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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 69/03
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 37
BAT § 71
Bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder der Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird in aller Regel kein neues Arbeitsverhältnis im Sinne des § 71 Einleitungssatz BAT begründet, wenn der Arbeitsinhalt im Wesentlichen unverändert bleibt.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

13 Sa 69/03

Verkündet am 14.02.2003

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2003 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Dohse und Oehmke

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2002 - 91 Ca 12661/02 -

a) das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 222,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2002 zu zahlen;

b) festgestellt, dass die Klägerin seit dem 2. Mai 1994 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land steht, welches im Sinne des § 71 Einleitungssatz BAT fortbesteht.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 4.222,73 EUR in beiden Instanzen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.

Die Klägerin war als Angestellte zunächst aufgrund von insgesamt vier befristeten Arbeitsverträgen seit dem 2. Mai 1994 bis einschließlich 30. Juni 1996 bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach allen vier befristeten Verträgen war sie als Aushilfe in der Finanzkasse bei dem Finanzamt für E. und V. beschäftigt (vgl. dazu die Arbeitsverträge in Kopie Bl. 46 - 49 d.A.). Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. November 1996 - 19 Ca 22070/96 - wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 1996 hinaus unbefristet fortbesteht. Der Klägerin wurden die Beschäftigungs- und Dienstzeit beginnend mit dem 2. Mai 1994 angerechnet.

In der Zeit vom 18. Dezember 2001 bis zum 1. Februar 2002 einschließlich war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Das beklagte Land leistete Entgeltfortzahlung lediglich für sechs Wochen bis einschließlich 29. Januar 2002.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 machte die Klägerin unter Hinweis auf § 71 BAT einen darüber hinausgehenden Entgeltfortzahlungsanspruch geltend.

Im Rahmen ihrer am 6. Mai 2002 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage verlangt die Klägern Entgeltfortzahlung für die Tage 30. Januar, 31. Januar und 1. Februar 2002 in Höhe von 222,73 EUR brutto nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass sie sich seit dem 2. Mai 1994 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land befinde, welches im Sinne von § 71 BAT fortbestehe. Sie ist der Auffassung gewesen, dass sich ihr Anspruch aus § 71 Abs. 1 BAT ergebe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 222,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zuzüglich Diskontsatz seit dem 15. März 2002 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 2. Mai 1994 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land stehe, welches im Sinne des § 71 Einleitungssatz BAT fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht gewesen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 9. Mai 1994 nicht über den 31. Dezember 1994 im Sinne von § 71 Einleitungssatz BAT fortbestanden habe.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2002 hat das Arbeitsgericht Berlin sowohl die Leistungs- als auch die Feststellungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch nach § 71 Abs. 1 BAT auf Entgeltfortzahlung von mehr als sechs Wochen zustehe, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht im Sinne von § 71 Einleitungssatz BAT fortbestanden habe. Durch das zweite befristete Arbeitsverhältnis nach dem Stichtag 30. Juni 1994 hätten die Parteien das Arbeitsverhältnis neu begründet. Auf dieses neue Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 1995 sei bereits § 37 BAT anzuwenden und damit die nur sechswöchige Entgeltfortzahlung gegeben.

Wegen der weiteren konkreten Begründung und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 18. Oktober 2002 (Bl. 61 - 67 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 1. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 22. November 2002 eingegangene und am 2. Januar 2003 begründete Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz, dass die befristeten Arbeitsverträge und das nunmehr unbefristete Arbeitsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis zu sehen sei und verweist insofern auf das Einführungsrundschreiben zu § 71 BAT u.a. des Bundesministerium des Innern vom 30. Juni 1994 - D III 1-220233/43 und D III 2-220430/47.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2002 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 222,73 EUR brutto nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2002 zu zahlen,

2. festzustellen, dass sie seit dem 2. Mai 1994 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land stehe, welches im Sinne des § 71 Einleitungssatz BAT fortbestehe.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch das beklagte Land wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Parteivortrags in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30. Dezember 2002 (Bl. 80 ff. d.A.) und den am 13. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 16. September 2002 (?) (Bl. 95 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz des beklagten Landes vom 4. Februar 2003 (Bl. 89 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; 222 Abs. 2; 519; 520 Abs. 1 und 3 ZPO zulässig, insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Leistungsklage der Klägerin ist ebenso - auch in der Höhe - begründet wie die zulässige Feststellungsklage.

1. Gemäß § 37 Abs. 2 BAT erhält der Angestellte für die Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. Gemäß § 37 Abs. 3 BAT erhält der Angestellte einen Krankengeldzuschuss für die Zeit danach, für die ihm Krankengeld gezahlt wird. Nach § 71 Einleitungssatz in Verbindung mit Abs. 2 BAT gilt anstelle des § 37 BAT für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu dem selben Arbeitgeber fortbestanden hat, folgendes: ... (2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens ...fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche ... seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

2. Voraussetzung für die Anwendung von § 71 BAT ist somit, dass das Arbeitsverhältnis, das am 30. Juni 1994 bestanden hat, also hier der erste befristete Arbeitsvertrag, weiter fortbesteht. Ob bei Änderung von arbeitsvertraglichen Bestimmungen (z.B. Aufhebung oder Verlängerung einer Befristung, Änderung des Umfangs oder der Art der Beschäftigung) ein bestehenden Arbeitverhältnis modifiziert oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Arbeitgebervertreter haben in Redaktionsverhandlungen am 25./26. April 1994 anlässlich der Neuregelung der Entgeltfortzahlung ausweislich der Niederschrift über diese Verhandlungen lediglich für den Fall des Statuswechsels vom Arbeiter zum Angestellten, der aufgrund von vor dem 1. Juli 1994 getroffenen Tarifvereinbarungen möglich wäre, aber im Rahmen der Umsetzung des Tarifergebnisses zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, erklärt, § 71 anzuwenden. Darüber hinaus ist in den Redaktionsverhandlungen am 25./26. April 1994 aber auch davon ausgegangen worden, dass bei Änderung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. Wechsel von Teilzeitbeschäftigung in Vollbeschäftigung oder umgekehrt) sowie bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder bei Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in aller Regel kein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, wenn der Arbeitsinhalt im Wesentlichen unverändert bleibt (vgl. dazu das im Tatbestand zitierte Rundschreiben des BMI vom 30.06.1994 Unterabschnitt I Nr. 17, S. 20). Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG, welches mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge eines Arbeitnehmers dann als einheitlichen Arbeitsvertrag betrachtet, wenn wegen Gleichbleibens der Arbeitsaufgaben und des Arbeitsinhalts ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. dazu nur BAG 12.09.1996 - 7 AZR 790/95 - AP Nr. 182 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

3. Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 2. Mai 1994, welches im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Denn die Klägerin ist bis zum Zeitpunkt des Wechsels zum unbefristeten Arbeitsverhältnis ab 1. Juli 1996 stets mit der gleichen Tätigkeit als Aushilfsangestellte im Bereich der Finanzkasse beim Finanzamt für E. und V. des beklagten Landes beschäftigt worden.

4. Die Leistungsklage ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die eingeklagten Bruttobeträge sind unstreitig die Bruttobeträge, die das beklagte Land der Klägerin für die Tage 30. Januar, 31. Januar und 1. Februar 2002 vom Entgelt abgezogen hat.

5. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 ff., 288 BGB.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Als Streitwert war für den Feststellungsantrag der Regelstreitwert in Höhe von 4.000,-- EUR anzusetzen, dem der Betrag aus dem Leistungsantrag hinzuzusetzen war.

IV.

Für eine Zulassung der Revision für den hier behandelten Einzelfall (siehe oben unter II. 2. d. Gr.) bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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