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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 72/03
Rechtsgebiete: BGB, MTV Berliner Metall- und Elektroindustrie vom 10.5.1990 i. d. F. v. 18.5.2002


Vorschriften:

BGB § 315 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3
MTV Berliner Metall- und Elektroindustrie vom 10.5.1990 i. d. F. v. 18.5.2002 2.1.2.2
Nach dem MTV Berliner Metall- und Elektroindustrie vom 10.5.1990 in der Fassung vom 18.5.2002 kann der Arbeitgeber einseitig mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 35 Stunden absenken und entsprechend den Lohn anpassen, ohne eine Änderungskündigung aussprechen zu müssen.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

13 Sa 72/03

Verkündet am 07.03.2003

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2003 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Schramm und Niederberger

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. November 2002 - 76 Ca 17288/02 - die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Zur Begründung wird auf das Urteil vom 7.3.03 verwiesen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer einseitigen Abänderung einer Arbeitszeitvereinbarung seitens der Arbeitgeberin.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1966 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Zum 1. Januar 1986 wurde er als Technischer Produktbetreuer in das Stammhaus Berlin übernommen. Anlässlich dieser Übernahme vereinbarten die Parteien, dass "für das Anstellungsverhältnis die Bestimmungen der für unser Unternehmen geltenden Tarifverträge für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie, der Arbeitsordnung und der Betriebsvereinbarungen der D. maßgebend" seien (vgl. den Arbeitsvertrag vom 26. Februar 1986 in Kopie Bl. 68 f. d.A.).

Im Manteltarifvertrag für die Angestellten der Berliner Metall- und Elektroindustrie vom 10. Mai 1990 in der Fassung vom 18. Mai 2002 (im Folgenden: MTV) heißt es unter "2 Arbeitszeit":

2.1 Dauer der Arbeitszeit

2.1.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 35 Stunden ab 01.10.1995.

2.1.2 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies ihrer Zustimmung.

Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.

2.1.2.1 Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erhalten die einzelnen Beschäftigten eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung.

2.1.2.2 Die vereinbarte verlängerte Arbeitszeit kann auf Wunsch des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher geändert. Das Arbeitsentgelt wird entsprechend angepasst.

2.1.2.3 Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres die Beschäftigten mit verlängerter individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit mit, deren Anzahl 13% aller Beschäftigten (Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellte) des Betriebes zuzüglich der Beschäftigten gemäß Ziffer 1.3 a) und b) MTV-Angestellte nicht übersteigen darf. ..."

1991 war die Regelung der einseitigen Änderung im MTV noch beschränkt. Sie entsprach der Zusatzvereinbarung, die die Parteien am 19. Dezember 1991 trafen (vgl. dazu die Zusatzvereinbarung in Kopie Bl. 6 d.A.). Darin heißt es:

"In Ergänzung Ihres Arbeitsvertrages vereinbaren wir mit Wirkung vom 01.12.91 gemäß Punkt 2.1.2 des Manteltarifvertrages für die Angestellten eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden.

Die vereinbarte Arbeitszeit kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren beiderseits durch Widerruf mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher geändert. Wird sie nicht widerrufen, verlängert sich die Regelung um weitere zwei Jahre."

Der Kläger arbeitete ab 1. Dezember 1991 gemäß der Zusatzvereinbarung 39 bzw. 40 Stunden pro Woche bei entsprechend höherer Vergütung.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2002, das dem Kläger am 31. Mai 2002 zuging (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 8 d.A.), teilte die Beklagte aus wirtschaftlichen Zwängen dem Kläger mit, sie widerrufe die Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1991 mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum 1. Oktober 2002. Ab dem 1. Oktober 2002 betrage die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 35 Wochenstunden. Das Arbeitsentgelt werde entsprechend angepasst. Ab dem 1. Oktober 2002 verdiente der Kläger 425,31 EUR brutto pro Monat weniger (4.167,-- EUR abzüglich 3.741,69 EUR).

Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 21. Juni 2002 eingegangenen Feststellungsklage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er über den 1. Oktober 2002 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.167,-- EUR weiterzubeschäftigen sei.

Er ist unter anderem der Auffassung gewesen, dass die Beklagte nicht einseitig die Zusatzvereinbarung ändern durfte. Diese wäre nach Ablauf des 1. Dezember 1995 zum festen Vertragsbestandteil geworden und hätte nur mit einer Änderungskündigung wieder gekündigt werden können.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn über den 1. Oktober 2002 hinaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.167,-- EUR weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Berlin ist der Auffassung des Klägers mit Urteil vom 20. November 2002 gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die einvernehmliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 1995 hinaus zu einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages in Bezug auf die Hauptleistungspflichten der Parteien, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger innerhalb einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und der dafür zu zahlenden Vergütung durch die Beklagte geführt hätte.

Der Tarifvertrag könne keine Basis für einen Widerruf bilden, da er nur eine "Änderung" vorsehe. Selbst wenn man aber in der entsprechenden Regelung eine Widerrufsmöglichkeit sähe, sei dieser Widerruf unzulässig, da die Beklagte nicht einseitig qua Direktionsrecht in die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, hier bezüglich Arbeitszeit und Vergütung eingreifen dürfte, sondern nur mit Hilfe einer Änderungskündigung, da ansonsten der Änderungskündigungsschutz umgangen werde.

Wegen der weiteren konkreten Ausführungen des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20. November 2002 (Bl. 33-41 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 29. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Dezember 2002 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene und am 29. Januar 2003 begründete Berufung der Beklagten.

Sie ist der Auffassung, dass sie nach dem zur Zeit geltenden MTV, auf den sich sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Zusatzvereinbarung beziehen würden, ein einseitiger Widerruf mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zulässig sei. Die "Änderung" nach dem MTV sei als "Widerruf" zu verstehen. Ein solcher sei auch nicht unbillig. Er entspreche dem tariflichen Sinn und Zweck und der Tarifgeschichte, dda die Gewerkschaftsseite die 35-Stunden-Woche angestrebt und nur in Ausnahmefällen den Arbeitgebern eine höhere Stundenzahl zugebilligt hätte. Das einseitige Änderungsrecht greife auch nicht grundlegend in das arbeitsvertragliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein, da dies bei Vergütungsbestandteilen von 19% bis 31% von der Rechtsprechung noch hingenommen werde.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20. November 2002 - 76 Ca 17288/02 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des konkreten Vortrags beider Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 29. Januar 2003 (Bl. 61 ff. d.A.) und des Klägers vom 3. März 2003 (Bl. 74 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b), Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Feststellungsklage war abzuweisen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 2002 zulässig auf eine Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche und eine entsprechende Vergütung von 3.741,69 EUR im Monat zurückgeführt worden ist.

1.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der jeweils gültige MTV für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin (und Brandenburg) Anwendung, zum Zeitpunkt des Änderungsschreibens vom 28. Mai 2002 also in der Fassung vom 18. Mai 2002.

a)

Zwar ist im Arbeitsvertrag vom 26. Februar 1986 nicht explizit vom "jeweiligen" MTV die Rede. Durch die Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge ist aber im Zweifel von einer derartigen sogenannten dynamischen Verweisung auszugehen (vgl. dazu nur BAG 26.9.2002 - 4 AZR 544/00 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 19 mit weiteren Nachweisen unter II 1 b der Gründe). Derartige Zweifel sind vorliegend nicht gegeben. Für eine statische Verweisung nur auf den MTV Metall des Jahres 1986 spricht nichts, es ist auch von den Parteien dazu nichts vorgetragen worden.

b)

Nach dem Wortlaut des MTV in 2.1.2.2 kann "die vereinbarte verlängerte Arbeitszeit" mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten "geändert werden". Dies bedeutet unter Heranziehung der Tarifsystematik, dass die Arbeitszeit wieder verkürzt werden kann. Denn zwar käme nach dem zitierten Wortlaut in 2.1.2.2 MTV auch eine Verlängerung in Betracht. Da in 2.1.2 und 2.1.2.1 die 40 Stunden als Höchstarbeitszeit ausgestaltet sind, kann in 2.1.2.2 nur eine Verkürzung der Arbeitszeit mit "Veränderung" gemeint sein. Nur dies entspricht auch der Tarifgeschichte und dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages bezüglich der Arbeitszeit. Denn zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die IG Metall seit den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts für eine 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich gekämpft hatte. Demzufolge sollte eine höhere wöchentliche Arbeitszeit als 35 Stunden die Ausnahme bleiben. Daher wurde der Arbeitgeberseite auch nur ein Anteil von 13% aller Beschäftigen an einer derartigen höheren Arbeitszeitvereinbarung in 2.1.2.3 MTV zugestanden.

c)

Durch die "Veränderung", die danach als "Verkürzung" zu lesen ist, konnte unter Beachtung der zu II 1 b der Gründe aufgestellten Auslegungsgrundsätze die Stundenzahl bis auf 35 Stunden gesenkt werden, eine weitere Absenkung wäre als Teilzeitarbeitsverhältnis nach 2.1.3 MTV nur durch eine besondere Vereinbarung möglich gewesen.

2.

Fand damit nicht nur der MTV in der Fassung vom 18. Mai 2002 Anwendung, sondern auch das entsprechende Kürzungsrecht der Arbeitgeberin, kommt es auf die jeweilige Ausgestaltung der Zusatzvereinbarung bzw. den Vertragszustand nach Ablauf des 30. November 1995 nicht an.

Nach dem Ablauf des 30. November 1995 endete nach dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung nicht etwa nur das Widerrufsrecht, sondern "die Regelung", also die gesamte Arbeitszeitvereinbarung. Es kann dahinstehen, ob dadurch, dass der Kläger zu den alten Bedingungen weitergearbeitet hat, entsprechend § 625 BGB nunmehr ein Vertrag mit dem Umfang von 40 bzw. 39 Stunden unbefristet weiter bestand oder ob nach Ablauf des 30. November 1995 nur faktisch ein Vertragsverhältnis mit dem Umfang von 39 bzw. 40 Stunden bestand, welches jederzeit für beendet erklärt werden konnte. Denn selbst wenn man von der unbefristeten Arbeitszeitregelung im Umfang von 39 bzw. 40 Stunden ausginge, bedeutete dies entgegen der klägerischen Auffassung nicht etwa, dass die unbefristete Aufstockung nunmehr ohne Änderungsmöglichkeit also Kürzungsmöglichkeit blieb. Denn die Zusatzvereinbarung verweist ausdrücklich auf Punkt 2.1.2 des MTV und damit auf die oben beschriebene Regelung des MTV. Dadurch, dass die Parteien vorliegend nach dem 30. November 1995, also dem Zeitablauf der Zusatzvereinbarung, nichts geregelt haben, haben sie nicht etwa positiv eine gegenüber dem bisherigen Rechtszustand tariffeste einzelvertragliche für den Kläger günstige besondere Vereinbarung getroffen, sondern nur die bisherige Zusatzvereinbarung, die nach der obigen Auslegung auf den jeweils gültigen MTV verwies, weiter angewendet.

3.

Diese einseitige Absenkung der tariflichen Arbeitszeit ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 Abs. 1 und 3 BGB. Denn dem Kläger wird nur einseitig das genommen, was er zusätzlich als kleine Gruppe als Ausnahme von der tarifvertraglichen Norm, für die die Arbeitnehmerseite durch Streik gekämpft hatte, erhalten hatte. Dies geschah auch nicht willkürlich, sondern anlässlich einer objektiven Zwangslage, da es bei der Beklagten unstreitig zu wirtschaftlichen Einbrüchen gekommen war. Abgesenkt wurde nur bis zur regelmäßigen Arbeitszeit, also der 35-Stunden-Woche. Dies bedeutet zwar eine nicht unerhebliche finanzielle Einbuße von 425,31 EUR brutto pro Monat. Gemessen an der bisherigen Zahlung von 4.167,-- EUR pro Monat sind dies jedoch "nur" etwas mehr als 10%. Eine solche Größe ist bei der einseitigen Absenkungsmöglichkeit von Vergütungsbestandteilen von der Rechtsprechung akzeptiert worden (vgl. etwa BAG 13.5.1987 EzA § 315 BGB Nr. 34: 19%; BAG 10.12.1992 - 2 AZR 269/92 - EzA § 315 BGB Nr. 40: 13% bis 17%; BAG 21.4.1993 - 7 AZR 297/92 - EzA § 2 KSchG Nr. 20: 15%; BAG 7.8.2002 - 10 AZR 282/01 - EzA § 315 BGB Nr. 51: 20%). Dem folgt die Kammer.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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