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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 13 TaBV 1644/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
Ein Unterstellungsverhältnis im Sinne von § 2 V b) des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 17.8.1999 setzt ein vom Verlag oder Chefredakteurin/Chefredakteur ausdrücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, vermöge dessen die/der übergeordnete Redakteurin/Redakteur verbindliche Weisungen geben kann.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

13 TaBV 1644/04

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die Anhörung vom 29.10.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Röhr und Herrn Kraska beschlossen:

Tenor:

1) Die Beschwerde des zu 2) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.07.2004 - 37 BV 10669/04 - wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt nur noch um die Zustimmungsersetzung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Z..

Die Arbeitgeberin ist Herausgeberin der Zeitungen "B. Z." und "B. K.". Der Beteiligte zu 2) ist der im Berliner Betrieb gebildete Betriebsrat.

Der Redakteur Kai-Uwe Z. wurde als Ressortleiter Sport des B. K. beschäftigt. Im Ressort Sport des B. K. wird an sieben Tage in der Woche produziert.

Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis von Herrn Z. der Haustarifvertrag der Arbeitgeberin Anwendung, der auf den Gehaltstarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen in der Fassung vom 28. Mai 1990 (im Folgenden: GTV) verweist.

Im GTV heißt es unter anderem:

"V. Redakteure/Redakteurinnen in besonderer Stellung an selbständigen Zeitungen

a) Redakteure/Redakteurinnen, von denen aufgrund besonderer Kenntnisse oder Fähigkeit regelmäßig redaktionelle Aufgaben erfüllt werden, die selbständige Entscheidungen und erhöhte Verantwortung verlangen 7.356

aa) ab vollendetem 15. Berufsjahr 7.925

b) Redakteure/Redakteurinnen, die die Voraussetzungen nach V a erfüllen und denen mindestens ein(e) Redakteur/Redakteurin unterstellt ist 7.701

bb) ab vollendetem 15. Berufsjahr 8.296

VI. Gehälter nach freier Vereinbarung

Die Gehälter der Ressortleiter/Ressortleiterinnen von selbständigen Zeitungen sowie die Gehälter der Chefs/Chefinnen vom Dienst, der stellvertretenden Chefredakteure/Chefredakteurinnen und Chefreakteure/Chefredakteurinnen müssen angemessen über den Gehaltssätzen der Ziffer Vb bzw. V bb dieses Tarifvertrages liegen und sind frei zu vereinbaren."

Die mit tariflicher Wirkung zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Durchführungsbestimmungen zum GTV lauten auszugsweise:

"...5. Zu § 2 Ziffer IV Buchstabe d Satz 2 und Ziffer V b (Unterstellung):

Die Unterstellung setzt ein vom Verlag oder Chefredakteurin/Chefredakteur ausdrücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, vermöge dessen die/der übergeordnete Redakteurin/Redakteur verbindliche Weisungen geben kann..."

Herr Z. war in seiner Stellung als Ressortleiter Sport in der Gehaltsgruppe VI eingruppiert.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Versetzung und Umgruppierung von Herrn Z. auf die Stelle eines Redakteurs in besonderer Stellung im Ressort Sport des B. K. mit der Gehaltsgruppe V aa.

Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Umgruppierung mit der Begründung, dass Herr Z. den Ressortleiter Sport Bk vertrete. Deshalb sei dieser mindestens in die Tarifgruppe V bb einzugruppieren.

Die Arbeitgeberin hat im Rahmen ihres am 27. Mai 2004 beim Arbeitsgericht Berlin eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens behauptet, der Ressortleiter Sport des B. K. werde im Urlaub und bei sonstiger Aufgabenverhinderung durch die Mitglieder der Chefredaktion oder teilweise auch von einzelnen Mitgliedern des Ressorts vertreten.

Der Betriebsrat hat behauptet, der Arbeitnehmer Z. werde schwerpunktmäßig mit der Aufgabe eines stellvertretenden Ressortleiters eingesetzt und sei zuständig für organisatorische und administrative Aufgaben wie z.B. die Dienst- und Urlaubsplanung. Er vertrete den Ressortleiter in dessen Abwesenheit.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14. Juli 2004 die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von Herrn K.-U. Z. in die Tarifgruppe V aa ersetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der zulässige Antrag sei begründet. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Umgruppierung zwar ordnungsgemäß, aber zu Unrecht verweigert. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Schwergewicht der Tätigkeit von Herrn Z. in einer Leitungsfunktion liege, die Voraussetzung sei für eine Eingruppierung nach V b GTV. Der Begriff der Unterstellung in Vergütungsgruppe V b zeige schon nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Vorgesetzten- und damit Leitungsfunktion an. Die Tarifvertragsparteien hätten das verdeutlicht, indem sie in Nr. 5 der Durchführungsbestimmungen die Unterstellung als Über- oder Unterordnungsverhältnis definiert hätten, vermöge dessen der übergeordnete Redakteur verbindliche Weisungen geben könne. Damit sei eine typische Leitungsfunktion umschrieben.

Es könne dahinstehen, ob und inwieweit mit der Funktion eines stellvertretenden Ressortleiters Leitungsfunktionen verbunden seien. Ebenso könne es offen bleiben, ob Herr Z. mit den Aufgaben eines stellvertretenden Ressortleiters überhaupt betraut werde. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass das Schwergewicht seiner Tätigkeit in der Wahrnehmung von Aufgaben eines stellvertretenden Ressortleiters liege. Trotz entsprechender Auflage vom 22. Juni 2004 habe der Betriebsrat seine diesbezügliche Behauptung nicht mit Tatsachenvortrag hinreichend ergänzt. Die Behauptung, Herr Z. vertrete den Ressortleiter stets bei dessen Abwesenheit, so beispielsweise in seinem derzeitigen Urlaub und an den Wochentagen, an denen dieser frei habe, sei insoweit nicht ausreichend. Welche Tätigkeiten in welchem konkreten Umfang hiermit verbunden seien, lasse sich dem nämlich nicht entnehmen.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den erstinstanzlichen Beschluss vom 14. Juli 2004 (Bl. 95-105 d.A.) verwiesen.

Gegen diesen ihm am 22. Juli 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 30. Juli 2004 eingegangene und am 22. September 2004 begründete Beschwerde des Betriebsrats.

Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz und ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast im Beschlussverfahren verkannt habe. Die Arbeitgeberin habe vorliegend die genaue Tätigkeit des Herrn Z. vorzutragen.

Es komme auch nicht darauf an, ob das Schwergewicht der Tätigkeit des Herrn Z. darin liege, anderen Redakteuren Weisungen zu erteilen. Ausreichend sei vielmehr, dass ihm andere Redakteure unterstellt seien, selbst wenn er - was nicht der Fall sei - überwiegend mit der Erstellung eigener Texte beschäftigt würde.

Herr Z. sei Planungsverantwortlicher, er weise z.B. andere Redakteure an, Änderungen an bestimmten Arbeiten vorzunehmen. Eine weitere Aufgabe von Herrn Z. ist die in der Erstellung von Dienst- und Urlaubsplänen für das Ressort unter Berücksichtigung der Wünsche der Ressortmitarbeiter. Harmonierten diese Wünsche bezüglich Urlaub und freier Tage nicht mit den Ressorterfordernissen, so habe er in Abweichung von den geäußerten Wünschen der Redakteure entsprechende Festlegungen zu treffen.

Die vorgenannten Leitungsaufgaben ließen dem Ressortleiter und Herrn Z. nur wenig Zeit, selbst als schreibende Redakteure tätig zu werden. Dieser Anteil liege unterhalb von 25% der Arbeitszeit von Herrn Z.. Sei der Redaktionsleiter im Urlaub, wie z.B. im gesamten November 2004, laste die gesamte Ressortleitung allein auf Herrn Z..

Selbst wenn Herr Z. jedoch - was nicht zutreffe - mit mehr als 50% seiner Arbeitszeit außerhalb von Leitungsaufgaben tätig wäre, müsste der Arbeitgeberantrag zurückgewiesen werden. Für die Eingruppierung innerhalb der Tarifgruppe V komme es nicht darauf an, ob ein Redakteur nur untergeordnet oder überwiegend gegenüber anderen Redakteuren leitend tätig werde. Maßgebend sei allein, ob er anderen Redakteuren gegenüber weisungsbefugt sei.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2004 - 37 BV 10669/04 - den Arbeitgeberantrag zur Umgruppierung von Herrn Kai-Uwe Z. zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin bestreitet, dass Herrn Z. stellvertretender Ressortleiter im Ressort Sport sei. Aufgabe eines Ressortleiters oder seines Stellvertreters sei es, das ihm unterstellte Ressort zu führen. Er trage die Personalverantwortung für die ihm unterstellten Mitarbeiter, sei verantwortlich für die Diensteinteilung und Urlaubsplanung sowie für die Förderung und Entwicklung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Im administrativen Bereich würden ihm die Etatverantwortung und -kontrolle obliegen, die Honorarabrechnung und die Genehmigung von Dienstreisen. Wesentliche Aufgaben des Ressortleiters sei aber die vorausschauende und strategische Planung der Ausrichtung der Zeitung sowie die kreative Weiterentwicklung des Blattes.

Weitere Aufgabe der Ressortleitung sei es, die mit der Chefredaktion abgestimmte strategische Ausrichtung der Zeitung in der täglichen Arbeit mit Hilfe der ihm unterstellten und insoweit weisungsgebundenen Mitarbeiter umzusetzen.

Wenn der Betriebsrat meine, Herr Z. sei deshalb stellvertretender Ressortleiter, weil er gemeinsam mit dem Ressortleiter Herrn L. oder alleine Produktions- und Planungsdienste übernehme, sei diese Schlussfolgerung unzutreffend. Die Darstellung des Betriebsrats über die Aufgaben eines Planungsredakteurs sei nicht zutreffend und gebe ein falsches Bild der tatsächlichen Verhältnisse wieder. Zu unterscheiden sei nämlich die langfristige Themenplanung, die ausschließlich durch den Ressortleiter wahrgenommen werde, von der tagesaktuellen Seitenplanung, die neben dem Ressortleiter auch andere Redakteure durchführen würden.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 22. September 2004 (Bl. 123 ff. d.A.) und 28. Oktober 2004 (Bl. 167 ff. d.A.) und der Arbeitgeberin vom 18. Oktober 2004 (Bl. 148 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die gemäß §§ 8 Abs. 4; 87 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1; 89 Abs. 2 ArbGG; 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

2.

In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Z. in die Vergütungsgruppe V a aa GT ersetzt. Denn Herr Z. ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht in die Vergütungsgruppe V b bb einzugruppieren. Dies wäre er dann, wenn andere Redakteure ihm "unterstellt" wären. Von einer derartigen Unterstellung kann vorliegend nicht ausgegangen werden, wobei der Begriff "Unterstellung" der Auslegung bedarf.

a)

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu berücksichtigen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur für die Auslegung des hier maßgeblichen Tarifvertrages BAG 12.6.2003 - 8 ABR 14/02 - teilweise abgedruckt in EzA § 613a BGB 2002 Nr. 10 zu B II 3 d) bb) (2) mit weiteren Nachweisen).

b)

Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist auch unter Beachtung der Systematik der Gehaltsgruppen der Begriff "Unterstellung" sowohl disziplinarisch als auch inhaltlich zu verstehen. Anders als im allgemein rechtlichen Sinn, wonach jemand einem anderen unterstellt ist, wenn er dessen Weisungen unterworfen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob und in welchem Umfang von der Weisungsbefugnis in der täglichen Praxis Gebrauch gemacht wird, ist vorliegend Ziffer 5 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit der Ziffer V b GTV maßgebend (vgl. dazu nur BAG 12.6.2003, a.a.O., zu B II 3 d) bb) (5) mit weiteren Nachweisen). Danach setzt die Unterstellung ein vom Verlag oder Chefredakteurin/Chefredakteur ausdrücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, vermöge dessen die/der übergeordnete Redakteurin/Redakteur verbindliche Weisungen geben kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

c)

Ein vom Verlag oder der Chefredaktion ausdrücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- oder Unterordnungsverhältnis ist nicht in hinreichender Deutlichkeit vorgetragen worden.

aa)

Die Arbeitgeberin hat stets bestritten und unter Beweisantritt darauf verwiesen, dass zwischen Herrn Z. und den anderen Redakteuren gerade kein durch die Chefredaktion auch nur gebilligtes Über-/Unterordnungsverhältnis vorliege.

bb)

Der Betriebsrat hat zwar behauptet, dass Herr Z. stellvertretender Ressortchef sei, ist aber konkrete Angaben, wie das Über-/Unterordnungsverhältnis in der Praxis zwischen Herrn Z. und den anderen Redakteuren aussehe, schuldig geblieben. Die Planungsverantwortung für die Sportseiten für die Zeit bis 15.00 Uhr (siehe dazu den Dienstplan vom 28.6.2004 bis 4.7.2004, Anlage B 1, Bl. 129 d.A.) reicht dazu nicht aus, da neben den Arbeitnehmern Z. und L. - dem Ressortleiter - auch andere Redakteure, die unstreitig nicht mit dem Kläger zu vergleichen sind, Planungsverantwortlichkeit etwa im Spätdienst übernehmen.

Im Übrigen wäre durch die Planungsverantwortlichkeit des Herrn Z. nur der Wortlaut der Vergütungsgruppe V a GTV erfüllt, da er damit "redaktionelle Aufgaben erfüllt, die selbständige Entscheidungen und erhöhte Verantwortung verlangen".

Allerdings wäre die vom Betriebsrat behauptete und unter Beweis gestellte Erstellung von Dienst- und Urlaubsplänen für das Ressort und die Festlegung etwa des Urlaubs eindeutige Vorgesetztentätigkeit. Insofern ist jedoch keinerlei konkreter Tatsachenvortrag erfolgt, über den hätte Beweis erhoben werden können. Die Benennung von sämtlichen Redakteuren, des Ressortleiters Sport und des Chefredakteurs als Zeugen reicht dafür nicht aus. Vielmehr hätte der Betriebsrat infolge seiner Mitwirkungspflicht nach § 83 BetrVG (vgl. dazu nur BAG 17.4.2003 - 8 ABR 24/02 -, n.v., zu II 2 b) bb) (6) der Gründe; ferner Eylert/Fenski, BB 1990, 2401 ff.) konkret vortragen müssen, welchen Arbeitnehmern Herr Z. wann den Urlaub für welchen Zeitraum angewiesen bzw. bewilligt hat.

Auch andere typische Aufgaben des Ressortleiters wie die Etatverantwortung, die Honorarabrechnung, die Rechnungsprüfung und die Genehmigung von Reisen hat Herr Z. unstreitig nicht übernommen.

III.

Kosten werden im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auch in der zweiten Instanz nicht erhoben.

IV.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht vorlagen.



Ende der Entscheidung

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