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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 1630/04
Rechtsgebiete: TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, AltersteilzeitG, BGB


Vorschriften:

TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst § 2 Abs. 1 a
TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst § 2 Abs. 3
AltersteilzeitG § 3
AltersteilzeitG § 4
BGB § 315
1. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 kann gegenüber einem Altersteilzeitverlangen eines noch nicht 60 Jahre alten Angestellten nicht eingewandt werden, die Aufstockungsleistungen nach § 5 des Tarifvertrages seien zu kostspielig.

2. Die Ablehnung eines Antrages auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist jedoch nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber auch bei Bewilligung der Altersteilzeit den in der Präambel des Tarifvertrages genannten Zweck der vorrangigen Beschäftigung von Auszubildenden und Arbeitslosen tatsächlich nicht verwirklichen und deshalb die Förderleistungen nach §§ 3 u. 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht erlangen könnte.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

16 Sa 1630/04

Verkündet am 13.1.2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 16. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kießling als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Czok und Triebe

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Mai 2004 - 91 Ca 1403/04 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 (TV ATZ) abzuschließen.

Der am .....1948 geborene Kläger ist seit 01.01.1999 bei der Beklagten im Bereich des B. als Referatsleiter unter Vereinbarung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT beschäftigt und hat mit Datum vom 24.07.2003 vergeblich beantragt, sein Arbeitsverhältnis ab 01.01.2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen (Arbeitsphase Januar 2004 bis Dezember 2007, Freistellungsphase Januar 2008 bis Dezember 2011); anschließend wolle er Altersrente für langjährig Versicherte beziehen.

Durch Urteil vom 25.05.2004, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. 57 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dass Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell nach Maßgabe des TV ATZ anzunehmen.

Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Ablehnung des Altersteilzeitantrages des Klägers billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entspreche. Nach seinem im Wesentlichen unbestrittenen Vortrag sei der Kläger seit November 2002 auf einen extra für ihn geschaffenen Arbeitsplatz abgeschoben worden, ohne dass an seiner Arbeitsleistung ein Interesse bestehe. Die Beklagte müsse deshalb bei Bewilligung der Altersteilzeit auch in der Freistellungsphase keine Ersatzkraft einstellen; es erscheine deshalb wirtschaftlich allein sinnvoll, durch die Bewilligung der beantragten Altersteilzeit wenigstens 30 % der für den Kläger aufzuwendenden Gehaltskosten einzusparen. Das weitere Argument der Beklagten für die Ablehnung der Altersteilzeit, nämlich die eingeschränkte Vermittelbarkeit in ein anderes Ministerium, sei ebenfalls nicht überzeugend, da es der Beklagten auch in den 1 1/2 dem Antrag vorhergehenden Jahren nicht gelungen sei, den Kläger an ein anderes Ministerium abzugeben.

Gegen dieses am 07.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.07.2004 eingegangene und am 20.09.2004 (nach entsprechender Fristverlängerung) begründete Berufung der Beklagten.

Sie macht erneut geltend, Sie habe die Entscheidung getroffen, im Bereich des B. Referatsleitern (die überwiegend extrem kleine, oft nur, wie im Fall des Klägers, aus einer Person bestehende Referate leiten) sowie noch höherrangigen Angestellten vor Vollendung des 60. Lebensjahres generell keine Altersteilzeit zu bewilligen, und zwar unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen, da die Haushaltssituation und die existierenden Einsparauflagen es nicht zuließen, mehr als einen Angestellten auf einer Stelle zu beschäftigen. Sie bestreite, dass der Kläger auf einen extra für ihn geschaffenen Arbeitsplatz abgeschoben worden sei. Auch von seinem Referat 124 "Sonderaufgaben und Auswertung der Meinungsforschung" würden im B. verwertbare Arbeitsergebnisse erwartet, die der Kläger allerdings bislang nur eingeschränkt und nicht zur Zufriedenheit der Amtsleitung liefere. Auch würden Referatsleiterposten im B. stets nachbesetzt (Beweis:Zeugnis U.), so dass bereits die vorgebrachten finanziellen Erwägungen für die Ablehnung der Altersteilzeit für Referatsleiter vor vollendetem 60. Lebensjahr ausreichend seien. Es möge zutreffen, dass in anderen Bundesministerien dem einen oder anderen Referatsleiter mit Vergütungsgruppe I vor Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit bewilligt worden sei; hierauf könne sich der Kläger aber schon nach dem Ressortprinzip, Artikel 65 GG, nicht berufen. Im Übrigen bleibe es dabei, dass das B. schon auf Grund eines Kabinettsbeschlusses vom 25.03.1970, erneuert am 05.05.1995 (Kopie Bl. 20. f. d.A.) gehalten sei, das bei ihm eingesetzte Personal von anderen Bundesministerien zu beziehen und nach einigen (in der Regel 5) Jahren zurückzugeben; eine Vermittlung des Klägers sei aber nur erschwert möglich, wenn ihm erst einmal Altersteilzeit bewilligt werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und bittet, seinen Klageantrag wie folgt zu verstehen:

Die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell nach Maßgabe des TV ATZ mit Wirkung ab dem Beginn des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats und mit einer Laufzeit bis 31.12.2011 anzunehmen.

Er macht sich die Urteilsbegründung zu Eigen und meint, die Beklagte sei mit ihrem tatsächlichen Berufungsvorbringen präkludiert. Im Übrigen müsse sich die Beklagte die Praxis in anderen Ministerien sehr wohl entgegenhalten lassen, darüber hinaus aber auch den Umstand, dass selbst im eigenen Haus in einem Fall Altersteilzeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt worden sei, nämlich gegenüber der Regierungsdirektorin Dr. K.-B. (Besoldungsgruppe A 15).

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 85 ff. d.A.), auf die Berufungserwiderung (Bl. 112 ff. d.A.), auf die Replik der Beklagten vom 16.11.2004 (Bl. 119 ff. d.A.) und auf die Entgegnung des Klägers vom 22.11.2004 (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung ist begründet. Der Kläger, der sein 60. Lebensjahr erst am 18.08.2008 vollenden wird, hat derzeit keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Die tatsächlichen Voraussetzungen der einzig in Frage kommenden Anspruchgrundlage, nämlich § 2 Abs. 1 TV ATZ (i.V.m. der in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bezugnahme) liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vor.

1.1

Seit der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99, NZA 2001, 1209, kann als geklärt angesehen werden, dass der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst vor Vollendung des 60. Lebensjahres keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages hat, sondern lediglich darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag nach billigem Ermessen entscheidet, wobei der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen hat. Ob diesen Anforderungen genügt ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Berücksichtigungsfähig sind dabei alle sachlichen Gründe, die sich auf die Umstände des Wechsels eines Arbeitnehmers in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beziehen, wobei das Gericht notfalls eine eigene Sachentscheidung jenseits der subjektiven Entscheidungsfindung des Arbeitgebers zu treffen hat (vgl. BAG 9 AZR 457/01 vom 03.12.2002, DB 2003, 1851).

1.2

Hiervon ausgehend, ist die Ablehnung des Altersteilzeitwunsches des Klägers durch die Beklagte im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings geht auch die Berufungskammer davon aus, dass es nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB entspräche, wenn die Beklagte Referatsleiter der Vergütungsgruppe I, soweit sie unter den BAT fallen, generell deshalb von Altersteilzeit ausnähme, weil ab Beginn der Freistellungsphase auf der fraglichen Stelle ein weiterer Referatsleiter zu beschäftigen wäre und dies der Beklagten zu teuer wäre. Die Tarifparteien haben den begünstigten Arbeitnehmerkreis in § 2 TV ATZ abschließend geregelt. Es darf angenommen werden, dass auch die Arbeitgeberseite beim Abschluss des Tarifvertrages gesehen hat, dass es sich um eine durchaus kostspielige Maßnahme handeln kann. Es erscheint nicht zulässig, wenn einzelne Arbeitgeber, die dem Tarifvertrag unterworfen sind, die Kostenbelastung dadurch zu mindern suchen, dass sie einzelne Arbeitnehmergruppen in Abweichung von § 2 von der Vergünstigung wieder ausnehmen.

1.3

Auf der anderen Seite können aber im Rahmen des "billigen Ermessens" nach § 315 BGB vom Arbeitgeber alle sachlichen Gründe zur Rechtfertigung vorgebracht werden, wovon finanzielle Erwägungen nicht ausgeschlossen sind (vgl. BAG vom 12.12.2000 a.a.O). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, Altersteilzeit nur dann zu bewilligen, wenn der in der Präambel des Tarifvertrages ausdrücklich statuierte Zweck, nämlich Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen, im Einzelfall auch tatsächlich konkret gefördert wird, und wenn der Arbeitgeber, in Übereinstimmung hiermit, Förderleistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes erlangen kann, was wiederum voraussetzt, dass der Arbeitgeber einen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem im Zusammenhang mit der Altersteilzeit durch Umsetzung freiwerdenden Arbeitsplatz beschäftigt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Aspekt ist in mündlicher Verhandlung angesprochen worden; dabei ist dem Eindruck der Kammer auch von Seiten des Klägers nicht widersprochen worden, dass es ausgeschlossen erscheint, dass ein bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitsloser oder ein Auszubildender vorhanden sein könnte, der die Aufgaben des Klägers als Leiter des Referats "Sonderaufgaben und Auswertung der Meinungsforschung" übernehmen könnte, oder aber, dass die Wiederbesetzung des Referatspostens eine Kette auslösen könnte, die mit der Einstellung eines Auszubildenden oder eines gemeldeten Arbeitslosen endet. Wenn aber weder der in der Präambel des Tarifvertrages ausdrücklich genannte Zweck im konkreten Fall verwirklicht wird, noch die gesetzlich vorgesehenen Förderleistungen vom Arbeitgeber beansprucht werden können, kann die Ablehnung eines Altersteilzeitwunsches nicht als unbillig angesehen werden. Auf diesen Aspekt hat die Beklagte zwar nicht von sich aus hingewiesen. Er ist aber, nach der zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 457/01), vom Gericht von sich aus im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen.

1.4

Darüber hinaus und unabhängig hiervon erschien es der Kammer aber auch nicht unbillig, dass die Beklagte den Altersteilzeitwunsch des Klägers im Hinblick darauf abgelehnt hat, dass sie die Vermittlungsmöglichkeiten des Klägers in ein anderes Bundesministerium erheblich eingeschränkt sieht, wenn die Altersteilzeit erst einmal bewilligt ist.

Zunächst erscheint es nicht beanstandenswert, dass die Beklagte auf eine derartige Vermittlung überhaupt abstellt. Nach den von der Beklagten in den Prozess eingeführten Kabinettsbeschlüssen vom 25.03.1970 und 04.05.1995 handelt es sich um eine politische Entscheidung (welche von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin in Frage zu stellen ist), im B. eine große Zahl von Beamten und Angestellten aus anderen Behörden, insbesondere Bundesministerien, nur vorübergehend zu beschäftigen und sie nach einigen Jahren in ihre "Stammressorts" wieder zurückzugeben. Dabei handelt es sich um eine Besonderheit dieser einzelnen Behörde, die so weder bei anderen Bundesbehörden noch bei sonstigen Behörden vorhanden sein dürfte. Wenn die Bewilligung von Altersteilzeit im Ergebnis dazu führt, dass dieser - politisch gewollten und rechtlich zu akzeptierenden - Besonderheit nicht Rechnung getragen werden kann, so kann dies nach Auffassung der Kammer durchaus geeignet sein, die Ablehnung eines Teilzeitwunsches als nicht unbillig erscheinen zu lassen. Insoweit hat der Kläger zwar mit einem gewissen Recht beanstandet, dass die Beklagte verhältnismäßíg wenig zu ihren Vermittlungsbemühungen im Hinblick auf den Kläger vorgetragen hat. Auf der anderen Seite erscheint die Erschwerung seiner Unterbringung in einem anderen Bundesministerium aber evident: Der Kläger hat bei seiner Einstellung am 01.01.1999 keinerlei Verwaltungserfahrung mitgebracht, und er hat darüber hinaus als freier Publizist auch eine Ausbildung, wie sie in Bundesverwaltungen eher selten gefragt sein dürfte. Darüber hinaus hat er, da er (auf Betreiben des damaligen K..ministers H.) unmittelbar beim K. eingestellt worden ist, kein "Stammressort" welches verwaltungsrechtlich gegenüber dem K. verpflichtet wäre, ihn zurückzunehmen. Stellt man die allgemeine Schwerfälligkeit des Rechts der Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst in Zeiten großer Haushaltsnotlagen in Rechnung, liegt es auch ohne nähere Sachdarstellung auf der Hand, dass eine Unterbringung des Klägers bei einem anderen Bundesministerium mit Altersteilzeitvertrag noch schwieriger wird als ohnehin schon. Auch dieser Aspekt lässt die Ablehnung des Antrages des Klägers als nicht unbillig erscheinen.

1.5

Was sodann die Hauptbegründung des Arbeitsgerichts angeht, der Kläger werde ohnehin nicht sinnvoll eingesetzt, das B. könne also auch unter Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung im Ergebnis nur Geld sparen, wenn es die Altersteilzeit bewillige, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Dabei lässt sie ausdrücklich dahingestellt, ob dem eher allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten entnommen werden kann, dass der Kläger tatsächlich praktisch verwertbare Arbeit leistet bzw. dass eine solche Arbeit von ihm erwartet wird. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann doch nicht als feststehend angenommen werden, dass ein derartiger Zustand jahrelang aufrechterhalten bleibt. Selbst wenn der Kläger zur Zeit auf ein "Abstellgleis" geschoben sein sollte, muss die Beklagte das Recht haben, solange der Arbeitsvertrag besteht, diesen befremdlichen Zustand jederzeit zu ändern und den Kläger sozusagen zu "reaktivieren". Die Beklagte hat, insoweit unwidersprochen, geltend gemacht, es sei keineswegs beabsichtigt, die Stelle des Klägers zu streichen, es bestehe vielmehr im K. die Übung und auch weiterhin die Absicht, Referatsleiterposten jeweils mit vollen Arbeitskräften zu besetzen bzw. wieder zu besetzen. Etwaige Ansprüche nach dem TV ATZ sind nicht dazu geschaffen, die Beklagte zu zwingen, hieran etwas zu ändern. Das Argument des Klägers und des Arbeitsgerichts erschiene der Berufungskammer nur dann schlüssig, wenn als feststehend davon auszugehen sein sollte, dass die Beklagte bzw. das B. entschlossen sei, den Kläger bis zum Ende seines Arbeitsvertrages zwar zu bezahlen, nicht jedoch angemessen zu beschäftigen. Dafür bietet auch der gesamte Vortrag des Klägers nicht genügend Anhaltspunkte.

1.6

Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus Gründen der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung. Soweit es um die Behörde des B. selbst geht, hat der Kläger nur einen einzigen Fall genannt, in dem Altersteilzeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt worden ist, nämlich gegenüber der Regierungsdirektorin Dr. K.-B.. Dieser Einzelfall, der eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 15 betrifft, die ihrerseits nicht einmal Referatsleiterin ist, reicht zur Begründung eines Anspruches allein aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht aus. Nach Auffassung der Kammer reicht es aber auch nicht aus, dass in einigen Bundesministerien in einigen, der Zahl nach nicht bekannten, Fällen auch angestellte Referatsleiter Altersteilzeit bewilligt erhalten haben mögen. Daraus kann jedenfalls nicht gefolgert werden, die Beklagte hätte die generelle Übung, auch angestellten Referatsleitern der Vergütungsgruppe I vor Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit zu bewilligen; es kann deshalb auch nicht angenommen werden, die Beklagte nehme den Kläger ohne sachlichen Grund von einer derartigen Übung aus.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

3.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nach Einschätzung der Kammer nicht vor.



Ende der Entscheidung

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