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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 16 Ta 2297/04
Rechtsgebiete: ArbGG, SGB III, BBiG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1
SGB III § 77
BBiG § 1 Abs. 5
Eine Teilnehmerin an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung i.S. des § 77 SGB III kann "zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt" sein (§ 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG), auch wenn die Maßnahme ausschließlich in den Räumen des Bildungsträgers als Unterricht im Klassenverband durchgeführt wird.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

16 Ta 2297/04

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 16. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kießling am 06. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.10.2004 - 36 Ga 24581/04 - wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 250,- € zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die Parteien streiten vorliegend über den Rechtsweg für einen Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ihre vorläufige "Weiterbeschäftigung" und die "Aufhebung" eines Hausverbotes vom 30.09.2004 begehrt.

Die zuständige Agentur für Arbeit hat der Klägerin einen "Bildungsgutschein gemäß § 77 Abs. 3 SGB III" (Kopie Bl. 44 d.A.) erteilt, auf dessen Grundlage die Klägerin mit der Beklagten einen "Vertrag über die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme" geschlossen hat. Dabei handelt es sich um einen zweijährigen Lehrgang mit der Bezeichnung "Fachinformatiker/Fachrichtung Systemintegration (IHK-Abschluss)" mit insgesamt 3.208 Unterrichtsstunden, die in den Räumen der Beklagten von Lehrkräften der Beklagten abgehalten werden. Die Lehrgangskosten werden von der Agentur für Arbeit unmittelbar an die Beklagte bezahlt; die Klägerin erhält darüber hinaus Leistungen von der Agentur für Arbeit, über deren genauen Inhalt und Umfang nichts vorgetragen ist. Im Vertrag zwischen den Parteien, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d.A.) hat sich die Klägerin hinsichtlich der täglichen Unterrichts- und Pausenzeiten einem Weisungsrecht der Beklagten unterworfen, sich zur Anwesenheit im Unterricht (35 Stunden pro Woche) verpflichtet, sich ferner verpflichtet, Fehlzeiten schriftlich zu begründen sowie, sich schriftlichen und mündlichen Erfolgskontrollen zu unterziehen. Der fragliche Lehrgang begann am 02.02.2004. Die Beklagte hat ihn durch Schreiben vom 01.10.2004 (Kopie Bl. 5 d.A.) fristlos gekündigt, da die Klägerin trotz Abmahnung wiederholt den Unterricht "eklatant gestört" habe. Dagegen hat die Klägerin gesondert Klage erhoben - 36 Ca 24582/04 -. Mit dem vorliegenden Antrag will sie ihre vorläufige weitere Teilnahme erreichen.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2004 hat die Beklagte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gerügt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin den Rechtweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben erklärt.

Gegen diesen am 21.10.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, die darauf abstellt, es handele sich um eine rein schulische Ausbildung im Klassenverband. Sie, die Beklagte, sei staatlich anerkannte Ergänzungsschule und habe für zahlreiche (andere) Ausbildungslehrgänge Anerkennungen nach § 9a des Berliner Privatschulgesetzes sowie "Gleichwertigkeitsanerkennungen" gem. § 2 Abs. 2 BAföG erhalten.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

2.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG mit Recht bejaht. Die Klägerin ist bei der Beklagten "zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt" (§ 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Bei dem fraglichen Lehrgang handelt es sich um Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 5 BBiG an einer "sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung". Dies reicht zur Bejahung der "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG aus. Zwar betreibt die Beklagte eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule und verfügt über diverse staatliche Anerkennungsbescheide für diverse staatlich geregelte Ausbildungsgänge gem. § 9a des Berliner Privatschulgesetzes. Dem Beschwerdevorbringen der Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass ein derartiger Anerkennungsbescheid auch für den hier streitigen zweijährigen Lehrgang vorliegt.

Die Klägerin ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auch zur Berufsausbildung "beschäftigt". Davon ist auszugehen, wenn der Auszubildende auf Grund privatrechtlichen Vertrages sich zur Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme verpflichtet und sich dabei Weisungsrechten des Ausbildenden hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Ausbildung (und zwar unter Kündigungsandrohung) unterworfen hat (vgl. BAG vom 24.09.2002, 5 AZB 12/02 sowie vom 24.02.1999, 5 AZB 10/98, AP Nr. 56 u. 45 zu § 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth, ArbGG 2004, § 5 Rn. 153 ff.). So ist es nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hier. Darauf, ob die Ausbildung in einem "Betrieb" oder lediglich in Unterrichtsräumen des Bildungsträgers stattfindet, kommt es nicht entscheidend an; ausschlaggebend für die Stellung als "Beschäftigter" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist weder der Lernort noch die Lehrmethode, sondern der Inhalt des Ausbildungsvertrages (vgl. BAG 5 AZB 10/98 a.a.O.). Der Bejahung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten über § 5 Abs. 1 ArbGG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen ist, denn § 5 ArbGG hat einen weiteren Anwendungsbereich als § 5 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 5 AZB 10/98 a.a.O. sowie Schwab/Weth a.a.O. § 5 Rn. 154).

Hiernach ist die Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Als Beschwerdewert wurde die Hälfte eines Monatsentgelts (Unterhaltsgeld) der Klägerin (geschätzt) angenommen.

3.

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegen die vorliegende Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht statthaft (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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