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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 17 Sa 1308/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
Außerordentliche Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens nach Entlassungsbegehren des Betriebsrats.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

GeschZ. (bitte immer angeben) 17 Sa 1308/04

Verkündet am 05.01.2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 05.01.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Linnardi und Krampe

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. März 2004 - 25 Ca 26393/03 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. März 2004 - 25 Ca 26393/03 - wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über einen Auflösungsantrag der Beklagten.

Die Beklagte beschäftigte den am ..... 1964 geborenen Kläger, der für drei Personen Unterhalt zu leisten hat, seit dem 18. Dezember 2000 zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Seit dem 1. März 2002 wurde der Kläger auf unbestimmte Dauer als Vertriebsmitarbeiter eingestellt. Im Mai 2003 kamen die Parteien überein, den Kläger vorübergehend mit Aufgaben im Bereich "Technik" zu betrauen. Im Anschluss daran kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und insbesondere dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten, dem Zeugen L., deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

Der Betriebsrat beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 17. September 2003 die Entlassung des Klägers nach § 104 BetrVG. Der Kläger wiegele Kollegen auf, beunruhige sie und bereite einigen Servicemitarbeitern große Angst durch seine Äußerungen. Der Kläger habe verbreitet, er habe die Kraftfahrzeuge der Zeugen R. und L. mit technischen Abhöranlagen versehen und einen Detektiv auf Herrn R. angesetzt. Auch stelle der Kläger Herrn L. als Verbrecher dar und unterstelle ihm die Unterschlagung von Geldern. Herr L. habe "Dreck am Stecken" und er - der Kläger - mache ihn fertig. Wegen der Einzelheiten des Entlassungsbegehrens des Betriebsrats wird auf Bl. 20 f. d.A. verwiesen.

Die Beklagte hörte daraufhin den Kläger und die von dem Betriebsrat genannten Zeugen an. Sie folgte der Darstellung des Betriebsrats und kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 30. September 2003, das am gleichen Tag in den Hausbriefkasten der damaligen Wohnung des Klägers eingeworfen wurde, fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31. Oktober 2003.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 30. September 2003 gewandt und dabei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen. Er habe sich zwar kritisch über den Zeugen L. geäußert und auch sinngemäß gesagt, dieser habe "Dreck am Stecken". So habe Herr L. einen Betrag von ca. 300,-- DM, die er - der Kläger - dem Zeugen anlässlich der Weihnachtsfeier 2001 übergeben hatte, nicht an die Geschäftsleitung weitergereicht. Auch treffe den Betriebsratsvorsitzenden eine moralische Mitschuld an einem Verkehrsunfall, den er - der Kläger - am 27. Juli 2003 erlitten habe. Der Zeuge L. habe ihn während der Heimfahrt mit dem Kraftfahrzeug angerufen und ihn zu Unrecht angeschuldigt. Er sei daraufhin zum Betrieb zurückgefahren und habe bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall erlitten. Eine Entschuldigung des Zeugen L. für seine falschen Anschuldigungen sei nicht erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit dem Zeugen R. habe es gegeben, weil dieser ein ehebrecherisches Verhältnis mit seiner Ehefrau unterhalten habe. Eine zur Entlassung berechtigende Störung des Betriebsfriedens könne ihm jedoch nicht vorgeworfen werden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 30. März 2004 verkündetes Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 30. September 2003 nicht aufgelöst worden ist; es hat ferner das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2003 aufgelöst und die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung von 3.000,-- € verurteilt. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Es lägen jedoch Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht erwarten ließen, weshalb das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 24. Mai und der Beklagten am 18. Mai 2004 zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten ging am 17. Juni 2004 ein und wurde am 13. Juli 2004 begründet. Die Berufung des Klägers ging ebenfalls am 17. Juni 2004 ein und wurde - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. August 2004 - am 18. August 2004 begründet. Die Beklagte hält die außerordentliche Kündigung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für gerechtfertigt. Sie hält daran fest, dass der Kläger den Betriebsfrieden massiv gestört habe. Er habe dem Zeugen L. nicht nur eine Unterschlagung von Geldern vorgeworfen, sondern gegenüber Mitarbeitern gedroht, er - der Kläger - werde den Zeugen L. "fertig machen". Auch die weiteren von dem Betriebsrat genannten Verhaltensweisen des Klägers rechtfertigten - so meint die Beklagte - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, wobei die Beklagte ihren diesbezüglichen Antrag auf die Kündigungsgründe und weitere Verhaltensweisen des Klägers stützt.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. März 2004 - 25 Ca 26393/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen,

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. März 2004 - 25 Ca 26393/03 - teilweise zu ändern und den Auflösungsantrag der Beklagten abzuweisen,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die streitbefangenen Kündigungen weiterhin für rechtsunwirksam; auch lägen keine Gründe vor, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung rechtfertigen könnten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufungskammer hat durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R., B., H. und W. über die Behauptung der Beklagten Beweis erhoben, der Kläger habe am 15. September 2003 in seiner Abteilung erklärt, er werde den Zeugen L. "fertig machen". Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Januar 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung vom 30. September 2003 aufgelöst worden. Die Klage war daher unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

I.

Das Arbeitsverhältnis kann von dem Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch eine Störung des Betriebsfriedens durch den Arbeitnehmer an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss dabei das Zusammenleben und Zusammenwirken der in dem Betrieb tätigen Betriebsangehörigen konkret und nachhaltig in einer Weise beeinträchtigt haben, die es dem Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Betriebsrat für eine friedliche Zusammenarbeit der Mitarbeiter verantwortlich ist, unmöglich macht, das Arbeitsverhältnis mit dem störenden Arbeitnehmer fortzusetzen. Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklären, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, § 626 Abs. 2 BGB.

II.

Die Beklagte durfte bei Anwendung dieser Grundsätze das Arbeitsverhältnis des Klägers aus wichtigem Grund beenden; sie hat dabei die genannte Kündigungserklärungsfrist eingehalten.

1.

Es steht nach dem Inhalt der geführten Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den Betriebsfrieden nachhaltig gestört hat. Er hat mehrfach in verschiedenen Abteilungen des Betriebes und gegenüber verschiedenen Mitarbeitern gedroht, dass er den Betriebsratsvorsitzenden Herrn L. "fertig machen" wolle; auch habe er vor, das Fahrzeug des Herrn L. mit Abhörgeräten zu versehen. Gleiches hat er dem Zeugen R. angekündigt. Dies haben die Zeugen R., H. und - wenn auch nur in Bezug auf Herrn L. - W. bei ihrer Vernehmung bekundet und damit den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten bestätigt. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Dabei hat insbesondere der Zeuge H., der im Gegensatz zu dem Zeugen R. keinen privaten Streit mit dem Kläger hatte und bei dem kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits besteht, auf die Kammer einen sehr überzeugenden Eindruck gemacht. Seine Aussage stimmt mit den Bekundungen des Zeugen R. überein. Auch wenn die bekundeten Äußerungen in anderen Gesprächen fielen, ging es doch immer um die Drohung des Klägers gegenüber den Herren L. und R., er werde ihnen beruflich schaden und ihre Fahrzeuge "verwanzen". Der Zeuge W. hat sich demgegenüber von sich aus nur wenig an das damalige Geschehen erinnern können. Letztlich hat aber auch er bestätigt, der Kläger habe Herrn L. "fertig machen" wollen. Für sich genommen mag die Aussage des Zeugen W. wenig ergiebig sein; gemeinsam mit den Bekundungen der Zeugen H. und R. stützt sie jedoch das genannte Ergebnis der Beweisaufnahme.

Mit seinem Verhalten hat der Kläger die friedliche Zusammenarbeit der Belegschaft massiv beeinträchtigt. Sowohl Herr L. als auch Herr R. mussten wenigstens damit rechnen, dass der Kläger versuchen werde, ihnen - mit welchen Mitteln auch immer - beruflichen Schaden zuzufügen; die angekündigte Installation von Abhöreinrichtungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Privat- und Intimsphäre der Herren L. und R. bedeutet hätte, kommt noch hinzu. Die Äußerungen des Klägers waren dabei nicht Ausdruck eines momentanen Konflikts, nach dessen Bereinigung alle Beteiligten wieder der gemeinsamen Tätigkeit nachgehen könnten. Vielmehr hegte der Kläger eine tiefe Abneigung gegenüber Herrn L., der er immer wieder Ausdruck verliehen hat und von deren Fortdauer selbst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausgegangen werden musste. Auch das Verhältnis zwischen dem Kläger und Herrn R. erscheint - nicht zuletzt wegen der privaten Beziehung des Herrn R. zu der Ehefrau des Klägers - irreparabel gestört. Vor diesem Hintergrund konnten Herr L. und Herr R. nicht annehmen, dass es sich bei den Äußerungen des Klägers um leeres Gerede handelte. Auch die Zeugen haben die Drohungen des Klägers durchaus ernst genommen, was insbesondere der Zeuge H. bestätigt hat, der gemeinsam mit Herrn L. dessen Fahrzeug auf einen Einbau von Abhöreinrichtungen untersuchte. Sowohl Herr L. als auch Herr R. mussten daher gegenwärtigen, dass der Kläger sie nicht nur ständig beobachten, sondern auch jede Gelegenheit nutzen werde, ihnen beruflich zu schaden. Hierfür bieten sich im betrieblichen Alltag eine Vielzahl von Möglichkeiten. Tatsächlich erfolgte oder untergeschobene Äußerungen und Verhaltensweisen können unrichtig oder missverständlich weitergegeben werden. Auch können Fehler, wie sie jedem noch so gewissenhaften Arbeitnehmer einmal unterlaufen können, berichtet und dabei in ihren Auswirkungen oder Ursachen übertrieben dargestellt werden. Bei dem durch die Drohungen des Klägers hervorgerufenen Betriebsklima hätten die Herren L. und R. stets darauf achten müssen, was sie wem gegenüber äußern; auch mussten sie damit rechnen, dass von ihnen für was auch immer eine Rechtfertigung verlangt würde, ohne doch sicher sein zu können, dass nicht doch ihre berufliche Stellung ohne ihr Wissen von dem Kläger untergraben wird. Diese Störung des Betriebsfriedens wiegt im Hinblick auf Herrn L. umso schwerer, als dieser als Betriebsratsvorsitzender in besonderer Weise angreifbar und auf einen Rückhalt in der Belegschaft angewiesen ist. Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden bringt es nicht nur mit sich, Konflikte mit dem Arbeitgeber austragen zu müssen, sondern es sind auch Entscheidungen zu treffen und gegenüber den Arbeitnehmern zu vertreten, die von Teilen der Belegschaft missbilligt werden. Dies ist letztlich nur möglich, wenn der Betriebsratsvorsitzende seinerseits nicht - wenn auch unberechtigten - Verdächtigungen ausgesetzt ist.

Die ausgesprochene außerordentliche Kündigung erweist sich auch nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen als gerechtfertigt. Von der Beklagten war angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Klägers nicht zu fordern, das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu beenden oder es gar nach Ausspruch einer Abmahnung auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Die Beklagte konnte nicht damit rechnen, dass der Kläger nach Ausspruch einer Abmahnung von seinem Vorhaben Abstand nehmen würde, den Herren L. und R. beruflich zu schaden. Der Kläger hat noch während des Rechtsstreits an seinen Vorwürfen gegenüber Herrn L. festgehalten, ohne auch nur im Ansatz zu erkennen zu geben, dass der vorliegende Konflikt bereinigt werden könnte. Nach dem Eindruck der Kammer hat der Kläger vielmehr das vorliegende Verfahren auch als Gelegenheit angesehen, die Richtigkeit seines Standpunkts in diesem Konflikt nachzuweisen. Eine Bereitschaft des Klägers, im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens nachzugeben und nicht mehr auf der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe zu beharren, hat die Kammer demgegenüber nicht feststellen können. Bei dieser Sachlage kam auch der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht in Betracht, da die Beklagte damit rechnen musste, dass der Kläger die Kündigungsfrist dazu nutzen werde, seine Vorhaben, den Herren L. und R. beruflich zu schaden, in die Tat umzusetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der Kündigung noch keine drei Jahre bestanden hatte; eine längere Beschäftigungszeit, die zugunsten des Klägers gegen den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sprechen könnte, liegt daher nicht vor. Dass der Kläger gegenüber drei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, lässt sein Fehlverhalten ebenfalls nicht in einem anderen Licht erscheinen. Insgesamt ist daher die Entscheidung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden, nicht zu beanstanden.

2.

Die Beklagte hat die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Die Geschäftsführung der Beklagten hatte erst nach Abschluss der Anhörung des Klägers und der vom Betriebsrat genannten Zeugen Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt. Die Anhörung war am 22. September 2003 beendet; das Kündigungsschreiben ging dem Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu II. b) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils am 30. September 2003 zu.

B.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Da das Arbeitsverhältnis - wie ausgeführt - durch die außerordentliche Kündigung vom 30. September 2003 aufgelöst wurde, bedarf es keiner Entscheidung über den Auflösungsantrag der Beklagten. Für die insoweit von dem Kläger beantragte Änderung des angefochtenen Urteils besteht daher kein Raum.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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