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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 17 Sa 759/05
Rechtsgebiete: BRTV, VTV


Vorschriften:

BRTV § 8
VTV § 6
VTV § 13
VTV § 18
Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber aus eigenem Recht nicht verlangen, eine zu Unrecht erfolgte Erstattung der Urlaubsvergütung an die Urlaubskasse zurückzuzahlen.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

17 Sa 759/05

Verkündet am 09.09.2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Otto und Hauch

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 - 13 Ca 33990/03 - geändert:

Die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 26. Mai 2004 - 13 Ca 33990/03 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Säumnis.

Der Kläger hat die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten zu 3), deren Gesellschafter die Beklagten zu 1) und 2) sind, als Bauhelfer tätig. Er verlangt von den Beklagten die Zahlung von 1.153,65 EUR auf sein Arbeitnehmerkonto bei der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit der Behauptung, die Beklagten hätten sich von dort zu Unrecht Urlaubsvergütung erstatten lassen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch ein am 26. Mai 2004 verkündetes Versäumnisurteil entsprochen. Es hat diese Entscheidung auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten durch ein am 27. Oktober 2004 verkündetes Urteil aufrechterhalten. Die Beklagten hätten dem Kläger für den von der Urlaubskasse gewährten Betrag keinen Urlaub gewährt oder vergütet und seien daher zur Erstattung verpflichtet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihnen am 23. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. April 2005 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet haben. Die Beklagten behaupten weiterhin, dem Kläger für den von der Urlaubskasse gezahlten Betrag Urlaub gewährt zu haben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 - 13 Ca 33990/03 - und unter Aufhebung der Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 26. Mai 2004 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beklagten hätten gegenüber der Urlaubskasse eine Urlaubsgewährung vorgetäuscht und müssten deshalb den erhaltenen Betrag auf sein Arbeitnehmerkonto einzahlen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten nicht verlangen, eine zu Unrecht erstattete Urlaubsvergütung an die Urlaubskasse zurückzuzahlen. Dem Kläger steht hierfür eine Anspruchsgrundlage nicht zur Seite. Die Klage war daher unter Änderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 26. Mai 2004 abzuweisen, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der tatsächlichen Urlaubsgewährung ankommt.

1.

Der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis kraft Allgemeinverbindlicherklärung der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV) sowie der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) Anwendung fanden, kann seine Klage nicht auf eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage stützen.

1.1.

Die Tarifvertragsparteien haben für das Baugewerbe eigenständige, von dem BUrlG teilweise abweichende Urlaubsregelungen geschaffen. Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers (§ 8 BRTV) bestimmen sich nicht nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber, sondern nach seiner Beschäftigung in der gesamten Bauwirtschaft und der während dieser Zeit erzielten Bruttovergütung. Wechselt der Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb des Baugewerbes, so nimmt er seine Urlaubsansprüche mit; der jeweilige Arbeitgeber ist verpflichtet, die Urlaubsansprüche so zu erfüllen, als habe der Arbeitnehmer diese durch eine Tätigkeit bei ihm erworben. Der erforderliche Ausgleich der Arbeitgeber wird durch das Urlaubskassenverfahren gewährleistet. Die zuständige Urlaubskasse - für Betriebe mit Sitz in Berlin ist dies die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SoKa Berlin) - erstattet dem Arbeitgeber die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung; die hierfür erforderlichen Mittel werden durch Beitragszahlungen aller Arbeitgeber des Baugewerbes aufgebracht (§§ 13, 18 VTV). Der Arbeitgeber hat der Urlaubskasse zur Durchführung des Sozialkassenverfahrens u.a. die gewährten Urlaubstage und Urlaubsvergütungen zu melden (§ 6 Abs. 1 VTV). Die Urlaubskasse führt für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitnehmerkonto und erteilt dem Arbeitgeber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres einen Kontoauszug, in den u.a. die gewährten Urlaubstage und Urlaubsvergütungen aufzunehmen sind (§ 6 Abs. 7 VTV).

1.2.

Den tariflichen Bestimmungen über das Urlaubsverfahren des Baugewerbes lässt sich eine gegenüber dem Arbeitnehmer bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers, zu Unrecht erhaltende Leistungen der Urlaubskasse zu erstatten, nicht entnehmen. Vielmehr ist es allein Sache der Urlaubskasse, den Arbeitgeber insoweit auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen. Welche Ansprüche der Arbeitnehmer bei unrichtiger Erstattung seiner Urlaubsvergütung geltend machen kann, ergibt sich demgegenüber unmittelbar aus § 6 Abs. 10 VTV. Danach kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, unrichtig oder unvollständig gemeldete Daten gegenüber der Urlaubskasse zu berichtigen, wenn der nach Ablauf eines Kalenderjahres von der Urlaubskasse übersandte Arbeitnehmerkontoauszug unzutreffende Angaben enthält. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Berichtigung der Daten gerichtlich feststellen lassen, ist die Urlaubskasse zur Ergänzung bzw. Berichtigung des Kontos verpflichtet, sofern die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Damit haben die Tarifvertragsparteien nicht nur abschließend geregelt, auf welche Weise der Arbeitnehmer für eine Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos sorgen kann. Vielmehr lässt sich § 6 Abs. 10 VTV auch entnehmen, dass der Arbeitnehmer gerade nicht von seinem Arbeitgeber verlangen können soll, Zahlungen an die Urlaubskasse zu leisten. Der Arbeitnehmer hat lediglich ein geschütztes Interesse daran, dass sein Arbeitnehmerkontoauszug zutreffende Angaben über seine Urlaubsansprüche enthält, damit er diese auch gegenüber einem neuen Arbeitgeber der Bauwirtschaft nachweisen und verfolgen kann; ob der Arbeitgeber gegenüber der Urlaubskasse seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nachgekommen ist oder ob er sich zu Unrecht eine Urlaubsvergütung hat erstatten lassen, ist für den Arbeitnehmer hingegen ohne rechtlichen Belang.

2.

Der Kläger kann von den Beklagten ferner nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, die erhaltene Erstattung von Urlaubsvergütung an die Urlaubskasse zurückzuzahlen. Denn eine - einmal angenommen - ohne rechtlichen Grund gewährte Leistung führte lediglich zu einem Bereicherungsanspruch der Urlaubskasse, nicht aber zu einem solchen des Klägers.

3.

Der Kläger kann seine Klage schließlich nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB stützen. Selbst wenn die Beklagten gegenüber der Urlaubskasse falsche Angaben über die Erfüllung von Urlaubsansprüchen des Klägers gemacht hätten, wären sie gegenüber dem Kläger nicht im Wege des deliktischen Schadensersatzes verpflichtet, der Urlaubskasse unberechtigt erhaltene Zahlungen zu erstatten. Die Urlaubsansprüche des Klägers werden durch zu Unrecht erfolgte Erstattungsleistungen der Urlaubskasse in ihrem Bestand nicht berührt; er ist deshalb auf die Berichtigung seines Arbeitnehmerkontoauszugs nach § 6 Abs. 10 VTV zu verweisen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

5.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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