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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6010/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 19 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 4
Der Wert eines durch Vergleich erledigten Hilfsantrages ist nicht nur bei der Festsetzung des Vergleichswertes, sondern auch bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta (Kost) 6010/04

In dem Beschwerdeverfahren

pp Beschwerdeführer,

in dem Streitwertfestsetzungsverfahren nach dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden

am 9. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2003 - 81 Ca 18403/03 - teilweise geändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 66.876,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit gegen eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Beklagten auf vorläufige Weiterbeschäftigung in Anspruch genommen. Sie hat ferner für den Fall des Unterliegens die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 55.000,00 EUR begehrt. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich, wobei die Parteien auch eine Regelung über den genannten Hilfsantrag trafen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2003 den Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 11.876,00 EUR und den Vergleichswert auf 67.272,90 EUR festgesetzt, wobei es bei der Festsetzung des Streitwertes den Hilfsantrag unberücksichtigt ließ.

Gegen diesen ihm am 12. Dezember 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am Montag, den 29. Dezember 2003 eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der er die Erhöhung des Streitwerts um den Wert des Hilfsantrags fordert.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt insgesamt 66.876,00 EUR.

Wird der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, in dem sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert der Angelegenheit richten, bestimmt sich der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten daher für die Streitwertfestsetzung neben den besonderen Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes auch die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§ 1 Abs. 4 GKG). Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch, der nicht den gleichen Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft, wird daher bei der Wertberechnung mit dem Hauptantrag zusammengerechnet, wenn über ihn eine gerichtliche Entscheidung ergeht oder die Parteien ihn in einem gerichtlichen Vergleich erledigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien in dem zur Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleich ausdrücklich auch eine Regelung über den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung getroffen. Da der Hilfsantrag nicht denselben Gegenstand wie die mit den Klageanträgen zu 1) und 2) verfolgte Kündigungsschutz- und Beschäftigungsklage betraf, war er deshalb nicht nur bei der Festsetzung des Vergleichswerts, sondern auch bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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