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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6056/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 11 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta (Kost) 6056/06

In dem Beschwerdeverfahren

pp

in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren

nach dem Rechtsstreit

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden

am 9. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Dezember 2005 - 76 Ca 20282/05 - geändert:

Der Vergütungsfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Die Festsetzung der Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war abzulehnen, weil der Kläger gegen den Gebührenanspruch Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 Abs. 5 RVG).

1.

Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen in der Sache nicht bestrittenen Gebührenanspruch in einem schnellen gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Es dient jedoch nicht dazu, von dem Auftraggeber erhobene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Gebührenanspruch zu überprüfen. Eine Festsetzung der Vergütung ist daher gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn sich die Einwendungen nicht auf die anzuwendenden Gebührenvorschriften, sondern auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts beziehen, wozu insbesondere der Einwand gehört, der Rechtsanwalt habe das Mandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Die Berechtigung derartiger Einwendungen ist in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu überprüfen, in dem der Rechtsanwalt seinen Gebührenanspruch gegen den Auftraggeber geltend machen muss.

2.

Die gerichtliche Praxis zeigt allerdings, dass Auftraggeber gar nicht selten der Festsetzung der Vergütung aus fadenscheinigen, sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen widersprechen. In einem derartigen Fall ist stets zu fragen, ob sich der Auftraggeber nicht lediglich seiner Zahlungsverpflichtung entziehen will und deshalb Einwendungen erhebt, die er selbst eigentlich nicht für berechtigt hält oder ob es doch rechtlich möglich ist, dass sich der Einwand in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zumindest teilweise als berechtigt erweist. Die Instanzen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sind zwar nicht zur Überprüfung materiell-rechtlicher Einwendungen berufen. Sind diese Einwendungen jedoch erkennbar vorgeschoben und damit im eigentlichen Sinne nicht erhoben, so stehen sie einer Festsetzung der Vergütung nicht entgegen. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Einwendungen nicht aus konkreten Umständen hergeleitet werden, sie offensichtlich aus der Luft gegriffen bzw. gänzlich haltlos und unverständlich sind oder sie auch im Falle ihrer Begründetheit den Vergütungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berühren können. Eine nähere Substantiierung der Einwendungen ist hingegen nicht erforderlich, um sich erfolgreich gegen eine Vergütungsfestsetzung zu wenden.

3.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger Einwendungen gegen den Gebührenanspruch erhoben, die nach den obigen Grundsätzen einer Festsetzung der Vergütung entgegenstehen. Der Kläger macht seine Prozessbevollmächtigte dafür verantwortlich, dass er seine Beschäftigung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin verloren hat. Sie hätte - so meint der Kläger - dafür Sorge tragen müssen, dass er wieder eingestellt werde oder wenigstens eine Abfindung erhalte; auch habe sie erst nach Ablauf der Klagefrist mitgeteilt, dass er gegen eine weitere Kündigung Klage hätte einreichen müssen. Der Kläger hat damit seine Einwendungen auf konkrete Umstände gestützt. Auch ist es nicht denknotwendig ausgeschlossen, dass der Vergütungsanspruch durch die Einwendungen berührt sein kann. Vielmehr kommt es darauf an, welche konkreten Abreden der Kläger mit seiner Prozessbevollmächtigten getroffen hat bzw. wann die Prozessbevollmächtigte Kenntnis von der Folgekündigung des Arbeitsverhältnisses erhielt. Ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat und deshalb dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann nicht aufgrund gebührenrechtlicher Vorschriften beurteilt werden. Diese Prüfung bleibt vielmehr einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren vorbehalten, in dem die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihren Vergütungsanspruch verfolgt. Ob es sinnvoll ist, den zutreffend berechneten Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu bestreiten oder ob sich der Kläger nicht im eigenen Interesse auf die angebotene Ratenzahlung einlassen sollte, kann von der Beschwerdekammer nicht beurteilt werden.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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