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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 849/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Es ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn eine hilfsbedürftige Partei die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege des unechten Hilfsantrags verfolgt, sie aber nicht von dem Scheitern der Güteverhandlung abhängig macht
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta 849/05

In dem Beschwerdeverfahren

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

des Rechtsstreits

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 10. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. März 2005 - 79 Ca 3238/05 - teilweise geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für die mit dem Klageantrag zu 2) beabsichtigten Rechtsverfolgung unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. B. bewilligt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt sowie Zahlungsansprüche geltend gemacht. Für den Fall des Erfolges der Kündigungsschutzklage hat sie ferner mit dem Klageantrag zu 2) die Verurteilung des Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Der Rechtsstreit wurde durch einen in der Güteverhandlung vom 8. März 2005 protokollierten gerichtlichen Vergleich erledigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin auf ihren Antrag hin durch Beschluss vom 18. März 2005 Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage und einen Teil der Zahlungsklage bewilligt, während es den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen hat. Es hat dabei die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung für mutwillig gehalten, weil eine verständige Partei diese nur für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung verfolgt hätte.

Gegen diesen am 21. März 2005 übermittelten Beschluss richtet sich die am 19. April 2005 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie weiterhin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung anstrebt.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO statthaft, ohne dass ein bestimmter Beschwerdewert erreicht sein musste. Die Klägerin hat die Beschwerde innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt; die Beschwerdeschrift entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§ 569 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Klägerin war unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe für die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu bewilligen.

Einer Partei, die wie die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann, ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

a) Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nur für den Fall begehrt, dass sie mit der Kündigungsschutzklage obsiegt. Da ein derartiger Weiterbeschäftigungsanspruch ohne das Vorliegen besonderer Umstände gegeben ist, wenn das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung festgestellt hat (vgl. hierzu grundlegend BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), kann der genannten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht nicht versagt werden.

b) Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, es sei mutwillig, ihren Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung in der geschehenen Weise zu verfolgen. Denn auch eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde diesen Anspruch in gleicher Weise geltend machen (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 114 Rn. 30 ff.). Der insoweit angekündigte unechte Hilfsantrag stellt die kostengünstigste Rechtsverfolgung dar, da über ihn nur im Falle des Erfolgs der Bestandsstreitigkeit zu entscheiden ist und er ohne eine Entscheidung oder eine vergleichsweise Regelung den für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten maßgebenden Gegenstandswert nicht erhöht (§ 45 Abs. 1, 3 GKG; § 23 Abs. 1 RVG). Von der Klägerin konnte auch nicht erwartet werden, den Anspruch nur für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht anhängig zu machen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie bei einer Säumnis des Beklagten in dem Gütetermin gehindert wäre, insoweit den Erlass eines Versäumnisurteils zu beantragen. Denn der Beklagte wäre hinsichtlich der erst in der Güteverhandlung rechtshängig werdenden Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht rechtzeitig, d.h. unter Einhaltung der Einlassungsfrist (§ 47 Abs. 1 ArbGG) geladen, weshalb eine Versäumnisentscheidung gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre. Auch der hilfsbedürftigen Partei ist es aber nicht verwehrt, den weitestgehenden Rechtsschutz zu wählen und sich für den Fall der Säumnis des Gegners abzusichern.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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