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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 1807/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3
Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei fehlerhafter Berechnung von nachzuzahlenden Entgeltbeträgen.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

2 Sa 1807/02

Verkündet am 24.01.2003

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2003 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Germelmann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Schaum und Dimmey

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Belagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Mai 2002 - 74 Ca 36703/01 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Nachfolgegesellschaft der T.. Seit 1992 privatisiert sie land- und forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern. Sie beschäftigt sowohl Mitarbeiter aus den alten als auch aus den neuen Bundesländern. Der Kläger, der vorher seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern hatte, ist auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08. März 1994 bei ihr seit dem 01. März 1994 als Angestellter tätig. Auf den Inhalt des Anstellungsvertrages (Bl. 57 bis 60 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger ist Vater zweier in den Jahren 1995 und 1997 geborener Kinder.

Zur Vereinheitlichung ihrer Vergütungsstrukturen schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat am 15. Januar 1996 eine "Betriebsvereinbarung über Vergütungsgruppensystem, Eingruppierung und Gehälter" ab (Bl. 14 bis 22 d.A.). Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung erhielten Arbeitnehmer aus den alten Bundesländern eine höhere Vergütung als Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern. Außerdem bestand bei der Beklagten eine "Betriebsvereinbarung über freiwillige soziale Leistungen" vom 10. November 1995 (Bl. 7 bis 13 d.A.). In Ziffer 2.4 dieser Betriebsvereinbarung ist die Zahlung eines Kinderzuschlages an Arbeitnehmer, deren ständiger Wohnsitz am 02. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern oder in Ost-Berlin gelegen hatte, geregelt (Bl. 10 d.A.). Absatz 2 dieser Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Kinderzuschlag und Gehalt dürfen zusammen nicht das entsprechende Westgehalt übersteigen, so dass der Kinderzuschlag entsprechend der Angleichung der Ostgehälter an die Westgehälter gekürzt wird und bei vollständiger Angleichung entfällt."

Die Beklagte zahlte den Kinderzuschlag an die Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern, ohne die in diesem Absatz vorgesehene Obergrenze zu beachten, aus.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - die Differenzierung der Vergütung nach dem Wohnsitz für unzulässig gehalten, da der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei. Die betroffenen Arbeitnehmer erhielten in der Folgezeit eine Nachzahlung.

Der Kläger, der bereits mit Schreiben vom 22. November 1999 (Bl. 75 d.A.) sowie mit weiterem Schreiben vom 19. April 2000 (Bl. 77 d.A.) die Zahlung eines Kindergeldes beansprucht hatte, begehrt im vorliegenden Verfahren weiterhin die Zahlung dieses Zuschlages.

Von der Darstellung des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 113 bis 116 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Durch Urteil vom 31. Mai 2002 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.057,53 EUR brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 113 bis 120 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 26. August 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. September 2002 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. November 2002 am 12. November 2002 begründet hat.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Ausschlussfrist in Nr. 10 des Arbeitsvertrages wirksam sei, sie sei nicht sittenwidrig. Die Ausschlussfrist treffe sowohl den Arbeitnehmer als auch sie, die Beklagte.

Für den Zeitraum vom 01. Januar bis 28. Februar 1999 bestehe keine Anspruchsgrundlage. Für die Monate Februar und März 1999 bestehe keine Ungleichbehandlung. Wegen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts sei ab März 1999 die Differenz zwischen dem Ost- und Westgehalt nachgezahlt worden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sie, der bei ihr gebildete Betriebsrat und der Kläger des Musterprozesses, der zur Entscheidung des BAG geführt habe, sich nicht hätten darüber verständigen können, wie das Vergleichsgehalt West richtigerweise zu berechnen gewesen wäre. Sie habe die Höchstbegrenzungsklausel in der Betriebsvereinbarung vom 10. November 1995 nicht zur Anwendung gebracht, denn es habe damals nicht festgestanden, dass sie anzuwenden sei. Hierbei sei sie von ihrer Berechnungsmethode ausgegangen. Sie habe nicht vorhersehen können, dass sich das BAG ihrer Auffassung über das Bezugsgehalt West nicht anschließen werde. Sie habe keine Sondervergütung an ihre "Ost-Mitarbeiter" geleistet, sondern nur das, was nach ihrer Auffassung als Anspruch aus der Betriebsvereinbarung ihnen zugestanden habe. Die Ausschlussfrist sei zweiseitig. Bei der Verrechnung des Kinderzuschlages bei der Nachzahlung der Differenz zum Westgehalt habe sie die vertragliche Ausschlussfrist zu ihren Lasten angewandt. Sie habe im Mai 2001 auch den Kinderzuschlag rückgerechnet, dies sei jedoch nur für sechs Monate rückwirkend möglich gewesen. Sie habe damit keine Leistung erbracht, dies sei eine reine Rechtsanwendung gewesen. Im Übrigen sei das Begehren des Klägers die Geltendmachung einer Gleichbehandlung im Unrecht, eine Gleichbehandlung im Rechtsirrtum. Ein solcher Grundsatz bestehe jedoch nicht. Selbst wenn man im Übrigen der Auffassung des Klägers folgen wollte, würde eine Gehaltsüberzahlung weniger als fünf Prozent betragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Mai 2002 - 74 Ca 36703/01 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass die Behauptung der Beklagten hinsichtlich der anderen Berechnung des "Westgehaltes" als sie das BAG vorgenommen habe, unsubstantiiert sei. Im Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 28. Februar 1999 sei von der Beklagten an einige Mitarbeiter ein Kindergeldzuschuss zum Grundgehalt gezahlt worden. Bei der Gewährung dieses Kinderzuschlages habe die Beklagte nach der Herkunft der Arbeitnehmer unterschieden. Im Übrigen sei zu bemerken, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt das entsprechende West-Gehalt in Anlehnung an die jeweilige Vergütungsdifferenz zwischen BAT und BAT-O berechnet habe. Das Gesamtgehalt der "Ost-Mitarbeiter" mit Kindern sei in vielen Fällen höher gewesen als das Gesamtgehalt der "West-Mitarbeiter". Der von der Beklagten angeführte Rechtsirrtum sei für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Er könne nur bis zur Entscheidung des BAG vom 15. Mai 2001 bestanden haben. Die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende Zahlung an die "Ost-Mitarbeiter" habe aber erst nach Verkündung des Urteils des BAG stattgefunden. Die Beklagte wäre aufgrund des Urteils des BAG nur verpflichtet gewesen, die Differenz zum Westgehalt nachzuzahlen. Dies habe sie aber vorsätzlich ignoriert und die bis dahin geübte Praxis der Nichtanrechnung des Kindergeldes fortgesetzt. Auch sei unerheblich, ob sie sich über Ausschlussfristen bzw. deren Anwendbarkeit geirrt habe. Es gehe hier nicht um die mögliche Rückforderung von gezahltem Kinderzuschlag, sondern um die ungerechtfertigte Besserstellung bestimmter Mitarbeiter. Im Übrigen sei die Beklagte wiederholt vom Gesamtbetriebsrat auf die nicht erfolgte Einhaltung der Kappungsgrenze hingewiesen worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 12. November 2002, 20. Dezember 2002 und 20. Januar 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte Erfolg.

II.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlages gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG vom 13.02.2002, DB 2002, 1381 f.; vom 21.06.2000, AP Nr. 60 zu § 612 BGB; vom 17.11.1998 - AP Nr. 162 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; vom 15.05.2001, NJ 2002, 53 ff mit Anmerkung Lakies). Im Bereich der Vergütung hat zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit generell Vorrang, auch hier findet aber der Gleichbehandlungsgrundsatz dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt (BAG vom 15.05.2001 a.a.O.; vom 17.11.1998 AP Nr. 162 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; vom 12.01.1994, BAGE 75, 236 ff.).

Vergleichbare Grundsätze sind auch bei der Gewährung von Sozialzulagen zu beachten. Bei diesen ist eine Differenzierung nur in begrenztem Maße aus sachlichen Gründen möglich. Zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Gruppen darf der Arbeitgeber nur aus sachlichem Grund differenzieren (vgl. dazu BAG vom 13.01.1985, AP Nr. 136 zu Art. 3 GG).

Allerdings besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht oder Rechtsirrtum nicht (BAG vom 23.08.1980, AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972; vom 26.11.1998, AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Leistung in der Erkenntnis seiner mangelnden Verpflichtung zur Leistung erbringt (MünchkommBGB/Müller-Glöge, § 611 BGB Rn. 458).

2. a) Die Zahlung des Kinderzuschlages erfolgte aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 10. November 1995. In Ziffer 2.4 dieser Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren ständiger Wohnsitz am 02. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern oder in Ost-Berlin gelegen hatte, für jedes in ihrem Haushalt lebende Kind einen Kinderzuschlag von 130,-- DM pro Monat erhalten sollte. Kinderzuschlag und Gehalt durften zusammen nicht das entsprechende Westgehalt übersteigen. Sinn der Regelung war es, für Arbeitnehmer mit Kindern den Unterschied zu der Vergütung der Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten, auszugleichen. Es kann offen bleiben, ob es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt oder nicht. Spätestens durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2001 ist die Differenzierung hinsichtlich der Gesamtvergütung nicht zulässig gewesen. Damit hatte auch die Kappungsgrenze in Ziffer 2.4 der Betriebsvereinbarung vom 10. November 1995 ihre Bedeutung verloren.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Kappungsgrenzen nicht beachtet hatte. Gegenstand der in dem vorliegenden Verfahren zu bewertenden Ungleichbehandlung ist nicht die Nichtbeachtung der Kappungsgrenzen durch die Beklagte in der Vergangenheit, sondern die Tatsache, dass sie bei der Nachzahlung der Vergütungen unter Anwendung der Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - festgelegt hatte, eine vollständige Verrechnung gezahlter Kinderzuschläge nicht vorgenommen hat.

b) Entscheidend ist daher, ob das Belassen der erfolgten Zahlungen als Leistung in einem Entgeltsystem mit generalisierenden Kriterien aufgefasst werden kann. Im Grunde hätte - auch wegen der Kappungsgrenzen - bei der Nachzahlung nur der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erhaltenen Entgelt und dem zu berechnenden Westentgelt berücksichtigt werden dürfen. Diesen Maßstab hat die Beklagte jedoch für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. November 2000 bei der Berechnung der Nachzahlungsbeträge nicht beachtet. Zweifelhaft ist, ob in dieser Verhaltensweise der Beklagten bereits eine Gruppenbildung mit kollektivem Charakter gesehen werden kann.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2003 haben die Parteien erklärt, dass insgesamt nur zwei bis drei Fälle bei der Beklagten bestehen, in denen vergleichbare Probleme aufgetreten sind. Es erscheint daher schon zweifelhaft, ob überhaupt das zahlenmäßige Verhältnis ausreichend ist, um von einer Gruppenbildung sprechen zu können.

Entscheidend ist, dass die Beklagte für die Zeit ab 01. Dezember 2000 bis zum Mai 2001 eine korrekte Rückrechnung und Nachzahlung der Beträge der "Ost-Mitarbeiter" vorgenommen hat. Für diesen Zeitraum hat sie auch die früher gewährten Kinderzuschläge mit in die Abrechnung aufgenommen. Lediglich für die Zeit vor dem 30. November 2000 ist eine unkorrekte Berechnung der Nachzahlungsbeträge erfolgt. Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Würde man jedoch seinen Anspruch für begründet halten, würde man die Beklagte zwingen, insoweit die unrichtige Verfahrensweise, die im Hinblick auf die Nichtanrechnung der Kinderzuschläge für die Vergangenheit erfolgt ist, auf den Kläger zu übertragen.

Hinzu kommt, dass die Beklagte bei der Abrechnung der Nachzahlungsbeträge die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist unzutreffend angewandt hat. Nach Ziffer 10 des Anstellungsvertrages des Klägers vom 08. März 1994 sind alle Ansprüche, die sich aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, von dem Vertragspartner binnen einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Entsprechende Regelungen sind auch in den Arbeitsverträgen der übrigen Beschäftigten der Beklagten enthalten. Die Formulierung in dieser Bestimmung lässt erkennen, dass die Ausschlussfrist lediglich Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen sollte. Dies ergibt sich daraus, dass bereits in der Einleitung des Anstellungsvertrages nur der Arbeitnehmer als Vertragspartner bezeichnet worden ist. Auch in Ziffer 9 ist lediglich der Arbeitnehmer als Vertragspartner bezeichnet worden, eine entsprechende Bestimmung findet sich in Ziffer 9 a, in Ziffer 9 b Abs. 5 und in Ziffer 9 c des Vertrages. Für die Auslegung war ferner Ziffer 2 des Vertrages heranzuziehen, dort ist in Abweichung der übrigen Bestimmungen geregelt, dass das Arbeitsverhältnis "beiderseitig" gekündigt werden kann. Wenn daher in Ziffer 10 des Vertrages ebenfalls der Vertragspartner genannt ist, dann betrifft dieses lediglich die Person des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass bei Unterzeichnung des Vertrages lediglich der Arbeitnehmer als Vertragspartner bezeichnet worden ist. Die Ausschlussfrist in Ziffer 10 des Anstellungsvertrages ist daher, da sie nur einseitige Regelungen trifft, unwirksam. Wenn die Beklagte gleichwohl meinte, bei der Abrechnung der Nachzahlungsbeträge eine Verrechnung der länger als sechs Monate zurückliegenden Kinderzuschüsse nicht vornehmen zu können, da eine Ausschlussfrist eingreife, befand sie sich in einem Rechtsirrtum. Auch ein derartiger Rechtsirrtum verhindert aber die Entstehung eines Anspruches aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Ob die Beklagte gegenüber den Mitarbeitern aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet die Rückzahlung der Kinderzuschlagsbeträge aufgrund einer Verwirkung nicht mehr geltend machen konnte, kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht rechtfertigen können. Auch in diesem Falle würde die Forderung nach einer Gleichbehandlung im Unrecht vorliegen, nämlich in der Tatsache der unrichtigen Berechnung etwaiger Rückforderungsansprüche.

Da dem Kläger somit unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der Kinderzuschläge aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 10. November 1995 in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zusteht, war die Klage unbegründet.

III.

Auf die Berufung der Beklagten war daher das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2003 sind lediglich zwei bis drei Arbeitnehmer bei der Beklagten von einer vergleichbaren Problematik betroffen. Dass die weiteren Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegen, ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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