Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 51/03
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, KSchG


Vorschriften:

BGB § 623
BGB § 620
TzBfG § 14
TzBfG § 17
KSchG § 2
1. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet auf die befristete Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen eines unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses weder unmittelbare noch analoge Anwendung.

2. Die Regelung des § 14 TzBfG schließt die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis eines Sachgrundes für die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen - hier des Umfangs der Arbeitszeit - nicht aus.

3. Zum Befristungsgrund der zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von entsprechenden Haushaltsmitteln und zu dem der (mittelbaren) Stellvertretung.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

3 Sa 51/03

Verkündet am 01.04.2003

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baumann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Hoffmann und Herr Elsholz

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05. November 2002 - 86 Ca 19757/02 - abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. August 2002 wird aufrechterhalten.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin unbefristet vollzeitig zu beschäftigen.

Die Klägerin trat auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11. Februar 1977 als vollbeschäftigte Erzieherin in die Dienste des beklagten Landes. Sie wurde zunächst im Bereich des Bezirksamts Sch. eingesetzt. In der Folgezeit verabredeten die Parteien mit Wirkung ab dem 19. Dezember 1983 eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden (halbtägige Beschäftigung). Die Klägerin wechselte sodann in den Bereich des Bezirksamts N., wo sie auf der Grundlage des Schreibens des beklagten Landes vom 21. Januar 1991 (Bl. 89 d.A.) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1990 zu 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten eingesetzt wurde.

Auf einen jeweiligen Antrag der Klägerin, die zuletzt in der Kita R.straße 7 beschäftigt war, wurde auf der Grundlage des Schreibens des beklagten Landes vom 18. Mai 1999 für die Zeit vom 10. Mai 1999 bis zum 30. Juni 1999 sowie des Schreibens vom 17. August 1999 für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 28. Januar 2002 die Arbeitszeit befristet auf eine Vollbeschäftigung erhöht. Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden "aus der Stelle der Kollegin K." bis zum 30. Juni 2002 (Bl. 26 d.A.); dies hatte seinen Grund darin, dass diese Kollegin, die ebenfalls als Erzieherin in der Kita eingesetzt war, unter dem 12. November 2001 die Arbeitszeitverkürzung auf 3/4 ihrer vertraglich geregelten Vollzeitbeschäftigung bis zum 30. Juni 2002 beantragt hatte, worin das beklagte Land eingewilligt hatte (Schreiben vom 29. November 2001, Bl. 25 d.A.). Dementsprechend teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2002 mit, dass sie auf ihren Antrag hin für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2002 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten beschäftigt werde (Bl. 16 d.A.).

In der Kita der Klägerin ist es üblich, dass freiwerdende Wochenstunden von befristet teilzeitbeschäftigten Erzieherinnen, die ansonsten vollzeitbeschäftigt werden, an unbefristet teilzeitbeschäftigte Erzieherinnen auf deren Antrag hin durch das beklagte Land befristet vergeben werden. Dabei verblieb die Klägerin auch im Umfang ihrer "Aufstockungsarbeitszeit" (1/4) in der ihrer bislang zugewiesenen Kindergruppe, ohne insoweit in die Kindergruppe der Kollegin K. zu wechseln.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 17. Juli 2002 eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags als vollbeschäftigte Erzieherin gewandt und die Beibehaltung dieser Beschäftigung mit der Begründung geltend gemacht, es bestehe nunmehr ein solcher Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer.

Den Einspruch gegen das gegen sie ergangene klageabweisende Versäumnisurteil vom 9. August 2002 hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass die befristete Aufstockung ihrer Arbeitszeit bis zum 30. Juni 2002 wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG rechtsunwirksam sei. Die Parteien hätten mit der Aufstockung einen Arbeitsvertrag geschlossen, dessen Befristung nach dieser Bestimmung - anders als nach der davor geltenden Rechtslage - der Schriftform bedürfe. Darüber hinaus habe das beklagte Land nicht ausreichend dargetan, dass ein sachlicher Grund für die Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit gegeben gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes erster Instanz wird auf den des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch ein am 5. November 2002 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage mit den Anträgen,

1. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 9.8.2002 fest stellen, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung gemäß Schreiben vom 1.3.2002

zum

30.6.2002 beendet worden ist, sondern unbefristet fortbesteht,

2. hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin vollzeitig zu bisherigen Vertragsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen

stattgegeben. Die in jedem Fall rechtzeitig erhobene Feststellungsklage sei begründet, weil die Befristungsabrede in Bezug auf die Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin nicht der gesetzlichen Schriftform entsprochen habe. Dies sei aber nötig gewesen, weil die befristete Vereinbarung einzelner Arbeitsbedingungen unter die Regelung des § 14 Abs. 4 TzBfG falle; und zwar jedenfalls dann, wenn der Gegenstand einer Hauptpflicht nicht nur ganz geringfügig befristet verändert werde. Die abweichende Auffassung dazu führe zu Wertungswidersprüchen und Missbrauchsmöglichkeiten. Danach könne dahinstehen, ob dem beklagten Land ein Sachgrund zur Seite stehe; dieser liege jedenfalls nicht darin, dass die Klägerin selbst die befristete Aufstockung der Arbeitszeit beantragt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das dem beklagten Land am 16. Dezember 2002 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 6. Januar 2003 eingegangene Berufung, die es am 13. Februar 2003 begründet hat.

Die Regelung des § 14 Abs. 4 TzBfG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil im Hinblick auf das unbefristet bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien nur der zweite Abschnitt des Gesetzes eingreife, aber die Vorschrift des § 9 TzBfG auch eine formlose Aufstockung der Arbeitszeit des Teilzeitarbeitnehmers vorsehe. Die Klägerin habe keinen zweiten Arbeitsvertrag geschlossen, da sie den Arbeitsplatz der Kollegin K. nicht eingenommen habe.

Es habe im Übrigen nur den auf befristete Aufstockung gerichteten Antrag der Klägerin annehmen können; es sei jedenfalls von ihr treuwidrig, sich jetzt auf einen Formfehler zu berufen.

Selbst bei Anwendbarkeit des § 14 TzBfG wäre die Befristung wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes wirksam, der hier in den nur vorübergehend freigewordenen Stunden der Kollegin K. liege. Eine Stelle zur Vollzeitbeschäftigung der Klägerin sei aber nicht frei. Auch sei ein "zusätzlicher Kündigungsschutz", bezogen auf die befristete Aufstockung der Arbeitszeit, nicht notwendig.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. November 2002 - 86 Ca 19757/02 - abzuändern und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 9. August 2002 aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung zur Auslegung des § 14 Abs. 4 TzBfG fest und weist zusätzlich darauf hin, dass eine Unterscheidung zwischen der Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt und derjenigen der befristeten Änderung der Arbeitsbedingungen nicht dem Zweck der Schriftformklausel, der Rechtsklarheit zu dienen, gerecht werde. Dagegen liege entgegen der Auffassung des beklagten Landes hier ein Fall des § 9 TzBfG nicht vor.

Im Übrigen habe das beklagte Land nicht dargetan, dass ein sachlicher Grund für die Befristungsabrede vorgelegen habe, was aber erforderlich sei. Es habe selbst darauf hingewiesen, dass dem kein Vertretungsfall zugrunde gelegen habe. Ein anderweitiger Sachgrund sei nicht ersichtlich. Es komme deshalb letztlich auf das Problem des Schriftformerfordernisses gar nicht an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach § 64 Abs. 2 ArbGG auch sonst zulässige Berufung hat das beklagte Land form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.

I.

Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung steht der Zulässigkeit der Berufung des beklagten Landes nicht entgegen, dass es sich in der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich mit dem ihr zuerkannten Leistungsantrag auf Weiterbeschäftigung befasst hat. Der Grundsatz, wonach sich bei Anspruchsmehrheit der Rechtsmittelkläger mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu allen abgewiesenen oder stattgegebenen Ansprüchen auseinandersetzen muss, gilt dann nicht, wenn ein Anspruch unmittelbar von einem anderen Anspruch oder Rechtsverhältnis in seinem Bestehen abhängig ist; in diesem Fall hat sich der Rechtsmittelkläger nur mit den Gründen zu befassen, die sich auf den "Grundanspruch" beziehen (vgl. BAG 7 AZR 66/86 vom 3.4.1987, NZA 88, 37; BAG NJW 90, 597, 599; GK-ArbGG-Vossen § 66 Rdnr. 135). So ist es hier. Der Weiterbeschäftigungsanspruch hängt unmittelbar davon ab, ob das Feststellungsbegehren der Klägerin begründet ist.

Im Übrigen ist der Weiterbeschäftigungsantrag zu 2, den die Klägerin ausdrücklich als unechten Hilfsantrag gestellt hat, dem Berufungsgericht infolge der Abweisung der Feststellungsklage (des Hauptantrags) nicht zur Entscheidung angefallen.

II.

Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet.

Die Feststellungsklage ist zulässig aber unbegründet; dementsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 9. August 2002 wieder herzustellen gewesen.

1.

Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Hinweis darauf, dass im Falle einer Klage gegen eine Befristung von Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der zu § 1 Abs. 5 BeschFG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 7 AZR 563/00 vom 23.1.2002, NZA 03, 104) die Regelung des im Wortlaut insoweit völlig identischen § 17 TzBfG keine Anwendung findet, das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO als gegeben angesehen. Das beklagte Land stellt den Fortbestand eines Vollzeitarbeitsverhältnisses der Parteien über den 30. Juni 2002 hinaus in Abrede.

Im Übrigen hätte die Klägerin im Streitfall mit ihrer beim Arbeitsgericht am 17. Juli 2002 eingegangenen Klage die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG auch eingehalten (zum Meinungsstand hinsichtlich der Klagefrist bei Verstoß gegen die Befristung des Arbeitsvertrags: LAG Düsseldorf DB 03, 668; ErfK-Müller-Glöge 3. Aufl. TzBfG § 14 Rdnr. 153; Richardi NZA 01, 57, 62).

2.

Die Parteien haben die Befristung in Bezug auf die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin im Sinne einer Volltagsbeschäftigung einer Angestellten im Geltungsbereich des BAT (§ 15 Abs. 1 BAT), dessen Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis hier kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, zwar nicht formgerecht im Sinne des § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbart, jedoch greift dieses Schriftformerfordernis hier nicht ein (III). Damit ist es entgegen der Auffassung der Klägerin darauf angekommen, ob für diese Befristung das Vorliegen eines Sachgrundes erforderlich gewesen und - wird dies bejaht - ein solcher im Streitfall als gegeben anzunehmen ist (IV). Auch diese Frage war zum Nachteil der Klägerin zu entscheiden.

III.

1.

Wie zwischen den Parteien in der Beurteilung der Rechtslage unumstritten ist, entspricht die streitbefangene Befristungsabrede über die Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin nicht der gesetzlichen Schriftform. Der Austausch von schriftlichen (Willens-)Erklärungen genügt der Form nicht (vgl. dazu KR-Spilger 6. Aufl. BGB § 623 Rdnr. 108).

2.

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG greift hier aber nicht ein; insoweit vermag das Berufungsgericht der Auffassung des Arbeitsgerichts und der der Klägerin nicht zu folgen.

a)

Der Hinweis des beklagten Landes, die Klägerin habe kein zusätzliches Arbeitsverhältnis eingehen wollen, sie stehe im Übrigen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, damit sei allein die Regelung des § 9 TzBfG anwendbar, der eine formlose Aufstockung ermögliche, geht allerdings fehl. Die Regelung des § 9 TzBfG gilt durchaus auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer (vgl. ErfK-Preis TzBfG § 9 Rdnr. 3); insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass es um eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit im Rahmen des bestehenden, befristeten Arbeitsvertrages geht. Die Regelung des § 9 TzBfG sagt jedoch nichts über das rechtswirksame Zustandekommen der (befristeten) Aufstockung der Arbeitszeit aus. Soweit die Formbedürftigkeit der Abrede in Frage steht, beantwortet sich dies allein danach, ob § 14 Abs. 4 TzBfG anwendbar ist.

b)

Die ganz herrschende Meinung vertritt zu § 14 Abs. 4 TzBfG die Auffassung, dass diese Regelung auf die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen, wie die Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit, im Rahmen eines bestehenden, unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht anwendbar ist (vgl. ErfK-Müller-Glöge TzBfG § 14 Rdnr. 145; APS-Preis BGB § 620 Rdnr. 18; Schaub Arbeitsrechtshandbuch 10. Aufl. § 39 Rdnr. 30; Kittner-Däubler-Zwanziger KSchR 5. Aufl. TzBfG § 14 Rdnr. 186; Dörner in ArbR BGB 2. Aufl. § 620 Rdnr. 244; Däubler ZIP 01, 217, 224; Müller-Glöge/v. Senden AuA 00, 199, 200; Preis-Gotthard DB 01, 145, 150; Richardi NZA 01, 57, 61; v. Koppenfels AuR 01, 201; anderer Meinung insbesondere Annuß/Thüsing/Maschmann TzBfG § 14 Rdnr. 87; vgl. auch KR-Spilger Anhang II zu § 620 BGB TzBfG § 14 Rndr. 359).

Das Berufungsgericht folgt der herrschenden Meinung. Diese Auslegung beruht auf dem Wortlaut der Norm. Die Klägerin verkennt die Bedeutung der Änderung des Wortlauts der Vorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG im Vergleich zu dem des § 623 BGB in der in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die Verwendung des Begriffs des Arbeitsvertrages in § 14 Abs. 4 TzBfG dient der Klarstellung dahin, dass das Schriftformerfordernis nur vertragliche Abreden der Arbeitsvertragsparteien betreffen soll, sich aber nicht auf Befristungen erstreckt, die auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. Tarifvertrag) auf das Arbeitsverhältnis einwirken können (vgl. ErfK-Müller-Glöge TzBfG § 14 Rdnr. 140). Eine Regelung über die Befristung des Arbeitsvertrages ist aber von der zu einer Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen zu unterscheiden (vgl. BAG NZA 03, 104 zu I 1 b) der Gründe).

Entgegen der Auffassung der Klägerin schließen die Arbeitsvertragsparteien bei der zeitweiligen Aufstockung der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers keinen (zusätzlichen) Arbeitsvertrag ab. Sie ändern bzw. ergänzen vielmehr den bestehenden Arbeitsvertrag, der zwischen ihnen unbefristet besteht. Deshalb kann das Schriftformerfordernis nur greifen, wenn es um einen Tatbestand geht, der zur Beendigung des Arbeitsvertrags führt (vgl. v. Koppenfels AuR 01, 201). Die Erwägung, dass der Gedanke der Rechtsklarheit (so die Klägerin) oder der der Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers (so Annuß/Ghüsing/Maschmann TzBfG § 14 Rdnr. 87) das Eingreifen des Schriftformerfordernisses rechtfertigt, kann erst dann ins Feld geführt werden, wenn die Auslegung der Norm dies zulässt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der vom Arbeitsgericht befürchtete Rechtsmissbrauch bei der Vertragsgestaltung seitens des Arbeitgebers bewertet das Berufungsgericht nicht als eine unhaltbare Rechtsfolge der Auslegung des § 14 Abs. 4 TzBfG seitens der herrschenden Meinung; um den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass - um bei dem Beispiel des Arbeitsgerichts zu bleiben - der Arbeitgeber formfrei einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Arbeitszeit von einer Wochenstunde abschließt, um dann - wieder formfrei - die Arbeitszeit auf Volltagsbeschäftigung befristet zu erhöhen, genügt es, dies in der Sache der gerichtlichen Befristungskontrolle zu unterwerfen. Ob es wünschenswert wäre, auch für den Fall der befristeten Vereinbarung bestimmte Arbeitsbedingungen, die nicht die Gefahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sich bringt, das Schriftformerfordernis einzuführen, muss der Gesetzgeber entscheiden.

Auch eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 4 TzBfG auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Dazu wäre erforderlich, dass eine Gesetzeslücke vorhanden ist; das kodifizierte Recht muss planwidrig unvollständig sein (vgl. BAG 2 AZR 159/92 vom 7.11.1991, NZA 92, 1025, 1026). Ob eine Lücke planwidrig ist, muss vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht beurteilt werden (vgl. BAG 9 AZR 301/00 vom 3.4.2001, NZA 02, 90, 91). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dem Gesetzgeber war bei Fassung des § 14 Abs. 4 TzBfG die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung des Arbeitsvertrages und zu der einzelner Arbeitsbedingungen bekannt, ohne dass er letztere - jedenfalls soweit es das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG angeht - in die gesetzliche Regelung mit aufgenommen hat. Ein Bedürfnis, im Interesse der Rechtsklarheit zugunsten des Arbeitnehmers einer solchen Vereinbarung, die sich nicht bestandsgefährdend auswirkt, die Schriftform aufzuerlegen, hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht als gegeben angesehen. Daran sind die Gerichte für Arbeitssachen gebunden.

c)

Auch die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT), deren Geltung zwischen den Parteien vereinbart worden ist, sehen kein konstitutives Schriftformerfordernis hinsichtlich der Befristungsabrede vor (vgl. etwa BAG 7 AZR 81/90 vom 20.2.1991, NZA 92, 31, 32), wobei diese Vorschriften auf die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen ohnehin nicht anwendbar sind (vgl. BAG 7 AZR 734/97 vom 15.4.1999, NZA 99, 1115).

d)

Hat die Vereinbarung der Parteien über die Aufstockung der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin nicht der Schriftform bedurft, so ist es auch nicht darauf angekommen, ob das Berufen auf einen derartigen Mangel und die sich daraus ergebende Rechtsfolge (§ 16 Satz 1 TzBfG) - wie das beklagte Land meint und dies aus dem eigenen Antrag der Klägerin auf befristete Arbeitszeitaufstockung ableitet - wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) unbeachtlich wäre.

IV.

Die Befristungsabrede der Parteien ist auch nicht wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden, sachlichen Grundes rechtsunwirksam.

1.

Ob und gegebenenfalls mit welchem Prüfungsmaßstab auch nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die befristete Vereinbarung bestimmter Arbeitsbedingungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt, ist nicht unumstritten (vgl. dazu KR-Spilger TzBfG § 14 Rdnr. 12 ff.). Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des § 14 Abs. 4 TzBfG ist es nur konsequent, auf diese Fallgestaltung auch nicht § 14 Abs. 1 TzBfG anzuwenden, der ebenfalls von der Befristung des Arbeitsvertrages spricht. Dem Berufungsgericht erscheint es aber nicht als angängig, daraus abzuleiten, die Regelungen des § 14 TzBfG schlössen das Fortbestehen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum erforderlichen Sachgrund für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nunmehr aus (vgl. dazu Kittner-Däubler-Zwanziger KSchR TzBfG § 14 Rdnr. 140; APS-Backhaus TzBfG § 14 Rdnr. 59; Dörner in ArbR BGB § 620 Rdnr. 46; Staudinger-Preis BGB 12. Aufl. Neubearbeitung 2002 § 620 Rdnr. 231 f.); sie dürfte vielmehr weiterhin gelten (vgl. dazu BAG 7 AZR 208/99 vom 24.1.2001, ZTR 01, 375; BAG 7 AZR 734/97 vom 15.4.1999, NZA 99, 1115, 1116; BAG NZA 03, 104, 105 mit weiteren Nachweisen). Danach bedarf es grundsätzlich eines Sachgrundes, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers um ein Drittel geändert wird; davon ist der Änderungskündigungsschutz des Arbeitnehmers betroffen (vgl. BAG vom 15.4.1999, NZA 99, 1115). Nichts anderes kann für die dem Streitfall zugrundeliegende Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin gelten.

Darüber hat allerdings das Berufungsgericht ebenso wenig abschließend befinden müssen wie über die Frage, ob es danach für die Befristungsabrede der Parteien für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2002 im Hinblick auf deren Geltungsdauer unter Berücksichtigung der vorherigen Vereinbarungen über die befristete Aufstockung der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin eines sachlichen Grundes bedurft hat (vgl. dazu BAG 7 AZR 730/98 vom 9.2.2000, NZA 00, 721; BAG 7 AZR 181/01 vom 31.7.2002). Denn es hat diesen sachlichen Grund gegeben.

2.

a)

Sicherlich liegt der sachliche Grund nicht schon darin, dass die Klägerin selbst die befristete Aufstockung der Arbeitszeit beantragt hat; die Befristung beruht deshalb nicht etwa auf einen sie rechtfertigenden Wunsch der Klägerin. Dies ergibt sich schon aus dem Sachvortrag des beklagten Landes selbst. Denn danach war es in der Kita üblich, dass freiwerdende Wochenstunden von befristet teilzeitbeschäftigten Erzieherinnen, die ansonsten vollzeitbeschäftigt sind, an unbefristet teilzeitbeschäftigte Erzieherinnen auf deren Antrag hin befristet vergeben werden. Die Klägerin schloss sich danach dieser Handhabung an und machte von ihr Gebrauch, ohne dass es auf ihrer eigenen Entscheidung beruht hatte, nur befristet die Arbeitszeit aufstocken zu lassen.

b)

Ungeachtet des Vorbringens des beklagten Landes zum fehlenden Vertretungsfall und zu dem fehlenden Erfordernis des Vorliegens eines "wichtigen" Grundes in der Berufungsbegründung (Seite 5, Bl. 60 d.A.), was für das beklagte Land bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Anlass gegeben hat, sein Vorbringen klarzustellen, ist das Vorliegen des Sachgrundes hier schon aus dem Gesichtspunkt der zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von entsprechenden Haushaltsmitteln erfüllt (vgl. dazu BAG 7 AZR 263/00 vom 15.8.2001, NZA 02, 85; vgl. auch BAG AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Da vorliegend aufgrund des Antrags der Arbeitskollegin der Klägerin K. vom 12. November 2001, ihre Arbeitszeit weiterhin bis zum 30. Juni 2002 auf 3/4 zu verkürzen, eine Vollbeschäftigung der Klägerin mit entsprechender Aufstockung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 3/4 nur bis zu diesem Termin haushaltsrechtlich möglich war und der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig davon ausgehen muss, dass durch die Rückkehr desjenigen Mitarbeiters, der durch die Reduzierung der Arbeitszeit die Haushaltsmittel freigemacht hat, die Möglichkeit der Finanzierung der Beschäftigung des Arbeitnehmers aus den Mitteln der Stelle dieser Stammkraft wegfallen wird, ist die darauf beruhende Befristung sachlich gerechtfertigt. Dass zum Zeitpunkt der Befristungsabrede Anfang März 2002 eine abweichende Prognose zur Finanzierungsmöglichkeit einer Vollbeschäftigung der Klägerin - etwa wegen vorauszusehender, weiterer Verlängerung der Reduzierung der Arbeitszeit der Kollegin - gerechtfertigt gewesen ist, wird selbst von der Klägerin nicht behauptet; dem widerspricht auch der von ihr nicht bestrittene Vortrag des beklagten Landes, eine freie Volltagsstelle sei nicht vorhanden.

Aber auch der Sachgrund der mittelbaren Vertretung der zu einem Viertel der Arbeitszeit ausgefallenen Mitarbeiterin K. wird vorgelegen haben, auch wenn das beklagte Land diesen Sachgrund in der Berufungsbegründung nicht "klar herausgearbeitet hat". Auf das Vorbringen dazu in der Klageeinlassung vom 30. September 2002 (Seite 2, Bl. 23 d.A.) kann verwiesen werden.

Aus Gründen der Dienstplangestaltung in der Kita lässt es sich danach (nachvollziehbar) nicht einrichten, dass die Vertretungskraft immer die Kindergruppe der vertretenen Erzieherin betreut. Dadurch wird aber der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem durch den (teilweisen) Ausfall des Vertretenen bedingten vorübergehenden Bedarf und der befristeten Beschäftigung des Vertreters nicht unterbrochen (vgl. BAG vom 15.8.2001, NZA 02, 85; BAG 7 AZR 107/00 vom 21.2.2001, NZA 01, 1069; BAG 7 AZR 665/00 vom 17.4.2002). Der Sachgrund der Vertretung verlangt eine Prognose des Arbeitgebers zum Wegfall des Vertretungsbedarfs. Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Vertretungskraft zu erwarten ist, dass der zu vertretende Mitarbeiter seine Arbeit wieder aufnehmen bzw. seinen Dienst wieder antreten wird (vgl. BAG 7 AZR 640/97 vom 20.1.1999, NZA 99, 928, 930). Davon hat das beklagte Land hier aufgrund es Antrags der Erzieherin K. ausgehen dürfen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass deren Arbeitszeitreduzierung weiter verlängert worden ist. Damit besteht eine Vermutung dafür, dass die Prognose des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt gewesen ist; die Klägerin hätte diese entkräften müssen (vgl. BAG 7 AZR 846/98 vom 3.11.1999, NZA 00, 726; BAG 7 AZR 863/98 vom 12.1.2000, NZA 00, 722).

Darüber hinaus geht es bei der Befristung wegen (mittelbarer) Vertretung nicht um den Zeitpunkt der Rückkehr des Vertretenen, sondern nur darum, ob dieser überhaupt den Dienst wieder (voll) antreten wird (vgl. BAG 7 AZR 262/99 vom 6.12.2000, NZA 01, 721). Dass dies hier in der Person der Erzieherin K. nicht der Fall sein würde, gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte.

V.

Auch die Ausführungen der Klägerin zu § 15b BAT im Schriftsatz vom 1. November 2002 helfen ihr schließlich nicht weiter. Sie hat sie auch in ihrer Berufungserwiderung nicht weiterverfolgt. Dem steht schon entgegen, dass das beklagte Land mit der Klägerin gar keine befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart hat. Für die Klägerin gilt allein die Regelung des § 15b Abs. 3 BAT bzw. § 9 TzBfG, was aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.

VI.

Über den Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin war mithin nicht zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Diese Voraussetzung liegt hier wegen der entscheidungserheblichen Frage vor, ob § 14 Abs. 4 TzBfG auch für den Fall der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen angewandt werden kann.

Ende der Entscheidung

Zurück