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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 3 Ta 2142/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 62 II
ArbGG § 85 II
ArbGG § 87 II
ArbGG § 87 IV
ZPO § 890
ZPO § 928
ZPO § 929
ZPO § 935 ff.
Die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren ist grundsätzlich sofort vollstreckbar, wenn alle Voraussetzungen für deren Vollziehung vorliegen.

Die aufschiebende Wirkung einer nach § 87 ArbGG dagegen eingelegten Beschwerde (§ 87 Abs. 4 ArbGG) ändert daran nichts.


Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

GeschZ. (bitte immer angeben) 3 Ta 2142/03

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 3. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baumann als Vorsitzenden am 12. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2003 - 1 BVGa 24909/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) nimmt die Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied im Wege der einstweiligen Verfügung auf Duldung seines Zutritts in deren Betrieb zwecks Ausübung seines Betriebsratsamtes in Anspruch.

Dem darauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Arbeitsgericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten durch einen am 25. September 2003 verkündeten Beschluss teilweise stattgegeben. Danach hat die Beteiligte zu 2) den Zutritt des Beteiligten zu 1) für bestimmte Amtsausübungen sowie für zwei Stunden pro Arbeitstag zu dulden und insoweit das ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot aufzuheben. Diese Entscheidung ist der Beteiligten zu 2) am 1. Oktober 2003 zugestellt worden. Dagegen hat sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 29. September 2003 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Auf einen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beteiligte zu 2) hat das Arbeitsgericht nach deren Anhörung durch Beschluss vom 22. Oktober 2003 ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 25. September 2003 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, angedroht. Gegen diesen der Beteiligten zu 2) am 28. Oktober 2003 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass eine Vollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. September 2003 nicht zulässig sei, da sie dagegen schon am 29. September 2003 das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt habe. Dies habe nach § 87 Abs. 4 1. Hs. ArbGG aufschiebende Wirkung; eine Vollstreckung wäre bei dieser Sachlage nur dann zulässig, wenn die Duldungsverfügung vom 25. September 2003 eine vermögensrechtliche Streitigkeit beträfe, was sich aus § 87 Abs. 4 2. Hs. ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ergebe. Eine solche Streitigkeit liege aber hier nicht vor.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) (Schuldnerin) ist nach §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 793, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthaft. Sie ist durch die Beteiligte zu 2) auch in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 569 ZPO).

Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht hat das Beschwerdegericht abgesehen (vgl. dazu Landesarbeitsgericht Berlin - 6 Ta 1968/03 - vom 13.10.2003).

Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Beteiligten zu 2) im angefochtenen Beschluss zu Recht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Duldungsverpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung vom 25. September 2003 angedroht.

1. Die Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergibt sich aus den §§ 928, 929 ZPO, die gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG anwendbar sind. Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung richtet sich gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 928 ZPO nach den Bestimmungen der ZPO zur Zwangsvollstreckung. Für eine einstweilige Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich nichts Abweichendes.

2. Im Streitfall ist gegen die Beteiligte zu 2) eine zwangsvollstreckungsfähige Entscheidung gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935 ff. ZPO ergangen, die der Beteiligten zu 2) bestimmte Duldungsverpflichtungen auferlegt. Mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Beteiligte zu 2) ist diese im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen (vgl. dazu Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl. § 85 Rdnr. 45). Die Vollstreckung richtet sich gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935, 936, 929 ZPO nach den Bestimmungen des § 890 ZPO.

Auf den innerhalb der Vollziehungsfrist gestellten Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Arbeitsgericht gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die gegebenen Zwangsmittel angedroht. Eine schon erfolgte Zuwiderhandlung seitens des Schuldners setzt die nachträgliche Androhung nicht voraus (vgl. dazu Zöller-Stöber, ZPO 23. Aufl. § 890 Rdnr. 12 a). Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht in dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes einen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO gesehen und zunächst eine Androhung eines Ordnungsgeldes in dem gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmen erlassen hat; dies gilt auch für die Androhung einer Ersatzordnungshaft gegen den Vorstand der Beteiligten zu 2), ohne dass bestimmte Mitglieder des Vertretungsorgans bezeichnet worden sind (vgl. dazu Zöller-Stöber, ZPO § 890 Rdnr. 12).

3. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) ist die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung und damit die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO nicht durch die Regelung des § 87 Abs. 4 ArbGG ausgeschlossen.

Zutreffend ist allein der Ausgangspunkt der Beteiligten zu 2). Aus erstinstanzlichen, nicht rechtskräftigen Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann nur dann vorläufig vollstreckt werden, wenn sie eine vermögensrechtliche Streitigkeit betreffen. Dies wird durch die aufschiebende Wirkung der dagegen eingelegten Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel nicht ausgeschlossen, wie § 87 Abs. 4 2. Hs. ArbGG klarstellt. Da es sich hier nicht um eine solche vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, wie die Beteiligte zu 2) zutreffend ausführt, wäre daher infolge der eingelegten Beschwerde gegen die erlassene einstweilige Verfügung an sich keine Zwangsvollstreckung möglich.

Die Beteiligte zu 2) übersieht aber, dass die Regelungen der § 87 Abs. 4, 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG im einstweiligen Verfügungsverfahren des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht anwendbar sind. Die einstweilige Verfügung ist in jedem Fall sofort vollstreckbar (vgl. Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge, ArbGG § 85 Rdnr. 29; Zöller-Vollkommer, vor § 916 Rdnr. 12). Es gelten über § 85 Abs. 2 ArbGG - wie ausgeführt - die Bestimmungen des 8. Buches der ZPO und damit die zur Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung; damit gilt auch die Regelung des § 890 ZPO. Die Regelung des § 85 Abs. 2 ArbGG mit seiner Verweisung auf die Vorschriften der ZPO gilt gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG auch für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Endentscheidung des Arbeitsgerichts. Dies lässt die Regelung des § 87 Abs. 4 ArbGG unberührt.

Gerade weil eine Entscheidung im normalen Beschlussverfahren erst nach Rechtskraft vollstreckbar ist, wenn es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, muss dieser Gesichtspunkt bei der Frage, ob das Abwarten des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung im normalen Beschlussverfahren dem Antragsteller zuzumuten ist, im Rahmen der Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung nötig ist, mitberücksichtigt werden (vgl. Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge, ArbGG § 85 Rdnr. 36). Jede andere Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung, dem Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erlass ein Mittel der vorläufigen Durchsetzbarkeit seines Verfügungsanspruchs zu geben, nicht vereinbar. Dies belegt letztlich auch die Ausnahmeregelung des § 85 Abs. 2 ArbGG, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 945 ZPO ausgeschlossen ist. Der Gläubiger in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, soll grundsätzlich vom Risiko der Schadensersatzpflicht im Falle einer zu Unrecht ergangenen einstweiligen Verfügung oder deren nachträglichen Aufhebung befreit sein. Auch daraus wird ersichtlich, dass die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ohne Rücksicht auf § 87 Abs. 4 ArbGG allgemein - und nicht nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - vor Eintritt der formellen Rechtskraft vom Gesetzgeber als zulässig angesehen wird.

4. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ob eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG ungeachtet der Regelung des § 72 Abs. 4 ArbGG statthaft wäre, kann dahinstehen; denn es ist jedenfalls kein Zulassungsgrund gegeben.



Ende der Entscheidung

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