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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 3 TaBV 1069/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 4
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1
1. Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Aufstellung einer Kleiderordnung für die Mitarbeiter des Arbeitgebers, der ein Spielcasino betreibt, besteht keine sog. Annexkompetenz des Betriebsrats in Bezug auf die Kostentragung, wenn individual-rechtlich keine Grundlage dafür gegeben ist, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Pflege der von den Arbeitnehmern einzubringenden Kleidung zu tragen hat.

2. Da die von den Arbeitnehmern zu stellende Kleidung grundsätzlich als Arbeits- oder Berufskleidung anzusehen ist, die schon mit der Arbeitsvergütung abgegolten ist, verletzt der Spruch der Einigungsstelle, der im Rahmen der festgelegten Kleiderordnung keine Regelung über die Kostentragung enthält, nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.


Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

3 TaBV 1069/05

In dem Beschlussverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 3. Kammer, auf die mündliche Anhörung vom 20. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baumann als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Goedecke und Schmidt

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. April 2005 - 36 BV 1038/05 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), gebildete Betriebsrat; er wendet sich in dem von ihm eingeleiteten Verfahren gegen einen Spruch der Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin ist Inhaberin eines staatlich konzessionierten Spielcasinos; als solche ist sie daran interessiert, dass die durch ihre Mitarbeiter/innen im Spielcasino während der Dienstzeit getragene Kleidung einer Regelung unterfällt, so dass dadurch ein beim Besucher eines Spielcasinos erwartetes, äußeres Erscheinungsbild gewahrt ist. Dazu hat sie am 30. Januar 1997 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Kleiderordnung geschlossen, die für alle in bestimmte Funktionsgruppen unterteilte Mitarbeiter eine bestimmte Bekleidung vorsah. Mit Ausnahme der Funktionsgruppen Saalchef und Leiter Automatensaal stellte die Arbeitgeberin danach ihren Mitarbeitern die Erstausstattung der Bekleidung und leistete ihnen aus dem Tronc einmal jährlich eine Kleidergeldpauschale von 200,00 DM. Den Pagen und den Arbeitnehmern der Funktionsgruppe Mitarbeiter Automatensaal gewährte sie die erforderliche Ersatzbeschaffung; im Übrigen wird auf die Regelungen der benannten Betriebsvereinbarung Bezug genommen (vgl. Bl. 125 - 128 d. A.).

Diese Betriebsvereinbarung kündigte der Betriebsrat zum 31. Dezember 2004 mit dem Ziel, eine Kostenübernahme der Arbeitgeberin hinsichtlich der Ersatzbeschaffung für alle Mitarbeiter (Ausnahme Saalchef/Leiter Automatensaal) nebst einer Kostenpauschale durchzusetzen. Da darüber keine Einigkeit erzielt wurde, kam es zu einem Verfahren vor der Einigungsstelle.

Im Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle vom 10. Dezember 2004 heißt es dazu u.a.:

"Die Vertreter des Betriebsrats erklärten, sie würden ihren Entwurf (Anlage 1) - auch gegen die rechtlichen Bedenken des Vorsitzenden wegen der finanziellen Regelungen - aufrechterhalten und zur Abstimmung stellen."

Da über die von beiden Seiten vorgelegten Entwürfe über eine Neuregelung kein Einvernehmen erzielt wurde, kam es jeweils zur Abstimmung. Der von den Vertretern der Arbeitgeberin als Anlage 8 vorgelegte Entwurf wurde sodann nach zweiter Abstimmung unter Beteiligung des Einigungsstellenvorsitzenden mehrheitlich angenommen. Er sieht in Fortführung der Betriebsvereinbarung vom 30. Januar 1997 in Ziffer 2 - Berufskleidung - für die einzelnen Funktionsgruppen des klassischen Spiels und des Automatensaals das Tragen bestimmter Kleidung vor. Des Weiteren ist in Ziffer 3 des Spruchs Folgendes geregelt:

"Die Gesellschaft stellt den Mitarbeitern/-innen je eine WestSpielKrawatte und einen Anstecker (für das Revers des Jacketts bzw. des Kostüms) mit dem WestSpielLogo zur Verfügung sowie ein Schild mit der Funktionsgruppe entsprechend der Ziff. 2 dieser BV, welche von den Mitarbeitern/-innen im Dienst zu tragen sind."

Eine Regelung über die Frage der Kostenfrage enthält der Spruch nicht. Damit ist der Betriebsrat nicht einverstanden.

Gegen den ihm am 30. Dezember 2004 zugeleiteten Spruch hat der Betriebsrat in dem am 12. Januar 2005 eingeleiteten Verfahren geltend gemacht, der Spruch der Einigungsstelle sei rechtsunwirksam. Denn diese habe eine Regelung über die Kostentragung durch die Arbeitgeberin deswegen abgelehnt, weil sie insoweit rechtsirrig das Fehlen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts angenommen habe. Ein solches Mitbestimmungsrecht stehe ihm aber als sog. Annexkompetenz zu, auch wenn individualrechtlich eine Pflicht zur Kostentragung für die Arbeitgeberin nicht bestehen sollte. Außerdem habe die Einigungsstelle ihr Ermessen überschritten. Die Belange der Belegschaft seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der fehlenden Kostentragungsregelung gebe es gar keinen einleuchtenden Grund mehr dafür, eine dezent elegante, stets passende und gepflegte Kleidung vorzuschreiben. So könne den Mitarbeitern des klassischen Spiels nicht das Tragen der Farbe Mitternachtsblau oder Schwarz vorgegeben werden. Die Anordnung des Tragens "farblich passender Nylonstrümpfe" bzw. "schwarzer Socken" verstoße gegen Art. 1 GG. Des Weiteren gehe es nicht an, den Mitarbeitern die Verwendung der sog. WestSpielKrawatte und eines entsprechenden Stickers mit dem Logo eines anderen Unternehmens vorzuschreiben. Es sei auch unangemessen, den Pagen für die Tischreinigung das Tragen eines Anzugs vorzugeben. Dasselbe gelte mit Blick auf die ca. 20 beschäftigten Mitarbeiter im sog. Service- bzw. Technikbereichs, denen es auch aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht aufgegeben werden dürfe, bei dieser Arbeit ein Sakko zu tragen.

Die Arbeitgeberin ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle verletze weder das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung einer Kleiderordnung noch enthalte er Regelungen, die wegen sonstiger Gründe oder wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtsunwirksam seien.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.

Durch einen am 26. April 2005 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Spruch enthalte zwar keine Regelung über die Kostentragung. Ein so ausgeübtes Ermessen sei aber schon deshalb nicht unbillig, weil es sich hier um Arbeits- oder Berufskleidung handele, deren Anschaffung (und Pflege) durch die Vergütung abgegolten sei. Die gegenteilige Auffassung des Betriebsrats liefe darauf hinaus, der Arbeitgeberin eine höhere Entgeltleistung aufzuerlegen, wofür es kein Mitbestimmungsrecht gebe. Das Tragen dieser Kleidung sei arbeitsvertraglich geschuldet; sie sei keine Dienstkleidung, die ausschließlich zur besonderen Kenntlichmachung des Personals bei den Gästen zu tragen sei, ohne dass die Mitarbeiter die Kleidung nicht auch zu privaten Zwecken tragen könnten. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Außentaschen der Kleidung der Croupiers (es geht hier allein um die Außentaschen des Sakkos, nicht der Hose, wobei die Reverstasche bei Brillenträgern geöffnet bleiben kann, wie die Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht - insoweit nicht protokolliert - vorgetragen haben) zugenäht sein müssten. Auch die Regelung über das Tragen der besonderen Krawatte und des Stickers sei nicht zu beanstanden.

Die Vorgabe des Tragens bestimmter Nylonstrümpfe oder bestimmter Socken greife nicht in den Intimbereich der Arbeitnehmer ein. Warum das Tragen einer Anzugjacke, statt einer Weste bei Reinigungs-, Reparatur oder sonstigen technischen Serviceleistungen eine ermessenswidrige Regelung beinhalte, sei nicht erkennbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den dem Betriebsrat am 4. Mai 2005 zugestellten Beschluss richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 23. Mai 2005 eingegangene Beschwerde, die er am 4. Juli 2005 begründet hat.

Die Frage der Annexkompetenz des Betriebsrats sei nicht nur im Rahmen der Ermessensprüfung relevant. Denn der Spruch sei schon deswegen als rechtsunwirksam anzusehen, weil er auf der rechtsirrigen Auffassung beruhe, dem Betriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht zu. Dieses Mitbestimmungsrecht bestehe aber ungeachtet der Frage, ob die Mitarbeiter individualrechtlich verpflichtet wären, die Kleidung selbst zu finanzieren. Je mehr das Tragen einer bestimmten Kleidung im Interesse des Arbeitgebers liege, desto eher sei es kollektivrechtlich gerechtfertigt, ihm die Kostentragung aufzuerlegen.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Betriebsrat seine erstinstanzlich vorgebrachten Rügen zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung. Er betont seine Auffassung, eine Regelung über das Tragen eines Sakkos bei Reparaturtätigkeiten des Servicepersonals verstoße gegen § 3 Abs. 1 ArbSchG.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung - 36 BV 1038/05 - festzustellen, dass der Spruch der in dem Betrieb der Beteiligten zu 2) eingerichteten Einigungsstelle vom 11. Dezember 2004 mit dem Regelungsgegenstand Kleiderordnung unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebe es keine Annexkompetenz des Betriebsrats hinsichtlich der Kostentragung im Rahmen einer Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Es handele sich hier allein um die Regelung über das Tragen von typischer Berufskleidung, nicht von Dienstkleidung, die die Arbeitnehmer nicht auch im privaten Bereich tragen könnten, so dass es gerechtfertigt sei, die dafür insoweit entstehenden Kosten nicht dem Arbeitgeber aufzuerlegen.

Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Mit dem Abstellen des Betriebsrats darauf, dass das technische Personal ein Sakko bei den Reparaturarbeiten zu tragen habe, baue er eine Schimäre auf. Bei Arbeiten mit Verschmutzungsrisiko setze sie ein Personal ein, das nicht unter die Regelungen der Kleiderordnung falle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte befristete Beschwerde hat der Betriebsrat form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 ArbGG).

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Da die gerichtliche Entscheidung über den Spruch der Einigungsstelle feststellenden und nicht rechtsgestaltenden Charakter hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Spruchs und nicht dessen Aufhebung zu beantragen. Dazu fehlt dem Betriebsrat vorliegend auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Im Verfahren nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG geht es darum, ob der Spruch der Einigungsstelle eine wirksame betriebliche Regelung darstellt. An der Klärung dieser Frage haben die Betriebsparteien ein rechtliches Interesse (vgl. etwa BAG - 1 ABR 4/03 - vom 8. Juni 2004, NZA 05, 227; BAG - 1 ABR 1/04 - vom 26. April 2005, NZA 05, 886). Es findet eine Rechtskontrolle statt.

2.

Der angegriffene Spruch ist nicht rechtsunwirksam.

a) Die Einigungsstelle ist zur Regelung der Kleiderordnung im Betrieb der Arbeitgeberin gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG zuständig; dies ergibt sich hier - wie zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

b) Der Rüge des Betriebsrats, die Einigungsstelle habe ihren Spruch die unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt, es gebe im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Regelung der sich aus der Kleiderordnung für die Arbeitnehmer ergebenden Kostenfolgen, die Einigungsstelle habe damit die Grenze seines Mitbestimmungsrechts verkannt, so dass der Spruch schon deshalb unwirksam sei, ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt, weil ein Anspruch auf Kostentragung seitens der Arbeitnehmer - soweit die Kleidung nicht von der Arbeitgeberin zu stellen sei - nicht bestehe und der Spruch daher nicht ermessenswidrig sei. Gegen diese Auffassung des Betriebsrats spricht, dass die Rechtsunwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle im Verfahren gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur festgestellt werden kann, wenn sich die von der Einigungsstelle getroffene Regelung nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer erweist; es ist dagegen ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind sowie eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (vgl. BAG - 1 ABR 46/01 - vom 11. Juni 2002, NZA 02, 1299). Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Rüge des Betriebsrats gefolgt werden kann. Denn die von ihm beanstandete Rechtsverletzung liegt nicht vor; die Einigungsstelle hat keineswegs die Grenze des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zur sog. Annexkompetenz hinsichtlich der Kostenfolgen der beschlossenen Kleiderordnung verkannt.

c) Zu Recht leitet die Arbeitgeberin aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 1992 - 1 AZR 260/92 - (NZA 93, 711) die Ansicht her, der Betriebsrat habe im Streitfall kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Regelung der Kosten hinsichtlich derjenigen Kleidung, die nicht vom Arbeitgeber gestellt wird (vgl. Ziff. 3 des Spruchs), die vielmehr vom Arbeitnehmer selbst einzubringen ist. Gibt es keine individualrechtliche Grundlage - sei es durch eine gesetzliche Regelung, durch eine solche im Tarifvertrag oder eine im Arbeitsvertrag - dafür, dass die Kosten der Anschaffung und Pflege der Kleidung vom Arbeitgeber zu tragen sind, so gibt es keinen betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsbedarf, der sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ableiten ließe. Eine Annexkompetenz des Betriebsrats käme nur im Falle einer solchen individualrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers in Betracht, wobei dann das Mitbestimmungsrecht insbesondere hinsichtlich der Höhe der vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten - etwa in Form einer Pauschale - sinnvoll ausgeübt werden könnte. Das Bundesarbeitsgericht stellt in der zitierten Entscheidung bei der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts ausdrücklich darauf ab, dass für die Arbeitnehmer keine individualrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung bestehe und deshalb kein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat hinsichtlich der Auferlegung derartiger Kosten gegeben sei. Es gibt nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht den geringsten Ansatzpunkt dafür, diese Rechtsprechung nicht auf den umgekehrten Fall zu übertragen, in dem es um die Kostentragung hinsichtlich der vom Arbeitnehmer zu stellenden Arbeitskleidung geht. Es kann eine Annexkompetenz nur dann bejaht werden, wenn es allein um die Frage der Ausfüllung der dem Arbeitgeber zufallenden Verpflichtung zur Kostentragung geht.

Damit steht zugleich fest, dass es keine solche Parallele zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung der bargeldlosen Zahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber gibt, die es rechtfertigen würde, zu derselben Beurteilung der Rechtslage zu gelangen. Es gibt bei der Einführung einer Kleiderordnung eben nicht den engen, unmittelbaren, nicht trennbaren Zusammenhang zwischen dieser und der Frage der Kostentragung. Die vom Betriebsrat mitbestimmte Kleiderordnung kann sich nämlich auch auf solche Arbeitskleidung beziehen, die vom Arbeitnehmer zu stellen und zu finanzieren ist, weil dies Teil der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung ist und mit der Arbeitsvergütung abgegolten ist. Insoweit ist zugunsten des Betriebsrats keine Regelungskompetenz anzuerkennen.

d) Eine individualrechtliche Pflicht der Arbeitgeberin, die in den Fällen der Ziffer 2 des Spruchs von den Arbeitnehmern zu stellenden Kleidung - in der Überschrift als Berufskleidung bezeichnet - hinsichtlich der Anschaffung und der Pflege zu finanzieren, besteht nicht.

(1) Das Arbeitsgericht hat dazu den Sachverhalt umfassend und richtig gewürdigt; es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Arbeitnehmern zu stellende Kleidung, die es als Arbeits- oder Berufskleidung bezeichnet, mit dem Berufsbild des Mitarbeiters eines (staatlich konzessionierten, nicht rein privat geführten) Spielcasinos verbunden ist, und damit die Kosten für die Anschaffung und Pflege mit der Arbeitsvergütung abgegolten seien; es handelt sich nicht um eine Kleidung, die einer Uniform gleichkomme und daher vom Arbeitnehmer nicht sinnvoll zugleich privat genutzt werden könne. Das Berufungsgericht nimmt im Übrigen insoweit auf die arbeitsgerichtlichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug und macht sie sich ausdrücklich zu Eigen.

Es kann entgegen der Auffassung des Betriebsrats für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nicht darauf ankommen, auf wessen Initiative die die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer zur Stellung einer Arbeitskleidung ausfüllende kollektivrechtliche Regelung zurückzuführen ist; aus der Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG lässt sich schlechterdings nicht herauslesen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Kostentragung in Bezug auf die vom Arbeitnehmer einzubringende Kleidung jedenfalls dann zustehe, wenn der Arbeitgeber die Kleiderordnung wünsche.

(2) Der zu stellende Anzug wird nicht dadurch zur Dienstkleidung und damit zu einer solchen, wofür der Arbeitnehmer im Spielcasino finanziell nicht aufzukommen hat, dass die Außentaschen - d. h. die Taschen des Sakkos des Anzugs, nicht die des Revers und auch nicht die der Hose - während der Dienstzeit zugenäht sein müssen. Das Beschwerdegericht vermag nicht zu erkennen, dass dadurch die private Nutzungsmöglichkeit des Anzugs wesentlich beeinträchtigt wird. Ob insoweit mit dem Arbeitsgericht gesagt werden kann, dieser Umstand sei unerheblich, weil die Taschen ohne großen Aufwand bei privater Nutzung wieder aufgetrennt und danach wieder geschlossen werden könnten, kann dahinstehen.

(3) Schließlich wird die Kleidung der Mitarbeiter im Sinne der Regelung der Ziffer 2 des Spruchs nicht deswegen zur Dienstkleidung, weil damit gemäß der Präambel zu Ziffer 1 auch die schnelle und sichere Erkennbarkeit des Personals bezweckt ist.

e) Mit Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Regelungen des Spruchs auch nicht aufgrund sonstiger Rechtsverstöße unwirksam sind.

(1) Das den Mitarbeitern verschiedener Funktionsgruppen im Spruch auferlegte Tragen von Strümpfen bzw. Nylonstrümpfen einer bestimmten Farbe greift nicht in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers ein. Es handelt sich insoweit nicht um eine Beeinträchtigung der Intimsphäre des Mitarbeiters. Auch dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, worauf verwiesen wird. Der Betriebsrat hat dazu in seiner Beschwerdebegründung keine neuen Gegenargumente vorgebracht.

(2) Soweit die Pagen und die Mitarbeiter im Automatensaal während der Ausübung ihres Dienstes schwarze Anzüge zu tragen haben, ist für das Beschwerdegericht nicht erkennbar, dass damit gegen zwingende Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen wird. Zwar haben die Pagen bestimmte Reinigungsaufgaben und Mitarbeiter des Automatensaals auch Reparaturarbeiten auszuführen. Es ist aber nicht einleuchtend, dass die Sicherheit oder die Gesundheit der Mitarbeiter dadurch gefährdet ist, dass sie nicht - wie es der Betriebsrat, allerdings erst in seinen weiteren Entwürfen, nicht aber schon in dem von ihm zur Abstimmung vorgelegten, ersten Entwurf (Anlage 1), zur Regelung einer neuen Kleiderordnung vorgeschlagen hat - ein Sakko oder eine Weste und eine schwarze Hose, sondern einen Anzug zu tragen haben.

Im Übrigen hat die Arbeitgeberin - vom Betriebsrat unbestritten - vorgetragen, dass sie bei schwierigen und aufwendigen Reparatur- und Wartungsarbeiten, die ein erhöhtes Verschmutzungsrisiko beinhalten, Fachpersonal einsetzt, das nicht unter die Regelung der Kleiderordnung fällt.

f) Der angefochtene Spruch ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil ihm Fehler bei der Ermessensausübung zugrunde liegen.

(1) Gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG fasst die Einigungsstelle ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Sie hat dabei gerade auch diejenigen Interessen zu berücksichtigen, um derentwillen das Mitbestimmungsrecht besteht. Die Grenze des Ermessens ist dann überschritten, wenn der Spruch deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung enthält, die Einigungsstelle vielmehr die Belange der einen Seite völlig übergangen hat (vgl. BAG - 1 ABR 4/95 - vom 30. August 1995, NZA 96, 218). Die Einigungsstelle hat vorliegend die Belange der Belegschaft der Arbeitgeberin aber keineswegs derartig vernachlässigt, dass ihre Entscheidung nicht mehr billigem Ermessen entspräche. Die vom Betriebsrat insoweit erhobenen Rügen sind unbegründet. Auch insoweit nimmt das Beschwerdegericht auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug. Die Angriffe des Betriebsrats, die er dazu in seiner Beschwerdebegründung vorgebracht hat, gehen fehl.

(2) Es ist durchaus nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass die Einigungsstelle das Interesse des Arbeitgebers als Inhaber eines staatlich konzessionierten Spielcasinos, diesem zur Abgrenzung sonstiger, privat geführter Spielhallen ein bestimmtes, gehobenes Erscheinungsbild zu geben, in der Weise berücksichtigt, dass die Mitarbeiter im klassischen Spiel und im Automatensaal eine elegante und dezente Kleidung zu tragen haben, und dem dadurch Rechnung trägt, dass eine bestimmte, diesem Interesse dienende Bekleidungsform einzuhalten ist. Die Mitarbeiter eines solchen Spielcasinos können nicht erwarten, dass es ihnen freigestellt wird, selbst darüber zu befinden, mit welcher Kleidung sie den Anspruch des Arbeitgebers auf Einhaltung einer dem Spielbetrieb angemessenen Ausgestaltung nachkommen.

Auch ist nicht im Geringsten erkennbar, weshalb die Einigungsstelle dadurch, dass sie in ihrem Spruch für den Saalchef das Tragen eines anthrazitfarbenen Anzugs vorsieht, die Belange der Croupiers unbillig beeinträchtigt. Es ist durchaus sachgerecht, durch die von der des Croupiers abweichende Kleidung ungeachtet des Funktionsgruppenschilds ein Unterscheidungsmerkmal einzuführen, woran der Besucher des Casinos die unterschiedliche, funktionale Stellung beider Arbeitnehmergruppen erkennen kann. Dasselbe gilt für die Unterschiede in der Kleidung des Leiters/der Leiterin Automatensaal und die der dort sonst tätigen übrigen Mitarbeiter.

Alle Arbeitnehmergruppen werden dadurch, dass sie für die für ihre Berufsausübung typische Arbeitskleidung finanziell aufzukommen haben, nicht aus unsachlichen Gründen ungleich behandelt. Die Einigungsstelle hat dabei die Belange einer Arbeitnehmergruppe - auch nicht die der Croupiers - nicht unsachgemäß und unbillig unberücksichtigt gelassen.

Soweit die Mitarbeiter - bis auf den Saalchef/die Saalchefin und den Leiter/die Leiterin des Automatensaals - eine von der Arbeitgeberin gestellte sog. "WestSpielKrawatte" zu tragen und alle Arbeitnehmer einen Anstecker mit dem WestSpielLogo sowie ein Schild mit dem Hinweis auf ihre Funktion im Betrieb der Arbeitgeberin zu benutzen haben, ist dies im Rahmen der gebotenen Ermessensüberprüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Weshalb deswegen in die Rechte der Arbeitnehmer in unzulässiger Weise eingegriffen wird, weil dadurch auf die Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zur "WestSpielGruppe" hingewiesen wird, ist nicht ersichtlich.

Es ist auch nicht ermessenswidrig, sondern sogar geboten, dass insoweit nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern die Arbeitgeberin die Kosten der Anschaffung zu tragen hat. Denn es handelt sich insoweit nicht um Kleidungsstücke, die als berufstypische Arbeitskleidung vom Arbeitnehmer einzubringen ist, sondern um Kleidungsstücke, die der Arbeitnehmer in rein dienstlichem Interesse zur Kenntlichmachung seiner Betriebszugehörigkeit und seiner von ihm auszuübenden Funktion im Spielbetrieb der Arbeitgeberin zu tragen hat und wofür er außerhalb des Dienstes keine sinnvolle private Verwendungsmöglichkeit hat (vgl. BAG - 6 AZR 536/01 - vom 13. Februar 2003, NZA 03, 1196).

(3) Schließlich liegt auch der Regelung hinsichtlich des Tragens eines Anzugs bzw. eines Kostüms - soweit es um die Pagen und um die Mitarbeiter/innen im Automatensaal geht - keine Ermessensüberschreitung zugrunde.

Abgesehen von dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes - worauf das Beschwerdegericht schon eingegangen ist - führt der Betriebsrat insoweit ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen an, auf die es im Verfahren nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nicht ankommt. Sein Argument, es bestünde bei Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten eine Verschmutzungsgefahr, gibt nichts dafür her, dass die Einigungsstelle die Interessen dieser Arbeitnehmer dadurch völlig außer Acht gelassen hat, dass sie ihnen das Tragen von Anzügen vorgegeben hat. Welches Kleidungsstück insoweit eine sachgerechte Lösung des Problems wäre, ist eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, die die Gerichte für Arbeitssachen nicht anstelle der Einigungsstelle beantworten dürfen.

Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin darauf verwiesen, dass sie bei schwierigen und aufwendigen Arbeiten mit Verschmutzungsrisiko anderweitiges Fachpersonal einsetzt. Selbst wenn dies nicht zutrifft - das Beschwerdegericht hat dies nicht aufgeklärt -, wird man bei verständiger Anwendung der Kleiderordnung keinen Verstoß dagegen dann annehmen können, wenn der Mitarbeiter im Einzelfall - sollte das Verschmutzungsrisiko tatsächlich erhöht sein - für die Zeit der diesbezüglichen Arbeit seine Anzugsjacke ablegt.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG). Sie besteht hier darin, ob in Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 1992 - 1 AZR 260/92 - im Rahmen einer zu errichtenden Kleiderordnung eine Annexkompetenz des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Regelung einer Kostentragung zu Lasten des Arbeitgebers auch dann besteht, wenn individualrechtlich kein Anspruch gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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