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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 2243/01
Rechtsgebiete: ZPO, TzBefrG


Vorschriften:

ZPO § 940
TzBefrG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

4 Sa 2243/01

Verkündet am 20.02.2002

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht B., 4. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Arndt als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Silbernagel und Klein

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 12.10.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts B. - 31 Ga 24563/01 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin bis zur Verkündung einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache - 31 Ca 13371/01 - zu gestatten hat, nur für eine wöchentliche Arbeitszeit von 19,25 Stunden, verteilt auf 3 beliebige Wochentage, zur Verfügung zu stehen, wobei die Verfügungsklägerin an einem dieser Wochentage die Betriebsstätte spätestens um 13.00 Uhr verlassen kann.

II. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und dessen (vorläufige) Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die am ....1964 geborene verheiratete Verfügungsklägerin, die zwei Kinder (drei und sechs Jahre alt) unterhaltsverpflichtet ist, war nach näherer Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.02.1990 als Reiseverkehrsfrau zunächst in der Verkaufsdirektion B. der H.L. Reisebüro GmbH und sodann in B. zuletzt ab April 1992 als Büroleiterin eines neu eröffneten Verkaufsbüros in B.-M. tätig. Während ihres seit der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs ging das Arbeitsverhältnis am 11.12.2000 aufgrund Verschmelzung auf die T. L. T. GmbH über, die in B. in 26 Reisebüros zwischen 3 und 13 Mitarbeiter in Voll- und Teilzeit beschäftigt. Den Antrag der Verfügungsklägerin vom 29.05.2001, nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubs ab 29.08.2001 nur noch Teilzeit zu arbeiten, lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 19.07.2001 wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe endgültig ab. Sie wies der Verfügungsklägerin zunächst ab 29.08.2001 einen Vollzeitarbeitsplatz in der K.-M.-Straße zu, der Reisebüroleiter dort teilte ihr fernmündlich mit, dass er bereits zwei Teilzeitkräfte beschäftige und über den Einsatz einer weiteren Teilzeitkraft nicht bestimmen könne. Danach erhielt die Verfügungsklägerin einen Vollzeitarbeitsplatz in dem Reisebüro R.straße zugewiesen, in dem im September/Oktober 2001 zwei vollschichtig tätige Mitarbeiter ausscheiden. Die Öffnungszeiten der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Reisebüros sind: montags bis freitags 9.15 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin vorgetragen und durch eigene eidesstattliche Versicherung sowie die ihres Ehemannes glaubhaft gemacht, ihre Kinder könnten nach Schließung der Kindertagesstätte nicht von ihrem Ehemann, sondern lediglich an zwei Tagen wöchentlich von ihrer Schwiegermutter betreut werden, so dass sie nicht in der Lage sei, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Für den Fall des vorzeitigen Verlassens der Arbeitsstelle habe die Verfügungsbeklagte arbeitsrechtliche Sanktionen angekündigt. Deshalb befinde sie sich in einer unauflösbaren Pflichtenkollision, die nur durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu lösen sei. Auch der Umstand, dass es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um eine sogenannte Befriedigungsverfügung handele, stehe ihrem Erlass nicht entgegen, da die Erwirkung eines Titels im normalen Klageverfahren nicht rechtzeitig möglich sei und sich die besondere Eilbedürftigkeit daraus ergebe, dass sie entweder mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder der Nichtbetreuung ihrer Kinder rechnen müsse.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

der Antragsgegnerin zur Vermeidung von Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Antragstellerin von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden zuzustimmen und diese Arbeitszeit auf drei beliebige Wochentage in der Weise zu verteilen, dass die Antragsgegnerin an einem der drei Arbeitstage die Betriebsstätte spätestens um 13.00 Uhr verlassen kann.

Die Verfügungsbeklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat darauf hingewiesen, dass weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund gegeben seien, da einer Teilzeitbeschäftigung der Verfügungsklägerin betriebliche Gründe entgegenstünden. Zum einen benötige sie in der Filiale R.straße zum Ersatz der ausscheidenden Vollzeitkräfte wiederum Ersatzkräfte in Vollzeit, zum anderen sei es ihr nicht gelungen, eine Ergänzungskraft über das Startprogramm und das Arbeitsamt für die Verfügungsklägerin zu finden. Nach der gesetzlichen Struktur des Anspruchs aus § 8 TzBfG sei eine einstweilige Regelung, da sie zur Befriedigung führe, nicht möglich ungeachtet dessen, dass die Klägerin die Dringlichkeit einer solchen Regelung nicht - die fehlende Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder betreffend- hinreichend glaubhaft gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Durch am 12.10.2001 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin die Verfügungsbeklagte verpflichtet, die Verfügungsklägerin bis 14 Tage nach Verkündung einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren 31 Ca 13371/01 mit einer verringerten wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden in der Weise zu beschäftigen, dass die Arbeitszeit auf drei beliebige Wochentage verteilt wird, wobei die Verfügungsklägerin an einem dieser drei Wochentage die Betriebsstätte spätestens um 13.00 Uhr verlassen kann. Im Übrigen hat es die Verfügungsklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 97 - 107 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 25. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte mit am 22. November 2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 4. Januar 2002 mit an diesem Tage beim Rechtsmittelgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie ficht das erstinstanzliche Urteil an, da zu Unrecht ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund als gegeben angesehen worden seien, abgesehen davon, dass auch die Art der ausgesprochenen Verfügung unzulässig sei. Dem Anspruch der Verfügungsklägerin stünden betriebliche Gründe entgegen, da sie als Filialleiterin nicht teilzeitbeschäftigt werden könne, weil eine kontinuierliche Anwesenheit für das örtlich gebundene Publikum von äußerster Wichtigkeit sei und Fachkräfte auf dem B.er Arbeitsmarkt nicht zu finden seien. Eine einstweilige Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung sei grundsätzlich wegen der vorweggenommenen Befriedigungswirkung ausgeschlossen, Ausnahmen könnten allenfalls für den Fall einer Existenzgefährdung oder Notlage gegeben sein, nicht aber vorliegend, da die von der Verfügungsklägerin angesprochene missliche Betreuungssituation für ihre beiden Kinder nicht als Notlage zu bewerten sei, sondern ihre jahrelange Familienplanung wiederspiegele. Ihr sei eine insgesamt für die Dauer einer Vollzeitbeschäftigung erforderliche weitere Drittbetreuung ihrer Kinder zumutbar, die auch finanzierbar sei. Abgesehen davon stehe der Ehemann zur Verfügung, der nur teilweise Kurse in den Nachmittagsstunden in seiner Computerschule für Kinder abhalte. Die ausgesprochene Verpflichtungsverfügung sei nicht weniger als der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch, da die tatsächliche Nichtbeschäftigung erst die Folge der Änderung des Arbeitsvertrages sei.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die angegriffene Entscheidung abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und weist darauf hin, dass eine einstweilige Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung grundsätzlich zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes möglich sei, wobei bei der Abwägung die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Gewicht des drohenden Nachteils zu gewichten seien. Nachteile habe die Verfügungsbeklagte nicht dargelegt, vielmehr beschäftige sie die Verfügungsklägerin nach dem ergangenen Urteils montags und freitags voll, Dienstag vormittags, ohne dass dabei Probleme aufgetreten seien, während der Verfügungsklägerin erhebliche Nachteile wegen der nicht gewährleisteten Betreuung ihrer beiden Kinder drohten, wenn sie vollzeitig einer Beschäftigung nachginge. Die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Klägerin im Hauptsacheprozess sei auch deshalb besonders hoch, weil die Verfügungsbeklagte Mitarbeiter in Teilzeit einsetze und die Öffnungszeiten der Reisebüros mit 51,75 Wochenstunden auch nicht allein durch Vollzeitkräfte abgedeckt werden könnten. Dem Anspruch der Klägerin entgegenstehende betriebliche Gründe gebe es nicht. Dass verstärkte Teilzeittätigkeit der Mitarbeiter organisatorisch durchführbar und nach den Umsatzeinbrüchen infolge der Ereignisse des 11. September 2001 auch geboten seien, ergebe sich aus einer zwischenzeitlich abgeschlossen Betriebsvereinbarung über befristete Teilzeit, abgesicherte Auszeit und unbezahlten Urlaub sowie Altersteilzeit.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingereicht sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Das Rechtsmittel hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg und war daher mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

II.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine Durchsetzung des Verringerungsverlangens gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG im Wege einstweiliger Verfügung möglich ist und dass die Verfügungsklägerin einen Verfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§§ 543 Abs. 1 ZPO a.F. 26 Ziff. 5 EGZPO, 64 Abs. 6 ArbGG). Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen.

Das gemäß § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz auf Abgabe einer Willenserklärung zur Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gerichtete Verlangen kann wegen der vorweggenommenen Befriedigungswirkung (§ 894 ZPO) nur ausnahmsweise im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden (vgl. dazu Diller - Der Teilzeitwunsch im Prozess NZA 2001- 589; Grobys/Brahm - Die prozessuale Durchsetzung des Teilzeitanspruchs - NZA 2001, 175; Gotthardt - Teilzeitanspruch und einstweiliger Rechtsschutz - NZA 2001, 1183, Straub, Erste Erfahrungen mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz NZA 2001, 919 [925]; Kliemt, NZA 2001, 63 [67]; Lindemann/Simon BB 2001, 146 [150]; Schiefer, DB 2000, 2118 [2120]), ist jedoch gesetzlich nicht ausgeschlossen und wird wie etwa die einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung gemäß §§ 935, 940 ZPO zutreffend dann als zulässig angesehen, wenn anderenfalls ein effektiver Rechtsschutz des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist (Buschmann/Dieball/Stebens/Bartoll - Das Recht der Teilzeitarbeit, 2. Aufl., § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz Rdnr. 41; Diller NZA 2001, 589, 590, Kliemt NZA 2001, 63 [67], Küttner/Reinecke Personalhandbuch 8. Aufl. Teilzeitbeschäftigung Rdziff. 29).

Bei der gemäß §§ 935, 940 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung ist für den vorliegenden Einzelfall zu prüfen, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV Grundgesetz) dringend geboten ist, um die Verfügungsklägerin auch verfahrensmäßig abzusichern, da die Versagung einer einstweiligen Verfügung ebenso einen endgültigen Zustand zu Ungunsten der Verfügungsklägerin herbeiführt wie eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der einstweiligen Verfügung auf Seiten der Verfügungsbeklagten. Eine Beschränkung auf Notfälle als Maßstab (so Lindemann/Simon BB 2001, 146 [150]) erscheint zu eng, vielmehr wird bei der Interessenabwägung auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache abzustellen sein und das Gewicht des drohenden Nachteils auf beiden Seiten (LAG B. vom 31.08.2000 - 10 Sa 1728/00 - in NZA 2001, 53). Jedenfalls müssen ersichtlich die Interessen der Arbeitnehmerin an der Verringerung der Arbeitszeit überwiegen (Grobys/Brahm a.a.O.).

Der Verfügungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz und ist rechtzeitig geltend gemacht und von der Beklagten fristgemäß (§ 8 Abs. 5 TzBfG) abgelehnt worden, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit ankommt.

Demgegenüber hat die Beklagte entgegenstehende betriebliche Gründe, die insbesondere vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit, die Organisation oder den Arbeitsablauf im Betrieb wesentlich beeinträchtigt, nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wäre eine grundsätzliche unternehmerische Entscheidung, Teilzeittätigkeit betrieblich nicht zuzulassen, hinzunehmen, dies ist jedoch bei der Beklagten nicht der Fall und schon deshalb gar nicht möglich, weil die betrieblichen Öffnungszeiten mit 51,75 Wochenstunden allein durch Vollzeitarbeitskräfte nur schwer abzudecken sind, so dass eine gewisse Flexibilität in der Arbeitszeit schon von daher notwendig erscheint. Auch ist die Klägerin gemäß § 613 a BGB während ihres Erziehungsurlaubs von der Beklagten übernommen worden, so dass eine organisatorische Umgestaltung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht aus einem aktiven Arbeitsverhältnis heraus erfolgt, sondern sie mit Beendigung ihres Erziehungsurlaubs sozusagen zusätzlich zur Verfügung steht. Zwar hat die Beklagte dargelegt, dass sie auf dem Arbeitsmarkt geeignete Ergänzungsfachkräfte für die Klägerin nicht gefunden hat, indes sind ihre Bemühungen nur für die Filiale R.straße dargetan, in der demnächst zwei Vollzeitarbeitskräfte zu ersetzen waren, ohne dass auch in der Berufungsinstanz etwa näher dargelegt wird, weshalb bei von der Beklagten unterhaltenen 26 Reisebüros mit zwischen 3 und 13 Mitarbeitern auch in den unterschiedlichsten Teilzeitformen eine organisatorische Eingliederung der Klägerin mit verringerter Arbeitszeit nicht möglich sein soll. Hinzu kommt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung ganz offenbar nach den Umsatzeinbrüchen infolge der Ereignisse des 11. September 2001 die Beklagte selbst von ihren Mitarbeitern zur Arbeitsplatzsicherung eine verstärkte Bereitschaft zur Ableistung von Teilzeitarbeit erwartet, wie sie nachfolgend auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung ist, so dass sich daraus jedenfalls eine starke Indizwirkung dafür ableiten lässt, dass Teilzeitarbeit die Organisation und den Arbeitsablauf nicht wesentlich beeinträchtigt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin, gemäß Arbeitsvertrag als Reiseverkehrsfrau beschäftigt, zuletzt als Filialleiterin eingesetzt war, denn die Beklagte hat ihr nach sechsjähriger Pause zunächst in der K.-M.-Straße und sodann in der R.straße ab 31.08.2001 eine Vollzeittätigkeit ohne Leitungsfunktion zugewiesen.

Die Klägerin hat auch einen Verfügungsgrund mit der zu gewährleistenden Betreuung ihrer drei und sechs Jahre alten Kinder durch eigene eidesstattliche Versicherung und die ihres Ehemannes glaubhaft gemacht. In Anbetracht der Öffnungszeiten der Reisebüros von 9.15 Uhr bis 19.00 Uhr und der zur Erreichung der Arbeitsstätte erforderlichen längeren Fahrzeiten liegt auf der Hand, dass neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte eine weitere Drittbetreuung erforderlich ist und die im Rahmen der Familienplanung getroffene Entscheidung, die Kinderbetreuung ausschließlich in einer Kindertagesstätte und durch die Eltern bzw. Großeltern zu gewährleisten, einer Vollzeitbeschäftigung der Klägerin entgegensteht. Diese familiäre Entscheidung ist vom Arbeitgeber zu respektieren und kann nicht etwa als Herbeiführung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung angesehen werden. Vielmehr hat die Arbeitnehmerin mit der hauptsächlich von ihr zu übernehmenden Kinderbetreuung überwiegende Interessen an einer Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geltend gemacht, die gegenüber den von der Beklagten nicht hinreichend dargetanen wesentlichen Beeinträchtigungen von Organisation und Arbeitsablauf durch eine Teilzeitbeschäftigung ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich machen. Deshalb muss das Interesse der Verfügungsbeklagten ab Beendigung des Erziehungsurlaubs bis zur Entscheidung in der Hauptsache an der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit festzuhalten, zurücktreten. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Klägerin - nicht gewährleistete Kinderbetreuung oder Kündigung - nötig.

Soweit die Verfügungsbeklagte geltend gemacht hat, der Inhalt der erlassenen einstweiligen Verfügung gehe über den Hauptsachenanspruch hinaus, war gemäß § 938 Abs. 1 ZPO im Rahmen des gestellten Antrags der Tenor neu zu formulieren, um deutlich zu machen, welche Anordnung zur Erreichung des Zweckes erforderlich, aber auch ausreichend ist (vgl. zur einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung Corts, NZA 1998, 357).

Dies war jedoch ohne Auswirkung auf die von der Verfügungsbeklagten gemäß § 97 ZPO zu tragenden Kosten.

III.

Gegen dieses Urteil ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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