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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 1288/02
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8
BGB § 201 a.F.
- Auch bei einer rückwirkenden Vergütungserhöhung beginnt die kurze Verjährung nach § 196 Nr. 8 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs (vorliegend: Mit Bekanntgabe der Neufassung der Lehrerrichtlinien), nicht schon mit dem Datum, auf das die Vergütungserhöhung rückwirkend bezogen wird.

- Beurteilt das Landesarbeitsgericht seinen Streitfall anders als das Bundesarbeitsgericht einen im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelfall, ist die Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG dennoch nicht angezeigt, wenn das BAG-Urteil auf einem offensichtlichen Subsumtionsfehler beruht und insoweit keinen abstrakten Rechtssatz gebildet hat.


Im Namen des Volkes Urteil

5 Sa 1288/02

Verkündet am 01.07.2003

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 5. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kießling als stellvertretenden Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Heverhagen und Bartholomä

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.02.2000 - 91 Ca 21191/98 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise geändert und nunmehr wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin vom 01.07.1995 bis zum 31.03.1997 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu zahlen und die hiernach geschuldeten Bruttobeträge für die Zeit 27.07.1998 bis 30.04.2000 mit 4 % Zinsen jährlich und ab dem 01.05.2000 mit 5 % Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen (Unterschied Vb/IVb BAT-O) im Zeitraum Juli 1995 bis März 1997. Die Klägerin hat in der DDR eine der "Krippenerzieherin" gleichwertige Ausbildung absolviert und wird seit 1. August 1991 an einer Schule für geistig Behinderte als pädagogische Unterrichtshilfe eingesetzt. Das beklagte Land hat durch ein Rundschreiben vom 20. September 1996 an diverse eigene Behörden seine "Lehrerrichtlinien" neu gefasst und dabei für pädagogische Unterrichtshilfen wie die Klägerin rückwirkend zum 1. Juli 1995 eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IVb vorgesehen. Nachdem die Klägerin hiervon über ihre Gewerkschaft GEW erfahren hatte, machte sie eine entsprechende Höhereinstufung erstmals durch Schreiben vom 10. September 1997 geltend, worauf ihr das beklagte Land unter dem 3. November 1997 schrieb, zwar sei sie ab Juli 1995 in der Tat in Vergütungsgruppe IVb eingruppiert, die entsprechende Vergütung werde aber wegen § 70 BAT-O erst ab 1. April 1997 nachgezahlt. Das will die Klägerin nicht akzeptieren und verlangt die höhere Vergütung auch für die Zwischenzeit mit ihrer im Juli 1998 erhobenen Klage.

Durch Urteil vom 22. Februar 2000, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. 137 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht Berlin antragsgemäß

festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1.7.1995 bis 31.3.1997 den Nettodifferenzbetrag zwischen Vergütung IV b und V b BAT-O nebst 4 % Zinsen seit dem 27.7.1998 zu zahlen.

Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen (Bl. 140 ff. d.A.).

Gegen dieses am 23. März 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. April 2000 (Osterdienstag) eingegangene und am 24. Mai 2000 begründete Berufung des beklagten Landes. Nach der Entscheidung eines im Wesentlichen gleichgelagerten Musterfalles durch das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 647/00 vom 8.8.2002, n.v.) macht das beklagte Land nur noch geltend, die Klageforderung sei für den Zeitraum Juli bis Dezember 1995 verjährt.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die zunächst den Antrag angekündigt hatte, die Berufung zurückzuweisen, hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 ihren später auch so gestellten Antrag wie folgt formuliert:

Die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr vom 1.7.1995 bis zum 31.3.1997 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O zu zahlen und auszusprechen, dass der Bruttobetrag für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum 30.4.2000 mit 4 % Zinsen jährlich und ab dem 1.5.2000 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Das beklagte Land beantragt,

auch diesen erweiterten Antrag abzuweisen.

Die Klägerin macht sich die Urteilsbegründung und darüber hinaus auch die Begründung des zitierten BAG-Urteils zu Eigen und tritt der - allein aufrechterhaltenen - Argumentation des Landes entgegen, der Beginn der Verjährung sei bereits mit dem 15. Juli 1995 bzw. mit dem Jahresende 1995 anzunehmen, da die Klageforderung überhaupt erstmals durch die Neufassung der Lehrerrichtlinien entstanden sei.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung ist unbegründet.

1.1

In Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. August 2002 (8 AZR 647/00) geht die Kammer davon aus, dass auch die hiesige Klägerin seit Juli 1995 die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b erfüllt: Sie ist Lehrkraft im Sinne der SR 2 I BAT-O und der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen des BAT-O und erfüllt die Voraussetzungen des Teils B Abschnitt c Nr. 8 i.V.m. der Fußnote 34 der Lehrerrichtlinien des beklagten Landes in der Fassung vom 20. September 1996. Sie hat damit einen tariflichen Anspruch, jedenfalls aber einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auf die entsprechende Vergütung. Das beklagte Land stellt dies für die Zeit 1. Januar 1996 bis 31. März 1997 auch nicht mehr in Abrede, indem es die Bereitschaft bekundet, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. August 2002 sozusagen "eins zu eins" auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass das Land auch nicht mehr geltend macht, die Klageforderung scheitere (ganz oder teilweise) an der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT-O, nachdem es nichts Substantielles dazu vorgetragen hat, dass die Klägerin von den geänderten Lehrerrichtlinien (und damit von den Voraussetzungen ihres Anspruchs) wesentliche Zeit vor ihrem Geltendmachungs-Schreiben vom 10. September 1997 Kenntnis erhalten hätte oder sich hätte verschaffen können.

1.2

Die Klageforderung ist auch für die Zeit 1. Juli bis 31. Dezember 1995 nicht verjährt: Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB in der auf den Streitfall noch anzuwendenden, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Gesetzesfassung (vgl. Art. 229 EGBGB, § 6) unterlag die Gehaltsforderung der Klägerin der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist, die mit Ende des Fälligkeitsjahres begann. Der Anspruch der Klägerin entstand frühestens mit Herausgabe des Rundschreibens II Nr. 65/1996 vom 20. September 1996 und konnte vorher - selbstverständlich - nicht fällig werden. Er konnte deshalb auch nicht vor dem Jahresende 1998 verjähren. Diese Erkenntnis war beim L.amt im Jahre 1997 noch vorhanden, wie das Schreiben vom 6. November 1997 an die Gewerkschaft der Klägerin, die GEW, zeigt (Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.). Da die hiesige Klage am 27. Juli 1998 zugestellt wurde, kann eine Verjährung ersichtlich nicht eingetreten sein; das beklagte Land erläutert bezeichnenderweise nicht, wie das geschehen sein sollte, sondern bezieht sich lediglich auf die zitierte BAG-Entscheidung, die das im dort entschiedenen Falle in der Tat angenommen hat. Das BAG-Urteil beruht insoweit auf einem offensichtlichen Flüchtigkeitsfehler, der bei der Kompliziertheit der übrigen zu behandelnden Rechtsprobleme nicht verwundert.

1.3

Selbst wenn die Forderung verjährt wäre, wäre die Berufung hierauf treuwidrig (§ 242 BGB): Das L.amt hat der Gewerkschaft der Klägerin in dem zitierten Schreiben vom 6. November 1997 mitgeteilt, eine Verjährung für das zweite Halbjahr 1995 trete erst zum Jahresende 1998 ein, weshalb ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung derzeit nicht nötig sei. Dieses Schreiben hat ersichtlich (auch) den Zweck, die GEW davon abzuhalten, für die betroffenen Mitglieder noch im Jahre 1997 Klage zu erheben, und dies ist offenbar auch gelungen. Die Klägerin hat noch im Jahre 1997 Rechtsrat durch die GEW erhalten, wie insbesondere ihr (2.) Geltendmachungsschreiben vom 2. Dezember 1997 zeigt (Anlage zur Klageschrift, zitiert auf Seite 2 unten), wenn die Klägerin dann, wie vom L.amt gewünscht, davon abgesehen hat, noch 1997 Klage zu erheben, kann das Land sich nicht darauf berufen, sie hätte genau dies doch tun müssen. Es handelt sich um einen klassischen Fall der Irreführung des Vertragspartners, der vom Recht nicht gebilligt werden kann.

2.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 2003, mit dem sie ihren Klageantrag umformuliert hat und ihn, weitergehend als in erster Instanz, auf die Bruttodifferenz zwischen beiden Vergütungsgruppen sowie auf höhere Zinsen bezieht, enthält inhaltlich eine unselbständige Anschlussberufung, die den formalen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel nach dem (auf den Streitfall noch anzuwendenden) alten Prozessrecht genügt (§§ 521 Abs. 1, 522 a Abs. 2 und 3 ZPO a.F.) und damit zulässig ist.

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Die Differenz zwischen den beiden Vergütungsgruppen schuldet das beklagte Land brutto, und es schuldet mit Wirkung ab 1. Mai 2000 auch höhere Prozesszinsen, nämlich - wie mit der Anschlussberufung verlangt - 5 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 291, 288 BGB n.F.).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO.

4.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Entscheidung hält sich an die Vorgaben des zitierten BAG-Urteils vom 8. August 2002 (8 AZR 647/00). Zwar beurteilt die Kammer die Verjährungsfrage im Streitfall anders als das Bundesarbeitsgericht im dortigen Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat aber insoweit keinen abstrakten Rechtssatz formuliert (etwa des Inhalts, dass bei einer rückwirkenden Vergütungserhöhung die Verjährung nicht mit der Entstehung des Anspruchs bzw. dem Jahresschluss beginnt, sondern bereits mit dem Datum, ab dem die Erhöhung wirken soll), sondern es hat bei der Subsumtion des dortigen Sachverhalts unter die Verjährungsbestimmungen einen Flüchtigkeitsfehler begangen, dessen Wiederholung nicht angezeigt ist. Im Übrigen basiert die Entscheidung der Kammer auch - selbständig - auf den Ausführungen zu Ziffer 1.3 der hiesigen Entscheidungsgründe.

Ende der Entscheidung

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