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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 1027/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 546
Da gemäß § 513 Abs. 1 ZPO 2002 die Berufung u.a. nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO beruht, hat sich die Überprüfung einer Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts zunächst auf eine revisible Verletzung des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beschränken.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 1027/03

Verkündet am 12.09.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtliche Richterin Aue und den ehrenamtlichen Richter Scholz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Januar 2003 - 85 Ca 32785/01 - teilweise geändert.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2001 fristlos geendet, sondern bis zum 30. November 2001 fortbestanden.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.885,85 EUR brutto abzüglich 2.280,32 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2001 zu zahlen.

4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 2.419,25 EUR die Klägerin zu 20,63 % und die Beklagte zu 79,37 % zu tragen, während die Kosten der Berufungsinstanz bei einem Streitwert von 1.864,69 EUR der Klägerin zu 13,9 % und der Beklagten zu 86,1 % auferlegt werden.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit dem 20. August 2001 als Sachbearbeiterin gegen ein Monatsgehalt von 4.000,-- DM brutto in den Diensten der Beklagten.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und vorsorglich fristgemäß zum 30. November 2001. Demgemäß zahlte sie der in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. November 2001 krankgeschriebenen Klägerin für Oktober lediglich 2.190,48 DM netto. Ab dem 25. Oktober 2001 erhielt die Klägerin ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 70,72 DM netto.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte zur Zahlung von 314,65 € brutto Abgeltung für 4 Urlaubstage verurteilt und ihre weitergehende Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung, weiterer Urlaubsabgeltung und Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ebenso wie ihren Antrag auf Feststellung der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erst zum 30. November 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin die Beklagte am Morgen des 24. Oktober 2001 bei Übergabe einer Verlängerungskrankschreibung grob beleidigt habe.

Gegen dieses ihr am 16. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Mai 2003 eingelegte und am 16. Juni 2003 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts in verschiedenen Punkten angreift. Neben der Gehaltsforderung beschränkt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf restliche Urlaubsabgeltung für 3 Tage.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 24. Oktober 2001 beendet worden sei, sondern aufgrund der gleichzeitigen fristgemäßen Kündigung mit dem 30. November 2001 geendet habe,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 4.326,31 € brutto abzüglich 2.461,62 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen der Berufung entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die erstinstanzlich gehörten Zeugen L. und Sch. erneut vernommen. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. September 2003 (Bl. 179-182 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere entsprach die Berufungsbegründung mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

2. Die Berufung ist weitgehend begründet.

2.1 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Oktober 2001 nicht fristlos aufgelöst worden, sondern hat bis zum 30. November 2001 fortbestanden.

Es konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Beklagte am Morgen des 24. Oktober 2001 grob beleidigt hat, was einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB abgegeben hätte.

2.1.1 Obwohl der Rechtsstreit bereits am 23. November 2001 anhängig gemacht worden ist, war die Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung des Arbeitsgerichts erst nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

2.1.2 Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO 2002 kann die Berufung unter anderem nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO beruht. Dies bedeutet, dass sich die Überprüfung einer Beweiswürdi-gung des Arbeitsgerichts zunächst auf eine revisible Verletzung des § 286 Abs.1 Satz 1 ZPO zu beschränken hat. Erst bei Vorliegen einer solchen Rechtsverletzung ist der Weg für eine eigene Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts frei, die im Falle des Zeugenbeweises regelmäßig eine wiederholte Vernehmung gemäß §§ 398 Abs. 1, 525 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erforderlich macht.

2.1.3 Ein Fehler der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor, wenn ein Urteil den Eindruck vermittelt, dass der Tatsachenrichter die Glaubhaftigkeit einer Aussage oder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht objektiv und kritisch beurteilt hat (vgl. BAG, Urteil vom 12.6.1975 - 3 AZR 441/74 - AP ZPO § 286 Nr. 6 zu I 2 der Gründe). So verhielt es sich im vorliegenden Fall.

Zum Einen hat das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass das Fax des Zeugen L. an die Beklagte das handschriftliche Datum des 17. Dezember 2001 trägt, während ihn nach seiner Aussage der angebliche Auftritt der Klägerin vom 24. Oktober 2001 den ganzen Tag beschäftigt und er das Schreiben diktiert und rausgeschickt hat, weil er "das einfach loswerden" musste, was jedoch auf einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem darin geschilderten Vorfall schließen lässt. Zum Anderen ist das Arbeitsgericht nicht näher darauf eingegangen, dass der ebenfalls für glaubwürdig erachtete Zeuge Sch. nach seiner Darstellung erst ab 7.45 Uhr mit der Klägerin gefrühstückt und dass diese anschließend noch geduscht hat, während der Zeuge L. schon gegen 7.45 Uhr bei der Beklagten gewesen und sich mit dieser bereits unterhalten haben will als die Klägerin - nach dem Schreiben des Zeugen vom 17. Dezember 2001 etwa gegen 8.00 Uhr - erschienen sein soll.

2.1.4 Die Kammer hat nach erneuter Vernehmung der beiden Zeugen keine Überzeugung von einer groben Beleidigung der Beklagten durch die Klägerin am Morgen des 24. Oktober 2001 gewinnen können, was zu Lasten der dafür beweisbelasteten Beklagten gehen musste.

2.1.4.1 Schon die Aussage des Zeugen L. gab zu Zweifeln Anlass.

2.1.4.1.1 So hat der Zeuge zwar einerseits durchaus farbig einen unbeherrschten Auftritt der Klägerin am 24. Oktober 2001 gegen 8.00 Uhr geschildert. Ande-rerseits hat er bekundet, dass ihn der Vorfall den ganzen Tag beschäftigt habe und er, ohne von der Beklagten dazu aufgefordert zu sein, an diese ein Schreiben diktiert und rausgeschickt habe, um ihr sein Mitgefühl auszudrücken. Dabei hat er jedoch nicht zu erklären vermocht, weshalb er dieses Schreiben auf den 17. Dezember 2001, mithin zwei Monate später, datiert hat und weshalb dessen einleitender Einsatz danach klingt, als habe er sein Schreiben gerade doch auf eine entsprechende Bitte der Beklagten hin verfasst.

Auffällig erschien auch, dass der Zeuge in seinem Schreiben bei der wörtlichen Wiedergabe der Äußerungen der Klägerin das förmliche Sie verwendet hat, während sich die Parteien seinerzeit geduzt hatten. Der Hinweis des Zeugen, bei ihm sei es unüblich, sich mit Angestellten zu duzen, gab für diese Diskrepanz keine ausreichende Erklärung ab.

2.1.4.1.2 Soweit der Zeuge auf Konzentrationsschwierigkeiten nach drei Infarkten im Kleinhirn während des Jahres 2003 hingewiesen hat, mochte dies erklären, weshalb er eingangs seiner Aussage noch bekundet hat, der 17. Dezember 2001 sei bestimmt nicht das Datum gewesen, an dem er sein Schreiben verfasst habe, während er sogleich danach geschildert hat, er pflege das Datum des jeweiligen Tages auch zu schreiben, und dies später lediglich dahingehend relativiert hat, dass er sich allenfalls im genauen Tag des Monats geirrt haben mag, wie dies bisweilen eben passiere. Dagegen ließ sich mit Konzentrationsschwierigkeiten nicht erklären, weshalb es bereits in der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen zu den aufgezeigten Widersprüchen gekommen ist und weshalb der Zeuge diese auch bei seiner erneuten Vernehmung nicht auszuräumen vermocht hat.

2.1.4.2 Bestanden sonach schon nicht unerhebliche Vorbehalte gegenüber der Schilderung des Zeugen L., war eine Überzeugungsbildung jedenfalls mit Rücksicht auf die Bekundungen des Zeugen Sch. ausgeschlossen.

2.1.4.2.1 Danach hatte dieser Zeuge mit der Klägerin erst ab ca. 7.45 Uhr zu frühstücken begonnen, nachdem deren Kinder zur Schule gegangen waren. Dass die Klägerin diese etwa zum Gartentor begleitet hatte, um von dort zum Nachbarhaus der Beklagten zu eilen, hat der Zeuge unter Hinweis darauf ausgeschlossen, dass er den Kindern noch durchs Fenster zugewinkt haben will. Da die Klägerin nach dem Frühstück noch in die Dusche gegangen sein soll, deren Tür der Zeuge vom Wohnzimmer aus beim Ankleiden sehen konnte, wie er anhand des Grundrisses geschildert hat, erschien es nicht vorstellbar, wie die Klägerin gleichwohl gegen 8.00 Uhr, also zu dem vom Zeugen L. in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2001 genannten Zeitpunkt, vom Zeugen Sch. unbemerkt das Haus verlassen haben soll. Der einzige Zeitpunkt, zu dem dies nach der Schilderung des Zeugen Sch. hätte geschehen sein können, nämlich unmittelbar vor Antritt der Fahrt zum Arzt gegen 8.40 Uhr, als dieser selbst ohnehin nur kurz zur Toilette gegangen sein will, lag nach den jeweiligen Angaben der beiden Zeugen zum Gesamtablauf zu weit nach dem vom Zeugen L. genannten Zeitpunkt, als dass sich dieser Abstand noch wegen der nie auszuschließenden Ungenauigkeit bei Wahrnehmung und Wiedergabe einer Uhrzeit vernachlässigen ließe.

In den vom Zeugen Sch. geschilderten Ablauf passten schließlich auch die von ihm erwähnten beiden Telefonate mit seiner Ehefrau. In dem von der Klägerin erstinstanzlich in Ablichtung zur Akte gereichten Einzelverbindungsnachweis der Deutschen Telekom vom 15. November 2001 (Bl. 46 d.A.) sind für den 24. Oktober 2001 zwei Telefonate um 8.12 Uhr und 8.39 Uhr von knapp zehn bzw. anderthalb Minuten Länge zu einem Anschluss ausgewiesen, der nach unwidersprochener Angabe der Klägerin ihren Eltern gehörte. Nach seiner Schilderung hat der Zeuge Sch. seine Frau aber erst nach dem Ankleiden angerufen und die Klägerin erst danach aus der Dusche kommen sehen.

2.1.4.2.2 Dafür, dass sich der Zeuge Sch. als Vater der Klägerin etwa zu einer Gefälligkeitsaussage hat verleiten lassen, ergaben sich weder aus dem Inhalt seiner Aussage in beiden Instanzen noch aus seinem in jeder Hinsicht unauffälligen Aussageverhalten Anhaltspunkte. Dementsprechend hat auch das Arbeitsgericht die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht in Zweifel gezogen. Soweit von dem Zeugen für die Arztpraxis, zu der er am Morgen des 24. Oktober 2001 die Klägerin gefahren haben will, zunächst ein falscher Straßennamen genannt worden ist, hat er dies damit zu erklären gewusst, Straßennamen oft durcheinander zu bringen, und dies mit seiner ggf. leicht widerlegbaren Angabe untermauert, selbst seit langem Patient in dieser Arztpraxis zu sein und deshalb genau zu wissen, wo diese liege.

2.2 Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf restliche Urlaubsabgeltung in Höhe von 235,97 € brutto.

Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin insgesamt drei Monate bestanden hat, stand ihr gemäß § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG bei 26 Werktagen Jahresurlaub ein Anteilsurlaub von (26 x 3/12 = ) 6,5 Werktagen, gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG mithin aufgerundet 7 Werktagen zu. Daraus errechnete sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von (4.000 x 3/13 x 7/6 =) 1.076,95 DM / 550,62 €. Davon war noch der bereits erstinstanzlich zugesprochene Teilbetrag von 314,65 € in Abzug zu bringen.

2.3 Arbeitsentgelt steht der Klägerin lediglich noch in Höhe von 3.885,85 € brutto abzüglich 2.280,32 € netto zu.

2.3.1 Der arbeitsvertragliche Gehaltsanspruch der Klägerin beschränkte sich auf die Zeit vom 1. Oktober bis 25. November 2001, weil die Klägerin ab dem 15. Oktober 2001 arbeitsunfähig krank war und Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG lediglich für die Dauer von sechs Wochen zu leisten ist. Dies ergab neben dem vollen Monatsgehalt von 4.000,-- DM für Oktober 2001 noch anteiliges Entgelt für November in Höhe von (4000 x 3/13 x 17/5 =) 3.138,54 DM, insgesamt mithin 7.138,54 DM, was 3.649,88 € brutto entspricht.

Davon waren der gezahlte Nettobetrag für Oktober in Höhe von 2.190,48 DM / 1.119,97 € und das für die Zeit vom 25. Oktober bis 25. November 2001 empfangene Nettokrankengeld (dazu BAG, Urteil vom 4.12.2002 - 7 AZR 437/01 - zu B III der Gründe) in Höhe von (70,92 x 32 =) 2.269,44 DM / 1.160,35 € in Abzug zu bringen, insgesamt mithin 2.280,32 € netto. Dass sie über den ausgezahlten Nettobetrag hinaus Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Oktober abgeführt hat, ist von der für den Erfüllungseinwand gemäß § 362 Abs. 1 BGB darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgebracht worden.

2.4 Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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