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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 2/05
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1
BetrAVG § 6 Satz 1
Bei einer auf dem sog. Baukastenprinzip beruhenden Versorgungszusage, hat bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers und vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersleistung neben einem nachträglich eingefügten versicherungsmathematischen Abschlag keine Quotelung seines Versorgungsanspruchs mehr zu erfolgen.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 2/05

Verkündet am 8. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Aue und Scholz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.11.2004 - 81 Ca 30584/03 - dahingehend geändert, dass

a) die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.997,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich 190,36 € ab dem 01. März 2003 und jeweils ab dem nächsten 1. der Folgemonate bis November 2004 zu zahlen,

b) die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wird, an den Kläger ab 01. November 2004 eine Betriebsrente zu leisten, welche die bereits geleistete Betriebsrente von monatlich 848,76 € brutto um 190,36 € übersteigt.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 81,64 % und die Beklagte zu 18,36 % zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

In dem Rechtsstreit pp

wird das Passivrubrum des Urteils vom 08.07.2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

pp

Zugleich wird unter 1.3.1.3.3.2 der Entscheidungsgründe das auf einem Schreibfehler beruhende Malzeichen in der letzten Zeile der Seite 11 durch ein Geteiltzeichen ersetzt.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

10785 Berlin, d. 01.08.2005

Kammer 6

Ausgefertigt

Der Vorsitzende

Corts

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Tatbestand:

Der am ..... 1943 geborene Kläger stand seit dem 28. Januar 1963 in einem Arbeitsverhältnis zur G.-Synchron GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1966 (Abl. Bl. 10 u. 11 d.A.) wurde ihm eine Versorgungszusage folgenden Inhalts erteilt:

"Wenn Sie in den Diensten unserer Firma das 65. Lebensjahr vollenden und in den Ruhestand treten, gewähren wir Ihnen eine lebenslängliche monatliche Altersrente in Höhe eines Zwölftels einer Summe, die sich wie folgt errechnet:

0,1 % für das erste Jahr zuzüglich

0,2 % für das zweite Jahr zuzüglich

0,3 % für das dritte Jahr zuzüglich

u.s.f. bis zu

2 % für das 20. und jedes weitere Jahr

(so dass nach z.B. 30 jähriger Tätigkeit insgesamt 41 % erreicht sind) jeweils vom Bruttojahresverdienst Ihrer Tätigkeit im Dienste unserer Firma.

Eventuelle neben dem Gehalt gezahlte Tantiemen werden dem Bruttojahresverdienst zugerechnet.

An Jahren Ihrer Tätigkeit für unsere Firma bis zum 31.12.66 werden Ihnen 4 Jahre angerechnet."

Weiter hieß es:

"Obwohl wir die Zuversicht haben, diese Versorgungszusage uneingeschränkt aufrecht erhalten und erfüllen zu können, müssen wir uns das Recht vorbehalten, die Bestimmungen dieser Zusage zu ändern bzw. ganz oder teilweise außer kraft zu setzen, wenn

1. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder

2. die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Firma gemacht werden resp. gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,

3. Sie Handlungen begehen sollten, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden."

Gemäß einer handschriftlichen Aufstellung vom 08. Juli 1986 (Abl. Bl. 96 d.A.) erhielten insgesamt elf der 29 Mitarbeiter der G.-Synchron und außerdem weitere 220 Mitarbeiter aus drei anderen Unternehmen der sog. G.-Firmengruppe mit zeitweise insgesamt rund 1000 Mitarbeitern eine solche Zusage.

Durch Spruch einer Einigungsstelle vom 16. Dezember 1986 (Abl. Bl. 17 - 31 d.A.) wurde in § 1 eine Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor Eintritt in den Ruhestand und in § 7 ein progressiv gestalteter versicherungsmathematischer Abschlag für den Fall eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand eingeführt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 (Abl. Bl. 16 d.A.) erhielt der Kläger eine Ergänzung seiner Pensionszusage auf der Grundlage des Spruches der Einigungsstelle mit der Bitte um sein Einverständnis, das er jedoch nicht erteilte.

Unter dem 11. Juli 2000 schlossen die Parteien einen Abwicklungsvertrag (Abl. Bl. 34 u. 35 d.A.), wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund Kündigung aus betriebsbedingten Gründen am 31. Januar 2001 endete. Der Bitte der Beklagten, eine Erklärung zur Anerkennung der Richtigkeit der dem Kläger erteilten Unverfallbarkeitsbescheinigung vom 04. April 2001 abzugeben, entsprach dieser nicht.

Seit dem 01. Februar 2003 bezieht der Kläger vorgezogene Altersrente, und zahlt ihm die Beklagte eine Betriebsrente in der Höhe des in der Unverfallbarkeitsbescheinigung errechneten Betrags von 1.660,04 DM bzw. 848,76 €.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Differenz zu dem Betrag, der sich bei Hochrechnung der Monatswerte seiner Rentenanwartschaft bis Januar 2008 und deren Quotelung entsprechend der fünf Jahre vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ergäbe.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Versorgungszusage vom 31. Dezember 1966 habe es sich um eine vertragliche Einheitsregelung gehandelt, die durch den als Betriebsvereinbarung bezeichneten Spruch der Einigungsstelle vom 16. Dezember 1986 wirksam geändert worden sei. Diese sei zwar bei kollektiver Betrachtung ungünstiger als die bisher geltende Regelung. Es sei jedoch die Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage dadurch weggefallen, dass sich die Rechtslage ganz wesentlich und unerwartet geändert habe, was zu einer erheblichen Mehrbelastung für den Arbeitgeber des Klägers geführt habe. So habe die Einigungsstelle dargelegt, dass in der Zeit von 1979 bis 1985 Beiträge von rund 0,3 Mio. DM in die Insolvenzsicherung hätten entrichtet werden müssen, und entstünden auch durch die Einführung des Anspruchs auf vorzeitige Altersleistung Mehrkosten. Zudem hätte die unveränderte Versorgungszusage zu einer planwidrigen Überversorgung geführt. Mit ihren verschlechternden Eingriffen habe die Einigungsstelle angemessen auf die grundlegende Änderung der Geschäftsgrundlage reagiert.

Gegen dieses ihm am 06. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Januar 2005 eingelegte und am 07. Februar 2005, einem Montag, begründete Berufung des Klägers. Er rügt zunächst die Ordnungsgemäßheit der Besetzung des Arbeitsgerichts wegen Schlafens eines ehrenamtlichen Richters. In der Sache meint der Kläger, dass seine Versorgungszusage auf einzelvertraglicher Grundlage beruhe. Die Zusage enthalte keinen Widerrufsvorbehalt, und ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht eingetreten. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Mehrkosten durch eine vorzeitige Altersleistung durch Einführung von Abschlägen hätten kompensiert werden können. Eine Überversorgung sei entweder nicht zu erwarten gewesen oder doch bewusst in Kauf genommen worden. Jedenfalls hätte der Spruch der Einigungsstelle unverhältnismäßige Auswirkungen gehabt, indem seine Anwartschaft auf den Stand vom 31. Dezember 1986 beschränkt worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 01. November 2004 eine Betriebsrente nach der ihm unter dem 31. Dezember 1966 erteilten Einzelzusage zu leisten, wobei diese die geleistete Betriebsrente von 848,76 € brutto um 1.036,68 € brutto übersteige,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.770,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.036,68 € ab dem 01. März 2003 und jeweils zum nächsten 01. der Folgemonate zu zahlen, wobei der letzte Betrag ab dem 01. November 2004 zu verzinsen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen der Berufung im Einzelnen entgegen, und meint, dass für einen kollektiven Günstigkeitsvergleich auch die Einführung der Witwenrente, die Verbesserung der Bemessungsgrundlage und die Sicherung der Arbeitsplätze zu berücksichtigen seien. Die auf den Konzern bezogene Gutachtliche Stellungnahme der Berliner Revisions-AG vom 02. April 1986 (Abl. Bl. 150 - 192 d.A.) habe aufgrund der engen Verflechtung ihrer Rechtsvorgängerin mit der Muttergesellschaft auch bei dieser die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage gerechtfertigt. Auch müssten die Mehrkosten durch Einführung der Unverfallbarkeit Berücksichtigung finden. Dies sei zum einen eine Frage des Vertrauensschutzes; zum anderen habe sich die Einigungsstelle auf die Kosten bezogen, die gerade durch die besondere m/ntel-Berechnungsmethode entstünden. Schließlich habe der Kläger mit der Abwicklungsvereinbarung vom 11. Juli 2000 sein Einverständnis mit dem Spruch der Einigungsstelle erklärt, weil dort in Nr. 8 auf die Berechnung seiner unverfallbaren Anwartschaft Bezug genommen worden sei. Diese sei dadurch zumindest zur Geschäftsgrundlage der Abwicklungsvereinbarung gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist nur teilweise begründet.

1.1 Die Rüge des Klägers einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts aufgrund zeitweisen Schlafens eines ehrenamtlichen Richters ist unerheblich. Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist eine Zurückverweisung gemäß § 68 ArbGG ausgeschlossen. Einer der davon nicht erfassten Fälle in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 7 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG lag nicht vor.

1.2 Der Kläger konnte sich zulässigerweise neben seinem Zahlungsbegehren für die Zeit ab Februar 2003 bis Oktober 2004 auf einen Feststellungsantrag für die Folgezeit beschränken. Während die Möglichkeit, einen Zahlungsantrag um die nach Klagerhebung entstandenen Differenzansprüche zu erweitern, nicht zu einer entsprechenden Klagänderung zwingt (BAG, Urteil vom 16.04.1980 - 4 AZR 261/78 - BAGE 33, 83 = AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 9), stehen eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 258, 259 ZPO und eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO wahlweise nebeneinander (BAG, Urteil vom 10.01.1989 - 3 AZR 308/87 - BAGE 60, 350 = AP BetrAVG Hinterbliebenenversorgung Nr. 5 zu I der Gründe).

1.3 Die Klage ist teilweise begründet.

1.3.1 Dem Kläger steht ab Februar 2003 eine Betriebsrente zu, die um monatlich 190,36 € über dem Betrag liegt, der ihm von der Beklagten seitdem gezahlt wird. Dieser Anspruch ergab sich aus seiner Versorgungszusage vom 31. Dezember 1966 i.V.m. § 7 Satz 5 des Einigungsstellenspruchs vom 16. Dezember 1986.

1.3.1.1 Nach seiner Versorgungszusage sollte dem Kläger bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe eines Zwölftels eines bestimmten Anteils vom Bruttojahresverdienst seiner gesamten Tätigkeit gezahlt werden. Dieser Anteil sollte für das erste Jahr 0,1 % betragen, sich jährlich um weitere 0,1 % steigern und ab dem zwanzigsten Jahr 2 % ausmachen. Auf dieser Grundlage errechnete sich aus dem vom Kläger während seines Arbeitsverhältnisses von Januar 1963 bis Januar 2001 bezogenen, auf Seite 2 der Unverfallbarkeitsbescheinigung vom 04. April 2001 ausgewiesenen und insoweit unstreitigen Jahresgehältern eine Rentenanwartschaft in Höhe von 37.405,10 DM pro Jahr und damit 3.117,09 DM monatlich, was nunmehr 1.593,74 € entspricht.

1.3.1.2 Dass der Kläger vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren ausgeschieden ist, berührte seinen Anspruch nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung behielt der Arbeitnehmer seine Anwartschaft dann, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endete und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hatte, wie dies beim Kläger der Fall war.

1.3.1.3 Durch den Spruch der Einigungsstelle, dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Charakter einer Betriebsvereinbarung zukam, ist die Versorgungszusage des Klägers nicht dahingehend abgelöst worden, dass sich seine Anwartschaft auf den bis dahin erworbenen Besitzstand beschränkte und Zuwächse nur noch bis zum Erreichen einer Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % der letzten Nettoeinkünfte zugelassen waren. Die diesbezüglichen Regelungen waren vielmehr mangels Regelungsmacht der Einigungsstelle unwirksam.

1.3.1.3.1 Es sprach allerdings viel dafür, in der Versorgungszusage des Klägers eine sog. vertragliche Einheitsregelung zu sehen, die als solche einer Änderung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung grundsätzlich zugänglich war.

1.3.1.3.1.1 Eine vertragliche Einheitsregelung liegt vor, wenn der Arbeitgeber allen oder jedenfalls einem Teil seiner Arbeitnehmer ein Angebot unterbreitet, dessen Annahme von diesen gemäß § 151 Satz 1 BGB ihm gegenüber nicht erklärt zu werden braucht. Dadurch begründete Ansprüche sind durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sie keinen rein individuellen Charakter, sondern insbesondere hinsichtlich ihres Zustandekommens und vielfach auch hinsichtlich ihres Inhalts einen kollektiven Bezug aufweisen, was allerdings für den Arbeitnehmer erkennbar sein muss (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 28. Aufl., 2004, § 77 R 205; ähnlich Höfer/Kisters-Kölkes/Küpper DB 1987, 1585, 1586).

1.3.1.3.1.2 Für eine vertragliche Einheitsregelung sprach vorliegend, dass das Schreiben mit der Versorgungszusage für den Kläger nicht nur eine Streichung und eine Zahlenkorrektur, sondern auch von vornherein zur Ausfüllung bestimmte Lücken aufwies. Daraus konnte der Kläger erkennen, dass eine solche Zusage nicht erstmals an ihn oder bloß in einem einzigen vorangegangenen Fall erteilt worden war bzw. noch öfter hatte erteilt werden sollen. Hinzukam, dass über die Voraussetzungen der Zusage und die Bedingungen für die Leistung keine Verhandlungen geführt worden waren. Wie sich ergeben hat, sind allein im Unternehmen des Klägers insgesamt elf der 29 Mitarbeiter entsprechende Zusagen gemacht worden. Selbst wenn der Kläger zum Stillschweigen aufgefordert worden sein sollte, hätte ihn dies nicht zu der Annahme berechtigt, eine individuelle Zusage erhalten zu haben. Vielmehr hätte die Auferlegung einer Pflicht zur Verschwiegenheit erkennbar dazu gedient, keine Unzufriedenheit bei den Mitarbeitern aufkommen zu lassen, die lediglich mit einer Versorgung durch eine Unterstützungskasse rechnen durften. Schließlich war auch aus einer unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats lediglich ein Indiz dagegen herzuleiten, dass die vertragliche Einheitsregelung für eine verschlechternde Betriebsvereinbarung offen sein sollte (vgl. BAG, Beschluss vom 17.06.2003 - 3 ABR 43/02 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44 zu B III 3 a, cc der Gründe), nicht jedoch gegen deren rechtliche Charakterisierung selbst.

1.3.1.3.2 Auch eine vertragliche Einheitsregelung wäre der im Spruch der Einigungsstelle vorgenommenen Einführung einer Gesamtversorgungsübergrenze nicht zugänglich gewesen.

1.3.1.3.2.1 Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist oder der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Kürzung oder Streichung der Sozialleistungen verlangen kann (BAG, Beschluss vom 16.09.1986 - GS 1/82 - BAGE 53,42 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 17 zu C II 1 c u. 4 b sowie IV 2 der Gründe). Vorliegend war weder die Neuregelung insgesamt günstiger, noch hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Widerruf ihrer Zusage in ausreichender Weise vorbehalten, während ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine einzelvertragliche Zusage in gleicher Weise zu einer Anpassung berechtigt hätte, an der mit Rücksicht auf den später hergestellten kollektiven Bezug nunmehr der Konzernbetriebsrat ebenfalls gemäß §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen war.

1.3.1.3.2.2 Dass der Spruch vom 16. Dezember 1986 auch bei kollektiver Betrachtung ungünstiger für die bisherigen Empfänger einer Versorgungszusage war, ergab sich bereits daraus, dass damit auf Arbeitgeberseite Einsparungen in Millionenhöhe erzielt werden sollten, was mit einer entsprechenden Reduzierung des bisherigen Dotierungsrahmens verbunden war. Die damit einhergehende Sicherung der Arbeitsplätze konnte nicht in den Günstigkeitsvergleich einbezogen werden, weil es sich dabei nicht um eine freiwillige Sozialleistung handelt, die der erzwingbaren Bestimmung gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt (vgl. Höfer, BetrAVG, Bd. I, Stand: September 2003, R 341). Dementsprechend werden auch für den Vergleich einzel- und tarifvertraglicher Regelungen gemäß § 4 Abs. 3 TVG Arbeitszeit und -entgelt als völlig andere Regelungsgegenstände als eine Beschäftigungsgarantie angesehen (BAG, Beschluss vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, = AP GG Art. 9 Nr. 89 zu B III 1 b, aa der Gründe).

1.3.1.3.2.3 Die Versorgungszusage des Klägers stand nicht unter einem voraussetzungsfreien Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt, der sie auch für eine verschlechternde Betriebsvereinbarung offen gehalten hätte. Darin fand sich vielmehr lediglich ein sog. steuerunschädlicher Widerrufsvorbehalt. Ein solcher begründet keine eigenen Rechte, sondern weist lediglich auf ohnehin bestehende Möglichkeiten im Falle eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage hin, wie sie früher dem Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB zu entnehmen waren und seit dem 01. Januar 2002 in § 313 BGB ohne inhaltliche Änderung ausdrücklich geregelt sind. Zwar kann bei entsprechenden Begleitumständen ein Änderungsvorbehalt auch stillschweigend gemacht werden (BAG, Beschluss vom 16.09.1989 - GS 1/82 - BAGE 53, 42 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 17 zu C II 1 c der Gründe). An solchen Umständen, wie etwa einem Hinweis auf eine Regelungsabrede mit dem Betriebsrat (BAG, Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 33 zu I 2 b der Gründe), fehlte es hier. Vielmehr waren ursprünglich weder Einzel- noch Konzernbetriebsrat beteiligt worden. Vor diesem Hintergrund sprach eine Vermutung der Vollständigkeit dafür, dass die Versorgungszusage neben den ausdrücklich geregelten Widerrufsvorbehalten nicht auch noch allgemein für kollektive Änderungen hatte offen sein sollen (vgl. BAG, Beschluss vom 17.06.2003 - 3 ABR 43/02 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44 zu B III 3 a, aa der Gründe).

1.3.1.3.2.4 Für den Spruch der Einigungsstelle konnte kein Vertrauensschutz in Anspruch genommen werden. Ein solcher wurde für ablösende Betriebsvereinbarungen jedenfalls bis zum Bekanntwerden einer Entscheidung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.1982 (6 AZR 1117/79 - BAGE 39, 295 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 4) mit Rücksicht auf die bis dahin ständige Rechtsprechung eingeräumt, die eine Betriebsvereinbarung für ein geeignetes rechtliches Mittel ansah, eine auf Gesamtzusage oder vertraglicher Einheitsregelung beruhende Versorgungsregelung abzulösen und insgesamt ungünstiger zu gestalten (BAG, Urteil vom 20.11.1990 - 3 AZR 573/89 - BAGE 66, 228 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14 zu B II der Gründe). Der Einigungsstelle war jedoch sogar die Entscheidung des Großen Senats vom 16.09.1986 (GS 1/82 - BAGE 53, 42 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 14 ) ausweislich der Begründung ihres Spruches unter III 1 bereits bekannt, wo sie versucht hat darzulegen, deren Vorgaben gerecht geworden zu sein.

1.3.1.3.3 Die Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze konnte nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden.

1.3.1.3.3.1 Es erschien zweifelhaft, ob sich die wirtschaftliche Lage der G.-Firmengruppe derart verschlechtert hatte, dass dadurch auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Aufrechterhaltung ihrer Versorgungszusagen unzumutbar geworden war. Der in der Gutachtlichen Stellungnahme der Berliner Revisions- AG für 1985 festgestellte Betriebsverlust sämtlicher Unternehmen dieser Gruppe in Höhe von rund 2,5 Mio. DM (R 119) genügte dafür jedenfalls ebenso wenig wie das prognostizierte Einsparpotential durch eine Einpassung der Versorgungszusagen von 9.430,09 TDM über einen Zeitraum von 27 Jahren (R 120 a.E.). Ein sog. Notlagenwiderruf, der bis 1998 für rechtlich zulässig erachtet worden war (BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - BAGE 99, 183 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36 zu II 1 der Gründe), setzte jedenfalls zu seiner Wirksamkeit voraus, dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Pensionssicherungsvereins als des Trägers der Insolvenzsicherung eingeholt oder eine gerichtliche Klärung herbeigeführt hatte, zur Einstellung oder Kürzung von Versorgungsleistungen berechtigt zu sein (BAG, Urteil vom 24.01.1989 - 3 AZR 519/88 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 15 zu 2 der Gründe). Dies galt nicht erst gegenüber Versorgungsempfängern, sondern gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auch bereits für Versorgungsanwärter. Vorliegend ist der Pensionssicherungsverein nicht eingeschaltet worden, was darauf zurückzuführen war, dass die Einigungsstelle ausweislich der Begründung ihres Spruches auf S.15 ff. davon ausgegangen ist, bei kollektiver Betrachtung keine ungünstigere Regelung getroffen zu haben und sich jedenfalls auf den Widerrufsvorbehalt bei Rechtsänderungen mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen stützen zu können.

1.3.1.3.3.2 Die Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze konnte nicht auf eine Verfehlung des Versorgungszwecks gestützt werden. Dies allerdings nicht schon deshalb, weil der steuerunschädliche Widerrufsvorbehalt diesen Fall nicht erfasste. Denn ein solcher Vorbehalt bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber damit auf alle weiteren Möglichkeiten verzichten wollte, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BAG, Beschluss vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26 zu B II 3 b der Gründe). Eine Verfehlung des Versorgungszwecks liegt jedoch nur vor, wenn die unveränderte Einwendung einer Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung führte (BAG, Beschluss vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26 zu B II 3 a der Gründe). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Zum einen enthielt die Versorgungszusage vom 31. Dezember 1966 überhaupt keine Gesamtversorgungsobergrenze. Zum anderen waren die nach dem sog. Baukastenprinzip mit einer Laufzeit von bis zu 45 Jahren und einer prozentualen Steigerung auf 2 % ab dem 20. Jahr der Betriebszugehörigkeit geradezu darauf angelegt, den letzten Nettoverdienst des davon begünstigten Mitarbeiters zu übersteigen, weshalb von einer entsprechenden konkludenten Zusage auszugehen war. Selbst bei einem unverändert hohen Anteil des Nettoeinkommens von 79,1 % des Bruttoeinkommens in 1966 (Ausgangsgrößen bei Höfer, BetrAVG, Stand: September 2003, R 5197) hätte sich bei einem Rentenniveau von damals 67,77 % (Höfer a.a.O.) durch Ansammlung von 71 Prozentpunkten aus dem laufend erzielten Bruttoeinkommen ein Betrag ergeben, der deutlich höher als der Abstand der gesetzlichen Rente zum Nettoeinkommen in Höhe von (79,1 x 67,77 % ./. 79,1 %) = 25,49 % des Bruttoeinkommens gewesen wäre. Dies hätte sich bereits mit 61 Prozentpunkten nach 40 Dienstjahren und sogar noch mit 41 Prozentpunkten nach lediglich 30 Dienstjahren ergeben, woran auch die laufenden Einkommenserhöhungen und eine damit verbundene Marginalisierung der Anteile aus den ersten Jahren nichts änderte.

So hätte sich bei einem Ausgangsgehalt von 10.000,-- DM und dessen jährlicher Steigerung um 2 % nach 30 Jahren ein Endgehalt von 17.758,47 DM errechnet, während die auf die einzelnen Jahre entfallenden Anwartschaftsanteile von anfangs 0,1 % und ab dem 20 Jahr 2 % insgesamt 5.669,41 DM ergeben hätten, was mit (5.669,41 : 17.758,47 =) 31,93 % weit über 25,49 % gelegen hätte. Damit hätte sich der Versorgungsgrad auf (67,77 + 31,93 = 99,07 x 79,01 =) 126,04 % belaufen.

1.3.1.3.3.3. Bei einer Änderung der Rechtslage mit der Folge erheblicher Mehrbelastungen für den Arbeitgeber hat sich die Neuregelung an den Zielen der ursprünglichen Regelung zu orientieren (BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - BAGE 99, 183 = AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36 zu II 3 a der Gründe). Eine ursprünglich nicht vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze war davon vorliegend keinesfalls gedeckt.

1.3.1.4 Der Kläger hat durch Abschluss des Abwicklungsvertrags vom 11. Juli 2000 nicht sein Einverständnis mit einer Rentenberechnung gemäß dem Spruch der Einigungsstelle erklärt. Vielmehr war dort unter Nr. 8 gerade vorgesehen, dass er erst noch eine Ausgleichsquittung über seine unverfallbare Versorgungsanwartschaft unter Berücksichtigung der Berechnung eines damit betrauten Unternehmens erhalten sollte. Die entsprechende Erklärung auf ein Schreiben der Beklagten vom 09. April 2001 (Abl. Bl. 36 d.A.) hat der Kläger dann aber nicht unterzeichnet.

1.3.1.5 Soweit die Erteilung einer Ausgleichsquittung durch den Kläger Geschäftsgrundlage für den Abwicklungsvertrag gewesen war, wie die Beklagte gemeint hat, hätte deren Störung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung und damit den Anspruch des Klägers auf eine vorzeitige Altersleistung nicht berührt.

1.3.1.6 Die Einführung eines sog. versicherungsmathematischen Abschlags in § 7 Nr. 5 des Spruchs der Einigungsstelle ist, jedenfalls soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, wirksam.

1.3.1.6.1 Indem der Gesetzgeber mit § 6 Satz 1 BetrAVG einem Arbeitnehmer, der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch nimmt, einen verhaltenen Anspruch auf Gewährung der betrieblichen Altersversorgung eingeräumt und mit §§ 7 ff. BetrAVG eine Insolvenzsicherung eingeführt hat, sind Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen eingetreten, die für den Arbeitgeber des Klägers mit nicht vorhersehbaren erheblichen Zusatzkosten verbunden waren und weiterhin sein werden. Dies wurde daran deutlich, dass nach dem Versicherungsmathematischen Gutachten vom 29. Januar 1985 (Abl. Bl. 193 - 219 d.A.) mit einem Anstieg der Teilwerte der Pensionsrückstellungen bis 2000 um 55,9 % gegenüber 1983 zu rechnen war und dass nach der Gutachtlichen Stellungnahme der Berliner Revisions-AG (R 120) trotz Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze noch immer eine Steigerung der Aufwendungen für die Altersversorgung von 1986 bis 2012 um (14.294,03 ./. 9.430,09 = 4.863,04 TDM) erwartet werden musste. Was für Mehrbelastungen mit der vorzeitigen Altersleistung verbunden gewesen wären, wird auch daran erkennbar, dass ohne Regelung eines versicherungsmathematischen Abschlags lediglich eine Kürzung dieser Leistung zum Ausgleich für deren früheren und wahrscheinlich längeren Bezug im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur in der Weise hätte erfolgen können, dass die fehlende Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze durch eine zeitanteilige Kürzung ausgeglichen worden wäre (sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag; dazu BAG, Urteil vom 24.07.2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 213 = AP BetrAVG § 6 Nr. 27 zu B II 4 der Gründe). Im Falle des Klägers wäre dies auf eine Kürzung von gerade einmal (14.403,-- : 16.195,-- = 88,93 ./. 100 =) 11,07 % hinausgelaufen, während nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ein monatlicher Abschlag von 0,5 %, über 5 Jahre mithin um 30 %, für angemessen erachtet wird (BAG, Urteil vom 24.07.2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 213 = AP BetrAVG § 6 Nr. 27 zu B II 2 b der Gründe).

1.3.1.6.2 Die Regelung eines versicherungsmathematischen Abschlags durch § 7 Satz 5 des Spruchs der Einigungsstelle wurde durch die Unwirksamkeit der Regelung einer Gesamtversorgungsobergrenze nicht berührt. Dies gilt auch, soweit sich in § 7 Satz 1 bis 4 des Spruchs Vorgaben für die Ermittlung der Obergrenze im Fall vorzeitiger Altersleistung finden. § 139 BGB, wonach bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, sofern es nicht auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, ist auf den Spruch einer Einigungsstelle nicht anwendbar. Für diesen ist aufgrund seines Normcharakters vielmehr entscheidend, ob sein wirksamer Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG, Beschluss vom 11.03.1986 - 1 ABR 12/84 - BAGE 51, 217 = AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 14 zu B II 1 der Gründe; abl. Fischer NZA 1997, 1017). Dies traf auf die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags bei vorzeitiger Altersleistung zweifelsohne zu.

1.3.1.6.3 Dass die Kürzung pro vor gezogenem Monat im Alter von 64 Jahren 0,75 % betragen sollte, obwohl üblicherweise 0,5 % für angemessen erachtet werden (BAG, Urteil vom 24.07.2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 213 = AP BetrAVG § 6 Nr. 27 zu B II 2 b der Gründe), war ebenfalls unschädlich. Jedenfalls der für einen Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorgesehene Abschlag von 0,58 % bewegte sich in einem Rahmen, der noch nicht als disproportional Anlass zu einer Reduzierung gab (dazu BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 358/01 - BAGE 101, 163 = AP BetrAVG § 6 Nr. 29 zu II 1 b, bb der Gründe). Dabei war die Staffelung in § 7 Satz 5 des Einigungsstellenspruchs dahin zu verstehen, dass der jeweilige Prozentsatz durchgängig bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs hatte maßgebend sein und sich nicht etwa von Jahr zu Jahr hatte erhöhen sollen. Dieses Verständnis lag auch der Berechnung in der Unverfallbarkeitsbescheinigung vom 04. April 2001 (S. 7) zugrunde. Ob es überhaupt angemessen ist, den Prozentsatz bei späterem Ausscheiden zu erhöhen, obwohl die Erlebenswahrscheinlichkeit für das 61. Lebensjahr am größten ist, konnte deshalb dahinstehen.

1.3.1.6.4 Eines teilweisen Widerrufs der erteilten Versorgungszusage hatte es nicht bedurft. Vielmehr genügte es, dass dem Kläger der unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Abs.2 BetrVG zustande gekommene Spruch der Einigungsstelle mitgeteilt worden ist.

1.3.1.6.5 Ausgehend von einem Versorgungsbesitzstand des Klägers in Höhe von 37.405,10 DM (siehe 1.3.1.1) führte der versicherungsmathematische Abschlag von (0,58 x 60 =) 34,8 % zu einem Betrag von [37.405,10 x (100 ./. 34,8 %) =] 24.388,13 DM. Die monatliche Differenz zu dem bisher von der Beklagten gezahlten Betrag beläuft sich demnach auf (24.388,13 : 12 : 1,95583 = 1.039,12 ./. 848,76 =) 190,36 €.

1.3.1.7 Eine weitergehende Quotelung wegen des Ausscheidens des Klägers vor Vollendung des 60. Lebensjahrs kam nicht in Betracht. Die geringere Betriebstreue des Klägers hat sich vielmehr vollständig bereits darin niedergeschlagen, dass er in den Folgejahren seinen Versorgungsbesitzstand nicht mehr hat vergrößern können. Damit war zugleich § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BetrAVG genügt, der bei vorzeitigem Ausscheiden den Anspruch mindestens in Höhe des Teils der Leistung garantiert, welcher dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit von deren Beginn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs entspricht.

1.3.2 Verzugszinsen in der geforderten Höhe stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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