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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 486/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 26 Abs. 2
BGB § 86 Satz 1
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 242
1. Weist die Satzung einer Stiftung bürgerlichen Rechts als Trägerin eines Krankenhauses die Einstellung der Arbeitnehmer dem Verwaltungsdirektor zu, so hat der ärztliche Direktor insoweit keine gesetzliche Vertretungsmacht.

2. Die Vorschriften über medizinische Erst- und Folgeuntersuchungen dienen allein dem Gesundheitsschutz und nicht dazu, den Bewerber und späteren Arbeitnehmer vor beruflichen Fehlentscheidungen zu bewahren.


Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 486/04

Verkündet am 9.Juli 04

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtliche Richterin Baudis und den ehrenamtlichen Richter Ahr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Berlin vom 27. November 2003 - 66 Ca 4486/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ........ 1968 geborene Kläger trat am 01. Juli 1998 als Arzt im Praktikum in ein Ausbildungsverhältnis zur Beklagten. Daran anschließend wurde er ab 01. Januar 2000 befristet bis zum 31. Dezember 2001 als Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie eingestellt und zuletzt 40 Stunden in der Woche gegen eine Vergütung von durchschnittlich 4.094,95 € beschäftigt.

Unter dem 05. August 1998 hatte der Betriebsärztliche Dienst der Beklagten den Kläger für uneingeschränkt geeignet für die vorgesehene Tätigkeit erklärt (Abl. 126 d.A.). Der Einstellungsuntersuchung lagen folgende Laborbefunde vom 31. Juli 1998 (Abl. Bl. 124 d.A.) zugrunde:

HBsAg negativ, anti-HBc positiv, anti-HBs negativ, Anti-HCV negativ

In der Folgezeit wurde der Kläger vom Betriebsarzt dreimal gegen Hepatitis B geimpft. Anlässlich einer betriebsärztlichen Untersuchung vom 08. März 2001 wurde beim Kläger aufgrund folgender Laborbefunde vom 18. Mai 2001 eine Hepatitis-Erkrankung vom Virustyp B diagnostiziert:

HBsAG positiv, HBeAg positiv, HBV-DNA über 2000 pg/ml, Anti-HBc (IgG+IgM) positiv, anti-HBc IgM negativ, Transaminasen mäßig erhöht

Der Kläger wurde daraufhin bis zum Ablauf der Vertragszeit im nicht-operativen Bereich eingesetzt.

Mit Schreiben vom 04. November und 13. Dezember 2002 forderte der Kläger die Beklagte unter Berufung auf eine entsprechende Zusage des Ärztlichen Direktors der Beklagten und Hinweis darauf zur Weiterbeschäftigung auf, dass aufgrund der durchgeführten Therapie eine entzündliche Aktivität seiner Hepatitis B-Erkrankung nicht mehr nachweisbar sei. Außerdem nimmt er die Beklagte nunmehr noch auf Ersatz von Verdienstausfall als Assistenzarzt ab Januar 2002 und auf Ersatz der Vergütungsdifferenz zwischen einem Facharztgehalt und dem sich aus einer erneuten zweijährigen Beschäftigung als Assistenzarzt ergebenden Gehalt in Anspruch.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn der ärztliche Leiter der Beklagten am 26. November 2001 geäußert haben sollte, er werde den Kläger weiterbeschäftigen, wenn dieser ihm schriftlich nachweise, chirurgisch wieder tätig sein zu können, ließe sich daraus ein Anspruch auf Neueinstellung fast ein Jahr später nicht ableiten. Zum einen bezöge sich eine solche Äußerung auf eine zeitlich anschließende Fortsetzung des früheren Arbeitsverhältnisses. Zum anderen sei der Kläger den geforderten Nachweis schuldig geblieben, weil sich auch sein behandelnder Arzt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2003 (Abl. Bl. 21 - 23 d.A.) darauf zurückgezogen habe, dass eine berufliche Tätigkeit des Klägers "möglich" erscheine, hierzu aber eine eigens vorgesehene Expertenkommission zu befragen sei. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadenersatz im Wege einer Neueinstellung oder Ersatz von Verdienstausfall zu. Mit Rücksicht auf die ohnehin erforderliche 16monatige Therapie hätten sich für ihn keine anderen Erwerbschancen ergeben.

Gegen dieses ihm am 30. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Februar 2004 eingelegte und am 30. März 2004 begründete Berufung des Klägers. Er meint, das Arbeitsgericht habe das von ihm behauptete Garantieversprechen des ärztlichen Leiters der Beklagen falsch ausgelegt. Dieser besitze als Vorsitzender des Geschäftsführenden Vorstands naturgemäß auch Vertretungsmacht in Personalangelegenheiten und unterliege durch die Satzung der Beklagten keinen Beschränkungen. Nach der Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 09. Juni 2004 (Abl. Bl. 403 d.A.) sei aufgrund eines neuen Virusstatikums ein kontinuierlicher Rückgang der HBV-Replikation auf zuletzt 235.000 cop/ml festzustellen, weshalb sein Einsatz als Chirurg nicht mehr ausgeschlossen sei.

Aus einem Gutachten für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege (Abl. Bl. 391-398 d.A.) ergebe sich, dass bei ihm bereits bei seiner Einstellung als Arzt im Praktikum eine chronische Hepatitis B-Erkrankung vorgelegen habe und die damaligen Laborwerte fehlerhaft gewesen seien. Die Beklagte habe die Einstellungsuntersuchung gezielt auf einen Zeitpunkt fast einen Monat nach Beginn seiner Tätigkeit gelegt, um nicht offenbaren zu müssen, dass schon bei seiner früheren Tätigkeit als Famulus bzw. Student im praktischen Jahr eine Übertragungsgefahr bestanden habe, und um später seine Erkrankung als Berufskrankheit ausgeben zu können. Jedenfalls habe der Betriebsarzt versäumt, mittels einer Differenzialdiagnose Klarheit über seinen Gesundheitszustand zu gewinnen. Hätte sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten, hätte er seinen beruflichen Werdegang auf nicht-operativem Gebiet fortgesetzt, während ein späterer Wechsel zu einem großen Zeit- und Einkommensverlust habe führen müssen. Der Vorwurf einer Impfung trotz hoher Leberwerte werde allerdings nicht aufrechterhalten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien über seine Beschäftigung als Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie, hilfsweise zum Facharzt für Viszeral- und Abdominal-Chirurgie, dazu hilfsweise zum Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie, mit Beschäftigungsbeginn ab 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 auf der Grundlage des Haustarifvertrages der Beklagten schriftlich niederzulegen,

2. die unter Nr. 1 bezeichnete Niederschrift zu unterzeichnen und ihm zu übergeben,

3. ihn als Assistenzarzt entsprechend zu beschäftigen,

4. für ihn 59.377,56 € netto und 24.090,31 € brutto abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an ihn nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung im Einzelnen entgegen. Vertretungsmacht in personellen Angelegenheiten habe gemäß ihrer Satzung (Abl. Bl. 351-363 d.A.) allein ihr Verwaltungsdirektor, der bei Einstellung von Ärzten lediglich Einvernehmen mit dem Leitenden Arzt herzustellen habe. Die Beklagte beanstandet, dass der Kläger seinen Vortrag wiederholt geändert und den zwischenzeitlichen Anstieg der Virusdichte verschwiegen habe. Hinsichtlich der Forderung nach Ersatz von Verdienstausfall macht die Beklagte geltend, dass der Kläger durch die angebotene Tätigkeit als Arzt in der Qualitätssicherung seine Arbeitslosigkeit hätte vermeiden und die Zeit bis zur Aufnahme einer erneuten Tätigkeit in der Facharztausbildung überbrücken können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Kläger hat im Rahmen seiner fristgemäß und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung seine Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls für die Zeit von Januar bis Juni 2004 gemäß § 533 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zulässigerweise erweitert.

2. Die Berufung ist unbegründet.

2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie auf der Grundlage eines von der Beklagten abzugebenden Vertragsangebots für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2006.

2.1.1 Ein solcher Anspruch konnte sich aus einer entsprechenden Einstellungszusage schon deshalb nicht ergeben, weil der Ärztliche Direktor der Beklagten mangels Vertretungsmacht insoweit keine rechtsverbindliche Erklärung für die Beklagte abzugeben vermocht hatte.

Gemäß §§ 26 Abs. 2, 86 Satz 1 BGB hat der Vorstand einer Stiftung die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Umfang seiner Vertretungsmacht durch Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden kann. Während nun nach § 8 Nr. 1 der Satzung der Beklagten vom 11. Mai 2001 dem Ärztlichen Direktor lediglich die Koordinierung des ärztlichen Personaleinsatzes obliegt, entscheidet gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satzung der Verwaltungsdirektor über die Einstellung, wobei er bei Ärzten seine Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Satzung im Einvernehmen mit dem (jeweils zuständigen) Leitenden Arzt zu treffen hat. Dass der ärztliche Direktor gemäß § 6 Abs. 2 Satzung Vorsitzender des Geschäftsführenden Vorstands der Beklagten ist und dieser gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Satzung die Erledigung einzelner Aufgaben jederzeit an sich ziehen kann, begründet ebenfalls keine Einzelvertretungsmacht kraft Amtes. Eine solche könnte vielmehr allein der Geschäftsführende Vorstand als Gremium für sich in Anspruch nehmen.

2.1.2 Ein Anspruch des Klägers auf Neueinstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis ergab sich auch nicht aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB, das den Arbeitgeber zur Fortsetzung eines an sich wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses verpflichten kann (dazu BAG, Urteil vom 16.03.1989 - 2 AZR 325/88 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 8 zu II 3 c der Gründe). Ein solches widersprüchliches Verhalten wäre in Betracht gekommen, wenn die Beklagte das Arbeitsverhältnis des ausweislich seines Zeugnisses vom 04. Dezember 2003 (Abl. Bl. 264 - 266 d.A.) fachlich hervorragend geeigneten Klägers allein aus einem Grund nicht verlängert hätte, in Kenntnis dessen sie ihn ursprünglich eingestellt hatte. Davon konnte indessen nicht ausgegangen werden.

2.1.2.1 Das Vorbringen des Klägers aus seinem im Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz, es liege nahe, dass sich bereits bei einer Untersuchung im Juni 1998 ein hochpositives Ergebnis ergeben habe, das von der Beklagten mit dem Ziel verschleiert worden sei, seine Erkrankung später als Berufskrankheit ausgeben zu können, war rein spekulativ und ohne jeden rational nachvollziehbaren Hintergrund. Dementsprechend hat die Beklagte auch in ihrem nachgelassenen Schriftsatz in Abrede gestellt, dass es bereits im Juni 1998 zu einer Untersuchung des Klägers gekommen ist.

2.1.2.2 Allerdings hätte sich die Beklagte das Wissen des mit der Einstellungsuntersuchung des Klägers Ende Juli 1998 betrauten Betriebsarztes zurechnen lassen müssen.

2.1.2.2.1 Ein gemäß § 2 Abs. 1 ASiG vom Arbeitgeber bestellter Betriebsarzt ist trotz seiner Weisungsfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 ASiG als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers i.S.d. § 278 Satz 1 BGB anzusehen (LG Paderborn, Urteil vom 15.05.2001 - 2 O 42/01 - NJW-RR 2001, 1677; Budde BB 1986, 256). Da zu den Aufgaben eines Betriebsarztes u.a. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ASiG die Untersuchung der Arbeitnehmer und die Auswertung der Untersuchungsergebnisse gehört, er dabei aber zugleich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten hat, erscheint es auch geboten sein durch die Untersuchung gewonnenes Wissen entsprechend § 166 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zuzurechnen. "Wissensvertreter" ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei anfallende Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (BGH, Urteil vom 24.01.1992 - V ZR 262/90 - BGHZ 117, 104 zu II 3 a der Gründe).

2.1.2.2.2 Dass der mit der Untersuchung des Klägers anlässlich seiner vorangegangenen Einstellung als Arzt im Praktikum betraute Betriebsarzt bereits seinerzeit das Vorliegen einer chronischen Hepatitis B beim Kläger erkannt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Die Laborbefunde vom 31. Juli 1998 waren aus damaliger Sicht nicht geeignet, beim Betriebsarzt die Erkenntnis von einer vorhandenen Hepatitis B-Erkrankung des Klägers zu begründen. Vielmehr sprach ihre Konstellation für einen Zustand nach abgelaufener HBV-Infektion, wie in dem vom Kläger zur Akte gereichten medizinischen Gutachten des Prof. Dr. H. (Abl. 331 - 342 d.A.) auf Seite 8 ausdrücklich festgestellt. Soweit der Kläger das Unterbleiben einer Differenzialdiagnose beanstandet hat, hätte diese lediglich ergeben, dass bei ihm seinerzeit keine akute Hepatitis vorlag, was er inzwischen aber ohnehin nicht mehr behauptet. Dagegen hätte das Vorkommen von Antikörpern des Typs anti-HBc IgG angesichts des negativen Befunds an Antigenen vom Typ HBsAg nicht zwingend auf eine chronische Hepatitis B schließen lassen. Dementsprechend hat der Gutachter die Diagnose einer chronischen Hepatitis B-Infektion im April 2001 als überraschend bezeichnet (S.8), was er damit zu erklären zu versucht hat, dass bei dem negativen HBsAg-Befund im Juli 1998 ein Laborfehler vorgelegen habe (S.10). Diese Einschätzung wurde durch Prof. Dr. O. in dem weiteren Gutachten für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 17. März 2004 (Abl. Bl. 391 - 398 d.A.) geteilt (S. 5), der zugleich darauf hingewiesen hat, dass ein negativer Befund gelegentlich auch bei relativ niedriger Virämie auftreten könne.

2.2 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall und einer Vergütungsdifferenz aus sog. Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Forderungsverletzung zu.

Es konnte dahinstehen, ob das Unterbleiben einer Differenzialdiagnose oder einer Titer-Untersuchung sowie die Nichtvornahme einer Einstellungsuntersuchung des Klägers bei Begründung des Arbeitsverhältnisses als Assistenzarzt im Januar 2000 eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bzw. des für sie handelnden Betriebsarztes darstellte. Jedenfalls fallen die vom Kläger ersetzt verlangten Vermögensschäden nicht in den Schutzbereich der derartige Untersuchungen vorschreibenden Bestimmungen. Diese dienen entweder dem Schutz Dritter vor einer Infektion oder dem Schutz des Bewerbers vor der Übernahme einer Tätigkeit, die seinem Gesundheitszustand abträglich wäre, oder der frühzeitigen Erkennung einer durch die Tätigkeit herbeigeführten Erkrankung, um diese einer Heilung zuführen zu können (vgl. § 15 BioStoffV, § 11 ArbSchG, BG-Vorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge und VBG 103 Gesundheitsdienst; zum Ganzen MünchArbR/Wlotzke, 2. Aufl., 2000, § 216 R 30 u. 51). Dagegen sollen solche Untersuchungen den Arbeitnehmer nicht vor beruflichen Fehlentscheidungen bewahren. Dass sich der Kläger mithin im Falle einer Aufdeckung seiner chronischen Hepatitis B spätestens bei seiner Einstellung als Assistenzarzt mit Rücksicht auf den arbeitsvertraglichen Vorbehalt der Beklagten beruflich anders orientiert hätte, wäre auf einen bloßen Reflex dieses arbeitsmedizinischen Ergebnisses zurückzuführen gewesen.

3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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