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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 633/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 197
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 397 Abs. 2
BGB § 421
BGB § 423
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 826
Die Regelung in einem Aufhebungsvertrag, wonach sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund - abgegolten sein sollen, kann auch etwaige Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Vorgesetzten wegen sog. Mobbings erfassen.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 633/05

Verkündet am 26.08.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Ostrop und Dr. Demele

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2005 - 4 Ca 16890/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 19. Juni 1965 geborene Kläger stand seit dem 01.September 1998 in einem Arbeitsverhältnis zu einer Bank. Ab 01. Oktober 2001 wurde er im Vermögensmanagementcenter (VMC) Berlin beschäftigt. Seit dem 01. Februar 2002 war der Beklagte sein Vorgesetzter.

Durch Vereinbarung vom 30. Januar 2003 (Abl. Bl. 78 u. 79 d.A.) wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers "zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung" gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von vier Monatseinkommen zum 31. Januar 2004 aufgelöst, wobei der Kläger unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit unwiderruflich freigestellt wurde. Nach Nr. 9 dieser Vereinbarung sollten mit deren Erfüllung sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund - abgegolten sein.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen sog. Mobbings auf Leistung von Schadenersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe der Kläger Handlungen und Äußerungen des Beklagten während der drei Monate vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung behauptet, die darauf gerichtet gewesen seien, ihn zu dieser Vereinbarung zu bewegen. Diese hätten jedoch weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit das Gewicht einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erreicht. Jedenfalls fehle es an der Darlegung eines dadurch schuldhaft verursachten Schadens, weil eine gut ein Jahr später eintretende Erwerbslosigkeit für den Beklagten nicht voraussehbar gewesen sei. Mangels Vorhersehbarkeit eines Gesundheitsschadens stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.

Gegen dieses ihm am 25. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. März 2005, dem Dienstag nach Ostern, eingelegte und am 25. Mai 2005 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Er meint, das Arbeitsgericht habe es versäumt, die einzelnen Verhaltensweisen des Beklagten in einen Gesamtzusammenhang mit dem von diesem verfolgten Ziel zu bringen, wobei es einzelne Vorgänge gar nicht und andere fehlerhaft bewertet habe. Die Annahme, der Beklagte habe seine drohende Arbeitslosigkeit und seine psychische Erkrankung nicht vorhersehen können, entbehre jeder Grundlage.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe von 10.340,-- € und Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (15. Juli 2004) zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche unmittelbaren materiellen Schäden zu erstatten, die ihm aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der SEB AG entstünden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe des Klägers und meint, aufgrund der Ausgleichsklausel in der Aufhebungsvereinbarung könne der Kläger auch gegen ihn keine Ansprüche mehr erheben, da diese Vereinbarung vor dem Hintergrund der allen Beteiligten bekannten Differenzen zwischen ihm und dem Kläger geschlossen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 222 Abs. 2 ZPO fristgemäß eingelegte und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.

1.1 Soweit der Kläger Ersatz eingetretenen Verdienstausfalls für die Zeit von Februar bis Dezember 2004 sowie Feststellung einer Pflicht des Beklagten zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren materiellen Schäden aus der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses begehrt hat, waren die Voraussetzungen für einen Anspruch aus einer mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien allein in Betracht kommenden unerlaubten Handlung nicht erfüllt.

1.1.1 Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB musste schon deshalb ausscheiden, weil der Verdienstausfall und sonstige materielle Schäden infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinesfalls auf einer Verletzung der Gesundheit des Klägers oder seines Persönlichkeitsrechts als einem sonstigen Recht beruhten, sondern auf der vertraglich herbeigeführten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Es fehlte mithin an der haftungsausfüllenden Kausalität.

1.1.2 Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheiterte daran, dass auch die Darstellung des Klägers nicht erkennen ließ, dass der Beklagte die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und in der Folge Einkommenseinbußen infolge Arbeitslosigkeit oder sonstige materielle Schäden mit zumindest bedingtem Vorsatz gewollt hatte. Vielmehr konnte nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Kläger dazu bewegen wollte, seine Position als Junior-Vermögensmanager im VMC Berlin aufzugeben und innerhalb des Unternehmens eine andere Aufgabe ohne Verdiensteinbuße zu übernehmen. Dies hat der Beklagte auch bei seiner Anhörung vor der Kammer zum Ausdruck gebracht, ohne dass darin eine bloße Schutzbehauptung gesehen werden konnte.

1.2 Auch die Entstehung eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch sog. Mobbing erschien der Kammer zumindest zweifelhaft. Ein solcher Anspruch kann sich zwar mit Rücksicht auf das Schutzgebot der Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auch weiterhin auf inzwischen gewohnheitsrechtlicher Grundlage ergeben, obwohl der Gesetzgeber das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bewusst nicht zu den Schutzgütern der §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB genommen hat (dazu Ehrmann/Ehmann, BGB, 11. Aufl., 2004, Anh. § 12 R 381; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 56/945 - BGHZ 128, 1 zu III 4 der Gründe).

Es ließ sich jedoch nicht mit Sicherheit erkennen, dass das Verhalten des Beklagten darauf gerichtet war, den Kläger in seinem Geltungsanspruch herabzuwürdigen, wie das Arbeitsgericht insoweit zutreffend im Einzelnen dargelegt hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Beklagte durchaus nicht seit Ablehnung einer Versetzung des Klägers am 07. November 2002 seine e-Mails an diesen als Ausdruck der Geringschätzung ohne jegliche Anrede oder Höflichkeitsformel abgefasst hat. Zwar gab es entsprechende Kurzmitteilungen, bei denen dies aber auch nicht unbedingt erwartet wird. In fünf der zur Akte gereichten e-Mails hat sich der Beklagte noch bis Mitte Januar 2003 an den Kläger mit förmlicher Anrede gewandt, und hat er sich durchweg mit freundlichen Grüßen verabschiedet. Auch traf es nicht zu, dass der Beklagte den Kläger am letzten Tag vor dessen Urlaub zu einem Beratungs- und Förderungsgespräch bestellt und das vom Kläger auch privat genutzte Mobiltelefon herausverlangt hat. Der auch durch den Bewertungsbogen (Bl. 101-103 d.A.) dokumentierte 21. November 2002 fiel auf einen Donnerstag und war mithin der vorletzte Arbeitstag des Klägers vor seinem Urlaub ab dem 25. November 2002.

Gegen eine gezielte Herabwürdigung des Klägers sprach auch, dass nach seiner eigenen Darstellung seine Versetzung im Zuge bevorstehender struktureller Anpassungen innerhalb des VMC Berlin beabsichtigt gewesen und im Vorgehen des Beklagten ein Mangel an Führungs- und Sozialverhalten zu Tage getreten sein soll, der dazu geführt habe, dass auch eine andere Mitarbeiterin ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2002 beendet habe.

1.3 In Betracht gekommen wäre allenfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 253 Abs. 2, 853 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Gesundheit des Klägers. Insoweit hat sich der Kläger allerdings darauf beschränkt, von massiven Magenproblemen und Schlafstörungen, Lustlosigkeit und Suizidgedanken zu sprechen, während die von ihm dafür als Zeugin benannte behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrer Bescheinigung vom 22. März 2004 (Abl. Bl. 60 d.A.) nur von einer schweren depressiven Symptomatik gesprochen hat, deren Ursache in einer beruflichen Konfliktsituation liegen dürfte.

1.4 Etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden sind jedenfalls durch das in Nr. 9 der Vereinbarung vom 30. Januar 2003 enthaltene negative Schuldanerkenntnis gemäß §§ 397 Abs. 2, 423 BGB zum Erlöschen gebracht worden.

1.4.1 Der Beklagte und der gemeinsame Arbeitgeber beider Parteien waren hinsichtlich etwaiger Ersatzansprüche des Klägers wegen sog. Mobbings Gesamtschuldner i.S.d. § 421 Satz 1 BGB. Aufgrund der Vorgesetztenstellung des Beklagten war dieser nicht nur Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern auch Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 Satz 1 BGB im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zum Kläger, was eine Exkulpationsmöglichkeit des Arbeitgebers ausschloss. Die Leistung von Schadenersatz bzw. eine Entschädigung oder Schmerzensgeld hätte der Kläger indessen von seinen beiden Schuldnern nur einmal fordern können. Dass der Kläger gegen seinen Arbeitgeber, dem er erstinstanzlich sogar den Streit verkündet hat, vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung keine Schadenersatzansprüche erhoben hatte, stand entgegen seiner Ansicht einer Gesamtschuldnerschaft seines Arbeitgebers und des Beklagten nicht entgegen.

1.4.2 Gemäß § 423 BGB wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass, dem ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2 BGB gleichsteht, auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Dies muss nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht werden, sondern es genügt, dass ein auf diese Rechtsfolge gerichteter Wille der Parteien aufgrund der Interessenlage klar erkennbar wird. So verhielt es sich im vorliegenden Fall, wie die Auslegung der unter Nr. 9 der Vereinbarung vom 30. Januar 2003 getroffene Regelung gemäß § 157 BGB ergab.

1.4.2.1 Dafür, dass das negative Schuldanerkenntnis in Nr. 9 der Aufhebungsvereinbarung auch etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten erfassen sollte, sprach zunächst, dass dieses nicht, wie sonst üblich, auf alle gegenseitigen Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezogen war (dazu z.B. BAG, Urteil vom 16.09.1974 - 5 AZR 255/74 - AP BGB § 630 Nr. 9; Urteil vom 10.05.1978 - 5 AZR 97/77 - AP ZPO § 794 Nr. 25; Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 558/01 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 48). Stattdessen sollten sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlass seiner - gemeint: dessen - Beendigung abgegolten sein. Aus Anlass der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses hätten sich aber auch Ansprüche des Klägers gegen Mitarbeiter seines Arbeitgebers ergeben können, die zu dieser Beendigung beigetragen oder daran beteiligt waren.

1.4.2.2 Weiterhin war zu berücksichtigen, dass schon einfache Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisses grundsätzlich weit auszulegen sind, während vorliegend noch ausdrücklich hervorgehoben worden ist, dass sämtliche Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - abgegolten sein sollten. Mit einer solcherart qualifizierten Ausgleichsklausel sollte erkennbar ein umfassender Schlussstrich gezogen werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.1994 - 8 AZR 250/93 - zu II 4 b der Gründe, n.v.).

1.4.2.3 Im Hinblick auf etwaige Freistellungsansprüche der für den Arbeitgeber Handelnden ging auch dessen erkennbares Interesse dahin, dass der Kläger auch gegen diese Mitarbeiter keine Ansprüche mehr sollte erheben können. Dafür war es unerheblich, ob die vom Kläger nunmehr gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe im Detail oder auch nur allgemein bekannt waren. Ausreichend war vielmehr, dass der Beklagte als Fachvorgesetzter in die vom Kläger nicht akzeptierte Versetzung in eine Filiale involviert war und diese nach Ansicht des Klägers sogar veranlasst, zumindest aber mit zu verantworten hatte. Die dabei aufgetretenen Differenzen zwischen den Parteien waren nach insoweit unwidersprochener Darstellung des Beklagten allen Beteiligten bekannt, zumal sich der Kläger deshalb an den Betriebsrat gewandt und dieser sich für ihn verwendet hatte, worauf der Beklagte im Verhandlungstermin hingewiesen hat. Zudem hatte der Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 07. November 2002 (Abl. Bl. 236 d.A.) vorgebracht, ihm sei in verschiedenen Unterredungen kein einziger sachlich berechtigender Grund für seine Versetzung dargetan worden, was den Vorwurf sachwidriger Behandlung implizierte. Ob der Vorwurf des sog. Mobbings bei den nicht mit dem Beklagten selbst geführten Verhandlungen, die schließlich in die Aufhebungsvereinbarung mündeten vom Kläger bis zuletzt nicht thematisiert worden ist, war deshalb nicht entscheidend.

1.4.2.4 Für eine umfassende abschließende Regelung, die auch einer späteren Inanspruchnahme der in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger involvierten Mitarbeiter seines Arbeitgebers entgegenstand, sprach schließlich noch der Umfang der an den Kläger zum Ausgleich erbrachten Leistungen, die eine bezahlte Freistellung von ein Jahr und einer Abfindung von vier Monatseinkommen bei lediglich viereinhalb Jahren Beschäftigung zum Gegenstand hatten, und dies, obgleich der Arbeitgeber des Klägers angesichts der ihm noch im Zwischenzeugnis vom 14. November 2002 (Abl. Bl. 29 d.A.) bescheinigten guten Leistungen kein erkennbares Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt hatte.

Dem stand nicht entgegen, dass der Arbeitgeber bei der Trennung von anderen Mitarbeitern mindestens gleich hohe, wenn nicht sogar weit höhere Abfindungen gezahlt haben soll, ohne dass dabei Persönlichkeitsverletzungen in Rede gestanden hätten, wie der Kläger vorgebracht hat. Abgesehen davon, dass dies nach Darstellung des Klägers bei ihm auch nicht der Fall gewesen sein soll, war nicht ersichtlich, dass diese Mitarbeiter ebenfalls nur eine relativ kurze Betriebszugehörigkeit aufzuweisen hatten und zusätzlich ein ganzes Jahr unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt worden waren, was vom Beklagten als völlig ungewöhnlich bezeichnet worden ist.

2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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