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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 73/05
Rechtsgebiete: TV Ratio 2002, GewO, TVG


Vorschriften:

TV Ratio 2002 § 5 Abs. 1
GewO § 106 Satz 1
TVG § 4 Abs. 3
Eine tarifvertragliche Direktionsrechtserweiterung ist mit dem Günstigkeitsprinzip aus § 4 Abs. 3 TVG vereinbar, wenn der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag in Bezug genommen ist.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 73/05

Verkündet am 12.08.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie der ehrenamtliche Richter Berg und die ehrenamtliche Richterin Sprigode für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Nov. 2004 - 49 Ca 12510/04 - geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Berufungsinstanz, welche der Beklagten auferlegt werden.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am .... 1951 geborene Klägerin steht seit dem 01. Januar 1982 in den Diensten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Sie genießt aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme gemäß § 47 TVAng DP-Ost besonderen Kündigungsschutz.

Zuletzt wurde die Klägerin im Ressort Qualität- und Netzmanagement der Technik-Niederlassung Potsdam als Sachbearbeiterin beschäftigt mit einer Vergütung nach Gruppe T 7 des Entgeltrahmentarifvertrages.

Durch die Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29. Juni 2002 (TV Ratio 2002) wurde für den Fall notwendiger Personalbedarfsreduzierungen die Durchführung eines sog. Clearingverfahrens zur Ermittlung derjenigen Arbeitnehmer nach persönlichen und sozialen Gesichtspunkten geregelt, die für eine Versetzung zur Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V. auszuwählen waren.

In der Folgezeit schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat den zentralen Interessenausgleich 2003 (Abl. Bl. 87 - 89 d.A.) und den zentralen Interessenausgleich NICE (Bl. 94 - 97 d.A.). Die sich daraus ergebenden Personalbedarfsänderungen wurden den Niederlassungen durch Schreiben vom 29. September 2003 (Abl. Bl. 101 - 109) mitgeteilt. Danach ergab sich für die Aufgabengruppe der Klägerin ein rechnerischer Überhang von 3,6 Personaleinheiten. Ausgehend von einem Bestand von 9,9 Personaleinheiten kam die Beklagte zu einem Personalbedarf von 6,3 Personaleinheiten, ermittelte dann aber angesichts des tatsächlich höheren Personalbestands ein Clearingpotential von 5,5 Personaleinheiten. In einer Sitzung der paritätisch besetzten Clearingstelle vom 06./ 07. Oktober 2003 wurde sodann die Klägerin als eine von fünf in den Betrieb V. zu versetzenden Mitarbeitern gemäß der Terminologie des § 3 TV Ratio 2002 identifiziert. Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte die Beklagte der Klägerin nach Einholung der Zustimmung der beteiligten Betriebsräte mit, dass sie ab 01. Dezember 2003 zu V. versetzt werde. Seitdem nahm die Klägerin an elf Seminaren teil und wurde drei Wochen zu einer Urlaubsvertretung eingesetzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aufgrund ihres besonderen Kündigungsschutzes nicht in das Clearingverfahren hätte einbezogen werden dürfen. Faktisch stelle sich ihre Versetzung als dauerhafte Nichtbeschäftigung dar, was mit ihrem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung unvereinbar sei.

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin zu V. rechtsunwirksam sei, und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Tätigkeiten zuzuweisen, welche der Entgeltgruppe T 7 ERTV entsprächen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vortrag der Beklagten habe sich die angebliche Personalbedarfsänderung nicht entnehmen lassen. Die zugrunde liegenden Maßnahmen seien lediglich schlagwortartig beschrieben worden, ohne deren konkrete Bedeutung und sachliche Auswirkung auf den Arbeitsbereich der Klägerin zu erläutern. Aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin folge ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, wobei sich das Weisungsrecht der Beklagten auf jede Tätigkeit nach Entgeltgruppe T 7 erstrecke.

Gegen dieses ihr am 24. Dezember 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Januar 2005 eingelegte und am 22. März 2005 nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24. März 2005 begründete Berufung der Beklagten. Sie hält das Feststellungsbegehren der Klägerin für unzulässig und macht umfangreiche Rechtsausführungen zur Wirksamkeit der Regelungen des TV Ratio 2002. Eine Personalbedarfsabsenkung von 1,2 Einheiten habe sich durch die Einsparung der Teamleiterebene ergeben, weitere 0,5 Personaleinheiten beruhten auf dem Wegfall redundanter Aufgaben im Bereich Ressourcenbedarf, und die Neuermittlung der Zeitstandards nach REFA-Methoden habe eine Unterschreitung der tatsächlichen Erledigungszeiten im Umfang von 1,9 Personaleinheiten ergeben. Dass man fälschlich von einem Bestand von nur 9,9 Personaleinheiten im Aufgabenbereich der Klägerin ausgegangen sei, berühre ihre Versetzung nicht, weil sie mit nur 16 Sozialpunkten die Abstand geringste Punktzahl der fünf versetzten Mitarbeiter aufgewiesen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, tritt den Rechtsausführungen der Beklagten entgegen und bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Besetzung der Clearingstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet.

1.1 Allerdings ist das Feststellungsbegehren der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Da es sich bei einer Versetzung bzw. deren Anordnung nicht selbst um ein Rechtsverhältnis oder den Teil eines solchen handelt und anders als in § 4 Satz 1 KSchG für Kündigungen auch keine Sonderregelung getroffen ist, war das Feststellungsbegehren der Klägerin analog § 133 BGB dahin zu verstehen, nicht verpflichtet zu sein, der Weisung der Beklagten Folge zu leisten, in den Betrieb V. zu wechseln und sich dort für Schulung und Vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz bereit zu halten. Abgesehen davon, dass von einem Großunternehmen wie der Beklagten auch ohne Vollstreckungsdruck die Beachtung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2004 - VI ZR 439/02 - NZA 2004, 1165 zu I 1 der Gründe), hat die Klägerin sich mit ihrem nicht vollständig deckungsgleichen Beschäftigungsantrag auch um einen Vollstreckungstitel bemüht, ohne die Beklagte in der Ausübung deren Direktionsrechts auf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränken zu wollen.

1.2 Die Klage ist unbegründet.

1.2.1 Die Klägerin ist verpflichtet, der Versetzungsanordnung der Beklagten vom 11. November 2003 Folge zu leisten.

1.2.1.1 Das Direktionsrecht der Beklagten war gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio 2002 erweitert worden. Nach dieser Bestimmung wurde im Falle eines Wegfalls von Arbeitsplätzen durch personalwirtschaftliche Maßnahmen der durch eine Clearingstelle identifizierte Arbeitnehmer in eine V. genannte Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit versetzt, d.h. der Beklagten das Recht zu einer entsprechenden Versetzungsanordnung eingeräumt. Diese Erweiterung des durch den Arbeitsvertrag gemäß § 106 Satz 1 GewO auf die dort vorgesehene Tätigkeit der einschlägigen Vergütungsgruppe beschränkten Direktionsrechts der Beklagten war wirksam.

1.2.1.1.1 Eine Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag ist statthaft, wenn die tarifliche Regelung nach Anlass und Umfang gerichtlich kontrollierbare Voraussetzungen aufstellt, die den Arbeitgeber zu einem einseitigen Eingriff in das Arbeitsverhältnis berechtigen. Eine solche Direktionsrechtserweiterung steht mit der gesetzgeberischen Wertung des § 2 KSchG sogar dann in Einklang, wenn sie mit einer Entgeltminderung für den Arbeitnehmer verbunden ist, diese aber angemessen gemildert wird (BAG, Urteil vom 23.09.2004 - 6 AZR 442/03 - NZA 2005, 475 zu II 2 c der Gründe). So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall, in dem eine Versetzung zu V. zwar mit längeren Phasen tatsächlicher Nichtbeschäftigung verbunden sein konnte und wie im Fall der Klägerin oft auch war und noch ist, dies jedoch mit Rücksicht auf die beabsichtigte Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen unvermeidbar war und für die betroffenen Arbeitnehmer auch keine Verdienstminderung nach sich zog. Dementsprechend wird sogar die vollständige Suspendierung über einen längeren Zeitraum zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für statthaft erachtet (BAG, Urteil vom 27.02.2002 - 9 AZR 562/00 - BAGE 100, 339 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36 zu B II 4 c der Gründe).

1.2.1.1.2 Dass sich die Versetzungsbefugnis der Beklagten auch auf Arbeitnehmer erstreckte, die bereits tarifvertraglich vor einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geschützt waren, war unschädlich. Zum einen wurde dieser Kündigungsschutz durch eine Versetzung zu V. zunächst nicht beseitigt, und liegt es zum anderen ohnehin in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, für die Zukunft auch verschlechternde Regelungen zu treffen und dabei sogar in sog. wohlerworbene Rechte der Arbeitnehmer einzugreifen, sofern sie dabei nicht deren berechtigtes Vertrauen enttäuschen (BAG, Urteil vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 21 zu II 2 a der Gründe). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil schon bisher betriebsbedingte Änderungskündigungen nicht ausgeschlossen waren und sich eine Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen zum Abbau der personellen Übersetzung seit langem abgezeichnet hatte.

1.2.1.1.3 Für die Beurteilung der Versetzung der Klägerin als solcher und der zugrunde liegenden Regelung in § 5 Abs. 1 TV Ratio 2002 war die im Verhandlungstermin aufgeworfene Frage unerheblich, inwieweit auch die Ablehnung eines konzernexternen Dauerarbeitsplatzes kündigungsrechtliche Konsequenzen nach § 7 Abs. 7 TV Ratio 2002 nach sich ziehen kann. Abgesehen davon, dass angesichts der inhaltlichen und der verfahrensmäßigen Sicherungen für den betroffenen Arbeitnehmer und dessen Rückkehrrecht über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren im Falle einer betriebsbedingten Beendigungskündigung des neuen Arbeitgebers keine durchschlagende Bedenken bestanden, hätte eine etwaige Unwirksamkeit dieser Regelung den Bestand des Tarifvertrags im übrigen ohnehin nicht berührt, weil eine solche Teilnichtigkeit das restliche Tarifwerk als sinnvolle Regelung nicht in Frage stellte. Allein hierauf kommt es an, weil § 139 BGB auf den normativen Teil eines Tarifvertrags keine Anwendung findet (BAG, Urteil vom 26.02.1986 - 4 AZR 535/84 - BAGE 51, 178 = AP TVG § 4 Ordnungsprinzip Nr. 12).

1.2.1.1.4 Der tarifvertraglichen Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten stand schließlich auch nicht das in § 4 Abs. 3 TVG niedergelegte Günstigkeitsprinzip entgegen. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Tarifwerke der Beklagten ergab sich auch aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin keine günstigere Regelung für sie als aus dem TV Ratio 2002. Durch eine solche Bezugnahme wird vielmehr ein Gleichlauf mit dem Tarifvertrag bewirkt, was mit § 4 Abs. 3 TVG vereinbar ist (Böttner, Das Direktionsrecht des Arbeitgebers, 1971, S. 76). Ein Überraschungsschutz kam für die Klägerin insoweit nicht in Betracht, weil der TV Ratio 2002 für sie auch kraft Tarifbindung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG galt und es sich zudem um einen sog. Haustarifvertrag handelte (dazu BAG, Urteil vom 27.02.2002 - 9 AZR 562/00 - BAGE 100, 339 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36 zu B II 1 c der Gründe).

1.2.1.2 Die Versetzungsanordnung der Beklagten vom 11. November 2003 war von ihrem erweiterten Direktionsrecht gedeckt.

1.2.1.2.1 Infolge der in den beiden zentralen Interessenausgleichen vereinbarten Rationalisierungsmaßnahmen hatte sich für den Tätigkeitsbereich der Klägerin allein durch die Anpassung der Zeitstandards ein Überhang von 1,9 Personaleinheiten ergeben. Dieser Überhang ist, wie von der Beklagten insoweit unwidersprochen vorgebracht, anhand wissenschaftlicher Methoden nach REFA ermittelt worden. Dabei musste es sich nicht gerade um Aufgaben der Klägerin handeln. Vielmehr ergab sich der von der Klägerin vermisste Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz ohne weiteres daraus, dass ihre Aufgaben von den verbliebenen Mitarbeitern ihres Tätigkeitsbereichs mit zu übernehmen waren, was offenbar seit anderthalb Jahren unproblematisch auch geschehen ist.

1.2.1.2.2 Auch die Auswahl der Klägerin war nicht zu beanstanden. Mit lediglich 16 Sozialpunkten hatte die Klägerin die mit Abstand geringste Punktzahl in ihrem Tätigkeitsbereich aufzuweisen. Allein auf dieses Ergebnis kam es gemäß § 3 Abs. 4 TV Ratio 2002 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 an. Ob die Clearingstelle im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß besetzt war, spielte dagegen keine Rolle, weil dieses Gremium gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TV Ratio 2002 lediglich Empfehlungen für die Beklagte abzugeben hatte.

1.2.1.2.3 Dass der Beklagten bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs ein Fehler unterlaufen war und sie deshalb zwei Versetzungen zuviel vorgenommen hat, war unschädlich, weil die Klägerin mit der geringsten Zahl an Sozialpunkten auch dann betroffen gewesen wäre, wenn sich auch nur eine einzige Stelle als überzählig erwiesen hätte. Insoweit verhielt es sich anders als im Falle einer Sozialauswahl für eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KSchG, wo dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zukommt und dieser nicht nachträglich durch das Gericht ausgefüllt werden kann (dazu BAG, Urteil vom 18.10.1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80 = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 6 zu B II 4 d der Gründe). Zudem hat auch dort etwas anderes zu gelten, wenn die Sozialauswahl durch eine Auswahlrichtlinie i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgezeichnet war (LAG Berlin, Urteil vom 20.08.2004 - 6 Sa 656/04 - LAGReport 2005, 49 zu 2.1.5.3.1 der Gründe).

1.2.1.2.4 Dass die Beklagte längere Zeit zuvor bereits weniger qualifizierte Mitarbeiter aus dem Tätigkeitsbereich der Klägerin auf niedriger vergütete Stellen innerhalb ihrer Organisationseinheit versetzt hatte, wie diese im Verhandlungstermin beanstandet hat, war unerheblich. Im Hinblick auf die dort niedrigere Vergütung konnte keine Rede davon sein, dass die Klägerin dadurch treuwidrig in die Situation gebracht worden ist, ihrerseits nunmehr zum Betrieb V. wechseln zu müssen, wo sie ihre Vergütung unverändert bezieht. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB waren mithin nicht erfüllt. Auch widersprach die jetzt getroffene Versetzungsanordnung nicht billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO).

1.2.2 Mit Rücksicht auf ihre wirksame Versetzung zu V. hat die Klägerin derzeit keinen Anspruch auf Zuweisung einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe T 7.

2. Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz waren allerdings der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, weil sie aufgrund ihres erst hier substantiierten Vortrags zu den Auswirkungen der Rationalisierungsmaßnahmen auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin obsiegt hat, obwohl ihr das Arbeitsgericht bereits im Gütetermin eine entsprechende Auflage erteilt hatte.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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