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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 2215/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3
Sieht ein Dienstvertrag für den Fall einer Abberufung des Dienstnehmers aus seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender vor, dass das durch diesen Vertrag geregelte Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, so ist darin ein über die Abberufung hinausgehender Umstand zu sehen, aus dem sich ergibt, dass das Dienstverhältnis infolge der Abberufung zum Arbeitsverhältnis geworden ist (zu dieser Möglichkeit BAG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 zu II 1 b, aa der Gründe).
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

6 Ta 2215/05

In der Beschwerdesache

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, Kammer 6, am 21.02.2006 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Corts

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des ArbG Berlin vom 17.11.2005 - 75 Ca 21017/05 aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Gründe:

1. Das ArbG Berlin hat auf Rüge der Beklagten den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG handele, weil der Kläger aufgrund seiner gekündigten Stellung als Vorstandsvorsitzender der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelte und eine weitere Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht existiere.

Gegen diesen ihm am 28.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.12.2005 beim LAG Berlin sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde ist vom ArbG durch Beschluss vom 02.02.2006 nicht abgeholfen worden.

2. Die fristgemäß und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Kläger wird mit seinem Klagebegehren von der Negativfiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht erfasst.

Allerdings trifft es zu, dass diese Fiktion unabhängig davon gilt, ob das einer Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein sog. freies Dienstverhältnis oder wegen starker interner Weisungsabhängigkeit ein Arbeitsverhältnis ist (BAG, Beschluss vom 23.08.2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 zu II 1 der Gründe). Vorliegend geht es jedoch gar nicht um den Bestand des Rechtsverhältnisses, das der Bestellung des Klägers zum Vorstandsvorsitzenden zugrunde gelegen hatte. Vielmehr richtet sich das Feststellungsbegehren des Klägers der Sache nach auf ein Arbeitsverhältnis, das aufgrund der Regelung in Nr. 1 seines Dienstvertrags vom 09.12.2004 erst mit seiner Abberufung als Vorstandsvorsitzender entstanden sein soll, mag auch der Klagantrag sprachlich an § 4 Satz 1 KSchG angelehnt sein.

Nach Nr. 1 des Dienstvertrags sollte für den Fall einer Beendigung der Organstellung des Klägers das durch diesen Vertrag geregelte Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis weitergeführt werden, sofern der Kläger sein Amt als Vorstand nicht selbst niederlegt hat. In dieser Regelung ist ein über die Abberufung hinausgehender Umstand zu sehen, aus dem sich ergibt, dass das Dienstverhältnis infolge der Abberufung zum Arbeitsverhältnis geworden ist (zu dieser Möglichkeit BAG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 zu II 1 b, aa der Gründe). Dabei ist es unschädlich, dass diese Regelung im Dienstvertrag selbst und nicht in einer gesonderten Vereinbarung getroffen worden war, weil es nicht auf ihre Platzierung, sondern allein auf ihren Inhalt ankommt.

Dass die Beklagte dem Kläger neben seiner Abberufung zugleich die "Kündigung des Dienstvertrags" erklärt hat, war unerheblich. Selbst wenn mit dieser Kündigung nicht nur das durch den Dienstvertrag begründete Dienstverhältnis beendet, sondern zugleich auch die Entstehung eines anschließenden Arbeitsverhältnisses hat verhindert werden sollen, ändert dies doch nichts daran, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gerade dieses Arbeitsverhältnis ist, das aber nicht die Grundlage für die Bestellung des Klägers zum Vorstandsvorsitzenden gewesen war. Ob die Beklagte dadurch, dass sie das ursprüngliche Anstellungsverhältnis mit Rücksicht auf dessen Kündigung nicht als Arbeitsverhältnis weitergeführt hat, die Entstehung eines solchen hat verhindern können, muss der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.

Unerheblich war schließlich noch, dass in Nr. 19 des Dienstvertrags als Anfangsdatum der Betriebszugehörigkeit des Klägers der 01.12.1998 festgelegt worden war. Dass diese Regelung gerade auch für ein späteres Anschlussarbeitsverhältnis hatte gelten sollen, machte dieses doch nicht zur Grundlage der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsvorsitzenden, sondern erschöpfte sich darin, ihn so zu stellen, als habe ein solches Arbeitsverhältnis bereits seit dem genannten Zeitpunkt neben seinem zunächst allein begründeten Dienstverhältnis bestanden.

3. Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG), weshalb die Entscheidung unanfechtbar ist.

Ende der Entscheidung

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