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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 771/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 724 Abs. 2
ArbGG § 61 Abs. 2 Satz 1
Im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung bei nicht fristgemäßer Leistung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann die Vollstreckungsklausel bereits vor Fristablauf und ohne Nachweis der Nichterfüllung gemäß § 724 Abs. 2 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt werden.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

6 Ta 771/06

In der Beschwerdesache

nach dem Rechtsstreit

pp

hat der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Corts am 16.05.2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des ArbG Berlin vom 21.03.2006 - 70 Ca 60166/01 - nach Nichtabhilfe aufgehoben und die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Versäumnisurteil vom 02.04.2001 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die fristgemäß und formgerecht beim ArbG eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist begründet.

1.1 Im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung bei nicht fristgemäßer Leistung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann die Vollstreckungsklausel bereits vor Fristablauf und ohne Nachweis der Nichterfüllung gemäß § 724 Abs. 2 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt werden. Dies ist nicht gemäß § 726 Abs. 1 ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG dem Rechtspfleger vorbehalten (Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 61 R 16), wie auch für die vergleichbaren Fälle des § 510b ZPO (OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.1972 - 6 W 49/72 - MDR 1972, 1040; AG Friedberg, Beschluss vom 28.11.1990, M 4212/90 - DGVZ 1991, 47; StJ/Leipold, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 510b R 19; Musielak/Wittschier, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 510b R 8; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 726 R 9 und 12) und einer sog. Verfallklausel (BGH, Urteil vom 30.09.1964 - V ZR 143/62 - DNotZ 1965, 544) anerkannt wird. Vielmehr ist es Sache des Schuldners, Erfüllung nach § 775 Nr. 4 und 5 ZPO geltend zu machen und, falls ihm die dafür erforderlichen Beweismittel fehlen, Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zu erheben und eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO zu erwirken (StJ/Münzberg, 22. Aufl. 2002, § 726 R 8).

1.2 Insoweit verhält es sich anders als im Fall eines Widerrufsvergleichs, wo der Nichtwiderruf als aufschiebende Wirksamkeitsbedingung vom Gläubiger nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung zu beweisen ist (dazu BAG, Beschluss vom 05.11.2003 - 10 AZB 38/03 - BAGE 108, 217 = AP RPflG § 20 Nr. 1 zu B II 3 der Gründe; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.05.2004 - 5 W 99/04 - NJW 2004, 2908 zu II A 1 d der Gründe). Während ohne den Eintritt dieser Bedingung kein Prozessvergleich als Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zustande gekommen ist, gibt die Erteilung der verlangten Auskunft dem Schuldner lediglich noch eine Möglichkeit zur Abwendung der Vollstreckung des bereits titulierten Entschädigungsanspruchs, und dies sogar noch nach Ablauf der im Urteil für die Auskunftserteilung gesetzten Frist (dazu BAG, Urteil vom 28.10.1992 - 10 AZR 541/91 - AP ArbGG 1979 § 61 Nr. 8 zu II1 der Gründe).

2. Die Kosten der Beschwerde fallen als Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldnerin zur Last (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 788 Abs. 1 Satz 1 Teils. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 78 Satz 2 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Zuständigkeitsfrage zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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