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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: 7 Sa 172/02
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, BerlHG, HRG


Vorschriften:

BGB § 625
BGB § 812 ff.
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 519 Abs. 3 Ziff. 2 a.F.
BerlHG § 65 Abs. 1
BerlHG § 67 Abs. 2
HRG § 57 b Abs. 2 Ziff. 4
Richtet eine Universität vorübergehend nur deswegen weitere Stellen ein, weil die Finanzierung durch einen Drittmittelgeber gesichert wird, dann ist die Abweichung von der sonst erfolgten Vergütung nach dem BAT dann gerechtfertigt, wenn der Drittmittelgeber entsprechende Vorgaben macht und auch nur in diesem Umfang Mittel zur Verfügung stellt (BAT II a statt I b).
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

7 Sa 172/02

Verkündet am 01.07.2002

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2002 durch den Richter am Arbeitsgericht Klueß als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Donoli und Elsholz

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2001 - 93 Ca 11067/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zulässig ist.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Feststellung der zutreffenden Eingruppierung des Klägers in den Jahren 1997 bis 2000 und über Zahlungsansprüche aus den Jahren 1997 und 1998.

Der am 24. Juni 1936 geborene habilitierte Kläger war langjährig bei der Akademie der W der ehemaligen DDR tätig.

Auf Grund des Arbeitsvertrages vom 5. Mai 1994 (Kopie Bl. 18 ff. d.A.) war der Kläger erstmals bei der Beklagen als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen des sog. Wissenschaftler-Integrationsprogramms (WIP) unter Eingruppierung in die Vgr. I b der Anlage 1 a zum BAT in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. November 1995 (Kopie Bl. 22 d.A.) setzte die Beklagte den Beginn der Dienstzeit auf den 1. September 1971 fest. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Kläger die Endstufe der Vgr. I b BAT erreicht habe.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1996 (Kopie Bl. 106 ff. d.A.) teilte die Senatsverwaltung für W, F und K des Landes B den verschiedenen Hochschulpräsidenten mit, dass der Bund und die Länder als Nachfolgeprogramm für das WIP ein Hochschulsonderprogramm III (HSP III) vorbereiten. Die Ziff. 5 dieses Schreibens lautet:

"Arbeitgeber, die den Bundesangestelltentarifvertrag anzuwenden haben, bemessen die Personalkosten pauschal nach den von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Durchschnittswerten der Vergütungsgruppen. Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation sind so zu gestalten, dass eine höhere Vergütung als BAT 2 a in der Regel nicht in Betracht kommt. Eingruppierungen mit der Folge des Bewährungsaufstiegs sind zu vermeiden."

Die Durchschnittssätze zur Ermittlung der Ausgaben für Bezüge, Vergütungen und Löhne in den Voranschlägen für den Haushaltsplan 1997 des Landes B sahen 103.000,-- DM für die Vgr. II a BAT vor (Kopie Bl. 113 f. d.A.). Die Durchschnittssätze des Bundesministeriums für B und F für die Jahre 1997 bis 2000 betrugen für die Vgr. I b BAT 103.200,-- DM und für die Vgr. II BAT 97.200,-- DM (Kopie Bl. 95 d.A.). Mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 (Kopie Bl. 103 ff. d.A.) gewährte die Senatsver-waltung der Beklagten die Förderung von 24 Personen im Volumen von 2.028,060,-- DM. Unter den 11 Wissenschaftlern, die mit je 103.000,-- DM jährlich gefördert wurden, befand sich auch der namentlich erwähnte Kläger.

Mit Ablauf der Befristung zum 31. Dezember 1996 setzte der Kläger seine Tätigkeit fort. Er erhielt jedoch nunmehr nur noch eine Vergütung nach der Vgr. II a BAT. Diese betrug im Jahre 1997 96.300,-- DM brutto und im Jahre 1998 97.824,-- DM brutto. Mit Schreiben vom 12. Juni 1997 (Kopie Bl. 26 d.A.) machte der Kläger seine Eingruppierung in die Vgr. I b BAT geltend. Mit Schreiben vom 20. Juni 1997 (Kopie Bl. 29 d.A.) lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung unter Hinweis auf die Bewilligungsbedingungen des Landes B ab. Unter dem 13. Januar 1998 (Kopie Bl. 23 ff. d.A.) schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 unter Zugrundelegung der Vgr. II a BAT ab. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

§ 3

(1) Herr Dr. R erhält eine Vergütung nach Vgr. II a.

(2) ...

§ 4

(1) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien sind ferner maßgebend:

a) der Bundesangestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen mit Ausnahme der Vergütungsordnung, insbes. der SR 2y zum BAT, soweit nicht Vorschriften des BerlHG und des HRG dem entgegenstehen.

Unstreitig erhalten andere Wissenschaftler bei der Beklagten, die die Bewährungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT. Diese höhere Vergütung erhält auch Herr G, der vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1997 beim Institut für anorganische Chemie Adlershof e.V. beschäftigt war. Dieser war anschließend vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998 bei der F Gesellschaft tätig. Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 befand er sich in einem privaten Arbeitsverhältnis mit Prof. Dr. Sp.

Nach anfänglichem Sträuben einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2001 bis zu seiner Verrentung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis mit der Vgr. I b BAT beschäftigt wird. Mit der am 16. April 2001 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 26. April 2001 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsverlangen weiter.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass durch Abschluss des Arbeitsvertrags vom 13. Januar 1998 nicht eine Vergütung nach der Vgr. II a BAT vereinbart worden sei. Diese Vergütung sei vielmehr nicht zutreffend. Die Beklagte hätte ihn auch auf den Ausschluss der Vergütungsordnung hinweisen müssen. Es sei abwegig anzunehmen, dass er rückwirkend auf die höhere Vergütung habe verzichten wollen. Schließlich habe er über den 31. Dezember 1996 hinaus weiter gearbeitet mit der Folge, dass die ursprünglich vereinbarte höhere Vergütung weitergelten müsse. Dieser Anspruch ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die Beklagte vergütet z.B. Herrn G im Rahmen dieser höheren Vergütungsgruppe. So habe die Beklagte im Schreiben vom 14. Mai 1999 ausdrücklich klargestellt, dass Herr G die erforderliche Bewährungszeit abgeleistet habe (Kopie Bl. 82 d.A.). Die möglicherweise fehlenden Haushaltsmittel rechtfertigen ihm gegenüber keine unterschiedliche Eingruppierung. Er habe in der hier streitigen Zeit in erheblichem Umfang Drittmittel eingeworben. Allein im Jahre 2000 habe sich ein Überhang von 47.515,92 DM ergeben. Auf einer Kuratoriumssitzung am 5. Februar 1997 sei vom zuständigen Mitarbeiter der Senatsverwaltung noch einmal bekräftigt worden, dass bereits erfolgte Bewährungsaufstiege weiterhin anzuerkennen seien. Er ist ferner der Ansicht, dass die Beklagte ihm auf jeden Fall die Differenz zwischen der ausgezahlten Bruttovergütung und den jährlich erhaltenen Fördergeldern in Höhe von 103.000,-- DM für die Jahr 1997 und 1998 zahlen müsse.

Unter Klageerweiterung hat der Kläger beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.12.2000 zu zahlen;

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.966,-- DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Jahre 1997 und 1998 erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass im Arbeitsvertrag die Parteien sich auf eine Vergütung nach der Vgr. II a BAT geeinigt hätten. Eine höhere Vergütung hätten die Bewilligungsbedingungen für das HSP III nicht zugelassen.

Durch das Urteil vom 26. November 2000 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Höhergruppierung bestehe nicht, da der Kläger nicht tarifgebunden sei. Wegen der Ausklammerung der Vergütungsordnung sei im Arbeitsvertrag konstitutiv eine Vergütung nach Vgr. II a BAT festgelegt worden. Die Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen bei der Beklagten tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern rechtfertige sich durch die Abhängigkeit von den Fördermitteln. Eine Ungleichbehandlung mit Herrn G ergebe sich ebenfalls nicht, da dieser nicht im HSP III beschäftigt werde. Die Eingruppierungsfeststellungsklage für die Jahre 1997 und 1998 sei verjährt. Der Kläger könne auch nicht hilfsweise die Zahlung von 14.996,-- DM verlangen. Bei der Förderung im Rahmen des HSP III handele es sich nicht um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, so dass auch Bereicherungsansprüche nach § 812 ff. BGB nicht ersichtlich sind. Dies gelte auch für Schadensersatzansprüche.

Gegen das dem Kläger am 27. Dezember 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Januar 2002 (Montag) beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung. Diese hat der Kläger nach Verlängerung bis zum 28. März 2002 mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger verweist darauf, dass Herr G ebenfalls im HSP III beschäftigt werde. Dieser werde aus von ihm eingeworbenen Drittmitteln vergütet. Auch für seine höhere Vergütung hätten Drittmittel zur Verfügung gestanden. Das Arbeitsgericht habe die Äußerungen in der Kuratoriumssitzung vom 5. Februar 1997 unberücksichtigt gelassen. Er sei telefonisch zum 13. Januar 1998 zum Personalreferat bestellt worden und hätte den Vertrag sofort unterzeichnen müssen. Nach dem Januar 2001 erhalte er die Differenz zur höheren Vergütung aus Drittmitteln.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2001 - 93 Ca 11067/01 - abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass sich aus dem Protokoll der Kuratoriumssitzung vom 5. Februar 1997 keinerlei Zusage der Senatsverwaltung ergebe. Im übrigen habe sie als Arbeitgeberin keinem wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen des HSP III eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT gezahlt, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Sonderbehandlung haben könne.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch insoweit unzulässig, wie die Feststellung der Verpflichtung der Vergütungszahlung nach der Vgr. I b BAT für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 und hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung von 14.966,-- DM begehrt wird. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Berufungsbegründung.

Nach § 519 Abs. 3 Ziff. 2 a.F. muss die Begründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung des Urteils enthalten. Es muss erkennbar werden, warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegensetzt (BGH vom 13.2.1997 - NJW 1997, 1309). Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt ebenso wenig wie die Verweisung auf das Vorbringen erster Instanz (Baumbach-Albers, 60. Aufl. 2002, § 520 ZPO, Rdnr. 23; BGH vom 24.1.200 - NJW 2000, 1576). Bei quantitativ abgrenzbaren Teilen des Streitgegenstandes muss ein konkreter Angriff gegen jeden Teil erfolgen, es sei denn, es wird wenigstens eine dem gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben (BGH vom 13.2.1997 - NJW 1997, 1309).

Das Arbeitsgericht hatte die Eingruppierungsfeststellungsklage für die Jahre 1997 und 1998 für verjährt angesehen. Hiergegen hat der Kläger keinerlei Einwände erhoben (S. 19 des Berufungsbe-gründungsschriftsatzes unter V).

Der Anspruch auf Zahlung von 14.966,-- DM hatte das Arbeitsge-richt mit der Begründung abgelehnt, dass keinerlei Vertrag zu Gunsten des Klägers bestanden habe. Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich könne nicht erfolgen. Schadensersatzansprüche seien nicht ersichtlich. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er beschränkt sich auf die Ansicht, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft entschieden (S. 19 d. Berufungsbegründung; Bl. 182 d.A.). Im übrigen wiederholt er lediglich den Vortrag aus den Schriftsätzen vom 31. Oktober 2001, S. 10 f. (Bl. 79 f. d.A.). Dies reicht ebenfalls nicht aus.

Soweit die Eingruppierungsfeststellungsklage den Zeitraum der Jahr 1999 und 2000 betrifft, ist die Berufung zulässig. Zwar wiederholt der Kläger auf den ersten 15 Seiten der Berufungsbegründung wortwörtlich das erstinstanzliche Vorbringen oder referiert das erstinstanzliche Urteil, doch betont der Kläger auf Seite 16 der Berufungsbegründung, dass er im Gegensatz zu den Feststellungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nicht erklärt habe, Herr G werde nicht im Rahmen HSP III beschäftigt. Gerade hierauf stützt er auch seine Ansicht, ihm stehe nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine höhere Vergütung zu.

II.

Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Eingruppierungsfeststellungsklage für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach der Vgr. I b BAT nicht zu.

1. Ein tarifvertraglicher Anspruch besteht nicht, da der Kläger nicht tarifgebunden ist.

2. Auch nach den Regelungen des Arbeitsvertrages vom 13. Januar 1998 ist ein Anspruch auf Höhergruppierung nicht gegeben, da die Parteien sich auf eine Vergütung nach der Vgr. II a BAT geeinigt haben.

a) Zwar ist der Ansicht des Klägers durchaus zuzustimmen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Angabe der Vergütungsgruppe in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes regelmäßig nur die Bedeutung zukommt festzulegen, welche Vergütung die Parteien als zutreffend angesehen haben, doch gilt dies nur, wenn die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wurden (BAG vom 10.7.1996 - 4 AZR 139/95 - NZA 1997, 558, 559). Nur dann kann von der sog. Tarifautomatik gesprochen werden. Hier war nach § 4 Ziff. 1 a des Arbeitsvertrages nur der BAT mit allen Sonderregelungen in Bezug genommen worden. Die Vergütungsordnung war jedoch ausdrücklich ausgeklammert worden. Die Anlage 1 a zum BAT, die Vergütungsordnung, enthält jedoch die Eingruppierungsmerkmale, so dass die "einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen" gerade nicht zur Anwendung kommen. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist § 4 des Arbeitsvertrages auch nicht deswegen in sich widersprüchlich, weil in Ziff. 1 b die noch geltenden oder künftig abzuschließenden Vergütungstarifverträge als maßgebend angesehen werden. In Vergütungstarifverträgen - nicht zu verwechseln mit der Vergütungsordnung - wird nur die jeweilige Höhe des Gehalts der einzelnen Tarifgruppen festgelegt. Für die Eingruppierung kann aus ihnen nichts abgeleitet werden.

Wegen der Ausklammerung der Vergütungsordnung haben die Parteien daher in § 3 des Arbeitsvertrages die Vergütung nach der Vgr. II a BAT konstitutiv festgelegt. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Parteien bei Anwendung der Vergütungsordnung diese Vergütungsgruppe als zutreffend angesehen hätten.

b) Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger wegen der Weiterarbeit über das Fristende vom 31. Dezember 1996 hinaus möglicherweise gemäß § 625 BGB in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Grundlage des ersten befristeten Arbeitsvertrages mit der Folge befand, dass ihm die dort geregelte Vergütung in Höhe der Vgr. I b BAT hätte weitergezahlt werden müssen. Zu Recht weist vielmehr die Beklagte darauf hin, dass mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 13. Januar 1998 das Arbeitsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt worden ist.

Das BAG geht davon aus, dass die Vertragsparteien mit Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages regelmäßig zum Ausdruck bringen, dass der neue Vertrag fortan für ihre Rechtsbeziehungen maßgebliche sein soll. Hierdurch werde konkludent ein früherer unbefristeter Arbeitsvertrag aufgehoben. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn der neue Vertrag nur unter dem Vorbehalt abgeschlossen wird, dass man sich nicht bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde (ständige Rechtsprechung seit BAG vom 8.5.1985 - 7 AZR 191/84 - EzA 76 zu § 620 BGB).

Dies gilt nicht nur für die Rechtsfolge der Befristung. Durch einen zeitlichen neuen Vertrag stellen die Parteien vielmehr generell klar, dass dieser nunmehr ihre Rechtsbeziehungen regeln soll.

Der Kläger hat auch keinen Vorbehalt dahingehend erklärt, dass der Vertrag vom 13. Januar 1998 nur gelten soll, falls ihm nicht schon auf Grund eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT zusteht. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Kläger bis zum Abschluss dieses Vertrages je davon ausgegangen ist, ihm stünde gemäß § 625 BGB die höhere Vergütung zu. Auch im Schreiben vom 12. Juni 1997 (Bl. 26 d.A.) bringt der Kläger nur zum Ausdruck, dass er wegen der Zurücklegung der Bewährungszeit - also bei Anwendung der Vergütungsordnung - einen Anspruch auf Zahlung des höheren Entgelts habe. Auch sei ihm die Herabstufung deswegen unverständlich, weil Gleiches an der H-Universität nicht erfolgt sei. Von einer Fortgeltung des ersten befristeten Arbeitsvertrages ist keinerlei Rede. Der Kläger behauptet auch nicht, bei Unterzeichnung es neuen Arbeitsvertrages einen solchen Vorbehalt erklärt zu haben. Aus dem Vertrag selbst ergibt sich ein solcher Vorbehalt ebenfalls nicht.

c) Soweit der Kläger darauf verweist, dass er auf seine Vergütungsansprüche durch Unterzeichnung des zweiten befristeten Arbeitsvertrages nicht habe verzichten wollen, kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Jedenfalls wird durch Abschluss des neuen Vertrages das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt. Wenn der Kläger diese Wirkung vermeiden will, dann kann er das allenfalls durch Anfechtung des Arbeitsvertrages erreichen. Diese hat er jedoch bis heute nicht erklärt. Im Übrigen sind auch die entsprechenden Fristen längst abgelaufen.

Gleiches gilt für seine Behauptung, er sei bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages unter Druck gesetzt oder hinsichtlich des Ausschlusses der Vergütungsordnung im Unklaren gelassen worden. Auch insofern verbleibt ihm nur die Anfechtungsmöglichkeit, um von ihm nicht gewollte Rechtsfolgen zu beseitigen.

d) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass am 5. Februar 1997 auf der Kuratoriumssitzung von der Senatsverwaltung darauf hingewiesen worden sei, dass bereits erfolgte Bewährungsaufstiege weiterhin anzurechnen seien.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls von diesem Tag (Auszug in Anlage B 5, Bl. 230 f. d.A.) hat das Kuratorium, das gemäß §§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 2 BerlHG für Personalangelegenheiten selbst in Einzelfällen zuständig sein kann, derartige Themen gar nicht auf der Tagesordnung gehabt. Auch bleibt völlig unklar, welcher Senatsvertreter dies geäußert haben soll. Im übrigen stellt eine solche Erklärung allenfalls eine Rechtsmeinung eines Mitgliedes des Universitätsgremiums dar. Warum hierdurch die Rechtsposition des Klägers irgendwie verändert worden sein soll, wird vom Kläger nicht dargelegt.

Im übrigen hat das Land B der Beklagten - worauf später noch näher einzugehen ist - durch den Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 1996 nur Mittel in geringerer Höhe zur Verfügung gestellt. Insofern hat sich eine mögliche Änderung in der Rechtsauffassung bei der Zuweisung der Mittel gerade nicht ausgewirkt.

3. Die Vereinbarung eines Gehalts nach Vgr. II a BAT verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung nicht uneingeschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit gewährleistet, einzelne Arbeitnehmer besser stellt, so können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist mithin dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbarer und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 18.6.1997 - 5 AZR 259/96 - NZA 1997, 1171, 1172).

Dies ist hier der Fall. Unstreitig vergütet die Beklagte andere wissenschaftliche Mitarbeiter, die sich ähnlich lang wie der Kläger bewährt haben, nach der Vgr. I b BAT. Hiervon sind nur diejenigen ausgenommen, die auf Stellen beschäftigt werden, die auf Grund des HSP III aus Sondermitteln des Landes B finanziert werden. Damit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anwendbar.

b) Die Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen ist jedoch nicht schlechthin verboten, sondern dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung oder dem Zweck des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt ist. Die Prüfung des sachlichen Grundes für eine Ausnahme von allgemein begünstigenden Leistungen muss sich an diesen Zwecken orientieren (BAG a.a.O.).

Das Bundesarbeitsgericht musste sich verschiedentlich mit dem sachlichen Grund für Ungleichbehandlungen beschäftigen, die mit unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten begründet wurden. Es hat einen Sachgrund bejaht, wenn der Arbeitgeber eine Zusatzversorgung nur denjenigen Arbeitnehmern gewährt, bei denen über das Ersatzschulfinanzgesetz eine Refinanzierung geregelt ist (BAG vom 19.6.2001 - 3 AZR 557/00 - EzA § 1 BetrAVG - Gleichbehandlung Nr. 23). Ebenfalls wurde die Zahlung eines Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach BAT-O und BAT durch eine Gemeinde an Beschäftigte eines Amtes zur R. o. V. gebilligt, da das Land nur für diese Personengruppe den Personalkostenzuschuss erstattete (BAG vom 6.8.1998 - 6 AZR 45/97 - NZA 1999, 501, 503). Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde angenommen, soweit ein Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten ABM-Kräften nur 90 % des Tarifgehalts zahlte. Begründet wurde dies mit dem Förderzweck der Maßnahme (BAG vom 18.6.1997 a.a.O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Richtet eine Universität vorübergehend nur deswegen weitere Stellen ein, weil die Finanzierung durch einen Drittmittelgeber gesichert wird, dann ist die Abweichung von der üblichen Vergütung entsprechend dem BAT dann gerechtfertigt, wenn der Drittmittelgeber entsprechende Vorgaben macht und auch nur in diesem Umfang Mittel zur Verfügung stellt. Diese Ungleichbehandlung ist durch den Zweck des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt.

Nach Auflösung der Akademie der W der ehemaligen DDR waren für die dort tätigen hochqualifizierten Mitarbeiter Sonderprogramme zur Beschäftigung aufgelegt worden. Nachdem das Wissenschaftler-Integrationsprogramm (WIP) ausgelaufen war, sollte ein kleinerer Teil dieser Forscher über das HSP III weiter gefördert werden (Schreiben der Senatsverwaltung für W., F und K. vom 30.7.1996, Anlage B 3 = Bl. 106 ff. d.A.). Zu diesem Kreis gehörte auch der Kläger. Ein Zweck dieses Sonderprogramms war es daher, u.a. an den Universitäten außerhalb der regulären Stellenpläne zumindest zeitweise weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen. Aufgrund der vorgegebenen Stellenpläne wäre die Beklagte unabhängig von den Finanzmitteln des Sonderprogramms hierzu nicht in der Lage gewesen.

Angesichts der knappen Mittel ging das Land B ausweislich des Schreibens vom 30. Juli 1996 zu Ziff. 1 davon aus, dass nur eine Minderheit der im WIP Geförderten eine weitere Perspektive erhalten könnte. Nach Ziff. 4.4 sollten deswegen auch Teilzeitverträge angeboten werden. Gemäß Ziff. 5 sollten Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation so gestaltet werden, dass eine höhere Vergütung als nach BAT II a in der Regel in Betracht kommt. Eingruppierungen mit der Folge des Bewährungsaufstiegs sollten vermieden werden.

Durch diese Vorgaben allein wird eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT allerdings noch nicht ausgeschlossen, da nur "in der Regel" eine Vergütung nach der Vgr. II a BAT vorzusehen war. Die sachliche Rechtfertigung für die geringere Vergütungszahlung ergibt sich aber aus der Verbindung mit den tatsächlich zur Verfügung gestellten Drittmitteln. Durch den Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 1996 (Anlage B 2 = Bl. 103 ff. d.A.) waren der Beklagten für den Kläger und 10 andere Wissenschaftler jährlich pauschal 103.000,-- DM pro Person zur Verfügung gestellt worden. Ausweislich der Durchschnittssätze des Landes B (Anlage B 4 = Bl. 112 d.A.) wurden hierdurch Ausgaben für eine Vergütung nach der Vgr. II a BAT im Jahre 1997 abgedeckt. Soweit der Kläger meint, eine höhere Vergütung wäre allein schon deswegen möglich gewesen, weil er im Jahre 1997 nur 96.300,-- DM brutto erhalten hat, ist dies rechtsirrig. Durch die vom Land B zur Verfügung gestellten Mittel sollten vielmehr die Ausgaben für die jeweilige Stelle abgesichert werden. Dies sind nicht nur die Nettovergütung, die Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die je nach Höhe des Krankenkassenbeitrages ca. weitere 20 % betragen. Für den Kläger sind also allein im Jahre 1997 96.300,-- DM + 20 % = 115.560,-- DM tatsächlich aufzuwenden gewesen. Dies zeigt, dass die rechnerische Größe von 103.000,-- DM für jede BAT II a-Stelle sich nicht mit den tatsächlichen Ausgaben decken muss. Ein gewisser Ausgleich dürfte sich allenfalls im Durchschnitt der Fördermittel ergeben, wenn genügend junge Wissenschaftler ohne weitere Unterhaltsverpflichtungen mit einbezogen wurden. Wäre mit dem Kläger hingegen eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT vereinbart worden, dann hätte wegen der monatlichen Vergütungsdifferenz von ca. 900,-- DM brutto und der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung die Beklagte jährlich weitere 12.960,-- DM aufwenden müssen. Die Differenz zu den erhaltenen Mitteln hätte beim Kläger dann ca. 25.520,-- DM jährlich betragen. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass und warum andere Drittmittelgeber wie das Bundesministerium für B und F die Durchschnittssätze für Ausgaben zur Vergütung von Angestellten nach dem BAT anders berechnen (vgl. Anlage K 17 = Bl. 95 d.A.). Im Übrigen sind nach dieser Anlage bei schon bekannten Mitarbeitern die tatsächlich entstehenden Kosten zu ermitteln, so dass in dieser Höhe auch die tatsächlichen Kosten erstattet werden. Demgegenüber geht das Land B gemäß Ziff. 5 des Schreibens vom 30. Juli 1996 von einer pauschalen Berechnung der Personalkosten aus.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er in den hier streitigen vier Jahren 583.000,-- DM an Drittmitteln eingeworben habe, wobei 12,5 %, also ca. 70.000,-- DM zur freien Verfügung gestanden hätten, die daher für seine höhere Vergütung hätten verwendet werden können, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Angesichts des Charakters des HSP III als Beschäftigungsförderungsprogramm musste die Beklagte sich nicht auf die unsichere Aussicht verweisen lassen, genügend weitere Mittel von anderen Dritten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zum anderen hätte mit dieser Summe der Mehrbedarf von über 100.000,-- DM für die nächsten vier Jahre nicht einmal ausgeglichen werden können. Im Übrigen sah Ziff. 4.3 des Schreibens vom 30. Juli 1996 vor, dass der Fördereffekt durch die begründete Aussicht auf Einwerbung von Drittmitteln verstärkt werde, mit denen weitere Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der ehemaligen Akademien beschäftigt werden können. Hierzu sollten die Mittel dienen und nicht zur Aufbesserung des sozialen Besitzstandes der schon im Förderprogramm beschäftigten Arbeitnehmer.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch nicht dadurch gegeben, dass der in der Projektgruppe des Klägers tätige Herr G eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT erhält. Inzwischen ist unstreitig, dass dieser Mitarbeiter in einem Privatarbeitsverhältnis (vgl. § 57 e HRG) zum Prof. Dr. Sp steht. Anknüpfungspunkt für den Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch der Arbeitgeber. Eine darüber hinausgehende Wirkung besteht nicht.

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Sachgrund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein drittmittelfinanziertes Projekt zu Grunde. Da der Drittmittelgeber nur nach Durchschnittssätzen, die im konkreten Fall des Klägers nicht einmal in vollem Umfang die Ausgaben decken, Mittel zur Verfügung stellt, ist es sachlich auch gerechtfertigt, dass die Beklagte die Vergütung nur entsprechend dieser Durchschnittssätze bemisst. Alles andere hätte zur Folge, dass die Finanzierung der Stelle nicht gesichert wäre mit dem weiteren Ergebnis, dass eine Beschäftigung des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die beklagte Universität nicht wie sonstige private Arbeitgeber durch geschicktes wirtschaftliches Handeln die Einnahmesituation und damit die Möglichkeit zu höheren Gehaltsausgaben verbessern kann. Die Universität tritt nicht am freien Markt auf. Ihre Stellen einschließlich der Wertigkeit werden ihr vom Haushaltsgesetzgeber vorgegeben. Abweichungen sind nur in dem Umfange möglich, wie Drittmittelgeber diese Stellen auch hinsichtlich der Vergütungshöhe tatsächlich finanzieren. Auf Grund dieser bei Vertragsabschluss am 13. Januar 1998 vorhersehbaren Abhängigkeit rechtfertigt sich die abweichende und geringere Vergütung.

Dieses Ergebnis deckt sich auch mit sonstigen Wertungen im Arbeitsrecht. Nach § 57 b Abs. 2 Ziff. 4 HRG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter auch dann vor, wenn er überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Hierdurch wird vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die ansonsten zwingenden Regelungen des Kündigungsschutzrechtes nicht zur Anwendung zu bringen. Wenn durch die Abhängigkeit von der Drittmittelfinanzierung jedoch schon vom zwingenden Gesetzesrecht abgewichen werden kann, dann muss dies umso mehr im Bereich der Vereinbarung der Vergütungshöhe gelten, die grundsätzlich frei verhandelbar ist.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

IV.

Soweit die Berufung für unzulässig erklärt worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Insofern ist ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben.

Soweit die Feststellungsklage die Jahre 1999 und 2000 betrifft, ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Bisher hat das Bundesarbeitsgericht die Drittmittelfinanzierung im Wesentlichen bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen als Sachgrund für eine Ungleichbehandlung angesehen. Demgegenüber wurde die Absenkung der Vergütungen bei ABM-Kräften im Wesentlichen auch damit begründet, dass der Arbeitgeber sich die Arbeitnehmer nicht aussuchen könne und es sich oft um leistungsschwächere Arbeitnehmer handele. All dies trifft auf die hiesige Wissenschaftlergruppe jedoch nicht zu.

Ende der Entscheidung

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