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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: 7 Sa 252/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
Trainer von Hochleistungssportlern bilden mit diesen keinen Betriebsrat.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

7 Sa 252/02

Verkündet am 26.08.2002

In Sachen

pp

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2002 durch den Richter am Arbeitsgericht Klueß als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Donoli und Siewert

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2001 - 66 Ca 18894/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Die am ....... 1952 geborene Klägerin, die einem Kind unterhaltsverpflichtet ist, ist seit Jahrzehnten Schwimmtrainerin im Hochleistungssport, wobei die Arbeitgeberstellung mehrfach wechselte. Unter dem 31. Januar 1999 schloss sie einen Arbeitsvertrag mit dem B. Schwimm-Verband e.V. (BSV) für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 (Kopie Bl. 97 f. d. A.). Nachdem der Beklagte schon Kadertrainer des BSV übernommen hatte, vereinbarten die hiesigen Parteien unter dem 18. Dezember 2000 ein Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 (Kopie Bl. 99 ff. d. A.). Die Klägerin trainierte vor und ab dem 1. Januar 2001 die gleiche Gruppe von 12 Sportlern in den gleichen Schwimmhallen. Die Trainingsstätten stehen im Eigentum des Landes Berlin. Die Trainingszeiten werden vom Landestrainer des Landessportbundes in Zusammenarbeit mit den Trainern vergeben. Hierbei orientiert man sich an den Unterrichtszeiten der Sportler. Das Trainingsjahr ist an das Unterrichtsjahr angelehnt und beginnt jeweils im September. Die Finanzierung erfolgt über den Landessportbund, den Deutschen Schwimmverband und den BSV. Bei dem Beklagten sind Kadertrainer und Sportler verschiedener Vereine zusammengefasst. Daneben sind Kadertrainer beim Landessportbund, verschiedenen Vereinen und dem C.-S.-Gymnasium tätig. Im März 2001 unterzeichnete die Klägerin eine Dienstanweisung (Bl. 116 ff. d. A.). Danach sollte sie ihre ursprüngliche Trainingsgruppe, bestehend aus Bundeskadern bis auf Frau Sch. und Herrn, im September 2001 abgeben und ab dann 7 Landeskader der 9. Schulklasse und eine 5. Klasse des C.-Gymnasiums übernehmen. Hierüber war sie mündlich spätestens im Januar 2001 informiert worden. Anlässlich eines Trainingslagers auf L. teilte die Klägerin dies am 28. März 2001 den von ihr betreuten Sportlern mit (Kopie des Protokolls Bl. 158 d. A.).

Mit Schreiben vom 22. Juni 2001, das die Klägerin am gleichen Tag erhielt, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2001. Mit der am 10. Juli 2001 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 17. Juli 2001 zugestellten Klage setzt die Klägerin sich hiergegen zur Wehr.

Die Klägerin ist anfangs der Ansicht gewesen, es könne nicht von einem fortgeführten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Das Kündigungsschutzgesetz finde nicht Anwendung. Die ordentliche Kündigung sei aber in dem befristeten Arbeitsverhältnis unzulässig, da diese Möglichkeit arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Später hat sie die Meinung vertreten, es könne auch ein Betriebsübergang vorliegen. Sie hat behauptet, vom Vorsitzenden des BSV sei ihr mitgeteilt worden, dass es bereits sei längerem Bestrebungen gegeben habe, die Trainer, die Olympiakader trainierten, bei dem Beklagten zusammenzufassen. Sie sei im Jahre 2000 gewissermaßen die letzte Trainerin gewesen, die noch nicht beim Beklagten tätig geworden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht durch die Kündigung vom 22.06.2001, zugegangen am 22.06.2001, zum 31.07.2001 beendet worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Tätigkeit der Klägerin bei dem BSV und bei ihm unterscheide sich grundlegend, auch wenn der Training in derselben Schwimmhalle stattfinde. Ein Betriebsübergang liege nicht vor. Selbst eine möglicherweise identische Tätigkeit begründe noch keinen Betriebsübergang. Aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ergebe sich die Möglichkeit, ordentlich zu kündigen.

Durch das Urteil vom 29. November 2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Kündigungsschutzgesetz käme nicht zur Anwendung, da kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vorliege. Für einen Betriebsteilübergang fehle es an hinreichendem Vortrag der Klägerin, wann ein Betriebsteil auf den Beklagten durch Rechtsgeschäft übergegangen sein soll. Eine Kündigungsmöglichkeit sei wirksam in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Der Hinweis auf die dortigen gesetzlichen Kündigungsfristen verweise deutlich auf die ordentliche Kündigung gemäß § 622 BGB.

Gegen das der Klägerin am 14. Januar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Februar 2002 eingegangene Berufung, die am 12. März 2002 begründet wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, es liege ein Betriebsteilübergang vor. Die von ihr geleitete Trainingsgruppe sei in diesem Sinne eine wirtschaftliche Einheit. Schon Ende 2000 sei sie vom Vorsitzenden des BSV angesprochen worden, dass alle Kadertrainer der verschiedenen Vereine unter einem Dach zusammengefasst werden sollten, damit eine weitere Verbesserung des Trainings ermöglicht werde. Das Zusammenziehen sei größtenteils schon erfolgt. Die Klägerin sei eine der letzten. Da der derzeitige Zeitarbeitsvertrag auslaufe, wäre dies eine gute Gelegenheit, den Wechsel unter das Dach des Beklagten zu vollziehen. Der Beklagte übernehme den Trainingsbetrieb der Schwimmkader des BSV. Die Klägerin behauptet ferner, dass der BSV sie zu denselben Bedingungen weiterbeschäftigt hätte, wenn sie nicht mit einem Wechsel zum Beklagten einverstanden gewesen wäre. Sie sei die letzte Trainerin gewesen, die beim BSV Leistungskader trainiert habe. Ihre Trainingsgruppe sei die letzten zwei Jahre vor dem Wechsel zum Beklagten unverändert gewesen. Bis zum Jahre 2000 habe man im Trainerkollegium darüber entschieden, welche Vereinsmitglieder trainiert werden. Für einen Laien sei nicht erkennbar gewesen, dass mit Ziffer 5 des Arbeitsvertrages die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eröffnet werden sollte. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sie nur so weiterbeschäftigt werden wollte wie zuvor beim BSV. Sie habe zwar gesehen, dass durch das Zusammenziehen der Kadertrainer eine bessere Förderungsmöglichkeit der Sportler erreicht werde, sie sei aber nicht bereit gewesen, deswegen eine Verschlechterung hinzunehmen. Sie habe nicht auf den Vorteil der ordentlichen Unkündbarkeit verzichten wollen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2001, Az. 66 Ca 18894/01, abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Tätigkeit der Klägerin sei bei ihr nicht gleich geblieben. Schon bei einem Gespräch am 21./22. Dezember 2000 bei Übergabe des Arbeitsvertrages sei mit Zustimmung der Klägerin entschieden worden, sie im Nachwuchsbereich des neuen Arbeitsverhältnisses einzusetzen. Die Dienstanweisung (Bl. 116 ff. d. A.) habe die Klägerin erst gar nicht, dann unter Vorbehalt und schließlich nach schriftlicher Aufforderung unterzeichnet. Ihre Aufgabe sei es zumindest gewesen, die von ihr betreuten Sportler auf den Trainerwechsel vorzubereiten. Diese im sportlichen Hochleistungsbereich schwierige Aufgabe benötige Zeit und sollte mit Beginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sein. Man habe nicht alle Kadertrainer des BSV übernommen. Das Trainieren einer Sportgruppe sei kein Betriebsteil, so dass ein Betriebsteilübergang ausscheide. Die bloße, zunächst unveränderte Weiterführung einer Aufgabe reiche jedenfalls nicht aus, zumal keinerlei materielle Betriebsmittel übernommen worden sind. Sobald die Mittelzuwendung der öffentlichen Hand für einzelne Trainerplätze auslaufe, sei es üblich, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die bisherige Zuwendung an Dritte erfolgen soll, um mit dem aufgewendeten Geld "bessere" Ergebnisse erzielen zu können. Entsprechend werden dann befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, wobei der Verein Arbeitgeber wird, der die Zuschüsse erhält.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO a.F. eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kündigung vom 22. Juni 2001 ist nicht unwirksam. Der Arbeitsvertrag ließ eine ordentliche Kündigung zu. Für die Kündigung war auch kein Grund im Sinne des § 1 KSchG erforderlich, da dieses Gesetz nicht zur Anwendung kam. Zum 1. Januar 2001 hatte ein Betriebsteilübergang nicht stattgefunden, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weniger als sechs Monate bestand.

1. Die Kündigung ist nicht schon allein deswegen unwirksam, weil die Parteien für ihr befristetes Arbeitsverhältnis eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht vorgesehen hatten. Diese ergibt sich vielmehr aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrages. Insofern wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 62 - 64 d. A.) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Soweit die Klägerin meint, bei der Auslegung des Arbeitsvertrages müsse auch ihr Interesse berücksichtigt werden, nicht zu verschlechterten Bedingungen arbeiten zu wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln von Verträgen wäre dies nur beachtlich, wenn dieses Motiv seinen Ausdruck im Arbeitsvertrag gefunden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. So akzeptiert die Klägerin ein Monatsgehalt, das um über 770,-- DM niedriger lag als beim BSV. Selbst bei Einrechnung der Zuwendung und des Urlaubsgeldes ergibt sich eine Differenz von 2.253,52 DM jährlich. Auch hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten während der Laufzeit des Arbeitsvertrages hat sich das Interesse der Klägerin nicht realisiert, denn wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, hat der Hinweis in Ziffer 5 auf die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gleichzeitig zum Inhalt, dass eine ordentliche Kündigung zulässig ist.

Dies ist auch für einen juristischen Laien durchaus nachvollziehbar. Der Hinweis auf Kündigungsfristen macht nur Sinn, wenn diese Fristen einzuhalten sind. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dies nicht notwendig, so dass nur die ordentliche (fristgemäße) Kündigung gemeint sein kann. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Klägerin sich beim Durchlesen des Arbeitsvertrages dieser Problematik möglicherweise nicht bewusst war.

2. Die Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil der Beklagte keinen Grund im Sinne des § 1 KSchG für die Kündigung vorgetragen hat. Eines solchen Grundes bedurfte die Kündigung vielmehr nicht, da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht länger als 6 Monate bestanden hatte. Insofern hatte die Klägerin die Wartezeit nach § 1 KSchG noch nicht erfüllt.

Die beim BSV vom 1. Januar 1999 bis 31 Dezember 2000 zurückgelegte Zeit war auf die Wartezeiten nicht anzurechnen, da ein Betriebsteilübergang gemäß § 613 a BGB nicht vorlag (vgl. zur Anrechnung: KR-Etzel, 6. Aufl., § 1 KSchG Rdnr. 119).

2.1 Das Bundesarbeitsgericht definiert im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (NZA 1997, 433-Ayse Süzen) den Betriebsübergang wie folgt:

"Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln". (BAG v. 26.8.1999 - 8 AZR 718/98 - NZA 2000, 144). "In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebes oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können". (BAG v. 26.8.1999 - 8 AZR 718/98 - NZA 2000, 144, 145).

"Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. Bei übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für einen Teilbetriebsübergang voraus, daß die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet". (BAG v. 26.8.1999 - 8 AZR 718/98 - NZA 2000, 144, 145)

Insofern hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Zuordnung einzelner Lkw eines Transportbetriebes zu bestimmten Aufgaben und Fahrern zumindest dann keine eigenständige betriebliche Teilorganisation darstellt, wenn alle Fahrer einheitlich angewiesen und die Fahrer auf den verschiedenen Lastzügen grundsätzlich ausgetauscht werden können (BAG a.a.O.). In diesem Fall scheide ein Betriebsteilübergang auch deswegen aus, weil der Erwerber zwar Betriebsmittel übernommen habe, er diese aber im Rahmen einer eigenen schon bestehenden Organisation einsetze (BAG a.a.O.).

Weiterhin hat es angenommen, dass der Kundendienst eines Kaufhauses mit zwei Arbeitnehmern einen Betriebsteil bilde. Übernehme der Erwerber weder Räume noch Werkzeuge noch Arbeitnehmer, liege in der fortwährenden Übernahme der Reparaturauftrage allein jedoch kein Betriebsteilübergang, zumal diese nicht langfristig angelegt seien (BAG vom 22.01.1998 - 8 AZR 243/95 - NZA 1998, 536, 537 f.).

Wird einer von insgesamt 11 Arbeitnehmern als alleiniger Systemprogrammierer tätig, so bildet dieser keinen Betriebsteil. Selbst wenn sich diese Arbeitnehmer eindeutig einzelnen Aufträgen und Kunden zuordnen ließe, so ändere dies nichts. Ein einzelner Auftrag könne mangels jeglicher organisatorischer Eigenständigkeit für sich genommen weder als Betriebsteil noch als wirtschaftliche Einheit angesehen werden (BAG vom 24.04.1997 - 8 AZR 848/92 - NZA 1998, 253, 254).

2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Übergang einer betrieblichen Teilorganisation auf den Beklagten nicht angenommen werden. Hierbei kann offen bleiben, ob die Klägerin beim BSV die letzte Kadertrainerin war.

2.2.1 Geht man davon aus, dass zum 31. Dezember 2000 beim BSV noch weitere Trainer/innen vorhanden waren, so stellt nicht jeder Trainer in Verbindung mit der betreuten Schwimmgruppe einen eigenen Betriebsteil dar.

Die betreuten Sportler sind unstreitig keine Arbeitnehmer, sondern nur Vereinsmitglieder des BSV. Sie sind deshalb ähnlich zu betrachten wie die Kunden eines Dienstleistungsunternehmens. Sie sind also nicht Teil, sondern allenfalls Gegenstand der Arbeitsorganisation.

Der jeweilige Trainer und die von ihm genutzten Sportstätten stellen ebenfalls keinen selbständigen Betriebsteil dar. Dem steht nicht schon entgegen, dass die Trainingsstätten nicht im Eigentum des BSV standen. Es reicht durchaus aus, wenn Gebäude und andere Gegenstände aufgrund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung des Betriebszwecks eingesetzt werden können (BAG vom 11.12.1997 - 8 AZR 426/94 - NZA 1998, 532). Entscheidend ist vielmehr, dass keine dauernde organisatorische Verknüpfung stattfindet. Die Schwimmhallen werden vielmehr vom Landestrainer des Landessportbundes vergeben. Dies wird von Zufälligkeiten, dem zeitlichen Bedürfnis der Trainierten und anderen Faktoren abhängen, so dass allenfalls eine zeitlich begrenzte Zuordnung stattfindet.

Der Trainer allein ist ebenfalls kein Betriebsteil. Dies wäre ähnlich wie bei der Lkw-Entscheidung des BAG allenfalls dann der Fall, wenn der einzelne Trainer ein derartiger Spezialist wäre, dass er nur bei seiner Trainingsgruppe eingesetzt und auch nicht ohne Weiteres ausgetauscht werden könnte. Davon geht aber auch die Klägerin nicht aus. Sie behauptet vielmehr, bis zum Jahr 2000 hätten die Leistungstrainer selbst bestimmt, welche Sportler in welche Gruppe kommen. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 6. August 2002 (Bl. 148 d. A.) räumt sie auch ein, dass ihre Schwimmgruppe auch von einem anderen Schwimmtrainer betreut werden könne. Dies zeigt zumindest, dass die Kadertrainer grundsätzlich untereinander austauschbar sind. Dann stellt der Trainer, auch im Hinblick auf die von ihm zu betreuenden "Kunden", keinen Betriebsteil dar. Eine Bindung entsteht nur für das jeweilige Schuljahr und darüber hinaus allenfalls durch die gegenseitige Gewöhnung. Das reicht aber nicht. Auch sonst wird nicht angenommen oder diskutiert, dass die Zuordnung von Lehrern zu einzelnen Klassen für ein Jahr schon eine verselbständigte Betriebseinheit darstellt (vgl. u.a. die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des BAG vom 22.10.1998 - 8 AZR 752/96).

2.2.2 Doch auch wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie sei beim BSV die letzte Kadertrainerin gewesen, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Nach Darstellung der Klägerin wäre dies das zwangsläufige Ergebnis der Entscheidung des BSV im Rahmen einer längeren Entwicklung gewesen, den Bereich Kaderschwimmsport komplett an den Beklagten zu übergeben. Doch ist nicht ersichtlich, dass insofern der Bereich Kaderschwimmsport gemäß § 613 a BGB auf den Beklagten übergegangen ist.

Zum einen fehlt ein substantiiertes Vorbringen der Klägerin dazu, wie der BSV sich organisatorisch aufgliederte, insbesondere wie dieser Bereich von wem gesteuert wurde.

Sieht man hiervon ab, dann kann der Bereich Leistungssport im Gegensatz zum Breitensport, der Jugendförderung etc. eine eigene wirtschaftliche Einheit gewesen sein, in dem der Teilzweck der Hochbegabtenförderung der Mitglieder des BSV verfolgt wurde. Für einen solchen Betriebsteil ist prägend die Qualität der Trainer. Auch wenn Trainingsmöglichkeiten benötigt werden, so sind die Schwimmhallen als sächliche Betriebsmittel nur von untergeordneter Bedeutung, zumal der Landessportbund die Nutzung der Hallen gewährleistet. Für einen Betriebsteilübergang könnte daher sprechen, dass der Beklagte nach Behauptung der Klägerin die wesentlichen Know-how-Träger übernommen hat. Dies ist jedoch im Rahmen der notwendigen Gesamtschau nicht ausreichend.

Die Identität der wirtschaftlichen Einheit muss auch beim Betriebsübergang gewahrt bleiben. Dies setzt voraus, dass die Organisation nicht wesentlich geändert wird (Müller-Glöge NZA 1999, 449, 452; BAG vom 18.02.1999 - 8 AZR 485/97 - NZA 1999, 648, 650). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Übernehmer über eine eigene betriebliche Organisation verfügt, in die übernommenen Betriebsmittel nur eingefügt werden (BAG vom 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - NZA 2000, 144, 145 f.).

Auch hierzu hat die Klägerin zu wenig vorgetragen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die jeweiligen Kadertrainer bei dem Beklagten nicht nur für die Betreuung der Mitglieder zuständig bleiben, aus deren Verein sie früher selbst stammten. Bliebe insofern alles beim Alten, dann wäre nicht nachvollziehbar, warum durch das einfache unveränderte Zusammenführen der Trainer unter dem Dach des Beklagte eine bessere Förderung der Sportler ermöglicht werden kann, von der auch die Klägerin ausgeht. Die Klägerin beschreibt nicht im Einzelnen, wie im Rahmen welcher Organisation die Trainer nunmehr bei dem Beklagten eingesetzt werden. Auch ihre eigene Entwicklung spricht für die Veränderung der Organisation. Danach sollte die Klägerin bis auf zwei Sportler alle Bundeskader abgeben und künftig nur noch eine 5. Klasse eines Sportgymnasiums und einzelne Sportler einer 9. Klasse betreuen. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, ob hierfür beim BSV überhaupt die Trainer zuständig waren, die sie selbst dem Bereich Leistungskader zuordnete.

Letztlich nicht erheblich ist demgegenüber, dass die Klägerin ihre Sportgruppe noch bis einschließlich August 2001 auch nach der Konzeption des Beklagten hätte trainieren sollen. Es entspricht vielmehr sowohl bei dem Beklagten als auch beim BSV den Gepflogenheiten, Trainingsprogramme parallel zum Schuljahr zu gestalten. Insofern war die nächste sinnvolle Wechselmöglichkeit erst im September 2001 erreicht. Zu diesem Zeitpunkt wurden regelmäßig auch bei den anderen Trainern und Trainerinnen Plätze frei. All dies schließt eine erhebliche andere Organisation bei dem Beklagten also nicht aus.

III.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

IV.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG). Bisher fehlen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu einem Betriebsteilübergang bei einem Verein, der sich im Wesentlichen nur an eigene Mitglieder wendet und der in dem hier relevanten Bereich kaum über sächliche Betriebsmittel verfügt.

Ende der Entscheidung

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