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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 7 Ta (Kost) 6012/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 48
RVG § 55
RVG § 56
1. Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Kostenersparnis mehrere Kündigungsklagen im Wege der subjektiven Klagehäufung (Sammelklage) zu verfolgen.

2. Die Erhebung einer Sammelklage ist hingegen geboten, wenn es sich um identische Kündigungssachverhalte handelt, Besonderheiten bei der Bearbeitung einer bestehenden Klage nicht zu erwarten sind und der Rechtsanwalt die Mandate aufgrund einer gemeinsamen Besprechung mit den vertretenen Arbeitnehmern erhält.

3. Der Einwand der Staatskasse, der beigeordnete Rechtsanwalt habe seine Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung verletzt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen.


Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

17 Ta (Kost) 6012/06

In dem Beschwerdeverfahren

in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG nach dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden am 27. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin 4. Januar 2006 - 46 AR 99043/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers als beigeordneter Rechtsanwalt.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Arbeitsgericht Berlin 127 Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin vertreten. Die Gemeinschuldnerin betrieb ein Call-Center und führte ausschließlich Dienstleistungen für die Deutsche T. AG durch. Sie kündigte die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 31. Januar 2005 außerordentlich, hilfsweise ordentlich, nachdem die Deutsche T. AG den Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt und die der Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestellte Technik abgebaut hatte. In einer anschließend durchgeführten Betriebsversammlung erläuterte der Beschwerdeführer den Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin die Situation und erklärte sich bereit, die Vertretung in Kündigungsschutzverfahren zu übernehmen. Die hieran interessierten Arbeitnehmer konnten sich in eine Liste eintragen, die mit "Daten für die Beauftragung des Rechtsanwalts Herrn R. P. bezüglich der Kündigungsschutzklagen gegen die außerordentliche Kündigung zum 28. Februar 2005" überschrieben war; mit der Unterschrift in der Liste wurde das Mandat für den Beschwerdeführer bestätigt. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss daran für 127 Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin Kündigungsschutzklagen bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereicht, mit denen er sich jeweils gegen die außerordentliche, vorsorglich ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 31. Januar 2005 wandte. Er hat mit den Klagen ferner jeweils eine vorläufige Weiterbeschäftigung der klagenden Partei begehrt sowie hilfsweise die Verurteilung der Gemeinschuldnerin zur Zahlung einer Abfindung gefordert. Im Wege der Klageerweiterung wurden zudem die jeweilige Vergütung für die Monate Januar und Februar 2005 sowie ein auf Führung und Leistung erstrecktes Zeugnis geltend gemacht. In 40 Rechtsstreitigkeiten wurde der jeweiligen Partei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt, wobei bis zum 22. September 2005 Vergütungen - zumeist als Vorschuss - in Höhe von insgesamt 15.105,17 EUR festgesetzt wurden. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 14. Juli 2005 ein Vorschuss von 690,20 EUR festgesetzt.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Berlin hat gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2005 am 23. September 2005 Erinnerung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer hätte die streitbefangenen Kündigungen im Wege einer Sammelklage angreifen müssen. Bei dieser Vorgehensweise hätte er aus der Landeskasse lediglich eine Vergütung von 1.928,15 EUR fordern können, die durch die Zahlungen in den Rechtsstreitigkeiten Arbeitsgericht Berlin 29 Ca 4115/05, 37 Ca 4132/05, 37 Ca 4212/05 und 37 Ca 4131/05 abgedeckt sei; der in dem vorliegenden Verfahren ausgezahlte Vorschuss sei daher wieder einzuziehen. Durch Beschluss vom 4. Januar 2006 hat das Arbeitsgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2005 aufgehoben und die Einziehung der festgesetzten Vergütung angeordnet, wobei es sich der genannten Auffassung der Bezirksrevisorin angeschlossen hat.

Gegen diesen ihm am 20. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 1. Februar 2006 eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers. Er stellt in Abrede, dass die Erinnerung der Bezirksrevisorin fristgerecht eingelegt worden sei. Ferner hält er die erfolgte Festsetzung der Vergütung für zutreffend. Die von der Bezirksrevisorin aufgeworfene Frage, ob er eine so genannte Sammelklage hätte einreichen müssen, könne im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden; vielmehr sei die Landeskasse an die in dem vorliegenden Verfahren erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe gebunden. Eine Sammelklage sie zudem nicht geboten gewesen. Er habe von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern einzelne Mandate erhalten, die für sich zu bearbeiten gewesen seien. Bei jeder Kündigungsschutzklage sei eine individuelle Prüfung der Rechtslage erforderlich gewesen; auch sei jeweils unklar gewesen, welchen Gang das Kündigungsschutzverfahren nehmen würde. Eine Sammelklage hätte zudem dazu geführt, dass jeder Kläger über die weiteren Mandate und die persönlichen Verhältnisse der übrigen Kläger informiert gewesen wäre. Eine Bekanntgabe dieser Daten sei ihm ohne eine Zustimmung der betroffenen Personen jedoch bereits berufsrechtlich nicht erlaubt; ein Einverständnis habe vor Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG nicht eingeholt werden können. Auch würde die bei einer Sammelklage zu zahlende Vergütung seinen Arbeitsaufwand und sein Haftungsrisiko nicht angemessen abdecken. Schließlich hätte jede klagende Partei einen eigenen Anwalt beauftragen können; bei einer anschließenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe wären der Landeskasse ebenfalls Kosten in der festgesetzten Höhe entstanden.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin zu Recht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2005 aufgehoben und die Einziehung des festgesetzten Betrages angeordnet.

1.

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin ist nach § 56 Abs. 1 RVG statthaft. Sie wurde ferner innerhalb der Erinnerungsfrist des § 573 Abs. 1 ZPO eingelegt. Die Erinnerung ist danach innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der angegriffenen Entscheidung, spätestens jedoch fünf Monaten nach der Verkündung des angegriffenen Beschlusses (§ 573 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) einzulegen. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2005 wurde der Landeskasse nicht zugestellt; die genannte Erinnerungsfrist von fünf Monaten wurde gewahrt.

2.

Die Erinnerung ist auch begründet. Dem Beschwerdeführer steht wegen der gegen die Gemeinschuldnerin geführten Rechtsstreitigkeiten aus der Landeskasse keine Vergütung zu, die den Betrag von 1.928,15 EUR übersteigt. Da der Beschwerdeführer die zu beanspruchende Vergütung bereits erhalten hat, war die im vorliegenden Verfahren erfolgte Vergütungsfestsetzung aufzuheben; die ausgezahlte Vergütung ist einzuziehen.

a)

Der Beschwerdeführer hat gegen seine Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung verstoßen, als er die streitbefangene Kündigung mit einer eigenständigen Klage und nicht im Wege der subjektiven Klagehäufung als Bestandteil einer Sammelklage angriff. Eine gemeinsame Klage aller von dem Beschwerdeführer vertretenen Arbeitnehmer bei dem Arbeitsgericht wäre nach § 60 ZPO ohne weiteres zulässig gewesen, da die Kündigungen auf der gleichen Entscheidung der Gemeinschuldnerin - der sofortige Beendigung der betrieblichen Tätigkeit - beruhten. Sie hätte bei einer entsprechenden Beauftragung gebührenrechtlich eine einzelne Angelegenheit dargestellt, da der Beschwerdeführer für die Arbeitnehmer im gleichen Rahmen - dem vor dem Arbeitsgericht zu führenden Rechtsstreit - tätig geworden wäre und die verschiedenen Kündigungsschutzverfahren wegen des identischen Kündigungssachverhalts in einem innerlichen Zusammenhang gestanden hätten (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 15 Rn. 8 ff. m.w.N.). Bei einer derartigen Sammelklage hätte der Beschwerdeführer die Gebühren, berechnet nach den zusammengerechneten Gegenstandswerten aller Klagen, nur einmal fordern können (§ 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG). Was die gegen die Landeskasse gerichteten Gebührenansprüche angeht, wäre der Gegenstandswert zudem gemäß § 49 GKG auf 30.000,00 EUR begrenzt gewesen. Dies führte nach den zutreffenden Berechnungen der Bezirksrevisorin allenfalls zu einem Gebührenanspruch gegen die Landeskasse von 1.928,15 EUR, wenn man - was keinesfalls zweifelsfrei ist - von einer Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG ausgeht.

b)

Der Beschwerdeführer kann hiergegen nicht mit Erfolg geltend machen, die Bearbeitung einer Kündigungsschutzklage müsse individuell erfolgen, weshalb eine kostenrechtliche Verpflichtung zur subjektiven Klagehäufung nicht bestehe.

Es ist allerdings von einem Rechtsanwalt in aller Regel nicht zu fordern, die gegenüber mehreren Arbeitnehmern ausgesprochenen Kündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse in einem Kündigungsschutzverfahren anzugreifen bzw. auf eine derartige Klageerhebung hinzuwirken. Dies gilt nicht nur in Fallgestaltungen, in denen die verschiedenen Kündigungssachverhalte keine Berührungspunkte haben, sondern grundsätzlich auch dann, wenn die Kündigungen - wie z.B. bei betriebsbedingten Massenentlassungen - auf einem Lebenssachverhalt beruhen. So kann bei einem Personalabbau streitig sein, ob und ggf. für welchen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz möglich ist. Auch ist bei einer Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG unter den Arbeitnehmern durchzuführen oder es bei einem Betriebsteilübergangs und einer Schließung des verbleibenden Betriebes zu entscheiden, ob Arbeitnehmer dem veräußerten Betriebsteil mit der Folge der Unwirksamkeit ihrer Kündigung zuzuordnen waren. Würden die Kündigungen der Arbeitnehmer in einem Verfahren angegriffen, müsste der Rechtsanwalt möglicherweise die Kündigung eines Streitgenossen mit Argumenten angreifen, die einem anderen Streitgenossen zum Schaden gereichen könnten, was mit dem Gebot einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der vertretenen Partei(en) nicht in Einklang zu bringen wäre. Auch sonst zeigt die gerichtliche Praxis, dass Kündigungen trotz eines einheitlichen Lebenssachverhalts rechtlich verschieden zu beurteilen sind. So kommt möglicherweise einigen Arbeitnehmer im Gegensatz zu anderen Sonderkündigungsschutz (§§ 15 KSchG, 9 MuSchG, 85 SGB IX) zu oder sie können sich auf besondere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber berufen, die Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung haben können. Bei der großen Vielfalt der unterschiedlichen Fallgestaltungen muss der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht von vornherein eine subjektive Klagehäufung in Betracht ziehen, wenn er von mehreren Arbeitnehmern den Auftrag erhält, gegen denselben Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage zu erheben, zumal sich die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles häufig erst während des Verlaufs des Rechtsstreits herausstellen werden.

Im vorliegenden Fall war jedoch die Erhebung einer Sammelklage von vornherein geboten. Die Gemeinschuldnerin hatte die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer in gleicher Weise gekündigt. Eine wie auch immer geartete Fortsetzung des Betriebes war nicht absehbar, nachdem der einzige Auftraggeber der Gemeinschuldnerin den Dienstleistungsauftrag gekündigt und die für die betriebliche Tätigkeit der Gemeinschuldnerin erforderliche technische Einrichtung abgebaut hatte. Eine Sozialauswahl unter den gekündigten Arbeitnehmern kam nicht in Betracht. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass in einem der Kündigungsschutzverfahren Besonderheiten zu berücksichtigen waren, die eine gemeinsame Klage aller Arbeitnehmer als nicht sachgerecht erscheinen ließe. Abgesehen von der unterschiedlichen Länge der Kündigungsfristen und einer verschieden hohen Vergütung der Arbeitnehmer handelte es sich vielmehr um völlig gleich gelagerte Rechtsstreitigkeiten. Der Beschwerdeführer hat folgerichtig in allen Verfahren mit gleich lautenden Klageschriften bzw. Klageerweiterungsschriften identische Klageziele verfolgt. Es kommt hinzu, dass die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin vor der Erhebung der Klagen in ihrer Gesamtheit auf eine Vertretung durch den Beschwerdeführer hingewiesen wurden; auch hat sich der Beschwerdeführer die jeweiligen Mandate nicht aufgrund gesonderter Beratung, sondern einheitlich durch Eintragung in bereitgestellte Listen erteilen lassen. Bei dieser Sachlage musste der Beschwerdeführer die von ihm vertretenen Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer Sammelklage hinweisen bzw. bereits aufgrund der gemeinsam erteilten Mandate eine Sammelklage erheben. Dass einer der Arbeitnehmer sich gegen eine gemeinsame Klage gewandt hätte, kann dabei nicht angenommen werden. Denn durch eine Sammelklage wurden die Rechte der Arbeitnehmer in gleicher Weise wie in getrennten Rechtsstreitigkeiten gewahrt und zugleich die Kosten der Rechtsverfolgung gemindert. Auch der Beschwerdeführer hat für keinen der Rechtsstreite konkret aufgezeigt, dass er nicht ohne weiteres gemeinsam mit den anderen Rechtsstreiten hätte geführt werden können.

c)

Der Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden ist und sich die im vorliegenden Verfahren in Ansatz gebrachten Kosten im Rahmen des Bewilligungsbeschlusses halten. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann zwar der Umfang der Bewilligung und Beiordnung nicht überprüft werden. Dass der Klägerin für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe zusteht und ihr der Beschwerdeführer beigeordnet ist, kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt werden. Der Einwand der Bezirksrevisorin bezieht sich jedoch nicht auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solche, sondern sie macht geltend, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer vermeidbare Kosten verursacht hat. Dieser Einwand, der ausschließlich die Höhe der durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten betrifft, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 10 WF 9/93 - MDR 1993, 1332; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 Ta 147/98). Der beigeordnete Rechtsanwalt ist ebenso zu einer kostengünstigen Rechtsverfolgung verpflichtet wie ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten ohne die Bewilligung der Prozesskostenhilfe tätig wird. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann von der Partei jedoch nach der Beiordnung nicht mehr gegenüber dem Rechtsanwalt geltend gemacht werden, weil sie zur Zahlung der Vergütung nicht verpflichtet ist (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die Landeskasse ist demgegenüber nicht an dem Bewilligungsverfahren beteiligt und kann daher in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht einwenden, der Rechtsanwalt verursache durch seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unnötige Kosten. Wollte man daher der Landeskasse diesen Einwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren nehmen, könnte der pflichtwidrigen Verursachung von Kosten durch den beigeordneten Rechtsanwalt in dem jeweiligen Verfahren letztlich nicht begegnet werden. Obwohl es nur um die Höhe der festzusetzenden Kosten geht, müsste sich die Landeskasse auf einen Rechtsstreit gegen den Rechtsanwalt auf Rückzahlung zu Unrecht festgesetzter Vergütungen verweisen lassen; hierfür besteht angesichts der Beschwerdebefugnis der Landeskasse nach § 56 RVG keine sachliche Rechtfertigung.

d)

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Erhebung einer Sammelklage hätten alle Kläger die persönlichen Daten der übrigen Streitgenossen erfahren, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Dabei mag dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein schützenswertes Interesse der einzelnen Arbeitnehmer an der Geheimhaltung ihrer Sozialdaten besteht. Denn im vorliegenden Fall haben die von dem Beschwerdeführer vertretenen Arbeitnehmer den Namen, das Geburtsdatum, den Beginn und die Art ihrer Beschäftigung bei der Gemeinschuldnerin sowie das Bruttoeinkommen in den von dem Beschwerdeführer entworfenen Listen eingetragen und auf diese Weise deutlich gemacht, dass sie nichts gegen die Kenntnisnahme ihrer Daten durch weitere Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin einzuwenden haben.

e)

Der Beschwerdeführer kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die bei einer Sammelklage von der Landeskasse zu zahlende Vergütung sei angesichts seines Arbeitsaufwandes und seines Haftungsrisikos nicht angemessen. Was den Arbeitsaufwand angeht, stellt der Beschwerdeführer zu Unrecht auf die Tätigkeiten ab, die bei der Erhebung der Einzelklagen erforderlich waren. Entscheidend ist jedoch, dass bei einer Sammelklage lediglich eine Klageschrift sowie eine Klageerweiterungsschrift hätten gefertigt werden müssen und auch nur in einem gerichtlichen Verfahren die Wahrnehmung von Terminen erforderlich gewesen wäre. Dass die von der Landeskasse zu beanspruchende Vergütung ungemessen gering wäre, kann daher nicht angenommen werden; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer von den Streitgenossen einer Sammelklage, denen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen war, weitaus höhere Vergütungsansprüche für die nämliche Arbeitsleistung zugestanden hätte. Da die zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten - wie ausgeführt - nahezu identisch waren, kann auch von einem gesteigerten, durch die Vergütung nicht abgedeckten Haftungsrisiko des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

f)

Es ist schließlich ohne rechtliche Bedeutung, dass jede der vom Beschwerdeführer vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanwalt mit der Vertretung hätten betrauen können, wodurch der Landeskasse nach einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe jeweils die Kosten für eine Einzelprozessführung entstanden wären. Ob der Beschwerdeführer durch seine Prozessführung vermeidbare Kosten verursacht hat, lässt sich nur auf der Grundlage des für ihn konkret bestehenden Sachverhalts beurteilen. Dass die Landeskasse bei einer anderen Sachlage gegenüber anderen Rechtsanwälten zur Vergütungszahlung verpflichtet gewesen wäre, nimmt mit anderen Worten ihrem Einwand, der Beschwerdeführer habe die ihm erteilten Mandate in einer Sammelklage zusammenfassen müssen, nicht die Berechtigung.

3.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei.

4.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht ist nicht statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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