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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 91/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff.
Nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform bedarf die Befristung von Arbeitsbedingungen (hier: die Aufstockung der Pflichtstunden eines Lehrers) nicht mehr zwingend eines sachlichen Grundes i.S.d. Rechtsprechung des BAG. Die Angemessenheit der Befristungsabrede ist gem. §§ 305 ff. BGB zu prüfen. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB zu vermuten, wenn kein Sachgrund für die Befristung i.S.d. Rechtsprechung des BAG vorliegt.
Landesarbeitsgericht Brandenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 91/04

verkündet am 25.08.2004

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2004 durch den Vorsitzenden Richter am LAG S. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter M. und F.

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 29.10.2003 - 3 Ca 1259/03 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des angefochtenen Urteils lautet:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einer Unterrichtsverpflichtung der Klägerin von 26/28 Wochenstunden über den 31.07.2003 hinaus fortbesteht.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Die Klägerin ist seit 1991 als Lehrerin an einer Schule des beklagten Landes beschäftigt. Bis zum 31.07.1998 war die Klägerin auf Grund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 22/27 Stunden tätig.

Am 14. Mai 1998 schloss das beklagte Land mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, dem brandenburgischen Pädagogenverband, dem Verband brandenburgischer Realschullehrer, dem Landesverband der Lehrer an Wirtschaftsschulen Brandenburg, dem Deutschen Philologenverband und dem Landesverband der Lehrer an berufsbildenden Schulen Brandenburg eine "Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs". Diese lautet auszugsweise:

"Vorbemerkungen

Die Vertragsunterzeichner stimmen darin überein, dass hinsichtlich der Folgen der demographischen Entwicklung weiterhin entsprechend den Grundsätzen des Brandenburger Models zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um

a. die vorhandene Arbeit auf alle Beschäftigten dem vorhandenen Bedarf entsprechend zu verteilen, um weiterhin betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen,

b. die Qualität von Unterricht durch ein bedarfsorientiertes Fort- und Weiterbildungsangebot zu sichern, sowie jungen Lehrkräften eine berufliche Perspektive zu geben,

c. eine angemessene Altersstruktur zu erhalten.

Die Vertragsunterzeichner appellieren an alle Vollzeitbeschäftigten, insbesondere an die Beamten, durch Beteiligung an dem neuen Teilzeitmodell die Folgen des Bedarfsrückganges zu mildern, um das brandenburgische Modell der solidarischen Beschäftigungssicherung zu unterstützen.

Die Vereinbarung greift in tarifliche und gesetzliche Vorschriften zum gleichen Gegenstand nicht ein. Diese Vereinbarung oder einzelne Abschnitte sind nicht anzuwenden, wenn zum gleichen Gegenstand ein Tarifvertrag abgeschlossen wird bzw. gesetzliche Regelungen in Kraft treten, die für die von dieser Vereinbarung erfassten Beschäftigen eine günstigere Regelung enthalten.

A. Kündigungsschutz für Angestellte

1. Grundsatz

1.1. Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für die Übertragung eines im Land Brandenburg anerkannten Lehramtes oder für die Übertragung eines im brandenburgischen Besoldungsgesetz ausgebrachten Amtes besitzen, jedoch nicht in einem Beamtenverhältnis übernommen werden können, erhalten das Angebot, bis zum 01. Februar 1999 einen Änderungsvertrag mit einem unbefristeten Beschäftigungsumfang von 2/3 einer Vollbeschäftigung (Mindestsockel) abzuschließen."

1.2. Für Beschäftigte, die einen Änderungsvertrag mit einem unbefristeten Beschäftigungsumfang von mindestens 2/3 einer Vollbeschäftigung abschließen, wird mit sofortiger Wirkung für die Dauer der bedarfsbedingten Teilzeitbeschäftigung einzelvertraglich die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen (siehe dazu Protokollnotiz 3).

2. Befristete Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung

Für Beschäftigte, die einen Änderungsvertrag gem. Nr. 1 abschließen, erfolgt die befristete Erhöhung einer Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe folgender Einzelregelungen:

...

2.1 Beschäftigte an Grundschulen, Primarstufen an Gesamtschulen, Förderschulen und Förderklassen ab Klasse 7

2.1.1. Für diese Beschäftigtengruppe überprüfen die staatlichen Schulämter der Landkreise und kreisfreien Städte jährlich auf der Grundlage ihrer kreislichen Bedarfsprognose, die unter Berücksichtigung eines Einstellungskorridors erarbeitete wird, die Möglichkeit der befristeten Erhöhung des Beschäftigungsumfangs für ein Schuljahr. Über die Ergebnisse der Bedarfsprognose werden rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres die Personalvertretung und die Beschäftigten informiert." ...

Das beklagte Land berechnet jeweils schuljahres - und schulstufenbezogen den Lehrerbedarf für das gesamte Land und bietet den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften die jeweils auf ein Schuljahr befristete Aufstockung der Pflichtstundenzahl an.

Am 11.02.1999 vereinbarten die Parteien "auf der Grundlage der Vereinbarung zur Arbeitplatzsicherheit und Qualitätssicherung vom 14. Mai 1998" einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 29.02.1992, in dem es u.a. heißt:

"§ 1

1. Das Arbeitsverhältnis wird ab 01.08.1999 auf unbestimmte Zeit mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit (Beschäftigungsumfang) fortgeführt. Die Arbeitszeit, einschließlich des Umfangs der durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, richtet sich nach den Bestimmungen der entsprechenden Beamten und den hierzu von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Auf der Grundlage der derzeit geltenden Pflichtstundenzahl von durchschnittlich wöchentlich 27,0 Unterrichtsstunden bei voller Beschäftigung ergibt sich danach eine durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 18,0 Unterrichtsstunden.

2. Der Arbeitgeber prüft auf der Grundlage der Bedarfsprognose i.S. von Nr. 2.1.1. der Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburg vom 14.05.1998 die Möglichkeit, den unbefristet vereinbarten Beschäftigungsumfang schuljahresbezogen zu erhöhen und wird, soweit nach der Bedarfsprognose möglich, die Arbeitnehmerinnen hierüber schriftlich informieren und ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

§ 2

1. Für die Dauer der bedarfsbedingten Teilzeitbeschäftigung wird die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen." ...

Mit Änderungsvertrag vom 14.09.1999 vereinbarten die Parteien für das Schuljahr 1999/2000 einen Beschäftigungsumfang von 25/27 Pflichtstunden. Für die Zeit vom 01.08. bis zum 15.11.2000 wurde eine wöchentlich durchschnittliche Pflichtstundenzahl von 25/28 vereinbart. Für den Rest des Schuljahres 2000/2001 wurde die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin auf 26/28 Pflichtstunden erhöht. Im Schuljahr 2001/2002 wurde die Klägerin zunächst bis zum 30.11.2001 mit 25/28 Pflichtstunden beschäftigt (Vereinbarung vom 18.09.2001), während des restlichen Schuljahres aufgrund Änderungsvertrags vom 21.12.2001 mit 26/28 bzw. 28/28 Pflichtstunden. Für das Schuljahr 2002/2003 vereinbarten die Parteien am 24.09.2002 eine Unterrichtsverpflichtung in Höhe von 26/28 Pflichtstunden.

Mit der am 04. Juli 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 31.07.2003 hinaus unbefristet als Lehrkraft mit wöchentlich 26/28 Unterrichtsstunden zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei ohne Sachgrund zulässig gewesen. Im übrigen liege der sachliche Grund für die Befristung in der mit der Vereinbarung vom 14. Mai 1998 angestrebten Arbeitsplatzsicherheit für die betroffenen Lehrkräfte. Bei der Vereinbarung handele es sich um einen Tarifvertrag, der den Sachgrund für die Befristung bilde. Schließlich liege der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs vor. Der Mehrbedarf werde anhand der schuljahres- und schulstufenbezogenen Bedarfsprognose ermittelt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.10.2003, das dem beklagten Land am 23.01.2004 zugestellt worden ist, der Klage stattgegeben.

Am 19.02.2004 hat das beklagte Land Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 23.04.2004 am selben Tag begründet.

Es trägt vor:

Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes könne sich die Klägerin nicht mehr auf eine Inhaltskontrolle der Befristungsabrede berufen, weil es sich um eine Individualabrede handele. Jedenfalls benachteilige die Vereinbarung die Klägerin nicht unangemessen. Bei der "Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs" handele es sich um einen Tarifvertrag, sodass allein deshalb die Befristung wirksam sei.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 26/28 Wochenstunden über den 31.07.2003 hinaus unbefristet fortbesteht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht mit einer Pflichtstundenzahl von 26/28 unbefristet über den 31. Juli 2003 hinaus fort. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Pflichtstundenzahl 26/28 über den 31.07.2003 hinaus in Abrede stellt.

2. Die Klageänderung war nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist. Die Parteien streiten über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, nicht aber darüber, ob das beklagte Land trotz eines bestimmten Vertragsinhalts berechtigt wäre, die Klägerin nicht vertragsgemäß zu beschäftigen. Dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist daher mit einem Feststellungsantrag hinreichend Rechnung getragen.

II. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis besteht mit einer Pflichtstundenzahl von 26/28 über den 31.07.2003 hinaus fort, da die Befristung der Stundenerhöhung rechtsunwirksam ist.

1. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 14 Abs. 1 TzBfG. Diese Vorschrift ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht anzuwenden (BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03).

2. Die Befristung der Arbeitsbedingungen ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. Vorschrift geregelt ist und die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedürfte die Befristung einzelner Vertragsbedingungen auch nach dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eines Sachgrundes, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung der gesetzliche Änderungsschutz (§ 2 KSchG) entzogen werden kann (vgl. BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 -).

b) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offengelassen, ob diese Grundsätze weiterhin für Befristungen von Arbeitsbedingungen gelten, die nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vereinbart wurden. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. An die Stelle der bisherigen Inhaltskontrolle nach den vom BAG entwickelten richterrechtlichen Grundsätzen sind bei vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsbedingungen die §§ 305 ff. BGB getreten.

aa) Die Rechtsprechung des BAG zum Sachgrundserfordernis beruhte bei der Befristung von Arbeitsverträgen bis zum Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes und bei der Befristung von Arbeitsbedingungen bis zur Schuldrechtsreform auf folgenden Überlegungen:

Die Gerichte für Arbeitssachen sind zur Befristungskontrolle legitimiert und verpflichtet, um die kollidierenden Grundrechtspositionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszugleichen. Für den Bereich des Kündigungsrechts hat der Gesetzgeber seiner sich aus Art. 12 Grundgesetz ergebenden Schutzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer dadurch verfassungskonform Rechnung getragen, dass er Kündigungsschutzvorschriften, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, erlassen hat. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes hatte die Rechtsprechung dieser Schutzpflicht nachzukommen, da § 620 BGB a. F. eine objektive Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften ermöglichte. Durch die Vereinbarung einer Befristung, die nicht von einem Sachgrund getragen und deshalb objektiv missbräuchlich war, wurde die grundrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers unverhältnismäßig beeinträchtigt. War dagegen die Befristung durch einen Sachgrund gerechtfertigt, so waren die verfassungsrechtlich geschützten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz angemessen ausgeglichen (vgl. BAG 11.06.1997 AP SGB VI § 41 Nr. 7).

Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung für die Befristung von Arbeitsbedingungen, durch die objektiv der Inhaltsschutz des § 2 KSchG umgangen wurde. Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann auch durch die Befristung von Arbeitsbedingungen die wirtschaftliche Existenzgrundlage eines Arbeitnehmers gefährdet werden, wenn die sachgrundlose Befristung von Arbeitsbedingungen akzeptiert würde, ohne dass es hierfür aus ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers eine Rechtfertigung gäbe.

bb) Durch die Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber das Recht der Vertragsinhaltskontrolle neu geordnet und insbesondere auch - in den Grenzen des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB - im Arbeitsrecht für anwendbar erklärt. Damit gibt es im Arbeitsverhältnis für die Inhaltskontrolle auch bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsbedingungen eine gesetzliche Grundlage; der Gesetzgeber ist nunmehr seiner Schutzpflicht aus Art. 12 GG nachgekommen. Damit ist - jedenfalls soweit eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB erfolgen kann - die Notwendigkeit und Berechtigung der gesetzesvertretenden richterrechtlichen Inhaltskontrolle in Form der Sachgrundprüfung entfallen.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe und Befugnis der Gerichte zu richterlicher Rechtsfortbildung stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 (287 f.); 49, 304 (318) jeweils m. w. N.). Rechtsfortbildung war in der deutschen Rechtsgeschichte nicht nur seit jeher eine anerkannte Funktion der Rechtsprechung; sie ist im modernen Staat geradezu unentbehrlich. Gewichtige Regelungen des gegenwärtigen bürgerlichen wie öffentlichen Rechts beruhen auf ihr. Das geltende Recht anerkennt sie zumal für die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. § 137 GVG). Unter dem Grundgesetz sind richterlicher Rechtsfortbildung indessen durch den Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG Grenzen gezogen (BVerfG 19. 10 1983, 2 BvR 485/80, BVerfGE 65, 182).

(2) Danach kommt nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine Weitergeltung der richterrechtlichen Grundsätze zum Sachgrundserfordernis bei der Befristung von Arbeitsbedingungen nicht in Betracht.

Anliegen des Gesetzgebers war es, durch die Beseitigung der Bereichsausnahme das Schutzniveau im Arbeitsrecht nicht hinter dasjenige im allgemeinen Zivilrecht zurückfallen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 53 f.; 14/7052 S. 189). Im Arbeitsrecht ist die Vertragsparität mindestens so stark und so häufig gestört wie beim Abschluss sonstiger vorformulierter Verträge. Dem soll die richterliche Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB entgegenwirken; sie hat die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG 19. 10. 1993, 1 BvR 567/89, BVerfGE 89, 214) von Verfassungs wegen verlangte Funktion, die grundrechtliche Gewährleistung einer - wirklichen - Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG im Vertragsrecht durchzusetzen. Denn Privatautonomie beruht auf dem Prinzip der Selbstbestimmung, setzt also voraus, dass auch die Bedingungen freier Selbstbestimmung tatsächlich gegeben sind. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wo es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt, ist mit den Mitteln des Vertragsrechts allein kein sachgerechter Ausgleich der Interessen zu gewährleisten. Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern. Gesetzliche Vorschriften, die sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenwirken, verwirklichen hier die objektiven Grundentscheidungen des Grundrechtsabschnitts und zugleich das Sozialstaatsprinzip (BVerfG 7. 2. 1990 BVerfGE 81, 242 [255]). Diese Schutzpflicht hat der Gesetzgeber erkannt. Als Motiv für die Einbeziehung des Arbeitsrechts in den Geltungsbereich der §§ 305 ff. BGB hat er einerseits genannt, dass eine sich selbst überlassene Vertragsfreiheit nicht in der Lage war, einen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmer vor unangemessenen Vertragsbedingungen zu gewährleisten, andererseits wollte er die sich aus der uneinheitlichen Rechtsprechung des BAG ergebende Rechtsunsicherheit beseitigen (BT-Drucks. 14/6857 S. 53; BT-Drucks. 14/7052 S. 189). Damit besteht kein Raum für gesetzesvertretendes Richterrecht, soweit eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB möglich ist, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sachgrundprüfung nach der Rechtsprechung (Arbeitnehmereigenschaft) sich von denen des neuen Schuldrechts (Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 305 Abs. 1 BGB, bzw. vorformulierte Vertragsbedingungen, § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB) unterscheiden und je nach Lage des Falles abweichende Ergebnisse möglich sind.

c) §§ 305 ff BGB sind im Entscheidungsfall nach Art. 229 § 5 EG BGB anwendbar.

Der streitgegenständliche Änderungsvertrag wurde am 24.09.2002 geschlossen. Die Anwendbarkeit des neuen Schuldrechts war nicht durch Art. 229 § 5 Satz 2 EG BGB ausgeschlossen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen erfassen nicht mehr solche Umstände, die das Dauerschuldverhältnis nachträglich verändern. In einem solchen Fall gilt das neue Recht des BGB (BAG 27.11.2003, 2 AZR 177/03 m.w.N.). Zu derartigen Umständen zählt insbesondere eine nachträgliche Vereinbarung über die befristete Erhöhung der Arbeitszeit.

d) Die §§ 305 ff BGB sind nicht gem. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB unanwendbar, da es sich bei der "Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburg" nicht um einen Tarifvertrag handelt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei den Unterzeichnern auf Arbeitnehmerseite z.T. nicht um Gewerkschaften handelt, die nach § 2 Abs. 1 TVG allein tariffähig sind. Zum anderen enthält diese Vereinbarung Regelungen, welche allein Beamte betreffen (Teil B). Deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis dar, für das Tarifverträge abgeschlossen werden könnten (LAG Brandenburg 10.12.2002 - 1 Sa 401/02 -). Im übrigen wird nicht diese Vereinbarung einer Inhaltskontrolle unterzogen, sondern der Änderungsvertrag vom 24.09.2002.

e) Bei der Befristungsabrede im Änderungsvertrag vom 24.09.2002 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Das ergibt sich schon daraus, dass in der Fußnote 1 zur Überschrift "Änderungsvertrag für Lehrkräfte" vermerkt ist: "Änderungsvertragsmuster für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes Brandenburg". Das beklagte Land hat nicht geltend gemacht, dass trotz der formularmäßigen Verwendung der Befristungsabrede die Vertragsbedingungen im Entscheidungsfall zwischen den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder dass sich die streitgegenständliche Befristungsabrede als Individualabrede i.S.d. § 305 b BGB darstellt. Das beklagte Land hat in der Berufungsbegründung zwar vorgetragen, dass es sich "erkennbar" um eine Individualabrede handele; es hat jedoch nicht dargelegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich diese Erkenntnis gewinnen ließe.

f) Der Inhaltskontrolle steht auch nicht § 307 Abs. 3 BGB entgegen. Danach werden nur solche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle unterzogen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der Inhaltskontrolle entzogen sind daher bloße Leistungsbeschreibungen (BGHZ 100, 157, 173; ErfK/Preiss, §§ 305 - 310 BGB Rdnr. 38). Der Inhaltskontrolle im Entscheidungsfall unterliegt aber nicht die Abrede über den Umfang der Hauptleistung (Aufstockung der Pflichtstundenzahl), sondern die Befristungsabrede.

g) Durch die Befristungsabrede wird die Klägerin unangemessen benachteiligt i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB.

aa) Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift knüpft an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz an, dass den Vorschriften des dispositiven Rechts bei der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Ordnungs- und Leitbildfunktion zukommt (BGHZ 89, 211; HWK/Gotthard, § 307 BGB Rdz. 15). Unter gesetzlichen Regelungen sind auch die von der Rechtsprechung entwickelten ungeschriebenen Rechtsgrundsätze zu verstehen (BGHZ 121, 14, 18; Palandt/Heinrichs, § 307 BGB Rdz. 26). Dies gilt auch im Arbeitsrecht (HWK/Gotthard, § 307 BGB Rdz. 15; ErfK/Preis, §§ 305, 310 BGB Rdz. 43).

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis eines Sachgrunds bei der Befristung von Arbeitsbedingungen hat eine dem dispositiven Gesetzesrecht entsprechende Ordnungs- und Leitbildfunktion; sie ist Ausdruck eines formularmäßig im Regelfall nicht abdingbaren Gerechtigkeitsgebots (vgl. hierzu BGHZ 115, 42) und dient einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers (vgl. hierzu Ullmer/Brandner/Hensen, § 9 AGBG Rdz. 133; Parlandt/Heinrichs, § 307 BGB Rdz. 27). Das ergibt sich aus folgendem:

Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung im Rahmen von § 307 BGB setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang können auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten sein. Allerdings gestalten die Vertragspartner auf der Grundlage der Privatautonomie ihre vertraglichen Beziehungen eigenverantwortlich. Durch ihre Vereinbarung bestimmen sie, wie sie ihre wechselseitigen Interessen angemessen ausgleichen. Dabei können sie auch über ihre grundrechtlich geschützten Positionen verfügen. Die Billigung einer solchen Vereinbarung durch die staatlichen Gerichte setzt jedoch voraus, dass bei Abschluss des Vertrages die Bedingungen der freien Selbstbestimmung gegeben waren und der Vertrag als Interessenausgleich auch tauglich ist (BVerfG 07.02.1990 - 1 BvR 26/84 - BVerfGE 81, 242). Kann aber ein Vertragspartner aufgrund seiner Überlegenheit vertragliche Regelungen einseitig durchsetzen, wirkt das für den anderen als Fremdbestimmung. Verfügt er in einer solchen Situation über grundrechtlich geschützte Positionen, sind die staatlichen Gerichte im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln gehalten, korrigierend einzugreifen, um den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten. Dazu muss bei einer im einzelnen festzustellenden gravierend ungleichen Verhandlungsstärke der Inhalt des Vertrags für die eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen sein (BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214).

Diesen vom BVerfG entwickelten Grundsätzen zur Vertragsinhaltskontrolle trägt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dadurch Rechnung, dass sie typisierend auch für die Befristung von Arbeitsbedingungen einen Sachgrund erfordert. Im Rahmen dieser Sachgrundskontrolle kann den verfassungsrechtlich geschützten Positionen beider Parteien ausreichend Rechnung getragen werden.

Daraus folgt, dass die vom BAG entwickelten Grundsätze zur Befristung von Arbeitsbedingungen nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nicht mehr zwingendes Richterrecht darstellen, eine Abweichung von diesen Grundsätzen in Formulararbeitsverträgen jedoch die Vermutung begründet, dass die Befristungsabrede den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

bb) Nach diesen Grundsätzen war die Befristungsabrede rechtsunwirksam.

(1) Ein Sachgrund für die Befristung liegt nicht vor.

Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nicht wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs gerechtfertigt. Eine Befristung wegen vorübergehenden Mehrbedarfs ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Maßgabe der Aufstockungsvereinbarung über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht.

Dem Vortrag des beklagten Landes kann nicht entnommen werden, dass bei Vertragsabschluss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen sei, für eine Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin nach dem 31. 07. 2003 bestehe kein Bedarf mehr. Das beklagte Land will vielmehr Jahr für Jahr erneuet prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung in Betracht kommt. Der Wunsch des beklagten Landes, auf einen ungewissen Arbeitsbedarf flexibel reagieren zu können, stellt keinen Sachgrund da; die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf gehört zum unternehmerischen Risiko, das nicht durch die Vereinbarung befristend geltender Arbeitsbedingungen auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden kann (BAG 14.01.2004, 7 AZR 213/03).

Gleiches gilt für die Ziele, die das beklagte Land mit der Vereinbarung vom 14. Mai 1998 verfolgen wollte. Eine Befristung aus diesen Erwägungen ist ebenfalls nur dann sachlich begründet, wenn die Schaffung eines Einstellungskorridors zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Prognose rechtfertigt, nach Ablauf der Vertragslaufzeit bestehe für die zusätzlich vereinbarten Pflichtstunden kein Bedarf mehr (BAG v. 14.01.2004 a.a.O.).

(2) § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB stellt jedoch nur eine widerlegliche Vermutung der unangemessenen Benachteiligung auf (Palandt/Heinrichs, § 307 BGB Rdz. 25). Eine Klausel hält daher trotz der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung der Inhaltskontrolle stand, wenn die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Klausel den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt (HWK/Gotthardt, § 307 BGB Rdz. 16).

In die Gesamtabwägung ist einzustellen, dass die Parteien in dem Änderungsvertrag vom 11.02.1999 einen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen für die Dauer der bedarfsbedingten Teilzeitbeschäftigung vereinbart haben und das beklagte Land sich verpflichtet hat, auf der Grundlage der Bedarfsprognose die Möglichkeit, den Beschäftigungsumfang schuljahresbezogen zu erhöhen, zu überprüfen und der Klägerin ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Denn für die Gesamtwürdigung kann es von Bedeutung sein, ob für die Überwälzung des unternehmerischen Risikos durch eine Befristung ohne gesicherte Prognose ein angemessener Ausgleich gewährt wird (vgl. HWK/Gotthardt, § 307 BGB Rdz. 16).

Die Kompensationen des beklagten Landes gewähren jedoch der Klägerin keinen angemessenen Ausgleich für die Befristung ohne sachlichen Grund. Aus der Kollektivvereinbarung vom 14. Mai 1998 ergibt sich, dass sowohl der Sonderkündigungsschutz wie auch die Zusage, nach Möglichkeit eine Aufstockung des Beschäftigungsumfangs für jeweils ein Schuljahr anzubieten, die Gegenleistung des beklagten Landes für den Verzicht der Lehrer auf ein Drittel ihrer bisherigen Arbeitszeit und damit auch ihrer Vergütung darstellen. Eine Gegenleistung für die Überwälzung des unternehmerischen Risikos und die damit verbundene Flexibilität des beklagten Landes bei der Aufstockung der Arbeitszeit hat die Klägerin nicht erhalten. Dabei war zu berücksichtigen, dass das beklagte Land die Erhöhung der Pflichtstundenzahl nicht aus sozialen Gründen anbot, sondern um seiner gesetzlichen Unterrichtsverpflichtung nachzukommen; die kurzfristige bedarfsabhängige Arbeitszeitverlängerung entsprach daher in erster Linie dem Interesse des Landes.

Die Benachteiligung der Klägerin ist auch nicht deshalb als angemessen zu bewerten, weil die Änderungsbefristung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgte. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass sich der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis in einer stärkeren Position befindet als derjenige, der einen Arbeitsplatz erst haben will (ErfK/Preis, §§ 305 - 310 BGB Rdz. 74 a). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer in seiner Entscheidung wirklich frei ist, die befristete Arbeitszeiterhöhung zu akzeptieren oder aber - weil er auf eine unbefristete Aufstockung der Arbeitszeit Wert legt - das Änderungsangebot des Arbeitgebers abzulehnen. Falls die ursprüngliche Arbeitszeitreduzierung um ein Drittel nicht zufällig auch den wirtschaftlichen Bedürfnissen des jeweiligen Lehrers entsprach, befindet er sich in demselben Dilemma wie der Arbeitnehmer, dem ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird: Er hat nur die Wahl zwischen einem größeren und einem etwas kleineren Übel. Das Argument, beim Angebot einer befristeten Verbesserung der Arbeitsbedingungen sei regelmäßig nicht die Gefahr eines unangemessenen Nachteils zu erkennen, da der Arbeitnehmer mit Ende der Befristung zumindest die ursprünglichen Arbeitsbedingungen zurückerhalte (so Staudinger/Preis, § 620 Rdnr. 126 ff) überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die befristete Erhöhung der Arbeitszeit anbietet. Bei derartigen Fallkonstellationen besteht die Gefahr, das Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko ohne sachliche Rechtfertigung dadurch auf die Arbeitnehmer verlagern, dass sie unbefristet nur Teilzeitbeschäftigungen anbieten, mit denen nicht einmal der betriebliche Regelbeschäftigungsbedarf abgedeckt werden kann, und im übrigen die weitere Beschäftigungsmenge nach Gutdünken durch Angebote befristeter Arbeitszeiterhöhungen verteilen.

cc) Ausgehend von dem Grundarbeitsverhältnis mit einer Pflichtstundenzahl von 18 stellt sich die streitige Befristung mit einem Umfang von 8 Pflichtstunden als eine erhebliche Benachteiligung der Klägerin dar. Auch aus der Gesamtwürdigung aller Umstände folgt demnach, dass die Klägerin durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt wurde.

h) Die Befristungsabrede ist daher rechtsunwirksam. Entfällt die Befristungsvereinbarung, gilt die im Vertrag vom 24.09.2002 vereinbare Arbeitszeit auf unbestimmte Zeit (vgl. ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rdz. 74 a; HWK/Gotthardt, § 306 BGB Rdz. 1, 4). Das beklagte Land hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass dieses Ergebnis für das Land eine unzumutbare Härte darstellen soll. Der streitgegenständliche Änderungsvertrag ist daher nicht insgesamt nach § 306 Abs. 3 BGB rechtsunwirksam.

3. Der "Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrags zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg" vom 3. 2. 2004 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 10 v. 17. 3. 2004 S. 127) ist im Entscheidungsfall ohne Bedeutung. Er regelt in § 2 Abs. 1 die besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte für das Schuljahr 2004/2005, während die Parteien hier über die Wirksamkeit einer Befristung bis zum 31. 7. 2003 streiten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

IV. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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