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Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil verkündet am 27.08.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 78/03
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 1
BetrVG § 1 Abs. 1
BetrVG § 4
BetrVG § 4 Abs. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Ziff. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Ziff. 2
BetrVG § 4 Abs. 2
BetrVG § 4 Satz 1
BetrVG § 4 Satz 1 Nr. 2
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 99
BetrVG § 102
1. Eine Kfz-Werkstatt in Bremerhaven, deren Alltagsgeschäfte von einem Werkstattleiter geleitet werden, ist auch dann nicht als eigenständiger Betriebsteil i. S. von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG anzusehen, wenn dieser befugt ist, Arbeitnehmer einzustellen, soweit er hierfür an Vorgaben des "Stammhauses" in Bremen gebunden ist.

2. Eine räumlich weite Entfernung zwischen "Stammhaus" und Werkstatt ist i. S. von § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG nicht anzunehmen, wenn die zwischen beiden liegende Entfernung von 70 km wegen nahegelegenen Autobahnauffahrt schnell zu überbrücken ist. Zufällige Verzögerungen durch Baustellen und/oder Berufsverkehr fallen nicht ins Gewicht. Die deutlich längere Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist wegen des inzwischen erreichten Niveaus der allgemeinen Motorisierung unerheblich. Ob beide Belegschaften sich als Teil einer Betriebsgemeinschaft fühlen, hat keine entscheidende Bedeutung.

3. Der Betriebsrat des "Stammhauses" ist bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Stilllegung einer Werkstatt nach § 102 BetrVG zu beteiligen, auch wenn die Mitarbeiter von den Möglichkeiten des i. S. von § 4 Abs. 2 BetrVG keinen Gebrauch gemacht haben.


Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 2 Sa 78/03

Verkündet am: 27.08.2003

In dem Berufungsverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Zweite Kammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter und

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 06.03.2003 - Az: 1 Ca 767/02 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 13.11.2002 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.06.2003 beendet hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Umstritten ist u. a., ob die Beklagte gehalten war, das Verfahren nach § 102 BetrVG durchzuführen.

Der Kläger arbeitet seit dem 01.04.1966 als Kfz-Mechaniker bei der Beklagten, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 2.366,57. Die Einstellung des Klägers erfolgte für den Standort Bremerhaven. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht zwischen den Parteien nicht. Der Kläger arbeitete ausschließlich in Bremerhaven.

Die Beklagte betreibt Autohäuser, die überwiegend Nutzfahrzeuge verkaufen und reparieren.. Der Hauptbetrieb der Beklagten ist in Bremen. Die Beklagte war Vertragshändler der Firmen I. und F. und Vertragswerkstatt der Firma S. . Die Beklagte betreibt Standorte in Bremerhaven und Verden. Den Standort Diepholz schloss die Beklagte zum 01.01.2002. Am Standort Bremerhaven beschäftigte die Beklagte 12 Arbeitnehmer. Dort ist kein eigener Betriebsrat gewählt worden. Am Standort Bremen besteht seit Jahren ein Betriebsrat. Die Arbeitnehmer des Standortes Bremerhaven beteiligten sich nicht an dessen Wahl. Sie wurden auch nicht zu Betriebsversammlungen oder Ähnlichem nach Bremen eingeladen. Eine nennenswerte Fluktuation von Arbeitnehmern zwischen den Betriebsstätten Bremerhaven und Bremen bestand nicht. Teilweise arbeiteten Arbeitnehmer aber zur Urlaubsvertretung wechselseitig in den Betriebsstätten. Zum Teil wurden Reparaturen ausschließlich in Bremen durchgeführt, da dort spezielle Gerätschaften und Werkzeuge vorhanden waren, die auch auf Grund der Anschaffungskosten nicht für Bremerhaven angeschafft wurden. Für spezielle Arbeiten kamen zum Teil auch Arbeitnehmer aus Bremen nach Bremerhaven, da sie über besondere Gerätschaften und Kenntnisse verfügten, die für diese Tätigkeiten erforderlich waren.

Der Standort Bremerhaven unterstand der Leitung des Werkstattleiters K. . Dieser stellte in der Vergangenheit auch Arbeitnehmer für den Standort Bremerhaven in Absprache mit der Geschäftsleitung aus Bremen ein. Der Geschäftsleitung Bremen oblag dabei die generelle Personalplanung und die Zuweisung einer entsprechenden Planstelle. Das Auswahlverfahren der Bewerber nahm dann der Werkstattleiter K. vor. Dieser war u.a. auch für die Urlaubsgewährung der Arbeitnehmer in Bremerhaven zuständig. Die Beklagte hat durch Hausmitteilung vom 06.04.1995 die Anzahl der in Bremerhaven auf Grund der Kostensituation für Bremen und die Filialen Bremerhaven, Diepholz und Verden einzustellenden Auszubildenden festgesetzt und angeordnet, dass darauf zu achten ist, dass die Bewerber einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 im Schulabschlusszeugnis haben müssten. Die Arbeitnehmer des Standortes Bremerhaven erhielten keine direkten Weisungen durch die Geschäftsleitung in Bremen.

In Bremerhaven betreibt die Beklagte im Wesentlichen einen Werkstattbetrieb und Ersatzteilverkauf. Die hierfür erforderliche Bedarfsplanung, wie etwa die Bestellung von Waren, erfolgt in Bremen. Dort ist auch die Buchhaltung und Personalaktenverwaltung angesiedelt. Für Bürotätigkeiten am Standort Bremerhaven beschäftigt die Beklagte, neben dem Werkstattleiter Herrn K. , Frau W. .

Die Beklagte plante umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen, um einer schwierigen wirtschaftlichen Lage begegnen zu können. Sie führte am Standort Bremen mit dem dortigen Betriebsrat Verhandlungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan. Dieser sah - wie die Beklagte im Termin vor dem LAG Bremen erklärte - für die in Bremen von Kündigungen betroffenen Mitarbeiter allenfalls geringe Leistungen vor.

Die Beklagte veräußerte das Betriebsgrundstück in Bremerhaven mit Wirkung zum 01.07.2003 an die Firma L. Dienstleistung GmbH & Co. Sie kündigte sämtlichen 12 Arbeitnehmer in Bremerhaven, dem Kläger mit Schreiben vom 13.11.2002 zum 30.06.2003. Hiergegen hat der Kläger am 04.12.2003 Kündigungsschutzklage erhoben.

Nach Zugang der Kündigungen wählten die Beklagten für den Standort Bremerhaven einen Betriebsrat. Dieser forderte mit Schreiben vom 19.12.2002 von der Beklagten Sozialplanverhandlungen. Hierzu ist es nicht gekommen.

Der Kläger hat behauptet, die streitgegenständliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Er hat die Auffassung vertreten, der Standort in Bremerhaven stelle eine unselbständige Betriebsstätte des Hauptbetriebes Bremen dar. Die Standorte Bremen und Bremerhaven seien räumlich nicht weit auseinander im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG. Die Entfernung zwischen den Betriebsstätten betrage ca. 70 km und könne mit einem Pkw in ca. 45 Minuten zurückgelegt werden. Weiter hat der Kläger behauptet, die Betriebsstätten Bremen und Bremerhaven stellten eine organisatorische Einheit dar. Die Unselbständigkeit der Betriebsstätte Bremerhaven ergebe sich vorliegend daraus, dass u.a. die Lohn- und Gehaltskonten in Bremen geführt würden. Auch würden die Einstellungen im Ergebnis von Bremen aus geleitet. Insoweit behauptet der Kläger, der Werkstattleiter K. habe zwar die individuelle Auswahl der einzustellenden Bewerber vorgenommen, diesbezüglich jedoch immer noch einmal Rücksprache mit der Leitung in Bremen genommen. Weiter ergebe sich eine Unselbständigkeit des Standortes Bremerhaven daraus, dass spezielle Werkzeuge ausschließlich am Hauptsitz in Bremen vorhanden seien. Darüber hinaus seien sämtliche Firmenfahrzeuge in Bremen zugelassen, was unstreitig ist. Die "wesentlichen betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Aufgaben" würden von Bremen aus wahrgenommen. Weiter behauptet der Kläger - ebenfalls unstreitig -, dass die Lehrlingsausbildung durch den am Sitz in Bremen tätigen Koordinator Herrn B. durchgeführt werde. Darüber hinaus habe die Beklagte eine einheitliche Betriebshaftpflichtversicherung.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 13.11.2002 zum 30.06.2003 beendet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie sei auf Grund erheblicher Verluste in den letzten vier Jahren gezwungen gewesen, erhebliche Einsparungsmaßnahmen durchzuführen, um eine Insolvenz des gesamten Unternehmens abzuwenden. Sie habe daher die unternehmerische Entscheidung getroffen, das Betriebsgrundstück in Bremerhaven zu veräußern, um die Liquidität der Beklagten zu erhöhen. Damit sei der Entschluss einhergegangen, den Standort Bremerhaven zu schließen. Darüber hinaus seien jedoch auch am Standort Bremen erhebliche Kosteneinsparungen und Entlassungen geplant. Im Rahmen einer Gruppenfreistellungsverordnung seien auch die Verträge mit den Firmen I. , F. und S. zum 30.09.2002 gekündigt worden.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, der Standort Bremerhaven sei ein selbständiger Betrieb, zumindest ein selbständiger Betriebsteil gemäß § 4 BetrVG. Der Werkstattleiter in Bremerhaven sei mit umfangreichen Leitungsbefugnissen ausgestattet. Er sei zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern für den Standort Bremerhaven befugt gewesen. Diesbezüglich sei durch die Leitung in Bremen lediglich die Budgetplanung für eine Sollstelle vorgegeben gewesen. Die Auswahl und Einstellung der jeweiligen Bewerber habe danach ohne erforderliche Rücksprache mit der Geschäftsleitung in Bremen dem Werkstattleiter K. oblegen. Der Standort Bremerhaven habe auch über einen eigenen Kundenstamm verfügt. Ein Indiz für die Betriebsratsfähigkeit - und damit für die Eigenständigkeit der Betriebsstätte Bremerhaven - ergebe sich auch aus der Betriebsratswahl in Bremerhaven.

Darüber hinaus sei die Betriebsstätte Bremerhaven weit vom Standort Bremen entfernt. Die Entfernung betrage ca. 80 km. Diese Entfernung sei auch mit dem Pkw nicht unter 1 Stunde zurückzulegen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ein mehrfaches Umsteigen erforderlich, sodass eine Fahrzeit von nicht unter 1 1/2 Stunden erforderlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremerhaven hat am 06.03.2003 folgendes Urteil verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.099,71 € festgesetzt.

Das Arbeitsgericht Bremerhaven hat seine Entscheidung u. a. damit begründet, dass der Betriebsrat des Standortes Bremen zur beabsichtigten Kündigung des Klägers nicht hat angehört werden müssen, da die Betriebsstätte Bremerhaven als räumlich weit entfernt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BetrVG und damit als selbständiger Betriebsteil anzusehen ist. Auf die individuelle Nutzung eines PKW könne allein nicht abgestellt werden, maßgeblich sei insofern die Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese ermögliche es den Arbeitnehmern in Bremerhaven nicht, den Betriebsrat in Bremen bei einem auftretenden Problem kurzfristig zu konsultieren. Das Arbeitsgericht Bremerhaven hat die Kündigung auch für sozial gerechtfertigt gehalten, weil die Beklagte unstreitig die Entscheidung getroffen habe, den Standort Bremerhaven mit Wirkung zum 30.06.2003 zu schließen. Die soziale Auswahl der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da der Kläger nicht mit Arbeitnehmern der Betriebsstätte Bremen vergleichbar sei. Eine Vergleichbarkeit scheitere daran, dass die Beklagte nicht im Rahmen ihres Direktionsrechts befugt gewesen sei, den Kläger dauerhaft in die Betriebsstätte Bremen zu versetzen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen wurde dem Kläger am 28.03.2003 zugestellt. Dessen Berufung ging am 28.04.2003, die Berufungsbegründung am 28.05.2003 beim Landesarbeitsgericht Bremen ein.

Der Kläger greift die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrages mit Rechtsausführungen an. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht Bremerhaven habe die Beschäftigten des Hauptsitzes in Bremen sowie der Betriebsstätten in Verden und Diepholz rechtsfehlerhaft nicht in die soziale Auswahl einbezogen. Der Hauptbetrieb in Bremen habe die organisatorische Leitung der Filialen innegehabt. Die Filiale Bremerhaven sei bereits von der betriebswirtschaftlichen Seite her unselbständig. Unternehmerische Entscheidungen und die Leitung sei ausschließlich durch den Geschäftsführer in Bremen vorgenommen worden. Die Bremerhavener Filiale selbst habe kein eigenes Konto unterhalten. Das Arbeitsgericht habe die Frage der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb unrichtig bewertet. Überdies hätte der Kläger, da die Filiale Bremerhaven nicht räumlich weit vom Stammbetrieb entfernt sei, von der Beklagten im Rahmen ihres Direktionsrechts nach Bremen versetzt werden können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 06.03.2003 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 13.11.2002 zum 30.06.2003 beendet wird.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrages mit Rechtsausführungen.

Die Beklagte bekräftigt, dass ihrer Auffassung nach der Standort Bremerhaven einen eigenständigen, betriebsratsfähigen Betrieb darstelle. Deshalb komme die Notwendigkeit, den Betriebsrat in Bremen anzuhören, nicht in Betracht. Die Annahme des Klägers, man könne von Bremen aus den Standort Bremerhaven auf der Autobahn in einer halben bis dreiviertel Stunde erreichen sei falsch. Es könne zudem nicht auf den Zeitpunkt einer günstigen Verkehrslage abgestellt werden. Da eine jederzeitige Erreichbarkeit gewährleistet sein müsse, müsse auch bei ungünstiger Verkehrslage die Strecke in vertretbarer Zeit zurückgelegt werden können. Das sei mit dem Pkw nicht der Fall. Eine angemessene Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ebenfalls nicht gewährleistet. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Betriebsstätten nur durch mehrfaches Umsteigen zu erreichen seien und eine Fahrzeit von unter 1 1/2 Stunden nicht möglich sei.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass die Selbstständigkeit des Bremerhavener Betriebes dadurch unterstrichen werde, dass dort nach Ausspruch der Kündigungen ein eigener Betriebsrat gewählt worden sei. Die Arbeitnehmer in Bremerhaven hätten sich nie an Betriebsratswahlen in Bremen beteiligt oder ihre Beteiligung eingefordert. Gleiches gelte für die Arbeitnehmer bzw. den Betriebsrat am Standort Bremen. Auch dort habe man sich nicht zuständig für die Mitarbeiter am Standort Bremerhaven gesehen.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Standort Bremerhaven sei als eigenständiger Betrieb anzusehen. Der Werkstattleiter vor Ort habe nicht nur untergeordnete Leitungsbefugnisse gehabt. Er sei für Anweisungen jeder Art im täglichen Geschäftsablauf zuständig gewesen. Weiterhin sei er zuständig für den Ausspruch von Abmahnungen und die Gewährung von Urlaub gewesen. Selbst bei vorzunehmenden Einstellungen für den Standort Bremerhaven habe es dem Werkstattleiter oblegen, die entsprechenden Personen auszuwählen. Ob hingegen überhaupt eine Personaleinstellung zu erfolgen habe, sei allerdings mit der Geschäftsleitung in Bremen abzustimmen gewesen. Dies sei jedoch eine unternehmerische Entscheidung, die üblicherweise auch durch die einheitliche Geschäftsführung und nicht durch die Betriebe vor Ort allein getroffen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers war im Hinblick auf den in erster Instanz festgesetzten Streitwert, der dem Beschwerdewert entspricht, statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Kündigung ist unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat, der im Stammhaus Bremen gebildet wurde, nicht angehört hat.

1. Die Betriebsstätte bzw. Werkstatt der Beklagten in Bremerhaven ist keine vom Hauptbetrieb in Bremen räumlich weit entfernte oder eigenständige betriebsratsfähige Einheit. Die Beklagte hätte daher den Betriebsrat im Stammhaus Bremen vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 BetrVG anhören müssen.

Die Werkstatt in Bremerhaven wäre dann dem Bremer Stammbetrieb nicht zuzuordnen, wenn sie entweder einen eigenständigen Betrieb darstellt, in dem nach § 1 Abs. 1 BetrVG ein Betriebsrat zu wählen ist, oder wenn sie einen Betriebsteil bildet, der entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist.

a) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht bei der Ermittlung, ob einer abgrenzbaren betrieblichen Einheit Betriebsratsfähigkeit zukommt, so vor, dass es zunächst prüft, ob die betriebliche Einheit sich von einer nach den §§ 1 und 4 BetrVG nicht für die Bildung eines Betriebsrats geeigneten Betriebsstätte abgrenzen lässt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.08.1995 (Az.: 7 ABR 59/94 = EZA § 4 Nr. 7) ausgeführt, dass nicht jede räumlich oder organisatorisch abgrenzbare Betriebsstätte ein Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG sei. Dieser sei zwar in die Organisation des Hauptbetriebes eingegliedert; er sei ihm gegenüber jedoch räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, bleibe aber auf dessen Zweck ausgerichtet (siehe auch BAGE 53, 119, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, m. w. Nw.). Erforderlich sei zumindest das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte ausübt. Fehle es an einer selbständigen Leitungsstruktur, lägen die Merkmale des Betriebsbegriffs im Sinne von § 1 BetrVG und die des Begriffs des Betriebsteils im Sinne des § 4 Satz 1 BetrVG nicht vor (BAG 30.6.1993 Az.: 7 ABR 64/92).

Dem folgt das LAG Bremen. Es hat sich dies in seinen Beschlüssen vom 15.09.1999 (Az.: 2 TaBV 19/98) und vom 04.07.2001 (Az. 2 TaBV 1/01) in einer Entscheidung ein Unternehmen betreffend, das Dienstleistungen in Kundenbetrieben wie Reinigung, Catering etc. erbringt, zu Eigen gemacht. Das LAG Bremen hat in den angegebenen Entscheidungen angenommen, ein Betriebsteil im Sinne von § 4 BetrVG liege dann vor, wenn die Betriebsstätte organisatorische Strukturen aufweise, die auf Dauer angelegt seien, wenn die Leiter der Betriebsstätte gegenüber den ihnen zugeordneten Mitarbeitern nicht nur in Bezug auf die konkreten Arbeitsaufträge Weisungsbefugnis haben und insoweit ihnen nicht zu vernachlässigende Handlungsspielräume gegeben sind, die sie nicht nur als unselbstständig agierendes, vorletztes Glied in der Betriebsorganisation des Arbeitgebers erscheinen lassen. Derartige Handlungsspielräume hat das Landesarbeitsgericht darin gesehen, dass die Objektleiter des Reinigungsunternehmen unbeschadet ihres Ranges in der Hierarchie des Arbeitgebers Einfluss auf die Zusammensetzung des Personals und im begrenzten Umfang auf die Art und Weise der Durchführung der Arbeit und die Dienst- bzw. Urlaubsplaneinteilung haben.

Nach dem im Hinblick hierauf unstreitigen Parteivortrag erfüllt die Werkstatt in Bremerhaven diese Kriterien. Der Werkstattleiter ist befugt, Einstellungen vorzunehmen. Er hat damit Einfluss auf die Zusammensetzung seines Mitarbeiterteams. Er kann auch über die Lage des Urlaubs entscheiden. Ob er Überstunden anordnen kann und ihm Regelungsbefugnis im Hinblick auf die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter übertragen wurde, ist nicht vorgetragen, kann aber zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden.

b) Die Werkstatt in Bremerhaven erfüllt indessen nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

aa) Die Befugnisse des Werkstattleiter in Bremerhaven erlauben es nicht, einen Betriebsteil anzunehmen, der durch Aufgabenbereich und Organisation selbstständig ist - § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Zwar ist organisatorisch eine hinreichende relative Selbständigkeit gegeben. Insoweit ist wie unter 1. a) festgestellt, eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert, von der das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird (vgl. BAG Beschlüsse vom 29.5.1991, Az.: 7 ABR 54/90 = AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972 und vom 25.5.1988 Az.: 7 ABR 51/87, n. v.). Deren Leitungsbefugnisse allerdings sind begrenzt.

Ein Betriebsteil gilt dann als betriebsratsfähiger Betrieb i.S. des § 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, wenn er nicht nur hinsichtlich seiner Funktion, sondern auch hinsichtlich seiner Organisation in der Weise eine gewisse Eigenständigkeit hat, dass in ihm der wesentliche Kern der der betrieblichen Mitbestimmung unterliegenden Arbeitgeberfunktionen auszuüben ist (BAG, Beschluss vom 29.1.1992, Az: 7 ABR 27/91 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972).

Die Angaben der Beklagten lassen keinen Zweifel daran, dass die Werkstatt in Bremerhaven nicht als eigenständiger Betriebsteil anzusehen ist. Die von der Rechtsprechung genannten Kriterien werden nicht erfüllt. Dem unstreitigen Vortrag der Parteien lässt sich entnehmen, dass der Werkstattleiter Bremerhaven die Alltagsgeschäfte, die der Werkstattbetrieb mit sich bringt, leitet. Die von der Beklagten ins Zentrum ihrer Argumentation gestellten Umstände der Befugnis zur Auswahl einzustellender Arbeitnehmer und zur Abmahnung von Arbeitnehmern, sowie die Gewährung von Urlaub übersteigen nur knapp das, was notwendig ist, um den reibungslosen Ablauf des Betriebes zu sichern. Das hierfür notwendige Maß an Kompetenzen insbesondere im Bereiche der personellen und sozialen Mitbestimmung, lässt das BAG im oben genannten Beschluss vom 28.06.1995 schon nicht ausreichen, um einer Betriebsstätte die relative Selbstständigkeit zu attestieren, die für die rechtliche Qualifizierung einer Betriebsstätte als Betriebsteil notwendig ist.

Der vorgetragene Sachverhalt erlaubt lediglich der Entscheidung zugrunde zulegen, dass dem Werkstattleiter Bremerhaven ein begrenzter Ausschnitt von Arbeitgeberfunktionen im Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung zugewiesen worden ist. Vom gesamten Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG ist lediglich von der Beklagten eine Befugnis der Werkstattleiters, die in den Bereich der Ziff. 5 fällt, ausdrücklich angesprochen worden. Zu Gunsten der Beklagten kann - wie bereits oben - unterstellt werden, dass dem Werkstattleiter auch Befugnisse im Bereiche von Ziff. 2 und 3 übertragen worden sind. Im Bereiche der personellen Mitbestimmung nach § 99 BetrVG besteht lediglich die Befugnis, unter mehreren Bewerbern auszuwählen. Entscheidungen darüber, ob gekündigt wird, kann der Werkstattleiter offenbar nicht fällen. Unstreitig ist aber zwischen den Parteien, dass keine dieser Maßnahmen ohne Abstimmung mit dem Stammhauses in Bremen erfolgt. Die hier im Streit stehenden Kündigungen sind ebenfalls nicht durch den Werkstattleiter in Bremerhaven ausgesprochen worden, sondern durch das Stammhaus in Bremen.

Die hier getroffenen Feststellungen werden durch den Vortrag im am selben Tage entschiedenen Parallelverfahren 2 Sa 123/03 bestätigt. Dort wird vom dortigen Kläger unwidersprochen vorgetragen, der Werkstattleiter werde im Falle seiner Verhinderung durch einen Mitarbeiter aus Bremen vertreten. Weiter trägt der dortige Kläger unwidersprochen vor, der Werkstattleiter habe kein eigenes Budget zur Verfügung gehabt, um selbstständig zu agieren. Ausdrücklich bestritten wird, dass er selbständig Mitarbeiter eingestellt und entlassen hat. Aushilfskräfte seien im Jahr 2002 zweimal benötigt worden. Die Aushilfskräfte habe der Zeuge nicht selbständig einstellen können. Dieses Vorgehens habe ausdrücklich mit der Geschäftsleitung abgesprochen werden müssen. Im Jahre 2002 sei ein Lehrling, der die Vorgaben der Beklagten nicht erfüllt habe, entlassen worden. Dabei habe der Werkstattleiter ebenfalls nicht selbständig gehandelt. Vielmehr sei seitens der Geschäftsleitung die Anweisung ausgesprochen worden, dass zunächst mehrere Abmahnungen zu erteilen seien, um sodann das Ausbildungsverhältnis auflösen zu können. Eine Stundenlohnänderung 1981 sei nicht vom Werkstattleiter, sondern von der Geschäftsleitung in Bremen mitgeteilt worden. Die Teilnahme des Klägers an technischen Fachlehrgängen sei auch nicht vom Werkstattleiter genehmigt worden, sondern von der Geschäftsleitung in Bremen.

Da von einer eigenständigen Organisation im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG nicht geredet werden kann, verbietet sich die Annahme, die Werkstatt in Bremerhaven stelle einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG dar.

bb) Maßgeblich dafür, ob für diesen unselbstständigen Betriebsteil ein Betriebsrat zu wählen wäre, bzw. ob der Betriebsrat in Bremen für Bremerhaven mit zuständig ist, ist deshalb, ob die Werkstatt in Bremerhaven räumlich weit entfernt von Betriebssitz in Bremen liegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist der Begriff der räumlichen Entfernung nicht allein nach der tatsächlichen Entfernung zu überprüfen. Es muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob bei der gegebenen Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der in dem auswärtigen Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat am Sitz des Hauptbetriebs möglich wäre (BAG Beschluss vom 30.06.1993 a.a.O. und vom 24.02.1976 Az.: 1 ABR 62/75 = AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972). Insbesondere muss hierbei der Zweck der Regelung, den Arbeitnehmern eine effektive Betriebsvertretung zu gewährleisten, beachtet werden. Es kommt daher entscheidend auf die Verkehrsmöglichkeiten an, die es dem Betriebsrat ermöglichen müssen, kurzfristig zusammenzutreten (BAG Beschlüsse vom 23.9.1960 Az.: 1 ABR 9/59 und vom 24.09.1968 Az.: 1 ABR 4/68 = AP Nr. 4 und 9 zu § 3 BetrVG 1952). Auch muss der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit haben, immer dann, wenn er es für nötig hält, zeitnah an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats heranzutreten. Der Betriebsrat ist insgesamt der berufene Vertreter der Belegschaft. Jeder Arbeitnehmer muss daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein (BAG Beschlüsse vom 23.09.1960 Az.: 1 ABR 9/59 und vom 01.02.1963 Az.: 1 ABR 1/62 = AP Nr. 4 und 5 zu § 3 BetrVG 1952). Der Arbeitnehmer kann nicht auf die Möglichkeit eines telefonischen Kontakts verwiesen werden. Die Frage, ob ein Betriebsteil räumlich weit entfernt ist, muss daher nach organisations-, aber auch belegschaftsbezogenen Kriterien beantwortet werden (BAG Beschlüsse vom 24.02.1976 - 1 ABR 62/75 = AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; vom 05.06.1964 Az.: 1 ABR 11/63 = AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG 1952). Bei der rechtlichen Beurteilung der räumlichen Distanz zwischen Betriebsteil und Hauptbetrieb berücksichtigt das BAG sowohl die Fahrzeit mit dem Auto, als auch die mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Beschluss vom 30.06.1993 hat es bei einer Fahrzeit von 30 Minuten mit dem Auto eine Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 90 Minuten bei einmaligem Umsteigen als hinnehmbar angesehen.

Das LAG Bremen nahm in seinen oben zitierten Entscheidungen an, dass die Entfernung zwischen Bremerhaven und Bremen generell nicht als räumlich weit entfernt angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sowohl der Stammsitz, als auch die Werkstatt in Bremerhaven in unmittelbarer Nähe zu einer Autobahnauffahrt liegen. Die Fahrzeit bei günstigen Verkehrsverhältnissen beträgt für die Entfernung beider Betriebsstätten von 66 km zwischen 35 und 40 Minuten, wenn man für die Autobahnfahrt eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h annimmt. Der Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass diese Zeit nicht immer zu jeder Zeit erreichbar ist. Seit längerem existieren Baustellen, währen der rush-hour führt der Berufsverkehr zu Verzögerungen. Diese Schwankungen sind aber nach Auffassung der Berufungskammer nicht zu berücksichtigen. Die aktuelle Baustelle beispielsweise dient dem teilweisen Ausbau der Autobahn nach Bremerhaven auf 6 Spuren, was nach Abschluss der Bauarbeiten dazu führen soll, auch den Berufsverkehr flüssig zu halten. Dem Umstand, dass das Stammhaus von der Werkstatt in Bremerhaven bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur in einer erheblich größeren Zeitspanne erreicht werden kann, misst die Berufungskammer keine Bedeutung zu.

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "räumlich weiten Entfernung" ist zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts 20 bis 30 Jahre alt sind. Zwischenzeitlich haben sich die Anforderungen an die Mobilität der Arbeitnehmer durch die ungünstigen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöht. Das Abstellen auf die Zeit, die das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Anspruch nimmt, hatte ursprünglich seine Berechtigung darin, dass die Motorisierung noch nicht so weit fortgeschritten war wie heute. Arbeitnehmer, die über kein Auto verfügen, sind heute eher eine Seltenheit. Heutzutage hängt die Entscheidung, ob ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird oder das eigene Auto, in der Regel davon ab, welches Verkehrsmittel das schnellere ist. Für Bremen und Bremerhaven gilt überdies, dass zwischen beiden Städten ein reger Pendlerverkehr üblich ist. Im Lande Bremen haben auch kleinere Unternehmen häufig Niederlassungen in beiden Städten.

Die räumliche Distanz steht daher objektiv der Entwicklung einer Betriebsgemeinschaft nicht entgegen. Sowohl die Betreuung durch Betriebsratsmitglieder aus Bremen wäre für die Mitarbeiter in Bremerhaven gesichert, als auch deren Erreichbarkeit in besonderen Situationen.

Ob beide Belegschaften sich als Teil einer Betriebsgemeinschaft fühlen - das BAG hat in der Entscheidung vom 30.06.1993 dies als einen Aspekt angesehen, ohne allerdings den Sachverhalt hieraufhin zu prüfen - hat für die Berufungskammer keine entscheidende Bedeutung. Dies Kriterium erscheint kaum als handhabbar. Überdies ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der jüngsten Novellierung des BetrVG das Zusammengehörigkeitsgefühl von Mitarbeitern eines aus Betriebsteilen zusammengesetzten Betriebes als Anknüpfungspunkt für die Regelung gesehen hat, die eine Entscheidung, einen gemeinsamen Betriebsrat zu wählen, ermöglicht. Eigenständige Bedeutung für die Entscheidung, ob ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BetrVG vorliegt, kann dieser Aspekt daher nicht mehr haben.

c) Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Beklagten in Bremerhaven nicht von der Möglichkeit, die der neugefasste § 4 Abs. 2 BetrVG eröffnet, Gebrauch gemacht haben, schließt die Zuständigkeit des Betriebsrates der Stammbetriebes für die Werkstatt in Bremerhaven nicht aus. Die Gesetzesänderung will nicht in die durch Abs. 1 geschaffene Rechtslage eingreifen. Ihr Ziel ist vielmehr, es in die Entscheidung der Belegschaften von Betrieben und Betriebsteilen zu stellen, ob sie das Zugehörigkeitsgefühl zu einer Betriebsgemeinschaft für ausreichend halten, um einen gemeinsamen Betriebsrat zu wählen.

d) Die den Kündigungen folgende Betriebsratswahl in Bremerhaven ist kein durchschlagendes Indiz für die Selbständigkeit der Werkstatt in Bremerhaven.

2. Da die Kündigung bereits an § 102 BetrVG scheitert, kam es auf die Frage der sozialen Rechtfertigung nicht mehr an. Allerdings bestehen an deren Vorliegen keine durchgreifenden Zweifel. Die Stilllegung des Betriebsteils Bremerhaven ist vom Kläger nicht mehr in Frage gestellt worden. Eine soziale Auswahl war nicht vorzunehmen, weil das Arbeitsverhältnis sich durch seine lange Dauer auf den Arbeitsort Bremerhaven konkretisiert hat. Eine Austauschbarkeit via Direktionsrecht des Arbeitgebers war daher nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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