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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 2 Ta 33/03
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 17
ZPO § 29
ZPO § 29 Abs. 1
ZPO § 35
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 3
GVG § 48 Abs. 1
GVG § 17 a
1. Haben mehrere verklagte Streitgenossen mit unterschiedlichem allgemeinen Gerichtstand (§ 17 ZPO) einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes, kommt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO durch das LAG nicht in Betracht, wenn die Streitgenossen nicht unter ihrem allgemeinen Gerichtstand verklagt werden sollen, sondern unter dem besonderen. Das Arbeitsgericht hat dann - sollte es örtlich unter dem besonderen Gerichtstand nicht in Anspruch genommen werden können - den Rechtsstreit gem. § 48 Absatz 1 i.V. mit § 17 a GVG an das für den Erfüllungsort zuständige Arbeitsgericht zu verweisen.

2. Ein Hilfsantrag der klagenden Partei, den Gerichtstand in einem solchen Fall zu bestimmen, kann nicht einengend so verstanden werden, dass sie bereits dann um Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes für die Beklagten nachsucht, wenn sich das angerufene Gericht örtlich nicht für zuständig hält, gleichwohl aber ein gemeinsamer besonderer Gerichtstand gegeben ist, an den verwiesen werden kann.

3. Schon im Interesse einer einheitlichen Praxis der Arbeitsgerichte ist an der Rechtsprechung des BAG festzuhalten, wonach bei Außendienstmitarbeitern von einem einheitlichen Gerichtstand des Erfüllungsortes an dessen Wohnsitz auszugehen ist. Der Gerichtstand des Erfüllungsortes hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch eine zu berücksichtigende soziale Komponente.


Landesarbeitsgericht Bremen BESCHLUSS

Aktenzeichen: 2 Ta 33/03

Bremen, den 03.09.2003

In dem Beschwerdeverfahren

Tenor:

Der Hilfsantrag des Klägers, den Gerichtsstand zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das LAG Bremen wurde auf einen entsprechenden Hilfsantrag des Klägers hin durch das Arbeitsgericht Bremen aufgefordert, das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts gerügt haben.

Der in Diepholz/Niedersachsen wohnende Kläger wehrt sich mit seiner am 15.04.2003 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Klage gegen eine Kündigung, die die Beklagte zu 1.) am 26.03.2003 ausgesprochen hat. Die Beklagte zu 1.) hat ihren Sitz mittlerweile in München. Der Kläger macht weiter geltend, das Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte zu 2.), deren Sitz in Frankfurt/Main ist, ab 01.04.2003 übergegangen. Hilfsweise nimmt er die Beklagte zu 3.) als möglichen Betriebsübernehmer ebenfalls ab 01.04.2003 in Anspruch. Deren Sitz ist ebenfalls München.

Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1.) ist der Ort, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, nicht benannt.

Der Kläger verrichtet seine Tätigkeit nach dem Arbeitsvertrag als Finanzplaner. Er ist mit der Vermögensberatung von Privatkunden betraut. Er übt seine Tätigkeit schwerpunktmäßig von zu Hause aus, da er ein Home-Office zu unterhalten hat. Dieses ist unter Aufwendungsbeteiligung der Beklagten zu 1.) eingerichtet und ausgestattet, sowie mit den üblichen Kommunikationsmitteln zur Betreuung der Kunden versehen worden. Von dort aus wurden die Kunden telefonisch und via Internet beraten und betreut. Beratungstermine mit den Kunden wurden von hier aus vor- und nachbereitet.

Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) ist vom Leiter des Finanzplanungscenter der Beklagten zu 1.) in Bremen unterzeichnet worden. Diesem war der Kläger disziplinarisch untergeordnet. Diesem waren Urlaubsanträge und Krankmeldungen zuzuleiten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Bremen sei Erfüllungsort, weil er dem Finanzpanungscenter zugeordnet sei, das Arbeitsgericht Bremen sei deshalb örtlich zuständig,. Die Beklagten hingegen sahen den Gerichtsstand nach § 29 ZPO nicht als gegeben an. Ein Finanzplaner erfülle wie ein Außendienstmitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten bei den jeweiligen Kunden in der ihm zugewiesenen Region. Da ein einheitlicher Erfüllungsort für die Kunden nicht in Betracht komme, sei als Gerichtsstand der Sitz der Beklagten zu 1.) und 3.) aus Zweckmäßigkeitsgründen zu bestimmen.

II.

1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt durch das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk das mit der Sache zuerst befasste Arbeitsgericht liegt, wenn mindestens zwei Parteien, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, nur Gerichte für Arbeitssachen beteiligt sind und das gemeinsame zunächst höhere Gericht das Bundesarbeitsgericht wäre, § 36 Abs. 1 Zi. 3, Abs. 2 ZPO (BAG Beschluss vom 14.07.1998 -- 5 AS 22/98 -- NZA 1998, 1189, 1190). Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13. Januar 1995, Az: 11 AR 33/94) sind die Voraussetzungen einer Gerichtsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann gegeben, wenn ein Streitgenosse zwar nicht seinen allgemeinen, wohl aber einen besonderen Gerichtsstand im Bezirk des Obergerichts des angerufenen Gerichts hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Zi. 3 ZPO wäre das LAG Bremen für die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Arbeitsgericht Bremen das zuerst mit der Sache befasste Gericht ist.

2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann jedoch durch das LAG Bremen nicht erfolgen, da nicht sämtliche der genannten Voraussetzungen für die Bestimmung des Gerichtsstandes gegeben sind. Zum einen haben alle Beklagten einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand nach § 29 ZPO, zum andern sollen die Beklagten auch nicht am allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

a) Der Kläger hat mit der Anrufung des Arbeitsgerichts Bremen deutlich gemacht, dass er die Beklagten an dem von ihm angenommenen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Anspruch nehmen will (§ 35 ZPO). Möglich ist auch, dass er auf den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung hat abstellen wollen. Erforderlich für die Gerichtsstandsbestimmung dem Wortlaut vom § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nach ist jedoch, dass die Streitgenossen in ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (vgl. BAG a.a.O.). Aus der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe ergibt sich nichts anderes.

b) Mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hat der Kläger zwar zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten auch im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. Allerdings steht dieser Antrag unter dem Vorbehalt, dass ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht gegeben ist. Der Hilfsantrag des Klägers kann nicht einengend so verstanden werden, dass er bereits dann um die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands für die Beklagten nachsucht, wenn das Arbeitsgericht Bremen sich örtlich für nicht zuständig hält, gleichwohl aber ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder der Niederlassung gegeben ist, an den das Arbeitsgericht nach § 48 Abs. 1 i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das LAG verweisen kann.

c) Die Beklagten haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 ZPO. Mit seiner Entscheidung, das Arbeitsgericht Bremen anzurufen, könnte der Kläger sein Wahlrecht nach § 35 ZPO in der Weise ausgeübt haben, dass er mit dem Hinweis auf seine Zuordnung zum Finanzplanungszentrum der Beklagten zu 1.) den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung hat wählen wollen. Dagegen spricht allerdings, dass er die Beklagte zu 2), obwohl sie eine Niederlassung in Bremen unterhält, nicht im Hinblick darauf im Rubrum so bezeichnet hat. Auch die Beklagten zu 1.) wird unter ihrem früheren Sitz in Frankfurt bezeichnet.

Ohnehin ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Anträge und ihrer Begründung, dass dieser Gerichtsstand nicht für alle Beklagten gleichermaßen zutrifft. Ist das Arbeitsverhältnis durch den behaupteten Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2.) oder auf die Beklagte zu 3.) übergegangen, wäre mangels entsprechenden Sachvortrages anzunehmen, dass die Beklagte zu 1.) keine Niederlassung in Bremen mehr unterhält, sondern diese von der Beklagten zu 2.) oder 3.) übernommen worden ist. Da der Rechtsstreit erst anhängig gemacht wurde, nachdem der vom Kläger behauptete Betriebsübergang stattgefunden hat, gäbe es für die Beklagte den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung nicht mehr. Erwiese sich die Behauptung des Klägers vom Übergang des Arbeitsverhältnisses als nicht zutreffend, entfiele auch der Gerichtsstand der Niederlassung für die Beklagten zu 2.) und 3.).

d) Allerdings ist der gemeinsame besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO gegeben. Eine Bestimmung eines gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstandes für die Beklagten durch das LAG kommt daher nicht in Betracht (Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 36 Anm. 17; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 36 Anm. 27; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 AR Anm. 16).

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) Kündigungsschutzklage erhoben. Aus § 29 Abs. 1 ZPO ergibt sich unmittelbar die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem die Leistung des streitigen Rechtsverhältnisses zu erfüllen ist. Gegen die Beklagte zu 2.) macht er einen Teilanspruch aus dem Arbeitsverhältnis - nämlich den Beschäftigungsanspruch - geltend, hilfsweise will er den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2.) zu den bisherigen Bedingungen festgestellt wissen. Da sich aus einem eventuellen Betriebsübergang nicht ergibt, dass der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert worden ist, ist auch der gleiche Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus diesem gegeben. Das Entsprechende gilt für die Beklagte zu 3.).

Bremen ist allerdings nicht der Erfüllungsort nach § 29 ZPO. Der Kläger unterhält ein sogenanntes Home-Office an seinem Wohnort in Diepholz. Diepholz gehört nicht zum Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Bremen, sondern zum Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Nienburg.

Unabhängig davon, ob der Kläger wegen seines Home-Office als Heimarbeiter gilt, weil er von Zuhause aus telefonisch und über das Internet Kundenberatung betreibt, oder ob er als Außendienstmitarbeiter die Kunden vor Ort aufsucht - wofür spricht, dass ihm ein Firmenwagen gestellt worden ist - bleibt sein Wohnsitz der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO.

Für Ersteres bedarf es keiner besonderen Ausführungen zur Begründung. Letzteres ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Außendienstmitarbeitern. Das BAG hat mehrfach entschieden, dass im Hinblick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) bei Arbeitsverhältnissen i.d.R. von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort auszugehen sei und dass dies der Ort sei, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen habe (BAG Beschluss vom 12. März 1992 - 5 AS 10/91 -, n.v.; BAG Beschluss vom 3. November 1993 - 5 AS 20/93 -, BAG Beschluss vom 30. März 1994 - 5 AS 6/94 - n.v). Das für diesen Ort zuständige Gericht sei auch für Kündigungsschutzklagen zuständig. Auf die Frage, von wo aus das Arbeitsentgelt gezahlt werde und wo sich die Personalverwaltung befinde, komme es regelmäßig nicht an. Erfüllungsort für die Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden sei aber dessen Wohnsitz, wenn er von dort aus seine Reisetätigkeit ausübe. Dies gelte unabhängig davon, ob er täglich nach Hause zurückkehre und in welchem Umfang er vom Betrieb Anweisungen für die Gestaltung seiner Reisetätigkeit erhalte (BAG Urteil vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 398/85 - AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen). An dieser Rechtsprechung hält das BAG fest (BAG Beschluss vom 10. Juli 1995, Az: 5 AS 12/95 n.v. .; BAG Beschluss vom 23. Oktober 1996, Az: 5 AS 6/96 - n.v.). Im Beschluss vom 10. Juli 1995 weist das BAG auch daraufhin, dass es wegen der mangelnden Überprüfungsmöglichkeit von Verweisungsbeschlüssen wünschenswert sei, wenn gerade auch in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit die höchstrichterliche Rechtsprechung durchgängig befolgt werde. Das LAG Bremen hält sowohl die Festlegung des Erfüllungsortes für Außendienstmitarbeiter durch das BAG für richtig, als auch die im zuletzt genannten Beschluss ausgesprochene Bitte an die Instanzgerichte für beachtenswert. Deshalb kann die vom Kläger behauptete Zuordnung zum Finanzplanungscenter in Bremen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bremen nicht begründen.

Die von den Beklagten für richtig gehaltene Kritik an der BAG-Rechtsprechung übersieht nach Auffassung der Kammer, dass im Arbeitsverhältnis der Gerichtsstand des Erfüllungsortes eine gewichtige soziale Funktion hat. Da es keine Kostenerstattung in erster Instanz gibt, wäre der Außendienstmitarbeiter, dem der Gerichtsstand des Erfüllungsortes genommen wird, als der in der Regel Schwächere im Konflikt um sein Arbeitsverhältnis gezwungen, gegebenenfalls erhebliche Mittel aufzuwenden, um sein Rechtsbegehren am Sitz seines Arbeitgebers durchzusetzen. Ist er auf Prozesskostenhilfe angewiesen, wird der notwendige Mehraufwand etwa durch Einschaltung eines Korrespondenzanwaltes oder durch Reisen an den allgemeinen Gerichtsstand seines Arbeitgebers nicht erstattet (§ 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).

Die im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand der Niederlassung angesprochenen Auswirkungen der Anträge des Klägers und ihrer Begründung, beeinträchtigen die Annahme des gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes nach § 29 ZPO nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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