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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 75/07
Rechtsgebiete: ZPO, StGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 812 Abs. 1
ZPO § 843
StGB § 266
BGB § 826
1. a) Von einer Pfändung des Arbeitseinkommens wird auch die in einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung erfasst.

b) Zahlt der Arbeitgeber/Drittschuldner die Abfindung an den Kläger aus und machen die Pfändungsgläubiger ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend, besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 812 Abs. 1 ZPO auf Rückzahlung der Abfindung an den Arbeitgeber.

2. Durch die in Kenntnis von gepfändetem Arbeitslohn erfolgte Aufforderung an den Arbeitgeber, den Abfindungsbetrag aus einem gerichtlichen Vergleich zu zahlen, sowie nachfolgende Vollstreckungshandlungen, machen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich nicht schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitgeber, wenn unklar bleibt, ob noch nicht befriedigte bzw. rückständige Vorpfändungen vorliegen, zumal der Drittschuldner/Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die streitigen Beträge nach § 843 ZPO zu hinterlegen. Dies gilt erst recht, wenn in einer Vollstreckungsabwehrklage des Arbeitgebers Vorpfändungen nicht erwähnt werden.

3. Zwischen dem die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich betreibenden Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten einerseits und dem Drittschuldner/ehemaligen Arbeitgeber andererseits kommt kein Treuhandvertrag oder ähnliches Vertragsverhältnis zu Stande, auf Grund dessen der Arbeitnehmer oder sein Prozessbevollmächtigter die Vermögensinteressen des Drittschuldners/Arbeitgebers wahren müssten, wenn der Drittschuldner die Überweisung des im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreibenden Betrages mit dem Hinweis "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" versieht. Die nachfolgende Auszahlung des Betrages durch den Prozessbevollmächtigten an den Kläger hat keine Schadensersatzpflicht des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zur Folge, da der Tatbestand der §§ 266 StGB, 826 BGB nicht erfüllt ist.


Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 3 Sa 75/07

Verkündet am: 30.08.2007

In dem Berufungsverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Dritte Kammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 31.01.2007 - Az.: 4 Ca 4383, 4384/06 - teilweise abgeändert:

Der Kläger und Widerbeklagte zu 1) wird verurteilt an den Beklagten und Widerkläger 5.449,11 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte und Widerkläger allein.

Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt der Kläger und Widerbeklagte zu 1) 12/17 und der Beklagte und Widerkläger 5/17, von den Gerichtskosten zweiter Instanz trägt der Kläger und Widerbeklagte zu 1) 11/16 und der Beklagte und Widerkläger 5/16.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und Widerklägers sowie seiner eigenen Kosten in der zweiten Instanz trägt der Kläger und Widerbeklagte zu 1) 11/16. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten zu 1) und seiner eigenen Kosten in der zweiten Instanz trägt der Beklagte und Widerkläger 5/16.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger zu 1) und Widerbeklagte zu 1) (im Folgenden; Kläger) war Arbeitnehmer des Beklagten und Widerklägers (im Folgenden: Beklagter). Der Widerbeklagte zu 2) ist und war der Prozessbevollmächtigte des Klägers (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter des Klägers).

Die Parteien haben in der ersten Instanz zunächst um eine Überstundenvergütung gestritten. Widerklagend hat der Beklagte den Kläger und den Widerbeklagten zu 2) auf Erstattung von Prozesskosten wegen Prozessbetruges, um Rückzahlung der an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgezahlten Beträge aus einem vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven abgeschlossenen Vergleich, um die Bezahlung eines Darlehens sowie um die Feststellung einer unerlaubten Handlung gestritten. In der Berufungsinstanz steht nur die Widerklage zur Entscheidung an.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand ein Arbeitsverhältnis. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten schlossen die Parteien in dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess einen Vergleich, der u.a. folgenden Inhalt hat:

1. Das Arbeitsverhältnis endet durch fristgemäße Kündigung des Beklagten aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.11.2005.

2. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab und zahlt dem Kläger die sich daraus ergebende Nettovergütung.

3. Der Beklagte zahlt dem Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von € 5.000,00.

...

Wegen des vollständigen Inhalts des Vergleichs wird auf Bl. 18 und 19 der beigezogenen Akte 4 Ca 4409/05 des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven verwiesen.

Während des Arbeitsverhältnisses wurden dem Beklagten drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen rückständigen und laufenden Kindesunterhalts zugestellt. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 25-37 d. A. verwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Datum vom 13.09.2000 (Bl. 25 ff. d. A.) ist dem Kläger nicht zugestellt worden.

Während des Arbeitsverhältnisses fanden Pfändungen des Lohnes des Klägers wegen Kindesunterhalt in unterschiedlicher Höhe statt.

Unter dem 12.12.2005 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf, gemäß Abrechnung des Novembergehalts und des Vergleichs die dem Kläger zustehenden Beträge auf sein Konto zu überweisen. Im Einzelnen wird auf Bl. 22 und 23 d. A. verwiesen.

Die Pfändungen waren in den Gehaltsabrechnungen, die dem Kläger ausgehändigt wurden, enthalten, wenn sie von dem Beklagten an die Pfändungsgläubigerin gezahlt worden waren. Insoweit waren sie dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten bekannt.

Die Abrechnung ergab folgende - unstreitige - Beträge:

 Gehalt November 2005 abzüglich Pfändung R. 160,25 € 1.270,07 €
Abfindung aus Vergleich vom 18.11.05 5.000,00 €
Zwischensumme 6.270,07 €
Kosten und Zinsen 119,03 €
  = 6.389,10 €

Der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten schrieb unter dem 13.01.2006 wie folgt an den Prozessbevollmächtigten des Klägers:

Ihr Zeichen: 1165/2005; T. -H. gegen P. Z. e.K.

Sehr geehrter Herr Kollege H. ,

in obiger Angelegenheit übersende ich Ihnen anliegend das Forderungskonto der Pfändungsgläubigerin.

Ich gebe anheim, mit dem anwaltlichen Vertreter der Gläubigerin eine Einigung herbeizuführen, damit unsere Mandantin in die Lage versetzt wird, ordnungsgemäß abzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen

H. -J. B.

Rechtsanwalt

Wegen der Forderungsaufstellung wird auf das Schreiben des Rechtsanwalts U. Bl. vom 14.12.2005 mit Anlagen (Bl. 39 ff. d. A.) verwiesen. Die Forderungsaufstellung ist von Rechtsanwalt B. unterschrieben worden, weil die Rechtsanwältin, die die Gläubigerin vertritt, Frau S. , aus dem Büro ausgeschieden war. Frau S. vertritt nunmehr weiterhin bzw. wieder die Gläubigerin Frau R. . Der Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonierte daraufhin mit Herrn Rechtsanwalt Bl. . Über den Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Rechtsanwalt Bl. herrscht zwischen den Parteien Streit.

Frau R. vertreten durch Frau Rechtsanwältin S. nimmt nunmehr den Widerkläger auf nochmalige Zahlung in Höhe von € 2.415,87 in Anspruch. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 49 und 50 der Akte verwiesen.

Die Stadt N. hat gemäß ihrem Schreiben vom 07.06.2006, wegen dessen Inhalt auf Bl. 51 d. A. verwiesen wird, aufgrund des dem Beklagten zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch Forderungen in Höhe von 5.637,35 €. In der Forderungsaufstellung waren aufgrund der Pfändung gezahlte Beträge vom 01.10.2000 bis 04.03.2004 nicht berücksichtigt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm daraufhin Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf und teilte mit, dass Herr Rechtsanwalt Bl. ihm mitgeteilt habe, dass er die Unterhaltsschuldnerin - Gläubigerin - nicht vertrete und nach Auffassung des Klägers keine Unterhaltsrückstände bestehen würden, da die Pfändungen immer vom Beklagten bedient worden seien. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 12 f. d. A. 4 Ca 4065/06 verwiesen.

Am 19.01.2006 rief die Ehefrau des Beklagten, Frau P. , beim Prozessbevollmächtigten des Klägers an und teilte mit, dass am gleichen Tag eine Blitzüberweisung über 3.409,77 € an ihn gefertigt worden sei. Wegen des Restbetrages habe man eigene Gegenforderungen.

Aus dem vorgelegten Bankauszug des Beklagten geht hervor, dass am 20.01. 3.409,27 € abgebucht wurden mit dem Vermerk "Abfindung gemäß Schreiben T. -H. , Aktenz. 1165/2005-HE Ko". Dieser Betrag ist auch bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Gleichzeitig erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Beklagten folgenden Inhalts:

"T. -H. ./. P.

Ihr Aktenz. 1165/2005-HE Ko

Sehr geehrter Herr H. ,

mit gleicher Post ging eine Blitzüberweisung in Höhe von 3.409,77 Euro an die Bremische Volksbank.

Anbei die Aufstellung wie sich o. g. zusammensetzt.:

 Abfindung gem. Gerichtsbescheid 5.000,00 Euro
Abzügl. von Herrn P. am 20.11.2003 geliehene Summe für Elektriker 1.200,00 Euro
Pfändung Unterhalt für 02/03/04.2004 - 460,23 Euro
Im November zuviel einbehaltener Vorschuss + 70,00 Euro

Mit freundlichen Grüßen

P. Z. e.K.

B.

Unterschrift

Mit Schreiben vom 26.01.2006 wurde der Beklagte über den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, den restlichen Differenzbetrag zu zahlen. Nach Ablauf der gesetzten Frist wurde am 03.02.2006 von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht Bremen beantragt, der auch am 08.02.2006 erlassen wurde. Auf Bl. 44 und 45 d. A. wird verwiesen.

Unter dem 6. Februar 2006 erhob der Beklagte Vollstreckungsabwehrklage und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung der Vollstreckungsabwehrklage hat der Beklagte in dem entsprechenden Verfahren vorgetragen:

"...

Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte während des Laufs des Arbeitsverhältnisses erhebliche Vorschusszahlungen bzw. ein Darlehen von der Klägerin erhalten hatte, ergab sich insgesamt lediglich ein Zahlungsanspruch des Beklagten aus dem Vergleich in Höhe von 3.409,77, den die Klägerin gezahlt hat.

Die finanzielle Situation des Beklagten war während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses angespannt. Aufgrund einer Pfändung für Unterhalt seines Kindes erhielt der Beklagte lediglich einen Teil seines Gehaltes ausbezahlt. Er war deshalb darauf angewiesen, dass die Klägerin ihm Vorschusszahlungen leistet. Die Situation entspannte sich etwas, nachdem der Beklagte einen Firmen-Pkw erhalten hatte.

In der Zeit vom 8.1.2004 hat der Beklagte Vorschusszahlungen von insgesamt 2370,- € erhalten:

 8.1.2004: 100,00 €,
4.2.2004: 100,00 €,
9.2.2004: 50,00 €,
5.3.2004: 200,00 €,
24.3.2004: 20,00 €,
26.3.2004: 300,00 €,
2.4.2004: 100,00 €,
6.4.2004: 200,00 €,
16.4.2004: 250,00 €,
30.4.2004: 100,00 €,
4.5.2004: 100,00 €,
6.5.2004: 100,00 €,
13.5.2004: 100,00 €,
19.5.2004: 100,00 €,
28.5.2004: 150,00 €,
9.6.2004: 100,00 €,
22.6.2004: 150,00 €,
30.06.2004: 50,00 €
Summe: 2370,00 €

Beweis: 1. Kopien der Quittungen aus dem Vorschussbuch, Anlage 3 2.) Vorlage des Vorschussbuches im Original

Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagten Anspruch darauf hatte, zumindest den pfändungsfreien Betrag ausbezahlt zu bekommen, konnte in der Folgezeit lediglich 1240,- € der vorstehend genannten Vorschusszahlungen vom laufenden Gehalt einbehalten werden. Demgemäß stand zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vorschuss-Rückforderung der Klägerin von 1130,00 € offen.

Darüber hinaus hatte die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens von 1200,00 €. Der Beklagte war zwecks Arbeitsaufnahme von N. nach B. gezogen. In der Wohnung, die er seinerzeit bezogen hat, hat er umfangreiche Elektroarbeiten ausführen lassen, ohne jedoch im Besitz der erforderlichen Geldmittel zu sein. Die Klägerin stellte dem Beklagten deshalb den Betrag von 1200,00 € darlehensweise zur Verfügung.

...

Es ergibt sich unter Berücksichtigung des vorstehenden Sachvortrags folgende Gesamtabrechnung:

 Abfindungsbetrag 5.000,00 €
Nettolohn Oktober gemäß Abrechnung 500,07 €
Nettolohn November gemäß Abrechnung 1433,77 €
Summe 6.933,84 €

Den Betrag von 500,07 € hat der Beklagte per Scheck erhalten.

Beweis: Oktoberabrechnung nebst Scheck in Kopie, Anlagenkonvolut 4

Von dem Novembergehalt ist der restliche Vorschuss in Abzug gebracht worden, wobei versehentlich 70,00 € zu viel abgezogen worden sind. Darüber hinaus war die Pfändung zu berücksichtigen. Schließlich sind 3,45 € Beiträge für die Arbeitnehmerkammer abgezogen worden.

Beweis: Novemberabrechnung in Kopie, Anlage 5

Schließlich bestanden Rückstände hinsichtlich der Unterhaltspfändung. In den Monaten Februar, März und April 2004 ist der Pfändungsbetrag nicht abgeführt worden.

Beweis: Gehaltsabrechnung in Kopie, Anlagenkonvolut 6

Der diesbezügliche Betrag macht 460,23 € aus.

Die Klägerin hat der Blitzüberweisung an den Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten 3409,77 € gezahlt. Weitere Zahlungen stehen dem Beklagten unter Berücksichtigung des vorstehenden Sachvortrags nicht zu. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde die diesbezügliche Aufstellung mit Schreiben vom 19.1.2006 übermittelt."

Im Einzelnen wird auf Bl. 5-9 der Akte 4 Ca 4065/06 des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Nichtglaubhaftmachung der Tatsache, dass die Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 31 und 32 der Akte 4 Ca 4065/06 verwiesen.

Wegen des Vortrags des Klägers dieses Rechtsstreits und Beklagten des Verfahrens über die Vollstreckungsabwehrklage wird auf Bl. 33 ff. der Akte 4 Ca 4065/06 verwiesen.

Im Termin zur Güteverhandlung wurde die Vollstreckungsabwehrklage zurückgenommen, nachdem der Beklagtenvertreter erklärt hatte, "nach telefonischer Rücksprache sei die Vollstreckung heute Morgen durchgeführt worden". Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls in dem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage wird auf Bl. 59 der Akte 4 Ca 4065/06 des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven verwiesen.

Der Beklagte zahlte am 24.03.2002 den mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Klägers geltend gemachten Restbetrag von € 2.979,33 mit dem Vermerk "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung". Wegen des Inhalts des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird auf Bl. 44 und 45 d. A. verwiesen.

Der Kläger wohnte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in V. und zog Ende 2003 nach B. . Der Beklagte stellte dem Kläger zumindest bis zum Umzug nach B. den Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die neue gemietete Wohnung, die der Kläger durch Vermittlung der Ehefrau des Beklagten in B. angemietet hatte, musste noch renoviert werden. In einem Gespräch auf der Baustelle, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, wurde ein Elektriker von dem Beklagten beauftragt, die erforderlichen Elektrikerarbeiten durchzuführen. Der Elektriker verlangte hierfür einen Betrag von € 1.200,00. Über diese € 1.200,00 erhielt der Elektriker einen Scheck des Beklagten, den die Ehefrau des Beklagten unterschrieb. Auf dem Scheck wurde vermerkt "f. D.-N.T.H.". Dies stellt eine Abkürzung dar für "für Darlehen N. T. -H. ".

Mit dem Widerklagantrag zu 1) macht der Beklagte den Betrag geltend, den nunmehr Frau R. , vertreten durch die Rechtsanwältin S. , von dem Beklagten verlangt. Nach Auffassung des Beklagten haften der Kläger und der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Gesamtschuldner.

Den verbleibenden Restbetrag von 6.389,10 € abzüglich 2.415,87 € = 3.973,23 € abzüglich eines Teilbetrages von € 939,99, der unstreitig unpfändbar ist wegen des Gehaltes von November 2005, so dass 3.03324 € verbleiben, verlangt der Beklagte vom Kläger mit dem Klagantrag zu 2).

Mit Schreiben vom 24.04.2006 wurden der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) mit Fristsetzung bis zum 15.05.2006 aufgefordert diese Beträge zu zahlen.

Aus einem behaupteten Darlehen nimmt der Beklagte den Kläger auf Rückzahlung von 1.200,00 € in Anspruch. Der Kläger ist mit Schreiben vom 31.03.2006 unter Fristsetzung auf den 20.04.2006 zur Zahlung aufgefordert worden.

Mit dem Widerklagantrag zu 4) verlangt der Beklagte die Erstattung seiner Anwaltskosten aus dem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 363,00 €. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 15 d. A. verwiesen. Insoweit ist der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2006 unter Fristsetzung auf den 20.04.2006 zur Erstattung aufgefordert worden.

Wegen des Widerklagantrags zu 5) verweist der Kläger auf sein Feststellungsinteresse, da er mit einem Titel aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung den pfändungsfreien Betrag festsetzen lassen kann gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO und eine insolvenzfeste Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO erlangt.

Die vom Kläger in erster Instanz geltend gemachte Forderung auf Vergütung von Überstunden wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.

Mit der Widerklage hat der Beklagte dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der diesen bis zum Abschluss der Vollstreckungsabwehrklage vertreten hat, Herrn Rechtsanwalt B. den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Wegen der Widerklagforderung hat der Beklagte in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Widerbeklagten zu 1) und 2), der Kläger und der Prozessbevollmächtigte des Klägers, hafteten gesamtschuldnerisch in Höhe von € 2.415,78. Zwar habe der Beklagte dem Kläger den Betrag aus dem Vergleich geschuldet, jedoch hätte dieser Betrag aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Frau R. gezahlt werden müssen. Die Vollstreckung aus einem Titel, der erschlichen worden sei, sei sittenwidrig. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn in der sicheren Erkenntnis, dass die Erstattung des Betrages später nicht möglich sei, vollstreckt werde. Dem Kläger sei es gerade darum gegangen, dass rechtswidrig erlangte Geld selbst zu verbrauchen um davon seinen Prozessbevollmächtigten, den Widerbeklagten zu 2), bezahlen zu können. Die Haftung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergebe sich aus den §§ 826, 830, 840 und 421 BGB aufgrund der Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe seit dem Schreiben des Streitverkündeten vom 13.01.2005 gewusst, dass die Forderung gepfändet sei. Er habe ferner gewusst, dass er von dem erlangten Geld bezahlt werden würde. Dass eine Rechtsschutzversicherung Kostendeckungszusage für den Kündigungsschutzprozess gegeben habe, werde bestritten. Es sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade darauf angekommen, mit dem Kläger die Beute zu teilen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe von dem vollstreckten Geld € 2.555,36 also 39 % als Honorar erhalten. Durch den Zusatz zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf den Kontoauszügen sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers verpflichtet gewesen, das Geld treuhänderisch zu verwahren. Die Haftung des Klägers ergebe sich aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 288 StGB sowie § 812 BGB. Aufgrund des Pfändungstitels der Stadt N. sei die Summe aus dem Vergleich zu Unrecht an den Kläger über den Widerbeklagten zu 2) ausbezahlt worden. Der Erstattungsanspruch ergebe sich auch aus den §§ 826 ZPO, 135 und 136 BGB, denn der Beklagte sei verpflichtet, an die Stadt N. als Pfändungsgläubiger nochmals zu zahlen.

Bezüglich des Darlehensvertrages über die € 1.200,00 hat der Beklagte in der ersten Instanz vorgetragen, gegen Mittag des 18.11.2003 habe im Büro ein Gespräch stattgefunden, bei dem u.a. der Beklagte, dessen Ehefrau, der Kläger zu 1) und der Elektriker anwesend gewesen seien. Der Elektriker sei bereit gewesen, die Elektroarbeiten für € 1.200,00 durchzuführen. Der Kläger habe erklärt, er könne diesen Betrag nicht sofort zahlen. Der Beklagte sei bereit gewesen, dem Kläger ein Darlehen über € 1.200,00 zu gewähren, welches er direkt an den Elektriker auszahlen würde. Der Kläger müsse ihm das Darlehen selbstverständlich zurückzahlen. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen, habe aber erklärt, dass er momentan wegen des Umzugs nicht dazu in der Lage sei. Der Beklagte habe geantwortet, das sei kein Problem, der Kläger zu 1) möge ihm dieses Geld zurückgegeben sobald er könne, spätestens aber mit dem etwaigen Ende des Arbeitsverhältnisses. Hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2007 hat der Beklagte vorgetragen:

"Der Beklagte hat in der Widerklage und im Schriftsatz vom 11.10.06 im Detail vorgetragen, dass dies aufgrund eines Darlehens zwischen Beklagten und Kläger geschah und wie sich der Sachverhalt zugetragen hat.

Dem Beklagtenvertreter ist dabei allerdings ein Irrtum unterlaufen. Er hat sinngemäß formuliert: "Der Beklagte vermittelt den Elektriker". Richtig hätte es hätte heißen: "Die Ehefrau des Beklagten...". Die Ehefrau war demnach die im Vordergrund des Gesprächs vom 18.11.2003 stehende Person. Der Beklagte nahm lediglich am Gespräch teil und erklärte sich einverstanden, den in der Widerklage und im Schriftsatz vom 11.10.06 im Detail geschilderten Darlehensvertrag zu schließen."

Der Kläger habe mit der Behauptung, kein Darlehen erhalten zu haben, in der Vollstreckungsgegenklage einen Prozessbetrug begangen und habe dem Beklagten den Kostenaufwand für die Vollstreckungsgegenklage in der genannten Höhe zu erstatten.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 144 und 145 d. A. verwiesen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 520,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und hat widerklagend beantragt:

1. Die Widerbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 2.415,87 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.

2. Den Widerbeklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger € 3.033,24 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.

3. Den Widerbeklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger € 1.200,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen.

4. Den Widerbeklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger € 363,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen.

5. Festzustellen, dass es sich bei dem Betrag aus den Widerklageanträgen zu 1, 2 und 3 nebst Verzugszinsen um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

Der Kläger und der Widerbeklagte 2) haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stünden die Forderungen nicht zu. Der Beklagte habe mit Rechtsgrund aufgrund des Vergleichs gezahlt. Er habe vorbehaltlos und nicht etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und in voller Kenntnis der Pfändung der Frau R. und der Stadt N. gezahlt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Widerbeklagte zu 2), habe Herrn Rechtsanwalt Bl. bei dem Telefonat mitgeteilt, dass Unterhaltszahlungen für die Zeit vom 01.10.2000 bis 04.03.2004 nicht berücksichtigt seien. Herr Bl. habe erklärt, er vertrete die Unterhaltsgläubigerin Frau R. nicht. Der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) hätten zwar von der Pfändung der Ehefrau des Klägers gewusst, über einen eventuellen Rückstand seien sie nicht informiert gewesen. Die Pfändungen der Stadt N. seien dem Kläger nicht bekannt gewesen, denn ihm sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem Rechtsstreit eine Kopie der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung H. C. für das Verfahren 4 Ca 4409/05 vorgelegt. Auf Bl. 133 d. A. wird insoweit verwiesen.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, der Beklagte habe spätestens in der Vollstreckungsgegenklage die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorlegen müssen.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 31.01.2007 folgendes Urteil verkündet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 6,25 % der Kläger (Widerbeklagte zu 1) und zu 93,75 % der Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 8.032,99 € festgesetzt.

Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 164 ff. d. A. verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 26.02.2007 zugestellt. Der Beklagte hat mit einem am 26. März 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.05.2007 mit einem am 11. Mai 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines Sachvortrags mit Rechtsausführungen an.

Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift Bl. 198 ff. d. A. verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts vom 31.10.2007 aufzuheben.

2. die Widerbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.415,87 € als zweitrangigen Teilbetrag aus einer Forderung von 6.389,10 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.415,87 € seit dem 16.05.2006 zu zahlen.

3. den Widerbeklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.033,24 € als erstrangigen Teilbetrag aus einer Forderung von 6.389,10 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.033,24 € seit dem 16.05.2006 zu zahlen.

4. den Widerbeklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.200,00€ nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen.

5. den Widerbeklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger weitere 363,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen.

6. festzustellen, dass es sich bei dem Betrag aus den Widerklageanträgen zu 1), zu 2) und zu 3) nebst Verzugszinsen um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

7. den Widerbeklagten zu 1) und 2) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8. im Falle der Säumnis bzw. der Anerkenntnis bereits im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteil zu erlassen.

9. für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 31.01.2007 zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen.

Wegen seines Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift Bl. 222 ff. d. A. verwiesen.

Auch im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Akten 4 Ca 4065/06 und 4 Ca 4383/06 - Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers war im Hinblick auf den in erster Instanz festgesetzten Streitwert, der dem Beschwerdewert entspricht, statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

1. Der Beklagte hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Kläger auf Rückzahlung der gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neumünster - Az.: 85 M 2827/00 - vom 21.09.2000 gepfändeten Arbeitseinkommens, das auch durch den genannten Beschluss der Gläubigerin N. A. R. , vertr. d.d. Mutter G. R. zur Einziehung überwiesen worden ist, sowie des aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Neumünster vom 12. März 2004 - Az.: 85 M 1068/04 - gepfändeten Arbeitseinkommens, das ebenfalls der N. A. R. , vertr. d.d. Mutter Frau G. R. zur Einziehung überwiesen wurde, jedoch in der im Tenor genannten Höhe einschließlich Kosten und Zinsen in unstreitiger Höhe von 119,03 € an den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, den Widerbeklagten zu 2) ausgezahlt wurde (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).

a) Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist ordnungsgemäß erfolgt. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Titel, Klausel, Zustellung - liegen vor. Eine Pfändung wird wirksam mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner. Keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Zustellung an den Schuldner, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.09.2000 dem Kläger zugegangen ist (vgl. Saenger/Kemper, Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 829, Rz 21 und 22).

b) Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind ordnungsgemäß ergangen. Gepfändetes Arbeitseinkommen umfasst neben dem fortlaufend gezahlten Lohn auch Abfindungen im Sinne der §§ 9, 10 KSchG (vgl. BAG NJW 1992, Seite 1664; Saenger/Kemper, a.a.O., § 850, Rz 9; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 850 i, Rz 4).

Die nach dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven in dem Verfahren 4 Ca 4383 + 4 Ca 4084/06 dem Kläger zu zahlenden Beträge, werden deshalb - unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze, von dem dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erfasst.

c) Durch die Pfändung entstehen die Vollstrickung und das Pfandrecht an der Forderung. Der Schuldner muss nach der Pfändung alles unterlassen, was den Bestand der gepfändeten Forderung beeinträchtigen könnte und darf sie vor allem nicht mehr einziehen (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Saenger/Kemper, a.a.O., § 829, Rz 29). Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner leisten. Tut er es trotzdem erlischt die Forderung nicht im Verhältnis zum Gläubiger (vgl. Saenger/Kemper, a.a.O., § 829, Rz 31).

Zahlt der Drittschuldner mithin an den Schuldner und wird er von dem Gläubiger erneut in Anspruch genommen, so ist der Schuldner um die Beträge, die er an den Gläubiger zahlen muss, ungerechtfertigt bereichert. Er hat diese Beträge dem Drittschuldner zu erstatten (vgl. BAG NJW 1989, Seite 1053; BGH NJW 1982, Seite 173; Thomas/Putzo, 28. Aufl., § 836, Rz. 12 und Thomas/Putzo/Hüstege, § 854, Rz 10; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 835, Rz 25).

Anerkannt ist nämlich, dass ein kondiktionsfähiger Vermögensvorteil durch die rechtsgrundlose Befreiung von einer Verbindlichkeit, z. B. auch durch eine Drittzahlung gemäß § 267 BGB, herbeigeführt werden kann (BGH NJW 1965, Seite 581; MüKo/Lieb, 4. Aufl., § 812 BGB, Rz 353).

Der Schuldner, der Kläger, hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auch keine Einwendungen gegen die Forderung erhoben. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage ist wegen der genannten Vorpfändungen den Betrag zu zahlen.

Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen mithin vor, so dass der Kläger zur Rückzahlung der unstreitigen Beträge sowie der Verzugszinsen verpflichtet ist.

2. Ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger und den Widerbeklagten zu 2), den Prozessbevollmächtigten des Klägers, aus unerlaubter Handlung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 823, 826 BGB) besteht nicht.

a) Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

aa) Das privatrechtliche Delikt des § 823 BGB setzt sich aus drei verschiedenen Stufen zusammen: dem Tatbestand, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Der Tatbestand umschreibt die Verbotsmaterie, deren Verwirklichung auf der zweiten Stufe als rechtswidrig oder rechtsmäßig bewertet wird, während auf der dritten Stufe das Verschulden des Täters im Hinblick auf Tatbestand und Rechtswidrigkeit, den Unrechtstatbestand, festzustellen ist (vgl. MüKo/Wagner, a.a.O., § 823 BGB, Rz. 1).

bb) Ob der Tatbestand des § 823 BGB erfüllt ist und Rechtswidrigkeit gegeben ist, kann dahinstehen, denn ein Verschulden des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor.

Voraussetzung eines Verschuldens sind Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Es gilt dabei ein objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. Palandt-Heinrichts, BGB, 64. Aufl., § 276, Rz 15 ff. sowie Palandt-Sprau, a.a.O., § 823, Rz 41). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Erforderliche Sorgfalt bedeutet, dass das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist, erfüllt wird (BGH NJW 1972, Seite 151; OLG Köln, NJW-RR 1990, Seite 793; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 276, Rz 16).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist richtig, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Kläger selbst davon wussten, dass Vorpfändungen aus Unterhalt beim Beklagten vorlagen. Richtig ist allerdings auch, dass die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers von dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten übersandte Forderungsaufstellung fortlaufende Zahlungen über mehrere Jahre nicht enthielt, so dass der tatsächliche Schuldenstand nicht feststellbar war. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, worauf der Beklagte zunächst durch Blitzüberweisung vom 19.01.2006 3.409,27 € überwies mit dem Vermerk "Abfindung gemäß Schreiben T. -H. , Aktenz. 1165/2005-HE Ko" und parallel dazu eine Forderungsaufstellung übersandte, in der Vorpfändungen nicht auftauchten sondern auf Gegenforderungen, nämlich ein Darlehen hingewiesen wurde. Bezüglich dieses Betrages konnten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, der Widerbeklagte zu 2), nur davon ausgehen, dass die Vorpfändungen für die dem Kläger aufgrund des vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich in dem Verfahren 4 Ca 4383 + 4384/06 zustehenden Beträge keine Rolle mehr spielten, sondern dass offensichtlich z. B. aufgrund des Hinweises des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Aufstellung sei unvollständig, die rückständigen Zahlungen erledigt waren und es nur noch um laufende Zahlungen ging, die ja auch in der Aufstellung vom 19.01.2006 auftauchen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Widerbeklagte zu 2) und der Kläger konnten auf diese Aufstellung vertrauen und mussten keine weiteren Nachforschungen anstellen, ob vielleicht doch noch Rückstände aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der N. A. R. vorhanden waren.

Im Übrigen handelt es sich bei der Zahlung vom 19.01.2006 nicht um eine aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgte Zahlung, sondern um eine "freiwillige" Zahlung aufgrund eines ganz normalen üblichen Aufforderungsschreibens eines Prozessbevollmächtigten nach Abschluss eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzverfahren.

cc) Ferner ist zu berücksichtigen bezüglich der Beurteilung, ob der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter fahrlässig gehandelt haben, dass dann, wenn der Beklagte oder sein damaliger Prozessbevollmächtigter Zweifel daran gehabt hätten, ob die Forderung erfüllt werden muss, spätestens mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Klägers bezüglich der Forderungen aus dem Vergleich der Beklagte die Hinterlegung gemäß § 843 ZPO des gesamten restlichen Geldbetrages hätten durchführen können mit der Folge, dass der Drittschuldner, der Beklagte, frei geworden wäre, da die Rechte aus der Überweisung gegenstandslos werden und die überwiesene Forderung in der Höhe, in der sie hinterlegt worden ist, erloschen wäre (vgl. Thomas/Putzo/Hüsthege, a.a.O., § 853, Rz 7). Noch nicht einmal die Kosten für diese Hinterlegung hätte der Drittschuldner zahlen müssen (vgl. Thomas/Putzo/Hüsthege, a.a.O., § 853, Rz 9).

Das eigene Verhalten des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten hat mithin dazu geführt, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht damit rechnen mussten, dass noch Vorpfändungen durch den Drittschuldner, den Beklagten, zu bedienen waren.

dd) Nichts anderes gilt bezüglich des Verschuldens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten für den Betrag, der durch Überweisung vom 24.02.2006 von dem Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem Widerbeklagten zu 2), in Höhe von 2.979,33 € mit dem Vermerk auf dem Kontoauszug "Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" überwiesen wurde.

Nachdem der Beklagte die erneute Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Zahlung des Restbetrags erhalten hat, reichte er über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Vollstreckungsabwehrklage beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven ein. Auch in diesem Verfahren ist mit keinem Wort auf Vorpfändungen hingewiesen worden. Die Kammer hat den wesentlichen Vortrag des Beklagten in jenem Rechtsstreit wörtlich in den Tatbestand aufgenommen. Aus dem gesamten Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte deshalb nicht zahlen wollte, weil Vorpfändungen vorliegen, sondern auch hier wird lang und breit auf das Darlehen, auf laufende Pfändungen, aber nicht auf Rückstände aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen hingewiesen. Bei einem derartigen Verhalten des Beklagten konnten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht davon ausgehen, dass insbesondere aufgrund der Forderungsaufstellung, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt worden war, noch Rückstände vorhanden waren.

Hinzukommt, dass ein Prozessbevollmächtigter, der eine Forderung geltend macht, davon ausgehen muss, dass der Drittschuldner bzw. sein Prozessbevollmächtigter Grundkenntnis der ZPO besitzen. Diese sieht für den Fall, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der vorher erlassen wurde, kollidiert, die Möglichkeit der Hinterlegung vor, die hier - wie oben erwähnt - nicht wahrgenommen wurde. Auch insoweit bestand keine Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers oder gar des Klägers selbst, nachzufragen, ob denn wohl auch die Vorpfändungen erfüllt seien, sondern hier wäre es Pflicht des Beklagten gewesen auf die Vorpfändungen hinzuweisen oder die Beträge zu hinterlegen und dies in der Vollstreckungsabwehrklage vorzutragen. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt. Sie mussten davon ausgehen, dass der Beklagte, der anwaltlich vertreten war, auf Vorpfändungen hinwies, soweit diese noch bedient wurden, zumal die laufenden Pfändungen abgezogen wurden und auch zwischen den Parteien nicht streitig sind, da sie aus den Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen bekannt waren.

ee) Für den Kläger persönlich kommt hinzu, dass er anwaltlich beraten war und sich auf die Kenntnisse seines Anwalts in Vollstreckungsdingen verlassen konnte.

b) Zwischen dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten ist auch kein Treuhandverhältnis oder ein ähnliches Rechtsverhältnis, das besondere Pflichten beinhaltete, die Vermögensinteressen des Beklagten zu wahren, zu Stande gekommen.

aa) Dies gilt zunächst für die Beträge, die aufgrund der Überweisung vom 19.01.2006 mit dem Zusatz "Abfindung gem. Schreiben T. -H. AZ 1165/200 5-HE Ko" auf dem Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingezahlt wurden. Mit dem Hinweis auf das Aktenzeichen bzw. das Betreff des Aufforderungsschreibens und der Annahme des Geldes kommt kein Vertrag zu Stande, die Vermögensinteressen des Beklagte zu wahren, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers allein verpflichtet ist die Interessen seines Mandanten zu vertreten und er auch nicht die Funktion einer notarähnlichen Person hat, die neutral, z. B. durch die Einrichtung von Anderkonten, verpflichtet ist oder zum Ausdruck bringt, auch die Interessen des Gegners zu vertreten.

bb) Nichts anderes gilt für die Überweisung vom 24.02.2007 mit dem Hinweis "zur Abwendung der Vollstreckung". Will man hierin eine Willenserklärung sehen, nämlich ein Angebot zum Abschluss eines Treuhand- oder ähnlichen Vertrags, so gelten die Grundsätze, die in ständiger Rechtsprechung vom BAG und BGH für die Auslegung von Willenserklärungen angewandt werden.

Danach muss jeder Auslegung einer Willenserklärung die Feststellung des Erklärungstatbestandes, d. h. die Ermittlung der für die Auslegung relevanten Tatsachen vorausgehen (vgl. BGH NJW-RR 1992, Seite 773). Zudem muss die Willenserklärung auslegungsfähig sein. Hat die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für die Auslegung kein Raum (BGH LM § 2084 BGB Nr. 7). Der anerkannte Grundsatz, dass eindeutige Erklärungen keiner Auslegung bedürfen, stellt klar, dass es keiner Sinnentwicklung bedarf, wenn am Erklärungsinhalt kein Zweifel möglich ist (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 133 BGB, Rz 6). Ist die Willenserklärung auslegungsfähig, muss die Auslegung vom Wortlaut der Erklärung ausgehen (vgl. BGH NJW 1972, Seite 1882; BGH NJW-RR 1992, Seite 1140). Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG NJW 1971, Seite 689). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind aber nur die Umstände zu berücksichtigenden, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB).

Schon der Wortlaut lässt nicht zu, dass mit ihm ein Angebot auf Abschluss eines bestimmten Vertrages, der den Interessen des Klägers widerspricht, abgegeben werden sollte. "Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" heißt nichts anderes, als dass die Zahlung deshalb erfolgt, weil die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, und beinhaltet allein die Aufforderung an den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen. Sie weist auf den Zweck der Zahlung hin nämlich den Betrag, der mit der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wird, leisten zu wollen. Dafür sprechen auch die weiteren Umstände, nämlich die Tatsache, dass ein Zahlungsverpflichteter nicht ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass derjenige, der die Interessen eines anderen, nämlich seines Mandanten vertritt, gleichzeitig gegen die Interessen dieses Mandanten, der das Geld haben will, dadurch verstößt, dass er dieses Geld bis zur Klärung von Unsicherheiten auf seinem Konto, das kein Treuhandkonto ist, sondern ein Mandantenkonto, zurückhält. Dies gilt umso mehr als der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem eigenen Verhalten des Beklagten und seines damaligen Prozessbevollmächtigten gar nicht davon ausgehen konnte, dass noch irgendetwas klärungsbedürftig war, zudem, wie erwähnt, die Zivilprozessordnung für derartige klärungsbedürftige Umstände das Hinterlegungsverfahren nach § 853 ZPO bereit hält.

c) Aus den gleichen Gründen kommt ein Verstoß gegen ein Gesetz, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten verweist auf § 266 StGB, überhaupt nicht in Betracht. Die Rechtsauffassungen des Beklagten sind insoweit abwegig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Behauptung, der Prozessbevollmächtigte des Klägers wolle mit dem Kläger "die Beute teilen". Unabhängig von der völlig unangemessenen Diktion hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers über seine Verpflichtungen hinaus die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorgelegt, die deutlich machte, dass er kein eigenes Interesse an den Geldbeträgen haben konnte, da er Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung hatte, was dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht dazu gebracht hat, sich in seiner Diktion zu mäßigen oder seine Rechtsauffassungen zu überprüfen. Dass das Bestreiten des Vorliegens einer Deckungszusage unbeachtlich ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.

d) Damit steht auch zugleich fest, dass keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB gegeben ist, so dass der Widerklagantrag zu 6) aus der Berufungsbegründungsschrift abzuweisen war.

3. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag über 1.200,00 € zu Stande gekommen ist. Das Landesarbeitsgericht verweist insoweit zunächst auf die zutreffenden Gründe des Arbeitsgerichts, da es ihnen folgt. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten (§ 488 BGB). Der Abschluss des Vertrages geschieht durch übereinstimmende Willenserklärung nach § 145 ff. BGB. Er kann auch stillschweigend erfolgen. Er ist ein Verpflichtungsgeschäft, aufgrund dessen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen hat und in der Regel der Darlehensnehmer Zinsen und Rückerstattung schuldet. Er ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, wenn er unentgeltlich, also zinslos abgeschlossen wird. Bei Vereinbarungen der Zinslosigkeit wird auch § 488 Abs. 1 BGB abgeändert. Der Vertrag begründet die Pflicht zur Gewährung, nämlich das Zurverfügungstellen des Geldes und der Zurückerstattung. § 492 BGB findet keine Anwendung auf Darlehen, die ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Zinsen liegen.

b) Der Beklagte hat zunächst einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem der Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, gefolgert werden könnte. Diesen Vortrag hat er allerdings durch seinen Vortrag im Schriftsatz vom 12. Januar 2007 derartig "verwässert", dass der Abschluss eines Darlehensvertrages nicht mehr festgestellt werden kann. Danach hat die Ehefrau des Beklagten statt des Beklagten den Elektriker vermittelt. Die Ehefrau war demnach "die im Vordergrund des Gesprächs vom 18.11.2003 stehende Person". Der Beklagte nahm lediglich am Gespräch teil und erklärte sich einverstanden, den in der Widerklage und im Schriftsatz vom 11.10. im Detail geschilderten Darlehensvertrag zu schließen. Weder ist erkennbar, wer wann gegenüber wem eine Willenserklärung auf Abschluss eines Darlehensvertrages abgegeben hat, und wer das Angebot durch welche Worte angenommen hat. War die Ehefrau des Beklagten die Antragende? Hat sie im eigenen Namen gehandelt oder als Vertreterin des Beklagten? War die Ehefrau die Darlehensnehmerin? Sie hat zumindest auch den Scheck unterzeichnet. Oder hat der Beklagte nur einen von der Ehefrau angebotenen Vertrag (als vollmachtlose Vertreterin?) genehmigt? Der Vortrag "der Beklagte erklärte sich einverstanden den im Detail geschilderten Darlehensvertrag zu schließen" lässt völlig offen, ob tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten über einen Darlehensvertrag über 1.200,00 € zu Stande gekommen sind oder nicht.

Auch die äußeren Umstände des Vertragsabschlusses sprechen unter Berücksichtigung des letzten Vortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 12. Januar 2007 nicht für einen Vertragsabschluss. Es waren mehrere Parteien zugegen. Der Kläger kannte weder den Elektriker, der Nutznießer des Darlehensvertrages war, noch kannte er den Umfang der erforderlichen Arbeiten, noch sah er sich überhaupt in der Lage den Darlehensbetrag zurückzuzahlen.

Und auch die weitere Entwicklung des Vertragsverhältnisses spricht nicht für den Abschluss eines Darlehensvertrages, nämlich die Tatsache, dass über Rückzahlungsmodalitäten überhaupt nicht gesprochen wurde, dass in den weiteren zwei Jahren nach angeblichen Vertragsabschluss, die das Arbeitsverhältnis weiter bestanden hat, keine Rückzahlung erfolgte und dass der Beklagte in Kenntnis der in diesem Rechtsstreit dargelegten Vorpfändungen sich darüber im Klaren sein musste, dass eine Rückzahlung wegen der Vorpfändungen aussichtslos war.

Nach allem konnte ein Darlehensvertrag nicht festgestellt werden, so dass die Widerklage auch insoweit abzuweisen war.

Eines Hinweis- oder Auflagenbeschluss bedurfte es nicht, da schon das Arbeitsgericht auf den nicht schlüssigen Vortrag des Beklagten hingewiesen hat.

4. Da die Kammer keinen Darlehensabschluss feststellen konnte, der Vortrag des Beklagten unsubstantiiert ist, kann auch das Bestreiten eines Abschlusses eines Darlehensvertrages in dem Vollstreckungsverfahren keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) beinhalten. Hinzukommt, dass auch die Kausalität zwischen Bestreiten und Schaden nicht dargelegt wurden.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde deshalb zurückgewiesen, weil der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf Bl. 31 und 32 der Akten 4 Ca 4 Ca 4065/06 Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven wird verwiesen. Die Klage wurde deshalb zurückgenommen, weil der Gerichtsvollzieher ganz offensichtlich am 24.02.2006 bereits bei dem Beklagten erschienen war und dieser daraufhin "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" den geltend gemachten Betrag gezahlt hatten. Die Zwangsvollstreckungsabwehrklage ging mithin von diesem Zeitpunkt an ins Leere. Auch insoweit ist der Vortrag des Beklagten wegen des Bestreitens des Abschlusses eines Darlehensvertrages sei die Vollstreckungsabwehrklage zurückgenommen wurde unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar. Der Widerklagantrag zu 5) in der Berufungsbegründungsschrift ist deshalb ebenfalls zu Recht vom Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen worden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB i. V. m. § 286 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 und 100 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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