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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 3 TaBV 15/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 21a
BetrVG § 21b
BetrVG § 40
1) Ein Restmandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG besteht auch in den Fällen, in denen ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert oder mit einem anderen größeren Betrieb zusammen gelegt wird.

2) Das Restmandat ist zeitlich begrenzt; es besteht solange der Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes noch Mitbestimmungsrechte, die sich auf diesen Betrieb beziehen, wahrzunehmen hat. Dies ist der Fall, wenn Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG, mit denen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Mitarbeiter des einzugliedernden bzw. untergehenden Betriebes in den aufnehmenden Betrieb begehrt wird, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

3) Auch ein Restmandat führt dazu, dass dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung zu stellen sind.

4) Auch der "nur" mit einem Restmandat ausgestattete Betriebsrat muss seine Aufgaben betriebsnah erfüllen können. Deshalb müssen diesem Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes - zumindest für einige Stunden in der Woche - Räume dort zur Verfügung stehen, wo die Arbeitnehmer, um deren Versetzung gestritten wird, ihre "betriebliche Anlaufstelle" haben.

5) Auch während des Restmandates hat der Betriebsrat Anspruch auf dieselben Sachmittel - wie z. B. PC, eigenen Telefon- und Faxanschluss, Literatur -, die ihm auch während des "Vollmandats" zur Verfügung standen. Der Arbeitgeber, der in der - falschen - Annahme, der Betriebsrat befinde sich in einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG diesem Betriebsrat nach sechs Monaten die Nutzung der Räume und der Sachmittel entzogen hat, ist verpflichtet, diese Sachmittel und Räume dem Betriebsrat mit Restmandat zur zeitlich eingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

6) Stehen dem Betriebsrat nur zeitlich eingeschränkt Räume zur Verfügung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat mindestens einen viertürigen, verschließbaren Aktenschrank zur Verfügung zu stellen.


Landesarbeitsgericht Bremen

Aktenzeichen: 3 TaBV 15/04

Verkündet am: 09.12.2004

Im Namen des Volkes

In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Dritte Kammer - aufgrund der mündlichen AAnhörung vom 09. Dezember 200 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrates - Beteiligter zu 1) - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 04.03.2004 - Az.: 1 BV 1/04 - teilweise abgeändert.

1. Die Arbeitgeber - Beteiligte zu 2) und 3) - werden verpflichtet, dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung 1 x mal pro Woche für 6 Stunden und 1 x mal pro Woche für weitere 4 Stunden während der üblichen Geschäftszeit einen Raum in der für einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat erforderlichen Größe im Hause S. Str. ... in ... S. zur Verfügung zu stellen, sowie das für eine Betriebsratssitzung notwendige Mobiliar.

2. Den Arbeitgebern wird aufgegeben, dem Betriebsrat in den unter 1. genannten Räumen, in den unter 1. genannten Zeiträumen folgende Sachmittel zur Verfügung zu stellen:

a) 1 Schreibtisch mit einem Arbeitsplatz und einem PC-Arbeitsplatz und den dafür notwendigen Sitzgelegenheiten,

b) 1 abschließbaren Aktenschrank,

c) 1 PC Intel Inside Pentium, Windows NT, Diskettenlaufwerk, CD-Laufwerk mit Internet- und Intranetzugang,

d) 1 Monitor - 17 Zoll,

e) 1 Tastatur,

f) 1 Mouse,

g) 1 Drucker,

h) 1 Faxgerät mit analogem Anschluss,

i) 1 gesonderten, nur dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Telefonanschluss mit Telefongerät,

j) 1 Buch Krause/Zander Arbeitssicherheit, Loseblattsammlung,

k) 1 Buch Eichberger SGB, Loseblattsammlung

3. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zu gelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat für den gemeinsamen Betrieb der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber - in B. und besteht aus fünf Mitgliedern. Der Betriebsrat macht einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Betriebsratsraumes sowie auf Zurverfügungstellung von sachlichen Mitteln, Informations- und Kommunikationsmitteln geltend. Hintergrund des Streits ist die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, die Gegenstand anderer Beschlussverfahren ist, ob der Betrieb B. der Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber - zum 31.03.2003 stillgelegt, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach H. versetzt wurden oder ob es weiterhin einen Betrieb in B. gibt.

Ende Januar 2003 haben die Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber - ihre damals noch 61 Außendienstmitarbeiter, von denen drei Mitglieder des antragstellenden B. Betriebsrats sind, nach H. versetzt. Ein Teil der Mitarbeiter wurde außerdem in sogenannte mobile Telearbeit versetzt. Die Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber - haben die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um Versetzungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz handelte und dass der Antragsteller - Betriebsrat B. - deshalb nicht zu beteiligen sei.

Gegen die Versetzung hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Versetzungen aufzuheben. Mit Beschluss vom 19. November 2003 hat das Arbeitsgericht Bremen in dem Verfahren 7 BV 21/03 die Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber - verpflichtet, die Versetzungen von damals noch insgesamt 61 B. Außendienstmitarbeitern aufzuheben. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 27.11.2003 haben die Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber - die Zustimmung nach §§ 99, 100 BetrVG zu den Versetzungen der 56 B. Außendienstmitarbeiter beim Betriebsrat beantragt. Der Antragsteller hat seine Zustimmung verweigert und die dringende Erforderlichkeit der personellen Maßnahme bestritten. Daraufhin leiteten die Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 08.12.2003 das Zustimmungsersetzungsverfahren ein und beantragten die Feststellung der Dringlichkeit einer vorläufigen personellen Maßnahme. Die Arbeitgeber haben in jenem Verfahren - Az.: 10h BV 12124/03 des Arbeitsgerichts Bremen - beantragt:

1. Die Zustimmung zur Versetzung der Service-Techniker, Monteure und Systemspezialisten

1. L. B. , Pers.-Nr. ...

2. G. B. , Pers.-Nr. ...

3. -

4. U. B. , Pers.-Nr. ...

5. J. B. , Pers.-Nr. ...

6. I. D. , Pers.-Nr. ...

7. M. D. , Pers.-Nr. ...

8. M. D. Pers.-Nr. ...

9. D. D. , Pers.-Nr. ...

10. T. D. , Pers.-Nr. ...

11. G. E. , Pers.-Nr. ...

12. M. F. , Pers.-Nr. ...

13. E. F. , Pers.-Nr. ...

14. W. G. , Pers.-Nr. ...

15. E. H. , Pers.-Nr. ...

16. H. -H. G. , Pers.-Nr. ...

17. G. H. , Pers.-Nr. ...

18. R. H. , Pers.-Nr. ...

19. G. H. , Pers.-Nr. ...

20. A. J. , Pers.-Nr. ...

21. G. K. , Pers.-Nr. ...

22. C. K. , Pers.-Nr. ...

23. W. K. , Pers.-Nr. ...

24. L. L. , Pers.-Nr. ...

25. H. L. , Pers.-Nr. ...

26. J. M. , Pers.-Nr. ...

27. R. M. , Pers.-Nr. ...

28. J. P. , Pers.-Nr. ...

29. P. R. , Pers.-Nr. ...

30. H. R. , Pers.-Nr. ...

31. H. R. , Pers.-Nr. ...

32. M. R. , Pers.-Nr. ...

33. P. S. , Pers.-Nr. ...

34. K. S. , Pers.-Nr. ...

35. P. -A. S. , Pers.-Nr. ...

36. L. T. , Pers.-Nr. ...

37. M. W. , Pers.-Nr. ...

38. W. W. , Pers.-Nr. ...

39. O. B. , Pers.-Nr. ...

wird gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt,

2. Die Zustimmung zur Versetzung des Service-Technikers

40. V. D. , Pers.-Nr. ...

wird gem. § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt,

3. Die Zustimmung zur Versetzung der Vertriebsleiter, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, technischen Gruppenleiter und Projektleiter

41. S. B. , Pers.-Nr. ...

42. -

43. R. G. , Pers.-Nr. ...

44. F. K. , Pers.-Nr. ...

45. A. L. , Pers.-Nr. ...

46. E. P. , Pers.-Nr. ...

47. M. R. , Pers.-Nr. ...

48. T. R. , Pers.-Nr. ...

49. C. S. , Pers.-Nr. ...

50. F. S. , Pers.-Nr. ...

51. N. S. , Pers.-Nr. ...

52. U. T. , Pers.-Nr. ...

53. S. Z. , Pers.-Nr. ...

wird gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt,

4. Die Zustimmung zur Versetzung der Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, Fachberater und Projektleiter

54. R. A. , Pers.-Nr. ...

55. K. E. , Pers.-Nr. ...

56. A. M. , Pers.-Nr. ...

wird gem. § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt,

5. festzustellen, daß die vorläufige personelle Maßnahme der Zuordnung der im Antrag zu 1. bis 4. aufgeführten Servicetechniker und Monteure, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Systemspezialisten, Vertriebsleiter, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, Fachberater, technischen Gruppenleiter und Projektleiter ab dem 01.12.2003 dringend erforderlich ist.

Der Betriebsrat hat in jenem Verfahren beantragt, den Antrag abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 06. September 2004 folgenden Teilbeschluss erlassen:

1. Es wird festgestellt, dass die vorläufige personelle Maßnahme der Zuordnung der im Antrag zu Ziffern 1. und 3. aufgeführten Servicetechniker und Monteure, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Systemspezialisten, Vertriebsleiter, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, Fachberater, technischen Gruppenleiter und Projektleiter ab dem 01.12.2003 dringend erforderlich ist.

2. Der Antrag zu 5. hinsichtlich der in den Ziffern 2. und 4. aufgeführten Servicetechnikers und des Sachbearbeiters der Montageauftragsvorbereitung, des Fachberaters und Projektleiters (als Nr. 40., 54, 55 und 56 genannt) wird abgewiesen.

3. Der Antrag zu 4. wird abgewiesen.

4. Die Zustimmung zur Versetzung der Servicetechniker, Monteure und Systemspezialisten

1. L. B. , Pers.-Nr. ...

2. -

3. -

4. -

5. J. B. , Pers.-Nr. ...

6. I. D. , Pers.-Nr. ...

7. M. D. , Pers.-Nr. ...

8. M. D Pers.-Nr. ...

9. D. D. , Pers.-Nr. ...

10. T. D. , Pers.-Nr. ...

11. G. E. , Pers.-Nr. ...

12. M. F. , Pers.-Nr. ...

13. E. F. , Pers.-Nr. ...

14. W. G. , Pers.-Nr. ...

15. E. H, , Pers.-Nr. ...

16. H. -H. G. , Pers.-Nr. ...

17. -

18. -

19. G. H. , Pers.-Nr. ...

20. A. J. , Pers.-Nr. ...

21. G. K. , Pers.-Nr. ...

22. C. K. , Pers.-Nr. ...

23. W. K. , Pers.-Nr. ...

24. L. L. , Pers.-Nr. ...

25. -

26. -

27. -

28. J. P. , Pers.-Nr. ...

29. P. R. , Pers.-Nr. ...

30. -

31. H. R. , Pers.-Nr. ...

32. -

33. -

34. -

35. P. -A. S. , Pers.-Nr. ...

36. L. T. , Pers.-Nr. ...

37. -

38. W. W. , Pers.-Nr. ...

39. O. B. , Pers.-Nr. ...

wird gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt.

5. Die Zustimmung zur Versetzung der Vertriebsleiter, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, technischen Gruppenleiter und Projektleiter

41. S. B. , Pers.-Nr. ...

42. -

43. R. G. , Pers.-Nr. ...

44. F. K. , Pers.-Nr. ...

45. A. L. , Pers.-Nr. ...

46. E. P. , Pers.-Nr. ...

47. M. R. , Pers.-Nr. ...

48. T. R. , Pers.-Nr. ...

49. C. S. , Pers.-Nr. ...

50. F. S. , Pers.-Nr. ...

51. N. S. , Pers.-Nr. ...

52. U. T. , Pers.-Nr. ...

53. S. Z. , Pers.-Nr. ...

wird gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt,

6. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeitgeber haben Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Das Verfahren ist noch am Landesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 2 TaBV 24/04 und 25/04 anhängig.

Die zum Zeitpunkt der Einleitung des Antrags dieses Verfahrens noch fünf verbliebenen Innendienstmitarbeiter sind seit dem 01. April 2003 freigestellt. Ihre Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg bzw. wurden verglichen. Auch den Weiterbeschäftigungsbegehren dieser Mitarbeiter, soweit gerichtlich geltend gemacht, wurde entsprochen. Soweit Mitglieder aus dem Betriebsrat ausgeschieden sind, sind die Ersatzmitglieder nachgerückt.

Anfang März 2003 teilten die Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass sie ihm das Betriebsratszimmer und die Arbeitsmittel ab dem 01. April 2003 nicht mehr zur Verfügung stellen würden. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren verglichen sich die Parteien dahingehend, dass die Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen Betriebsratsarbeit ab dem 01. April 2003 einen Raum von mindestens 18 qm im ersten Stock des Gebäudes G. S. . - , in dem der Betrieb B. untergebracht war, sowie die vom Betriebsrat geforderten Gegenstände und technischen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Dauer des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens 7 BV 21/03 über die streitigen Versetzungen der Außendienstmitarbeiter einigten sich die Parteien sodann auf eine Befristung ihrer einvernehmlichen Regelung bis einschließlich 15. September 2003. Da sich jedoch das Beschlussverfahren 7 BV 21/03 über die Versetzungen noch weiter verzögerte, erklärten sich die Arbeitgeber sich mit einer weiteren Nutzung des Betriebsratszimmers und der Arbeitsmittel bis zum 05. November 2003 einverstanden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen würden.

Mit Schreiben vom 08. Dezember 2003 forderte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber - den Antragsteller - Betriebsrat - auf, den ihm zur Verfügung gestellten Raum umgehend zu räumen und sämtliche dem Antragsteller überlassenen Schlüssel zu den Gebäuden G. S. . - in B. spätestens bis zum 11. Dezember 2003 an Herrn H. J. oder Frau U. V. herauszugeben. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller anheim gestellt, die Betriebsratsunterlagen und die zur Verfügung gestellten Sachmittel dem für die ehemaligen Mitarbeiter aus B. seiner Meinung nach nunmehr zuständigen Betriebsrat H. zu übergeben. In dem Schreiben wird die Auffassung vertreten, dass das Betriebsratsmandat des Betriebsrats spätestens am 30.09.2003 erloschen sei und ihm deshalb die Räumlichkeiten nicht mehr zustünden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 29 d. A. verwiesen. Am 15. Dezember 2003 wurde dem Betriebsrat der Zutritt zum Betriebsratszimmer G. S. . verwehrt. Das Türschloss war ausgebohrt und durch ein anderes ersetzt worden. Der Betriebsrat hat keinen Schlüssel zu dem neuen Türschloss erhalten.

Am 05. Januar 2004 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein. Nachdem dem Begehren des Betriebsrats auf zur Verfügungsstellung eines Raumes und auf zur Verfügungstellung von Sachmitteln durch das Arbeitsgericht - zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren - teilweise stattgegeben wurde, wiesen die Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Raum in der G. S. . zu. Nachdem dieses Gebäude verkauft worden war und den Arbeitgebern keine Räume dort mehr zur Verfügung stehen, ist für den Betriebsrat in der Nähe der Weser bei einer dritten Firma, die Tagungsräume stellt, ein Raum einmal in der Woche zur Verfügung gestellt worden. Dieser Raum hat eine Büroausstattung, in der fünf bis sechs Leute Besprechungen durchführen können. Außerdem steht dem Betriebsrat dort ein abschließbarer Schrank zur Verfügung in dem er seine Unterlagen festverschließbar lagern kann. Ein Telefonanschluss ist in diesem Raum nicht vorhanden. Einen Teil der Akten hat der Betriebsrat nach H. verbracht. Dort werden sie unter Verschluss gelagert. Der Betriebsrat kommt außerhalb der Zeiten, in denen ihm auf Grund des erstinstanzlichen Beschlusses der Raum zur Verfügung gestellt wird, nicht ohne weiteres an seine Unterlagen heran. Einen Teil der Unterlagen hat der Betriebsratsvorsitzende deshalb zu sich nach Hause nach B. mitgenommen.

Die Arbeitgeber, haben inzwischen nach Aufgabe des Gebäudes in der G. S. . in B. in S. Räume angemietet. Über die Nutzung dieser Räume im Einzelnen streiten die Beteiligten. In S. gibt es einen großen und zwei kleine Besprechungsräume. Auch die kleinen Besprechungsräume sind mit einem runden Tisch und fünf Stühlen ausgestattet. In den Räumen in der S. Str. sind alle Kommunikationseinrichtungen vorhanden, u.a. 21 Telefonanschlüsse. Ferner sind zwei Technikräume und zwei Nebenräume vorhanden.

Unstreitig sind der PC, den der Betriebsrat benutzt hat, und die im Antrag genannten Sachmittel, als die G. S. . aufgegeben wurde, verpackt und in H. eingelagert worden. Sämtliche vom Betriebsrat in diesem Beschlussverfahren geforderten Gegenstände waren bereits vorhanden, als sein Betriebsratsbüro in der G. S. . durch die Arbeitgeber verschlossen wurden. Nach Auffassung des Betriebsrats wurde die Büroausstattung bei dem Verkauf in dem Gebäude "stehen gelassen" und dem Verkäufer übergeben. Dies ist nach Erklärung des Vertreters der Beteiligten zu 2) und 3) in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer "gut möglich". In dem Raum, in dem der Betriebsrat jetzt tagt, gibt es nicht nur keinen Telefonanschluss, es gibt auch keine Möglichkeit sich ins Intranet oder ins Internet einzuwählen.

Die GbR-Vereinbarungen, nicht aber die örtlichen Betriebsvereinbarungen, sind beim Arbeitgeber ins Intranet eingestellt. Es handelt sich um zwischen 10 und 20 Betriebsvereinbarungen. Den Betriebsräten bei den Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber - wird grundsätzlich ein Intranet- und Internetzugang zur Verfügung gestellt. Dem Betriebsratsvorsitzenden des Betriebsrats dieses Verfahrens wurde die Berechtigung sich in das System einzuwählen genommen. Ein anderes Mitglied des Betriebsrats hat aus dienstlichen Gründen einen PC und kann sich ins Intranet einwählen. Dieses Betriebsratsmitglied hat einen Laptop, von dem man sich an jedem Ort, an dem ein Telefonanschluss vorhanden ist, entsprechend einwählen kann.

Der Betriebsrat hat in der ersten Instanz im Einzelnen begründet, warum seiner Meinung nach ihm ein Raum zur Verfügung zu stellen ist, und warum er die Büromittel, die ihm immer zur Verfügung gestanden haben, auch zukünftig benötigt; ferner hat er dargelegt, warum er die entsprechende Büroausstattung haben möchte. Auf die entsprechende Darstellung im erstinstanzlichen Beschluss wird verwiesen. Der Betriebsrat hat ferner bestritten, dass der Betrieb B. stillgelegt worden ist. Soweit der bisherige arbeitstechnische Zweck des B. Betriebes in den Aufgabenbereichen des Vertriebsaußendienstes, der Montage und dem Kundendienst bestanden habe, sei dieser Zweck nicht weggefallen. Der als Kundendienstcenter bezeichnete B. Betrieb sei nicht stillgelegt oder geschlossen worden. Es liege auch keine wirksame unternehmerische Entscheidung der Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber -, auf deren Grundlage die Stilllegung des B. Betriebes bzw. die Stilllegung zum 31.03.2003 erfolgt sein sollte, vor.

Der Betriebsrat hat in erster Instanz beantragt,

1. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) werden verpflichtet, dem Beteiligten zu 1.) den bisherigen, im 1. Obergeschoss, Flur rechts, 2. Raum links (Zi. 113 auf dem Grundrissplan der Liegenschaft Bremen, 1. OG/Stand 23.05.2001) des Gebäudes G. S. . ...-..., ... B. , belegenen Betriebsratsraum über den 11. Dezember 2003 hinaus zur Verfügung zu stellen und dem Beteiligten zu 1.) wieder zugänglich zu machen.

Der Betriebsrat beantragte weiter hilfsweise:

Die Beteiligten zu 2.) und 3.) werden verpflichtet, dem Beteiligten zu 1.) für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung einem im 1. Obergeschoss des Gebäudes G. S. . - , ... B. , belegenen funktionsgerechten Raum in der erforderlichen Größe über den 11.12.2003 hinaus zur Verfügung zu stellen und dem Beteiligten zu 1.) zugänglich zu machen.

Der Betriebsrat beantragte weiter:

2. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) werden verpflichtet, dem Beteiligten zu 1.) die nachfolgenden sachlichen Mittel und Informations- und Kommunikationstechnik auch nach dem 11.12.2003 zur Verfügung zu stellen und dem Beteiligten zu 1.) wieder zugänglich zu machen:

a) 1 Schreibtischkombination, bestehend aus zwei Schreibtischplatten und einer Winkelplatte (Stellfläche für Monitor und Mouse) und zwei Unterschränken,

b) 2 Bürostühle (davon 1 mit Armlehnen)

c) 1 großer Besprechungstisch

d) 7 Polsterstühle

e) 1 Wandgarderobe

f) 4 Aktenschränke mit je 2 Türen

g) 2 Sideboards

h) 1 kleiner Beistellschrank

i) 1 Metaplanwand

j) 1 Wandhalter für Infoblätter und Zeitschriften

k) 8 Ablagekörbe

l) 1 PC Intel Inside Pentium, Windows NT, Diskettenlaufwerk, CD-Laufwerk, Internetzugang und Intranetanschluss,

m) 1 Monitor (17 Zoll)

n) 1 Tastatur

o) 1 Mouse

p) 1 Drucker

q) 1 Faxgerät mit analogem Anschluss, Freischaltung 0190 für Faxabrufe

r) 1 Telefon TS 13.11 (Bosch) mit SO-Anschluss für Datenübertragung

s) Patronen für Faxgerät und Drucker

t) 150 Briefmarken à 0,55 €, 25 Briefmarken à 1,44 €, 50 Briefmarken à 1,00 €,

u) 5 Pakete Kopierpapier zu 80 g à 500 Blatt pro Paket

v) 150 Briefumschläge "normal" mit Fenster, 25 Briefumschläge à DIN A4, 50 Briefumschläge à DIN A5

w) 5 breite leere Aktenordner

x) 1 Papierkorb

y) 5 Stempel (Eingangsstempel, Stempel Vertrauliche Betriebsratspost, Stempel Wiedervorlage, Stempel Aushangdauer, Stempel T. GmbH & Co. KG BETRIEBSRAT G. S. . ...-..., ... B. ), 1 Stempelständer für fünf Stempel und ein Stempelkissen

z) ein 2-fach Locher

aa) 1 Tesafilmroller und Tesafilm-Klebestreifen

bb) 5 Kugelschreiber

cc) 3 farbige Textmarker

dd) 1 Bleistift

ee) 1 Lineal

ff) 1 Radiergummi

gg) 1 Schere

hh) 1 handelsübliches Paket Büroklammern

ii) 1 Michael Kittner, Arbeits- und Sozialordnung, 28. Aufl.

jj) 1 Fitting u.a., Komm. zum BetrVG, 21. Aufl.

kk) 1 Buschmann/Ulmer, Arbeitszeitrechtsgesetz

ll) 1 Wohlgemuth/Sarge, Berufsbildungsgesetz

mm) 1 Wilrodt/Neumann, Schwerbehindertengesetz, 6 Aufl.

nn) Molitor u.a. Jugendarbeitsschutzgesetz 5. Aufl.

oo) 1 Kiefer/Schönland, Mitbestimmung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, 1998

pp) 1 Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 1993

qq) 1 K. Wieland, Technische Arbeitshilfen, 1992

rr) 1 Hamm, Flexible Arbeitszeiten in der Praxis

ss)1 Handbuch für den Wirtschaftsausschuss, 1998

tt) 1 Betriebsratswahl, Handlungsanweisung für die Praxis, 3. Aufl.

uu) 1 Nipperdey, Arbeitsrecht, Loseblattsammlung

vv) 1 Krause/Zander, Arbeitssicherheit, Loseblattsammlung

ww) 1 Aichberger, Sozialgesetzbuch, Loseblattsammlung

xx) 1 Europäisches Recht der Technik, Loseblattsammlung

yy) 1 aktuelle Tarifsammlung für die Metallindustrie Unterweser

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung gemäß den vorstehenden Ziffern 1. und 2. wird den Beteiligten zu 2.) und 3.) ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Arbeitgeber beantragten,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeber haben in erster Instanz die Auffassung vertreten, dem Betriebsrat habe lediglich noch ein Übergangsmandat im Sinne des § 21 a BetrVG zugestanden, welches am 30.09.2003 geendet habe. Im Übrigen verweisen sie auf den Interessenausgleich und Sozialplan, den sie mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen haben. Der Betrieb B. sei mit Wirkung zum 31.03.2003 geschlossen worden. In B. sei lediglich ein Kundendienstcenter verblieben, dem organisatorisch keine Mitarbeiter zugeordnet worden sein. Seit dem 01.04.2003 würden in B. keine der für eine Betriebsstätte typischen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen, insbesondere in sozialen und personellen Angelegenheiten, getroffen. Das Kundendienstcenter sei zudem zum 31.03.2004 geschlossen worden. Wegen des weiteren Vortrags in erster Instanz wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat am 04. März 2004 folgenden Beschluss verkündet:

1. Die Beteiligten zu 2) und 3) werden verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) einmal pro Woche für einen Zeitraum von 6 Stunden ein Sitzungszimmer in B. zur Verfügung zu stellen, das groß genug ist, eine Sitzung mit fünf Betriebsratsmitgliedern abzuhalten.

2. Die Beteiligten zu 2) und 3) werden verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) die nachfolgenden sachlichen Mittel zu überlassen:

t) 150 Briefmarken à 0,55 €, 25 Briefmarken à 1,44 €, 50 Briefmarken à1,00 €,

u) 5 Pakete Kopierpapier zu 80 g à 500 Blatt pro Paket

v) 150 Briefumschläge "normal" mit Fenster, 25 Briefumschläge à DIN A4, 50 Briefumschläge à DIN A5

w) 5 breite leere Aktenordner

x) 1 Papierkorb

y) 5 Stempel (Eingangsstempel, Stempel Vertrauliche Betriebsratspost, Stempel Wiedervorlage, Stempel Aushangdauer, Stempel T. GmbH & Co. KG BETRIEBSRAT G. S. . ... -..., ... B. ), 1 Stempelständer für fünf Stempel und ein Stempelkissen

z) ein 2-fach Locher

aa) 1 Tesafilmroller und Tesafilm-Klebestreifen

bb) 5 Kugelschreiber

cc) 3 farbige Textmarker

dd) 1 Bleistift

ee) 1 Lineal

ff) 1 Radiergummi

gg) 1 Schere

hh) 1 handelsübliches Paket Büroklammern

ii) 1 Michael Kittner, Arbeits- und Sozialordnung, 28. Aufl.

jj) 1 Fitting u.a., Komm. zum BetrVG, 21. Aufl.

kk) 1 Buschmann/Ulmer, Arbeitszeitrechtsgesetz

mm) 1 Wilrodt/Neumann, Schwerbehindertengesetz, 6. Aufl.

pp) 1 Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 1993

ss) 1 Handbuch für den Wirtschaftsausschuss, 1998

uu) 1 Nipperdey, Arbeitsrecht, Loseblattsammlung

yy) 1 Aktuelle Tarifsammlung für die Metallindustrie Unterweser

3. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

4. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 86 bis 94 d. A. verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Betriebsrat am 18. Mai 2004 zugestellt. Mir einem am 09. Juni 2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Betriebsrat Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 06. Juli 2004 begründete.

Der Betriebsrat wendet sich mit Rechtsausführungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Insbesondere vertritt er die Auffassung, dass er noch ein sogenanntes "Vollmandat" habe. Schon wegen der noch nicht abgeschlossenen Beschlussverfahren und der noch nicht rechtskräftig feststehenden Versetzungen der B. Mitarbeiter sei ihm in dem neuen Betriebsgebäude in der S. Str. ... in S. ein Raum zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen legt der Betriebsrat im Einzelnen dar, mit welchen Aufgaben er weiterhin betraut ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 120 bis 138 d. A. verwiesen.

Der Betriebsrat beantragt,

1. Die Beteiligten zu 2) und 3) werden in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen vom 04. März 2204, Az. 1 BV 1/04, verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zweimal pro Woche, und zwar einmal wöchentlich sechs Stunden und einmal wöchentlich für vier Stunden, einen funktionsgerechten Raum in der für einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat erforderlichen Größe in den jeweiligen Räumen ihres B. Betriebes (derzeit 1. Obergeschoss des Hauses S. Str. ... in ... S. ) zur Verfügung zu stellen.

2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 04. März 2004, Az. 1 BV 1/04, wird außerdem abgeändert, soweit die Anträge zu 2. Buchstaben a) bis d), f), l) bis s), vv) und ww) des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat. Die Beteiligten zu 2) und 3) werden verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) auch die nachfolgenden sachlichen Mittel und Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen und wieder zugänglich zu machen:

a) 1 Schreibtischkombination, bestehend aus zwei Schreibtischplatten und einer Winkelplatte (Stellfläche für Monitor und Mouse) und zwei Unterschränken,

b) 1 Bürostuhl mit Armlehnen

c) 1 großer Besprechungstisch

d) 7 Polsterstühle

f) 4 Aktenschränken mit je 2 Türen

l) 1 PC Intel Inside Pentium, Windows NT, Diskettenlaufwerk, CD-Laufwerk, Internetzugang und Intranetanschluss

m) 1 Monitor (17 Zoll)

n) 1 Tastatur

o) 1 Mouse

p) 1 Drucker

q) 1 Faxgerät mit analogem Anschluss, Freischaltung 0190 für Faxabrufe

r) 1 Telefon TS 13.11 (Bosch) mit SO-Anschluss für Datenübertragung

s) Patronen für Faxgerät und Drucker

vv) 1 Krause/Zander, Arbeitssicherheit, Loseblattsammlung

ww) 1 Auchberger, Sozialgesetzbuch, Loseblattsammlung

Die Arbeitgeber beantragen,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen das erstinstanzliche Urteil mir Rechtsausführungen und begründen im Einzelnen, warum ihrer Meinung nach in B. kein Betrieb mehr vorhanden ist und auch kein Restmandat mehr besteht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 224 bis 230 d. A. verwiesen.

Auch im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften insbesondere des Anhörungstermins vom 09.12.2004 verweisen.

II.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Beschwerde hatte in der Sache überwiegend Erfolg.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Betriebsrat meint, der Betrieb B. nicht stillgelegt wurde, er deshalb sich in einem "Vollmandat" befindet oder aber ob, wie die Arbeitgeber meinen, der Betrieb stillgelegt wurde. Die noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG, sowie die erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren der fünf Innendienstmitarbeiter bewirken, dass der Betriebsrat in jedem Fall noch auf Grund des § 21 b BetrVG im Amt ist und ihm deshalb die erforderlichen Mittel für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden müssen.

aa) Nach § 21 b BetrVG, der die Überschrift "Restmandat" trägt, bleibt einem Betriebsrat eines Betriebes, der durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Anerkennung des Restmandats war auch vor Aufnahme des § 21 b in das Betriebsverfassungsgesetz in der Rechtsprechung anerkannt und beruhte auf der Überlegung, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, insbesondere in den Fällen einer Betriebsaufspaltung oder bei der Zusammenlegung von Betrieben, die zur Folge haben, dass der Ursprungsbetrieb nicht mehr besteht, zu einem Leerlauf der Betriebsratsrechte führen würden, wenn der Betriebsrat nicht mehr tätig werden könnte (vgl. dazu auch BAG DB 1998, Seite 1471; DKK-Buschmann, § 21 b Rdziff. 2). Wesentlicher Inhalt des Restmandats ist wie beim Übergangsmandat eine Verlängerung der Amtszeit des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Das Restmandat ist funktional begrenzt auf die Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die sich auf den untergegangenen Betrieb beziehen. Die Vorschrift unterstellt, dass derartige Rechte bestehen, stellt aber selbst keine eigenständige Mitbestimmungsnorm dar. Welche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte dem Betriebsrat im Einzelnen zustehen, richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Ausübung des Restmandats erfolgt durch den Betriebsrat insgesamt, nicht etwa durch dessen Vorsitzenden (BAG AP Nr. 6 zu § 59 KO). Nach ganz herrschender Auffassung wird ein Restmandat auch für den Fall angenommen, dass der Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert oder mit einem größeren Betrieb zusammengelegt wird, in dem ein Betriebsrat bereits besteht (vgl. Fitting, BetrVG, 22. Aufl., § 21 b, Rdnr. 13; Lutter/Joost, Umwandlungsgesetz, § 321, Rdnr. 39; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 21 b). Denn das Restmandat erfasst rückwärtsgewandt allein den Betrieb in seinem Zustand vor der Organisationsänderung, bevor er also seine Identität verlor. Das Übergangsmandat erfasst hingegen den neuen Betrieb.

Das Restmandat existiert so lange, als noch Verhandlungsgegenstände offen sind (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972; Richardi/Thüsing, a.a.O., Rdziff. 10).

bb) Die zahlreichen Beschlussverfahren, die zum Teil für den Betriebsrat erfolgreich waren, soweit der Betriebsrat unterlegen ist, aber zum Zeitpunkt der Anhörung vor der Beschwerdekammer noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, zeigen deutlich, dass die mit der Abwicklung des Betriebes einhergehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechte noch bestehen.

Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Arbeitgeber bei der "Zuordnung" der ehemals dem B. Betrieb angehörenden Arbeitnehmer in den H. Betrieb § 99 BetrVG hätte beachten müssen, und da das daraufhin von den Arbeitgebern eingeleitete Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht für die Beschwerdekammer fest, dass dem Betriebsrat noch Aufgaben zufallen. Dies gilt nach dem Vortrag des Betriebsrats auch für die Fragen der Entlohnung der Mitarbeiter, deren Versetzung nach dem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen rückgängig zu machen war. Letztlich ist zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung noch offen, wer für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Versetzung der Betriebsrat widersprochen hat und für die die Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99, 100 BetrVG eingeleitet haben, die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte im Ergebnis auf Dauer wahrzunehmen hat. Dass insoweit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern noch den B. Betriebsrat um Rat fragen, solange keine juristische Klarheit hergestellt ist, kann durch den Arbeitgeber, aber auch durch den Betriebsrat, nicht verhindert werden.

Wesentlich für die Auffassung der Beschwerdekammer, dass zumindest ein Restmandat noch besteht, ist allerdings, dass originäre Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats B. zunächst verletzt wurden und jetzt in einem Beschlussverfahren noch geltend gemacht werden. Hinzukommt, dass auch noch einige Arbeitnehmer nicht versetzt wurden, sondern gekündigt wurden, ihre Kündigungsstreitigkeiten und Weiterbeschäftigungsklagen gewannen und somit die Möglichkeit besteht, dass auch insoweit noch Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen, z. B. durch weitere Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG. Und auch das Beschlussverfahren 2 TaBV 24/04 und 2 TaBV 25/04 ist mit einem Teil noch in der ersten Instanz anhängig, da das Arbeitsgericht in dem Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG bisher lediglich einen Teilbeschluss verkündet hat, in der zweiten Instanz steht im Februar 2005 Termmin zur Anhörung der Beteiligten an.

Es sind also noch Aufgaben im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Betriebsrat vorhanden.

b) Auch ein Restmandat führt dazu, dass dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung zu stellen sind.

aa) § 40 Abs. 2 BetrVG schreibt vor, dass für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung der Arbeitgeber "in erforderlichem Umfang" Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat. Die Erforderlichkeit orientiert sich damit, ebenso wie bei § 40 Abs. 1 BetrVG, an der Aufgabenstellung des Betriebsrats insgesamt und nicht an der Geschäftsführung im engeren Sinne (vgl. BAG EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 81). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt der unbestimmte Begriff der Erforderlichkeit "zunächst der Beurteilung des Betriebsrats". Dieser hat danach bei der Frage, ob ein Sachmittel für ihn erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, ein Auswahlrecht bei dessen Ausübung ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur die Frage, ob der Betriebsrat seine Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen getroffen und hierbei auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft angemessen berücksichtigt hat (vgl. BAG AP Nr. 57, 64, 65, 66 zu § 40 BetrVG 1972; GK-BetrVG-Wiese/Weber, § 40 BetrVG, Rdziff. 114). Die Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen (BAG AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972; GK-BetrVG-Wiese/Weber, a.a.O.).

Der Arbeitgeber ist dabei auch verpflichtet, im erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen. Dabei kann es - insbesondere in kleineren Betrieben bis zu fünf Betriebsratsmitgliedern - auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten genügen, einen Raum für bestimmte Zeiten, Tage, bzw. stundenweise zur Verfügung zu stellen, sofern hierdurch die Betriebsratsarbeit nicht beeinträchtigt wird und die ungestörte Abhaltung von Betriebsratssitzungen gewährleistet ist (vgl. DKK-Berg, 8. Aufl., § 40 Rdziff. 89). Wenn keine schwerwiegenden Gründe, die vom Arbeitgeber darzulegen sind, entgegenstehen, müssen dem Betriebsrat Räume im Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Nur ausnahmsweise darf der Arbeitgeber auch außerbetriebliche Räume dem Betriebsrat zuweisen (vgl. Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 40, Rdziff. 63; DKK-Berg, a.a.O., Rdziff. 89; GK-Wiese/Weber, BetrVG, a.a.O., Rdziff. 121). Wenn ein Raum nur stunden- oder tageweise dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt wird, müssen ihm verschließbare Aktenschränke zur alleinigen Nutzung überlassen werden (vgl. GK-BetrVG-Wiese/Weber, a.a.O., Rdziff. 120; DKK-Berg, a.a.O., Rdziff. 89).

bb) Auch die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass der Betriebsrat in der Regel, wenn nicht erhebliche Gründe entgegenstehen, seine Aufgaben betriebsnah erfüllen können muss. Er muss für die Arbeitnehmer jederzeit und ohne Komplikationen bzw. lange Wegezeiten erreichbar sein.

Nach der Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer ist das Landesarbeitsgericht davon überzeugt, dass es den Arbeitgebern ohne weiteres möglich ist, dem Betriebsrat in den Räumen in S. für die genannten Zeiten einen Raum zur Abhaltung von Sitzungen, Sprechstunden und Büroarbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich in S. um einen selbstständigen Betrieb oder um einen Teil eines Betriebes H. - um eine Betriebsstätte - handelt. Fest steht, dass die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) und 3) - Arbeitgeber -, die im Raum B. arbeiten bzw. gearbeitet haben, die Räume in S. , das vor den Toren B. liegt, als "Anlaufstelle" nutzen. Hier sind die für ihre Arbeit erforderlichen Kommunikationseinrichtungen, hier sind Technikräume vorhanden, hier ist der engste betriebliche Bezug, ganz gleich ob es sich um eigenen Betrieb S. /B. oder ob es sich um Räume des Betriebes H. handelt. Der Betriebsrat, der zumindest noch nach § 21 b BetrVG ein Restmandat hat, kann hier den Kontakt zu den im Raume S. /B. tätigen Mitarbeitern am ehesten halten.

Die Arbeitgeber haben auch in der Anhörung nicht substantiiert dargelegt, dass die in S. vorhandenen Räume ständig belegt sind und dass nicht ein Raum von drei in Frage kommenden für zehn Stunden in der Woche dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden kann.

Die soweit erfolgte Änderung des Antrags war sachdienlich, da sich die Voraussetzungen und die Umstände während des Verfahrens geändert haben. Auch die Arbeitgeber haben sich gegen eine Änderung des Antrags nicht gewandt.

Der Betriebsrat hat im Einzelnen dargelegt, welche Tätigkeiten er, auch wenn er sich in einem Restmandat befindet, noch erledigen muss. Auf Bl. 120 bis 122 d. A. wird verwiesen. Er hat darauf hingewiesen, dass Kündigungsschutzrechtsstreitigkeiten noch nicht erledigt sind, dass die Beschlussverfahren nicht erledigt sind, dass aus der Tatsache, dass den Arbeitgebern aufgegeben wurde, die Versetzungen rückgängig zu machen, weitere Rechtsprobleme für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die der Betriebsrat bis zur vorläufigen Versetzung, die Gegenstand des Verfahrens 7 TaBV 24/04 und 25/04 ist, in jedem Fall zuständig ist, entstanden sind.

Hinzukommt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zeitpunkt der Antragstellung ist und dass der Betriebsrat insoweit einen Ermessensspielraum hat, dessen Überschreitung für die Kammer nicht ersichtlich und auch von den Arbeitgebern nicht dargelegt ist. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass dem Betriebsrat in der G. S. . ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand, und dass es keinen Grund gegeben hätte - dies kann ohne weiteres festgestellt werden - dem Betriebsrat dieses Zimmer zu entziehen. Die Aufgaben des Betriebsrats auch aus einem Restmandat sind bis heute nicht erledigt; stünde das Gebäude G. S. . noch den Arbeitgebern zur Verfügung, hätte der Betriebsrat einen Anspruch darauf, sein Zimmer dort wieder zu nutzen.

Unter Berücksichtigung des dem Betriebsrat zustehenden Ermessens war deshalb dem Anspruch des Betriebsrats auf zur Verfügungstellung von einem Raum für insgesamt zehn Stunden an zwei Tagen in der Woche zu entsprechen.

Die Kammer hat deshalb insoweit den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert.

c) Die zur Verfügung gestellten Räume müssen funktionsgerecht und benutzbar sein. Sie müssen mit entsprechendem Mobiliar, Schreibtischen, Stühlen, einem Besprechungstisch für Betriebsratssitzungen ausgestattet sein (vgl. GK-BetrVG-Wiese/Weber, a.a.O., Rdziff. 125; DKK-Berg, a.a.O., Rdziff. 91; ErfK Eisemann, 4. Aufl., § 40 BetrVG, Rdziff. 15).

Die Kammer hat bezüglich der Ausstattung der Räume in S. - insbesondere für Betriebsratssitzungen - davon abgesehen im Einzelnen Vorschriften zu machen. Die Kammer hat sich dabei von den Erörterungen im Anhörungstermin leiten lassen, in dem auch der Betriebsratsvorsitzende davon ausgegangen ist, dass die entsprechenden Räume mit einer entsprechenden Ausstattung in S. bereits vorhanden sind. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Arbeitgeber die Räume nunmehr für die Tätigkeit des Betriebsrats "leer räumen" werden, sondern dass die vorhandene Ausstattung, die der Betriebsratsvorsitzende in soweit im Einzelnen beschrieben hat, stehen bleibt und in den genannten Zeiträumen von den Betriebsratsmitgliedern genutzt werden kann. Die Kammer hat sich deshalb damit begnügt auszuurteilen, dass "das für eine Betriebsratssitzung notwendiges Mobiliar" zur Verfügung zu stellen ist, zumal Bedenken bestehen, ob der Betriebsrat einen Anspruch auf "einen Bürostuhl mit Armlehnen" und sieben Polsterstühle hat.

d) Bei der Ausstattung der Arbeitsplätze hat die Kammer unter Berücksichtigung des dem Betriebsrat zustehenden Ermessens (vgl. oben b) aa)) das aus ihrer Sicht notwendige und - dies ist für die Entscheidung tragend - das dem Betriebsrat bis zur "rechtswidrigen Aussperrung" aus seinem Betriebsratszimmer in der G. S. . auch bisher schon zur Verfügung gestellte Inventar in dem erforderlichen Umfang zugesprochen. Die Beschwerdekammer hat lediglich davon abgesehen, bestimmte Formen eines Schreibtisches vorzuschreiben, sondern unter 2 a einen Schreibtisch mit einem Arbeitsplatz und einem PC-Arbeitsplatz und den dafür notwendigen Sitzgelegenheiten, also zwei Schreibtischstühlen, die zusätzlich zu dem für die Betriebsratssitzung erforderlichen Mobiliar zur Verfügung zu stellen sind, zugesprochen. Die Kammer hat ferner es für ausreichend gesehen, dass für die Tätigkeit des Betriebsrats im Restmandat ein abschließbarer Aktenschrank zur Verfügung gestellt wird, zumal der Betriebsrat nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche Unterlagen er verwahren will. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Aktenschrank eine übliche Größe hat und mindestens 4-türig ist, also zwei "Etagen" aufweist.

e) Die PC-Ausstattung entspricht unstreitig derjenigen, die dem Betriebsrat auch vor dem Entzug des Betriebsratszimmers in der G. S. . zur Verfügung stand. Es muss vom Arbeitgeber auch für die Dauer des Restmandates nichts neu angeschafft werden. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet worden, die "alte" PC-Ausstattung dem Betriebsrat wieder zur Verfügung zu stellen. Da auch alle übrigen Betriebsräte einen Internet- und Intranetanschluss haben, war schon aus Gründen der Gleichbehandlung auch insoweit dem Antrag des Betriebsrats stattzugeben.

f) In einem Telekommunikationsunternehmen, das unstreitig in S. über ein Telefonanschluss mit 21 Leitungen verfügt, macht es keine Schwierigkeiten und verursacht keine weiteren Kosten, dem Betriebsrat - wie im Übrigen auch bis zur Aussperrung aus den Räumen in der G. S. . - einen Faxanschluss und einen eigenen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen.

Warum eine Freischaltung für 0190-Faxabrufe erforderlich sein soll, ist der Kammer allerdings nicht einsichtig. Das Gleiche gilt für denn Anspruch auf ein bestimmtes Telefongeräte. Hier ist den Arbeitgebern einzuräumen, das "übliche" funktionsgerechte Telefongerät auszuwählen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Gerät besteht nicht. Insoweit wurde dem Antrag des Betriebsrats nicht stattgegeben.

g) Die Fachliteratur, die der Betriebsrat verlangt hat, stand ihm auch in seinen Räumen in der G. S. . zur Verfügung. Die - vorhandenen - Bücher, die im Tenor der Entscheidung aufgeführt sind, muss der Arbeitgeber ihm ebenfalls wieder herausgeben.

h) Patronen für das Faxgerät sind dem Betriebsrat erst dann zur Verfügung zu stellen, wenn die bei zur Verfügungstellung der entsprechenden Geräte im Gerät befindlichen Patronen leer sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Anhörung vor der Beschwerdekammer völlig offen bleiben muss, wie lange der Betriebsrat B. noch im Amt ist. Wenn die anhängigen Beschlussverfahren zu seinem Nachteil ausgehen, spricht viel dafür, dass das Restmandat auch beendet ist. Deshalb waren Materialien auf Vorrat nicht zuzusprechen.

Nach allem hatte die Beschwerde des Betriebsrats überwiegend Erfolg. Nur in einem geringen Umfang war die Beschwerde aus den oben genannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben wird auf § 92 a ArbGG verwiesen.



Ende der Entscheidung

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