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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 1 TaBV 5/03
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 10
ArbGG § 98
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 256 Abs. 2
Es liegt kein Entgelt imSinne des § 87 Abs 1 Ziff 10 BetrVG vor, wenn der Arbeitsgeber einem Arbeitnehmer bei Erfüllung bestimmter Kriterien des "umsatzes" des Arbeitnehmers diesem ein eigenes Büro zur Verfügung stellt und ihm einen Mitarbeiter zuweist.
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2003 - 20 BV 1/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle sowie darum, ob dem Beteiligten zu 1) ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung und/ oder der Veränderung von Einrichtungskriterien für Bezirksdirektorenbüros bei der Beteiligten zu 2) zusteht.

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.

Die Beteiligte zu 2) betreibt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Hamburg.

Die Beteiligte zu 2) ermöglicht ihren Außendienstmitarbeitern, ihre Tätigkeit aus der jeweiligen Vertriebsdirektion abzuwickeln oder aber ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. In jedem Fall erhalten die Mitarbeiter eine monatliche Aufwandspauschale von 772,50 EUR, die unstreitig nicht die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ganz oder teilweise abdecken soll.

Bei der Erfüllung bestimmter Kriterien ernennt die Beteiligte zu 2) ihre Außendienstmitarbeiter zu "Bezirksdirektoren". Zunächst erfolgte dies, wenn ein Mitarbeiter ein Versicherungsbeitragsvolumen von 15.000 Nettowerteinheiten im Laufe eines Jahres erwirtschaftete und es ihm gelang, 5 hauptberufliche Verkäufer in seinem Verantwortungsbereich anzuwerben. Die Beteiligte zu 2) richtete dem Bezirksdirektor ein Büro ein von ca. 100 m², das technisch vollständig ausgestattet und an das zentrale EDV-System angebunden ist. Darüber hinaus weist die Beteiligte zu 2) jedem Bezirksdirektor einen Innendienstmitarbeiter zu. Auch die Bezirksdirektoren erhalten die Aufwandspauschale von 772,50 EUR.

Seit dem 01. Januar 2001 erfolgt die Ernennung zum Bezirksdirektor zwar noch unter den bisherigen Voraussetzungen; Bezirksdirektoren erhalten ein Büro nebst Innendienstmitarbeiter aber erst dann, wenn sie in einem Jahr 18.000 Nettowerteinheiten erwirtschaftet und 5 hauptberufliche Mitarbeiter in ihrem Verantwortungsbereich angeworben haben sowie 80 % der Planstellen nebenberuflicher Außendienstmitarbeiter in ihrem Bezirk besetzt sind.

Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2002 setzte die Beteiligte zu 1) die Grenze der Nettowerteinheiten für die Einrichtung eines eigenen Büros auf 21.000 Nettowerteinheiten hinauf.

Die Beteiligte zu 2) ernennt Außendienstmitarbeiter zu Bezirksdirektoren, auch ohne ihnen ein Büro einzurichten. Die Aufwandspauschale wird in unveränderter Weise an die Bezirksdirektoren gezahlt, unabhängig davon, ob ihnen ein Büro eingerichtet wurde oder nicht.

Der Beteiligte zu 1) forderte die Beteiligte zu 2) vergeblich auf, eine Entscheidung der Einigungsstelle über die von ihr vorgenommene Änderung herbeizuführen. Die Beteiligte zu 2) stellte die Mitbestimmungspflichtigkeit der von ihr getroffenen Maßnahme - der Festsetzung bzw. Veränderung der Einrichtungskriterien für Bezirksdirektorenbüros - in Abrede.

Der Beteiligte zu 1) leitete ein Beschlussverfahren nach § 98 Arbeitsgerichtsgesetz beim Arbeitsgericht Hamburg ein. Dieses setzte mit Beschluss vom 15. Februar 2002 (Az. 6 BV 20/01) eine Einigungsstelle zur Regelung der Veränderung der Einrichtungskriterien für Bezirksdirektoren-Büros bei der Beteiligten zu 2) ein. Die von der Beteiligten zu 2) eingelegte Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Hamburg durch Beschluss vom 11. April 2002 - 1 TaBV 1/01 - (Anlage 2, Bl. 9 - 12 d. A.) zurückgewiesen.

Die Einigungsstelle fasste in der Sitzung vom 31. Oktober 2002 folgenden Spruch: "Die Einigungsstelle erklärt sich für unzuständig" (Anlage 3, Bl. 18 d. A.). Hinsichtlich der schriftlichen Begründung wird auf die Anlage 4 (Blatt 19 bis 20 d. A.) verwiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht:

Die Einigungsstelle habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, da von dem Bestehen eines Mitbestimmungstatbestandes auszugehen sei. Der Erfolg und die Produktivität des einzelnen Bezirksdirektors würden ganz erheblich mit der Einrichtung eines eigenen Büros gesteigert. Ein Bezirksdirektor mit eigenem Büro könne seine Aktivitäten ohne Rücksicht auf andere Organisationseinheiten effektiver steuern und sein Personal erfolgreicher ausbilden. Dies führe unmittelbar zu einer Erhöhung seiner Provision. Immer dann, wenn leistungsbezogen vergütet werde und die Leistung zugleich durch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel maßgeblich beeinflusst werde, liege der Tatbestand der Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Spruch der bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Einigungsstelle betreffend "Einrichtungskriterien für Bezirksdirektoren-Büros" vom 31. Oktober 2002 unwirksam ist,

2. festzustellen, dass die Festsetzung und/oder die Veränderung von Einrichtungskriterien für Bezirksdirektoren-Büros bei der Beteiligten zu 2) der Mitbestimmung durch den Beteiligten zu 1) unterliegt.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) verneint ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) und hat geltend gemacht:

Die Bereitstellung von Büros enthalte lediglich die nähere Bestimmung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Es handele sich daher bereits begrifflich nicht um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, da weder Entlohnungsgrundsätze noch Entlohnungsmethoden von der Änderung der Nettowerteinheitsgrenzen betroffen seien.

Durch Beschluss vom 24. Juni 2003 - 20 BV 1/03 - (Bl. 50 bis 58 d. A.) hat das Arbeitsgericht Hamburg die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses wird auf die Gründe unter II., S. 6 bis 8 (Bl. 55 bis 57 d. A.) verwiesen.

Gegen den ihm am 26. August 2003 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 22. September 2003 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist eingegangen am 07. Oktober 2003.

Der Beteiligte zu 1) macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend:

Es könne daran gedacht werden, dass durch die Einrichtung eines Büros für Bezirksdirektoren unmittelbar Einfluss auf die Gehaltshöhe genommen werde, da mit Blick auf die zugestandenen Prämien und Boni die Bezirksdirektoren ein selbständiges wirtschaftliches Interesse an ihrer eigenen Leistungsfähigkeit hätten und die Bereitstellung komfortabler Arbeitsmittel den wirtschaftlichen Erfolg insofern beeinflussen könne, als dadurch die Tätigkeit erleichtert und infolgedessen die Produktivität bei der Abdeckung des Bezirks erhöht werden könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass nur mittelbar auf die Gehaltshöhe Einfluss genommen werde, müsse das Mitbestimmungsrecht bejaht werden. Die Bereitstellung eines Büros habe jedenfalls deswegen Entgeltcharakter, weil sie erst erfolge, wenn der jeweilige Bezirksdirektor exakt definierte Leistungen in seinem Bezirk vorweisen könne.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2003 - 20 BV 1/03 - abzuändern und

1. festzustellen, dass der Spruch der bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Einigungsstelle betreffend "Einrichtungskriterien für Bezirksdirektoren-Büros" vom 31. Oktober 2002 unwirksam ist;

2. festzustellen, dass die Festsetzung und/oder die Veränderung von Einrichtungskriterien für Bezirksdirektoren-Büros bei der Beteiligten zu 2) der Mitbestimmung durch den Beteiligten zu 1) unterliegt.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend:

Ein unmittelbarer Einfluss eines eigenen Büros auf die Höhe des Gehalts wäre nur dann gegeben, wenn ohne das Vorliegen weiterer Umstände eine messbare Produktivitätssteigerung vorliegen würde. Voraussetzung wäre somit, dass die Bereitstellung des Büros das letzte und entscheidende Glied in der Kette zur Produktivitätssteigerung wäre. Dies sei jedoch ganz offenkundig nicht der Fall. Die Bereitstellung eines Büros habe keinerlei Auswirkungen auf die Produktivität, wenn es an der eigenen Leistungsbereitschaft des Bezirksdirektors fehle. Umgekehrt sei es denkbar, dass ein Bezirksdirektor ohne eigenes Büro bei entsprechender Leistungsbereitschaft wesentlich effektiver und damit auch produktiver arbeite als ein Bezirksdirektor mit eigenem Büro. Entscheidend seien hier folglich die persönlichen Fähigkeiten und der Wille der Mitarbeiter, nicht hingegen die Tatsache, ob ein Bezirksdirektor ein häusliches Büro, die Vertriebsdirektion oder ein von der Beteiligten zu 2) bereitgestelltes Büro nutze. Die Einbeziehung der Gestellung von Arbeitsmitteln, soweit diese möglicherweise die Produktivität des Arbeitnehmers erhöhten, hätte im Übrigen eine uferlose Ausweitung des Lohn- bzw. Lohngestaltungsbegriffes des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Folge.

Es läge auch kein mittelbar leistungsbezogenes Entgelt vor wie bei Gratifikationen und Weihnachtsgeldern, da diese im Gegensatz zu Arbeitsmitteln zur privaten Lebensführung des Arbeitnehmers gewährt werden würden.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdebegründung und der Beschwerdeerwiderung verwiesen.

II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und, da sie form- und fristgerecht gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden ist, auch im Übrigen zulässig.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat zu Recht entschieden, dass die Anträge zwar zulässig, aber nicht begründet sind.

a) Beide Anträge sind zulässig.

Die mit dem Antrag zu 1) begehrte Überprüfung der Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle im Wege der Feststellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets möglich (vergl. BAG vom 27. Oktober 1992 AP Nr. 29 zu § 95 Betriebsverfassungsgesetz m. w. N.). Daneben besteht auch für den Antrag zu 2) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag betrifft die zwischen den Beteiligten im Streit stehende Frage, ob dem Beteiligten zu 1) das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht. Sowohl Betriebsrat als auch Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Frage durch das Gericht entschieden wird (BAG vom 25. April 1989 AP Nr. 3 zu § 98 Arbeitsgerichtsgesetz m. w. N.).

Die vorgenommene Antragshäufung ist ebenfalls zulässig. Das nach der Rechtsprechung grundsätzlich gegebene Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2) ist nicht dadurch entfallen, dass sich die Einigungsstelle bereits durch Spruch vom 31. Oktober 2002 für unzuständig erklärt hat. Zwar kann die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüfen und sich, wenn diese sie für nicht gegeben hält, für unzuständig erklären. Die Einigungsstelle kann aber keine die Arbeitsgerichte bindende Entscheidung über ihre Zuständigkeit und damit das Vorliegen eines mitbestimmungspflichtigen Tatbestandes treffen (BAG vom 24. November 1981 AP Nr. 11 zu § 76 Betriebsverfassungsgesetz, BAG vom 30. Januar 1990 AP Nr. 41 zu § 87 Betriebsverfassungsgesetz Lohngestaltung). Das Interesse an einer gerichtlichen Klärung entfällt daher nicht.

Bei der Frage nach dem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um eine Vorfrage, von deren Beantwortung die Entscheidung über den Antrag zu 1) abhängt. Die gesonderte Feststellung eines solchen vorgreiflichen Rechtsverhältnisses ist zulässig entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO.

b) Die Anträge sind jedoch nicht begründet.

Die Einigungsstelle hat sich zu Recht für unzuständig erklärt.

Ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz ist nicht gegeben.

Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht an den Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Lohn im Sinne dieser Bestimmung ist im weitesten Sinne zu verstehen. Er umfasst alle Geldleistungen und geldwerten Leistungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden (Fitting/Heither/Kaiser/Engels/Schmidt Betriebsverfassungsgesetz 21. Auflage 2002, § 87 Randnote 412 m. w. N.). Auch mittelbare leistungsbezogene Entgelte sowie freiwillige geldwerte Leistungen sind dem Lohn zuzurechnen (Fitting/Heither/Kaiser/Engels/Schmidt a.a.O. Randnote 414 m. w. N., BAG vom 30. März 1982 AP Nr. 10 zu § 87 Betriebsverfassungsgesetz "Lohngestaltung"). Ausgenommen sind hingegen Zahlungen, mit denen Auslagen ersetzt werden sollen, es sei denn, es werden als Auslagen getarnte Beträge gezahlt, die nicht den Zweck haben, entstandene Unkosten in pauschalierter Form abzugelten (Fitting/Heither/ Kaiser/Engels/Schmidt a.a.O.).

Die an sämtliche Bezirksdirektoren - mit und ohne Büro - gezahlte Aufwandspauschale erfolgt nicht in Ausführung einer mitbestimmungspflichtigen Entgeltregelung. Unstreitig sind damit Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzudecken, sondern andere Aufwendungen. Die Weiterzahlung der Aufwandspauschale an Bezirksdirektoren, denen ein Büro zur Verfügung gestellt wird, führt daher nicht dazu, dass die Bezirksdirektoren mit Büro die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer einsparen und dennoch die Aufwandspauschale erhalten, so dass diese Pauschale tatsächlich kein Aufwendungsersatz wäre, sondern zum Entgelt rechnen würde.

Auch die Zuweisung und Einrichtung eines Büros hat keinen Entgeltcharakter. Sie erfolgt zwar erst, nachdem der Außendienstmitarbeiter einen bestimmten Arbeits- und Organisationserfolg aufweisen kann. Bei dem eingerichteten Büro und der Zuordnung eines Innendienstmitarbeiters handelt es sich jedoch um "Mittel" des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer nur zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stehen, so dass der Arbeitnehmer unmittelbar keinen wirtschaftlichen Vorteil in seinem privaten Bereich außerhalb des Arbeitsverhältnisses erhält. Die erkennende Kammer geht insoweit davon aus, dass Entgelt im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG nur sein kann, worüber der Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsverhältnisses verfügen kann. Solange die gewährten Mittel nur für die Arbeitserledigung im Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, werden sie vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt als Bezahlung der Arbeit, sondern wegen eines bestmöglichen Arbeitserfolges, der dann ggf. entsprechend höher bezahlt wird. So hat das Bundesarbeitsgericht bei der Übernahme der Reisekosten von Arbeitnehmern im Rahmen eines vom Arbeitgeber veranstalteten Wettbewerbs auch nur deswegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bejaht, weil den Arbeitnehmern dadurch ein geldwerter Vorteil außerhalb des Arbeitsverhältnisses gewährt wird (BAG, Beschluss vom 30. März 1982 in AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Ein Mitbestimmungsrecht scheidet daher schon aus diesem Grunde aus.

Die erkennende Kammer geht des Weiteren davon aus, dass entsprechend der zutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichts die bloße Chance, ein höheres Entgelt durch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zu erzielen, nicht als Entgelt angesehen werden kann, da ja gerade nicht feststeht, dass dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zufließt. Richtig ist zwar, dass die Bezirksdirektoren der Beteiligten zu 2) auf Grund der ihnen zugestandenen Prämien und Boni ein selbständiges wirtschaftliches Interesse an ihrer eigenen Leistungsfähigkeit haben. Dass diese Leistung durch die Bereitstellung komfortabler Arbeitsmittel den wirtschaftlichen Erfolg insofern beeinflussen kann, als dadurch die Tätigkeit erleichtert und infolgedessen die Produktivität bei der Abdeckung des Bezirks erhöht werden kann, steht außer Frage. Dabei handelt es sich jedoch nur um mögliche Auswirkungen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Einrichtung eines eigenen Büros und der Höhe der erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile ist nicht zwingend erkennbar. Ein eigenes Büro ist allenfalls e i n Umstand in einer Reihe von Faktoren, die die Produktivität des einzelnen Bezirksdirektors und somit die Höhe seiner Erfolgsbeteiligung bestimmen. Der Erfolg des einzelnen Mitarbeiters hängt im Wesentlichen von der eigenen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit, der seiner Mitarbeiter sowie der Größe und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zu betreuenden Kundenkreises ab. In diesem Zusammenhang stellt sich die Einrichtung eines Büros lediglich als ein Mittel zur Bewältigung der logistischen Anforderungen an die Tätigkeit des Bezirksdirektors dar, zumal auch die Bezirksdirektoren "ohne Büro" frei über die vorhandene Logistik in den Betriebsdirektionen verfügen können. Das Gleiche gilt auch im Hinblick auf die Zuordnung von Mitarbeitern. Diese ist bedingt durch den Bedarf, also den Umfang des zu betreuenden Kundenkreises, nicht umgekehrt.

Schließlich hat der Vorsitzende der Einigungsstelle in der Begründung des Spruches der Einigungsstelle vom 31. Oktober 2002, S. 3 (Anlage 4, Bl. 20 d. A.) zu Recht ausgeführt, dass die von dem Beteiligten zu 1) vertretene Auffassung, das Mitbestimmungsrecht folge aus den Vorteilen, die den Bezirksdirektoren durch die Einrichtung des Büros zukämen, keinerlei überzeugende Trennung mehr zwischen der Gewährung von Gegenleistungen für erbrachte Arbeitsleistungen und der bloßen Bereitstellung von Arbeitsmitteln zuließe, jedenfalls soweit letztere im Zusammenhang mit erfolgsbezogenen Vergütungssystemen steht. Da jegliche Arbeitsmittel sich auf die Produktivität der Arbeitsleistung und damit auch auf deren wirtschaftlichen Erfolg auswirken können, würde das Abstellen auf das mittelbare wirtschaftliche Interesse erfolgsbezogen vergüteter Arbeitnehmer an der Art und dem Umfang der vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel grundsätzlich ein umfassendes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich sämtlicher Arbeitsmittel zur Folge haben. Dies wäre mit dem Begriff der Lohngestaltung i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG jedoch nicht vereinbar. Wollte man demgegenüber ein solches Mitbestimmungsrecht auf den Einsatz bestimmter Arbeitsmittel beschränken, wäre die erforderliche Grenzziehung beliebig. Dies gilt nicht nur für die Frage, für welche Arbeitsmittel das Mitbestimmungsrecht überhaupt gelten sollte, sondern auch für die Bestimmung des Mindestumfanges (möglicher) wirtschaftlicher Auswirkungen als Voraussetzung für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechtes.

Da nach allem die Einrichtung eines Bezirksdirektorenbüros in Abhängigkeit von dem Erreichen bestimmter Nettowerteinheitsgrenzen keine Leistung mit Entgeltcharakter und somit kein Lohn ist, betrifft die Festsetzung und/oder die Veränderung von Einrichtungskriterien für Bezirksdirektorenbüros auch nicht die betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dementsprechend unterliegt diese auch nicht der Mitbestimmung durch den Beteiligten zu 1). Die Einigungsstelle hat sich daher zu Recht für unzuständig erklärt. Ebenso war auch der Antrag zu 2. zurückzuweisen.

3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden.

Ende der Entscheidung

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