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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 01.03.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 75/01
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 3
GVG § 17 a Abs. 5
ArbGG § 65
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 5 Abs. 1
1.

Weist das Arbeitsgericht eine Klage durch Urteil als unzulässig ab, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist, ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung gegeben, auch wenn das Arbeitsgericht über die Unzulässigkeit des Rechtsweges richtigerweise durch Beschluss hätte entscheiden müssen.

2.

Jedenfalls dann, wenn das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz eine grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges annimmt, hat es durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu befinden und die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. § 17 a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG stehen dem nicht entgegen, weil beide Vorschriften voraussetzen, dass erstinstanzlich das in § 17 Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges eingehalten worden ist.

3.

Der Begriff "der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist weiter auszulegen als derselbe Begriff in § 5 Abs. 1 BetrVG. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind auch solche Personen, die in Berufsausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, wenn die Auszubildenden Pflichten und Weisungen unterworfen sind, die über den bloßen Leistungsaustausch (Ausbildung gegen Entgelt) hinausgehen und einen Bezug zum Arbeitsverhältnis begründen. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat.

4.

Auszubildende, die außerhalb der betrieblichen Berufsbildung in sonstigen Bildungseinrichtungen ausgebildet werden, sind arbeitnehmerähnliche Personen im sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Einrichtung beschäftigt werden und von der Berufsbildungseinrichtung oder Dritten Leistungen beziehen, die von der Durchführung der Berufsbildung abhängen.


Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss

Geschäftszeichen: 3 Sa 75/01

Verkündet am: 1. März 2002

In dem Rechtsstreit

beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Dritte Kammer, durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht xxxxxxxxxxx als Vorsitzenden d. ehrenamtliche Richter xxxxxxxxxxxx d. ehrenamtliche Richter xxxxxxxxxxxx

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2001 ­ 22 Ca 79/01 ­ wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte Umschulungsverhältnis über den 19. Mai 2000 hinaus bis zum 22. Dezember 2000 fortbestanden hat, und weiter darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer des Umschulungsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung des Klägers in dem Umschulungsverhältnis erstreckt. Dabei streiten die Parteien auch darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.

Der Kläger schloss am 27. April 1999 mit der Beklagten einen auf die Zeit vom 27. April 1999 bis zum 22. Dezember 2000 befristeten schriftlichen Umschulungsvertrag (Anlage K 2, Bl. 32 ff. d.A.). Dieser Umschulungsvertrag hat unter anderem folgenden Inhalt:

§ 1

Ziel der Umschulung

Die Umschulung wird im Rahmen der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild Mediengestalter für Bild und Ton durchgeführt und endet mit der Abschlussprüfung vor der Handelskammer Hamburg.

Während der Umschulung gelten die mit der Anmeldung anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe Anlage). Die o. g. Umschulung wurde nach Prüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit entsprechend der Erfordernisse des § 86 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III anerkannt.

§ 2

Dauer der Umschulung

1. Die Umschulung beträgt 21 Monate. Sie beginnt am 27. April 1999 und endet am 22. Dezember 2000.

2. Im Rahmen der Umschulung findet ein 7-monatiges Praktikum in einem Betrieb in der freien Wirtschaft statt. Es beginnt am 24. März 2000 und endet am 31. Oktober 2000. 3. Eine Verlängerung des Praktikums ist nicht möglich.

§ 3

Pflichten des Umschulungsträgers

Der Umschulungsträger verpflichtet sich,

1. den Umschüler/die Umschülerin während des Vollzeitunterrichts in der xxxx bei der Berufsgenossenschaft für Verwaltung zu versichern. In der Praktikumsphase übernimmt der Praktikumsbetrieb die Meldung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft.

2. In Ergänzung zu der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild MediengestalterIn für Bild und Ton dem Umschüler/ der Umschülerin die im Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend des Planes für die sachlich und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung und der besonderen Erfordernisse zu vermitteln;

3. dem Umschüler/der Umschülerin nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Umschulungsziel dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;

4. dem Umschüler/der Umschülerin die zum Besuch des Praktikums erforderliche Zeit zu gewähren. Der Umschüler/die Umschülerin ist auch zum Führen von Tätigkeitsberichten anzuhalten, soweit das für die Zulassung zur Abschlussprüfung verlangt wird.

5. Dem Umschüler/der Umschülerin, die für die Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen;

6. den Umschulungsvertrag nach Unterzeichnung durch den Umschüler/die Umschülerin und die xxx GmbH der Handelskammer Hamburg zur Unterzeichnung vorzulegen. Die Prüfungsgebühr übernimmt der Kostenträger.

7. Dem Umschüler/ der Umschülerin nach Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis über die schulischen Leistungen auszustellen.

§ 4

Pflichten des Umschülers/ der Umschülerin

Der Umschüler/ die Umschülerin verpflichtet sich,

1. sich zu bemühen, alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Umschulungsziel zu erreichen;

2. während der Umschulung regelmäßig und pünktlich an allen Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen;

3. Fehlzeiten (nur aus wichtigem Grund) in der Umschulung sind der xxx unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen sowie im Krankheitsfall und am ersten Fehltag dem Umschulungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen;

4. alle ihm/ihr im Rahmen der Umschulung von den Vertretern des Umschulungsträgers erteilten Weisungen zu befolgen;

5. die für den Umschulungsträger geltenden betrieblichen Bestimmungen zu beachten;

6. Werkzeuge, Maschinen und die sonstige Ausstattung sorgsam zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung des Umschulungsträgers betreffen, zu beachten.

§ 5

Umschulungszeit

1. Die regelmäßige tägliche Unterrichtszeit während der Umschulung beträgt 8 Stunden.

2. Die Unterrichtstage während des Praktikums werden durch die xxx festgelegt.

§ 6

Ferien

Für die Umschulungszeit gilt die mit der Bundesanstalt für Arbeit nach SGB III vereinbarte Ferienregelung (24 Werktage).

§ 7

Kündigung und Auflösung des Umschulungsvertages

1. Das Umschulungsverhältnis sollte nur nach Rücksprache mit dem Kostenträger unter Angabe eines Abbruchgrundes gelöst werden.

2. Das Umschulungsverhältnis endet sofort, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Kostenträger dem Umschüler/ der Umschülerin gegenüber die Kostenzusage ­ aus welchem Grund auch immer ­ zurückzieht.

3. Der Anspruch auf den Umschulungsbesuch besteht auch dann nicht, wenn der Umschüler/ die Umschülerin gegen die Entziehung der Kostenzusage Rechtsmittel einlegt, es sei denn, der Kostenträger wird im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig verpflichtet, die Maßnahme vorerst fortzuführen.

§ 4

Zeugnis

1. Nach Abschluss der Umschulung erhält der Umschüler/ die Umschülerin ein Zeugnis der xxx.

2. Das Zeugnis enthält Angaben über den während der Umschulung erworbenen Leistungsstand.

§ 9

Sonstige Vereinbarungen

1. Der anliegende Ausbildungsrahmenplan ist Bestandteil des Umschulungsvertrages.

2. Die Anmeldung zur Abschlussprüfung bei den zuständigen Kammern nimmt die xxx vor.

Zwischen den Parteien gelten außerdem die mit der Anmeldung vereinbarten Allgemeinen Teilnahmebedingungen, für die auf die Anlage B 1 (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen wird.

Aufgabe der Beklagten im Rahmen der Umschulung ist es, durch ihren Lehrkörper den Umschülern die für den Ausbildungsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, soweit dieses nicht im Rahmen des Praktikums erfolgt.

Die Beklagte teilte dem Arbeitsamt Hamburg durch Schreiben vom 11. Mai 2000 (Anlage K 3, Bl. 35 d. A.) mit, dass sie die Ausschulung des Klägers aus disziplinarischen Gründen empfiehlt. Das Arbeitsamt hob am 16. Mai 2000 den Bewilligungsbescheid auf.

Dem Kläger wurde am 19. Mai 2000 durch die Beklagte der Zugang zu ihren Räumen verwehrt.

Der Widerspruch des Klägers gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheides wurde zurückgewiesen. Hiergegen klagt der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg. Ein Antrag des Klägers vom 26. Mai 2000 auf vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg war erfolglos.

Der Kläger wurde zu der im Rahmen der Umschulung vorgesehenen Abschlussprüfung zugelassen, bestand sie aber nicht. Er nahm in der Folgezeit an der Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung teil, die einem anderen Träger vom Arbeitsamt übertragen wurde. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hatte der Kläger die Wiederholungsprüfung bereits be- standen. Seit dem 05. Februar 2001 hatte der Kläger wieder Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt bezogen.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, weil der Kläger zumindest arbeitnehmerähnliche Person sei und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde in Fällen wie dem vorliegenden die Arbeitnehmerähnlichkeit des Umschülers angenommen, weil der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht erfordere, dass der Umschüler von dem Ausbildungsträger wirtschaftlich abhängig sei. Es reiche aus, dass die arbeitnehmerähnliche Person von Dritten Leistungen erhält und die Berufsbildungseinrichtung durch die Möglichkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Leistungsgewährung beeinflussen könne. Es handele sich vorliegend auch nicht um eine schulische Maßnahme, sondern um eine Maßnahme der Berufsbildung, bei der die praktische Ausbildung im Vordergrunde stehe. Das Umschulungsverhältnis habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf Grund der Klausel im Umschulungsvertrag geendet, nach der eine solche Beendigung mit sofortiger Wirkung eintritt, wenn der Kostenträger gegenüber dem Umschüler/ der Umschülerin die Kostenzusage zurückzieht. Diese als auflösende Bedingung zu begreifende Vertragsklausel sei rechtswidrig. Die Beklagte habe zudem in treuwidriger Weise die Bedingung herbeigeführt, auf die sie sich zur Begründung der Beendigung des Umschulungsvertrages stütze. Das Recht des Klägers, den Fortbestand des Umschulungsvertrages gerichtlich feststellen zu lassen, sei auch nicht verwirkt. Der Zeugnisanspruch ergebe sich direkt aus dem Umschulungsvertrag.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass Umschulungsverhältnis der Parteien nicht zum 19. Mai 2000 beendet worden ist, sondern in der Zeit vom 27. April 1999 bis zum 22. Dezember 2000 bestanden hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes und berufsförderndes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Umschulungsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung des Klägers in dem Umschulungsverhältnis erstreckt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei weder Arbeitnehmer der Beklagten gewesen noch ein zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG oder arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die hierauf gestützte Rüge der Rechtswegezuständigkeit hat die Beklagte im Verlaufe des erstinstanzlichen Rechtszuges allerdings fallen gelassen. Sie hat geltend gemacht, Arbeitnehmer sei der Kläger nicht gewesen, weil es sich um eine reine schulische Ausbildung gehandelt habe, welche kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes begründe. Nach den vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ aufgestellten Grundsätzen sei der Kläger auch nicht ein zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter der Beklagten gewesen. Vorliegend hätten die Parteien ein Vertragsverhältnis begründet, dessen Gegenstand allein der Leistungsaustausch Schulung gegen Geld" gewesen sei. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde gelegen habe, handele es sich auch deshalb nicht um ein arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis", weil hierfür Voraussetzung sei, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden oder zumindest mittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitze, etwa weil dieser aus dem Kreis der Auszubildenden seine Arbeitskräftenachwuchs rekrutiert. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Die Tatsache, dass ihr als der im Rahmen des Umschulungsvertrages zur Dienstleistung Verpflichteten die Möglichkeit eingeräumt gewesen sei, das Vertragsverhältnis auf Grund hoher Fehlzeiten oder eines ähnliches Fehlverhaltens des Klägers zu kündigen, ergebe sich allein aus dem Umstand, dass die Umschulung aus Mitteln des Arbeitsamtes finanziert worden sei und sie deshalb mit dem Arbeitsamt Sanktionsmöglichkeiten gegenüber säumigen Schülern vereinbart habe. Weiterhin spreche gegen die Klassifikation des Klägers als eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, dass der Vertrag zwischen den Parteien weder eine Haftungserleichterung nach dem Vorbild des § 104 SGB VII vorsehe, noch der Kläger für die Dauer des Umschulungsverhältnisses zur Krankenvorsorge verpflichtet gewesen sei. Ebenso fernliegend sei es, den Kläger als arbeitnehmerähnliche Person" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen. Bereits begrifflich setze die Ähnlichkeit" eine Vergleichbarkeit des in Frage stehenden Verhältnisses mit einem Arbeitsverhältnis voraus. Gesetzgeberisches Anliegen sei es gewesen, diejenigen Personen mit in den Schutz des Arbeitsgerichtsgesetzes einzubeziehen, die ein einem Arbeitsverhältnis vergleichbares Vertragsverhältnis eingegangen sind. Wie bereits dargestellt worden ist, handele es sich vorliegend jedoch um ein Dienstverhältnis, in welchem der Kläger Dienstherr und sie Dienstverpflichtete gewesen sei. Bei einem solchen Vertragsverhältnis könne wahrlich keine Ähnlichkeit zu einem Arbeitsverhältnis gesehen werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein am 13. Juli 2001 verkündetes Urteil als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 gegeben sei. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG der Beklagten gewesen, da er nicht zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter" im Sine dieser Bestimmung gewesen sei. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ sei dies allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in einem reinen Schulbetrieb der Beklagten umgeschult werden sollte, da es nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen nicht entscheidend darauf ankomme, wie und wo die Umschulung geschehe. Entscheidend sei im vorliegenden Fall vielmehr, dass die Parteien kein arbeitsrechtliches Umschulungsverhältnis" begründet hätten. Dieses werde zum Einen daraus deutlich, dass der Umschulungsvertrag keine über das reine Austauschverhältnis hinausgehenden Pflichten des Klägers enthalte. Der Kläger habe sich zwar nach § 4 Ziffer 2 des Vertrages verpflichtet, während der Umschulung regelmäßig und pünktlich an allen Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung bestehe aber hauptsächlich gegenüber dem Kostenträger als Umschulungsträger, dem auch gemäß § 4 Ziffer 3 im Falle der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen sei. Dieses zeige ganz deutlich, dass gegenüber der Beklagten keine arbeitsrechtlichen Pflichten vereinbart seien. Zum Anderen besitze die Tätigkeit des Klägers als Umschüler für die Beklagte keinen eigenen wirtschaftlichen Wert. Zwar erhalte sie vom Arbeitsamt als Kostenträger dieser Maßnahme für ihre Dienstleistung Bezahlung. Dies rühre aber nicht aus der Tätigkeit des Klägers als Umschüler, sondern sei Folge der Leistung der Beklagten gegenüber dem Kostenträger. Die Tätigkeit des Klägers habe für die Beklagte keinen eigenen wirtschaftlichen Wert, da sie nach erfolgreicher Beendigung der Umschulung aus dem Kreis der Umschüler keinen eigenen Nachwuchs rekrutiere. Der Kläger sei auch nicht arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Um als arbeitnehmerähnliche Person gelten zu können, müsse der Kläger einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein. Das sei vorliegend vom Kläger nicht konkret dargelegt worden. Er habe es vorliegend bei der Rechtsbehauptung belassen. Im Übrigen mangele es im vorliegenden Rechtsstreit, wie bereits dargestellt, an einem Bezug zum Arbeitsrecht.

Die vom Kläger gegen das ihm am 23. Juli 2001 zugestellte Urteil eingelegte Berufung ist am 23. August 2001 bei der gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen. Der Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Hamburg gilt nach der gemeinsamen Verfügung der Justizbehörde und der Arbeits- und Sozialbehörde vom 08. Mai 1967 (Amtliche Anzeige 1967, S. 657), zuletzt bestätigt durch die Verfügung der Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales vom 16. Oktober 1985 (Amtliche Anzeige 1985, S. 1.997), als Eingang auch beim Landesarbeitsgericht Hamburg. Die Berufungsbegründung ist entsprechend dem Eingangsstempel des Amtsgerichts Hamburg-Altona am 24. September 2001, einem Montag, beim Berufungsgericht eingegangen, da nach der Verfügung vom 08. Mai 1967 auch der Eingang bei einem der fristwahrenden Briefkästen der Hamburger Amtsgerichte fristwahrend für das Landesarbeitsgericht ist.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere vor: Das angefochtene Urteil verneine zu Unrecht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der lapidare Satz: Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, dass er einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sei", stelle keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Prozessgeschehen dar. §§ 4 und 5 des Umschulungsvertrages bestimmten die Pflichten des Umschülers und die Umschulungszeit. Nach § 5 des Umschulungsvertrages habe die regelmäßige tägliche Unterrichtszeit während der Umschulung 8 Stunden betragen und damit einer Volltagsbeschäftigung entsprochen. Ihm hätten 24 Werktage Urlaub zugestanden. Hierfür habe er Leistungen vom Arbeitsamt in Höhe von DM 1.200.-- monatlich erhalten. Daneben einer weiteren Beschäftigung nachzugehen, sei weder zulässig noch möglich gewesen. Die persönliche Abhängigkeit, die ihn zur arbeitnehmerähnlichen Person mache, habe darin gelegen, dass sein Tag während der gesamten Umschulungszeit verplant und durch die Vorgabe des Ausbildungsträgers bestimmt gewesen sei. Es habe sich um eine mehrmonatige, ganztätige Beschäftigung gehandelt, für die das Arbeitsamt ein geringes Unterhaltsgeld monatlich gezahlt habe, weil er andere Einkünfte nicht gehabt habe und auch nicht habe erzielen können. Nach dem Umschulungsvertrag hätten die Umschüler während des Betriebspraktikums, welches der Umschulungsträger zu besorgen hatte, Berichte zu führen und dem Umschulungsträger vorzulegen gehabt. Der Umschulungsvertrag enthalte im Einzelnen Verpflichtungen, auf deren Erfüllung die Beklagte bestehen konnte. Mit dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, die Bestandteil der Arbeitnehmerähnlichkeit sei, habe sich das Bundesarbeitsgericht bereits auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit es nicht erfordere, dass der Umschüler von dem Ausbildungsträger wirtschaftlich abhängt. Das Bundesarbeitsgericht lasse es genügen, dass die arbeitnehmerähnliche Person von Dritten Leistungen erhält und die Berufsbildungseinrichtung durch die Möglichkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Leistungsgewährung beeinflussen kann. Der Versuch der Beklagten, durch die besondere Hervorhebung des in von der Beklagten unabhängigen Unternehmen durchgeführten Praktikums die bei der Beklagten geleistete Tätigkeit als bloße Beschulung" im Sinne der jeweiligen Schulgesetze zu interpretieren, müsse fehlschlagen. Bei den vom Arbeitsamt geförderten Maßnahmen stehe die Berufsbildung im Vordergrund und nicht die Allgemeinbildung. Bestandteil der Umschulung sei auch nicht nur theoretische Ausbildung, sondern auch das praktische Arbeiten mit Digitalkameras und Computern, wobei der Anteil der praktischen Tätigkeit je nach Unterrichtsgegenstand geschwankt habe. Der Anteil der praktischen Arbeit an den Geräten dürfte etwa ein Drittel bis zur Hälfte der Ausbildungszeit ausmachen. Unter Einbeziehung der graphischen Bearbeitung am PC liege diese Ausbildungstätigkeit über 50 %. Die praktische Orientierung zeige sich auch daran, dass ein in 18 Stunden herzustellendes Prüfungsstück abzuliefern sei und in der Regelung des § 2 des Umschulungsvertrages, nach der ein Praktikum im Rahmen der Umschulung" stattfinde. Hiernach bestehe die Verpflichtung zum Praktikum gerade gegenüber der Beklagten. Die in zweifacher Abhängigkeit sowohl vom Arbeitsamt als auch vom Maßnahmeträger befindlichen Umschüler unterfielen dem Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person" und damit der Rechtsprechung der kostengünstigeren und sachnäheren Arbeitsgerichtsbarkeit. Persönlich und wirtschaftlich abhängiger als er habe man kaum sein können. Genau in dieser Abhängigkeit wurzele der vorliegende Rechtsstreit. Genau diese Kombination doppelter Abhängigkeit habe das Bundesarbeitsgericht zum Anlass genommen, die Art und Weise, wie auch die Beklagte den Kläger aus ihrem Betrieb entfernt habe, als Umgehung des § 626 BGB anzusehen. Bis heute habe die Beklagte die Be- endigungsgründe nicht einlassungsfähig dargestellt. Das fortbestehende Rechtsschutzinteresse habe er bereits erstinstanzlich dargelegt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2001 - 22 Ca 79/01 ­ die Beklagte nach den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers zu verurteilen.

Die Beklage beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichts, durch das die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, aufzuheben und im Hinblick auf die außerdem zugelassene weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 3 GVG vorab durch Beschluss auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist. Der Kläger ist zur Berufsausbildung Beschäftigter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Jedenfalls gilt er nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, weil er zumindest arbeitnehmerähnliche Person ist. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Die Berufung ist zulässig.

a) Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft.

Der Statthaftigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht richtigerweise über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht durch Urteil, sondern vorab durch Beschluss hätte entscheiden müssen und dass gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde gegeben gewesen wäre.

Seit der Änderung bzw. Einfügung der §§ 17 bis 17 b GVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ­ 4. VwGOÄndG - , BGBl. I S. 2.809, in Kraft getreten zum 01. Januar 1991), die über den in diesem Zusammenhang geänderten § 48 ArbGG auch im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten, ist die Abweisung einer in einem unzulässigen Rechtsweg erhobenen Klage als unzulässig ausgeschlossen. Gelangt das Gericht zu der Ansicht, dass der Rechtsweg unzulässig ist, hat es dies nach Anhörung der Parteien auch dann, wenn die Rechtswegezuständigkeit nicht gerügt worden bzw. wie vorliegend die Rüge der Rechtswegezuständigkeit fallengelassen worden ist, durch gesonderten Beschluss auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige erstinstanzliche Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG.

Dass gegen einen solchen Beschluss, wie er hier vom Arbeitsgericht richtigerweise hätte ergehen müssen, gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG die sofortige Beschwerde stattfindet, berührt die Statthaftigkeit der Berufung aber nicht.

Dies folgt allerdings nicht aus dem im Falle einer verfahrensfehlerhaften Entscheidung des Gerichts geltenden Meistbegünstigungsgrundsatz, der seine Rechtsgrundlage in der verfahrensrechtlichen Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem hiernach gebotenen Vertrauensschutz hat. Hiernach ist gegen eine gerichtliche Entscheidung jedenfalls auch dasjenige Rechtsmittel zulässig ist, das der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung nach der Verfahrensordnung entspricht mit der Ausnahme, dass der Fehler des Gerichts dann keine (weitere) Rechtsmittelinstanz eröffnen kann, wenn auch bei korrekter Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben gewesen wäre (vgl. z. B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 1992 ­ 2 AZR 443/91 ­ EzA § 48 ArbGG 1979 Nr. 5 unter II. 2 und 3 der Gründe).

Denn das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht nur in inkorrekter Form getroffen, sondern hat mit der Abweisung der Klage durch Urteil als unzulässig eine nach der gesetzlichen Neuregelung zur Rechtswegezuständigkeit nicht mehr mögliche Rechtsfolge ausgesprochen. Gegen ein solches klagabweisendes Urteil ist ohne Weiteres gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG die Berufung statthaft, ohne dass es auf den bei hinsichtlich der Entscheidungsform inkorrekten Entscheidungen zu berücksichtigenden Meistbegünstigungsgrundsatz ankäme.

b) Die nach allem statthafte Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1

ArbGG, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

2. Nachdem der Kläger gegen die in den Verfahrensordnungen nicht - mehr - vorgesehene Entscheidung des Arbeitsgerichts das statthafte Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat, muss das Berufungsgericht seine Entscheidung nunmehr in der Form treffen, in der es zu entscheiden gehabt hätte, wenn das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingehalten und vorab durch Beschluss die seiner Auffassung nach gegebene Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ausgesprochen und den Rechtsstreit in diesem Beschluss an die ordentlichen Gerichte verwiesen hätte. Gegen einen solchen Beschluss des Arbeitsgerichts wäre gemäß den §§ 48 ArbGG i. V. m. 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde gegeben gewesen, über die das Landesarbeitsgericht ggf. durch Beschluss zu entscheiden gehabt hätte. Entsprechend ist vorliegend nach der inkorrekten Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht als unzulässig vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten zu entscheiden mit dem Ergebnis, dass entweder durch Beschluss die Zulässigkeit des Rechtswegs festgestellt oder aber unter Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges festgestellt und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen wird. Dies gilt zwingend jedenfalls dann, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, das Landesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG, 78 Abs. 2 ArbGG gegen seinen Beschluss die weitere Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht zulässt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 1992, a.a.O., unter III. der Gründe). Dem steht auch nicht entgegen, dass durch den Beschluss ein vorinstanzliches Urteil abgeändert werden muss. Denn nur auf diese Weise kann der vorinstanzliche Verfahrensfehler behoben werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 1992, a.a.O., unter III. 2 a der Gründe).

3. Das Landesarbeitsgericht ist vorliegend auch nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG, § 65 ArbGG an einer eigenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges gehindert. Beide Vorschriften setzen voraus, dass die Vorinstanz, hier das Arbeitsgericht, das in § 17 Abs. 2 und 3 GVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat. Sie stehen in untrennbarem Zusammenhang mit diesen Regelungen, die für die Rechtswegefrage eine für alle Gerichtszweige und Instanzen bindende, beschwerdefähige Vorabentscheidung vorsehen. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht jedoch verfahrensfehlerhaft nicht durch einen mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss, sondern in den Gründen des in der Hauptsache ergangenen Urteils, so können § 65 ArbGG und § 17 a Abs. 5 GVG keine Anwendung finden, weil sonst eine sachliche Nachprüfung der Rechtswegeentscheidung der ersten Instanz durch ein Rechtsmittelgericht ausgeschlossen wäre (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.1992, a.a.O., unter II. 3 der Gründe).

4. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, weil der Kläger ein zur Berufsausbildung Beschäftigter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist, jedenfalls aber deshalb, weil er zumindest arbeitnehmerähnliche Person ist und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt.

a) Der Kläger ist zur Berufsausbildung Beschäftigter der Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Dies ergibt sich jedenfalls auf Grund einer Weiterentwicklung der vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ (EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 32) aufgestellten Grundsätze.

aa) Der Begriff der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" wird im Arbeitsgerichtsgesetz nicht näher definiert. Eine wortgleiche Formulie- rung enthält § 5 Abs. 1 BetrVG. Auch dort findet sich keine genauere Kennzeichnung.

bb) Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, bestimmt § 1 BBiG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist Berufsausbildung ein Teilbereich der Ausbildung. Zu dieser zählen ferner berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung. Die Berufsausbildung hat nach § 1 Abs. 2 BBiG eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Berufsausbildung notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und dabei den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen. Die berufliche Fortbildung dient gemäß § 1 Abs. 2 BBiG dazu, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll gemäß § 1 Abs. 4 BBiG zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind unter Berufsausbildung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs.1 BBiG zu verstehen. Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 b der Gründe, m. w. N.).

Damit kann dahingestellt bleiben, ob das Vertragsverhältnis der Parteien trotz seiner ausdrücklichen Bezeichnung als Umschulungsvertrag im Hinblick auf das Ausbildungsziel der Vermittlung einer Ausbildung entsprechend der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild MediengestalterIn für Bild und Ton materiell zugleich als Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 2 BBiG anzusehen ist (vergl. hierzu z. B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 1991 ­ 2 AZR 516/90 ­ EzA § 47 BBiG Nr. 1, unter II. 2 c der Gründe). Auf diese Frage kommt es wegen der umfassenden Bedeutung der Berufsausbildung" in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht an.

cc) Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1

ArbGG ist damit entscheidend, ob der Kläger im Sinne dieser Bestimmung zu seiner Berufsausbildung beschäftigt" wurde.

Das ist zu bejahen.

aaa) Im Rahmen des gleichlautenden § 5 Abs. 1 BetrVG legt das Bundesarbeitsgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten" allerdings eng aus mit der Folge, dass der Kläger vorliegend nicht als ein zur Berufsausbildung Beschäftigter im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

Als Beschäftigung" zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG ist nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur die auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführte Ausbildung in Betrieben und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5, erste Alt. BBiG) anzusehen. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Auszubildenden innerhalb der arbeitstechnischen Zwecke des Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs oder einer vergleichbaren Einrichtung betrieblich/ praktisch unterwiesen werden und selbst beruflich aktiv sind. Sie setzt nicht notwendig die Zahlung von Entgelt an die Auszubildenden voraus. Die Auszubildenden müssen aber an dem über die Berufsbildung als solche hinaus reichenden Betriebszweck beteiligt sein. Findet demgegenüber die praktische Berufsausbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb als einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5, dritte Alt. BBiG statt, so vollzieht sie sich nicht innerhalb des Betriebszwecks. Sie ist vielmehr selbst Gegenstand des Betriebszwecks. Sie ist vielmehr selbst Gegenstand des Betriebszwecks. Die Auszubildenden gehören dann nicht zur Belegschaft und damit nicht im Sinne von gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Januar 1994, a.a.O.; Beschluss vom 28. Juli 1992 ­ 1 ABR 22/92 ­ AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, unter C I 1 der Gründe).

Diese enge Auslegung des Begriffs der zur Berufsbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG wird vom Bundesarbeitsgericht wesentlich auch mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der betrieblichen Mitbestimmung begründet. Würde man diejenigen Personen, die in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der betrieblichen Berufsbildung eine berufspraktische Ausbildung erhalten, der Betriebsbelegschaft zurechnen, so würde dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu unausgewogenen, dem Sinn der Betriebsverfassung nicht mehr entsprechenden Ergebnissen führen. Für die sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 1 Abs. 5 BBiG) sei es typisch, dass die Zahl derjenigen, die in solchen reinen Ausbildungsbetrieben zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, die Zahl der dort im Rahmen des Betriebszwecks tätigen Angestellten und Arbeiter weit übersteigt. Die überwältigende Mehrheit der Auszubildenden könnte die Zusammensetzung des Betriebsrats im Wesentlichen allein bestimmen, so dass das den Betrieb tragende Ausbildungs- und Verwaltungspersonal durch einen solchen Betriebsrat kaum noch repräsentiert wäre. Dies spreche gegen eine Einbeziehung der in einem reinen Ausbildungsbetrieb zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in die Betriebsbelegschaft eines solchen Betriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG. bbb) Kein Unterschied für die Abgrenzung der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gegenüber der dem entsprechenden Gruppe gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG ergibt sich insoweit für die betriebliche Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1, erste Alt. BBiG. Diese sind regelmäßig zur Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG, weil sie regelmäßig innerhalb des arbeitstechnischen Zwecks des Produktions- oder Dienstleistungsbetriebes eingesetzt und an dessen Erreichung beteiligt sind. In diesem Fall liegt unproblematisch aber auch eine Beschäftigung" zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997 ­ 5 AZB 30/96 ­ AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979; Urteil vom 29 . Oktober 1957 ­ 3 AZR 411/55 ­ Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis ­ für die Zeit schon vor Erlass des BBiG). Dies findet eine Rechtfertigung darin, dass hier durch die Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb ein für Arbeitnehmer kennzeichnendes persönliches Abhängigkeitsverhältnis entsteht. Die Auszubildenden treten in fremde Dienste. Durch Teilnahme an die Verwirklichung des Betriebszwecks hat ihre Tätigkeit für den Auszubildenden zudem einen selbständigen wirtschaftlichen Wert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 32, unter II. 4 c cc der Gründe).

ccc) Die Bildungseinrichtung der Beklagten gehört aber nicht zum Bereich der betrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1, erste Alternative BBiG, sondern ist entweder berufsbildende Schule nach § 1 Abs. 5, zweite Alt. BBiG ­ unabhängig davon, ob sie unter die Schulgesetze der Länder fällt oder nicht ­ oder als reiner Ausbildungsbetrieb sonstige Berufsbildungseinrichtung nach § 1 Abs. 5, dritte Alt. BBiG. Damit können die Personen, die bei der Beklagten eine Berufsausbildung erhalten, nach Maßgabe der neueren Rechtspre- chung des Bundesarbeitsgerichts keine Beschäftigten" im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sein.

Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG scheidet diese Möglichkeit jedoch nicht von vornherein aus. Für die Frage, welcher Rechtsweg für Streitigkeiten aus einem Berufs(aus)bildungsverhältnis eröffnet ist, kommt es auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht an. § 5 Abs. 1 BetrVG und § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG betreffen den Arbeitnehmerbegriff in verschiedenen Gesetzen, deren Anwendungsbereiche sich bereits nach ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung nicht decken.

Der Geltungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes ist personell weiter als der des Betriebsverfassungsgesetzes. Dies zeigt insbesondere die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die im Betriebsverfassungsgesetz keine Entsprechung findet (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Beschuss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c dd der Gründe). Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, lässt die Existenz des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ­ und in gewisser Weise auch die des § 5 Abs. 3 ArbGG ­ die Absicht des Gesetzgebers erkennen, den Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes weit und insbesondere weiter als in § 5 Abs. 1 BetrVG zu ziehen. Die Arbeitsgerichte sollen auch außerhalb des klassischen" Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses für sachnahe Streitigkeiten zuständig sein. Auch für diese soll die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und damit die Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gelten, soweit das auf Grund der Sachnähe zum Arbeitsrecht gerechtfertigt ist. Dies betrifft insbesondere die Prozeßvertretung durch entsprechende Vertreter der Gewerkschaften bzw. der Arbeitgeberverbände, die Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die Spruchkörper, damit diese ihre praktischen Erfahrungen im Arbeitsleben in die Entscheidungsfindung einbringen können, und weiter unter anderem Privilegierungen im Bereich des Kostenrechts und ­ im Hinblick auf eine häufig gegebene Eilbedürftigkeit ­ eine weiter gehende vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidungen.

Diese gesetzgeberische Absicht verlangt auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Beachtung. Ihr entspricht eine weite Auslegung der Vorschrift. Die neue Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 BetrVG mit der engen Auslegung des Begriffs der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beruht wesentlich auf dem dargelegten teleologischen Auslegungsgesichtspunkt, dass eine weite Auslegung der Vorschrift zu unausgewogenen, dem Sinn der Betriebsverfassung nicht entsprechenden Ergebnissen führt, indem in reinen Ausbildungsbetrieben eine Einbeziehung der Auszubildenden in die Gruppe der zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG dazu führen würde, dass das den Betrieb tragende Ausbildungs- und Verwaltungspersonal durch einen von der in der Regel überwältigenden Mehrheit der Auszubildenden gewählten Betriebsrat kaum noch repräsentiert wäre. Diese Erwägungen sind für die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht einschlägig. Daher kann die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 BetrVG für die Auslegung des Begriffs der zur Berufsausbildung Beschäftigten in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch nicht maßgebend sein (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c ee der Gründe; Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Rohlfing, in NZA 1997, 365, 368 f.). Entsprechendes gilt für den Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.).

ddd) Auf der Grundlage dieser Erwägungen grenzt der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) den Be-griff der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG abweichend von § 5 Abs. 1 BetrVG wie folgt ab:

Beschäftigt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG könnten grundsätzlich auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen sein. Ausschlaggebend für die Stellung als Beschäftigter seien weder der jeweilige Lernort gemäß § 1 Abs. 5 BBiG noch die jeweilige Lehrmethode als solche. Entscheidend sei nicht, wo und wie die Ausbildung erfolge ­ ob in Betrieb, Schule oder sonstiger Einrichtung, ob überwiegend praktisch, innerhalb eines laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozesses oder überwiegend theoretisch, systematisch geordnet und lehrplanmäßig außerhalb eines solchen Prozesses. Maßgeblich sei stattdessen ­ wie für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses - , welche vertraglichen Rechte und Pflichten die Parteien des Ausbildungsvertrages für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses begründet hätten. Beschäftigung" liege regelmäßig dann nicht vor, wenn das Rechtsverhältnis keinerlei über den bloßen Leistungsaustausch ­ Schulung gegen Bezahlung der Schulung ­ hinausgehenden Inhalt habe. Es fehle dann an jeder Nähe zum regulären Arbeitsverhältnis. Besuche etwa der Auszubildende eine private Schule im Bereich der Wirtschaft oder einer sonstigen Bildungseinrichtung, sei aber dieser gegenüber weder zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme noch zum Ablegen einer (Zwischen-) prüfung noch zur Einhaltung von mehr als bloßen Hausordnungsregeln verpflichtet, sondern allenfalls zur Zahlung von Entgelt, so könne von einer Leistung im Dienste der Ausbildungsstätte keine Rede sein. Es handele sich umgekehrt um ein Dienstverhältnis mit dem Auszubildenden als Dienstherrn. Es schulde dann nur der Ausbildende die Lehre und nicht auch der Auszubildende das Lernen. Ggf. könne nicht von einem zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten gesprochen werden. Für Streitigkeiten aus einem solchen Ausbildungsverhältnis sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.

Gingen dagegen die wechselseitigen Pflichten über die mit dem unmittelbaren Leistungsaustausch verbundenen hinaus, sei insbesondere der Auszubildende weitergehenden Pflichten und Weisungen unterworfen, so könne der für eine Beschäftigung notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Das sei etwa anzunehmen, wenn der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht des Auszubildenden zum Schulbesuch festlege, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensmaßregeln vorsehe, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfungen vorschreibe oder er bestimmte Verpflichtungen für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung vorsehe. Hier schulde nicht nur der Ausbildende die Lehre, sondern auch ­ und sei es mittelbar ­ der Auszubildende das Lernen. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalles.

Der 5. Senat führt in dem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) dann weiter aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1953 für ein arbeitsrechtliches Ausbildungs-verhältnis" charakteristisch sei, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Auszubildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitze (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1997, a.a.O.). Der könne auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausbildende seinen Nachwuchs aus dem Kreis der von ihm Auszubildenden rekrutieren möchte.

eee) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich Folgendes: aaaa) Zu Unrecht meint das Arbeitsgericht, der Umschulungsvertrag der Parteien enthielte bereits keine über ein reines Austauschverhältnis ­ Ausbildung des Klägers durch die Beklagte und Zahlung der mit dem Arbeitsamt hierfür vereinbarten Vergütung ­ hinaus gehenden Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten im Sinne der vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, die den Kläger zu einem zur Berufsausbildung Beschäftigten" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG machen können.

§ 4 des Umschulungsvertrages bestimmt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, sich zu bemühen, alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Umschulungsziel zu erreichen, und während der Umschulung regelmäßig und pünktlich an allen Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Fehlzeiten, die nach dem Klammerzusatz in § 4 Ziffer 3 ersichtlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes akzeptiert werden, muss der Kläger nach dieser Bestimmung der Beklagten unter Angabe von Gründen unverzüglich mitteilen. Die Verpflichtung gegenüber dem Umschulungsträger zur Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 4 Ziffer 3 besteht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gegenüber der Beklagten und nicht gegenüber dem Arbeitsamt, da ausweislich der Überschrift in § 3 des Umschulungsvertrages Umschulungsträger die Beklagte ist und nicht das Arbeitsamt. Nach § 4 Ziffer 4 ist der Kläger verpflichtet, im Rahmen der Umschulung den von den Vertretern der Beklagten erteilten Weisungen Folge zu leisten, gemäß Ziffer 5 muss er die für die Beklagte geltenden betrieblichen Bestimmungen beachten und schließlich gemäß Ziffer 6 Werkzeuge, Maschinen und die sonstige Ausstattung sorgsam behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen, die die Ordnung bei der Beklagten betreffen, beachten. Diese umfassende Pflichtenbindung des Klägers gegenüber der Beklagten besteht im Wesentlichen auch während der Praktikumszeit. So legt die Beklagte gemäß § 5 Ziffer 2 des Umschulungsvertrages während des Praktikums die Unterrichtstage fest und ist der Kläger gegenüber der Beklagten während des Praktikums gemäß § 3 Ziffer 4 und § 4 Ziffer 2 zum Führen der Tätigkeitsberichte verpflichtet ist. Darüber hinaus bestehen auch im Übrigen sämtliche in § 4 geregelten Verpflichtungen gegenüber der Beklagten auch in Bezug auf das Praktikums, da dieses gemäß § 2 Ziffer 2 integraler Bestandteil des Umschulungsvertrages ist.

Der Kläger unterliegt damit im Rahmen der Umschulung, für die gemäß § 5 Ziffer 1 eine regelmäßige tägliche Unterrichtszeit von 8 Stunden festgelegt ist, einer umfassenden Pflichtenbindung und einem dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers vergleichbaren Direktionsrecht" der Beklagten als Umschulungsträger. Es besteht damit auf Grund des Umschulungsvertrages eine Weisungsgebundenheit" der Umschüler, die strukturell der persönlichen Abhängigkeit als dem konstituierenden Merkmal des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitnehmerbegriff vergleichbar ist (vgl. zu letzterem z. B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 1999 ­ 5 AZR 664/98 - § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 76, unter III. 2 a der Gründe, m. w. N.).

Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich insoweit auch nicht auf Grund der Tatsache, dass die Verpflichtungen des Klägers nach dem Umschulungsvertrag nicht ausdrücklich kündigungsbewehrt sind. Die Beklagte hat sich mit der Regelung in § 7 Ziffer 2 und 3 des Umschulungsvertrages die Möglichkeit eröffnet, bei gewichtigen Pflichtverstößen des Klägers durch Einwirken auf das Arbeitsamt auf die Beendigung der Förderung durch das Arbeitsamt mit der für diesen Fall im Schulungsvertrag vorgesehenen Folge hinzuwirken, dass ggf. auf Grund der im Umschulungsvertrag enthaltenen entsprechenden auflösenden Bedingung auch das Umschulungsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang letztlich unerheblich, dass eine entsprechende Vertragsgestaltung, wie das Bundesarbeitsgericht für eine vergleichbare Regelung entschieden hat, eine Umgehung des § 626 BGB darstellen und deshalb ­ zumindest teilweise ­ unwirksam sein kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 1991 ­ 2 AZR 516/90 ­ EzA § 47 BBiG Nr. 1). Solange eine entsprechende Unwirksamkeit der Regelung nicht gerichtlich zwischen den Parteien geklärt ist, entfaltet die vertragliche Regelung, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt, eine jedenfalls faktische Wirkung. Im Übrigen eröffnet die vertragliche Regelung einer umfassenden Pflichtenbindung des Umschülers für die Beklagte bei Pflichtenverstößen auch ohne ausdrückliche Regelung die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Umschulungsvertrages gemäß § 626 BGB.

bbbb) Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG weiter darauf abstellt, dass für ein arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung charakteristisch sei, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzt, der u.a. darin liegen könne, dass der Ausbildende seinen Nachwuchs aus dem Kreis der von ihm Auszubildenden rekrutieren möchte, ist diese Voraussetzung vorliegend allerdings nicht gegeben. Sieht man hierin eine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, so müsste man mit dem Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht gegeben ist. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist für das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnisses" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und damit für den Begriff des zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne dieser Bestimmung nicht zusätzlich zum Bestehen einer vergleichbaren Weisungsgebundenheit auf eine solche Fremdnützigkeit" der Ausbildung abzustellen. Der arbeitsrechtliche" Bezug des Ausbildungsverhältnisses ist bei einer an Sinn und Zweck der besonderen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen orientierten Auslegung des Begriffs der zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bereits auf Grund der Tatsache in hinreichender Weise gegeben, dass es um berufliche Ausbildung geht, d. h. um eine Ausbildung als Voraussetzung für die Verwertung der Arbeitskraft im Arbeitsleben, und dass die Ausbildung außerdem in einem Rechtsverhältnis stattfindet, das auf Grund der sich aus dem Ausbildungsvertrag ergebenden Pflichtenbindungen des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden durch eine dem Arbeitsverhältnis vergleichbare persönliche Abhängigkeit des Auszubildenden geprägt ist. Ggf. ist sowohl die Sachnähe zu sonstigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wie auch die für das Arbeitsrecht typische Schutzbedürftigkeit gegeben, die es rechtsfertigen, die entsprechenden Personen den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zuzuordnen.

fff) Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) für ihre gegenteilige Auffassung weiter darauf abhebt, der Vertrag zwischen den Parteien sehe weder eine Haftungserleichterung der Beklagten nach dem Vorbild des § 104 SGB VII, noch eine Verpflichtung des Klägers zur Krankenvorsorge für die Dauer des Umschulungsverhältnisses vor, kann es auf die vertragliche Ausgestaltung der Haftung und der Krankenvorsorge für die Frage, ob eine Beschäftigung zur Be- rufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommen. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt. Die geltenden Haftungsregelungen und die Ausgestaltung der Absicherung bei Krankheit sind insoweit in der Regel nicht Tatbestandsvoraussetzungen, sondern allenfalls Rechtsfolgen.

Im Übrigen ist in § 3 Ziffer 1 des Umschulungsvertrages ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger während des Vollzeitunterrichts bei der Berufsgenossenschaft für Verwaltung zu versichern und dass während der Praktikumsphase der Praktikumsbetrieb die entsprechende Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft vornimmt. Damit ist der Kläger wie in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis unfallversichert. Auch die Krankenversicherung des Klägers dürfte über den Kostenträger Arbeitsamt gewährleistet sein. Die Sachlage dürfte sich damit auch insoweit nicht erheblich von derjenigen unterscheiden, über die das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) zu entscheiden hatte.

b) Nach allem ist vorliegend die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bereits deshalb gegeben, weil der Kläger zur Berufsausbildung Beschäftigter im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist.

2. Wenn man demgegenüber aus dem Beschluss des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) den Grundsatz entnimmt, dass notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnisses" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist, dass die Ausbildung für den Ausbildenden einen unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Wert im Sinne dieses Beschlusses besitzt, und den Kläger wegen Fehlens dieser Vorausset- zung nicht als zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ansieht, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gegeben. Denn der Kläger ist jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person im Sinne dieser Bestimmung.

a) Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 ­ 5 AZB 30/96 ­ (NZA 1997, 1.013 f.) für einen Streit aus einem Umschulungsvertrag zwischen einem Umschüler und einem Umschulungsträger, der außerbetriebliche Umschulung durchführt, angenommen, dass hierfür die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei, wenn das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Auszubildenden bzw. Umschüler und der Bildungseinrichtung beruhe und wenn es sich nicht um schulische Ausbildung handele, was nicht der Fall sei, sofern die praktische Ausbildung im Vordergrund steht. Es könne dahingestellt bleiben, ob entsprechende Auszubildende bzw. Umschüler Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG seien, d. h. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigter im Sinne dieser Bestimmung. Jedenfalls würden sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten, weil sie arbeitnehmerähnliche Personen seien.

Im Einzelnen hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 (a.a.O.) hierzu weiter ausgeführt:

Arbeitnehmer sei derjenige Mitarbeiter, der seine Dienste auf Grund privatrechtlichen Vertrages im Rahmen einer von anderen bestimmten Arbeitsorganisation erbringe. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeige sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht unterliege (ständige Rechtsprechung, z. B. BAG, AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für solche Mitarbeiter gegeben, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen seien". Das Arbeitsgerichtsgesetz habe den Begriff dieser Personengruppe nicht selbst bestimmt, sondern als bekannt vorausgesetzt. Diese Gruppe unterscheide sich von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Arbeitnehmerähnliche Personen seien wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit trete das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Hinzu kommen müsse, dass der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sei.

Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gelte Vergleichbares. Wie sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergebe, seien sie regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes anzusehen. § 1 Abs. 5 BBiG unterscheide die betriebliche Berufsbildung, die Berufsbildung im berufsbildenden Schulen und die Berufsbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung. Nach dieser Vorschrift werde die betriebliche Berufsbildung durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten. Jedenfalls die im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung Beschäftigten seien auch Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch Auszubildende und Umschüler in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen unter § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fielen, könne dahingestellt bleiben. Sie seien zumindest als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen, wenn sie auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Einrichtung beschäftigt werden.

Dies gelte unabhängig davon, ob der Betreffende von der Einrichtung einer Ausbildungsvergütung oder vom Arbeitsamt Leistungen nach dem AFG erhalte, sofern nur der Bezug der Leistungen von der Durchführung der Berufsbildung und damit auch von der Berufsbildungseinrichtung abhänge. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG müsse die arbeitnehmerähnliche Person wirtschaftlich unselbständig" sein. Regelmäßig ergebe sich die wirtschaftliche Unselbständigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person daraus, dass sie unmittelbar von ihrem Vertragspartner Vergütung beziehe und auf diese Weise unmittelbar von ihr abhängig sei. Das werde jedoch vom Gesetz nicht gefordert. Es reiche aus, dass sie von Dritten Leistungen erhalte und die Berufsbildungseinrichtung durch die Möglichkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Leistungsgewährung beeinflussen könne. Das sei z. B. dann der Fall, wenn Voraussetzung für die Zahlung des Unterhaltsgeldes die Teilnahme an der Maßnahme, im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall an der Umschulung (§§ 47 Abs. 1, 44 Abs. 1 AFG), sei. In einem solchen Fall sei der Umschüler einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Seine Situation ähnele der von Auszubildenden und Umschülern in Betrieben der Wirtschaft und vergleichbaren Einrichtungen. In den Ausbildungsverhältnissen mit sonstigen Berufsbildungseinrichtungen würden oft ähnliche Konflikte auftreten wie in der betrieblichen Berufsbildung. Es könne für den Rechtsweg auch keinen Unterschied machen, ob das Arbeitsamt oder andere Stellen der öffentlichen Hand die Berufsbildung unmittelbar finanzieren, etwa durch Zahlung von Unterhaltsgeld, oder ob sie dies mittelbar tun, indem sie dem Ausbildungsträger die von diesem zu zahlenden Ausbildungsvergütungen erstatten. Die einschränkende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Begriff der zur Ausbildung Beschäftigte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei im Zusammenhang mit der Prüfung des Arbeitnehmerbegriffes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG nicht einschlägig. Der unterschiedliche Sinn und Zweck des Arbeitnehmerbegriffes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und der gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in § 5 Abs. 1 ArbGG rechtfertige eine umfassendere Auslegung dieses Begriffs im Rahmen von § 5 Abs. 1 ArbGG. Für die Auslegung des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG könne die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bereits deshalb nicht maßgebend sein, weil das Betriebsverfassungsgesetz keine entsprechende Vorschrift enthalte.

b) In Anwendung dieser vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze ist der Kläger jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen. Der Beschluss des 5. Senats vom 24. Februar 1999 (a.a.O.), durch den die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG teilweise abweichend von der bisherigen Rechtsprechung definiert worden sind, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung.

aa) Die Umschulung des Klägers beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag mit der Beklagten. Dass daneben sozialrechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Arbeitsamt bestehen, ist unerheblich.

bb) Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 (a.a.O.) im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist bei vom Arbeitsamt geförderten Umschulungen auch regelmäßig von einer einem Arbeitnehmer vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit im Verhältnis zum Ausbildungsträger auszugehen. Hierfür reicht es aus, wenn der Umschüler von Dritten Leistungen erhält und die Berufsbildungseinrichtung die Möglichkeit hat, die Leistungsgewährung zu beeinflussen.

Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Zahlung des Unterhaltsgeldes dadurch zum Wegfall kommt, dass die Berufsbildungseinrichtung das Umschulungsverhältnis kündigen kann, oder aber in der Weise, dass, wie dies vorliegend geschehen ist, die Berufsbildungseinrichtung unter Bezugnahme auf das Verhalten und die Leistung des Umschülers den Abbruch der Förderungsmaßnahme empfiehlt und das Arbeitsamt entsprechend entscheidet. Im Übrigen kommt für die Berufsbildungseinrichtung jedenfalls dann auch die rechtliche Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Umschulungsverhältnisses aus wichtigem Grund in Betracht, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, der Auszubildende nach dem Umschulungsvertrag einer umfassenden Pflichtenbindung unterliegt und wenn der Umschüler in grober Weise gegen diese Vertragspflichten verstößt.

Bei einem entsprechend ausgestalteten Umschulungsvertrag ist der Umschüler einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Seine Situation ähnelt der von Auszubildenden und Umschülern in Betrieben der Wirtschaft und vergleichbaren Einrichtungen. Wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt, treten bei solchen Ausbildungsverhältnissen auch in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung ähnliche Konflikte auf. Im Hinblick auf die einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit ist es deshalb geboten, diesem Personenkreis den Rechtsweg zu den kostengünstigeren und auch sachnäheren Arbeitsgerichten jedenfalls über § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu eröffnen.

cc) Sofern man die vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze dahingehend auslegt, dass es bei dem vorliegenden Umschulungsverhältnis wegen Fehlens eines unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an der Umschulung des Klägers an einem arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnis" und deshalb auch an einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fehlt, kann hieraus kein durchgreifender Gesichtspunkt gegen das Vorliegen einer Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hergeleitet werden. Denn insoweit kommt es entscheidend auf die einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit an. Diese ist bei der vorliegend gegebenen Sachlage unabhängig davon gegeben, ob die Berufsbildungseinrichtung an der Ausbildung ein unmittelbares oder nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse hat.

dd) Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 zur Arbeitnehmerähnlichkeit von Umschülern, die vom Arbeitsamt gefördert werden, einleitend wesentlich auch darauf abgestellt, dass es sich in dem dort zu Grunde liegenden Fall nicht um eine schulische Berufsbildung gehandelt habe, weil die praktische Ausbildung im Vordergrund gestanden habe (a.a.O., unter II. 2 1. Absatz der Gründe).

Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) zu § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zutreffend ausgeführt hat, können zur Berufsausbildung Beschäftigte" im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen sein. Ausschlaggebend für die Stellung als Beschäftigter" sind weder der jeweilige Lernort gemäß § 1 Abs. 5 BBiG noch die jeweilige Lehrmethode als solche. Entscheidend ist nicht, wo und wie die Ausbildung erfolgt ­ ob im Betrieb, Schule oder sonstige Einrichtung, ob überwiegend praktisch, innerhalb eines laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozesses oder überwiegend theoretisch, systematisch geordnet und lehrplanmäßig außerhalb eines solchen Prozesses (a.a.O., unter II. 4 c ff der Gründe).

Insoweit kann aber für die Frage, ob ein Auszubildender oder Umschüler arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist, nichts anderes gelten. Es bedurfte deshalb vorliegend auch keiner weiteren Aufklärung, ob entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht konkretisierten Vortag des Klägers im Rahmen der vorliegenden Umschulungsmaßnahme praktische Übungen überwogen haben und wie im Einzelnen praktische Ausbildungstätigkeit von schulischer Ausbildung abzugrenzen ist.

ee) Soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 weiter ausgeführt hat, Auszubildende und Umschüler in sonstigen Bildungseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG seien zumindest als arbeitnehmerähnliche Personen im Sine von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen, wenn sie auf Grund privatrechtlichen Vertrages in der Einrichtung beschäftigt" würden, kann dies nicht im Sinne einer Beschäftigung" nach Maßgabe der vom 5. Senat in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze verstanden werden.

Der 5. Senat stellt in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 für den Begriff des zur Berufsausbildung "Beschäftigten" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG wesentlich darauf ab, dass auf Grund der Ausgestaltung des Berufsausbildungsvertrages der Auszubildende über den unmittelbaren Leistungsaustausch hinaus weitergehenden Pflichten und Weisungen unterworfen ist, so dass deshalb eine der persönlichen Abhängigkeit im Sinne des Arbeitsverhältnisses vergleichbare Bindung besteht (a.a.O., unter II. 4 c ff der Gründe).

Hierauf kann es für die Frage des Vorliegens einer Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht ankommen. Denn die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen unterscheidet sich von den Arbeitnehmern gerade durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht in einem Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. Das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit, das für die arbeitnehmerähnliche Person konstituierend ist, tritt vielmehr an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit, wobei allerdings hinzukommen muss, dass der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O., unter II. 2 a der Gründe, m. w. N.).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass über § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG damit insbesondere solche Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisse über § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen können, die nach dem Beschluss des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) für das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorausgesetzte weitergehende Pflichtenbindung und damit eine dem Arbeitsverhältnis vergleichbare persönliche Abhängigkeit im Rahmen der Ausbildung fehlt.

Hierauf kommt es vorliegend allerdings nicht entscheidungserheblich an. Wie im Einzelnen dargelegt worden ist, ist der Kläger auf Grund des vorliegenden Umschulungsvertrages über den unmittelbaren Leistungsaustausch hinaus weitergehenden Pflichten und Weisungen unterworfen, so dass auch der für eine "Beschäftigung" notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben ist. Wenn man trotz dieser Tatsache im Anschluss an die vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen für den Kläger das Vorliegen eines "arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnisses" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG verneint, weil es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Umschulung fehlt, so ergibt sich aus der "persönlichen Abhängigkeit" des Klägers im Rahmen des Umschulungsverhältnisses ein zusätzlicher Gesichtspunkt dafür und nicht dagegen, dass der Kläger zumindest arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist bzw. - im Sinne einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung - eine "den zur Berufsausbildung Beschäftigten ähnliche Person".

III.

Nach allem ist das die Klage als unzulässig abweisende Urteil des Arbeitsgerichtes aufzuheben und durch Beschluss auszusprechen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist.

Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht gem. §§ 68 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 und 4 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Kosten dieses Beschlusses hat in entsprechender Anwendung von § 97 ZPO die Beklagte zu tragen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn das Arbeitsgericht vorab durch Beschluss die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ausgesprochen und der Kläger daraufhin Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt hätte.

Ende der Entscheidung

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