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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 53/08
Rechtsgebiete: TV WeFö, ArbGG, ZPO, BGB, TVG


Vorschriften:

TV WeFö § 1
TV WeFö § 2
TV WeFö § 3
TV WeFö § 7
TV WeFö § 7 Abs. 1
TV WeFö § 7 Abs. 2
TV WeFö § 7 Abs. 2 Satz 1
TV WeFö § 7 Abs. 2 Satz 2
TV WeFö § 7 Abs. 3
TV WeFö § 7 Abs. 3 Satz 1
TV WeFö § 7 Abs. 6
TV WeFö § 7 Abs. 7
TV WeFö § 7 Abs. 7 Satz 1
TV WeFö § 12
TV WeFö § 12 Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 888
BGB § 242
TVG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2008 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten aus Anlass eines konkreten Vorkommnisses über die Einwirkungspflicht des Beklagten auf sein Mitgliedsunternehmen D. AG (im Folgenden D. AG) und hilfsweise über die Auslegung eines zwischen dem Kläger als Interessenverband der Cockpitbesatzungsmitglieder und dem Beklagten als zuständigem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifvertrages.

Die Parteien schlossen am 18. Dezember 2006 den zum 1. Dezember 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 (im Folgenden TV WeFö) (Anl. K 3, Bl. 31 ff d.A.), der den Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 (Anl. K 1, Bl. 13 f d.A.) ablöste. Die Tarifverträge stimmen in den überwiegenden und entscheidungserheblichen Passagen miteinander überein.

Der TV WeFö hat die Regelung der Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugtypen und der Förderung zum Kapitän zum Gegenstand. Er enthält ausschnittsweise folgende Regelungen:

" § 1 Seniorität

(1) Unter Seniorität ist eine besondere Art des Dienstalters zu verstehen, das nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzustellen und zu berücksichtigen ist.

[...]

§ 5 Erstellung und Führung der Listen

[...]

(4) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt zwischen dem gemeinsamen paritätischen Gremium und der D. AG keine Verständigung über die mit dem Einspruch angegriffene Festsetzung eines Senioritätsdatums, so kann das Gremium die Einigungsstelle anrufen, die innerhalb von sechs Wochen nach Einlegung des Einspruchs (Abs. (2)) zusammentritt. Die Festsetzung des Senioritätsdatums erfolgt dann für den mit dem Einspruch angegriffenen Fall durch den Spruch der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich.

[...]

§ 7 Förderung und Wechsel

(1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän.

(2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

(3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht.

[...]

(6) Erfüllen für eine Förderung oder für eine Umschulung zum SFO mehrere geeignete Bewerber die festgesetzten Bedingungen, werden die ausgeschriebenen Stellen nach der Seniorität besetzt, es sei denn, der Bewerber hat eine vorgeschriebene Verweildauer noch nicht erfüllt.

(7) Erfüllen für eine Umschulung auf ein Wechselmuster mehrere geeignete Bewerber die festgesetzten Bedingungen, werden die ausgeschriebenen Stellen aus den Bewerbern auf einem Ausbildungsmuster nach der Seniorität besetzt, es sei denn, der Bewerber hat eine vorgeschriebene Verweildauer noch nicht erfüllt.

[...]

§ 12 Gemeinsames paritätisches Gremium der Personalvertretungen

[...]

(2) Hält das gemeinsame paritätische Gremium eine der in § 7 dieses Tarifvertrages enthaltenen Bestimmungen für verletzt, so gilt § 5 Abs. (4) mit der Maßgabe, dass die Einspruchsfrist mit der Kenntnis der Verletzung beginnt. Die aufschiebende Wirkung des Einspruches ist auf sechs Wochen befristet.

(3) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur dem gemeinsamen paritätischen Gremium zu.

(4) Über § 5 Abs. (2) hinaus kann das gemeinsame paritätische Gremium, soweit erforderlich, zu in diesem Tarifvertrag nicht geregelten Fällen auch außerhalb der Einspruchsfrist Vorschläge zur Rechtsgestaltung machen. Die Tarifpartner werden diese Vorschläge überprüfen und entscheiden, ob und ggf. mit welchen Modifikationen der Vorschlag übernommen werden kann.

(5) In allen Angelegenheiten dieses Tarifvertrages sowie im Falle des Abs. (4) werden Mitbestimmungsrechte alleinig und ausschließlich von dem gemeinsamen paritätischen Gremium wahrgenommen."

Daneben gilt zwischen den Parteien u.a. der Tarifvertrag "Personalvertretung für das Bordpersonal" vom 15. November 1972 (Anl. K 9, Bl. 82 ff d.A.). Dieser enthält die gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG zulässigen Mitbestimmungsregelungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.

Mit Aushang vom 23. November 2005 schrieb die D. AG für den Grundkurs 10/2006, beginnend mit dem 6. Februar 2006, Umschulungen für drei bis sechs Flugkapitäne auf das Flugzeugmuster B 744 (B 747-400) aus. Laut Kapazitätsplan vom 17. November 2005 waren dafür vier Kapitäne vorgesehen. Die D. AG besetzte den Kurs mit vier Kapitänen, deren Seniorität außer Streit steht, und zusätzlich mit Kapitän S., der sich nicht für die Schulungsmaßnahme beworben hatte und über eine vergleichsweise niedrige Seniorität verfügte. Er war von der D. AG zur Besetzung der Managementposition des Abteilungsleiters "Operations B 747-400 FRAU NJ/O", die aufgrund des altersbedingten Ausscheidens des bisherigen Abteilungsleiters zum 30. April 2006 vakant wurde, ausgewählt worden, wobei seine fachliche Qualifikation und seine Kompetenz in der Personalführung ausschlaggebend für diese Entscheidung waren. Für den Abteilungsleiterposten ist nach dem Anforderungsprofil der D. AG die Musterberechtigung für das Flugzeugmuster B 747-400 erforderlich. Herr S. verfügte bislang nur über eine Musterberechtigung für das Flugzeugmuster B 737.

Bei der Schulung 10/2006 blieb Kapitän M., der sich ebenfalls auf den Kurs beworben hatte und über eine deutlich höhere Seniorität als Herr S. verfügte, unberücksichtigt.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 legte das gemeinsame paritätische Gremium gegen die Schulungsteilnahme des Herrn S. Einspruch ein. Die mangels Verständigung angerufene Einigungsstelle stellte nach Beendigung der Schulungsmaßnahme mit Spruch vom 8. Mai 2006 fest, dass die Berücksichtigung des Herrn S. § 7 des TV WeFö verletze (Protokoll der Sitzung vom 8. Mai 2006, Anl. K 4, Bl. 53 f d.A.). Auf die Anfechtung der D. AG hin stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 6 BV 377/06 - die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle wegen fehlenden Feststellungsinteresses fest (Anl. K 5, Bl. 55 ff d.A.). Diesen Beschluss bestätigte das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 17. April 2007 - 4 TaBV 245/06 - im Ergebnis (Anl. K 6, Bl. 65 ff d.A.).

Mit Schreiben vom 10. April 2007 (Anl. K 7, Bl. 79 f d.A.) forderte der Kläger den Beklagen auf, sein Mitgliedsunternehmen D. AG anzuhalten, den fortdauernden Verstoß gegen § 7 TV WeFö einzustellen bzw. rückgängig zu machen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2007 (Anl. K 8, Bl. 81 d.A.) ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Der Kläger ist der Ansicht, angesichts der drohenden Wiederholungsgefahr bestehe ein Rechtsschutzinteresse.

Er vertritt des weiteren die Auffassung, die D. AG habe mit der Schulung des Herrn S. gegen die Regelung des § 7 Abs. 7 TV WeFö verstoßen, weil Herr S. sich nicht auf einen Umschulungsplatz beworben habe und vor allem das bei der Besetzung der Umschulungskurse zu berücksichtigende Senioritätsprinzip angesichts der Zurückstellung des Herrn M. nicht eingehalten worden sei. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Schulung des Herrn S. im Hinblick auf seine Beförderung zum Abteilungsleiter erfolgt sei. Die einschlägigen Regelungen des TV WeFö würden nämlich für alle Schulungsmaßnahmen gelten, unabhängig von den dahinter stehenden Zwecken oder Motiven. Entscheidend sei gemäß § 7 Abs. 2 TV WeFö allein die Beibehaltung der Funktion im Cockpit, was angesichts der Tatsache, dass Herr S. weiterhin als zu ca. 50 % fliegerische Tätigkeiten wahrnehme, der Fall sei. Der TV WeFö erlaube es dem Arbeitgeber daneben nicht, sich eine stille Reserve an entsprechenden Schulungsplätzen für "besondere Fälle" vorzubehalten oder spontan zu schaffen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagen zu verurteilen, auf sein Mitgliedsunternehmen, die D. AG, Köln, dergestalt einzuwirken, dass diese bei der Umschulung auf ein Wechselmuster i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 1 Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 vom 18. Dezember 2006 die Umschulungskurse auch dann gemäß der Seniorität der Bewerber i.S.d. §§ 1 bis 3 des Tarifvertrages besetzt, wenn die Umschulung eines Mitarbeiters der Qualifikation für die Ausübung einer Management-Position eines Abteilungsleiters dient;

hilfsweise

festzustellen, dass bei der Umschulung auf ein Wechselmuster i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 1 Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 vom 18. Dezember 2006 die Besetzung der Umschulungskurse auch dann nach der Seniorität der Bewerber i.S.d. §§ 1 bis 3 des Tarifvertrages zu erfolgen hat, wenn die Umschulung eines Mitarbeiters der Qualifikation für die Ausübung einer Management-Position als Abteilungsleiter dient.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses bzw. Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Zudem sei der TV WeFö nicht einschlägig für Schulungen, die vor dem Hintergrund einer Qualifikation zur Übernahme von Managementaufgaben erfolge. Es sei auch kein regulärer Schulungsplatz für die Schulung des Herrn S. verwendet worden, so dass auch kein Nachteil für senioritätsältere Kollegen entstanden sei.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird in Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Es wird insoweit auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2008 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27. Mai 2008 - 8 Ca 396/07 - Bezug genommen (S. 3 ff des Urteils, Bl. 149 ff d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem vorgenannten Urteil vom 14. April 2008 vollumfänglich abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags zulässig, aber unbegründet. Für den Hauptantrag ergebe sich dies daraus, dass der behauptete Verstoß gegen den TV WeFö nicht eindeutig sei. Im Übrigen falle die Umschulung zur Erreichung der Qualifikation für eine Managementposition nicht unter den TV WeFö, so dass auch der Hilfsantrag unbegründet sei. Dies folge unter anderem daraus, dass die Festlegung des Anforderungsprofils für eine Managementposition Sache des Arbeitgebers sei und die Besetzung einer solchen Position von anderen Kriterien als der Seniorität abhängig gemacht werde. Wäre indes der TV WeFö einschlägig, so wäre letztlich doch die Seniorität ausschlaggebend, was den Bewerberkreis einschränken würde. Dies sei nicht Sinn und Zweck des TV WeFö. Im Übrigen führe die zusätzliche Schulung eines Mitarbeiters für eine Managementposition auch nicht zu einer Benachteiligung anderer Mitarbeiter. Für die Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des Urteils (S. 7 ff. Bl. 153 ff d.A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).

Der Kläger hat gegen das ihm am 29. Mai 2008 zugestellte Urteil am 16. Juni 2008 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27. August 2008 begründet.

Der Kläger bleibt bei seinen Sach- und Rechtsstandpunkten und greift das arbeitsgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen an. Insbesondere rügt er, dass das Arbeitsgericht den eindeutigen Wortlaut des TV WeFö ignoriert habe. Dieser enthalte keine Regelungen für Umschulungen zwecks einer Managementqualifizierung. Somit gebe es keinen Anhaltspunkt für eine Herausnahme dieser Schulungen aus dem Geltungsbereich. Vielmehr seien ausnahmslos alle Schulungen erfasst, unabhängig von dem ihnen zugrunde liegenden Zweck. Entscheidend sei allein die im Cockpit ausgeübte Funktion und Herr S. sei unstreitig weiterhin auch als Flugzeugführer tätig. Im Übrigen drohe eine Umgehung des Ziels des TV WeFö, eine transparente und gerechte Gestaltung der Entscheidungsprozesse hinsichtlich des beruflichen Fortkommens der Piloten sicherzustellen, wenn die D. AG im Falle einer Managementqualifizierung außerplanmäßige Schulungsplätze einrichten dürfe, obwohl gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 TV WeFö jede freie Stelle bekannt gemacht werden müsse. Schließlich gelte es auch zu bedenken, dass die D. AG selbst die Position eines Abteilungsleiters mit dem Besitz der entsprechenden Musterberechtigung verknüpft habe. Dann müsse sie auch die Konsequenzen tragen und ebenfalls bei den Schulungen hierfür das Prinzip der Seniorität berücksichtigen. Zudem gebe es bei der D. AG ca. 290 Piloten, die die Musterberechtigung für das Flugzeugmuster B 747-400 besäßen. Aus diesen könne sich die D. AG einen geeigneten Abteilungsleiter auswählen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2008 - 8 Ca 396/07 - abzuändern und nach den Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es obliege allein dem Arbeitgeber, das Anforderungsprofil für eine Managementposition festzulegen. Dieses würde unterlaufen, wenn die Schulung eines Managers dem TV WeFö unterfalle und damit die Besetzung der Position von der Seniorität der Bewerber abhänge. Zudem folge bereits aus dem Wortlaut des TV WeFö, dass dieser ausschließlich Fragen der Förderung zum Inhalt habe und eine irgendwie geartete Auswirkung seiner Normen auf andere Positionen nicht Gegenstand seiner Regelung sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass Rechte Dritter durch die streitgegenständliche Maßnahme nicht verletzt worden seien.

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 26. August 2008 (Bl. 177 ff d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 28. Oktober (Bl. 214 ff d.A.) und die Berufungserwiderung des Beklagten vom 16. September 2008 (Bl. 205 ff d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers war an sich statthaft und, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch zulässig. Sachlich hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage in Ergebnis und Begründung zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, auf die D. AG dergestalt einzuwirken, dass diese bei der Umschulung auf ein Wechselmuster im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 des TV WeFö die Umschulungskurse auch dann gemäß der Seniorität der Bewerber im Sinne der §§ 1 bis 3 des TV WeFö besetzt, wenn die Umschulung eines Mitarbeiters der Qualifikation für die Ausübung einer Managementposition eines Abteilungsleiters dient. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass bei einer solchen Umschulung auf ein Wechselmuster im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 des TV WeFö die Besetzung der Umschulungskurse auch dann nach der Seniorität der Bewerber im Sinne der §§ 1 bis 3 des TV WeFö zu erfolgen hat, wenn die Umschulung eines Mitarbeiters der Qualifikation für die Ausübung einer Managementposition eines Abteilungsleiters dient.

Auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Auch in Berücksichtigung des gesamten Sach- und Rechtsvorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz erweist sich die Berufung nicht als begründet. Insoweit sind nachfolgende Ausführungen ergänzend angezeigt:

1. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag des Klägers zu Recht als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

a) Der auf die Verurteilung des Beklagten zur Einwirkung auf eines seiner Mitgliedsunternehmen gerichtete Hauptantrag ist zulässig.

Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch wenn dem Beklagten die freie Wahl gelassen wird, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Im Prozessrecht ist es keine Seltenheit, dass der Schuldner zu einer Handlung verurteilt wird, deren Einzelheiten er selbst bestimmen kann. Bei der erstrebten Einwirkung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann. Hierbei ist zwar zu bedenken, dass der verurteilte Schuldner durch jede (auch noch so schwache) Einwirkung dem Urteilsspruch Genüge tun kann. Dies ändert jedoch nichts an der Bestimmtheit des Klageantrags (BAG 29.04.1992 - 4 AZR 432/91 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

Es fehlt auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, weil die zur Klage Anlass gebende Schulung abgeschlossen ist oder der zum damaligen Zeitpunkt geltende TV WeFö Nr. 2 inzwischen durch den TV WeFö Nr. 3 abgelöst wurde. Vielmehr ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich bei der Besetzung einer Managementposition bei der D. AG auch in Zukunft dieselben Fragen stellen werden und der streitbegründende Fall deshalb kein Einzelfall ist. Dies gilt umso mehr, als die entsprechende Regelung des TV WeFö Nr. 3 nahezu wortgleich mit der des TV WeFö Nr. 2 ist.

Gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages spricht auch nicht § 12 Abs. 3 TV WeFö, wonach Ansprüche aus dem Tarifvertrag nur dem gemeinsamen paritätischen Gremium zustehen. Vorliegend geht es nämlich nicht um Ansprüche aus dem Tarifvertrag, sondern um die Beachtung und Anwendung der Vorschriften des Tarifvertrages. Insoweit besteht aber kein Einwirkungsanspruch gegen die D. AG als Mitglied des Beklagten, so dass der Kläger auf die Einwirkung gegen den Beklagten angewiesen ist (vgl. BAG 29.04.1992 - 4 AZR 432/91 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

b) Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Einwirkung scheitert an der fehlenden Eindeutigkeit des behaupteten Verstoßes gegen den Tarifvertrag.

aa) Eine Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei folgt aus ihrer so genannten Durchführungspflicht aufgrund des abgeschlossenen Tarifvertrages. Diese ist eine Nebenpflicht, die jedem privatrechtlichen Vertrag, um den es sich auch bei einem Tarifvertrag handelt, immanent ist. Die Durchführungspflicht ist dabei die Konkretisierung des allgemeinen Prinzips "pacta sunt servanda" und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Hierzu gehört unter anderem auch die Pflicht der jeweiligen Tarifvertragspartei, auf ihre Mitglieder dahingehend einzuwirken, tarifwidrige Maßnahmen, seien sie einseitig oder vereinbart, zu unterlassen (BAG 29.04.1992 - 4 AZR 432/91 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

Allerdings kann eine Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei auf ihre Mitglieder, eine bestimmte Maßnahme wegen Tarifwidrigkeit zu unterlassen, nur dann bejaht werden, wenn die Auslegung des Tarifvertrags zwingend geboten ist, d.h. eindeutig ergibt, dass die Maßnahme nicht dem Tarifvertrag entspricht oder ein entsprechendes rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Tarifvertragspartei selbst von der Tarifwidrigkeit der Regelung ausgeht, weil es dann widersprüchlich wäre, sich gegenüber dem Tarifpartner auf eine fehlende verbindliche Entscheidung zu berufen (venire contra faktum proprium). Gerade weil die Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei auf ihre Verbandsmitglieder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleiten ist, kann ihr nur ein Einschreiten zugemutet werden, wenn für sie eindeutig erkennbar ist, dass das Verhalten des Verbandsmitglieds nicht dem Tarifvertrag entspricht. Ist die Rechtslage zweifelhaft, kann also nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob das Verhalten des Verbandsmitglieds rechtmäßig ist, kann der Tarifvertragspartei, die von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens ihres Mitglieds ausgeht, nicht zugemutet werden, auf ihr Mitglied einzuwirken, Maßnahmen zu unterlassen, obwohl diese möglicherweise tarifgerecht und rechtmäßig sind (BAG 29.04.1992 - 4 AZR 432/91 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

Dieses Ergebnis wird auch der Ordnungsaufgabe der Tarifvertragsparteien gerecht. Die Einwirkungspflicht hat nach der Rechtsprechung den Sinn, die Funktion des Tarifvertrags, nämlich die Ordnung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und aufrechtzuerhalten. Diese Funktion wird beeinträchtigt, wenn der Tarifvertrag von einem Verbandsmitglied planmäßig durch tarifwidriges Verhalten ausgehöhlt wird. Von einer Aushöhlung des Tarifvertrages und einem Verstoß gegen dessen Ordnungsfunktion kann aber keine Rede sein, wenn ein Verbandsmitglied in einer zweifelhaften Auslegungsfrage eine bestimmte Meinung vertritt, die sich letztlich - nach einem entsprechenden Rechtsstreit - als unzutreffend erweist (BAG 29.04.1992 - 4 AZR 432/91 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

bb) In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze, denen sich die angerufene Kammer anschließt, ist ein solcher eindeutiger Verstoß gegen den TV WeFö mit der Durchführung der Schulung des Herrn S. auf einem zusätzlich eingerichteten Schulungsplatz und ohne Berücksichtigung des Senioritätsprinzips, wie es § 7 Abs. 6, 7 TV WeFö vorsieht, nicht festzustellen.

Aus dem Wortlaut des § 7 TV WeFö ergibt sich nichts zur Frage, ob das dort niedergelegte Senioritätsprinzip auch für den Fall einer Umschulung zwecks Ausübung einer Managementposition Anwendung finden soll. Zudem zeigt sich gerade an dem Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits, dass die Beurteilung der Rechtslage keineswegs eindeutig ist. So stehen sich die Rechtsauffassungen des Klägers und der Einigungsstelle in ihrer Entscheidung vom 8. Mai 2006 (Protokoll Anl. K 4, Bl. 53 f d.A.) auf der einen und die des Hessischen Landesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 17. April 2007 (Anl. K 6, Bl. 65 ff d.A.) und des Arbeitsgerichts Hamburg in der vorliegend angegriffenen Entscheidung auf der anderen Seite gegenüber. Dass die Auslegung des Tarifvertrages zwingend im Sinne des Klägers geboten wäre, folgt aus allem nicht. Dass die vom Kläger favorisierte Auslegung vielmehr entgegengesetzt zu verneinen ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Hilfsantrags.

Damit fehlt es zumindest an einem eindeutigen Verstoß gegen den Tarifvertrag mit der Folge, dass dem Beklagten nicht zuzumuten ist, entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung auf sein Mitglied einzuwirken. Der Hauptantrag ist nach allem unbegründet.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet.

a) Der Zulässigkeit steht nicht ein fehlendes Feststellungsinteresse des Klägers entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft bei der Besetzung einer Managementposition die Frage, ob eine dadurch bedingte Schulung den Normen des TV WeFö unterworfen ist und damit die Besetzung dem Prinzip der Seniorität zu folgen hat, zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und der D. AG streitig sein wird und ein Rechtsstreit mit demselben Inhalt wie vorliegend durchzuführen sein könnte. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Klärung dieser Rechtsfrage ist deshalb zu bejahen.

b) Der Hilfsantrag ist aber ebenfalls unbegründet. Dem Arbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Umschulung eines Mitarbeiters auf ein anderes Flugzeugmuster zur Erreichung der Qualifikation für eine Managementposition nicht unter den TV WeFö fällt. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der entsprechenden Normen des Tarifvertrages.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.

Insoweit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der durch ihn vermittelte maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Ausgangspunkt ist dabei die Wortbedeutung, die sog. sprachlich grammatikalische Auslegung. Darüber hinaus kommt es auf den tariflichen Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Die Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang, die sog. systematische Auslegung, geht von der Einsicht aus, dass der einzelne Rechtssatz im Gesamtzusammenhang der Norm zu verstehen ist. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Entscheidend für das Auslegungsergebnis ist letztlich grundsätzlich die teleologische Auslegung, die sich am Zweck der Norm orientiert. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Lässt dieses zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifausübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 14.11.2006 - 1 AZR 40/06 - AP Nr. 181 zu § 112 BetrVG 1972; 22.11.2005 -1 AZR 458/04 - AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972; 16.06.2004 - 4 AZR 408/03 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Effektivklausel).

bb) Die an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ergibt, dass der TV WeFö keine Anwendung auf Schulungen findet, die zum Zwecke der Übernahme einer Managementposition vorgenommen werden. Schulungen zum Zwecke der Managerqualifizierung fallen aus dem Geltungsbereich des TV WeFö heraus. Damit stellt das Vorgehen der D. AG keine Umgehung der Regelungen des TV WeFö dar.

(1) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen Wortlaut und Systematik des TV WeFö.

Auch wenn der Wortlaut der einschlägigen Regelungen im Sinne der Streitfrage nicht eindeutig sein mag, so ist er dies jedenfalls im Sinne des Klägers auch nicht. Der entsprechend der Klage festzustellende Fall der Umschulung eines Mitarbeiters dann, wenn die Qualifikation der Ausübung einer Managementposition eines Abteilungsleiters dient, ist weder direkt noch indirekt im Tarifvertrag erwähnt. So stimmt der Kläger selbst auch der Feststellung des Arbeitsgerichts zu, der TV WeFö enthalte keine ausdrückliche Regelung zur Umschulung eines Mitarbeiters auf ein anderes Flugzeugmuster zur Erreichung der Qualifikation für eine Managementposition (S. 5 des Schriftsatzes vom 26. August 2008, Bl. 181 d.A.). Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für solche Schulungen muss zwar nicht abschließend dafür sprechen, dass solche Umschulungen aus dem Geltungsbereich des TV WeFö herauszunehmen sind. Andererseits folgt hieraus aber ebenfalls nicht das entgegengesetzte Auslegungsergebnis, nach welchem ausnahmslos alle Umschulungen, auch solche, die nicht den Normalfall, sondern eine Sonderkonstellation darstellen, dem tariflichen Geltungsbereich zu unterfallen hätten. Ein solches Ergebnis würde die weiteren oben aufgeführten Auslegungskriterien nicht hinreichend berücksichtigen.

So stellt bereits die Präambel des TV WeFö ausdrücklich heraus, dass der Tarifvertrag die Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugtypen und die Förderung zum Kapitän für die Cockpitmitarbeiter zum Gegenstand hat. Diese Begriffe werden in § 7 TV WeFö im einzelnen erläutert. Gemäß § 7 Abs. 1 TV WeFö ist unter dem Begriff "Förderung" die Umschulung zum Kapitän zu verstehen. § 7 Abs. 2 Satz 1 TV WeFö definiert den Begriff "Wechsel" als Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit möglich sein. Hiernach besteht das Anliegen des Tarifvertrages in der Qualifikation und Förderung der Cockpitmitarbeiter - worin es sich auch erschöpft - und ist nicht auf das Erzielen einer Qualifikation für eine Managementposition ausgerichtet.

Auch die Systematik des TV WeFö spricht gegen die Auffassung des Klägers:

Die Definitionen des tariflichen Regelwerkes zeigen detailliert auf, dass der TV WeFö generell auf die normalen Aufstiegsmöglichkeiten durch Wechsel auf ein anderes Flugzeugmuster im Laufe einer Copiloten- bzw. Kapitänslaufbahn zugeschnitten ist. Es geht darum, den Zugang zu Schulungen im Rahmen der "Weiterbildung und Förderung" zu regeln. Dies umfasst zum einen die "Förderung", also die Umschulung zum Kapitän, wie sie in § 7 Abs. 1 TV WeFö geregelt ist und zum anderen die Möglichkeit, auch bei Beibehaltung der bisherigen Funktion als Copilot oder Flugingenieur auf ein anderes Flugzeugmuster umzuschulen, also einen Wechsel im Sinne einer Personalveränderung gemäß § 7 Abs. 2 TV WeFö vorzunehmen.

In der Regelung solcher in § 7 Abs. 2 TV WeFö definierten Personalveränderungen erschöpft sich die Vorschrift aber auch. Wortlaut und Systematik des § 7 TV WeFö zeigen erkennbar keine umfassende und abschließende Regelung auf, die alle denkbaren Umschulungen auf ein anderes Flugzeugmuster - gleich aus welchem Anlass und zu welchem Zweck - erfassen. § 7 Abs. 2 TV WeFö beschränkt den Begriff des Wechsels auf Umschulungen auf ein Wechselmuster "in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur)" . Dementgegen übt ein Kapitän, der auf eine Managementposition befördert wird und die Funktion eines Abteilungsleiters übernimmt, nicht mehr dieselbe Funktion aus wie ein im "normalen" Flugverkehr tätiger Kapitän. Hierfür spielt es keine Rolle, ob er weiterhin zu 50% eine fliegerische Tätigkeit ausübt. Selbst wenn der Anteil der fliegerischen Tätigkeit noch größer wäre, erfolgte diese dennoch stets in seiner Funktion als Abteilungsleiter, etwa zum Zweck der Inspektion oder der Überprüfung der ihm unterstehenden Piloten, aber nicht mehr in der alleinigen Funktion "als Kapitän" im regulären Passagier- oder Frachtverkehr. Dem kann der Kläger begründet nicht entgegenhalten, es komme allein auf die jeweilige Funktion im Cockpit an und diese bleibe dieselbe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2008, Bl. 215 d.A.). Letzteres ist nicht der Fall. Vielmehr wird ein Abteilungsleiter - anders als ein nur in dieser Tätigkeit und Funktion eingesetzter "normaler" Flugkapitän - jetzt als Vorgesetzter tätig, er hat andere Aufgabenbereiche und Tätigkeits- und Aufgabenschwerpunkte. Demgemäß nimmt er auch im Cockpit eine qualitativ andere Funktion ein.

Im Übrigen wäre selbst bei Anwendung der vom Kläger präferierten streng formalen Betrachtungsweise unter ausschließlicher Unterscheidung zwischen den Berufsbezeichnungen Kapitän, Copilot und Flugingenieur unabhängig von der konkreten Position im Unternehmen eine Erstreckung des TV WeFö auf Beförderungssachverhalte nicht begründet. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist der TV WeFö allein auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die Funktion im Cockpit nicht ändert. Dies ist der Fall bei den normalen Fortbildungen und Aufstiegsmöglichkeiten im Verlauf einer Pilotenlaufbahn. Daneben oder unabhängig davon kann jedoch eine Änderung der Funktion wie bei den hier streitigen Beförderungsfällen eintreten. Derartige Fallgestaltungen von Weiterbildung beziehungsweise Förderung unabhängig von der "Tätigkeit im Cockpit" sind im Tarifvertrag nicht aufgeführt. Dass diese Fälle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ohne jegliche Differenzierung ebenso behandelt werden sollen wie diejenigen, in denen mit Ausnahme des Flugzeugmusters keinerlei Änderung in der ausgeübten Funktion erfolgen, ist schon Wortlaut und Systematik nicht zu entnehmen, erscheint darüberhinaus aber auch wenig plausibel. Insoweit wäre jedenfalls eine Klarstellung im Tarifvertrag notwendig und auch zu erwarten gewesen. Nach seinem gesamten Inhalt, den zum Teil gesondert Ablauf und Umsetzung von Schulungen betreffenden ausgefeilten Regelungen ist der TV WeFö allein auf Weiterbildung und Förderung im Verlauf einer "normalen" Pilotenkarriere zugeschnitten. Regelungen für den Aufstieg ins Management finden sich an keiner Stelle, obwohl dies angesichts der Unterschiede zwischen "normaler" Umschulung im Sinne von § 7 TV WeFö und Beförderung in eine Führungsposition nahegelegen hätte, hätten derartige Fallgestaltungen ebenfalls erfasst sein sollen. Das Fehlen einer ausdrücklichen entsprechenden Regelung kann deshalb nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass solche Sonderfälle ebenfalls unter die Regelungen des TV WeFö zu subsumieren sind, sondern spricht gegenteilig für eine vollständige Herausnahme aus dem Regelwerk des TV WeFö.

(2) Ein derartiges Verständnis des in Streit stehenden TV WeFö folgt auch aus seiner Einordnung in das tarifvertragliche Gesamtgefüge.

Zwischen den Parteien gilt unstreitig unter anderem auch der TV "Personalvertretung für das Bodenpersonal" (Anl. K 9, Bl. 82 ff d.A.), (zuk. TV Personalvertretung), mit dem eine dem Betriebsverfassungsgesetz entsprechende Mitbestimmung festgelegt wird. In §§ 81 ff dieses Tarifvertrages sind bei personellen Einzelmaßnahmen Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen und nicht des gemeinsamen paritätischen Gremiums im Sinne des § 12 des TV WeFö geregelt. Der TV Personalvertretung ist erkennbar das vorrangige und einschlägige Regelwerk für die Mitbestimmung bei Beförderungen wie etwa im hier streitigen Fall des Herrn S.. Der TV Personalvertretung enthält überdies ein vergleichsweise differenziertes System und macht die jeweiligen Einzelmaßnahmen bzw. die Zustimmung hierzu von anderen Kriterien abhängig als allein von der Seniorität. Beispielsweise kann die Zustimmung gemäß § 88 Abs. 5 des TV Personalvertretung" bei der Gefahr eines Gesetzesverstoßes oder der Bedrohung des Betriebsfriedens verweigert werden. Wollte man den TV WeFö auch bei Versetzungen als einschlägiges Regelwerk ansehen, so würde zugleich - quasi "durch die Hintertür" - das Kriterium der Seniorität als allein maßgebendes Entscheidungskriterium eingeführt, obwohl dies im TV Personalvertretung nicht vorgesehen ist. Gibt es - wie hier mit dem TV Personalvertretung - einen Tarifvertrag mit einem auch und gerade für Beförderungsfälle maßgeblichen Regelwerk, so ist nach allem nicht verdeutlicht, weshalb der auf "normale" Fortbildungen "im Cockpit" zugeschnittene TV WeFö zugleich auch für alle mit einer Umschulung im Sinne des TV WeFö verbundenen weiteren Beförderungen Ausschließlichkeit beanspruchen kann.

Es zeigt sich mithin, dass neben Wortlaut und Systematik des TV WeFö insbesondere seine Ein -ordnung in das bestehende Tarifvertragssystem dafür sprechen, dass der TV WeFö auf Beförderungssachverhalte wie den vorliegenden keine Anwendung findet. Einschlägiges tarifvertragliches Regelwerk hierfür ist der TV Personalvertretung. Darüberhinaus spielt das im TV WeFö entscheidende Kriterium der Seniorität im Zusammenhang mit der Qualifikation für die Ausübung von Managerpositionen keine Rolle, denn die Abhängigkeit einer Beförderung allein oder jedenfalls ganz überwiegend von dem Merkmal der Seniorität erweist sich hier nicht als sachgerecht.

(3) Dass die Besetzung der Umschulungskurse entgegen der Auffassung des Klägers nicht auch dann nach der Seniorität der Bewerber i.S.d. §§ 1 bis 3 des TV WeFö zu erfolgen hat, wenn die Umschulung der Qualifikation für die Ausübung einer Management-Position als Abteilungsleiter dient, folgt auch aus Sinn und Zweck des Tarifvertrages. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seiten 10 und 11 des angefochtenen Urteils wird gesondert Bezug genommen.

Der Regelungsgehalt des TV WeFö besteht wie ausgeführt ersichtlich in der Weiterbildung und Förderung der im Cockpit als Kapitän, Copilot bzw. Flugingenieur tätigen Mitarbeiter. Geregelt ist die Qualifikation der Cockpitmitarbeiter zum Kapitän sowie Umschulungen von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster für die Tätigkeiten als Kapitän, Copilot und Flugingenieur. Hierin erschöpft sich allerdings auch die Zwecksetzung des Tarifvertrages. Eine umfassende Weiterbildung und Förderung aller Mitarbeiter über die abschließend aufgeführten Tätigkeits-und Funktionsbereiche im Cockpit hinaus sieht der Tarifvertrag nicht vor. Abgestellt wird allein auf die Flugtätigkeit und die hier geforderte Qualifikation. Nur bei einer Weiterbildung und Förderung in diesem Rahmen ist die Anwendung des Senioritätsprinzips sinnvoll. Zur Erlangung einer Qualifikation für etwa Managementpositionen mit ganz anderen und zusätzlichen Anforderungen als die Fähigkeit, mehrere Muster von Flugzeugen zu führen, gibt der Tarifvertrag nichts her. Das Senioritätsprinzip ist hier kein sachgerechtes Auswahlkriterium.

(4) Das vom Kläger begehrte Auslegungsergebnis steht ferner in Widerspruch zur Auslegungsregel, nach welchem die Tarifvertragsparteien im Zweifel einen rechtswirksamen Tarifvertrag abschließen und deshalb keine rechtswidrigen, sondern rechtmäßige Regelungen schaffen wollen. Es ist dasjenige Auslegungsergebnis vorzuziehen, welches in Einklang mit der Rechtsordnung steht.

Diesbezüglich ist gesondert herauszustellen, dass es grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung unterliegt, das Anforderungsprofil für einen eingerichteten Arbeitsplatz festzulegen. Soweit die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist, kann die unternehmerische Entscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich oder willkürlich ist (BAG 10.11.1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

Würde man die D. AG vorliegend mit der vom Kläger geforderten Ausweitung des Anwendungsbereichs des TV WeFö zwingen, auch bei der Besetzung ihrer Managementposten nach dem Senioritätsprinzip vorzugehen, so wäre deren unternehmerische Freiheit jedenfalls im Ergebnis stark eingeschränkt. Die vom Kläger bevorzugte Auslegung würde die D. AG auf Jahre in ihrem Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Besetzung ihrer Managementposten einschränken. Selbst wenn sie einen hierfür hoch qualifizierten Mitarbeiter hätte, der abgesehen von der Musterberechtigung alle Voraussetzungen erfüllte und optimal für den Abteilungsleiterposten geeignet wäre, könnte sie ihn langjährig nicht wie gewünscht einsetzen, sondern müsste ältere Kollegen vorziehen, auch wenn diese nicht gleichermaßen qualifiziert wären. Hierin läge ein erheblicher Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte unternehmerische Freiheit der Bestimmung des Anforderungsprofils, hinsichtlich dessen Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bestehen. Entsprechend wäre auch in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Piloten eingegriffen. Insoweit ist auf § 7 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö hinzuweisen, wonach ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern nur je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit möglich sein soll. Fiele auch ein Wechsel zwecks Beförderung ins Management hierunter, so wäre allen Kapitänen, die bereits einen Wechsel hinter sich haben, der weitere Aufstieg ins Management von vorneherein versagt.

Ein solches Auslegungsergebnis könnte begründet Gefahr laufen, dass bei einer ausnahmslosen Anwendung des TV WeFö die Rechtswidrigkeit des § 7 TV WeFö zu bejahen wäre. Dieses widerspricht regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien zur Schaffung eines gesetzeskonformen Tarifwerks und legt von daher eine Beschränkung des TV WeFö auf "normale" Schulungen im Rahmen der Kapitänslaufbahn nahe.

Dem kann mit dem Kläger nicht entgegengehalten werden, es sei die freie Entscheidung des Arbeitgebers, den Besitz der einschlägigen Musterberechtigung zur Voraussetzung für die Bekleidung des Postens eines Abteilungsleiters zu machen, so dass es ihm ebenso freistünde, von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn ein Kandidat noch nicht über diese Berechtigung verfügt, oder er könne insgesamt auf sie verzichten (S. 6 f des Schriftsatzes des Klägers vom 26. August 2008, Bl. 182 f d.A.). Dies übersieht von vornherein, dass es grundsätzlich der freien Entscheidung des Arbeitgebers obliegt, die Anforderungsprofile für die einzelnen Positionen in seinem Unternehmen festzulegen. Bei allem kommt hinzu, dass ein Abteilungsleiter in Vorgesetztenfunktion auch als Prüfer der ihm unterstehenden Piloten tätig ist und es deshalb nahe liegt, wenn er im Besitz der einschlägigen Musterberechtigung sein muss. Die Entscheidung, den Besitz der Musterberechtigung zur Voraussetzung für eine Managementposition zu machen, ist damit nicht unsachlich oder gar willkürlich, sondern gegenteilig sehr wohl nachvollziehbar und sinngerecht.

Ebenso wenig vermag der klägerische Hinweis zu überzeugen, die D. AG könne in jedem Falle aus den 290 anderen Piloten, die bereits im Besitz einer solchen Musterberechtigung seien, einen geeigneten Kandidaten für die Abteilungsleiterfunktion auswählen (S. 7 f des Schriftsatzes vom 26. August 2008, Bl. 183 f d.A.). Da diese Piloten zwangsläufig auf der Senioritätsliste einen vorderen Platz einnehmen müssen, wäre die D. AG damit im Ergebnis gezwungen, ihre Abteilungsleiter schwerpunktmäßig nur nach dem Prinzip der Seniorität auszuwählen. Dieses aber ist allein kein taugliches Kriterium für die Frage der Befähigung zur Ausübung einer Vorgesetztenstellung im Management. Hierfür spielen im Wesentlichen andere Voraussetzungen wie beispielsweise eine besondere fachliche Qualifikation, die Befähigung zur Personalführung oder besondere Kenntnisse etwa im betriebswirtschaftlichen Bereich eine entscheidende Rolle. All diese Voraussetzungen sind unabhängig von der Seniorität eines Mitarbeiters zu beurteilen. Deshalb ist der Hinweis auf 290 andere Piloten, die bereits über die Musterberechtigung verfügen, kein relevantes Argument, denn es würde keine ausreichende Rücksicht nehmen können auf die dem Arbeitgeber eingeräumte freie Entscheidung, denjenigen Kandidaten für die Abteilungsleiterstelle auszuwählen, der aus seiner Sicht die besten Voraussetzungen für diese Aufgabe mit sich bringt. Dass der Arbeitgeber im Rahmen der Personalauswahl zwingend die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen gemäß TV Personalvertretung zu beachten hat, ist nicht gleichzusetzen mit den weitgehenden Einschränkungen seiner Personalauswahlfreiheit, wenn dem Tarifverständnis des Klägers gefolgt würde.

Eine tariflich ermöglichte Einschränkung der Personalauswahlfreiheit bei Beförderungen hätte zusammengefasst in Anbetracht der grundrechtlich geschützten Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers hinsichtlich der Anforderungsprofile in jedem Fall ein deutlich komplexeres und differenziertes Regelwerk verlangt, bei welchem das Kriterium der Seniorität allenfalls eine untergeordnete Stellung einnehmen dürfte und dem Arbeitgeber ein ausreichender Entscheidungsspielraum hinsichtlich Eignung und Befähigung bei der Wahl der zu befördernden Mitarbeiter verbliebe. Die im TV WeFö aufgeführten Regelungen bei alleinigem Abstellen auf das Kriterium der Seniorität erfüllen diese Anforderungen nicht.

Dementgegen ist ein allein auf das Senioritätsprinzip abstellendes Auswahlsystem rechtlich zulässig und auch sachgerecht, um ein transparentes Verfahren bei der Zuteilung der Schulungsplätze für die Fortbildungen im Rahmen der "normalen" Pilotenlaufbahn unabhängig von Managementpositionen sicherzustellen. Nur dieses wird im Tarifvertrag auch explizit geregelt. Der TV WeFö stellt als einziges Unterscheidungsmerkmal auf das Kriterium der Seniorität ab. Die Frage hingegen, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung erfolgen kann, ist im TV WeFö nicht angesprochen.

Ungeachtet dessen, dass der TV WeFö nach den vorstehenden Ausführungen auf Schulungen zwecks Managementqualifikation nicht anzuwenden ist und von daher entgegen der Auffassung des Klägers von vornherein nicht "unterlaufen werden" kann, bleibt letztlich anzumerken, dass der TV WeFö durch eine wie vorliegend außerhalb des Senioritätsprinzips durchgeführte Schulung auch tatsächlich nicht unterlaufen wird. Die Schulung zwecks Beförderung ist nicht unter Inanspruchnahme der für "normale" Schulungen bereitstehenden Plätze erfolgt, sondern hierfür wurde ein weiterer Schulungsplatz geschaffen. Vorliegend ist mit der Schulung für Herrn S. kein Platz im Rahmen der Kapazitätsplanung belegt worden und kein Aspirant auf eine "normale" Schulung wurde benachteiligt. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers (S. 8 des Schriftsatzes vom 26. August 2008, Bl. 184 d.A.) auch nicht die Gefahr zu sehen, dass der eine transparente und gerechte Gestaltung der Schulungen bezweckende Tarifvertrag von der D. AG nach Belieben unterlaufen werden könnte. Eine Erweiterung der Schulungsplätze nach Gutdünken ist, soweit ersichtlich, für Schulungen innerhalb des gewohnten Schulungsprogramms nicht möglich. Außerhalb der zwecks Qualifikation der Mitarbeiter im Cockpit durchzuführenden Schulungen erfolgt eine Schulung erkennbar ohne Schmälerung des Schulungskontingents allein im Falle einer Übernahme von Managementpositionen. Ungeachtet des im Vergleich zur Zahl der sonstigen Schulungen äußerst geringen derartigen Schulungsbedarfs droht ein Unterlaufen der tarifvertraglichen Regelungen hierdurch nicht. Letztlich vermag auch der Hinweis des Klägers darauf, dass gem. § 7 Abs. 3 TV WeFö jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht werden muss, kein anderes Ergebnis zu begründen. Diese Aushangspflicht betrifft den Fall einer außerplanmäßigen Schulung nicht.

(5) Ein Auslegungsergebnis, nach welchem bei der Umschulung auf ein Wechselmuster i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 1 TV WeFö dann, wenn die Umschulung eines Mitarbeiters der Qualifikation für die Ausübung einer Management-Position eines Abteilungsleiters dient, die Seniorität der Bewerber i.S.v. §§ 1 bis 3 keine Bedeutung hat, berücksichtigt letztlich auch hinreichend die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse und führt besser als die vom Kläger favorisierte Auslegung zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Auf die vorstehenden jeweils im Rahmen anderer Gliederungspunkte gemachten Ausführungen wird verwiesen.

(6) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt schließlich auch nicht aus dem Tarifwillen der Tarifvertragsparteien. Ein entsprechender Tarifwille müsste zum einen Niederschlag im Tarifvertragstext gefunden haben. Dies ist nicht ersichtlich. Insbesondere aber folgt er entgegen der Auffassung des Klägers (S. 8 f des Schriftsatzes vom 26. August 2008, Bl. 184 f d.A.) auch nicht aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit jedenfalls in zwei Fällen die D. AG beim Kläger eine vorherige Zustimmung zur außerplanmäßigen Schulung eingeholt hat. Die D. AG ist nicht selbst Partei des hier maßgebenden Tarifvertrages, sondern lediglich aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Abgesehen davon, dass die D. AG hiermit kein Präjudiz für alle entsprechenden Fälle schaffen wollte, sind aus ihrem Verhalten auch im Übrigen keine Rückschlüsse auf den Willen der Tarifvertragsparteien, insbesondere auch nicht auf die Vertragsinterpretation durch den Beklagten zu ziehen.

Nach allem fällt die Umschulung eines Mitarbeiters auf ein anderes Flugzeugmuster zur Erreichung der Qualifikation für die Ausübung einer Managementposition als Abteilungsleiter nicht unter den TV WeFö, so dass für die Besetzung der hierfür extra eingerichteten Plätze nicht das in § 7 Abs. 7 TV WeFö vorgeschriebene Senioritätsprinzip i.S.v. §§ 1 bis 3 des TV WeFö zu beachten war und generell auch nicht beachtet werden muss.

Die Berufung des Klägers war nach allem als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des TV WeFö, insbesondere hinsichtlich seiner Anwendbarkeit auf Schulungen zwecks Beförderung auf einen Abteilungsleiterposten, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.

Ende der Entscheidung

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