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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: 4 TaBV 8/08
Rechtsgebiete: AktG, BetrVG, EGAktG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

AktG §§ 15 ff
AktG § 17 Abs. 1
AktG § 17 Abs. 2
AktG § 18
AktG § 18 Abs. 1
AktG § 18 Abs. 1 Satz 1
AktG § 18 Abs. 1 Satz 3
BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1
BetrVG §§ 54 ff
BetrVG § 54 Abs. 1
BetrVG § 54 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 54 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 54 Abs. 2
BetrVG § 58
BetrVG § 58 Abs. 1
BetrVG § 58 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 77 Abs. 4
BetrVG § 88 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 88 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 130
EGAktG § 28a
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 83 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 83 Abs. 3
ArbGG § 87 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 313 Abs. 3
BGB § 705
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 9., 10., 11., 13., 15. und 17. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2008 - 8 BV 22/07 - abgeändert:

Der Antrag der Beteiligten zu 1. - 8. und 16. wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit der Bestellung eines Konzernbetriebsrats bei einem Unternehmen, das als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist.

Der Beteiligte zu 1. ist das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auf ihn das Hamburgische Personalvertretungsgesetz anwendbar. Es sind bei ihm Personalräte (Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal und für das wissenschaftliche Personal) gebildet.

In den letzten Jahren hat der Beteiligte zu 1. verschiedene Tochtergesellschaften gegründet und die Beteiligte zu 2. als Tochtergesellschaft integriert. Bei den zu 2. bis 8. und 16. beteiligten Arbeitgebern (mit dem Beteiligten zu 1. die Antragsteller) handelt es sich um die rechtlich selbstständigen, in der Form einer GmbH organisierten Tochtergesellschaften des Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 10. bis 15. und 17. (Antragsgegner) sind die Betriebsräte der Beteiligten zu 2. bis 8. und 16..

Der Beteiligte zu 1. hält Geschäftsanteile

- an der Beteiligten zu 2. in Höhe von 94%,

- an der Beteiligten zu 3. in Höhe von 100%,

- an der Beteiligten zu 4. in Höhe von 51%,

- an der Beteiligten zu 5. in Höhe von 51%,

- an der Beteiligten zu 6. in Höhe von 51%,

- an der Beteiligten zu 7. in Höhe von 100%,

- an der Beteiligten zu 8. in Höhe von 100%,

- an der Beteiligten zu 16. in Höhe von mindestens 51%.

Der Beteiligte zu 1. hält an weiteren Gesellschaften Mehrheitsbeteiligungen in Höhe von 51% bis 100%. Wegen der Aufstellung wird auf die Angaben auf Seite 4 der Antragsschrift (Bl. 4 d.A.) verwiesen.

Bei dem Beteiligten zu 1. sind etwa 5400 Arbeitnehmer tätig; mit Stand Juni 2007 waren es 5435 Arbeitnehmer. Die Beteiligten zu 1. bis 8. beschäftigten damals zusammen 7266, die übrigen Tochtergesellschaften des UKE 192 Arbeitnehmer, hiervon die Beteiligte zu 16. 80 Arbeitnehmer. Bei den Beteiligten zu 2. bis 8. waren somit 1831 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Beteiligten zu 1. bis 8. und 16. bilden einen Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG. Der Beteiligte zu 1. ist als Konzernobergesellschaft herrschendes Unternehmen im konzern- und aktienrechtlichen Sinn und trifft alle wesentlichen Entscheidungen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten auch für die Beteiligten zu 2. bis 8. und 16.. Keine UKE-Tochtergesellschaft, also keiner der Beteiligten zu 2. bis 8. und 16. verfügt gegenüber anderen Tochtergesellschaften des UKE über einen Entscheidungsspielraum in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

In der ersten Hälfte des Jahres 2007 verständigten sich die Beteiligten zu 10. bis 15. und 17. darauf, einen Konzernbetriebsrat für den UKE-Konzern zu errichten. Nach entsprechender Beschlussfassung durch die Beteiligten zu 10. bis 15. lud der Beteiligte zu 10. mit Schreiben vom 4. Juni 2007 die Beteiligten zu 11. bis 15. zur konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats ein und beraumte diesen Termin für Freitag, den 15. Juni 2007 in den Sitzungsräumen der Beteiligten zu 11. bis 13. an. Zur Existenz des Beteiligten zu 17. gab es bei den übrigen Beteiligten damals keine Kenntnis. Die entsandten Mitglieder der Beteiligten zu 10. bis 15. errichteten in der Sitzung vom 15. Juni 2007 durch ordnungsgemäße Beschlussfassung einen Konzernbetriebsrat für den UKE-Konzern. Die Beschlussfassung zur Errichtung des Konzernbetriebsrates ist zwischen den Beteiligten unstreitig ordnungsgemäß erfolgt. Die genannten Betriebsräte, die Beteiligten zu 10. bis 15., repräsentierten mit 1831 Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2. bis 8. die überwiegende Zahl der Beschäftigten des Konzerns, soweit diese nicht von den Personalräten für das nichtwissenschaftliche bzw. wissenschaftliche Personal des UKE vertreten wurden. Da die Beschäftigten des UKE selbst nicht dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, blieben diese unberücksichtigt, sodass die Personalräte auch an der Bildung des Konzernbetriebsrats nicht beteiligt waren.

Es finden seither regelmäßige Konzernbetriebsratssitzungen einmal im Monat statt. Die Personalräte beim Beteiligten zu 1. entsenden keine Mitglieder in den Konzernbetriebsrat und sind am Konzernbetriebsrat nicht beteiligt. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bezieht sich nur auf die privatrechtlichen Tochtergesellschaften.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007, bei Gericht am 5. Oktober 2007 eingegangen, hat der Beteiligte zu 1. das vorliegende Verfahren eingeleitet, um die Unsicherheit zu beseitigen, ob es sich bei dem errichteten Konzernbetriebsrat, dem Beteiligten zu 9., um eine wirksam gebildete Arbeitnehmervertretung handelt und ob somit etwaig geschlossene Konzernbetriebsvereinbarungen die Mitarbeiter gem. § 77 Abs. 4 BetrVG binden.

Der Beteiligte zu 1. sowie die übrigen Antragsteller (Arbeitgeber) halten die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für unwirksam, da er als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht in den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle.

Sie haben vorgetragen, nur wenn der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes eröffnet sei, könne § 54 BetrVG Anwendung finden. Der Gesetzgeber habe die hier in Rede stehende besondere Lage eines Konzerns mit öffentlich-rechtlicher Unternehmensspitze aber nicht vorhergesehen und demgemäß auch keine ausdrückliche Regelung getroffen. Derartige ausdrückliche Regelungen fänden sich auch nicht in den den Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze absteckenden Vorschriften. Somit sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob in einem Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Unternehmensspitze ein Konzernbetriebsrat wirksam errichtet werden könne. Ergebnis dieser Auslegung sei, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in Betracht komme, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch die Konzernobergesellschaft in den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle. Einer anderen Auslegung stehe der Normzweck der §§ 54 ff BetrVG entgegen.

Der Wortlaut gebe für die Auslegung nichts her. Eine grammatikalische Auslegung bei der Ermittlung des Verhältnisses von § 130 BetrVG und § 54 BetrVG zueinander führe zu keinem Ergebnis. Die Auslegung der §§ 54 und 130 BetrVG und ihres Verhältnisses zueinander anhand von Sinn und Zweck ergebe aber, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in Betracht komme, wenn neben den unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen auch die Konzernobergesellschaft anders als vorliegend in den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle: Sinn und Zweck der Mitbestimmung im Konzern sei es, einen Interessenausgleich zwischen der Arbeitgeberseite und den Belegschaften der zum Konzern gehörenden Unternehmen und Betriebe zu schaffen. Für das Erreichen dieses Ziels normierten die §§ 54 ff BetrVG eine Beteiligung der Arbeitnehmer im Konzern an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen der Konzernspitze im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich. Dieses setze voraus, dass die Konzernspitze in den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle. Andernfalls habe der Konzernbetriebsrat keinen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite. Er könne seine Beteiligungsrechte gegenüber einer Konzernobergesellschaft, die nicht dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfällt, nicht durchsetzen, also die Leitungsentscheidungen nicht beeinflussen und sei funktionslos. Er könne insbesondere auch nicht konzerneinheitliche Regelungen, etwa durch Konzernbetriebsvereinbarungen, treffen, weil dieses für den Bereich des Beteiligten zu 1. nicht möglich sei. Für diesen Bereich könnten nur Dienstvereinbarungen geschlossen werden, deren Abschluss wiederum den Personalräten vorbehalten sei. Der Beteiligte zu 1. könne nicht zugleich "Dienststelle" im Sinne des Hamburger Personalvertretungsgesetzes und "Konzernarbeitgeber" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein. Dem sei nicht entgegenzuhalten, dass sich "die öffentliche Hand" auch sonst an den Bestimmungen des Privatrechts festhalten lassen müsse, wenn sie sich an Gesellschaften des Privatrechts beteilige. Soweit beispielsweise das Aktienrecht eine derartige Wertung treffe, sei diese nicht auf das Betriebsverfassungsrecht übertragbar, weil § 130 BetrVG eine abschließende, abweichende Wertung enthalte. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes ausschließlich nach der Rechtsform des Rechtsträgers vorzunehmen.

Die von den Antragsgegnern vorgetragenen Einwände gegen diese ihre Auslegung überzeugten nicht. Weder der Wortlaut des § 54 BetrVG noch der Normkontext des § 28a EGAktG rechtfertigten die Auslegung, dass § 54 BetrVG als lex specialis § 130 BetrVG in seinem Anwendungsbereich verdränge. Auch der Regelungszweck der §§ 54 ff BetrVG sei im vorliegenden Fall nicht erreichbar. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats in einem Konzern mit einer öffentlich-rechtlichen Konzernobergesellschaft sei weder sinnvoll noch sachlich geboten. Das von den Antragsgegnern behauptete tatsächliche Bedürfnis für eine Mitbestimmung durch einen Konzernbetriebsrat könne die gesetzliche Wertung des § 130 BetrVG nicht verdrängen. Die ordnungsgemäße Interessenvertretung der Mitarbeiter der Beteiligten zu 10. bis 15. sei auch ohne die Möglichkeit zur Bildung eines Konzernbetriebsrats sichergestellt. Schließlich resultierten die von den Antragsgegnern behaupteten Erschwernisse der Vereinbarung konzerneinheitlicher Regelungen nicht aus der nach § 130 BetrVG ausgeschlossenen Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrates, sondern aus dem Umstand, dass solche konzerneinheitlichen Regelungen hier stets in die Zuständigkeit der bestehenden Personalräte und Betriebsräte fielen. Hinzu komme, dass eine originäre Zuständigkeit nach § 58 Abs. 1 BetrVG ohnehin nur bei solchen Angelegenheiten bestehe, die nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden könnten.

Höchstrichterliche Rechtsprechung sei zur streitgegenständlichen Fallgestaltung, soweit bekannt, bisher nicht ergangen. Eine Parallele bestehe ausschließlich zu dem vom Bundesarbeitsgericht am 14. Februar 2007 (7 ABR 26/06) entschiedenen Fall. Nach dieser Entscheidung sei die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft wegen des Territorialprinzips nicht möglich. Es sei aber irrelevant, ob die Einflussnahme eines Konzernbetriebsrats unterbleibe, weil die Konzernobergesellschaft als im Ausland ansässiges Unternehmen nach dem Territorialprinzip "aus Respekt vor der ausländischen Rechtsordnung" oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 130 BetrVG zum Schutze der öffentlichen Gewalt vor der Mitbestimmung des Betriebsverfassungsrechts dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes nicht unterfalle. In beiden Konstellationen werde der Normzweck der § 54 ff BetrVG nicht erreicht.

Die Beteiligten zu 1. bis 8. und 16. haben beantragt,

festzustellen, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den Konzern "UKE Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf " unwirksam ist.

Die Beteiligten zu 9. bis 13. und 15. haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 9. bis 13. und 15. (Betriebsräte und Antragsgegner) sind der Auffassung, die Errichtung des Konzernbetriebsrats sei wirksam. Sie haben darauf hingewiesen, dass der Unternehmensbegriff der §§ 15 ff AktG neutral verwendet werde und folgerichtig in gewichtigen Teilen der Literatur auch für gemischt öffentlich-private Konzerne die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für möglich erachtet werde, wobei allerdings in die Errichtung des Konzernbetriebsrats nur solche beherrschten Unternehmen einzubeziehen seien, die privatrechtlich organisiert sind. Genau diese Einschränkung sei im vorliegenden Fall auch beachtet worden. Bediene sich die öffentliche Hand wie vorliegend der Organisationsformen des Privatrechts, müsse sie sich auch sonst an den dort geltenden Bestimmungen festhalten lassen. So verhalte es sich vorliegend in Bezug auf die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gem. § 58 BetrVG gegeben sei.

Der Anwendbarkeit von § 54 BetrVG stehe § 130 BetrVG nicht entgegen. Dies ergebe sich aus dem sachlichen Regelungsgehalt, der Normgeschichte und der Stellung im Gesetz selbst. Die Zulässigkeit eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privaten Konzernen ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 BetrVG, nach welchem der Konzernbetriebsrat nicht im herrschenden Konzernunternehmen zu errichten sei, sondern für den Konzern. Dasselbe Ergebnis folge auch aus einer gesetzeshistorischen Auslegung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass § 54 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 18 Abs. 1 AktG als lex specialis anzusehen sei und daher in seinem Anwendungsbereich den § 130 BetrVG verdränge. Ersichtlich habe der Gesetzgeber für die Frage des Geltungsbereichs mit § 130 BetrVG wie auch in den jeweiligen Komplementärregelungen in § 1 der Personalvertretungsgesetze in Bezug auf die organisatorischen Einheiten "Betrieb" und "Verwaltung" auf die Rechtsnatur des Rechtsträgers abgestellt, der hinter der der Lebenswirklichkeit entnommenen Organisationseinheit stehe. Eine "Geltungsbereichskollision" zwischen Personalvertretungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz sei dabei nicht ersichtlich, denn im sachlichen Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes (also bei den Dienststellen des UKE selbst) richte sich die Beteiligungspflicht natürlich nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. In § 130 BetrVG sei nicht zum Ausdruck gebracht, dass dort, wo eine juristische Person des öffentlichen Rechts als konzernleitendes Unternehmen in Erscheinung tritt, dieses von der Anwendung der an den Konzernsachverhalt anknüpfenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes habe freigestellt werden sollen. Wäre dies gewollt, hätte die Bestimmung lauten müssen: "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts."

Sinn und Zweck der Betriebsverfassung sei es, Beteiligungsrechte dort anzusiedeln, wo Leitungsmacht entfaltet und ausgeübt werde. Die Erwägungen der Antragsteller, dem Konzernbetriebsrat fehle auf Arbeitgeberseite ein Ansprechpartner und der Konzernbetriebsrat könne seine Beteiligungsrechte damit nicht durchsetzen, seien nicht nachvollziehbar. Ansprechpartner für den Konzernbetriebsrat könne in jedem Fall die Konzernobergesellschaft unabhängig von ihrer rechtlichen Verfassung sein. Für die Bildung eines Konzernbetriebsrats bestehe auch ein praktisches Bedürfnis wie etwa bei (gemeinsamen) Regelungen eines neuen Zugangssystems für das gesamte Gelände des Beteiligten zu 1., das Führen eines einheitlichen Mitarbeiterausweises für alle Beschäftigten, einheitliche Dienstkleidung oder die zentral gesteuerte elektronische Datenverarbeitung.

Der Errichtung eines Konzernbetriebsrats stünden vorliegend auch nicht die Erwägungen der Antragsteller zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts im Falle einer ausländischen Konzernspitze entgegen (BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06; 16.05.2007 - 7 ABR 63/06). Hier handele es sich nur um einen scheinbar vergleichbaren Fall, denn vorliegend unterlägen sämtliche beteiligten Rechtsträger und deren Betriebe bzw. Dienststellen deutschem Rechtsstatut und es gehe lediglich darum, innerhalb des homogenen deutschen Rechtskreises die Reichweite des Anwendungsbereichs von § 54 BetrVG zu bestimmen.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 87 Abs. 2 ArbGG in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen. Insoweit wird auf den tatbestandlichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2008 - 8 BV 22/07 - (S. 5 ff, Bl. 127 ff d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem vorgenannten Beschluss festgestellt, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den Konzern "UKE Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf " vom 15. Juni 2007 unwirksam sei. Es hat dahinstehen lassen, ob die Beschlussfassung zur Errichtung des Konzernbetriebsrats ordnungsgemäß erfolgt und der Beteiligte zu 1. als herrschendes Unternehmen eines Konzernverbundes anzusehen sei. Selbst wenn beides unterstellt würde, könne für einen Konzern mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts als Konzernspitze ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden. Sowohl der Wortlaut des § 130 BetrVG als auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen für die Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Beteiligten zu 1.. Wäre die Errichtung eines Konzernbetriebsrats auch bei einer öffentlich-rechtlich organisierten Konzernspitze als zulässig anzusehen, führte dies bei Angelegenheiten, die den Gesamtkonzern betreffen, zu einer Überschneidung der Zuständigkeiten von Konzernbetriebsrat und Personalrat im herrschenden Unternehmen und sei auch im Hinblick auf nur schwer lösbare Konkurrenzprobleme abzulehnen. Da vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar seien dafür, dass die Leitung der Körperschaft des öffentlichen Rechts des Beteiligten zu 1. und des Konzerns auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen erfolge, finde das Betriebsverfassungsgesetz gem. § 130 BetrVG keine Anwendung. Dann sei aber auch die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den Konzern des Beteiligten zu 1. als dem herrschenden Unternehmen nicht zulässig. Die Auffassung der beteiligten Betriebsräte, § 54 BetrVG sei lex specialis zu § 130 BetrVG, finde im Gesetz keine Stütze. Der vorliegende Fall entspreche zudem von der Fallgestaltung her dem Fall, in dem die Konzernspitze im Ausland angesiedelt ist. Mit dem Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 14. Februar und 16. Mai 2007 fehle es auch im vorliegenden Fall an der Möglichkeit, Beteiligungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes durchzusetzen. Für die weitere Begründung wird auf die Seiten 7 ff des Beschlusses (Bl. 129 ff d.A.) verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die Beteiligten zu 9. bis 11., 13., 15. und 17. haben gegen den ihnen am 28. Juli 2008 (= Beteiligte zu 9., 11., 13., 15. und 17.) bzw. 29. Juli 2008 (= Beteiligte zu 10.) zugestellten Beschluss am 19. August 2008 (= Beteiligte zu 11.), 20. August 2008 (= Beteiligte zu 10.), 26. August 2008 (= Beteiligte zu 9. und 15.), 27. August 2008 (= Beteiligte zu 17.) und 28. August 2008 (= Beteiligte zu 13.) Beschwerde eingelegt und diese am 19. August 2008 (= Beteiligte zu 11.), am 26. September 2008 (= Beteiligte zu 13. und 17.) und 29. September 2008 (= Beteiligte zu 10., 9. und 15.) begründet.

Die Beteiligten bleiben bei ihren gegenteiligen Rechtsauffassungen und greifen den Beschluss des Arbeitsgerichts je nach Standpunkt an bzw. verteidigen ihn.

Die Antragsgegner (Betriebsräte) sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Rechtslage unzutreffend bewertet.

Sowohl der Wortlaut des § 130 BetrVG als auch systematische Überlegungen verhinderten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Anwendung betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft nicht. Zwar habe das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass § 130 BetrVG der Abgrenzung zum Personalvertretungsrecht diene. Darin erschöpfe sich allerdings auch der Regelungsgegenstand dieser Vorschrift. Der vom Arbeitsgericht zitierte und auch völlig richtige Satz, dass ein von einer Verwaltung geführter und öffentlich-rechtlich organisierter Betrieb dem Personalvertretungsrecht unterliegt, treffe Betriebe und Verwaltungen und gerade nicht darüber errichtete Konzernstrukturen. Der Fall des gemischt privaten und öffentlich-rechtlichen gemeinsamen Betriebes (BAG 24.01.1996 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb) zeige nichts anderes. Der vom Arbeitsgericht hieraus gezogene Umkehrschluss sei unzutreffend. Vorliegend richteten sich die Beziehungen zwischen dem Beteiligten zu 1. und den Tochtergesellschaften nach Gesellschaftsrecht und seien damit privatrechtlicher Natur; öffentlich-rechtliche Verträge bestünden nicht.

Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes. Zwar seien betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte dort anzusiedeln, wo unternehmerische Leitungsmacht ausgeübt werde und entsprechender Entscheidungsspielraum bestehe; dieses tauge als Abgrenzung zum Personalvertretungsrecht aber jedenfalls dann nicht, wenn es zum Wegfall einer Mitbestimmungsebene führen solle, die das Betriebsverfassungsgesetz selbst vorsehe. Es treffe auch nicht zu, dass der Konzernbetriebsrat keinen Ansprechpartner habe. Wenn die Rechtsform des UKE als Körperschaft öffentlichen Rechts als "Mantel" für die in diesem Konzern handelnden Personen verstanden würde und dieser "Mantel" abgelegt würde, blieben immer noch die handelnden Personen als Ansprechpartner für die Arbeitnehmervertretungen übrig, nämlich die Mitglieder des Vorstands, d.h. die Leitung des UKE als Konzernspitze, die ganz zweifelsfrei bestehe und ihre Leitungsmacht gegenüber den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften auch ausübe. Konzernbetriebsvereinbarungen könnten dennoch abgeschlossen werden. Dass diese dann nur für den privatrechtlich organisierten Teil des Konzerns gelten, folge aus der gemischten Konstruktion und könne bedauerlich sein. Daraus sei aber kein Argument gegen die Existenz eines Konzernbetriebsrats herzuleiten. Auch ansonsten könnten Konzernbetriebsvereinbarungen lediglich für einen Teil des Konzerns abgeschlossen werden, wie § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zeige. Auch aus dem Bestehen von Personalräten und Konzernbetriebsrat nebeneinander sei kein Argument gegen die Bildung eines Konzernbetriebsrats abzuleiten. Entgegen der Meinung des Arbeitsgerichts gebe es keine Überschneidung von Zuständigkeiten.

Der Parallele zur Bildung eines Konzernbetriebsrats mit Konzernspitze im Ausland sei bereits entgegengehalten worden, dass eine Auslandsberührung hier nicht bestehe und anders als in jenen Fällen die Führung eines gemischt öffentlich-privaten Konzerns immer auch die Annahme eines privatrechtlichen Teils an Leitungsmacht beinhalte, sodass der von der Rechtsprechung geforderte Ansprechpartner auf Konzernseite hier im Ergebnis vorhanden sei.

Die Beteiligten zu 9. bis 11., 13., 15. und 17. beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2008 - 8 BV 22/07 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1. bis 8. und 16. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller (Arbeitgeber) halten die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend. Aus seiner Fähigkeit, als Körperschaft des öffentlichen Rechts herrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne zu sein, folge nicht, wie in der Literatur ohne nähere Begründung teilweise angenommen, dass auch für einen Konzern mit öffentlich-rechtlicher Konzernobergesellschaft die Errichtung eines Konzernbetriebsrates zulässig sei. Entscheidend sei nicht die konzern- und aktienrechtliche Beurteilung, sondern der Umstand, ob die Konzernobergesellschaft dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfalle. Dieses sei aber gem. § 130 BetrVG nicht der Fall. Dem stehe nicht entgegen, dass § 130 BetrVG "lediglich" davon spreche, das Betriebsverfassungsgesetz finde keine Anwendung auf "Verwaltungen" und "Betriebe" von Trägern öffentlicher Gewalt, zu einem Konzern mit öffentlich-rechtlicher Konzernobergesellschaft aber keine Aussage treffe. Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des § 130 BetrVG die Möglichkeit der Bildung von Konzernen mit einer öffentlich-rechtlichen Konzernobergesellschaft nicht in Betracht gezogen.

Da die Wortauslegung des § 130 BetrVG zu keinem Ergebnis führe, sei eine Auslegung nach Sinn und Zweck vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe bereits bei der Verabschiedung des BetrVG 1952 den Bereich des öffentlichen Dienstes bewusst aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes herausgenommen, weil diesem weitgehend eine Beziehung zwischen Kapital und Arbeit fehle. Auch bei den Entscheidungen des Vorstands des Beteiligten zu 1. handele es sich unabhängig davon, ob diese lediglich ihn selbst oder auch die Beteiligten zu 2. bis 8. und 16. beträfen, stets um Akte der öffentlichen Gewalt, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz hätten entzogen sein sollen. Hieraus ergebe sich auch die von den Beschwerdeführern verkannte Parallele zu der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2007 (7 ABR 26/06) entschiedenen Fallgestaltung. Ob die Einflussnahme eines Konzernbetriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu unterbleiben habe, weil die Konzernobergesellschaft als im Ausland ansässiges Unternehmen "aus Respekt vor der ausländischen Rechtsordnung" oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Schutz ihrer als Akte der öffentlichen Gewalt zu qualifizierenden Entscheidungen vor der Mitbestimmung des Betriebsverfassungsrechts geschützt werden sollten, sei irrelevant. Keine Parallele bestehe indes zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 (NZA 1996, 1110). Das Bundesarbeitsgericht habe in dieser Entscheidung gerade keine Stellung dazu genommen, ob das Betriebsverfassungsgesetz auch auf einen "öffentlich-privaten Mischbetrieb" anwendbar sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten gem. § 130 BetrVG ausschließlich die formelle Rechtsnatur des Inhabers des Betriebes, der Verwaltung oder - wie vorliegend - des Konzerns von Bedeutung.

§ 54 Abs. 1 BetrVG verdränge nicht § 130 BetrVG als lex specialis. Mit der sprachlichen Fassung des § 54 Abs. 1 BetrVG habe der Gesetzgeber keine Aussage getroffen. Soweit aus dem Umstand, dass nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Konzernbetriebsrat nicht im (herrschenden) Konzern(unternehmen), sondern für den Konzern zu bilden sei, von der Literatur abgeleitet werde, der Konzernbetriebsrat könne seine Beteiligungsrechte im Falle einer öffentlich-rechtlichen Konzernobergesellschaft auch gegenüber anderen Konzernunternehmen wahrnehmen, widerspreche dieses Ergebnis dem Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes. Nach zutreffender Auffassung des Arbeitsgerichts sei Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechts die Ansiedlung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte dort, wo unternehmerische Leitungsmacht entfaltet und ausgeübt werde und hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten ein Entscheidungsspielraum bestehe. Die jetzt dargestellte Auffassung der Beschwerdeführer, nach welcher der Beteiligte zu 9. seine Beteiligungsrechte nicht gegenüber den Beteiligten zu 2. bis 8. und 16., sondern gegenüber dem Vorstand des Beteiligten zu 1. wahrzunehmen habe, lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Normzweck des § 54 BetrVG ableiten. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an sämtlichen Einzelunternehmen ließe sich über einen Konzernbetriebsrat ohnehin nicht realisieren, weil die öffentlich-rechtlich strukturierten Einzelunternehmen von vornherein ausgenommen seien. Zudem sei das Fehlen eines Konzernbetriebsrats auch nicht mit dem Verlust des mit den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verfolgten Schutzes verbunden. Könne ein Konzernbetriebsrat wegen öffentlich-rechtlicher Konzernspitze nicht errichtet werden, führe dies nicht zum Fortfall, sondern nur zur Verlagerung betrieblicher Mitbestimmung auf eine andere Ebene in den verbundenen Unternehmen. Die Bildung von Gesamtbetriebsräten - auf Unternehmensebene - und Betriebsräten - auf Betriebsebene - bleibe möglich. Eine "Mitbestimmungslücke" entstehe dadurch nicht.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der von den Beteiligten überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

II.

A. Die Beschwerden der Beteiligten zu 9. bis 11., 13., 15. und 17. sind gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, weil sie gem. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind.

In der Sache selbst hatten ihre Beschwerden Erfolg. Der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 8. und 16. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Entscheidung beruht auf folgenden in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefassten Erwägungen:

B. Die Beschwerden der Beteiligten zu 9. bis 11., 13., 15. und 17. sind begründet. Der negative Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1. bis 8. und 16. (Arbeitgeber) ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Feststellungsantrag der Antragsteller (Arbeitgeber) ist zulässig.

a) Das Arbeitsgericht hat den Kreis der Beteiligten zutreffend bestimmt. Der Konzernbetriebsrat und die in den Unternehmen der antragstellenden Arbeitgeber gebildeten Betriebsräte sind am Verfahren beteiligt.

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 28.03.2006 - 1 ABR 59/04 - AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

Danach sind vorliegend nicht nur der Konzernbetriebsrat, über dessen rechtmäßige Errichtung zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen bestehen, sondern auch alle in den Unternehmen der Arbeitgeber bestehenden Betriebsräte am Verfahren beteiligt. Die zu 10., 11., 13., 15. und 17. beteiligten Betriebsräte wären bei einer wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats zur Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat berechtigt.

b) Die Arbeitgeber sind hinsichtlich der begehrten Feststellung antragsbefugt. Sie verfolgen mit ihrem die wirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats leugnenden Feststellungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht.

c) Der Antrag der Arbeitgeber ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehlte. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse für den negativen Feststellungsantrag der Arbeitgeber folgt aus den unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung eines Konzernbetriebsrats. Dieser Streit wird durch den Antrag der Arbeitgeber einer umfassenden Klärung zugeführt.

2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat dem negativen Feststellungsantrag der Arbeitgeber zu Unrecht stattgegeben. Für den Konzern Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf konnte - allerdings nur nach Maßgabe des nachfolgend dargestellten Regelungsbereichs - ein Konzernbetriebsratgebildet werden, obwohl das Klinikum als Konzernobergesellschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist. Unter der im Rahmen der Auslegung des Feststellungsbegehrens gebotenen Einschränkung, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats wegen § 130 BetrVG nur für die beherrschten Unternehmen in Betracht kommt, die privatrechtlich organisiert sind , kann der Beteiligte zu 1. "Konzernarbeitgeber" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein.

Der Feststellungsantrag war in Übereinstimmung mit allen Beteiligten im Sinne dieser von § 130 BetrVG geforderten Prämisse auszulegen. Aus § 130 BetrVG folgt lediglich, wie nachfolgend noch ausgeführt wird, dass für die öffentlich-rechtliche Konzernspitze selbst kein Betriebsrat gebildet werden kann. Hieraus ergibt sich aber nicht die Unanwendbarkeit des § 54 BetrVG auf den Konzern als solchen. Die aus dem Privatrecht folgenden Konsequenzen unter Einbeziehung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsrechts sind nur zu berücksichtigen, soweit sich die unzweifelhaft beim Vorstand des UKE als dem herrschenden Unternehmen liegende Konzernleitungsmacht auf die privatrechtlich organisierten abhängigen Unternehmen erstreckt. Im sachlichen Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes, also bei den Dienststellen des UKE selbst, richtet sich die Beteiligungspflicht nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Diese Vorgabe wird von den Antragsgegnern geteilt und wurde von ihnen beachtet, denn es wurden, wie oben aufgezeigt, nur diejenigen vom UKE beherrschten Unternehmen in die Bildung des Konzernbetriebsrats einbezogen, die einen privatrechtlich organisierten Träger haben. Zugleich wurden die Personalräte bei der Bildung des Konzernbetriebsrats nicht berücksichtigt.

Der im Sinne der vorstehenden Prämisse auszulegende negative Feststellungsantrag erweist sich als unbegründet und war demgemäß zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller und des Arbeitsgerichts unterfällt der Beteiligte zu 1. auch als öffentlich-rechtliche Konzernobergesellschaft dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und kann "Konzernarbeitgeber" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein, soweit der Konzernbetriebsrat nur für die privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaften des Konzerns "UKE Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf " errichtet wird. Mit diesen Vorgaben wurde vorliegend rechtswirksam ein Konzernbetriebsrat für den UKE-Konzern gebildet.

Die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BetrVG erforderliche Beschlussfassung hat stattgefunden ( a) ). Es liegt auch der Konzerntatbestand des § 18 Abs. 1 AktG mit einem sog. Unterordnungskonzern vor ( b) ). Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist auch materiell rechtswirksam. Ihr steht insbesondere nicht § 130 BetrVG entgegen, auch wenn der Beteiligte zu 1. als herrschendes Unternehmen als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist ( c) ).

a) Das Arbeitsgericht hat es in Übereinstimmung mit sämtlichen Beteiligten dahinstehen lassen, ob die Beschlussfassung zur Errichtung des Konzernbetriebsrats ordnungsgemäß erfolgt ist.

Allerdings hätte das Arbeitsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 - AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979) Feststellungen zu der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BetrVG erforderlichen Beschlussfassung der beteiligten Betriebsräte nicht für entbehrlich halten dürfen. In Beachtung des in § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG normierten Untersuchungsgrundsatzes ist die für die Beurteilung der Beschlussfassung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BetrVG geforderte Sachverhaltsfeststellung angesichts eines Verfahrensgegenstandes wie dem vorliegenden nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht verzichtbar, da das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren den für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die Verfahrensbeteiligten zu erforschen habe. Hierzu zählt auch die Ermittlung der Tatsachen, die bisher von keinem Verfahrensbeteiligten im Verfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die Entscheidung über den gestellten Antrag von Bedeutung sind. Das Arbeitsgericht kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst von einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung absehen, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen von einem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten werden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 - AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979; 10.12.1992 - 2 ABR 32/92 - AP Nr. 4 zu § 87 ArbGG 1979). Dazu ist aufzuklären, wann eine entsprechende Beschlussfassung stattgefunden hat, wie viele Arbeitnehmer in den Konzernunternehmen beschäftigt werden und ob in den Unternehmen der beschließenden Betriebsräte insgesamt mehr als 50% der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Nach den in der Beschwerdeinstanz nachgeholten Feststellungen hat eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BetrVG stattgefunden. Wie im tatbestandlichen Teil dargestellt, lud der Beteiligte zu 10. nach entsprechender Beschlussfassung mit den Beteiligten zu 11. bis 15. diese mit Schreiben vom 4. Juni 2007 zur konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats ein und beraumte diesen Termin mit hinreichender Frist für Freitag, den 15. Juni 2007 in den Sitzungsräumen der Beteiligten zu 11. bis 13. an. In der Sitzung vom 15. Juni 2007 errichteten ordnungsgemäß eingeladene und entsandte Mitglieder der Beteiligten zu 10. bis 15. einen Konzernbetriebsrat für den UKE-Konzern. Die Beteiligten zu 1. bis 8. beschäftigten zusammen 7266 Arbeitnehmer. Hiervon waren bei dem Beteiligten zu 1. damals 5435 Arbeitnehmer tätig, die von den Personalräten für das nichtwissenschaftliche bzw. wissenschaftliche Personal des UKE vertreten werden und bei der Wahl nicht berücksichtigt wurden. Die genannten Betriebsräte, die Beteiligten zu 10. bis 15., repräsentierten mit 1831 Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2. bis 8. mithin die überwiegende Zahl der Beschäftigten des Konzerns, soweit diese von Betriebsräten bzw. Gesamtbetriebsräten und nicht von den Personalräten des UKE vertreten wurden. Damit sind die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 BetrVG für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats beachtet.

b) Der für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats gem. § 54 Abs. 1 BetrVG erforderliche Konzerntatbestand des § 18 Abs. 1 AktG mit dem sog. Unterordnungskonzern liegt vor.

(1) Es gelten folgende Grundsätze:

(a) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50% der Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Nach § 54 Abs. 2 BetrVG nimmt der Betriebsrat die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den §§ 54 ff BetrVG wahr, wenn in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht.

Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dem Konzern angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist insoweit auf § 18 Abs. 1 AktG. Es gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 - AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979). Aufgrund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 - AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979; 14.02.2007 - 7 ABR 26/06 - AP Nr. 13 zu § 54 BetrVG 1972; 22.11.1995 - 7 ABR 9/95 - AP Nr. 7 zu § 54 BetrVG 1972). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (sog. Unterordnungskonzern). Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von § 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden (BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06 - AP Nr. 13 zu § 54 BetrVG 1972). Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn kann auch eine natürliche Person sein. Damit ist auch für die Annahme eines Konzerns im Sinne des § 54 BetrVG ohne Bedeutung, in welcher Rechtsform die beteiligten Unternehmen geführt werden, da der Begriff des Unternehmens in § 15 ff AktG rechtsformneutral verwendet wird (BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06 - AP Nr. 13 zu § 54 BetrVG 1972; 23.08.2006 - 7 ABR 51/05 - AP Nr. 12 zu § 54 BetrVG 1972; 05.05.1988 - 2 AZR 795/87 - AP Nr. 8 zu § 1 AÜG; BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90 - AP Nr. 1 zu § 303 Nr. 1 AktG; vgl. bereits BGH 13.10.77 - II ZR 123/76 - BGHZ 69,334).

(b) Die Frage, ob die Bestimmungen der §§ 54 ff BetrVG auch auf Fallgestaltungen anwendbar sind, bei denen ein Unterordnungskonzern unter der einheitlichen Leitung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, ist höchstrichterlich - soweit bekannt - bislang nicht geklärt. Ein erheblicher Teil im Schrifttum bejaht unter Hinweis darauf, dass auch Träger öffentlicher Gewalt Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG sein können, dem Grunde nach, dass auch öffentlich-rechtliche Körperschaften wie etwa die Bundesrepublik, die Länder oder Gemeinden fähig sind, herrschende Unternehmen im Sinne des Konzernrechts zu sein, verbunden mit der Möglichkeit, dass ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann (Fitting, 24. Aufl. 2008, § 54 Rn 12; ErfK/Eisemann/Koch, 9. Aufl. 2009, § 54 Rn 2; Richardi/Annuß, 11. Aufl. 2008, § 54 Rn 7; Windbichler, "Arbeitsrecht im Konzern" 1989, S. 310;DKK-Trittin 11. Aufl. 2008, Vor § 54 Rn 11; Düwell/Tautphäus, BetrVG, 2. Aufl. 2006, § 54 Rn 3 unter Hinweis auf BAG 13.10.2004 - 7 ABR 56/03 - und BAG 22.11.1995 - 7 ABR 9/95 - AP Nr. 9 und 7 zu § 54 BetrVG 1972; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl. 2005, § 54 Rn 23; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht-Joost, 2. Aufl. 2000, § 315, Rn 10; Schwab, "Der Konzernbetriebsrat", AiB 2008, S. 87 ff, 88; Plander, "Mitbestimmung in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen", 1. Aufl. 1998, S. 26 ff, 35 f).

Allerdings wird die Errichtung eines Konzernbetriebsrats gem. § 54 BetrVG in einem Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Konzernspitze vom zitierten Schrifttum, soweit diese Frage diskutiert wird, nur mit der Einschränkung für zulässig erachtet, dass ein Konzernbetriebsrat zwar gebildet werden kann, jedoch der bei der Konzernspitze bestehende Personalrat hierbei nicht eingebunden wird; wegen § 130 BetrVG wird die Errichtung eines Konzernbetriebsrats überdies nur für die beherrschten Unternehmen in Betracht gezogen, die privatrechtlich organisiert sind (Fitting, a.a.O., § 54 Rn 12; Richardi/Annuß, a.a.O., § 54 Rn 7;Windbichler, a.a.O., S. 310; Plander, a.a.O., S. 26 ff, 35 f;).

(2) In Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsgrundsätze ist der Konzerntatbestand des § 18 Abs. 1 AktG mit dem erforderlichen sog. Unterordnungskonzern vorliegend festzustellen.

Das Arbeitsgericht hat es zwar für entbehrlich erachtet zu prüfen, ob der Beteiligte zu 1. als herrschendes Unternehmen eines Konzernverbundes anzusehen ist. Nach den zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen ist dieses allerdings unzweifelhaft der Fall. Der Beteiligte zu 1. ist auf Grund einer Kapitalmehrheit herrschendes Unternehmen gegenüber den unter einer einheitlichen Leitung stehenden privatrechtlich organisierten Beteiligten 2. bis 8. und 16..

Die Beteiligten zu 1. bis 8. und 16. bilden einen Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG. Der Beteiligte zu 1. hält an den Beteiligten zu 2. bis 8. und 16. Geschäftsanteile in Höhe von mindestens 51%. Er ist als Konzernobergesellschaft herrschendes Unternehmen im konzern- und aktienrechtlichen Sinn und trifft alle wesentlichen Entscheidungen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten auch für die Beteiligten zu 2. bis 8. und 16.. Keine UKE-Tochtergesellschaft, also keiner der Beteiligten zu 2. bis 8. und 16., verfügt gegenüber anderen Tochtergesellschaften des UKE über einen Entscheidungsspielraum in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Damit ist der Beteiligte zu 1. herrschendes Unternehmen eines Konzernverbundes und es liegt ein Unterordnungskonzern mit dem Beteiligten zu 1. als Konzernspitze vor. Dass der Beteiligte zu 1. als Körperschaft des öffentlichen Rechts herrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein kann, steht angesichts des rechtsformneutral ausgestalteten Unternehmerbegriffs des Aktienrechts außer Streit.

c) Der Konzernbetriebsrat ist auch materiell rechtswirksam gebildet. Dem steht insbesondere nicht § 130 BetrVG entgegen, auch wenn der Beteiligte zu 1. als herrschendes Unternehmen als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Unter Berücksichtigung der mit dem vorzitierten Schrifttum zu beachtenden Prämissen bei Bildung eines Konzernbetriebsrat für einen Konzern mit öffentlich-rechtlicher Konzernspitze, die die angerufene Kammer für zutreffend erachtet und denen der Feststellungsantrag mit der im Rahmen seiner Auslegung gebotenen Einschränkungen gerecht wird, dass nämlich ein Konzernbetriebsrat zwar gegründet werden kann, jedoch der bei der Konzernspitze bestehende Personalrat hierbei nicht eingebunden wird und wegen § 130 BetrVG die Errichtung eines Konzernbetriebsrats weiterhin nur für die beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmen in Betracht zu ziehen ist, die privatrechtlich organisiert sind, konnte für den Konzern "UKE Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf " rechtswirksam ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

Die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei vorliegender Fallgestaltung ist insbesondere mit § 130 BetrVG vereinbar. Nach den allgemein zur Auslegung von Gesetzen gültigen Regeln, die das Arbeitsgericht zutreffend auf Seite 8 der Gründe dargestellt hat, ergibt weder die Auslegung des § 130 BetrVG noch die des § 54 BetrVG, dass ein Konzernbetriebsrat für den privatrechtlich organisierten Teil eines Konzerns mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze nicht gebildet werden kann. Auch aus der Ermittlung des Verhältnisses von § 130 BetrVG und § 54 BetrVG zueinander folgt ein solches Ergebnis nicht.

Die gegenteilige Rechtsansicht der Antragsteller und des Arbeitsgerichts leitet sich weder aus dem Wortlaut der §§ 54 ff und § 130 BetrVG her noch führen gesetzessystematische Überlegungen dazu, dass die Bildung eines Konzernbetriebsrats in einem Konzern mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernobergesellschaft ausgeschlossen ist. Auch der Sinn und Zweck der vorliegend einschlägigen Normen gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in einem Konzern mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts als Konzernspitze kein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann, denn auch wenn unternehmerische Leitungsmacht direkt nur von der öffentlich-rechtlichen Konzernspitze ausgeübt wird, kann der Konzernbetriebsrat für den privatrechtlich organisierten Teil des Konzerns mit der Leitung des UKE als Konzernspitze Mitbestimmungsrechte ausüben. Es kommt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf an, ob Voraussetzung für die Errichtung eines Konzerns die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Beteiligten zu 1. selbst ist, sondern ob für die vom Beteiligten zu 1. beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden und Mitbestimmungsrechte ausüben kann. Demgemäß ergibt sich auch keine Überschneidung von Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Konzernbetriebsrat. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007 (7 ABR 63/06 - AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979) und 14. Februar 2007 (7 ABR 26/06 - AP Nr. 13 zu § 54 BetrVG 1972), wonach die Errichtung eines Konzernbetriebsrats wegen des Territorialitätsprinzips des Aktiengesetzes nur in Betracht zu ziehen ist, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat, stehen dem nicht entgegen.

Im Einzelnen gilt folgendes:

(1) Dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in Betracht kommt, wenn neben den unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen auch die Konzernobergesellschaft in den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fällt, folgt nicht aus dem Verhältnis von § 130 BetrVG und § 54 BetrVG zueinander und auch nicht aus § 130 BetrVG allein. Ein solches Ergebnis ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Normen ( (a) ), einer gesetzessystematischen Auslegung ( (b) ), dem Normkontext des § 28a EGAktG( (c) ), einer gesetzeshistorischen Betrachtung ( (d) ) noch einer Auslegung nach Sinn und Zweck ( (e) ).

(a) Der Wortlaut der Vorschriften der §§ 54 ff BetrVG und des § 130 BetrVG schließt nicht aus, dass bei öffentlich-rechtlicher Konzernspitze die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht in Betracht kommt.

§ 54 Abs. 1 BetrVG bestimmt nicht selbst, was ein Konzern ist, für den ein Konzernbetriebsrat gebildet werden kann, sondern nur mit Hilfe einer sog. definitorischen Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Konzernbetriebsrat immer dann gebildet werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen - gegebenenfalls also auch für Mischkonzerne, die von einem Träger öffentlicher Gewalt geleitet werden. Gegenteiliges folgt hieraus jedenfalls nicht. Festzustellen ist allerdings, dass der Gesetzgeber die in Rede stehende besondere Lage eines öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzerns nicht bedacht und dass er für die Mitbestimmung durch Konzernbetriebsrat demgemäß auch keine Regelungen getroffen hat (Plander, a.a.O., S. 28).

Gleiches gilt für die Regelung des § 130 BetrVG. Gem. § 130 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz "keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts". Die sprachliche Fassung dieser Norm gibt, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, keine Anhaltspunkte dafür her, ob die Bildung eines Konzernbetriebsrats ausscheidet, wenn die Konzernobergesellschaft nach § 130 BetrVG nicht in den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fällt. Auch bei der Formulierung dieser Norm hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Bildung öffentlich-privatrechtlicher Mischkonzerne wiederum nicht in Betracht gezogen und für die Mitbestimmung durch Konzernbetriebsräte demgemäß auch keine Regelungen getroffen (Plander, a.a.O., S. 31). Jedenfalls schließt der Wortlaut des § 130 BetrVG die Anwendung betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft auch nicht aus. Ob sich die Tatsache, dass § 130 BetrVG nicht auch die von Trägern öffentlicher Gewalt gebildeten (Misch-) Konzerne nennt, so verstehen lässt, dass die Vorschrift auf solche Konzerne nicht anwendbar ist (so Plander, a.a.O., S. 34), kann offen bleiben. Jedenfalls lässt sich die Vorschrift des § 130 BetrVG auch dahin verstehen, dass die dort getroffene generelle Aussage über die Nichtanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf Träger öffentlicher Gewalt nur mit der sich aus § 54 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 18 Abs. 1 AktG für Mischkonzerne ergebenden Einschränkung Geltung beansprucht. Von daher mag auch die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass die Vorschrift des § 54 Abs. 1 BetrVG (i.V.m. § 18 Abs. 1 AktG) in ihrem Anwendungsbereich - als lex specialis - die Norm des § 130 BetrVG verdrängt (so Plander, a.a.O., S. 34).

Nach allem schließt der Wortlaut der §§ 54 und 130 BetrVG die Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei öffentlich-rechtlicher Konzernspitze nicht aus.

(b) Entsprechendes gilt für eine gesetzessystematische Auslegung der §§ 54 ff und 130 BetrVG.

Es steht außer Streit, dass, wie das Arbeitsgericht auch zutreffend angenommen hat, § 130 BetrVG der Abgrenzung zum Personalvertretungsrecht dient, wobei dem Betriebsverfassungsgesetz keine Ersatz- oder Auffangfunktion zukommt (BAG 30.07.1987 - 6 ABR 78/85 - AP Nr. 3 zu § 130 BetrVG 1972). Anknüpfungspunkt der Kollisionsnorm des § 130 BetrVG ist die formelle Rechtsform des Rechtsträgers. Zweifellos unterliegt auch ein von einer Verwaltung geführter öffentlich-rechtlich organisierter Betrieb dem Personalvertretungsrecht. Indem die Vorschrift des § 130 BetrVG "Verwaltungen und Betriebe" der genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes entzieht, dient sie der Abgrenzung zu den Anwendungsbereichen der jeweiligen Personalvertretungsgesetze, die hierfür spezielles Organisationsrecht enthalten. Dies unterstreichen die jeweiligen komplementären Vorschriften in § 1 der Personalvertretungsgesetze, die regelmäßig anordnen, dass in "Betrieben und Verwaltungen" Personalvertretungen gebildet werden.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass von § 130 BetrVG nicht nur die hier erwähnten "Betriebe und Verwaltungen", sondern auch darüber errichtete Konzernstrukturen erfasst sind. Ist Anknüpfungspunkt der Kollisionsnorm des § 130 BetrVG die formelle Rechtsform des Rechtsträgers, wobei mit dem Beteiligten zu 11. anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber mit § 130 BetrVG ebenso wie bereits mit § 88 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1952 für die Frage des Geltungsbereichs in Bezug auf die organisatorischen Einheiten "Betrieb" und "Verwaltung" auf die Rechtsnatur des Rechtsträgers abstellen wollte, der hinter der der Lebenswirklichkeit entnommenen Organisationseinheit steht, so ist hieraus nicht zugleich der Schluss gerechtfertigt, dass auch dort, wo eine juristische Person des öffentlichen Rechts als konzernleitendes Unternehmen in Erscheinung tritt, diese allein im Hinblick auf ihre formelle Rechtsform von der Anwendung der an den Konzernsachverhalt anknüpfenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen freigestellt werden sollte. Zu Recht hat der Beteiligte zu 11. herausgestellt, dass für diesen Fall die Bestimmung des § 130 BetrVG hätte lauten müssen: "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts."

Mit der Anwendbarkeit privatrechtlichen Konzernrechts unter Einbeziehung des Betriebsverfassungsrechts auf einen Konzern mit öffentlich-rechtlicher Konzernspitze kommt es auch nicht zu einer Kollision zwischen Personalvertretungsgesetzen und Betriebsverfassungsgesetz, da im sachlichen Anwendungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers kollektivrechtlich die jeweiligen Beteiligungsrechte vollumfänglich erhalten bleiben. Die Zuständigkeiten von Konzernbetriebsrat und Personalrat überschneiden sich nicht; es bestehen auch keine Abgrenzungsschwierigkeiten. Das Nebeneinander von Personalrat und Konzernbetriebsrat hat lediglich zur Folge, dass die materiellen Beteiligungsrechte des Personalvertretungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes in ihren jeweiligen betrieblichen Anwendungsbereichen beachtet werden müssen. Eine "Geltungsbereichskollision" zwischen Personalvertretungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. ausgeschlossen, wenn sich wie vorliegend im sachlichen Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes - also bei den Dienststellen des UKE selbst - die Beteiligungsrechte unzweifelhaft nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz richten. Überdies bestehen auch jetzt Personalräte und Betriebsräte im Konzern des Beteiligten zu 1. nebeneinander und verhandeln und beschließen Regelungen zu gleichen oder ähnlichen Themen. Nachvollziehbar haben die Beteiligten zu 9. und 15. darauf verwiesen, dass es keine Unterschiede macht, ob auf Seiten der Tochtergesellschaften die Betriebsräte getrennt oder gemeinsam über einen Konzernbetriebsrat handeln. Tatsächlich dürfte die Gefahr unterschiedlicher Regelungen bei der letzteren Konstellation eher geringer sein.

Mit dem Beteiligten zu 11. bleibt festzustellen, dass allein die vom Beteiligten zu 1. selbst gewählte Dualität des Organisationsrechts diesen dazu zwingt, die daran anknüpfende Qualität des materiellen Beteiligungsrechts (PersVG bzw. BetrVG) in den jeweiligen betrieblichen Anwendungsbereichen zu beachten, einschließlich der damit verbundenen verfahrensrechtlichen Ausgestaltungen im Bereich der Beteiligungsrechte. Das Erfordernis, verschiedene materielle Beteiligungsrechte von Personalrat und Konzernbetriebsrat zu beachten, ist lediglich die Konsequenz der Entscheidung des herrschenden Konzernunternehmens, die Tochtergesellschaften privatrechtlich zu verfassen. Im UKE selbst gilt unstreitig Personalvertretungsrecht. Das Konzernrecht ist aber eine Materie des Privatrechts und bleibt dies auch, wenn sich ein Träger öffentlicher Gewalt an einem Konzern beteiligt. Damit ist die Anwendbarkeit betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen auf privatrechtlich organisierte Tochterunternehmen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft gerade nicht in Frage gestellt. Die Abgrenzung von Personalräten und Betriebsräten ist eindeutig. Der Konzernbetriebsrat ist auch in der Lage, seine Beteiligungsrechte, worauf nachfolgend noch vertieft einzugehen ist, tatsächlich für die privatrechtlich organisierten Konzernunternehmen auszuüben. Mit allem steht in Einklang, auf Mischkonzerne das ebenfalls dem Privatrecht angehörende Betriebsverfassungsrecht, nicht hingegen das dem öffentlichen Recht zuzuordnende Personalvertretungsrecht anzuwenden (Plander, a.a.O., S. 29).

Die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1996 zu einem gemischt privaten und öffentlich-rechtlichen gemeinsamen Betrieb (7 ABR 10/95 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb) zeigt nichts anderes. Hier hatte das Bundesarbeitsgericht einen öffentlich-privaten Mischbetrieb wegen der vereinbarten BGB-Betriebsführungsinnengesellschaft gem. § 705 BGB privatrechtlich qualifiziert und danach unter Berücksichtigung von § 130 BetrVG dem Betriebsverfassungsrecht unterstellt. Der vorliegende Sachverhalt weist hierzu strukturell vergleichbare Parallelen auf. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in jener Entscheidung nicht ausdrücklich Stellung dazu nahm, ob das Betriebsverfassungsgesetz auch auf einen "öffentlich-privaten Mischbetrieb" anwendbar ist, spricht viel dafür, in Anlehnung an diese Entscheidung auch vorliegend den zu Grunde liegenden Konzernsachverhalt bei einer gemischt öffentlich-privaten Rechtsträgergruppe aufgrund des dem Privatrecht zuzurechnenden Konzernrechts als privatrechtlich qualifiziert einzuordnen und mangels eines besonderen Konzernrechts für derartige gemischte Unternehmensverbindungen auch hier die Anwendung des § 54 Abs. 1 BetrVG nicht wegen § 130 BetrVG auszuschließen. Zu Recht haben die Beteiligten zu 9. und 15. den vom Arbeitsgericht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gezogenen Umkehrschluss, nach welchem das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung finden soll, wenn die Leitungsebene öffentlich-rechtlich organisiert ist, beanstandet. Der Umkehrschluss hat sich darauf zu beschränken, dass das Betriebsverfassungsgesetz dann keine Anwendung findet, wenn die Betriebsführung auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wahrgenommen wird. Das Betriebsverfassungsgesetz ist aber anwendbar, wenn der Betriebsführung eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt. Gerade dieser Fall ist vorliegend gegeben. Die Beziehungen zwischen den Beteiligten zu 1. und ihren Tochtergesellschaften richten sich nach Gesellschaftsrecht und sind damit allein privatrechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Verträge bestehen nicht.

Damit führen auch gesetzessystematische Überlegungen nicht dazu, über § 130 BetrVG die Bildung eines Konzernbetriebsrates in einem Konzern mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernobergesellschaft auszuschließen.

(c) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. kann die Anwendbarkeit des § 54 BetrVG eine Stütze in der damaligen Schaffung des inzwischen wieder entfallenen § 28a EGAktG erfahren. Wenn mit jener Regelung seinerzeit das private Konzernrecht des Aktiengesetzes als auf die öffentlich-rechtliche Treuhandanstalt für unanwendbar erklärt worden war, womit primär zwar die ansonsten drohende Konzernhaftung vermieden werden sollte, wegen des damit ins Leere gehenden Verweises in § 54 Abs. 1 BetrVG zugleich aber auch die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den Treuhand-Konzern ausgeschlossen war (vgl. DKK-Trittin, a.a.O., Vor § 54 Rn 11), deutet das gesonderte Tätigwerden des Gesetzgebers in einem speziellen Fall und aus besonderem Anlass darauf hin, wie der Beteiligte zu 11. zutreffend ausführt, dass im "Normalfall" die allgemeinen Normen - mithin auch §§ 54 ff BetrVG - anzuwenden sind. Inwiefern mit der Argumentation des Beteiligten zu 1. die Zweckrichtung des damaligen Gesetzes, nämlich allein Haftungsrisiken der Treuhand-Anstalt auszuschließen, von vornherein den Gegenschluss, wonach es stets einer mit § 28a EGAktG vergleichbaren spezialgesetzlichen Norm bedürfe, um die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern mit einer öffentlich-rechtlichen Konzernobergesellschaft zu verbieten, verhindert, erschließt sich nicht. Wenn der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28a EGAktG die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den Treuhandanstaltskonzern ausgeschlossen hat, spricht nichts dafür, dass es sich hierbei nur um einen unabsichtlichen gesetzlichen Reflex und nicht um die bewusste Regelung eines spezialgesetzlichen Ausschlusstatbestandes für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats gehandelt hat.

(d) Ob sich auch anhand der Normgeschichte, wie der Beteiligte zu 11. meint, feststellen lässt, dass der Anwendbarkeit von § 54 BetrVG der § 130 BetrVG nicht entgegensteht oder ob entgegengesetzt mit der Auffassung des Beteiligten zu 1. gerade hieraus abzuleiten ist, dass der Konzernsachverhalt nicht zum Regelungsgehalt des § 130 BetrVG zu rechnen ist, ergibt sich aus einer normhistorischen Betrachtung nach Auffassung der angerufenen Kammer nicht.

Aus der unveränderten Übernahme der entsprechenden Norm von § 88 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1952 auf § 130 BetrVG 1972 ohne ergänzende Regelungen allein lässt sich entgegen der Auffassung des Beteiligten zur 11. nicht ableiten, dass der Konzernsachverhalt "in keinerlei Weise" zum Regelungsgehalt des § 130 BetrVG zu rechnen sei.

Zwar kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit § 130 BetrVG ebenso wie bereits mit § 88 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1952 für die Frage des Geltungsbereichs in Bezug auf die organisatorischen Einheiten "Betrieb" und "Verwaltung" auf die Rechtsnatur des Rechtsträgers abstellen wollte, der hinter der der Lebenswirklichkeit entnommenen Organisationseinheit steht. Eine diesbezügliche ausdrückliche Formulierung erfuhren beide Normen aber nicht. Auch wenn § 88 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1952 die Bestimmung enthielt: "Die Regelung für diesen Bereich bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.", wurde unstreitig eine solche ergänzende Regelung für das Betriebsverfassungsgesetz 1952 nicht geschaffen und auch das Betriebsverfassungsgesetz 1972 enthält eine solche ergänzende Regelung "für diesen Bereich" nicht. Die Norm des § 130 BetrVG 1972 wurde unverändert aus § 88 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1952 übernommen, wobei das Betriebsverfassungsgesetz 1952 den Konzernbetriebsrat nicht kannte. Der Konzernbetriebsrat wurde erstmals als fakultatives Organ mit dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 eingeführt. Zugleich blieb auch der sachliche Regelungsgehalt des § 130 BetrVG bei Übernahme in das Betriebsverfassungsgesetz 1972 unverändert, erfuhr mithin keine Erweiterung im Sinne der allein auf die organisatorischen Einheiten "Betrieb" und "Verwaltung" bezogenen Formulierung. Es mag zwar nachzuvollziehen sein, wenn der Beteiligte zu 11. in der unveränderten Übernahme der Formulierung des § 88 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1952 auf § 130 BetrVG 1972 eine Bestätigung eines allein auf die organisatorischen Einheiten bezogenen Regelungsgehalts sieht und nicht auf die dahinter stehende juristische Person als solche. Allerdings ist der sprachlichen Fassung des § 130 BetrVG, wie der Beteiligte zu 1. zu Recht ausführt, damit aber nicht eine eindeutige Aussage im Sinne eines "beredten Schweigens" dazu zu entnehmen, dass eine öffentlich-rechtliche Konzernobergesellschaft bei Errichtung eines Konzernbetriebsrats dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfällt.

(e) Allerdings spricht eine Auslegung der vorliegend einschlägigen Normen (§ 130 BetrVG und §§ 54 ff BetrVG) nach Sinn und Zweck für die Vereinbarkeit der Bildung eines Konzernbetriebsrats mit § 130 BetrVG und führt entgegengesetzt nicht dazu, dass in einem Konzern mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts als Konzernspitze ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden kann.

Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechtes ist mit dem Arbeitsgericht zweifellos die Ansiedlung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte dort, wo unternehmerische Leitungsmacht entfaltet und ausgeübt wird und wo hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten ein Entscheidungsspielraum besteht. Es trifft auch grundsätzlich zu, dass dieser Zweck nicht erreicht werden kann, wenn eine Betriebspartei nicht dem Betriebsverfassungsrecht unterworfen ist. Die Auslegung der §§ 54 ff und 130 BetrVG jeweils einzeln und auch in ihrem Verhältnis zueinander anhand von Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechts ergibt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Antragsteller aber nicht, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur zugelassen ist, wenn neben den unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen auch die Konzernobergesellschaft selbst in den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fällt. Die angerufene Kammer folgt dem Arbeitsgericht insbesondere nicht darin, der Konzernbetriebsrat hätte im Falle eines herrschenden Unternehmens als Körperschaft öffentlichen Rechts keinen Ansprechpartner, dem gegenüber er Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz durchsetzen wollte. Gleichermaßen ist der Konzernbetriebsrat nicht gehindert, Vereinbarungen für den Konzern abzuschließen.

Mitbestimmung im Konzern dient der Schaffung eines Interessenausgleichs zwischen der Arbeitgeberseite und den Belegschaften der zum Konzern gehörenden Unternehmen und Betriebe. Für das Erreichen dieses Ziels normieren die §§ 54 ff BetrVG eine Beteiligung der Arbeitnehmer im Konzern an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen der Konzernspitze im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich. Dies setzt allerdings nicht voraus, dass die Konzernspitze selbst in den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fällt. Auch wenn unternehmerische Leitungsmacht direkt nur von der öffentlich-rechtlichen Konzernspitze ausgeübt wird, kann der Konzernbetriebsrat für den privatrechtlich organisierten Teil des Konzerns gegenüber der Leitung der öffentlich-rechtlichen Konzernspitze Mitbestimmungsrechte wahrnehmen. Danach kommt es vorliegend nicht darauf an, ob Voraussetzung für die Errichtung eines Konzerns die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Beteiligten zu 1. selbst ist, sondern ob für die vom Beteiligten zu 1. beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann und Raum für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten bleibt.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Zugleich überzeugen die Einwände der Antragsteller nicht:

Soweit die Antragsteller ausführen, bei den Entscheidungen des Vorstandes des Beteiligten zu 1. handele es sich unabhängig davon, ob diese lediglich ihn selbst oder auch die Beteiligten zu 2. bis 8. und 16. betreffen, stets um Akte der öffentlichen Gewalt, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz entzogen sein sollten, trifft dies so nicht zu. Dem ist zunächst entgegenzusetzen, dass die Vorschrift des § 130 BetrVG im Interesse der Rechtssicherheit den Zweck verfolgt klarzustellen, für welche Lebensbereiche die Betriebsverfassung keine Geltung beansprucht; im Zusammenwirken mit den einschlägigen Vorschriften des Personalvertretungsrechts grenzt die Norm den Geltungsbereich des Betriebsverfassungs- von demjenigen des Personalvertretungsrechts ab. Diese Klarstellungsfunktion wird durch die in Rede stehende Gesetzesinterpretation nicht beeinträchtigt (so zutr. Plander, a.a.O., S. 34). Über diese Klarstellungsfunktion hinaus dürfte § 130 BetrVG weiterhin bezwecken, Akte der öffentlichen Gewalt nur insoweit der Mitbestimmung oder sonstigen Beteiligung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten zu unterwerfen, wie dies die Personalvertretungsgesetze mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche Vorgaben vorsehen (Plander, a.a.O., S. 34). Dieser Zweck wird bei einer Beteiligung des Konzernbetriebsrats mit den oben dargestellten Einschränkungen, d.h. wenn diejenigen Beschäftigten, die in den öffentlich-rechtlichen Konzernunternehmen tätig sind, nicht einbezogen werden, nicht tangiert. Dient § 130 BetrVG der Abgrenzung des Betriebsverfassungsrechts zum Personalvertretungsrecht, wird der Normzweck überschritten, wenn das Ergebnis der Abgrenzung der Wegfall einer Mitbestimmungsebene wäre, die das Betriebsverfassungsgesetz selbst in den §§ 54 ff BetrVG vorsieht, das Personalvertretungsrecht dieses aber nicht erforderte.

Die Auffassung der Antragsteller übersieht zudem, dass sich die Beziehungen zwischen dem Beteiligten zu 1. und seinen Tochtergesellschaften nach Gesellschaftsrecht richten und damit privatrechtlicher Natur sind. Die Leitung des Konzerns erfolgt unzweideutig auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen. Öffentlich-rechtliche Verträge bestehen nicht. In diesem dem Privatrecht zuzuordnenden Bereich übt der Konzernbetriebsrat Mitbestimmung aus. Er nimmt seine Beteiligungsrechte zwar gegenüber dem Vorstand des Beteiligten zu 1. - und nicht gegenüber den Beteiligten zu 2. bis 8. und 16. - aber für die Beteiligten zu 2. bis 8. und 16. wahr. Es steht außer Zweifel, worin alle Beteiligten entsprechend ihrer ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer auch einig waren, dass sich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nur auf die privatrechtlichen Tochtergesellschaften bezieht. Aus dieser Argumentation ist mithin keine Begründung gegen die Existenz eines Konzernbetriebsrats herzuleiten.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Konzernbetriebsrat einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite auch dann, wenn die Konzernobergesellschaft selbst nicht dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfällt. Die Erwägungen der Antragsteller, der Konzernbetriebsrat könne mangels Ansprechpartner seine Beteiligungsrechte nicht durchsetzen, sind nicht zwingend. Ansprechpartner für den Konzernbetriebsrat ist unabhängig von ihrer rechtlichen Verfassung die Konzernobergesellschaft, selbst wenn der Konzernbetriebsrat mit dem Einwand der Antragsteller keine konzerneinheitlichen Regelungen treffen könnte. Dass die zweifelsfrei bestehende Leitung des UKE als Konzernspitze Ansprechpartner für den Konzernbetriebsrat sein kann, lässt sich mit den Antragsgegnern bildlich veranschaulichen, wenn die Rechtsform des UKE als Körperschaft öffentlichen Rechts als "Mantel" für die in diesem Konzern handelnden Personen verstanden wird und bei Ablegen dieses "Mantels" immer noch die handelnden Personen, nämlich die Mitglieder des Vorstands des UKE, als Ansprechpartner für die Arbeitnehmervertretungen übrig bleiben. Diese Ansprechpartner sind tatsächlich vorhanden, üben unstreitig ihre Leitungsmacht gegenüber den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften aus und können Verhandlungen führen. Gibt es aber einen Ansprechpartner für den Konzernbetriebsrat, können Leitungsentscheidungen der Konzernspitze - jedenfalls mittelbar - beeinflusst werden. Das Argument des Beteiligten zu 1., er könne nicht zugleich "Dienststelle" im Sinne des hamburgischen Personalvertretungsgesetzes und "Konzernarbeitgeber" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein, greift deshalb nicht. Dass Konzernbetriebsvereinbarungen in diesem Fall nur für den privatrechtlich organisierten Teil des Konzerns gelten, folgt aus der gemischten Konstruktion, stellt aber kein Argument gegen die Existenz eines Konzernbetriebsrats dar. Auch ansonsten ist der Abschluss von Konzernbetriebsvereinbarungen lediglich für einen Teil des Konzerns möglich, wie § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zeigt. Zweifellos dürfen, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen, für den Bereich des Beteiligten zu 1. selbst Konzernbetriebsvereinbarungen nicht getroffen werden - hier ist nur den Personalräten der Abschluss von Dienstvereinbarungen vorbehalten. Dennoch bestehen auch im verbleibenden Bereich betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte, weil auch hier unternehmerische Leitungsmacht ausgeübt wird.

Die Sinnhaftigkeit von Mitbestimmung durch den Konzernbetriebsrat auch bei einem Konzern mit öffentlich-rechtlicher Konzernspitze zeigt der Zuständigkeitskatalog für den Konzernbetriebsrat gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Auch unter der Einschränkung einer sich nur auf die privatrechtlichen Tochtergesellschaften erstreckenden Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist im Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten die (originäre) Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats anzuführen für Regelungen über die Errichtung und Verwaltung einer sozialen Einrichtung, deren Wirkungskreis sich auf den Konzern erstreckt. Gleiches gilt für die Einführung konzernweiter Personalinformationssysteme, Regelungen über einen konzernweiten Austausch von Mitarbeiterdaten sowie die Einführung und Nutzung eines konzerneinheitlichen EDV-Systems oder einer Telefonanlage. Im Bereich der personellen Angelegenheiten kann die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Fragen der allgemeinen Personalpolitik und -planung angenommen werden, soweit sie konzerneinheitlich erfolgt. Unabhängig hiervon kommt dem Konzernbetriebsrat ein allgemeines Auskunftsrecht über konzernweite und unternehmensübergreifende Angelegenheiten zu (vgl. zu allem Schwab, a.a.O., S. 87 ff, S. 91).

Die Antragsgegner haben demgemäß auch konkrete Bedürfnisse für die Ausübung von Mitbestimmung durch einen Konzernbetriebsrat aufzeigen können. Dass ein neues Zugangssystem für das gesamte Gelände des Beteiligten zu 1., auf dem zumindest ein Großteil der Tochterunternehmen ihren Sitz hat, ohne die Beteiligung eines Konzernbetriebsrats in allen Betrieben einzelne Regelungen erforderlich machen würde und dies für alle Betriebe allein unter Beteiligung eines Konzernbetriebsrats sinnvoll zu regeln wäre, haben auch die Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Dasselbe gilt für Fragen des Wechsels von Personal zwischen den beteiligten Unternehmen, das Führen eines einheitlichen Mitarbeiterausweises für alle Beschäftigten durch das UKE, einheitliche Dienstkleidung, die zentral gesteuerte elektronische Datenverarbeitung sowie die zentrale Bearbeitung von Ausbildung und Schulung. Ein Mitarbeiterausweis kann in seinen wesentlichen Funktionen und auch in seinem Aussehen nur einheitlich für das gesamte UKE gestaltet werden. Die Entscheidung darüber wird zweifellos auf "Konzernebene", also unter Federführung des Beteiligten zu 1. getroffen werden müssen. Eine bloße Beteiligung der Beteiligten zu 10. bis. 15. und 17. als Betriebsräte der Tochterunternehmen kann die Entscheidung und Gestaltung notwendiger Vereinbarungen nicht mehr als marginal beeinflussen. Wirksame Mitbestimmung ist nur über den Beteiligten zu 9. möglich. Die Ausbildung und Schulung wird zentral bearbeitet von der Abteilung "Universitäre Bildungsakademie des UKE". Die Personalverwaltung und die Abrechnung der Vergütungen wird einheitlich für das gesamte UKE von dem "Geschäftsbereich Personal & Organisation des UKE" erledigt. Auszugsweise heißt es in der Selbstdarstellung dieses Geschäftsbereichs: "Der Geschäftsbereich Personal & Organisation des UKE mit seinen rund 55 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begleitet in dem Bereich Personal alle Beschäftigten von der Einstellung bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen. .... Der Bereich koordiniert die Gehaltsabrechnung, plant und gestaltet den zukünftigen Personaleinsatz und steuert die Personalkosten gemeinsam mit den Klinikleitern, um dauerhaft Arbeitsplätze zu sichern. .....". Für alle genannten und weitere Bereiche gilt, dass die beteiligten Betriebsräte der abhängigen Tochtergesellschaften keine für ihr jeweiliges Unternehmen geltenden Sonderregelungen durchsetzen könnten. Die Beteiligung der Mitarbeiter kann wirkungsvoll und effizient auch aus Sicht des Beteiligten zu 1. nur über den Beteiligten zu 9. als Konzernbetriebsrat geschehen.

Wenn die Antragsteller dem entgegensetzen, eine Beteiligung der Arbeitnehmer an sämtlichen Einzelunternehmen ließe sich ohnehin nicht realisieren, weil die öffentlich-rechtlich strukturierten Einzelunternehmen von vornherein ausgenommen wären, zugleich aber herausstellen, es bleibe die Bildung von Gesamtbetriebsräten - auf Unternehmensebene - und Betriebsräten - auf Betriebsebene - möglich, eine "Mitbestimmungslücke" entstehe dadurch nicht, sodass das Fehlen eines Konzernbetriebsrats nur zu einer Verlagerung der Mitbestimmung auf eine andere Ebene führe, überzeugt diese Argumentation nicht. Dass getrenntes Handeln durch die einzelnen Betriebsräte der Tochtergesellschaften des Beteiligten zu 1. und jeweils nur auf den einzelnen Betrieb bezogene Vereinbarungen qualitativ einen Unterschied machen gegenüber einer durch den Konzernbetriebsrat für alle Unternehmen ausgehandelten gemeinsamen Vereinbarung, lässt sich bereits deshalb nicht anzweifeln, weil allein hierdurch unterschiedliche Regelungen vermieden werden. Gerade zum letzteren Gesichtspunkt hat der Beteiligte zu 1. in der Anhörung vor der erkennenden Kammer selbst herausgestellt, sein Interesse gehe dahin, möglichst einheitliche Vereinbarungen für alle zu schaffen. Auch wenn sein Verfahrensbevollmächtigter diese Aussage danach relativiert hat, wird die Zweckmäßigkeit von einheitlich geführten Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat über Regelungsbereiche, die alle Tochtergesellschaften betreffen, hierdurch nicht in Frage gestellt.

Wenn die Antragsteller das Bedürfnis nach einem Konzernbetriebsrat mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Bildung von Gesamtbetriebsräten verneinen, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Tochtergesellschaften des Beteiligten zu 1. einen Gesamtbetriebsrat nicht bilden können: Ein Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe eines Unternehmens betreffen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bestehen im Unternehmen. Bei den Tochtergesellschaften des Beteiligten zu 1. handelt es sich aber nicht um einzelne Betriebe eines "Unternehmens UKE", sondern um mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen des "Konzerns UKE". Diesen ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats verschlossen, denn sie sind keine Betriebe des Beteiligten zu 1. Die Regelung des § 54 Abs. 2 BetrVG bezieht sich nur auf die Errichtung des Konzernbetriebsrats und Fragen im Zusammenhang mit der Bildung und Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats. Zwar können sich mehrere Betriebsräte mehrerer Unternehmen eines Konzerns zur Behandlung spezieller Einzelfragen auf freiwilliger Basis zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen; diese hat allerdings keinerlei rechtliche Kompetenz und kann keine bindenden Beschlüsse fassen (Fitting, a.a.O., § 47 Rn 4). Die Auffassung des Beteiligten zu 1., die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz seien im Falle einer nicht dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallenden Konzernspitze weiterhin von den Gesamtbetriebsräten der privatrechtlich organisierten Unternehmen wahrzunehmen, führt damit ins Leere.

Existiert, wie oben aufgezeigt, ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten, so folgt schließlich entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. der Wegfall dieses Entscheidungsspielraums allein aus der Auslegung des § 130 BetrVG nicht: Das Argument, § 130 BetrVG enthalte eine abschließende, abweichende Wertung und der Gesetzgeber habe sich mit dieser Norm dafür entschieden, die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes ausschließlich nach der Rechtsform des Rechtsträgers vorzunehmen, wird als Zirkelschluss verwendet. Aus dem gesamten vorstehend nach den verschiedenen Kriterien gewonnenen Auslegungsergebnis folgt die Schlüssigkeit ihrer Argumentation nicht.

Eine Abgrenzung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes ausschließlich nach der Rechtsform des Rechtsträgers ist dem einschlägigen gesetzlichen Regelungswerk zusammengefasst nicht zu entnehmen.

(2) Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007 (7 ABR 63/06 - AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979) und 14. Februar 2007 (7 ABR 26/06 - AP Nr. 13 zu § 54 BetrVG 1972) stehen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den privatrechtlich organisierten Teil eines Konzerns mit öffentlich-rechtlich organisierter Konzernspitze nicht entgegen.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 14. Februar 2007 entschieden, ein Konzernbetriebsrat könne wegen des Territorialprinzips grundsätzlich nicht errichtet werden, wenn die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat; etwas anderes gelte nur, wenn bei einem mehrstufigen Konzern einem im Inland ansässigen abhängigen Unternehmen als inländischer Teilkonzernspitze noch wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesen nachgeordneten Unternehmen verblieben (BAG 14.02.2007 - 7 ABR 26/06 - AP Nr. 13 zu § 54 BetrVG 1972). Im Beschluss vom 16. Mai 2007 (7 ABR 63/06 - AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979) hat das Bundesarbeitsgericht hieran ausdrücklich fest gehalten.

Das Arbeitsgericht hat diese Entscheidungen mit der Auffassung der Antragsteller als vergleichbar mit der hier vorliegenden Fallgestaltung angesehen. Die Antragsteller meinen, es sei irrelevant, ob die Einflussnahme eines Konzernbetriebsrats unterbleibe, weil die Konzernobergesellschaft als im Ausland ansässiges Unternehmen nach dem Territorialprinzip "aus Respekt vor der ausländischen Rechtsordnung" oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 130 BetrVG zum Schutze der öffentlichen Gewalt vor der Mitbestimmung des Betriebsverfassungsrechts dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes nicht unterfalle. Denn in beiden Fallgestaltungen könne mangels Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes für die Konzernspitze der vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Konzernbetriebsrat beabsichtigte Ausgleich der durch die Konzernstellung vermittelten Leitungsmacht und der damit verbundenen Möglichkeit, auf die Belange der Arbeitnehmer in den konzernangehörigen Unternehmen Einfluss zu nehmen, nicht stattfinden. In beiden Konstellationen werde der Normzweck des § 54 BetrVG nicht erreicht.

Es kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Konzernen mit Auslandsbeziehung einschränkungslos zu folgen ist. Zwar sprechen für sie beachtliche Gründe, zwingend erscheint sie gleichwohl nicht (so zutr. Fitting in der 24. Aufl., a.a.o., § 54 Rn 34, in Abweichung zur Vorauflage). Trotz des in § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthaltenen Verweises auf § 18 AktG muss nämlich eine am Zweck betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmung orientierte Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, nach der auch für Konzerne mit ausländischer Konzernspitze ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann, nicht ausgeschlossen sein (so Fitting, a.a.o., § 54 Rn 34). Der mit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats verfolgte gesetzgeberische Zweck, bei der Behandlung von Angelegenheiten mitzuwirken, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können, entfällt nicht deshalb, weil sich die Konzernspitze im Ausland befindet. Der Einwand eines mangelnden Ansprechpartners auf Arbeitgeberseite bei fehlender inländischer Leitungsmacht erscheint nicht zwingend, denn er könnte auch gegen die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats oder gar eines Betriebsrats erhoben werden, wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist und im Inland keine Leitungsmacht vorhält. Vor allem aber soll sich ein Arbeitgeber hinsichtlich seiner im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegenden Betriebe der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung nicht sanktionslos dadurch entziehen können, dass er seinen Sitz ins Ausland verlegt. Liegen die Betriebe mehrerer abhängiger Unternehmen eines Konzerns mit ausländischer Konzernspitze im Inland, so befinden sich immer noch ein Teil des Konzerns und die darin beschäftigten Belegschaften im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes. Dies rechtfertigt jedenfalls die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für diesen Teil (so zu allem zutr. Fitting, 24. Aufl., a.a.o., § 54 Rn 34).

Selbst wenn das Territorialitätsprinzip mit dem Bundesarbeitsgericht zur Lösung von betriebsverfassungsrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug geeignet wäre, geht es vorliegend allerdings darum nicht. Es handelt sich bei der hier zu entscheidenden Fallgestaltung allenfalls um einen scheinbar vergleichbaren Fall, denn vorliegend unterliegen sämtliche beteiligten Rechtsträger und deren Betriebe bzw. Dienststellen deutschem Rechtsstatut. Der Parallele zur Bildung eines Konzernbetriebsrats mit Konzernspitze im Ausland ist mithin von vornherein entgegenzuhalten, dass eine Auslandsberührung hier nicht besteht. Anders als in Fällen der Auslandsberührung beinhaltet die Führung eines gemischt öffentlich-privaten Konzerns (mit Sitz im Inland) immer jedenfalls einen Teil sich privatrechtlich auswirkender Leitungsmacht. Den gemischt öffentlich-privaten Konzernen wohnt zumindest immer auch ein privatrechtlicher Bereich inne, so dass für genau diesen Bereich das Betriebsverfassungsrecht zur Anwendung gelangen kann. Zugleich ist der von der Rechtsprechung geforderte Ansprechpartner auf Konzernseite im Ergebnis vorhanden. Auch im Hinblick auf die Rechtsform des UKE als Körperschaft öffentlichen Rechts fehlt es nicht, wie oben ausgeführt, an Ansprechpartnern für die Arbeitnehmervertretungen. Damit ist ein Konzernbetriebsrat eines Konzerns mit öffentlich-rechtlicher Konzernobergesellschaft in der Lage, Beteiligungsrechte gegenüber der Konzernleitung durchzusetzen. Er ist - anders als gegebenenfalls bei der Bildung eines Konzernbetriebsrats mit Konzernspitze im Ausland - nicht funktionslos.

Aus allem folgt zusammengefasst, dass der Beteiligte zu 1. auch als öffentlich-rechtliche Konzernobergesellschaft dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallen und "Konzernarbeitgeber" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein kann, soweit der Konzernbetriebsrat nur für die privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaften des Konzerns "UKE Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" errichtet wird. Mit diesen Vorgaben wurde vorliegend rechtswirksam ein Konzernbetriebsrat für den UKE-Konzern gebildet. Der entgegengesetzte negative Feststellungsantrag der Antragsteller erweist sich mithin als unbegründet.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 9. bis 11., 13., 15. und 17. war demgemäß der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2008 - 8 BV 42/07 - abzuändern und der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 8. und 16. zurückzuweisen.

III.

Zu einer Kostenentscheidung bestand im Hinblick auf § 12 Abs. 5 ArbGG keine Veranlassung.

Die Rechtsbeschwerde war nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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