Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 65/07
Rechtsgebiete: PostG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

PostG § 5 f.
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ZPO § 254
ZPO § 256 Abs. 1
1. Wer als Betreiber einer Agentur für die Verteilung von Zeitschriften und Briefen selbst eine Vielzahl (hier fast 200) Hilfskräfte nach eigener Entscheidung einstellt, ist bei der erforderlichen Gesamtschau regelmäßig selbst dann nicht abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, wenn er einer Vielzahl engmaschiger fachlicher Weisungen seines Auftraggebers unterliegt.

2. Es bestehen dann auch keine mittelbaren Arbeitsverhältnisse zum Auftraggeber, denn es fehlt die unmittelbare Erbringung der Arbeitsleistung mit Wissen des Dritten.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. August 2007 - 7 Ca 540/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass nach wie vor zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, und - im Wege der Stufenklage - die Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf der Grundlage eines ihrer Auffassung nach einschlägigen Tarifgehalts und die Auszahlung der Nettovergütung und Abführung der Sozialbeiträge und Lohnsteuer.

Die bundesweit tätige Beklagte erbringt Postdienstleistungen. Sie firmierte unter "P. GmbH" und änderte die Firma im Jahre 2006 auf die jetzige Bezeichnung.

Der Beklagten ist eine Lizenz gemäß § 5 f. Postgesetz erteilt worden. Die Beklagte verfügt über eine Lizenz, die die Qualitätsstufe D 4 einschließt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Lizenz vom 24. August 2006 (Anl. B 4, im Anlagenordner). Hieraus ergeben sich Nachweis- und Dokumentationspflichten (vgl. Anl. B 4). Die Beklagte hat Briefzentren eingerichtet und ein flächendeckendes Postverteilungsnetz ausgebaut. Das Verteilungsnetz setzt sich zusammen aus so genannten Vertriebsstellen. Ausgehend von solchen Vertriebsstellen werden Post- und Werbesendungen von Zustellern in den jeweils von der Beklagten festgelegten Zustellbezirk zugestellt.

Die Klägerin befasst sich seit dem Jahre 1991 mit der Verteilung der Tageszeitung "A." und des werbefinanzierten "E.". Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 wurden diese Zeitungen unternehmensrechtlich getrennt geführt. Die Verteilung dieser Zeitungen organisierte und organisiert die Klägerin von ihrem Grundstück in der F. Straße aus. Hierzu setzt sie zwischen 150 und 170 teilzeitbeschäftigte Zusteller ein. Seit dem Jahre 1994 bzw. 1995 besteht hinsichtlich der Verteilung unadressierter Sendungen auch eine vertragliche Beziehung der Parteien.

In der F. Straße betreibt die Klägerin einen Kiosk.

Außerdem hat die Klägerin eine der o.a. Vertriebsstellen für die Beklagte in den Räumlichkeiten A. Weg in H.-H. übernommen. Grundlage dieser Tätigkeit der Klägerin sind verschiedene vertragliche Vereinbarungen, zunächst der "Dienstleistungsvertrag" vom 01.04.1999, (Anl. K 2, Anlagenordner) sodann der "Werkvertrag" vom 26.05.04 (Anl. K 3, Anlagenordner) und zuletzt der "Vertriebsvertrag" vom 05.04.06 (Anl. K 4, Anlagenordner). Wegen der genauen Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anl. K 2 bis K 4 Bezug genommen. Diese Verträge betreffen unadressierte und adressierte Sendungen.

Der Vertriebsvertrag vom 05.04.06 (Anl. K 4) sieht in § 1 Nr. 1 vor, dass die Beklagte der Klägerin die Vertriebsstelle für die in Anlage 1 des Vertriebsvertrages nähert definierten Postleitzahlengebiete ab dem 01.04.06 überträgt. In dieser Eigenschaft übernimmt die Vertriebsstelle der Klägerin die Zustellung der von der Beklagten gemäß § 1 Nr. des Vertriebsvertrages angelieferten Briefsendungen an die entsprechenden Empfänger, die in einem der in Anl. 1 aufgeführten Postleitzahlengebiete ansässig sind. Ausweislich des § 1 Nr. 4 des Vertriebsvertrages hat die Zustellung der jeweiligen Briefsendungen bis spätestens 12:00 Uhr am Tage der Übergabe zu erfolgen. § 1 Nr. 5 des Vertriebsvertrages ist zu entnehmen, dass nicht zustellbare Briefsendungen am selbigen Tage bis spätestens 16:00 Uhr zur Abholung zur Verfügung stehen müssen. Ist eine Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich (z. B. "kein Einlass") hat die Vertriebsstelle einen weiteren kostenlosen Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag zu garantieren. In § 1 Nr. 2 Satz 1 des Vertriebsvertrages hat sich die Klägerin verpflichtet, mit keinem der Beklagten konkurrierenden Unternehmen Verteilaufträge abzuschließen, wobei in der praktischen Handhabung die Tätigkeit der Klägerin für die S. AG (A.), die E. GmbH & Co KG und die ebenfalls am A. Weg betriebene Paketannahme G. Systems nicht betroffen waren.

In § 1 Nr. 6 i. V. m. der Anl. 2 des Vertriebsvertrages hat sich die Klägerin verpflichtet, tägliche Tourendokumente zu erstellen und diese an die Beklagte zu übermitteln. Ausweislich § 1 Nr. 7 des Vertriebsvertrages erfolgt die Schulung der Mitarbeiter der Vertriebsstelle durch die Beklagte. Aus § 2 des Vertriebsvertrages ergibt sich die Verpflichtung, ein Reklamationsmanagement zu unterhalten. In § 3 des Vertriebsvertrages ist geregelt. Dass die Beklagte auf einem einheitlichen Erscheinungsbild der Zusteller besteht. Danach ist die Klägerin verpflichtet, nach Vorgabe der Beklagten ihre Mitarbeiter einzukleiden.

In § 4 des Vertriebsvertrages vom 05.04.06 ist geregelt, dass die Beklagte, sofern notwendig, für die Vertriebsstelle ein Zustelldepot mietet, die Kosten des Depots trägt danach die Vertriebsstelle im Untermietverhältnis. Dementsprechend hat die Klägerin die von ihr genutzten Räumlichkeiten für ihre Vertriebsstelle von der Beklagten untergemietet.

Im Rahmen der Briefdienstleistungen für die Beklagte beschäftigte die Klägerin 19 Postboten, teilweise in Vollzeit, überwiegend in Teilzeit.

Die Klägerin hat die Beklagte mit einem Telefaxschreiben vom 15. April 2005 (Anl. K 76, Anlagenordner) gebeten, Stellenausschreibungen im "W." vorzunehmen für Fahrer, Austräger, Postausträger und Postfahrer. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung seitens der Beklagten, die sie aufgrund ihrer Verlagskontakte und -konditionen für die Vertriebsstellen erbringt.

Die Personalabrechnung für die von der Klägerin beschäftigten Zusteller wird durch die Klägerin durchgeführt. Einstellungen und Kündigungen erfolgen durch die Klägerin ohne Rücksprache mit der Beklagten.

Die Klägerin beschäftigt in ihrer Agentur weiter mindestens eine Bürokraft, Frau N., diese ist Montags bis Freitags bis 13:00 Uhr in der Betriebsstätte A. Weg anwesend.

Im Januar 2007 setzte die Klägerin mit ihrer Vertriebsstelle rund EUR 55.000,00 mit der Beklagten um, im Februar 2007 rund EUR 52.000,00 und im März 2007 rund EUR 60.000,00. Im Jahre 2006 ergab sich für beide Bereiche (A. Weg und F. Straße ) ein Gesamtumsatz von ca. EUR 700.000,-.

Wegen des von der Klägerin in den Prozess eingeführten umfangreichen Schriftwechsels zwischen den Parteien, bestehend aus Schreiben, Rundschreiben, Telefaxschreiben und E-Mails seit 1999 wird Bezug genommen auf die Anl. K 9 bis K 119 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. Februar 2007 (Anlagenordner) weiter auf die Anl. K 123 bis 130 (Anlagenordner).

In H. verfügt die Beklagte zurzeit über 19 Vertriebsstellen. Daneben verfügt die Beklagte über ein zentrales Briefzentrum in der L. Straße in H. und über zwei Sortierverteilzentren (SVZ), eines in der B. Straße, ein weiteres in der K. Straße in H.. Die Leiter und das Personal des SVZ 1 und der früheren Vertriebsstelle T., die seit dem die Bezeichnung SVZ 2 trägt, sind Arbeitnehmer der Beklagten.

Mit ihrer am 27. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage macht die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und die Abrechnung und Auszahlung für die Zeit seit dem 1. Januar 2003 nach Tarifgehalt geltend.

Mit Datum 2. August 2007 - das ist der Tag der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung - kündigte die Klägerin den im April 2006 geschlossenen Vertrag zum 30. November 2007 und führte aus: "Die auf der Grundlage der Vorläufer-Verträge erfolgende Wochenblatt- und Prospekt Verteilung wird unverändert fortgeführt" (Anl. K 143, Bl. 239 d.A.). Die Beklagte ihrerseits kündigte am 6. August 2007 den Werkvertrag für die unadressierte Zustellung zum 30. November 2007 (Anl. K 144, Bl. 240 d.A.). Die Parteien einigten sich schließlich auf Übergabe der Vertriebsstelle bereits zum 1. Oktober 2007 und Zahlung von EUR 20.000,- der Beklagten an die Klägerin (Anl. K 146 f d.A.).

Wegen eines Vergütungsanspruchs für die Monate Oktober 2006 bis April 2007, wie im Schreiben der Klägerin vom 2. August 2007 (Anl. K 143, Bl. 239 d.A.) erwähnt, ist eine Zahlungsklage vor dem Landgericht Hamburg (317 O 289/07) anhängig.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei der Beklagten gegenüber weisungsgebunden hinsichtlich Inhalt, Durchführung Zeit, Dauer und Ort ihrer Tätigkeit. Der örtliche Tätigkeitsbereich sei ihrem Einfluss entzogen, da ihr die Briefzustellung für einen bestimmten Bereich von Postleitzahlengebieten übertragen sei. Die inhaltliche Ausgestaltung der übernommenen Verpflichtungen sei in § 1 Nr. 3 bis 9 des Vertrages detailliert festgelegt bis hin zu einer Regelung darüber, dass die Schulung der Zusteller durch die Beklagte jeweils am zweiten Montag im Monat am Sitz der Beklagten erfolge. Die Beklagte bestehe ausweislich des Vertrages auf einem einheitlichen Erscheinungsbild der Zusteller und der Betriebsmittel. Damit sei für sie die Möglichkeit, nach außen hin mit eigenen Unternehmenskennzeichen aufzutreten, rechtlich ausgeschlossen. Sie werde damit im Verkehr aufgrund der Verwendung der Unternehmenskennzeichen der Beklagten mit dieser identifiziert und könne nicht als selbstständiges Unternehmen wahrgenommen werden. In der Gestaltung ihrer Arbeitszeit sei sie nicht frei, denn es werde ihre Anwesenheit in der Vertriebsstelle vorausgesetzt und verlangt. Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zeige ein lebendiges Arbeitsverhältnis, dessen Ausgestaltung durch einseitige Anordnungen der Beklagten geprägt sei. Diese durch Weisungsrecht erfolgenden Anordnungen beträfen sowohl den Umfang der eigentlich im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflicht als auch die inhaltliche und formelle Gestaltung der Leistungen. Hinsichtlich des Vortrages zu dem im Einzelnen von der Klägerin vorgebrachten Anordnungen, aus der sie ein Arbeitsverhältnis folgert, wird auf den Umfangreichen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Februar 2007, Seiten 5 bis 40, Bl. 16 - 51 d. A. sowie auf den Schriftsatz vom 2. April 2006, Seiten 1 bis 6, Bl. 105 bis 110 d. A. Bezug genommen. Anordnungen habe die Beklagte für jede Ebene und jeden Abschnitt der mit der Poststelle zusammenhängenden Tätigkeiten getroffen. Das betreffe die Festlegung der Zustellerlöhne (Anl. K 9 und K 10), die Festlegung der Zustellerkleidung (Anl. K 143), Details der Regressbearbeitung (Anl. K 15), die Reduzierung der Zustellerlöhne (Anl. K 16), die Festlegung des Umganges mit Fahrrädern (Anl. K 22), Festlegung der Tourenbewertung (Anl. K 24), Verwendung bestimmter Formulare (Anl. K 26), Zustellung bis 12:00 Uhr (Anl. K 30), Festlegung des Umgangs mit Betriebsmitteln (Anl. K 31), Übersendung der Stundenzettel (Anl. K 35), tägliche Feststellung der Sendungsmenge (Anl. K 39), Details der Zustellung Übergabe-Einschreiben (Anl. K 41), Zustellerverhalten bei Beschwerden (Anl. K 51 und K 52), Festlegung der taggleichen Zustellung (Anl. K 62), Vorsortierung von Rückläufern (Anl. K 65), Festlegung der Verfahren bei Einschreiben (Anl. K 71), Rücksendung von Reklamationen (Anl. K 75), Anordnung des Rauchverbots (Anl. K 85), Festlegung der Postabholung (Anl. K 87), Meldung von Zustellverzögerungen (Anl. K 91), Behandlung von Tagesberichten (Anl. K 97), Meldung von Reklamationen (Anl. K 104), Organisation der Samstagszustellung (Anl. K 108), Anordnung wegen Reklamationsbehandlung an (Anl. K 111), Vorgabe Abkürzungen Reklamationsbearbeitung (Anl. K 123), Anordnung von Bereitschaftstagen (Anl. K 125) Anordnung wegen Irrläufer-Kisten (Anl. K 127). Die Klägerin stützt ihre Arbeitnehmereigenschaft weiter darauf, dass ihr im Laufe der Zeit neue Aufgaben zugewiesen und bestehende geändert worden seien, wie in den Schriftsätzen vom 2. Februar 2007 und vom 2. April 2007 sowie den damit vorgelegten Anl. K 9 bis K 119 bzw. Anl. K 123 bis K 130 vorgetragen. Hierauf wird Bezug genommen. Ihre regelmäßigen Arbeitszeiten lägen außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten in folgenden Zeiten: Montag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Dienstag 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr, Mittwoch 06:30 bis 18:00 Uhr, Donnerstag 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr, Samstag 06:30 Uhr bis 13:00 Uhr, tägliche Mittagspause eine Stunde. Die Beklagte plane und vollziehe den von ihr mit der Klage angestrebten Schritt der rechtlichen Anerkennung des Bestehens von Arbeitsverhältnissen zu den Vertriebsstellenleitern und dem nachgeordneten Personal sukzessive; dies zeige sich an dem Beispiel der Sortierverteilzentren. Ihre Tätigkeit entspreche der Gruppe A 7, Stufe 2 des Gehaltstarifvertrages des Zeitungsverlegerverbandes Nordrhein- Westfalen Verdi vom 1. Juli 2003. Danach betrage das Bruttoentgelt mindestens EUR 3.672,00 monatlich.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 1. April 1999 ein Arbeitsverhältnis besteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin nach einem Bruttomonatsgehalt von EUR 3.672,00 Gehaltsabrechnungen für die Zeit seit dem 1. Januar 2003 bis 31. Mai 2007 zu erteilen;

3. die sich aufgrund der im Antrag zu 2 bezeichneten Abrechnungen ergebenden Nettobeträge zuzüglich Prozesszinsen an die Klägerin zu zahlen und Sozialabgaben sowie Steuern an die zuständigen Stellen abzuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Es mangele an der für Arbeitnehmereigenschaft erforderlichen Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort. Die Klägerin unterliege hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der im Vertriebsvertrag vereinbarten Tätigkeiten nicht ihrem Weisungsrecht. Soweit der Vertriebsvertrag zeitliche Vorgaben enthalte, sei dies keine Arbeitszeit. Es handele sich um eine Zeitpunktbestimmung der von der Vertriebsstelle zu erbringenden Leistungen. Zeitliche Vorgaben seien auch im Rahmen eines arbeitsrechtsfreien Dienstverhältnisses nach der Rechtsprechung des BAG unschädlich. Geschäftszeiten der Vertriebsstellen ergäben sich aus der Natur der Sache. Jede Zusammenarbeit unter Selbstständigen setze gewisse Geschäftszeiten voraus. Eine örtliche Weisungsgebundenheit bestehe ebenfalls nicht. Am Zustelldepot erfolge lediglich die Entgegennahme der zuzustellenden Briefe. Weiter spreche gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, dass die Anzahl der zuzustellenden Briefsendungen so groß ist, dass die Einschaltung von weiteren Arbeitnehmern erforderlich ist. Eine Vertragspflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, sei ein prägendes Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Sei der zur Leistung Verpflichtete dagegen berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, so stehe ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu, der gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spreche. Der überwiegende Anteil der eingereichten Anlagen der Klägerin stelle normale Geschäftskorrespondenz dar, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen unüblich wäre. Es gehe dabei um produktbezogene Themen, die auf den Zustellerfolg gerichtet gewesen seien. Sie - die Beklagte - unterliege umfangreichen Nachweis- und Dokumentationspflichten aufgrund der ihr erteilten Postlizenz. Die Anforderungen, die sie an die Klägerin stelle, ergäben sich aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Die Tätigkeiten in den Sortierverteilzentren (SVZ), in denen sämtliche Mitarbeiter ihre Angestellte sind, unterschieden sich von den der Vertriebsagenturen, da Letztere lediglich "den letzten Kilometer bis zum Briefkasten" erledigten, die Sortierverteilzentren hingegen die Aufgaben einer herkömmlichen Postfilialen wahrnähmen.

Durch das der Klägerin am 4. August 2007 zugestellte Urteil vom 2. August 2007, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 3. September 2007 eingelegte und mit am 11. Oktober 2007 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 4. Oktober 2007 bis zum 11. Oktober 2007 verlängert worden war.

Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, die Vereinbarung mit der Beklagten vom 28. September 2007 habe nicht die Vertragsbeziehungen insgesamt beendet, ihr Arbeitsverhältnis bestehe nach wie vor. Die angefochtene Entscheidung sei widersprüchlich. Es sei rechtsfehlerhaft, das Merkmal "Beschäftigung von Zustellern" ein andere Umstände verdrängendes Gewicht zu verleihen. Sie trägt vor, die unmittelbare Zustellung von Sendungen habe sie nur im Ausnahmefall persönlich erledigt. Insbesondere sei sie nicht zur Zustellung verpflichtet, wozu sie persönlich auch nicht in der Lage sei, sondern leite die von der Beklagten angemietete Vertriebsstelle, stelle nach Bedarf Postboten ein und entlasse diese, halte nicht zustellbare Briefe bereit, übersende tägliche Tourendokumentationen und erteile der Beklagten Auskünfte. Hierfür gebe die Beklagte einen umfangreichen, von ihr zu erfüllenden Pflichtenkatalog vor, so dass in der tatsächlichen Handhabung sie die Aufgabe einer Abteilungsleiterin übernommen habe, daran ändere auch nichts die Einstellung einer Bürokraft. Angesichts der Vielzahl von Anweisungen seitens der Beklagten habe sie nicht die Personalhoheit gehabt. Die Arbeit ihrer Zusteller müsse als mittelbares Arbeitsverhältnis zur Beklagten gewertet werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2007 - 2 Ca 540/06 -

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 1. April 1999 ein Arbeitsverhältnis besteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin nach einem Bruttomonatsgehalt von EUR 3.672,00 Gehaltsabrechnungen für die Zeit seit dem 1. Januar 2003 bis 31. Mai 2007 zu erteilen;

3. die sich aufgrund der im Antrag zu 2 bezeichneten Abrechnungen ergebenden Nettobeträge zuzüglich Prozesszinsen an die Klägerin zu zahlen und Sozialabgaben sowie Steuern an die zuständigen Stellen abzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und verweist darauf, dass die Klägerin mit ihrer weiteren Betriebsstätte in der F. Straße, ihrem Imbiss und Kiosk, mit ihren 150 bis 170 Prospekt- und Zeitungszustellern, sowie 20 Postzustellern nicht zeitlich weisungsgebunden sei und sich von ihrer Bürokraft, Frau N., habe vertreten lassen. Sie habe über die jeweils erforderlichen Betriebsmittel selber verfügt und lediglich die für einen einheitlichen Außenauftritt und die für die Logistik erforderlichen Transportmittel seien von ihr zur Verfügung gestellt worden. Sie verweist weiter darauf, dass die Klägerin u.a. ihre eigene EDV besessen habe, Arbeitsgerichtsverfahren mit ihren Mitarbeitern geführt habe, die Personalabrechnung über ein von ihr beauftragtes Steuerberaterbüro erfolgt sei, die Klägerin also ihren wirtschaftlichen Erfolg habe selbst steuern können.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

1. Der Feststellungsantrag zu 1 ist zulässig, aber unbegründet.

a. Nach § 256 Abs 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer ein besonderes Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse ergibt sich bei gegenwartsbezogenen Statusklagen regelmäßig bereits daraus, dass bei Erfolg der Klage unmittelbar die zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Richtet sich die Feststellungsklage hingegen auf ein bereits beendetes Rechtsverhältnis, ist das besondere Feststellungsinteresse nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die Feststellung des Arbeitsverhältnisses muss zur Folge haben, dass noch Ansprüche zumindest dem Grunde nach bestehen. Begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bereits ein - noch fortbestehendes - Arbeitsverhältnis bestanden habe, ist das Feststellungsinteresse nach den Grundsätzen der vergangenheitsbezogenen Statusklage zu beurteilen (BAG 6.11.2002 - 5 AZR 364/01 - AP Nr. 78 zu § 256 ZPO 1977)

Mit der Vereinbarung vom 28. September 2007 haben die Parteien nach Auffassung der Kammer alle bestehenden Vertragsbeziehungen einvernehmlich - vorfristig - beendet. Dies müsste zur Unzulässigkeit der vergangenheitsbezogenen Statusklage führen, weil sich Rechtsfolgen aus der Feststellung nicht ergeben könnten. Etwaige Zahlungsansprüche könnten - wie es die Klägerin mit den Anträgen zu Ziffer 2 und 3 versucht - im Wege der Leistungsklage ggf. gerichtet auf einen Bruttobetrag geltend gemacht werden.

Das BAG hat gegenwartsbezogene Klagen von Beschäftigten auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses in ständiger Rechtsprechung aber als zulässig angesehen. Das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ergibt sich hier daraus, dass bei einem Erfolg der Klage die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die ein Arbeitsverhältnis gestalten, auf das Vertragsverhältnis der Parteien unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen anzuwenden sind, und zwar sofort und nicht erst in Zukunft. Darauf, ob über einzelne Bedingungen des Vertragsverhältnisses Streit besteht, kommt es nicht an. Solange das Rechtsverhältnis nicht wirksam beendet ist, kann die Statusfrage jederzeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Jedenfalls dann, wenn sich die gegenwärtigen tatsächlichen Umstände seit Vertragsbeginn nicht geändert haben, bedarf es auch keines gesonderten Feststellungsinteresses für einen bis dahin zurückreichenden Klageantrag (BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 457/98 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 59).

Die Klägerin vertritt ausdrücklich die Auffassung, es bestehe nach wie vor ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Es würden auch zukünftig Gehaltsansprüche entstehen, das bisherige Arbeitsverhältnis sei unter Anrechnung der erhaltenen Honorare neu abzurechnen. Damit ist ein Feststellungsinteresse gegeben und ihr Antrag ist zulässig.

b. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist rechtlich nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils umfassend dargestellten Grundsätzen ausgegangen, die das BAG zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen aufgestellt hat. Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 314 f. mwN). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist namentlich der Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist und nicht die Modalitäten der Zahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder die Überbürdung vertraglicher Risiken. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (vgl. BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 253/00 - AP Nr. 111 zu § 611 BGB Abhängigkeit; 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36; 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Zeitungsausträger; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).

Es ist richtig, dass die Klägerin in fachlicher Hinsicht einer Vielzahl von Weisungen der Beklagten unterworfen war. Dies betraf insbesondere den mit Vertrag vom 5. April 2006 übernommenen Aufgabenbereich. Die von der Klägerin umfangreich vorgelegte Korrespondenz dokumentiert diese enge fachliche Bindung und Einflussnahme der Beklagten auf den täglichen Ablauf. Eine zeitliche Weisungsgebundenheit hingegen bestand nicht. Zwar musste die Vertriebsstelle im A. Weg zu bestimmten Zeiten zugänglich und besetzt sein, sonst wäre der vereinbarte geschäftliche Ablauf nicht möglich gewesen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass für die Klägerin selbst bestimmte zeitliche Vorgaben hinsichtlich ihrer persönlichen Anwesenheit im Sinne einer zeitlichen Weisungsgebundenheit bestanden. Sie konnte sich vertreten lassen und Tätigkeiten in ihren anderen Betriebsstätten nachgehen, woraus sich auch ergibt, dass es an einer örtlichen Weisungsgebundenheit mangelte. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung ist - wie auch vom Arbeitsgericht zu Recht gewürdigt - weiterhin folgendes zu berücksichtigen:

Die Klägerin hatte ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht in Person zu erbringen, sondern konnte und musste Vertreter sowie Hilfskräfte einsetzen.

Auf Grund des Umfangs der zu erbringenden Leistungen war der Einsatz von Hilfskräften - teilweise bis zu 170 Zusteller für die Zeitungen und Prospekte und 19 Zusteller für die Briefe - erforderlich. Die Klägerin konnte das Personal, das sie einstellte, frei auswählen. Sie konnte die Arbeitsbedingungen selbständig mit den Arbeitskräften aushandeln. Im Verhältnis zu diesen Aushilfskräften war sie Arbeitgeberin und haftete persönlich aus den abgeschlossenen Verträgen, wie sie es in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer anschaulich darstellte in Bezug auf die Zahlung der Gehälter und der Notwendigkeit, Kredite aufzunehmen. Sie führte in Person arbeitsgerichtliche Verfahren. Es war ihre Aufgabe, das Personal einzuweisen, zu kontrollieren und zu motivieren. Dies sind wesentliche Merkmale selbständigen Tätigwerdens (BAG 12. Dezember 2001 aaO; 16. Juli 1997 aaO; ebenso BGH 21. Oktober 1998 aaO).

Die Klägerin begründete keine mittelbaren Arbeitsverhältnisse. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen (BAG 8. August 1958 - 4 AZR 173/55 - BAGE 6, 232, 241; vgl. auch BAG 20. Juli 1982 - 3 AZR 446/80 - BAGE 39, 200). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine konkreten Weisungen zur Einstellung der Arbeitnehmer erteilt. Die Beklagte hat auch kein Weisungsrecht gegenüber den von der Klägerin eingestellten Beschäftigten ausgeübt. Vielmehr konnte die Klägerin die geschuldeten Dienstleistungen nicht allein erbringen. Deshalb stellte sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung von ihr frei ausgewählte Arbeitskräfte ein, denen sie allein weisungsberechtigt war (BAG 12. Dezember 2001 aaO; 16. Juli 1997 aaO). Rechtsbeziehungen der von ihr beschäftigten Aushilfen zur Beklagten entstanden nicht.

Für die Selbständigkeit der Klägerin spricht weiterhin ihre Berechtigung, andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalten. Sie war nach wie vor für die S. AG und die E. GmbH & Co KG tätig, auf einem Gebiet also, auf dem sie auch für die Beklagte tätig war. Sie betrieb für die G. Systems eine Paketannahmestation im A. Weg, erbrachte also auch insoweit postalische Leistungen und war in der Lage, sich mit einem Kiosk anderweitig unternehmerisch zu betätigen.

Der der Klägerin von der Beklagten vorgegebene und vielfach präzisierte fachliche Rahmen für das äußerliche Erscheinungsbild der Briefzusteller, ihrer Kontrollen, der von ihnen zu übernehmenden Beobachtungsaufgaben der Konkurrenz, der Datenerhebung und der übrigen von der Klägerin dargelegten Anweisungen stellt sich damit als Einflussnahme innerhalb eines freien Vertragsverhältnisses dar, wie es etwa auch bei Franchiseverträgen üblich ist (vgl. BAG 12. Dezember 2001 aaO). Bei einer Gesamtschau lässt sich eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin weder insgesamt seit dem 1. April 1999 - wie sie es nach ihrem Antrag zu Ziffer 1 begehrt - noch nur bezogen auf die Tätigkeit aus dem Vertrag vom 5. April 2006 bejahen.

2. Die Anträge zu Ziffer 2 und 3 sind unzulässig. Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 38).

Danach ist die Stufenklage im Streitfall unzulässig. Es fehlt an dem vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrags. Die Klägerin kann und hat ausdrücklich ihre Ansprüche unmittelbar den nach ihrer Meinung einschlägigen tariflichen Regelungen entnommen. Sie bedarf der Abrechnung nicht zum Zwecke der Bezifferung ihrer etwaigen Zahlungsansprüche. Es handelt sich um leicht zu berechnende Ansprüche. Daran ändert ein tariflicher oder gesetzlicher Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsentgelts nichts. Er erweitert nicht den Rahmen für die Zulässigkeit einer Stufenklage (BAG12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - AP Nr 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung).

Im Übrigen ist die Zahlungsklage auch unbegründet, weil sie ein Arbeitsverhältnis voraussetzt, das nach obigen Ausführungen nicht bestand.

Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück