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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 82/07
Rechtsgebiete: StGB, ArbGG, BGB


Vorschriften:

StGB § 3 Nr. 9
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB §§ 305 ff.
1. Arbeitnehmermobilität im Konzern kann in verschiedenen Vertragsformen erfolgen. Es können hierbei auch mehrere Arbeitsverhältnisse miteinander verknüpft werden in der Form, dass das Stammarbeitsverhältnis mit dem Einstellungsunternehmen ruht, d.h. die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind, gleichzeitig aber ein zweites Arbeitsverhältnis mit einem anderen Konzernunternehmen begründet und durchgeführt wird.

2. Es ist nicht überraschend oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend, wenn bei Einräumung eines Rückkehrrechtes zum Stammunternehmen, die Bedingungen des ruhenden und wiederauflebenden Vertrages gelten, auch wenn diese Bedingungen bei einer Gesamtschau ungünstiger sind, als die bei der Konzerntochter.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.6.2007 - 5 Ca 280/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten - nach Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen der Tätigkeit des Klägers für eine Konzerntochtergesellschaft - über Vergütungsansprüche, Abfindungsansprüche wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger, der am 2006 sein 58. Lebensjahr vollendete, wurde im April 1988 von der H.-AG, wie die Beklagte seinerzeit firmierte, als außertariflicher Angestellter eingestellt.

Unter dem 13. November 1995 schlossen die Parteien einen ergänzenden AT-Vertrag (Anlage K 1 Blatt 19 ff d.A.), durch den die Tätigkeit des Klägers unverändert blieb. Unter Ziffer 1 des Vertrages wurde weiter bestimmt, dass, soweit es betriebliche Belange erfordern, der Kläger auch in anderen Bereichen einschließlich "unserer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften eingesetzt" werden kann und dass ihm ferner andere Tätigkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung und Fähigkeiten in zumutbarem Umfang übertragen werden können.

Die Tätigkeit wurde auf der Grundlage des AT-Gehaltssystems der AT-Gruppe 3 zugeordnet. Unter Ziffer 5. des Vertrages wurde bestimmt, dass dem Kläger nach den betrieblichen Regelungen eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird. Unter Ziffer 8. wurde bestimmt, dass die Bestimmungen des H.-AG-Manteltarifvertrages sowie die betrieblich vereinbarten Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung finden, soweit der AT-Vertrag keine Regelungen enthält mit Ausnahme konkret bezeichneter Abschnitte des Manteltarifvertrages.

Am 31. Oktober 1997 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der H.-GmbH - später unter V.-GmbH (im Folgenden: V.-GmbH) firmierend - gemäß Anlage K 2 (Blatt 23 ff d.A.). Der Kläger wurde danach als Referent Betriebs- und Finanzwirtschaft im Hause der H.-GmbH mit Wirkung ab 1. November 1997 eingestellt.

Ebenfalls am 31.Oktober 1997 erklärte der Kläger sein Einverständnis zu einer mit der Beklagten getroffenen "Vereinbarung zum Ruhen Ihres Arbeitsverhältnisses und ergänzende Zusagen auf Grund Ihrer Tätigkeit bei der H.-GmbH" gemäß Anlage K 3 (Blatt 28 ff d.A.). In der Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Sie werden ab dem 1. November 1997 ein Arbeitsverhältnis mit der H.-GmbH (nachfolgend kurz H.-GmbH) eingehen. Zum gleichen Zeitpunkt ruht Ihr Arbeitsverhältnis bei der H.-AG (nachfolgend kurz H.-AG). Da ihre zukünftige Tätigkeit bei der H.-GmbH auch im Interesse der H.-AG erfolgt, erteilen wir Ihnen folgende Zusagen: 1. Rückkehrmöglichkeit Wir sind bereit, Sie wieder entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen bei der H.-AG einzusetzen. Dabei sichern wir Ihnen die Bedingungen ihres derzeitigen Arbeitsvertrages, jedoch nicht ihres derzeitigen Arbeitsplatzes zu. Diese Zusage gilt befristet bis zum 31. Oktober 2000. Teilen Sie uns bitte bis zum 30. April 2000 mit, ob sie von dieser Zusage Gebrauch machen wollen. Machen Sie davon keinen Gebrauch, endet das Arbeitsverhältnis mit der H.-AG zum 31. Oktober 2000. Die Rückkehrmöglichkeit gilt auch im unmittelbaren Anschluss für den Fall einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der H.-GmbH. 2. Anrechnung Für den Fall einer Rückkehr zur H.-AG werden Ihnen die Zeiten aus dem aktiven H.-GmbH-Arbeitsverhältnis als H.-AG-Dienstjahre angerechnet. H.-GmbH-Jahre werden bis zum 31. Oktober 2000 ebenfalls als Dienstjahre angerechnet. Die daraus resultierenden materiellen Auswirkungen ergeben sich aus den tariflichen bzw. betrieblichen Regelungen der H.-AG. Sollten zu einem Zeitpunkt nach Vertragsabschluss die Inhalte der Betriebsvereinbarung 97.06 ("Anrechnung von Vertragsverhältnissen vor Aufnahme des Dauerarbeitsverhältnisses mit der H.-AG ") neu geregelt werden, finden die Bestimmungen der neuen Regelung nur dann für Sie Anwendung, wenn sich die für Sie ergebenden Änderungen zu Ihren Gunsten auswirken. Voraussetzung dieses "Günstigkeitsprinzip" ist, dass gleichartige Ansprüche für identische Zeiträume aus bestehenden oder ggf. noch zu vereinbarenden Regelungen der H.-GmbH nicht existieren. Zwecks Ausschluss von Doppelansprüchen haben Sie die H.-AG im Falle Ihrer Rückkehr über entsprechende Ansprüche gegenüber der H.-GmbH zu unterrichten. Sollte ein Versorgungsfall während Ihrer Tätigkeit bei der H.-GmbH eintreten, gelten unsere Sozialen Richtlinien. 3. Pauschale Ausgleichszahlung Für die Beschäftigungszeit bei der H.-GmbH erhalten Sie bis zum 31.10. 2000 von der H.-AG eine monatliche Zahlung in Höhe von DM 3.150,00.

Das H.-AG-Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld und die besondere Zuwendung sind in der Ausgleichszahlung berücksichtigt. Der anteilige Wert der Einmalzahlung der Tariferhöhung für 1997 wird nicht zurückgefordert. Für 1997 erhalten Sie von H.-AG ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 10/12 ihres derzeitigen Arbeitsentgeltes. 4. Sonstige Vereinbarungen Für die Zeit Ihrer Tätigkeit bei H.-GmbH vom 01.11.97 bis 31.10.2000 - gewähren wir Ihnen die Möglichkeit zur Nutzung des Werktarifes im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften. ....

- können Sie die über M. angebotenen Versicherungsmöglichkeiten zu den Bedingungen aktiver H.-AG-Mitarbeiter in Anspruch nehmen. ....

- Im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gelten die Bedingungen der H.-GmbH. Die H.-AG sagt Ihnen für den konkreten Fall eine individuelle Ausgleichszahlung zu. Bei Fortbestehen Ihres Arbeitsverhältnisses bei H.-GmbH entsteht zum 01. 04.1998 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf Basis der Sozialen Richtlinien. ....."

Vor Ablauf des 31. Oktober 2000 wurde dem Kläger ein Fortsetzungsvertrag für den Zeitraum ab 1. November 2000 bis zum 30. September 2003 angeboten, wozu die Beklagte die ergänzende Zusage gemäß Anlage K 6 vom 22. August 2000 (Blatt 41 ff d.A.) machte. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger mit Schreiben vom 29. September 2000 die "Ruhegeldvorschau" der Beklagten gemäß Anlage B 1 (Blatt 127 d.A.) unterbreitet, bei der als Basis für die Ermittlung des ruhegeldfähigen Gehalts ein Gehalt in Höhe von DM 8.960,00 zu Grunde gelegte wurde. Dabei handelte es sich um das AT-Gehalt der Stufe 3 gemäß Vertrag vom 1. August 1995 zuzüglich zwischenzeitlicher Steigerungen.

Der Kläger lehnte eine Verlängerung nur bis 2003 ab und verlangte eine Verlängerung bis 2006, um damit eine Option für das sogenannte 58-er Modell zu erreichen.

Vor dem 1. Oktober 2000 vereinbarten der Kläger und H.-GmbH die Fortsetzung der Mitarbeit des Klägers bei H.-GmbH gemäß Anlage K 4 (Blatt 31 ff d.A.). Die Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers erfolgte als Leiter Gesellschaftsangelegenheiten und Allgemeine Verwaltung.

Die Tätigkeit des Klägers umfasste zusätzlich die kaufmännische Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft H., einer Tochtergesellschaft von H.-GmbH, die Tätigkeit als Prokurist der Betriebsgesellschaft Westküste sowie die Unterstützung beim Aufbau weiterer Betriebsgesellschaften. Er führte als kaufmännischer Geschäftsführer die Betriebsgesellschaft H. und nach Übertragung im Jahre 2003 die Betriebsgesellschaften in L. und A..

Am 21. Dezember 2000 erklärte der Kläger sein Einverständnis zum Inhalt eines Schreibens der Beklagten vom 18. Oktober 2000 "Ergänzende Zusagen auf Grund Ihrer Tätigkeit bei der H.-GmbH und Verlängerung der Vereinbarung zum Ruhen Ihres Arbeitsverhältnisses" gemäß Anlage K 5 (Blatt 37 ff d.A.). In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

"Sie bleiben weiterhin bei der H.-GmbH ...., mit der Sie ab dem 1. November 1997 ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind, beschäftigt. Seitdem ruht ihr Arbeitsverhältnis mit der H.-AG .... Da Ihre Tätigkeit bei der H.-GmbH auch im Interesse der H.-AG erfolgt, erteilen wir Ihnen folgende Zusagen: 1. Rückkehrmöglichkeit Wir sind bereit, Sie wieder entsprechend Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen bei der H.-AG einzusetzen. Dabei sichern wir Ihnen die Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages vom 01. 08. 1995, jedoch nicht Ihres seinerzeitigen Arbeitsplatzes zu. Diese Zusage gilt befristet bis zum 30. September 2006. Teilen Sie uns bitte bis zum 31. März 2006 mit, ob Sie von dieser Zusage Gebrauch machen wollen. Machen Sie davon keinen Gebrauch, endet das Arbeitsverhältnis mit der H.-AG zum 30. September 2006. Wir sind bereit, Ihnen die Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der H.-AG anzubieten, sofern Sie als Mitarbeiter an der H.-AG zu dem Personenkreis gehören, denen entsprechende Angebote unterbreitet werden. Die Inanspruchnahme eines solchen Angebots vor dem 30. September 2006 ist mit der H.-GmbH abzustimmen, sofern Sie Mitarbeiter der H.-GmbH sind. ... 2. Anrechnung H.-GmbH-Jahre werden bis zum 30. September 2006 als Dienstjahre angerechnet. Die daraus resultierenden materiellen Auswirkungen ergeben sich aus den tariflichen bzw. betrieblichen Regelungen der H.-AG. .... 3. Gesamteinkommen und pauschale Ausgleichszahlung Für die Beschäftigungszeit bei der H.-GmbH garantiert Ihnen die H.-AG ein jährliches Gesamteinkommen in Höhe von DM 180.000,00 (brutto) ggf. anteilig. Diese Garantieleistung wird jeweils mit In-Kraft-Treten eines neuen Gehaltstarifvertrages um den offiziellen Erhöhungsprozentsatz angehoben. Sie umfasst folgende Komponenten: - individuelles Grundgehalt (AT 3 max + ausgewiesener Leistungsanteil rechnerisch)

- Gratifikation (Urlaubsgeld, Besondere Zuwendungen in Form eines Weihnachtsgeldes)

- vermögenswirksame Leistungen

- Arbeitszeit Mit dieser Garantieleistung sind die unterschiedlichen Leistungen beider Unternehmen abgegolten. Die Garantieleistung wird in folgender Weise bezahlt: - Betriebsübliche monatliche Vergütung sowie Sonderzahlung (z.B. Leistungsprämie) der H.-GmbH.

- Weiterhin eine monatliche Ausgleichszahlung seitens der H.-AG AG in Höhe von DM 3.150,00 .

- Anhand eines zum Ende des Kalenderjahres durchzuführenden Vergleichs Ihrer Ist-Bezüge mit dem garantierten Gesamteinkommen wird eine eventuell noch vorhandene Differenz ermittelt und mit dem nächsten Gehalt verrechnet. Dabei kommen die bei H.-GmbH gezahlten Prämien zur Hälfte in Anrechnung. ...."

Mit Schreiben vom 9. September 2003 an die Beklagte gemäß Anlage K 7 (Blatt 45 d.A.) teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben der H.-AG vom 18. Oktober 2000 (Ergänzende Zusagen ...) mit, dass er von der Rückkehrzusage Gebrauch mache.

Mit Schreiben vom 24. November 2003 gemäß Anlage K 9 (Blatt 49 d.A.) unterrichtete die Beklagte den Kläger unter dem Betreff "Änderung der Sozialgesetzgebung" darüber, dass nach einem Referentenentwurf nur noch für diejenigen, die vor dem 3. Dezember 1948 geboren sind und vor dem 3. Dezember 2003 einen "Vorruhestandsvertrag" (Aufhebungsvertrag) oder Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben, der Rentenzugang mit Lebensalter 60 gelten solle. Vor diesem Hintergrund habe sie für den Kläger vorsorglich einen Vertrag über einen "Vorruhestand" (55er/58er-Regelung) mit den zurzeit geltenden Bedingungen für ein Ausscheiden zum 1. Januar 2007 vorbereitet. Durch Unterschrift und Rückgabe einer Vertragsausfertigung spätestens am 2. Dezember 2003 könne er sicherstellen, dass auch für ihn ein vorzeitiges Ausscheiden möglich sei.

Unter dem 1. Dezember 2003 unterzeichnete der Kläger den "Aufhebungsvertrag, 58er-Regelung" gemäß Anlage K 8 (Blatt 46 ff d.A.), mit dem die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 1. Januar 2007 vereinbart wurde. In dem Vertrag wurde auszugsweise weiter bestimmt.

2. Betriebliche Leistungen Auf Basis der Betriebsvereinbarung "58er-Regelung - vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses", gültig ab 01. 01.2003 (BV 2003.14) sowie der Bestimmungen der Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistungen seitens der H.-AG während der Übergangsphase bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozialversicherung. Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der H.-AG beendet wird, erhalten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile als Abfindung. Vorbehaltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung derzeit im Rahmen von § 3 Nr. 9 StGB (teilweise) steuer- und abgabenfrei (§ 1 ArEV). Die Abfindung setzt sich zusammen aus: - jeweils einer Zahlung in Höhe Ihres letzten Monatsgehalts, die in den ersten beiden Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird,

- einem Vor-Ruhestandsgeld, das der Höhe Ihres nominellen Ruhegeldes entspricht und ab 3. Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, zzgl.

- einer Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor-Ruhestandsgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% des ruhegeldfähigen Gehaltes), die für den gleichen Zeitraum wie das Vor-Ruhestandsgeld gezahlt wird. .... 4. (Vorzeitiges) Ende der Übergangsphase Die Übergangsphase endet vorzeitig, wenn Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Invalidität ... beziehen. .... Die Übergangsphase endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2008, da Sie ab dem 1. Oktober 2008 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI), ... beziehen können. Der Anspruch auf Leistungen der H.-AG gemäß Ziff. 2 entfällt damit spätestens zum 30. September 2008. Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsphase mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes H.-AG-Ruhegeld (Gesamtversorgungsbetrachtung). Wir weisen Sie darauf hin, dass Einkünfte aus selbstständiger/nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit gem. Sozialen Richtlinien bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf das betriebliche Ruhegeld angerechnet werden. Entsprechende Einkünfte haben Sie der H.-AG umgehend unaufgefordert mitzuteilen. ... 6. Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nichts anders vereinbart ist, finden die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "58er-Regelung - Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses", gültig ab 01.Januar 2003 (BV 2003.14), sowie der Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01. März 2002), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung. .....

Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 gemäß Anlage K 10 (Blatt 51 d.A.) übersandte die Beklagte dem Kläger eine "Ruhegeldvorschau" mit der auf der Grundlage eines ruhegeldfähigen Gehalts in Höhe von EUR 5.892,98 ein nominelles Ruhegeld in Höhe von EUR 1.882,07 (31,9375 % von EUR 5.892,98) und eine Obergrenze der Gesamtversorgung in Höhe von EUR 3.830,44 (65% von EUR 5.892,98) mitgeteilt wurden.

Am 5. Oktober 2006 wurde dem Kläger durch die Personalleiterin der Beklagten mitgeteilt, dass eine weitere Beschäftigung weder bei V.-GmbH noch bei der Beklagten beabsichtigt sei und deshalb eine sofortige Freistellung erfolge, wozu dem Kläger ein entsprechendes Schreiben überreicht wurde.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 der Beklagten erhielt der Kläger von der Beklagten eine "Vorläufige Berechnung der V.-GmbH-Leistungen" (Blatt 171 f. d.A.).

Der Kläger hat vorgetragen, das seit Ende Oktober 1997 angeblich ruhend gestellte Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei von dieser in einem solchen Maße "halbaktiv" aufrechterhalten worden, dass die von der Beklagten geschaffene Rechtslage entscheidenden Merkmale einer Abordnung bzw. Entsendung eines AT-Angestellten innerhalb des Konzerns trage. Die Beklagte habe eine Konstellation geschaffen, die mit einer Abordnung bzw. Entsendung im engeren Sinne so viele Ähnlichkeiten habe, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die für eine Abordnung/Entsendung geltenden Betriebsnormen anzuwenden seien.

Durch eine dem 58er-Modell systemwidrige Verfahrensweise - nämlich statt ihn mit dem Ablauf des Monats, in welchen er das 58. Lebensjahr vollendet habe, in den Vorruhestand überwechseln zu lassen - habe die Beklagte mit seinem erst mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 erfolgten Ausscheiden versucht, die Auslegung der Rückkehrklausel auf die Zusicherung des zweiten Satzes und damit auf sein früheres AT 3-Gehalt zu reduzieren. Die Rückkehrklausel sei aber dahin auszulegen, dass sie seine Rückkehr zur Beklagten auf Basis seiner letzten Bezüge bei V.-GmbH, nämlich "entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen" beinhalte.

Bei der monatlichen Ausgleichszahlung der Beklagten handele es sich eindeutig um eine allgemeine Funktions- bzw. Leistungszulage für höherwertige Tätigkeit.

Er habe im Aufhebungsvertrag das Ausscheiden mit Ablauf des 30. September 2006 und den Übertritt in die Übergangsregelung mit dem 1. Oktober 2006 erwartet. So sei es mit der Vertragsgestaltung schon im Jahr 2000 beabsichtigt gewesen und so sehe es die betriebliche 58er-Regelung grundsätzlich vor. Er sei daher verwundert gewesen, dass der Aufhebungsvertrag zunächst noch drei Monate Rückkehr zur Beklagten und dann den Übertritt in die Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2007 vorgesehen habe. Er habe zunächst diese abweichende Regelung als Entgegenkommen der Beklagten und deshalb als positiv angesehen; eine Beeinträchtigung seiner vertraglichen Rechte habe er nicht gesehen.

Die Gruppenversicherung der V.-GmbH sei ihm von Arbeitgeberseite einseitig als Standardleistung in seinem Arbeitsvertrag angeboten worden. Sie sei nicht verhandelt worden und auch nicht als Ausgleich für Einbußen bei der Betriebsrente bei der Beklagten erläutert worden.

Der Berechnung des Ruhegeldes und der Obergrenze der Gesamtversorgung sei die durch seinen Einsatz bei H.-GmbH/V.-GmbH erreichte Gehaltsstruktur, insbesondere die Garantieleistung zu Grunde zu legen.

Wegen der vom Kläger vorgenommenen Berechnungen seines ihm nach seiner Auffassung zustehenden ruhegeldfähigen Gehalts und seines Ruhegeldes wird auf die Klage, S. 13 ff. Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.823,57 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 2.941,19 seit dem 1. 11. 2006, 1.12.2006 und 1. 1. 2007,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.882,38 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 2.941,19 seit dem 1. 2. 2007 und 1.3.2007,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.412,08 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 2.137,36 seit dem 1.4.2007, 1.5.2007 und 1.6.2007,

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zukünftig monatlich weitere EUR 2.137,36 für die Monate Juni 2007 bis September 2008 zu zahlen und

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. 10. 2008 über ein betriebliches Ruhegeld in Höhe von EUR 1.960,63 hinaus ein weiteres Ruhegeld in Höhe von EUR 1.050,18 brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei nicht im Konzern "abgeordnet" worden. Die Abordnung zeichne sich dadurch aus, dass der Arbeitsvertrag mit dem bisherigen (entsendenden) Arbeitgeber erhalten bleibe, jedoch das Direktionsrecht (vorübergehend) auf einen anderen Konzern-Arbeitgeber übergehe. Der Arbeitsvertrag mit ihr vom 1. August 1995 sei nicht Grundlage des Einsatzes des Klägers bei einer anderen Konzerngesellschaft gewesen, sondern zum Ruhen gebracht worden. Der Kläger habe mit H.-GmbH einen eigenständigen Vertrag abgeschlossen. Damit habe der Kläger die Sicherheit gehabt, dass sie nicht nach eigenen Gutdünken die Beschäftigung des Klägers bei H.-GmbH einseitig habe beenden können. Ihre Bereitschaft, für die Zeit bei V.-GmbH ein höheres Gesamteinkommen abzusichern, habe ausdrücklich nicht eine dauerhafte vertragliche Besserstellung hergestellt, sondern lediglich eine auf die Zeit bei V.-GmbH bis zum 30. September 2006 beschränkte und befristete Regelung.

Die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme bei V.-GmbH sei dem Kläger deswegen eröffnet worden, weil Entwicklungsperspektiven im bestehenden Vertragsverhältnis bei ihr seinerzeit nicht vorhanden gewesen seien. Sie habe ein "Unterbringungsinteresse", nicht aber ein eigenes Beförderungsinteresse gehabt. Ein vertraglicher "Aufstieg" bei ihr selbst habe gerade nicht erfolgen sollen.

Mit der in § 15 "Versorgungsleistungen" des zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses mit H.-GmbH führenden Vertrages vorgesehenen Regelung sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Kläger bei ihr lediglich einen Pensionsanspruch auf Basis seiner früheren Vergütung gemäß AT Gruppe 3 habe erwarten können. Die Regelung habe dem Kläger einen zusätzlichen Versorgungsanspruch verschafft, der die eventuelle Versorgungslücke habe mindern sollen.

Der Kläger sei nicht in das Wiederaufleben des Vertrages zur Beklagten "gelockt" worden, sondern das Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses habe seiner eigenen Wahlentscheidung entsprochen. Es sei im Übrigen so gewesen, dass dem Kläger die Möglichkeit zur Beendigung 1. Oktober 2006 angeboten worden sei, er diese jedoch abgelehnt habe, weil er die minimale Steigerung der Betriebsrente noch gerne habe absorbieren wollen.

Durch das dem Kläger am 2. November 2007 zugestellte Urteil vom 12. Juni 2007, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 27. November 2007 eingelegte und mit am 1. Februar 2008 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 21. Dezember 2007 bis zum 2. Februar 2008 verlängert worden war.

Der Kläger trägt vor, die Betriebsnormen zur Funktionszulage und Ausgleichszulage für AT-Angestellte und ihre Ruhegehaltsfähigkeit seien auf seinen Fall mindestens analog anzuwenden, denn es habe sich nur um eine halbe Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gehandelt. Schon aus der ihm erteilten finanziellen Garantiezusage folge, dass die Beklagte ihm diese als Gegenleistung für die erwarteten höherwertigen Dienstleistungen in ihrem eigenen Interesse als der entsendenden Muttergesellschaft gezahlt habe. Auch aufgrund seiner weitgefassten Konzernversetzungsklausel stehe außer Frage, dass die Beklagte ihn zu seiner Tätigkeit bei V.-GmbH unter Ausübung ihres Direktionsrechtes habe abordnen können. Es sei anzunehmen, dass die Beklagte die gewählte Vertragskonstruktion zur Vermeidung des Abschlusses eines teureren Arbeitsvertrages mit einem leitenden Angestellten gewählt habe. Aber selbst bei Annahme redlicher Motive gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass er bezüglich des Rückkehrgehaltes, der Abfindungslösung und des Ruhegeldes so gestellt werde, wie es bei einer Abordnung aufgrund der Konzernversetzungsklausel geschehen wäre. Dieses wäre ja rechtlich ohne weiteres möglich gewesen. Es sei ihm nicht angeboten worden, bereits zum 1. Oktober 2006 in den Vorruhestand überzugehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juni 2007 - 5 Ca 280/06 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.823,57 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 2.941,19 seit dem 1. 11. 2006, 1.12.2006 und 1. 1. 2007,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.882,38 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 2.941,19 seit dem 1. 2. 2007 und 1.3.2007,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 23.510,96 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 2.137,36 seit dem 1.4.2007, 1.5.2007 und 1.6.2007, 1.7.2007,1.8.2007, 1.9.2007, 1.10.2007, 1.11.2007, 1.12.2007, 1.1.2008 und 1.2.2008;

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zukünftig monatlich weitere EUR 2.137,36 für die Monate Februar 2008 bis September 2008 zu zahlen und

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. 10. 2008 über ein betriebliches Ruhegeld in Höhe von EUR 1.960,63 hinaus ein weiteres Ruhegeld in Höhe von EUR 1.050,18 brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe nach Rückkehr zu ihr Anspruch auf eine Vergütung gemäß AT-Vertrag vom 1. August 1995 gehabt, diese Vergütung sei ihm gewährt worden. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Die Vergütungsregelung in der zwischenzeitlichen Tätigkeit bei V.-GmbH sei an diese Tätigkeit gebunden gewesen. Diese Vergütungsregelung habe keine Bedeutung für die Vertragsansprüche des Klägers für die Zeit nach dem 30. September 2006. Sie habe nicht von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht, um den Kläger im Konzern bei einer anderen Gesellschaft einzusetzen. In einem solchen Falle wäre der bereits bestehende Vertrag vom 1. August 1995 Grundlage der Tätigkeit gewesen und geblieben. Es wäre kein neuer Vertrag mit V.-GmbH abgeschlossen worden. Es hätte auch nicht mit ihr vereinbart werden müssen, dass das Arbeitsverhältnis mit ihr für die Dauer der Tätigkeit bei V.-GmbH ruhen sollte. Es bestehe auch kein Gleichbehandlungsproblem. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen, Vielmehr versuche er eine Argumentation, in der er sich mit sich selbst vergleiche, nämlich durch Gegenüberstellung der tatsächlichen maßgeblichen Vertragsentwicklung mit einer von ihm lediglich hypothetisch angenommenen Gestaltungsmöglichkeit. Die Funktionszulage sei an die Zahlung eines bestimmten Gehaltes gebunden, dass der Kläger jedoch bei ihr nicht bezogen habe. Seine Tätigkeit bei der V.-GmbH habe nicht im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gelegen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist aber unbegründet. Mit sehr ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf je ein weiteres Gehalt in Höhe von monatlich EUR 2.941,19 für die Monate Oktober bis Dezember 2006 über die ihm von der Beklagten geleisteten EUR 5.491,00 brutto monatlich hinaus.

Nachdem die Tätigkeit des Klägers bei V.-GmbH (ehemals H.-GmbH) am 31. September 2006 geendet hatte und der Kläger auf Grund der ergänzenden Zusage vom 18. Oktober 2000 gemäß Anlage K 5 im Anschluss daran wieder in das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zurückkehrte, bemisst sich sein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten nach den Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 1. August 1995, die ihm von der Beklagten mit Ziffer 1 der ergänzenden Zusage zugesichert wurden. Nach Ziffer 3 dieses Arbeitsvertrages war der Kläger nach AT-Gruppe 3 eingruppiert. Das Gehalt dieser Vergütungsgruppe erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober bis 31.Dezember 2006 von der Beklagten.

Ein weitergehender Anspruch ergibt sich weder aus der ergänzenden Zusage noch aus den nach Ziffer 8 des AT-Vertrages vereinbarten betrieblichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

a. Entgegen der Auffassung des Klägers und mit dem Arbeitsgericht ist der ergänzenden Zusage vom 18. Oktober 2000 nicht zu entnehmen, dass der Einsatz des Klägers seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend auf einer Stelle erfolgt, die im Verhältnis zur AT-Gruppe 3 höherwertig ist. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 241/06 - NZA 2007, 1369-1371; 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - EzA ATG § 2 Nr. 2). Zunächst ist der Wortlaut für die Auslegung maßgeblich. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind daneben auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.

Schon der Wortlaut des Satzes ist eindeutig: Wenn die Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 1. August 1995 genannt werden, kann ein Verständnis dahingehend, dass die Bedingungen eines anderen Vertrages gemeint sind, nicht erfolgen. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht darauf, dass die Regelung des Satzes 1 der Ziffer 1 Abs. 1 der ergänzenden Zusage im Zusammenhang mit Satz 2 zu sehen ist. Die Beklagte sicherte dem Kläger damit die Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 1. August 1995 zu und damit den Einsatz auf einem Arbeitsplatz, dessen Wertigkeit AT-Gruppe 3 entspricht. Da jedoch der Einsatz auf dem seinerzeitigen Arbeitsplatz des Klägers nicht zugesichert wird, erfolgt mit Satz 1 eine umschreibende Konkretisierung des möglichen Arbeitsplatzes dahin, dass er den Fähigkeiten und Kenntnissen des Klägers entsprechen muss, mithin eine unterwertige Beschäftigung ausgeschlossen wird.

Da mit der ergänzenden Zusage vom 18. Oktober 2000 das jährliche Gesamteinkommen für die Beschäftigungszeit bei der H.-GmbH garantiert ist, beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten auf Leistungen zur Erzielung dieses Gesamteinkommens auf die Zeit bis zum 30. September 2006. Zu weitergehenden Leistungen auf Grund der Zusage ist die Beklagte mithin insoweit nicht verpflichtet.

Diese Vereinbarung ist auch nicht unwirksam. Das von der Beklagten verwandte Vertragsformular hält der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Die Regelung ist weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch unangemessen (§ 307 Abs. 1, 2 BGB).

Überraschenden Charakter hat eine Regelung dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (ErfK 7. Aufl. 2007 Nr. 32 zu §§ 305 - 310 BGB m.w.N.).

Arbeitnehmermobilität im Konzern kann in verschiedenen Vertragsformen erfolgen (Maschmann, Abordnung und Versetzung im Konzern, RdA 96, 24,26). Sicherlich hätte die Beklagte den Kläger auch aufgrund der weitgefassten Konzernversetzungsklausel im Wege des Direktionsrechtes zu einem Tochterunternehmen abordnen oder versetzen können. Es ist aber von der Privatautonomie umfasst, mehrere Arbeitsverhältnisse miteinander zu verknüpfen etwa - wie vorliegend - in der Form, dass das Stammarbeitsverhältnis mit dem Einstellungsunternehmen ruht, d.h. die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind, gleichzeitig aber ein zweites Arbeitsverhältnis mit einem anderen Konzernunternehmen begründet und durchgeführt wird (vgl. BAG 26. Februar 1987 - 2 AZR 177/86 - AP Nr. 15 zu 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; 6. August 1985 - 3 AZR 185/83 - AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG). Beim Arbeitgeberwechsel und auch bei Begründung eines zweiten Arbeitsverhältnisses werden häufig Vereinbarungen über die Anrechnung von Dienstzeiten etwa bei der Berücksichtigung der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung getroffen (Windbichler, Arbeitnehmermobilität im Konzern, RdA 88,95, 98). Auch die Tarifvertragsparteien kennen diese Konstellation, nach der das neue, unmittelbare Arbeitsverhältnis zu dem ruhenden Arbeitsverhältnis hinzutritt (§ 9 BRTV).

Es ist also keinesfalls objektiv ungewöhnlich und für einen Arbeitnehmer überraschend, dass die Abordnung im Konzern in der vorliegenden Art und Weise erfolgte und dass bei Einräumung eines Rückkehrrechtes die Bedingungen des ruhenden und wieder auflebenden Vertrages mit Anrechnung der Dienstzeiten gelten sollen. Im Gegenteil: bei Rückkehr erwartet man eher die ehemaligen Bedingungen als die mit einem Dritten vereinbarten Regeln.

Es lässt sich auch nicht sagen, dass die getroffene Regelung den Kläger unangemessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben benachteiligt.

Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten (BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 125/07 - DB 2008, 761-763 m.w.N.). Danach ist eine unangemessene Benachteiligung des Klägers nicht zu erkennen. Der Kläger wurde bei der Beklagten vertragsgemäß eingesetzt und vergütet. Es ergab sich Gelegenheit in einem Konzernunternehmen eine andere Aufgabe zu übernehmen. Dem Kläger wurde eine Erhöhung seines Einkommens um ca. 1/3 ermöglicht. Der Kläger handelte ein Rückkehrrecht aus, was ihn etwa für den Fall der Insolvenz der Tochter noch zusätzlich absicherte. Außerdem konnte er die bei der Beklagten bestehende günstige Vorruhestandsregelung für sich bewahren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, er hätte - bei Wissen um die gerichtliche Auslegung der Vereinbarung vom 18. Oktober 2000 - diese nicht unterschrieben und die verbleibende Zeit bei der Beklagten in Vergütungsgruppe AT 3 verbracht. Anders gesagt: Der Abschluss des Vertrages vom 18. Oktober 2000 war von erheblichem Wert für den Kläger, er brachte ihm erhebliche Vorteile, aber keine Nachteile. Ohne Abschluss des Vertrages hätte er nicht besser gestanden. Sicherlich hätte er auch noch versuchen können, eine Verbesserung seiner Altersversorgung auszuhandeln, hat er aber nicht. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, eine unangemessene Benachteiligung durch die Einräumung eines Rückkehrrechtes zu alten Bedingungen (mit Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Tariferhöhungen) lässt sich deshalb nicht bejahen.

b. Eine Verpflichtung zur Zahlung von EUR 8.432,19 als Gehalt ergibt sich - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt - auch nicht aus Ziffer 8 Abs. 1 AT-Vertrag in Verbindung mit der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen BV 2004.04. Diese Betriebsvereinbarung bestimmt unter Ziffer

1. Zusammensetzung des AT-Gehalts

Das monatliche AT-Gehalt ist der Funktionswert (Wert des Arbeitsplatzes).

Darüber hinaus kommen im Einzelfall begründet hinzu:

- Funktionszulagen und/oder

- Ausgleichszulagen und/oder

- sonstige individuelle Zulagen

Für Leistung und Erfolg wird jährlich eine Prämie gezahlt.

Nur bei Mitarbeitern mit Eintrittsdatum vor dem 01.10.1998, die vor dem 01.05.2004 einen AT-Vertrag erhalten haben, wird der Funktionswert um eine Steigerungskomponente ergänzt.

In der Protokollnotiz Nr. 1 zu dieser Betriebsvereinbarung ist definiert, welche Zulagen in der Berechnungsbasis von Sonderzahlungen (MTV V/I) und Betrieblicher Altersversorgung einbezogen werden. Soweit eine Einbeziehung in die Sonderzahlungen erfolgt, werden die Zulagen ebenfalls bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses und des Jubiläumsgeldes berücksichtigt.

Darüber hinaus werden weitere Zulagen, Zuschläge sowie Erstattungen gemäß den jeweils bestehenden Regelungen gezahlt.

und unter Ziffer

6. Funktions- und Ausgleichszulagen (s.a. Protokollnotiz Nr. 1)

6.1 Funktionszulage für höherwertige Tätigkeiten

Vertretungen auf höherwertigen Arbeitsplätzen so wie befristet in höherwertige Tätigkeiten, zum Beispiel im Rahmen eines Projektes, werden mit einer Funktionszulage vergütet, wenn diese mindestens sechs Monate umfassen und im Grundsatz die gesamte individuelle Arbeitszeit erfordern.

Beginn, Zeitraum und Höhe der Funktionszulage werden auf Antrag des Bereiches (mindestens Abteilung) vom Personalbereich nach Abstimmung mit dem Betriebsrat gesondert festgelegt. Der Regelfall ist ein monatlich zu zahlender Betrag. Die Funktionszulage endet grundsätzlich mit Ausscheiden aus dem Projekt bzw. bei Beendigung der Projektarbeit/Vertretung.

Bei Einsätzen von mehr als 3 Jahren bleibt die Funktionszulage über das Projekt Ende hinaus solange bestehen, ist der Mitarbeiter auf einen höherwertige Arbeitsplatz versetzt wird. 10. fällt spätestens mit Ablauf des Zeitraums, der der Projektdauer entspricht.

Sobald feststeht, dass die geplante oder tatsächliche Einsatzdauer in Projekten 5 Jahre oder mehr beträgt, erfolgt eine Zuordnung der Projektstelle im Rahmen des Zuordnungsverfahrens.

In der Protokollnotiz Nr. 1 zu BV 2004.04 ist unter anderem bestimmt:

1. Funktionszulagen (FZ)

1.1 FZ für befristete höherwertige Tätigkeiten (BV 2004.04, Ziffer 6.1) wird auf Antrag z.B. für Projekttätigkeiten, Vertretung auf höherwertigen Arbeitsplätzen u.ä.. gezahlt. Die Zahlungen erfolgen längstens für die Dauer des Einsatzes, in Sonderfällen (BV 2004.04, Ziffer 6.1, Abs. 3) auch darüber hinaus. Zeiten der Einarbeitung bleiben unberücksichtigt. Die FZ für befristet höherwertige Aufgaben ist statisch; sie ist grundsätzlich nicht ruhegeldfähig und wird nicht in die Berechnungsbasis der Sonderzahlungen einbezogen.

Ausnahme bei Projekttätigkeit:

Vollendet ein Mitarbeiter während der Laufzeit einer für Projekttätigkeiten bezahlten Funktionszulage das 58. Lebensjahr, wird diese FZ in eine AZ vergleichbarer Höhe (monatliche Zahlung x 12 dividiert durch Anzahl der jährlichen Zahlungen) umgerechnet. Die AZ geht in die Berechnungsbasis der Sonderzahlungen und der Altersversorgung ein."

Die über das der AT-Gruppe 3 entsprechende Gehalt hinausgehenden, von der Beklagten im Rahmen des garantierten Gesamteinkommens erbrachten Leistungen während der Zeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der V.-GmbH stellen keine Funktionszulage im Sinne der BV 2004. 14. dar, weil die Regelungen über die Funktionszulage an die Zahlung eines monatlichen AT-Gehalts durch die Beklagte und damit an eine Arbeitsleistung für die Beklagte anknüpfen.

Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht, wenn es ausführt, dass die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer des Betriebes, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten gelten (Fitting, BetrVG, 24. Aufl. 2008, § 77 Rz 35). Im vorliegenden Streitfall bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien zwar auch in der Zeit fort, in der der Kläger zu H.-GmbH/V.-GmbH in einem Arbeitsverhältnis stand. Selbst wenn die BV 2004.04 auch auf solche ruhenden Arbeitsverhältnisse Anwendung finden sollte, setzt die Anwendung der Bestimmungen über die Funktionszulagen voraus, dass ein aktives Arbeitsverhältnis besteht. Das ergibt sich daraus, dass die Betriebsvereinbarung die Gehaltssystematik für AT-Angestellte regelt. Eine Erforderlichkeit für eine Regelung besteht aber nur im aktiven Arbeitsverhältnis, das heißt dann, wenn Arbeitsleistungen erbracht werden, für die das Arbeitsentgelt als Äquivalent bestimmt werden muss. Demgemäß "kommen im Einzelfall begründet hinzu" Funktionszulagen und/oder Ausgleichszulagen und/oder sonstige individuelle Zulagen. Sie kommen hinzu zum monatlichen AT-Gehalt und setzen damit die Zahlung eines solchen Gehalts durch die Beklagte voraus.

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien aber in der Zeit, in der der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu H.-GmbH/V.-GmbH stand, ruhte, das heißt, die beiderseitigen für ein Arbeitsverhältnis charakteristischen, im Synallagma stehenden Verpflichtungen nicht bestanden, fehlt für die Anwendung der Bestimmungen der BV 2004.04 über Funktionszulagen die Grundlage.

Die Parteien haben die Betriebsvereinbarung 97.06 betreffend die Anrechnung von Dienstzeiten in ihrem Vertrag vom 18. November 2000 ausdrücklich erwähnt und in deren Geltung auch auf die Zeit bei der V.-GmbH erstreckt, im Übrigen aber gerade nicht dies auch noch hinsichtlich weiterer Betriebsvereinbarungen gemacht.

c. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt. Der Kläger hat keine ihm vergleichbaren Arbeitnehmer genannt, die durch dreiseitige Vereinbarung zu Konzerntöchtern gewechselt sind und die dort vereinbarten Gehaltsbedingungen bei Rückkehr zur Muttergesellschaft mitgenommen haben. Auch der konzerndimensionale arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Rüthers/Bakker Arbeitnehmerüberlassung und Betriebsinhaberwechsel ZfA 90, 245, 288ff) ist nicht verletzt. Danach kann u.U. verlangt werden, alle Konzernangehörigen wie die Arbeitnehmer der Muttergesellschaft zu behandeln, allerdings nur dann, wenn die Muttergesellschaft die Töchtergesellschaften dazu bewegt hat, die Arbeitnehmer ungleich zu behandeln. Hier ist der Kläger jedoch hinsichtlich des Einkommens von der Tochtergesellschaft besser behandelt worden.

d. Eine Analogie in Form der Anwendung der Vertragsbedingungen bei der V.-GmbH auch nach Rückkehr zur Beklagten - wie es der Kläger in seiner Berufungsbegründung ausführt - wäre überhaupt nur dann denkbar, wenn eine planwidrige Regelungslücke und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen (BAG 28 September 2006 - 8 AZR 441/05 - AP Nr. 26 zu § 419 BGB Funktionsnachfolge). Schon an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Parteien haben mit ihren dreiseitigen Vereinbarungen den Sachverhalt abschließend und lückenlos und - um es zu wiederholen - fair und angemessen und durchaus zugunsten des Klägers geregelt. Deshalb kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Klagantrag zu Ziffer 2 beanspruchte Abfindungsdifferenz für die Monate Januar und Februar 2007. Die Kammer folgt auch insoweit dem Arbeitsgericht, das hierzu ausgeführt hat:

Nach Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages in Verbindung mit Ziffer 4 Punkt 1 der Betriebsvereinbarung Nr. 2003.14 steht dem Kläger eine Abfindung zu, die sich unter anderem zusammensetzt aus jeweils einer Zahlung in Höhe des letzten Monatsgehalts, die in den ersten beiden Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Wegen der Höhe dieses Gehaltsanspruchs wird auf die Erwägungen oben unter Ziffer 1. Bezug genommen.

Darüber hinaus und unabhängig von der Frage, ob die von der Beklagten im Rahmen des garantierten Gesamteinkommens erbrachten Leistungen die Voraussetzungen einer Funktionszulage/Ausgleichszulage erfüllen, bestimmt Ziffer 4.1 der Betriebsvereinbarung 2003.14 und insoweit auch der Aufhebungsvertrag dass sich die Abfindung zusammensetzt aus jeweils einer Zahlung in Höhe des letzten Monatsgehalts. Nach der Systematik der Regelung in der BV 2004.04 gehörten Zulagen aber nicht zum monatlichen Gehalt, sondern "kommen im Einzelfall begründet hinzu". Weder die Betriebsvereinbarung 2003.14. noch die Betriebsvereinbarung 2004.04 enthalten aber eine Regelung dazu, dass, wie das etwa in der Betriebsvereinbarung 2004.04 für die Berechnung des Krankengeldzuschusses und des Jubiläumsgeldes oder aber der Sonderzahlungen und der Betrieblichen Altersversorgung erfolgt ist, Funktionszulagen und/oder Ausgleichszulagen und/oder sonstige individuelle Zulagen bei der nach der Betriebsvereinbarung 2003.14 zu zahlenden Abfindung zu berücksichtigen sind.

3. Auch die mit den Klaganträgen zu Ziffer 3 und 4 beanspruchten Differenzbeträge (monatlich EUR 2.137,36 = EUR 1.050,18 Vorruhestandsgelddifferenz und EUR 1.087,68 Differenz zusätzliche Überbrückungszulage) für den Zeitraum 1. März 2007 bis 31. Januar 2008 stehen dem Kläger nicht zu.

Sowohl für die Berechnung des Vorruhestandsgeldes wie für die Berechnung der Grenze der Gesamtversorgung ist nach der sich aus der Ruhegeldvorschau ergebenden Systematik, auf die auch der Kläger sich bezieht, das anrechnungsfähige Gehalt maßgebend. Das anrechnungsfähige Gehalt ergibt sich aber nicht auf der Grundlage der vom Kläger während seiner Tätigkeit für V.-GmbH zu beanspruchen Leistungen, sondern auf Grund seines mit der Beklagten bestehenden und nach seiner Rückkehr zu ihr ab 1. Oktober 2006 wieder aufgelebten AT-Vertrages und damit als AT-Gehalt der Stufe 3, das die Beklagte ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Auf die Erwägungen oben unter 1. wird dazu Bezug genommen.

4. Auch die vom Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 5 begehrte- zulässige - Feststellung kann nicht getroffen werden. Dazu wird auf die vorstehenden Erwägungen unter 3. Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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