Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 6 Sa 56/01
Rechtsgebiete: MTV, ZPO, VV 1997, VV 1985, ArbGG


Vorschriften:

MTV § 13
MTV § 13 Ziffer 1 b
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
VV 1997 § 16 Abs. 3
VV 1985 § 16 Abs. 2
VV 1985 § 16 Abs. 2 b
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
1.

Sollen durch einen Tarifvertrag die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, wird dieser Tarifvertrag nicht durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abgelöst, der nicht die Umstellung der Vertragsbedingungen von freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf arbeitsvertragliche Bedingungen regelt, sondern eine allgemeine Regelung zur Versorgungsordnung trifft.

2.

Ein Tarifvertrag, durch den die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, kann dahingehend ausgelegt werden, dass er auch solche freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst, die bei richtiger rechtlicher Würdigung schon zuvor in einem Arbeitsverhältnis standen.

3.

Die tarifvertragliche Ungleichbehandlung von Beschäftigten, die trotz der formellen Behandlung ihrer Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit bei zutreffender rechtlicher Bewertung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren, und solchen Beschäftigten, bei denen die Arbeitnehmereigenschaft auch formell gegeben war, ist sachlich gerechtfertigt, wenn es den freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frei stand, ihren wirklichen Status klären zu lassen. Der sachliche Grund ergibt sich jedenfalls dann aus der Schaffung von Rechtssicherheit für die Behandlung von Beschäftigten, deren Status vor Eintritt in ein Arbeitsverhältnis ungeklärt war.


Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen: 6 Sa 56/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. November 2001

erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 6 Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2001 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht xxxxxxxx als Vorsitzende d. ehrenamtliche Richter xxxxxxxxx d. ehrenamtliche Richter xxxxxxxxx

für Recht:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. November 2000 ­ 14 Ca 323/99 ­ wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Versorgungsansprüche des Klägers zu berücksichtigen.

Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war beim Beklagten als Kamera- Assistent tätig, in der Zeit vom 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 als sogenannter fester freier Mitarbeiter" und ab 01. Juli 1975 auf Grund des Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1975 (Anlage K 1, Blatt 8 ff der Akte).

§ 7 des Arbeitsvertrages lautet:

Der xxxxxx gewährt Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des xxxx, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des xxxxx das 55. Lebensjahr ­ bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr ­ noch nicht vollendet haben."

§ 9 des Arbeitsvertrages lautet:

Mündliche Abreden sind nicht getroffen; Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung des xxxxxx."

§ 11 des Arbeitsvertrages lautet:

Besondere Vereinbarungen:

Hinsichtlich der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall wird der Arbeitnehmer so gestellt, als ob er das zweite Beschäftigungsjahr im Sinne von § 13 des Manteltarifvertrages vom 09. Oktober 1954 am 01. Januar 1975 begonnen hätte. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils vom xxxxxx angewandten Tarifvertrages, die beim xxxxxx geltenden Ordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung und die diesem Arbeitsvertrag beigefügte Tarifvereinbarung."

Nach der Versorgungszusage vom 01. Juli 1976 (Anlage K 2, Blatt ff der Akte) war die Wartezeit für den Kläger am 16. April 1980 erfüllt; dies beruht darauf, dass der Beklagte dem Kläger 5 Jahre, 2 Monate und 15 Tage anderweitig geleistete, anrechenbare Berufsjahre auf die Wartezeit angerechnet hat (vergl. Anlage B 7, Blatt 96 der Akte). Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre wurden von freien Mitarbeitern zahlreiche Statusprozesse unter anderem gegen den Beklagten geführt. Beim Beklagten führte dies dazu, dass 1972 der Stellenplan um 172 Planstellen ausgeweitet und entsprechend viele, zuvor als freie angesehene Mitarbeiter in Festanstellungsverhältnisse übernommen werden mussten. Für diese sogenannte erste Festanstellungswelle" wurde unter dem 09. Juni 1972 ein Tarifvertrag abgeschlossen.

Im Jahr 1975 stand eine zweite Festanstellungswelle" an. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 24. März 1974 (Anlage B 9, Blatt 133 der Akte) seine Festanstellung im Rahmen der neuen Festanstellungsaktion. Mit Schreiben vom 03. Februar 1975 (Anlage B 10, Blatt 134 der Akte) teilte der Beklagte dem Kläger mit, man habe festgestellt, dass Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit einen Anspruch auf Übernahme in ein Anstellungsverhältnis rechtfertigen. Der Beklagte wies darauf hin, dass mit den Gewerkschaften über den Abschluss eines Tarifvertrages verhandelt werde, durch den besondere Regelungen für die jetzt in ein Anstellungsverhältnis zu übernehmenden freien Mitarbeiter vereinbart werden sollten.

Am 11. März 1975 wurde die Tarifvereinbarung (Anlage B 8, Blatt 129 ff der Akte) abgeschlossen. Diese Tarifvereinbarung enthält insbesondere folgende Regelungen: Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass für diejenigen ständigen freien Mitarbeiter, die im Jahr 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum xxxxxxx übernommen werden, folgende Regeln gelten: 1. Die im abzuschließenden Arbeitsvertrag zu vereinbarende Vergütungsgruppe ... 2. Für die Einstufung gilt als Berechnungsstichtag der 01. Januar 1971. Hat das freie Mitarbeiterverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt begonnen, so gilt dieser als Berechnungsstichtag.

...

3. Hinsichtlich der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass das zweite Beschäftigungsjahr nach § 13 Ziffer 1 b mit Wirkung vom 01. Januar 1975 beginnt. 4. Im Sinne des § 16 der Versorgungsvereinbarung vom 01. November 1973 wird die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 der Versorgungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wie folgt verkürzt:

...

5. Alle sonstigen Rechte und Ansprüche bestimmen sich nach dem Zeitpunkt des abzuschließenden Einzelarbeitsvertrages; insbesondere können aus der vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigung des freien Mitarbeiters keine weitergehenden Rechte und Ansprüche hergeleitet werden als in den Ziffern 1 bis 4 festgelegt.

6. Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass diesen Regelungen etwa entgegenstehende Tarifnormen keine Anwendung finden."

Der Kläger bezieht seit dem 05. Februar 1977 vom Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger hat vorgetragen, in einem Gespräch Anfang Juni 1975 sei ihm zugesichert worden, dass seine sämtlichen Ansprüche, insbesondere die Einstufung sowie auch die Versorgungsansprüche, nach seinem tatsächlichen Eintrittsdatum am 02. Januar 1970 berechnet würden.

Er sei seit dem 02. Januar 1970 durchgehend als Arbeitnehmer für den Beklagten tätig geworden. Der Arbeitsablauf habe sich innerhalb des gesamten Zeitraums seiner Beschäftigung nicht geändert. Er sei vollständig in den Organisationsablauf des Beklagten eingebunden gewesen, und zwar bereits seit dem 02. Januar 1970. Ort und Lage der Arbeitszeit seien vom Beklagten vorgegeben worden, auch für ihn hätten die Dienst- und Urlaubspläne gegolten.

Der Fall eines fälschlicherweise zunächst als freier Mitarbeiter bezeichneten Arbeitnehmers sei vergleichbar mit einem Beschäftigten, der vor seiner unbefristeten Übernahme auf Grund eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Rundfunkanstalt tätig gewesen ist. Der Kläger hat hierzu auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1999 - 3 Sa 101/97 - verwiesen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe in dem Zeitraum vom 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 als sogenannter freier Mitarbeiter kein höheres Entgelt erzielt als ein festangestellter Kamera-Assistent.

Die Berücksichtigung der betreffenden Beschäftigungszeit bei der Berechnung der Versorgungsansprüche sei auch nicht durch den Tarifvertrag vom 11. März 1975 ausgeschlossen. Wie Ziffer 4 des Tarifvertrages im Einzelnen zu entnehmen sei, seien damit ausschließlich einzelne Rechte der Versorgungsvereinbarung vom 01. November 1973 modifiziert worden. Da die Versorgungsansprüche des Klägers nach der Versorgungsvereinbarung 1985 zu berechnen seien, habe der Tarifvertrag vom 11. März 1975 keine Bedeutung mehr. Im Übrigen betreffe der Tarifvertrag vom 11. März 1975 einen anderen Personenkreis, nämlich nur die Rechte und Pflichten derjenigen, die zuvor als freie Mitarbeiter für den Beklagten tätig gewesen seien. Ansonsten wäre der Tarifvertrag auch deswegen nicht anwendbar, weil er die betroffenen Arbeitnehmer im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern benachteilige, ohne dass ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund hierfür erkennbar sei. Allein der Umstand, dass dem Beklagten lästige Statusklagen vieler Arbeitnehmer erspart worden seien, sei keine Rechtfertigung dafür, dass den Beschäftigten 5 Jahre ihrer Beschäftigungszeit nicht angerechnet würden, die sie ohne Probleme ansonsten gerichtlich hätten geltend machen können.

Nach der zum Zeitpunkt der Verrentung geltenden Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 (Anlage K 6, Blatt 35 ff der Akte) führe die zu gering angesetzte Beschäftigungszeit zu monatlichen Renteneinbußen in Höhe von ca. DM 1.750,--.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass bei der Berechnung der Versorgungsansprüche des Klägers nach der Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 als Datum der letzten Einstellung der 02. Januar 1970 zu Grunde zu legen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, nach den tariflichen Vorschriften des Manteltarifvertrages (auszugsweise Anlage B 2, Blatt 79 f der Akte) und den Regelungen der Versorgungsvereinbarungen von 1985 und von 1997 (Anlage B 1, Blatt 62 ff der Akte) sei allein abzustellen auf die letzte (unbefristete) Einstellung in den Dienst des Beklagten. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Kläger habe aber erst ab dem 01. Juli 1975 bestanden.

Es sei dem Kläger auch verwehrt, heute, nach ca. 25 Jahren, geltend zu machen, er sei bereits seit dem 02. Januar 1970 Arbeitnehmer gewesen. Dies treffe im Übrigen auch nicht zu. Hierauf komme es aber letztlich im Hinblick auf die Tarifvereinbarung vom 11. März 1975 nicht an. Der Tarifvertrag stelle erkennbar darauf ab, in welchem Status die Mitarbeiter vorher formal beschäftigt worden sind und nicht darauf, ob es sich dabei in Wirklichkeit, also auch materiell, um eine freie Mitarbeit gehandelt hat. Der Tarifvertrag vom 11. März 1975 habe den erkennbaren Zweck, zur umfassenden Beseitigung eines Zustandes der Rechtsunsicherheit die tatsächlichen Grundlagen für die im Jahr 1975 abzuschließenden Arbeitsverträge eines bestimmten Personenkreises festzulegen. Dies habe zur Folge, dass die einmal erfolgte Fixierung auch bei einer nachfolgenden Änderung der Versorgungsvereinbarung ihre Geltung behalte. Diese Vorschriften für die Einfädelung" der im Jahr 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommenen ständigen freien Mitarbeiter seien von den Tarifvertragsparteien später gerade nicht abgeändert worden.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Tarifvertrag vom 11. März 1975 wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er anders behandelt worden sei als andere ständige freie Mitarbeiter, die im Jahr 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vom Beklagten übernommen worden sind. Die Regelung in den Ziffern 5 und 6 habe dem Kläger auch keine geschützten Rechtspositionen entzogen. Hinzu komme, dass Ziffer 5 des Tarifvertrages ähnlich wie eine tarifvertragliche Stichtagsregelung wegen der damit entfallenden Notwendigkeit der Durchführung einer Vielzahl von in ihrem Ausgang nicht übersehbaren Statusprozessen einerseits und der Überschaubarkeit der zu erwartenden finanziellen Belastungen für den Beklagten andererseits auf sachlichen Überlegungen basiere. Zu berücksichtigen sei auch, dass die vom Beklagten gezahlten Vergütungen für freie Mitarbeiter erheblich über denen vergleichbarer Arbeitnehmer lägen.

Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokollerklärungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 02. November 2000 - 14 Ca 323/99 - die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, letztlich komme es nicht darauf an, ob der Kläger im betreffenden Zeitraum bereits Arbeitnehmer gewesen sei. Anzuwenden sei die Anpassungsregelung in Form der Tarifvereinbarung vom 11. März 1975, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde. Aus Ziffer 5 der Tarifvereinbarung folge der Ausschluss von Versorgungsansprüchen für die Zeit der sogenannten festen freien Mitarbeit. Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Tarifvereinbarung bestünden nicht. Eine individuelle Zusage zur Berücksichtigung der Beschäftigungszeit für die Altersversorgung sei nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 211 bis 214 der Akte) verwiesen.

Gegen das ihm am 08. Juni 2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am Montag, dem 09. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. September 2001 am 10. September 2001 begründeten Berufung.

Der Kläger behält auch in der Berufungsinstanz seinen rechtlichen Standpunkt bei, wobei er sich hinsichtlich der behaupteten Zusage zur Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als sogenannter fester freier Mitarbeiter für die betriebliche Altersversorgung auf ein Gespräch mit dem stellvertretenden Personalleiter Rödel ca. Ende Mai 1975 beruft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. November 2000 (Gesch.-z. 14 Ca 323/99) abzuändern und wie folgt neu zu erkennen: Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der Versorgungsansprüche des Klägers als Datum der letzten Einstellung der 02. Januar 1970 zu Grunde zu legen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch der Beklagte behält seinen Rechtsstandpunkt bei. Die behauptete Zusage des Herrn Rödel bestreitet er und verweist zusätzlich darauf, dass der stellvertretende Personalleiter nicht befugt sei, den Mitarbeitern verbindliche Zusagen hinsichtlich der Versorgungsansprüche zu erteilen. Darüber hinaus nimmt er Bezug auf § 9 des Arbeitsvertrages zur fehlenden Relevanz mündlicher Zusicherungen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 07. September 2001 und die Berufungserwiderung vom 25. Oktober 2001 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO) auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

Mit dem Arbeitsgericht ist zwar von der Zulässigkeit der Klage auszugehen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, z. B. bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht (BAG NZA 1984, 261; NZA 1985, 811; NZA 2001, 559; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage § 46 Rdn. 53). Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Feststellung eine abschließende Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsfragen herbeigeführt wird (BAG NZA 1985, 155; NZA 2001, 559; Germelmann/Matthes/Prütting a.a.O. § 46 Rdn. 54). Erforderlich ist dabei allerdings, dass zwischen den Parteien ein konkreter Streit über das Rechtsverhältnis besteht (BAG NZA 2001, 559; Germelmann/ Matthes/Prütting a.a.O. § 46 Rdn. 55). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Zwischen den Parteien ist die Berechnung der Versorgungsansprüche des Klägers streitig. Die betreffende Rechtsfrage wird durch die beantragte Feststellung abschließend zwischen den Parteien geklärt. Der Kläger ist auch nicht auf eine Leistungsklage zu verweisen, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts bei Obsiegen des Klägers auch einem Feststellungsurteil Folge leisten würde.

Mit dem Arbeitsgericht ist jedoch weiterhin davon auszugehen, dass die Klage unbegründet ist. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zeit vom 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Versorgungsansprüche des Klägers zu berücksichtigen.

Ein entsprechender Anspruch des Klägers folgt weder aus dem Versorgungssystem des Beklagten (I) noch aus einer individuellen Zusage zu Gunsten des Klägers (II).

I.

Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung war bei seiner Verrentung nach Maßgabe der Versorgungsvereinbarung des Beklagten in der Fassung vom 29. Juli 1985 ( VV 1985") zu berechnen, da der Versorgungsfall zum 05. Februar 1997 eingetreten ist. Zwar wurde die VV 1985 mit Wirkung zum 01. Januar 1998 durch die Versorgungsvereinbarung in der Fassung vom 13. März 1997 abgelöst. Für den Kläger ist jedoch gemäß § 16 Abs. 3 VV 1997 unverändert die Besitzstandsregelung des § 16 Abs. 2 VV 1985 einschlägig, da seine letzte Einstellung im xxxxx" jedenfalls zum 01. Juli 1975 erfolgte. Danach ist die Obergrenze der Nettogesamtversorgung auf 93,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens begrenzt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2) und der Überschreitungsbetrag beginnend vom 01. Januar 1990 an abzubauen.

Der Kläger beansprucht dagegen, dass der Beginn seiner festen freien Mitarbeit mit dem 02. Januar 1970 als Datum der letzten Einstellung im xxxxx" anzusehen ist, so dass er keinen Abbau des Überschreitungsbetrages hinnehmen müsste, § 16 Abs. 2 b VV 1985. Ein Anspruch auf Anrechnung der Beschäftigungszeit als fester freier Mitarbeiter besteht hingegen nicht.

Rechtlich Klarheit geschaffen hat insoweit jedenfalls der sogenannte Einfädelungstarifvertrag" vom 11. März 1975, der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gemäß § 11 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.

Die Tarifvereinbarung vom 11. März 1975 ist nicht durch die VV 1985 abgelöst worden. Die VV 85 hat vielmehr lediglich die VV 73 ersetzt. Das bei der Änderung von Tarifverträgen an sich geltende Ablösungsprinzip (vergl. BAG NZA 1994, 807; NZA 1995, 844)) greift nicht ein bei tarifvertraglichen Vereinbarungen, die inhaltlich andere Sachverhalte regeln. Sinn und Zweck der Tarifvereinbarung vom 11. März 1975 war die Einfädelung der freien Mitarbeiter in die geltenden Tarifverträge. Mit dieser Problematik befasst sich die VV 1985 nicht. Sonstige Veränderungen der Versorgungsvereinbarung in Relation zu der vom 11. November 1973 durch die VV 1985 sind für die Frage, ob und wie Vordienstzeiten als freie Mitarbeiter bei der Festlegung arbeitsvertraglicher Ansprüche zu berücksichtigen sind, unerheblich.

Die Tarifvereinbarung vom 11. März 1975 regelt die Einfädelung" derjenigen ständigen freien Mitarbeiter, die im Jahr 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Beklagten übernommen wurden, wozu auch der Kläger zählt. Gemäß Ziffer 5 des Tarifvertrages bestimmen sich alle sonstigen Rechte und Ansprüche, soweit sie nicht in Ziffern1 bis 4 geregelt sind, nach dem Zeitpunkt des abzuschließenden Einzelarbeitsvertrages. Insbesondere sollen aus der vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigung des freien Mitarbeiters keine weitergehenden Rechte und Ansprüche hergeleitet werden können. Da in den Ziffer 1 bis 4 eine Berücksichtigung der Zeit der freien Mitarbeit für die Versorgungsansprüche nicht vorgesehen ist, scheidet ein entsprechender Anspruch des freien Mitarbeiters nach der Tarifsystematik aus.

Der Kläger wendet allerdings ein, bei seiner Beschäftigung im Zeitraum 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 habe es sich nur nach außen hin um ein freies Mitarbeiterverhältnis gehandelt, materiell gesehen habe ein echtes Arbeitsverhältnis vorgelegen. Zutreffend ist, dass nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen sich der jeweilige Vertragstyp als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter aus dem wirklichen Geschäftsinhalt ergibt, aus den Umständen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war. Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Die formelle Handhabung der Parteien tritt demgegenüber in den Hintergrund (BAG NZA 1995, 622; NZA 1998, 1275; NZA 2000, 1102).

Bereits das Arbeitsgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass letztlich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen kann, ob es sich beim Beschäftigungsverhältnis des Klägers in der Zeit bis 30. Juni 1975 bei näherer Betrachtung um ein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn gehandelt hat.

Zum Einen ist bereits zu problematisieren, ob der Kläger sich nach Abschluss des Arbeitsvertrages für die Zeit ab 01. Juli 1975 überhaupt noch darauf berufen kann, dass er bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden hat. Der Kläger hatte zunächst beabsichtigt, sich an der laufenden Festeinstellungsaktion fester freier Mitarbeiter zu beteiligen und hatte mit Schreiben vom 24. März 1975 dementsprechend seine Festanstellung beantragt. Auf das Schreiben des Beklagten vom 03. Februar 1975, in dem dieser auf die laufenden Tarifverhandlungen für freie Mitarbeiter hinwies, wartete der Kläger den Abschluss des Tarifvertrages ab und unterzeichnete sodann den Arbeitsvertrag im Juni 1975 auf der Basis der geltenden Tarifverträge. Bei dieser Konstellation ist durchaus zu erwägen, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Abstellen auf den letzten befristeten Vertrag bei Kettenarbeitsverträgen (BAG EzA § 620 BGB Nr. 76, Nr. 141) den Kläger am ausdrücklichen Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Wirkung ab 01. Juli 1975 fest- zuhalten. Schließt der Arbeitnehmer bei Streit um den Status vorbehaltlos einen Arbeitsvertrag für die Zukunft ab, so bringt er damit regelmäßig zum Ausdruck, dass der neue Vertrag fortan für die Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Auch diese Problematik konnte jedoch letztlich dahinstehen.

Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Tarifvertrag vom 11. März 1975 zur Einfädelung" freier Mitarbeiter in das Tarifsystem nicht nur auf solche freie Mitarbeiter Anwendung finden soll, deren Status korrekt definiert ist, sondern auch auf sogenannte freie Mitarbeiter, die rechtlich betrachtet eigentlich Arbeitnehmer sind.

Wie schon das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, hatte der Tarifvertrag vom 11. März 1975 den deutlichen Zweck, die Grundlagen für die im Jahr 1975 abzuschließenden Arbeitsverträge eines bestimmten Personenkreises festzulegen. Dabei stellt der Tarifvertrag erkennbar darauf ab, in welchem Status der Mitarbeiter vorher formal beschäftigt worden ist, nämlich als freier Mitarbeiter, und nicht darauf, ob es sich dabei in Wirklichkeit, also auch materiell, um eine freie Mitarbeit gehandelt hatte. Der Festanstellungswelle sogenannter fester freier Mitarbeiter sollte dadurch begegnet werden, dass der begehrte Status als Arbeitnehmer ex nunc gewährt wird und die Rechte für die Vergangenheit, teilweise einschränkend, geregelt werden. Insoweit handelt es sich, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, letztlich um eine Anpassungsregelung im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Juli 1986 (NZA 1987, 16).

Auch die Berufungskammer hat, wie das Arbeitsgericht, keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Tarifvertrages vom 11. März 1975.

Soweit die Regelung des Tarifvertrages beinhaltet, dass echte freie Mitarbeiter für die Zeit dieser Beschäftigungsform keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erworben haben, sind schon vom Ansatz her keine rechtlichen Bedenken zu begründen. Die Tarifvertragsparteien haben bereits in den jeweiligen Versorgungsordnungen in § 1 festgelegt, dass lediglich bei einem ­ unbefristeten ­ Arbeitsverhältnis Versorgungsansprüche entstehen sollen. Für den Kreis der freien Mitarbeiter ist keine Regelung zur Altersversorgung getroffen. Der Tarifbestimmung der Ziffer 5 in der Vereinbarung vom 11. März 1975 kommt insoweit keine konstitutive Bedeutung zu, als die betreffenden Mitarbeiter rechtlich in der Tat als frei einzustufen waren. Wie der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts überzeugend in der Entscheidung vom 30. August 2000 (NZA 2001, 613) festgestellt hat, unterliegen die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages keiner unmittelbaren Bindung an Artikel 3 I GG. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist. Eine Beschränkung der tariflichen Regelung zur Altersversorgung in den Versorgungsordnungen des Beklagten auf Arbeitnehmer im engeren, eigentlichen Sinn kann im Ergebnis nicht als willkürlich angesehen werden, da es grundsätzlich in der Entscheidungsmacht des Arbeitgebers liegt, die Betriebsrentenzusage auf solche Mitarbeiter zu begrenzen, die er enger an den Betrieb binden will. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sollen die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern. Zugleich soll in der Regel die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue gefördert und belohnt werden. Das unterschiedliche Interesse an der Betriebstreue ist danach ein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Die Ausgrenzung echter freier Mitarbeiter aus der Regelung zur betrieblichen Altersversorgung stellt danach sogar eine sachgerechte Gruppenbildung im Sinn der Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz dar (vergl. BAG NZA 1998, 762; BAG NZA 1987, 449; BAG NZA 1995, 733).

Die Berufungskammer geht aber auch weitergehend davon aus, dass der Ausschluss der Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeiten, soweit er sich auf Mitarbeiter bezieht, die in dem betreffenden Zeitraum bei genauer Betrachtung als echte Arbeitnehmer anzusehen waren, im Tarifvertrag vom 11. März 1975 wirksam ist.

Insoweit geht es nicht um den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages im engeren Sinn, da nach den Versorgungsordnungen des Beklagten echte Arbeitnehmer an sich einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen haben und entsprechende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Der potentielle Ausschluss der Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeiten in einem echten Arbeitsverhältnis im Tarifvertrag vom 11. März 1975 könnte damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 I GG verstoßen.

Die Tarifvertragsparteien haben zwar im Rahmen der ihnen durch Artikel 9 III GG eingeräumten Tarifautonomie die Befugnis, für ihre Mitglieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln. Bei der Normensetzung steht ihnen dabei ein weiter Regelungsspielraum und in Bezug auf die sachlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Seit Jahrzehnten war dabei aber im Arbeitsrecht herrschende Auffassung, dass die Tarifvertragsparteien bei dem Abschluss von Tarifverträgen unmittelbar an die Beachtung der Grundrechte gebunden sind (vergl. grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 1955, NJW 1955, 684). In neuerer Zeit bahnt sich auch im Arbeitsrecht insoweit ein Meinungswechsel an (Dieterich in Festschrift für Schaub, S. 117; Kempen/Zachert, TVG, 3. Auflage, Grundlagen Rdn. 154 ff; vergl. auch die Übersicht in BAG NZA 2001, 613). Ob jedenfalls eine mittelbare Bindung der Tarifverträge an die Grundrechte zu bejahen und wie dies dogmatisch begründbar ist, kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Nach Auffassung der Berufungskammer ist jedenfalls daran festzuhalten, dass Inhaltsnormen eines Tarifvertrages daraufhin zu überprüfen sind, ob sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verstoßen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Teil der objektiven Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht. Er ist auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten, Art. 9 III GG steht dem nicht entgegen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. So hat der 10. Senat in einer Entscheidung vom 18. Oktober 2000 (NZA 2001, 508) erneut betont, dass die Tarifvertragsparteien den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG zu beachten haben. Der Gleichheitsgrundsatz verbiete es den Tarifvertragsparteien, in einem oder in getrennten Tarifverträgen gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. In einer Entscheidung vom 04. April 2000 (BB 2000, 2642) hält der 3. Senat des BAG an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind. Die Berufungskammer befindet sich insoweit auch in Übereinstimmung mit einer neueren Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 31. Januar 2001 (NZA ­ RR 2001, 259). Auch bei Zugrundelegung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 I GG ist der Tarifvertrag vom 11. März 1975 jedoch nicht zu beanstanden.

Auch wenn man davon ausgeht, dass mit der tariflichen Regelung, Beschäftigungszeiten für die Vergangenheit bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung auszunehmen, auch freie Mitarbeiterverhältnisse betroffen werden, die in Wirklichkeit Arbeitsverhältnisse waren, so sind für die Ausgestaltung des Tarifvertrages sachliche Gründe zu bejahen. Die Tarifvertragsparteien strebten mit dem Einfädelungstarifvertrag" vom 11. März 1975 die Schaffung von Rechtssicherheit an. Als Reaktion auf die erneute Festanstellungswelle sogenannter fester freier Mitarbeiter wurde der tarifliche Kompromiss geschlossen, den betreffenden Mitarbeitern den Abschluss eines Arbeitsvertrages anzubieten. Dies sollte jedoch grundsätzlich nur mit ex nunc" Wirkung geschehen, soweit nicht in Ziffern 1 bis 4 des Tarifvertrages vom 11. März 1975 Ausnahmen vorgesehen waren. Soweit sich einzelne Mitarbeiter nicht auf diesen Kompromiss einlassen wollten, war es ihnen unbenommen, einen Statusprozess beim Arbeitsgericht zu führen, um auf diese Weise eine vollständige Realisierung der Rechte aus einem effektiv bestehenden Arbeitsverhältnis zu erreichen.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass eine Berücksichtigung der Zeiten fester freier Mitarbeit für die betriebliche Altersversorgung unter Umständen sogar zu einer Besserstellung der Mitarbeiter führen würde, da freie Mitarbeiter jedenfalls in der Regel eine höhere Vergütung beziehen als festangestellte Arbeitnehmer, unter anderem gerade deshalb, weil sie selbst für ihre Versorgung im Alter Sorge tragen müssen. Dass insoweit eine Besserstellung gegeben ist, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidungen des BAG in NZA 1998, 594 und des LAG Köln in ZTR 1998, 564 begründet. Die individuellen Verdienstverhältnisse des Klägers in der Zeit der festen freien Mitarbeit sind dabei letztlich nicht relevant. Die Tarifvertragsparteien durften bei ihrer Interessenabwägung von den Verhältnissen eines normalen" freien Mitarbeiters ausgehen, der in Relation zu einem festangestellten Arbeitnehmer eine höhere Vergütung bezieht. Zu verweisen ist hier auch auf eine Entscheidung des BAG vom 03. März 1999 (NZA 1999, 669). In dem vergleichbaren Fall konnte das BAG aus anderen Gründen die Frage letztlich dahinstehen lassen, hat aber jedenfalls angedeutet, dass selbst bei bestehendem Arbeitnehmerstatus eine Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung nicht anzunehmen sei, da die dortige Klägerin als freie Mitarbeiterin eine höhere Vergütung bezogen habe. In diese Richtung geht auch die Entscheidung des LAG Köln vom 07. Oktober 1998 ­ 2 Sa 623/98 ­ (recherchiert über juris).

Von einer Unwirksamkeit der Tarifvereinbarung vom 11. März 1975 ist daher nicht auszugehen. Bei Zugrundelegung der dortigen Regelungen ist ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der Zeiten fester freier Mitarbeit für die betriebliche Altersversorgung ausgeschlossen.

II.

Der Kläger kann einen entsprechenden Anspruch auch nicht auf eine individuelle Zusage des Beklagten, die zu einer Abweichung von den tariflichen Regelungen führen würde, stützen.

Der Kläger bezieht sich insoweit auf eine mündliche Unterredung mit dem stellvertretenden Personalleiter Herrn Rödel, bei der ihm zugesagt worden sei, dass seine Versorgungsansprüche nach seinem Eintrittsdatum am 02. Januar 1970 berechnet werden. Der Vortrag des Klägers insoweit ist bereits nicht hinreichend zeitlich substantiiert. In erster Instanz hatte er vorgetragen, das Gespräch habe Anfang Juni 1975 stattgefunden, in der Berufungsbegründung war von einem Datum Anfang Juli 1975 die Rede. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer schließlich hat der Kläger auf Nachfrage behauptet, die Zusage sei Ende Mai 1975 erteilt worden. An einem konkreten Datum für das behauptete Gespräch fehlt es jedoch weiterhin.

Nach der letzten zeitlichen Version des Klägers hat das Gespräch mit Herrn Rödel jedenfalls vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages, der am 21. Juni 1975 von ihm unterzeichnet worden ist, stattgefunden. Insoweit ist bereits auf den Grundsatz zu verweisen, dass von der Vollständigkeit und Richtigkeit schriftlicher Verträge auszugehen ist. Der Kläger hätte dafür Sorge tragen müssen, dass eine eventuelle Zusage des Beklagten auch Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages wird. Dies gilt umsomehr, als § 9 des Arbeitsvertrages vorsieht, dass mündliche Abreden nicht getroffen sind. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen der schriftlichen Bestätigung des Beklagten in jedem Fall bedürfen.

Die Frage, ob der stellvertretende Personalleiter überhaupt zu Zusagen berechtigt war, die über den Level der geltenden Tarifverträge hinausgehen, konnte dahinstehen.

Auch auf eine weitergehende individuelle Vereinbarung kann der Kläger daher seinen Anspruch auf Berücksichtigung der betreffenden Zeiten für die Altersversorgung nicht stützen.

Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden, da die Frage der Wirksamkeit des Tarifvertrages vom 11. März 1975 sich in naher Zukunft für eine Vielzahl von ehemaligen freien Mitarbeitern stellen wird.

Ende der Entscheidung

Zurück