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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 6 Ta 24/01
Rechtsgebiete: TzBfG, ArbGG


Vorschriften:

TzBfG § 8
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2
Bei einer Klage des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitreduzierung (Teilzeit) gem. § 8 TzBfG bemisst sich der Streitwert/Gegenstandswert gem. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf das 36fache der Vergütungsdifferenz, jedoch begrenzt auf den Vierteljahresverdienst gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss

Geschäftszeichen: 6 Ta 24/01

In dem Rechtsstreit

beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 6. Kammer durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht xxxxxxxxxx als Vorsitzende

am: 08. November 2001

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2001 ­ 21 Ca 172/01 ­ wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der Klage im Rechtsstreit 21 Ca 172/01 hat die Klägerin einen Anspruch auf Umwandlung ihres Vollzeit- in einen Teilzeitarbeitsplatz geltend gemacht. Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Gegenstandswert festgesetzt, und zwar gemäß Beschluss vom 15. Oktober 2001 auf drei Bruttomonatsverdienste = DM 13.500,00. Gegen den am 18. Oktober 2001 zugestellten Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten mit der am 26. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Nach ihrer Auffassung ist eine Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf die 36-fache Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung, d.h. auf DM 81.000,00 geboten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist zwar gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO statthaft, da der Beschwerdegegenstand DM 100,00 übersteigt. Bei einem nach den Vorstellungen der Prozessbevollmächtigten geänderten Gegenstandswert wäre die Vergütung um mehr als DM 100,00 höher.

Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Frist gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO ist gewahrt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit dem Beschluss vom 15. Oktober 2001 den Gegenstandswert völlig zurecht auf den Betrag von drei Bruttomonatsverdiensten und nicht auf den 36-fachen monatlichen Vergütungsdifferenzbetrag zwischen Vollzeit- und Teilzeitbedingungen festgesetzt. Zwar wird in der Literatur teilweise in der Tat die Auffassung vertreten, dass bei einer Klage auf Wechsel vom Vollzeit- zum Teilzeitarbeitsplatz ein Fall von § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG gegeben sei, der Streit gehe darum, in welchem Umfang wiederkehrende Leistungen - hier Arbeit bzw. Lohn - zu erbringen sind. Hingegen handele es sich nicht um einen Streit um das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; dessen Bestand als solcher sei schließlich unstreitig. Der Wert betrage demgemäss das 36-fache der Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung (vgl. Straub NZA 2001, 919, (925); Kliemt NZA 2001, 63 (68)).

Diese Argumentation ist auch insofern zutreffend, als der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher in den Rechtsstreiten um einen Wechsel auf Teilzeittätigkeit nicht tangiert ist, wie dies § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in unmittelbarer Anwendung voraussetzt. Gleichwohl ist nach Auffassung der Beschwerde-Kammer auch dann, wenn man § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG bei der Wertfestsetzung deswegen zugrundelegt, weil der Streit letztlich den Umfang wiederkehrender Leistungen betrifft, im Ergebnis das Limit des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Höhe einer Vierteljahresvergütung zu beachten (so im Ergebnis auch ArbGG Bonn NZA 2001, 973). Die Konstellation beim geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung in Form der Reduzierung der Arbeitszeit ist bezüglich der Wertfestsetzung vergleichbar mit den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Ausspruch einer Änderungskündigung in die Bedingungen des Arbeitsvertrages eingreifen will und der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG annimmt, der Bestand des Arbeitsverhältnisses also ebenfalls nicht in Frage steht. Hier geht das Landesarbeitsgericht Hamburg in ständiger Rechtsprechung gleichfalls von einem Wert gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG in Höhe der 36-fachen Differenz zwischen alten und angestrebten neuen Vertragsbedingungen aus mit der Maßgabe, dass dann, wenn der Wert, der sich danach ergibt, höher ist als der nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, letzterer gilt (vgl. LAG Hamburg 2 Ta 20/88; so auch LAG Köln EzA § 12 ArbGG Streitwert Nr. 13; LAG München EzA § 12 ArbGG Streitwert Nr. 28; LAG Bremen LAGE, § 12 ArbGG Streitwert Nr. 63; LAG Köln NZA - RR 2000, 662). Andernfalls würden sich im Streitwertrecht unüberbrückbare Wertungswidersprüche ergeben, indem der Wert in Fällen, in denen es um den Verlust des gesamten Arbeitsverhältnisses geht, u.U. niedriger angesetzt würde als in der Konstellation des Streits lediglich um Modalitäten des Arbeitsvertrages.

Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Eine solche Kostenentscheidung war veranlasst, weil im Beschwerdeverfahren nach § 10 BRAGO dann nach der Anlage 1 § 12 ArbGG Nr. 9302 Gerichtskosten anfallen, wenn eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 4 GKG scheidet aus (LAG Hamburg, LA- GE Nr. 64 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert).

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben, § 78 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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