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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 6 Ta 26/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3
Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren genügt nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Die Richtigkeit dieser Erklärung kann nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden.
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss

Geschäftszeichen: 6 Ta 26/01

In dem Rechtsstreit

beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Sechste Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht xxxxxxxxxxxxx als Vorsitzende

am 21. Dezember 2001

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. März 2001 ­ 6 Sa 4/00 ­ abgeändert und dahingehend ergänzt, dass Mehrwertsteuer auf die bereits festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von DM 253,92 nebst 4 % Zinsen festgesetzt wird.

Gründe:

Die "Erinnerung" der Beklagten vom 30. März 2001 ist wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes als sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zu interpretieren, die gemäß dieser Vorschrift statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Der Anspruch auf die geltend gemachte Mehrwertsteuer folgt prinzipiell aus § 25 Abs. 2 BRAGO. Im Außenverhältnis kann ein Erstattungsanspruch wegen der Umsatzsteuer allerdings grundsätzlich nur bestehen, soweit der Auftraggeber die gerade in diesem tatsächlich entstandene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann § 15 Umsatzsteuergesetz. Inwieweit diesbezüglich in die materiellen Fragen des Umsatzsteuerrechts für das Kostenfestsetzungsverfahren einzusteigen ist, war früher in Rechtsprechung und Literatur streitig (vgl. zum Streitstand Zöller, ZPO, 18. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Umsatzsteuer"). Dieser Streit ist jetzt durch eine Gesetzesänderung überholt. Durch Art. 8 III Nr. 1 lit b KostRÄndG 1994 ist § 104 Abs. 2 ZPO um einen Satz 3 ergänzt worden. Danach genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr die (bloße) Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr 12/6962, S. 110 f) wollte der Gesetzgeber mit dieser Neure- gelung die dargestellte Streitfrage bereinigen. Die Richtigkeit der Behauptung ist danach nur durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis zu entkräften. Das Verfahren der Kostenfestsetzung soll nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden (vgl. BVerfG NJW 1996, 383).

Den Beweis für eine effektiv gegebene unzweifelhafte Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten hat die Klägerseite nicht erbracht.

Die geltend gemachte Mehrwertsteuer war daher ergänzend festzusetzen.

Der sofortigen Beschwerde war stattzugeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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