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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 18/03
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 126
BetrVG § 77
BetrVG § 77 II 1
ArbGG § 64 VI
Das Schriftformerfordernis für Betriebsvereinbarungen kann auch durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke gewahrt werden.

Bei der Bezugnahme auf ein anderen Schriftstück in einer Betriebsvereinbarung ist das Schriftformerfordernis gewahrt, wenn für die Normadressaten eindeutig erkennbar ist, auf welche Regelung Bezug genommen wird. Das in Bezug genommene Dokument selbst muss nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB entsprechen.

Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung können Dokumente herangezogen werden, welche den übereinstimmenden Willen der Betriebspartner im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck bringen.

Neuer Tatsachenvortrag, welcher entgegen einer im erstinstanzlichen Verfahren hierfür gesetzten Frist nicht rechtzeitig vorgetragen worden ist, ist zu berücksichtigen, wenn er im Berufungsrechtszug unstreitig ist und deshalb den Rechtsstreit nicht verzögern kann.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. 2. 2003 (Az.: 23 Ca 379/01) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.277, 33,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 67,89 seit dem 1. 2. 2001, EUR 135,77 seit dem 1. 3. 2001, EUR 203,66 seit dem 1. 4. 2001, EUR 271, 54 seit dem 1. 5. 2001, EUR 318,98 seit dem 1. 6. 2001, EUR 366,41 seit dem 1. 7. 2001, EUR 413,84 seit dem 1. 8. 2001, EUR 461,27 seit dem 1. 9. 2001, EUR 508,71 seit dem 1. 10. 2001, EUR 556,14 seit dem 1. 11. 2001, EUR 603,57 seit dem 1. 12. 2001, EUR 651,00 seit dem 1. 1. 2002, EUR 698,44 seit dem 1. 2. 2002, EUR 745,87 seit dem 1. 3. 2002, EUR 793,30 seit dem 1. 4. 2002, EUR 840,73 seit dem 1. 5. 2002, EUR 888,17 seit dem 1. 6. 2002, EUR 920,60 seit dem 1. 7. 2002, EUR 953,03 seit dem 1. 8. 2002, EUR 985,46 seit dem 1. 9. 2002, EUR 1.017,89 seit dem 1. 10. 2002, EUR 1.050,32 seit dem 1. 11. 2002, EUR 1.082,75 seit dem 1. 12. 2002, EUR 1.115,18 seit dem 1. 1. 2003, EUR 1.147,61 seit dem 1. 2. 2003, EUR 1.180,04 seit dem 1. 3. 2003, EUR 1.212,47 seit dem 1. 4. 2003, EUR 1.244,90 seit dem 1. 5. 2003 und EUR 1.277,33 seit dem 1. 6. 2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch aus einer betrieblichen Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung.

Der Kläger ist seit mehr als 13 Jahren bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie für Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Bayern, nicht jedoch für Hamburg und Schleswig-Holstein. Die einschlägigen Tarifverträge für die Metallindustrie finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Das Gehalt des Klägers richtet sich nach der Gruppe 8 des Gehaltstarifvertrages. Der monatliche Grundlohn nach dieser Tarifgruppe betrug im September 1997 DM 3.523,-; ab April 1998 DM 3.612,-; ab Januar 1999 DM 3.728,-; ab März 2000 DM 3.840,-; ab Mai 2001 DM 3.920,- = EUR 2.004,26 und ab Juni 2002 EUR 2.034, 26.

Bis September 1997 erhielten die Monteure neben dem tariflichen Grundlohn eine Prämie von 25 % auf den Prämienausgangslohn. Als Prämienausgangslohn wurden 125 % des tariflichen Grundlohns in Ansatz gebracht. Darüber hinaus erhielten die Monteure eine Zulage in Abhängigkeit von der in den vorangegangenen 12 Monaten erzielten Durchschnittsprämie. Die für einen Teil der Beschäftigten festgelegte Höchstgrenze für diese Prämie von 10, 4 % galt für den Neubaubereich, in dem der Kläger tätig war, nicht.

Am 29. 9. 1997 wurde im Betrieb der Beklagten eine Betriebsvereinbarung (i. F.: BV) "Beschäftigungssicherung und Kostensenkung" (Anl. A 1 = Bl. 6ff d. A.) vereinbart. Darin wurde die Prämienentlohnung neu, im Vergleich zu der bis dahin geltenden Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger geregelt. Die Beklagte verpflichtete sich in Ziffer 3 der BV, bis zum 31. 12. 1999 auf betriebsbedingte Kündigungen von Monteuren zu verzichten. Durch eine weitere Betriebsvereinbarung vom 27. 1. 2000 (Anl. A 2, Bl. 10 d. A.) wurde diese Verpflichtung bis zum 31. 12. 2000 verlängert.

Ziffer 4 der BV vom 29. 9. 1997 lautet:

"Wenn und sofern die Beschäftigungssicherung nach Ziffer 3 ausläuft, wird für die dann betroffenen Mitarbeiter - in den in Anlage 1 mit ABL gekennzeichneten Betrieben - eine Übergangsregelung gemäß dem O.- Vorschlag vom 7. August 1996 in Kraft gesetzt. Die Basis für die Lohnsicherung ist der jeweilige Stand vom 30. 9. 1997."

Nachdem zwischen den Parteien zunächst streitig war, welche Übergangsregelung unter der Bezeichnung "O..-Vorschlag vom 7. August 1996" in Ziffer 4 der BV gemeint war, ist im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden, dass die Betriebsparteien sich bei Abschluss der BV einig waren, dass auf den O.-Vorschlag vom 7. 8. 1996 in der Fassung vom 16. 9. 1997 (Anlage A 4, Bl. 27 d. A.) Bezug genommen worden ist. Diese Anlage ist dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats von der Beklagten am 24. 9. 1997 per Fax (Anlage A 4 (!), Bl. 36 d. A.) übersandt worden. Auf den Inhalt dieser Übergangsregelung, welche nicht unterzeichnet ist und auch der BV vom 29. 9. 1997 nicht beigefügt war, wird Bezug genommen.

Mit der am 26. 11. 2001 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger eine Ausgleichszahlung gemäß Ziffer 4 der BV geltend. Für die vom Kläger in erster Instanz angestellten Berechnungen seines Anspruchs wird auf die Klageschrift vom 26. 11. 2001 (Bl. 4f) sowie die Schriftsätze vom 26. 2. 2002 (Bl. 34 f) und 17. 1. 2003 (Bl. 74 ff) Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, im Jahr 1997 eine Durchschnittsprämie in Höhe von 11, 8 % erzielt zu haben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.199, 17 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils EUR 145,- seit dem 1. 2. 2001, 1. 3. 2001, 1. 4. 2001 und 1. 5. 2001 und auf weitere EUR 124, 55 jeweils seit dem 1. 6. 2001, 1. 7. 2001, 1. 8. 2001, 1. 9. 2001, 1. 10. 2001, 1. 11. 2001, 1. 12. 2001, 1. 1. 2002, 1. 2. 2002, 1. 3. 2002, 1. 4. 2002, 1. 5. 2002, 1. 6. 2002 und 1. 7. 2002.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Übergangsregelung sei mangels Unterschrift nicht Bestandteil der BV geworden, was jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der BV führe. Die Übergangsregelung gebe den richtigen Berechnungsmodus wieder. Im übrigen habe man mit der Übergangsregelung dafür Sorge tragen wollen, dass die betroffenen Mitarbeiter nach Auslaufen der Beschäftigungssicherung nicht weniger Einkommen erzielen sollten als dies am 30. 9. 1997 der Fall gewesen sei. Diesem Zweck entspreche es, die Tariflohnerhöhungen seit dem 30. 9. 1997 anzurechnen.

Den Berechnungen des Klägers tritt die Beklagte in den Schriftsätzen vom 26. 11. 2002 (Bl. 68ff) und vom 3. 2. 2003 (Bl. 76 ff) mit eigenen Berechnungen entgegen, auf welche Bezug genommen wird.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger den durchschnittlichen Überverdienst im Zeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 nicht dargelegt habe, ohne den der Ausgleichsanspruch nicht berechnet werden könne. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf Bl. 6 - 8 (Bl. 87 f d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das am 5. 2. 2003 verkündete und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. 2. 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. 3. 2003 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 14. 4. 2003, begründet.

Der Kläger trägt nun nach Monaten aufgeschlüsselt die im Zeitraum von Oktober 1996 - September 1997 erzielten Prämien vor (Bl. 100 d. A.), aus denen sich eine durchschnittliche Prämie in Höhe von 10, 67 % ergibt. Er meint, diese Prämie sei auch auf den Prämienausgangslohn (125 % des tariflichen Grundlohns) zu beziehen, so dass sich bezogen auf das tarifliche Grundgehalt eine Prämie von 13, 34 % ergäbe. Zusammen mit der Grundprämie, die bezogen auf den Ausgangslohn 31, 25 % betrage, ergäbe sich ein Prämie von insgesamt 44, 59 %. Die Differenz zum Höchstsatz nach der neuen Regelung betrage 9, 59 %, was - bezogen auf den Tarifgrundlohn 1997 - einen Betrag von DM 334, 68 = EUR 172, 12 ergäbe. Da Tariflohnerhöhungen erst ab 2001 zu berücksichtigen seien, verringere sich der Betrag ab Mai 2001 entsprechend. Für die Einzelheiten der Berechnung des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 99 ff d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Februar 2003 (23 Ca 279/01) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 4.091, 23 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils EUR 171, 12 seit dem 1. 1. 2001, 1. 2. 2001, 1. 3. 2001, 1. 4. 2001 und auf weitere EUR 150, 67 jeweils seit dem 1. 5. 2001, 1. 6. 2001, 1. 7. 2001, 1. 8. 2001, 1. 9. 2001, 1. 10. 2001, 1. 11. 2001, 1. 12. 2001, 1. 1. 2002, 1. 2. 2002, 1. 3. 2002, 1. 4. 2002, 1. 5. 2002 sowie auf weitere EUR 120, 67 jeweils seit 1. 6. 2002, 1. 7. 2002, 1. 8. 2002, 1. 9. 2002, 1. 10. 2002, 1. 11. 2002, 1. 12. 2002, 1. 1. 2003, 1. 2. 2003, 1. 3. 2003, 1. 4. 2003, 1. 5. 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt insbesondere ihren Standpunkt, die Übergangsregelung sei formnichtig. Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs hält sie das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz für verspätet und wendet sich gegen die Berechnungsweise, nach welcher der Kläger die Durchschnittsprämie berechnet hat, und die daraus vom Kläger für die Berechnung gezogenen Folgerungen (Bl. 121 f d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrags zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann jedoch nach seinem neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 1.261, 47,- auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung "Beschäftigungssicherung und Kostensenkung" vom 29. 9. 1997 beanspruchen. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers sind nicht begründet.

I. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich in der genannten Höhe aus der Betriebsvereinbarung vom 29. 9. 1997 in Verbindung mit dem O.-Vorschlag vom 7. 8. 1996 in der Fassung vom 16. 9. 1997.

1. Die Regelung über die Ausgleichszahlung ist wirksam vereinbart worden. Dem Schriftformerfordernis des § 77 II 1 BetrVG ist durch die Bezugnahme in Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vom 29. 9. 1997 genüge getan (ebenso: LAG Hamburg v. 14. 8. 2003 - 2 Sa 20/03 - n. v.). Dass die Anlage zu einem späteren als dem in der Überschrift genannten Zeitpunkt 7. 8. 1996 eine neue Fassung erhalten hat, steht der Einbeziehung nicht entgegen. Ausweislich des Fax-Anschreibens vom 24. 9. 1997 (Anlage A 4, Bl. 36 d. A.) hat die Beklagte die Neufassung dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats vor Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung am 29. 9. 1997 übersandt. Zwischen den Betriebspartnern bestand also Klarheit über den Inhalt der Regelung. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass ebenfalls als "Anlage 2" noch eine weitere Vereinbarung, nämlich die von der Beklagten als Anlage B 1 (Bl. 22 d. A.) zur Akte gereichten "Einzelheiten zur beschäftigungssichernden Versetzung" unterzeichnet worden ist, denn aufgrund der in den Überschriften zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Regelungsbereiche der Anlagen bestand keine Verwechslungsgefahr. Auch die Beklagte stellt schließlich nicht in Abrede, dass die Übergangsregelung in Kraft gesetzt werden sollte.

Die Beklagten räumt ein, dass die in § 77 BetrVG vorgeschriebene Schriftform durch Verweisung gewahrt werden kann. Die dabei zu beachtenden Voraussetzungen stellt die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend dar. Ihrer Auffassung, die Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gewahrt, vermag die Kammer nicht zu folgen. Auch für die Adressaten der BV war eindeutig erkennbar, welche Regelung gemeint war, denn die andere - ebenfalls als Anlage 2 bezeichnete - Regelung konnte im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich nicht gemeint sein, da sie einen gänzlich anderen Regelungsgegenstand hat. Die im Bezug genommene Regelung lag auch ihrerseits schriftlich vor, wobei dieses Erfordernis nicht so verstanden werden kann, dass die Voraussetzungen von § 126 BGB erfüllt sein müssen, denn dann wäre eine Bezugnahme nicht erforderlich. Der Entscheidung des BAG vom 3. 6. 1997 (3 AZR 25/96 - NZA 98, 382) ist nach Auffassung der Kammer kein gegenteiliger Standpunkt zu entnehmen. Das BAG hat dort in einer von beiden Betriebspartnern unterzeichneten BV die Bezugnahme auf eine allein vom Arbeitgeber unterzeichnete Gesamtzusage als wirksam angesehen. Es hat dabei nicht entscheidend auf die Unterschrift unter dem in Bezug genommenen Schriftstück abgestellt, sondern auf die Eindeutigkeit des in der Unterzeichneten Betriebsvereinbarung zum Ausdruck gebrachten Willens. Das für Privaturkunden geltende Erfordernis, dass alle wesentlichen Elemente der Regelung aus der Urkunde selbst zu erkennen sein müssen, hat das BAG auf Normverträge gerade nicht angewendet.

Zum gleichen Ergebnis gelangen auch das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 20. 1. 2004 - 14 Sa 72/03 - Bl. 198 ff d. A.) und das LAG Frankfurt (Urt. v. 6. 5. 2004 - 14 Sa 2039/03 - Bl. 206 ff d. A. und 14 Sa 2040/03 - Bl. 219 ff d. A.), die meinen, das Schriftstück vom 29. 9. 1997 sei mangels Unterzeichnung nicht zum Gegenstand der Gesamtbetriebsvereinbarung geworden, könne aber zu deren Auslegung herangezogen werden, weil es unstreitig den übereinstimmenden Willen der Betriebsparteien wiedergebe. Die Kammer macht sich hilfsweise diese Auffassung zu eigen.

2. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Differenz zwischen dem Überverdienst, welcher nach der bis September 1997 geltenden Prämienregelung zu erzielen war, und dem Überverdienst, der dem Kläger nach dem Auslaufen der Beschäftigungssicherung ab Januar 2001 zusteht.

Zwischen den Parteien ist streitig, wie der alte Überverdienst zu errechnen ist und ab wann Tariflohnerhöhungen auf die Differenz anzurechnen sind. Die Berufungskammer folgt der Auffassung der 2. Kammer des LAG Hamburg (Urt. v. 14. 8. 003 - 2 Sa 20/03). Im Einzelnen:

a) Erster Bestandteil des Überverdienstes nach der alten Regelung war die 25 %ige Zulage auf den Prämienausgangslohn. Prämienausgangslohn waren bis 1997 125 % des Tariflohns. Dies ergibt sich mit hinreichender Gewissheit aus Ziffer 5 Nr. 1 Satz 2 der BV. Diese Regelung wäre sinnlos gewesen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt Tariflohn und Prämienausgangslohn identisch gewesen wären. Auch Ziffer 2 der Übergangsregelung bezieht die 25 %ige Zulage ausdrücklich auf den Prämienausgangslohn. Hätten die Betriebspartner Prämien ausnahmslos auf der Grundlage des Tariflohns berechnen wollen, wären Einführung und Verwendung des Begriffs Prämienausgangslohn überflüssig gewesen. Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren auch die Behauptung des Klägers nicht bestritten, dass bis 1996 die 25 %ige Zulage tatsächlich auf der Basis eines Prämienausgangslohns von 125 % berechnet worden ist. Das Berechnungsbeispiel in der Übergangsregelung kann die aus dem Regelungszusammenhang gewonnene Auslegung des Begriffs, welche unstreitig der Abrechnungspraxis entsprach, nach Auffassung der Kammer nicht in Frage stellen.

b) Als zweiter Bestandteil floss in den alten Überverdienst die Prämiendurchschnittszahlung der letzte 12 Monate ein. Diese betrug für den Kläger 10, 67 %. Dies sieht die Kammer als unstreitig an, nachdem die Beklagte die vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragenen Zahlen nicht im einzelnen bestritten hat. Die Beklagte greift nur die Berechnungsweise des Klägers an. Die an sich berechtigte Rüge, der Vortrag des Klägers sei ohne hinreichende Erklärung erst in der Berufungsinstanz erfolgt, führt danach nicht zur Zurückweisung des klägerischen Vortrags als verspätet, denn der verspätete Vortrag des Klägers kann nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, weil er unstreitig geworden ist.

Weiterhin ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass für den Kläger die Begrenzung der Prämie auf 10, 4 % nicht galt.

Die Prämiendurchschnittszahlungen im Sinne der Übergangsregelung sind - anders als die 25 %ige Zulage - auf der Grundlage des Tarifgrundlohns zu berechnen. Dies ergibt sich aus der Formulierung von Ziffer 2 Satz 2 der Übergangsregelung, welche hier nicht auf die Prämienausgangslohn Bezug nimmt. Auch der Kläger hat in der Berufungsbegründung (Bl. 100 d. A.) diese Prämie zunächst in Relation zum Grundlohn berechnet. Schließlich spricht für die Maßgeblichkeit dieser Bezugsgröße auch der zur Akte gereichten Auszug aus dem Jahreslohnkonto des Klägers (Bl. 125a/b d. A.).

c) Im September 1997 ergab sich für den Kläger somit bei einem tariflichen Grundgehalt von DM 3.523.- ein Überverdienst von DM 1476, 77. Am 1. 1. 2001 standen dem Kläger auf der Basis eines Grundlohns von DM 3.840,- Prämien in Höhe von 35 % zu, also ein Überverdienst von DM 1.344,-. Die Differenz von DM 132, 77 (= EUR 67, 89) ist der dem Kläger ab Januar 2001 zustehende Ausgleichsanspruch. Ab Mai 2001 verringerte sich die Differenz durch Anrechnung der Hälfte der Tariferhöhung von DM 80,- auf DM 92, 77 (= EUR 47, 43). Ab Juni 2002 trat eine weitere tarifbedingte Verringerung der Differenz um EUR 15,- auf monatlich EUR 32, 43 ein.

Die von der Beklagten vertretene Ansicht, es seien alle Tariflohnerhöhungen seit Inkrafttreten der BV zu berücksichtigen, teilt die Kammer nicht (ebenso LAG Hamburg v.. 14. 8. 003 - 2 Sa 20/03). Eine Anrechnung auf die Ausgleichszahlung setzt schon begrifflich das Bestehen eines solchen Anspruchs voraus. Nach § 4 der Betriebsvereinbarung entstanden Ansprüche aus Ausgleichszahlung aber erst mit dem Auslaufen der Beschäftigungssicherung. Die Auslegung entspricht auch dem Zweck der Ausgleichszahlung, zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer nach Auslaufen der Beschäftigungssicherung einen geringeren Überverdienst erhält als im September 1997. Über die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25. 10. 2004 (Bl. 187f d. A.) behauptete gegenteilige Übereinstimmung der Verhandlungsführer kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an, weil diese in der Vereinbarung jedenfalls keinen Niederschlag gefunden hat. Auch die Auffassung, die Anrechnung habe einen Anreiz für die Verlängerung der Beschäftigungssicherung bieten sollen, weil dadurch die Ausgleichszahlungen verringert worden wären, ist keineswegs zwingend. Denn die Ausgleichszahlungen verringerten sich durch eine längere Laufzeit der Vereinbarung auch deshalb, weil die regelmäßigen Erhöhungen des tariflichen Grundlohns auch den Überverdienst proportional ansteigen ließen.

II. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers sind unbegründet. Zur Begründung wird auf unter I dargestellte Berechnung Bezug genommen, die auf der nach Auffassung der Kammer zutreffenden Auslegung der BV vom 29. 9. 97 und der Ausgleichsregelung beruht.

III. Die Kostenentscheidung folgt im Umfang der Abweisung der Klage aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 92 ZPO, im übrigen aus § 64 VI ArbGG i. V. m § 97 II ZPO. Das teilweise Obsiegen des Klägers beruht auf neuem Tatsachenvorbringen zur Höhe der im Zeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 erzielten Prämien. Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Kläger diese Tatsachen nicht bereits in erster Instanz vortragen konnte, hat er nicht dargelegt.

Die Revision war gemäß § 72 II Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Bedeutung des Schriftformerfordernisses in § 77 II BetrVG bei Bezugnahmen weiterer höchstrichterlicher Klärung bedarf.

Ende der Entscheidung

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