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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 8 TaBV 1/07
Rechtsgebiete: AktG, DrittelbG, ArbGG


Vorschriften:

AktG § 98
AktG § 98 Abs. 1
DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3
DrittelbG § 2 Abs. 2
DrittelbG § 11 Abs. 2
DrittelbG § 11 Abs. 2 Nr. 2
DrittelbG § 11 Abs. 2 Nr. 3
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 87 Abs. 1
ArbGG § 92 Abs. 1
Die Gerichte für Arbeitssachen sind an Entscheidungen der ordentlichen Gerichte über die Frage, ob bei einer Gesellschaft ein Aufsichtsrat zu bilden ist, gebunden.
Tenor:

1) Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15.11.2006 (12 BV 31/06) wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat.

Die Beteiligte zu 2) ist eine zum A-Konzern gehörende Gesellschaft, die eine Klinik in R. betreibt. Die Beteiligte zu 1) ist die Geschäftsführung dieser Gesellschaft. Am 26.07.2006 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) beim Arbeitsgericht die Nichtigkeit einer am 14.06.2006 durchgeführte Wahl zum Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz festzustellen bzw. die Wahl für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die bei dieser Wahl gewählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Das Ergebnis der Wahl wurde am 12.07.2006 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Am 04.08.2006 leiteten die Beteiligten zu 1) und 2) beim Landgericht Hamburg ein Statusverfahren nach § 98 AktG ein. Ihr Antrag festzustellen, dass bei der Beteiligten zu 2) kein Aufsichtsrat zu bilden ist, hatte Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) sowie des Betriebsrats hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 29.10.2007 (Anl. Ast 11, Bl. 556 ff d. A.) zurückgewiesen.

In beiden Verfahren stritten die Beteiligten um die Frage, ob die Beteiligte zu 2) die nach § 1 I Nr. 3 DrittelbG erforderliche Anzahl von mehr als 500 Arbeitnehmern beschäftigt. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob Mitglieder der X-Schwesternschaft, die in der Klinik R. tätig sind und teilweise auch in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der X-Schwesternschaft stehen, als Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) zu bewerten sind, und ob zwei Tochterunternehmen i. S. v. § 2 II DrittelbG in das Unternehmen der Beteiligten zu 2) eingegliedert sind.

Das Arbeitsgericht hat die Wahl vom 14.06.2006 mit Beschluss vom 15.11.2006, für nichtig erklärt. Wegen der zur Beurteilung der materiellen Rechtslage getroffenen Feststellungen und der Gründe wird auf den Beschluss (Bl. 142 ff d. A.) Bezug genommen der den Beteiligten zu 3) und 4) am 15.12.2006 zugestellt worden ist. Mit ihrer am 15.01.2007 eingelegten und am 15.02.2007 begründeten Beschwerde haben die Beteiligten zu 3) und 4) ihre Ausführungen zur materiellen Rechtslage wiederholt und vertieft.

Sie beantragen,

in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15.11.2006 (12 BV 31/06) die Anträge der Antragsteller zu 1) und 2) zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Meinung, das Arbeitsgericht habe die Rechtslage richtig beurteilt. Im Übrigen komme es darauf wegen der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr an.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 87 I ArbGG statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

1. Das Arbeitsgericht hat die richtigen Personen am Verfahren beteiligt.

a. Dass neben der Beteiligten zu 2) selbst auch die Geschäftsführung am Verfahren zu beteiligen ist, ergibt sich aus § 11 II Nr. 3 DrittelbG, wo dem Vertretungsorgan ein eigenes Anfechtungsrecht zuerkennt wird. Von diesem Recht hat die Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren Gebrauch gemacht.

b. Auch die Beteiligte zu 2) ist zu Recht am Verfahren beteiligt worden. Ihr steht zwar gemäß § 11 II DrittelbG kein Anfechtungsrecht zu. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch in erster Linie die Nichtigkeit der Wahl geltend gemacht worden, von der - ebenso wie von einer erfolgreichen Anfechtung - die Gesellschaft unmittelbar betroffen ist.

c. Zu Unrecht beanstanden die Beteiligten zu 3) und 4), dass vom Arbeitsgericht nicht auch der Betriebsrat beteiligt worden ist. Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn der Betriebsrat von seiner Anfechtungsbefugnis gemäß § 11 II Nr. 2 DrittelbG Gebrauch gemacht hätte. In seiner Organstellung ist der Betriebsrat weder durch eine Nichtigkeit der Wahl zum Aufsichtsrat noch durch deren erfolgreiche Anfechtung betroffen.

2. Ob die materielle Rechtslage vom Arbeitsgericht in allen Punkten zutreffend bewertet worden ist, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung, denn die Arbeitsgerichte sind an Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Statusverfahren nach § 98 AktG gebunden (OLG Frankfurt v. 23.04.1985 - 5 U 149/84 - AG 85, 220; Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 2 a, Tz 75).

Die Frage, ob bei einer Gesellschaft ein Aufsichtsrat zu bilden ist, ist gegenüber der Frage der Zusammensetzung des Aufsichtsrats logisch vorrangig. Das gilt unabhängig davon, in welchem Sinne die ordentlichen Gerichte entschieden haben. Steht wie im vorliegenden Fall rechtskräftig fest, dass die Arbeitgeberin keinen Aufsichtsrat zu bilden hat, wäre es offensichtlich sinnlos, über die Wahl von Mitgliedern zu diesem nicht existierenden Organ zu befinden. Auch im umgekehrten Fall, wenn die ordentlichen Gerichte die Verpflichtung zu Bildung eines Aufsichtsrats bejaht haben, kann diese Frage von den Gerichten für Arbeitssachen nicht erneut geprüft werden. Das ergibt sich aus der nach § 98 I AktG ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Frage, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist. Die Wahl kann dann allerdings aus anderen Gründen, die mit der Bildung des Aufsichtsrats als solcher nichts zu tun haben, anfechtbar oder nichtig sein.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 I i. V. m. 72 II Nr. 1 ArbGG.

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