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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 571/05
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 20.07.2005 - 1 Ca 1462/05 - abgeändert.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin vom 06.05.2005 wird nachträglich zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.600,00 €

Gründe: I. Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Die im Januar 1981 geborene Klägerin wurde von der Beklagten, die in C2xxxx-R2xxxx eine Verkaufsagentur betreibt, ab 01.10.2004 als Fachberaterin im Verkauf zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.200,00 € bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Mit Schreiben vom 29.03.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 12.04.2005 und stellte die Klägerin mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei (Blatt 22 GA). Die Kündigung ging der Klägerin am 29.03.2005 zu. Nach ihren Angaben war sie zu diesem Zeitpunkt schwanger; die Schwangerschaft sei fachärztlich am 21.03.2005 festgestellt worden; der Beklagten sei ihre Schwangerschaft bekannt gewesen. Mit Fax vom 30.03.2005 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten der Kündigung unter Hinweis auf die im Kündigungszeitpunkt bereits bestehende Schwangerschaft. Die Beklagte stellte daraufhin bei der Bezirksregierung M3xxxxx einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, den sie mit der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten begründete. Mit Schreiben vom 11.04.2005 (Blatt 29/30 GA) übersandte die Bezirksregierung der Klägerin zu diesem Antrag einen Anhörungsbogen. In dem zugehörigen Anschreiben heißt es: " . . . mit in Kopie beigefügtem Schreiben hat Ihr Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses beantragt. Gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG genießen Sie jedoch Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Diese Zulässigkeit wurde bei mir beantragt. Bevor ich über den Kündigungsantrag entscheide, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich bis zum 30.04.2005 zu äußern. Zusammen mit der Kopie des Antrages füge ich einen Anhörungsbogen bei. Ich bitte Sie, den beigefügten Anhörungsbogen bis zum o.g. Termin an mich zurückzusenden. Sofern Sie ein persönliches Gespräch zu dem gestellten Kündigungsantrag oder dem Anhörungsbogen wünschen, können Sie mich unter der Telefonnummer 0251/411-1686 erreichen. Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und nicht nachträglich für zulässig erklärt werden kann. Eine verbotswidrig ausgesprochene Kündigung ist nichtig (§ 134 BGB). . . . " Am 21.04.2005 suchte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten auf, der gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht Herne Klage erhob, die dort am 06.05.2005 eingegangen ist. Gleichzeitig hat die Klägerin die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage beantragt. Dazu hat sie vorgetragen, aufgrund des letzten Absatzes im Schreiben der Bezirksregierung und der in diesem Schreiben gesetzten Frist bis zum 30.04.2005 habe sie geglaubt, mit dem durch die Beklagte eingeleiteten Antragsverfahren sei eine unter Fristwahrung zu erhebende Kündigungsschutzklage nicht erforderlich. Sie sei davon ausgegangen, dass eine wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG erklärte Kündigung unwirksam sei und gemäß der Formulierung im Schreiben der Bezirksregierung auch nicht nachträglich für zulässig erklärt werden könne. Außerdem habe sie der Formulierung entnommen, dass ggf. eine erneute Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen. Sie habe dann erst am 21.04.2005 einen Rechtsanwalt aufgesucht, um sich zu dem Antrag der Beklagten beraten zu lassen. An der Klagefristversäumnis treffe sie also kein Verschulden. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat sie an Eides statt versichert. Die Beklagte hat die Schwangerschaft der Klägerin mangels ausreichenden Nachweises bestritten. Jedenfalls sei die Klage nicht nachträglich zuzulassen, denn es sei der Klägerin anzulasten, dass sie sich nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist in anwaltliche Beratung begeben habe, obwohl sie doch ausweislich ihres Widerspruchs gegen die Kündigung Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung gehabt habe. Auf das Schreiben der Bezirksregierung M3xxxxx könne sich die Klägerin nicht berufen, denn diese sei nicht dazu da, die Klägerin rechtlich zu beraten. Mit Beschluss vom 20.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht alles für die Einhaltung der Klagefrist Erforderliche getan. Sie habe selbst schon nicht ausdrücklich behauptet, dass ihr die Klagefrist unbekannt gewesen sei. Nur dann aber habe das Schreiben der Bezirksregierung überhaupt zu Irritationen führen können. Selbst wenn man diese Unkenntnis unterstelle, habe sie es versäumt, sich rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang bei einer zuverlässigen Stelle zu erkundigen, welche Schritte gegen die Kündigung zu unternehmen seien. Aus dem Schreiben der Bezirksregierung M3xxxxx, die keine solche zuverlässige Stelle in diesem Sinne sei, habe sie nicht entnehmen dürfen, dass ihrerseits rechtliche Schritte gegen die Kündigung entbehrlich seien. Gegen den ihr am 01.08.2005 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat die Klägerin mit am 15.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, aus dem Schreiben der Bezirksregierung könne sich, wie bei ihr geschehen, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts durchaus ein entschuldbarer Rechtsirrtum ableiten. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 5 Abs. 4 KSchG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 78 ArbGG, 567, 569 ZPO), sie ist mithin zulässig. Sie ist auch begründet. 1. Für den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Klagezulassung ist nur entscheidend, ob sie ihren Antrag korrekt angebracht hat (§ 5 Abs. 2 und 3 KSchG) und ob sie an der Einhaltung der Klagefrist trotz aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war (§ 5 Abs. 1 KSchG). Auf die von den Parteien bislang nicht aufgeworfene und auch vorm Arbeitsgericht, soweit ersichtlich, nicht angesprochene Frage, ob die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG überhaupt in Gang gesetzt worden ist oder ob § 4 Satz 4 KSchG zur Anwendung gelangt (vgl. BAG v. 03.07.2003 - 2 AZR 487/02 - AP Nr. 7 zu § 18 BErzGG) - wobei u. U. die zwischen den Parteien im Streit befindliche Kenntnis der Beklagten von der Schwangerschaft der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung Bedeutung erlangt (vgl. ErfK/Ascheid, 5. Auflage, § 4 KSchG Rn. 58 m. w. N.; KR-Friedrich, 7. Auflage, § 5 KSchG Rn. 202 ff. m. w. N.; KR-Bader, 7. Auflage, § 9 MuSchG Rn. 172 b; Zeising/Kröpelin, DB 2005, 1626) -, kommt es für das nachträgliche Klagezulassungsverfahren nicht an. Ob die Klageerhebung tatsächlich verspätet ist, wird das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren zu entscheiden haben. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung im Zulassungsverfahren nach § 5 KSchG ist nur die Frage, ob die unterstellt verspätete Klage nachträglich zuzulassen ist, ob also die formellen und materiellen Voraussetzungen einer nachträglichen Klagezulassung nach § 5 KSchG vorliegen (vgl. KR-Friedrich, 7. Auflage, § 5 KSchG Rn. 133 f. m. w. N.; HK-Hauck, 4. Auflage, § 5 KSchG Rn. 68; APS/Ascheid, 2. Auflage, § 5 KSchG Rn. 104, 131; LAG Hamm v. 29.04.2004 - 1 Ta 555/03 -; v. 20.07.2005 - 1 Ta 242/05 -; a. A. BAG v. 28.04.1983 und 05.04.1984 - AP Nr. 4, 6 zu § 5 KSchG 1969; LAG Hamm v. 07.11.1985 - LAGE § 5 KSchG Nr. 22). Das Bundesarbeitsgericht begründet seine anderslautende Ansicht im Wesentlichen damit, dass Voraussetzung für das Verfahren nach § 5 KSchG stets die Versäumung der Frist des § 4 KSchG sei und deshalb ein Beschluss nach § 5 KSchG nur ergehen dürfe, wenn die Klage verspätet ist. Die Klärung anderer Vorfragen sei demgegenüber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die im Verfahren nach § 5 KSchG zu klärenden und dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Fragen lassen sich bei Befolgung dieser Rechtsauffassung aber nur schwer unterscheiden. Es ist zudem nicht überzeugend, sie teilweise dem nachträglichen Klagezulassungsverfahren mit seiner erleichterten Beweisführung und seinem Zwei-Instanzen-Zug zu überantworten, andere Klärungen aber dem den Strengbeweis fordernden Hauptsacheverfahren, ggf. mit der Möglichkeit der Revision, zu unterwerfen, obwohl von ihnen oft genug der Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens in gleicher Weise abhängt (ebenso z. B. LAG Sachsen-Anhalt v. 22.10.1997 - LAGE § 5 KSchG Nr. 92; LAG Köln v. 17.08.2001- RzK I 10 d Nr. 109; LAG Hessen v. 24.08.2004 a. a. O., LAG Düsseldorf v. 17.07.2002 - 15 Ta 291/02 -). 2. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin ist nachträglich zuzulassen, weil sie an der Einhaltung der Klagefrist trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war (§ 5 Abs. 1 KSchG). Abzustellen ist darauf, was dem Arbeitnehmer in seiner konkreten Situation und in seinem konkreten Fall an Sorgfalt abverlangt werden kann. Es darf ihn unter Beachtung dieses Maßstabes kein Verschulden, auch nicht in Form leichter Fahrlässigkeit, an der Nichteinhaltung der Klagefrist treffen. Ein solches fehlendes Verschulden der Klägerin lässt sich hier feststellen. Das Beschwerdegericht folgt dem angefochtenen Beschluss nicht in der Bewertung, die Klägerin habe ihre für die Wahrung der Klagefrist bestehenden Sorgfaltsobliegenheiten schuldhaft verletzt. Es kann dahin stehen, ob der Klägerin bekannt war, dass man grundsätzlich gegen jede schriftliche Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erheben muss, wenn man diese Maßnahme nicht hinnehmen will. Selbst wenn dies der Fall wäre - wofür wenig spricht -, ist es der Klägerin nicht als Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 KSchG anzulasten, dass sie das Schreiben der Bezirksregierung M3xxxx vom 11.04.2005 dahin verstand, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2005 ohne weiteres, also auch ohne Klageerhebung, keine ihr nachteiligen Rechtswirkungen hatte. Es ist von der Klägerin nicht nur durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden (§ 294 ZPO), sondern auch ausgesprochen nachvollziehbar, dass sie durch das Schreiben der Bezirksregierung davon abgehalten wurde, sich bereits bis zum Ablauf der Klagefrist am 19.04.2005 danach zu erkundigen, wie gegen die Kündigung vorzugehen war. Mit dem Schreiben wird der Klägerin - ungefragt, aber ausdrücklich "vorsorglich", was schon nach dem Wortlaut den Eindruck der Sorge, des Sich-Kümmerns um die Belange der Klägerin erweckt - vermittelt, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung - genau dieser Fall traf auf die Klägerin zu - "unwirksam", "verbotswidrig" und "nichtig" ist und "nicht nachträglich für zulässig erklärt werden" kann. Letzteres bezog sich darauf, dass die Bezirksregierung die bereits erklärte Kündigung nicht im Nachhinein noch zu prüfen und gegebenenfalls ihre Zustimmung zu der Kündigung erteilen könnte. War bei genauerer Betrachtung dies für die Klägerin insbesondere im Hinblick auf den zweiten Absatz des Schreibens u. U. noch erkennbar, so war es für sie auch bei ihr zuzumutende Sorgfalt nicht mehr ersichtlich, dass die mit dem dreifachen Verdikt der Unwirksamkeit, Verbotswidrigkeit und Nichtigkeit belegte Kündigung dennoch gerichtlich angegriffen werden musste, um nicht doch noch Wirksamkeit zu erlangen. Der Hinweis der Bezirksregierung im letzten Absatz des Schreibens gibt allen Anlass für die Überzeugung, die erste Kündigung sei unbeachtlich. Dies gilt umso mehr, als jeder Hinweis darauf fehlt, dass es auf den Antrag der Beklagten auf Zustimmung zu einer weiteren Kündigung nicht mehr ankommt, wenn die Klägerin gegen die erste Kündigung nichts unternimmt, so dass sich auch die von der Klägerin erbetene Ausfüllung des Anhörungsbogens erübrigt hätte. Wenn die Bezirksregierung schon zu einer etwa bereits erklärten Kündigung rechtliche Ausführungen machte, so konnte die Klägerin dies nur dahin verstehen, dass ihr damit hilfreich zu Seite gestanden und ihre günstige Rechtsposition hervorgehoben werden sollte. Sie konnte berechtigterweise erwarten, dass dann auch ein Hinweis erfolgte, dass diese günstige Position sofort verloren sein konnte, wenn sie trotz der Unwirksamkeit der Kündigung nicht sofort weitere Schritte - die Klageerhebung - unternahm oder zumindest eine Rechtsberatung in Anspruch nahm. Es ist auch nicht sorgfaltswidrig, dass die Klägerin den Hinweis der Bezirksregierung nicht mehr mit der Überlegung hinterfragte, ob man sich auf diese Stelle tatsächlich verlassen konnte. Es hieße die Anforderungen an die Sorgfaltsobliegenheiten einer Arbeitnehmer überspannen, wenn man von ihr die Überlegung verlangte, die für sie nach dem Mutterschutzgesetz zuständige Arbeitsbehörde gebe ihr möglicherweise missverständliche, unvollständige Hinweise zu ihrer Rechtsposition in der für sie besonders wichtigen und weitreichenden ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Angelegenheit. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Arbeitsgericht und auch die Beklagte annehmen, die Arbeitsbehörde nicht die Aufgabe hat, die schwangere Arbeitnehmerin, vollständig und abschließend, insbesondere über von ihr gegen eine Kündigung zu ergreifende gerichtliche Schritte zu "beraten". Sie ist aber jedenfalls dazu berufen, Arbeitnehmerinnen darin zu unterstützen, dass die aus Art. 6 Abs. 4 GG abgeleiteten Schutzrechte der werdenden Mutter gewahrt werden. Unter diesem Blickwinkel konnte die Klägerin, ohne sorgfaltswidrig zu handeln, das Schreiben der Bezirksregierung als zuverlässigen Hinweis einer sie in ihren Rechten schützenden Stelle verstehen. Dass sie dem Hinweis der Bezirksregierung die Bedeutung zumessen konnte, nichts mehr gegen die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2005 unternehmen zu müssen, wurde bereits ausgeführt. Dass die Klägerin noch vor dem 30.04.2005 einen Rechtsanwalt aufsuchte, hat die Klägerin plausibel damit erklärt, dass sie wegen des Zustimmungsantrages der Beklagten zu einer erneuten Kündigung und der von ihr erbetenen Ausfüllung des Anhörungsbogens Rechtsberatung einholen wollte. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes beruhte gerade nicht auf einer Unsicherheit darüber, ob nicht doch gegen die erste Kündigung noch rechtliche Schritte einzuleiten waren. Dass die Beklagte an der ersten Kündigung festhielt, indem sie die Klägerin ab dem 13.04.2005 nicht mehr beschäftigte, musste die Klägerin ebenfalls nicht zu sofortigen Aktivitäten in Richtung auf eine Klageerhebung veranlassen. Die Beklagte hatte sie bereits nach Ausspruch der ersten Kündigung mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Wegen des eingeleiteten Zustimmungsverfahrens zu einer erneuten Kündigung konnte die Klägerin dies dahin verstehen, dass die Beklagte keinen Wert mehr auf die Mitarbeit der Klägerin legte. Zudem war die Klägerin im Zusammenhang mit den aus der Auseinandersetzung mit der Beklagten resultierenden Spannungen ab 30.03.2005 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit möglicherweise nach dem 12.04.2005 nicht bestanden haben sollte, steht in keiner Weise fest, dass die Klägerin nach dem 12.04.2005 überhaupt auf einer Weiterbeschäftigung bestanden und die Beklagte die Weiterbeschäftigung gerade wegen des Festhaltens an der ersten Kündigung abgelehnt hat. Die vom Arbeitsgericht mit herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.03.2005 - 2 Ta 9/05 - besagt nichts Gegenteiliges. Dort hatte das Integrationsamt im Zustimmungsbescheid zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Prüfung der zwischen den Parteien streitigen Kündigungsgründe letztlich den Arbeitsgerichten obliege und damit auf den weiteren Verfahrenweg verwiesen. Die dem Bescheid des Integrationsamtes beigefügte Rechtsmittelbelehrung bezog sich damit im vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall ersichtlich nur auf das Zustimmungsverfahren. 3. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin war der angefochtene Beschluss somit abzuändern und ihre Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Festsetzung des Beschwerdewertes war auf den Wert der Hauptsache abzustellen, der gemäß § 42 Abs. 4 GKG dem Vierteljahreseinkommen der Klägerin bei der Beklagten entspricht.

Ende der Entscheidung

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