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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: 10 (5) Sa 840/04
Rechtsgebiete: BGB, EntgFG, BUrlG


Vorschriften:

BGB § 611
EntgFG § 3 Abs. 1
EntgFG § 4 Abs. 1
BUrlG § 7 Abs. 4
BUrlG § 5
BUrlG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.03.2004 - 1 Ca 2003/03 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.602,65 EUR brutto sowie 294,00 EUR netto nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.10.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/2, die Beklagte 1/2 zu tragen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um Vergütungs-, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers. Der am 21.12.13xx geborene, verheiratete Kläger war seit Mai 2003 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Ob der Kläger, der Sozialhilfe bezieht, als geringfügig beschäftigter Aushilfsfahrer zu einem monatlichen Verdienst von 125,00 EUR von der Beklagten eingestellt worden ist, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Umfang der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen. Für den Monat Mai 2003 erhielt der Kläger von der Beklagten zunächst eine Lohnabrechnung (Bl. 9 d.A.) über einen Betrag in Höhe von 573,50 EUR brutto (= 485,85 EUR netto). Ob diese Lohnabrechnung vom Steuerberater der Beklagten versehentlich auf Stundenbasis erstellt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. In der Folgezeit erteilte die Beklagte dem Kläger u.a. für Mai 2003 sowie für die Folgemonate bis September 2003 Lohnabrechnungen über jeweils 125,00 EUR (Bl. 17 ff.d.A.). Mit der am 27.10.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte der Kläger für die Monate Juni bis einschließlich September 2003 die Zahlung von monatlich 465,85 EUR netto geltend. Nachdem nach erfolglosem Gütetermin vom Arbeitsgericht Kammertermin auf den 04.03.2004 anberaumt worden war, erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 17.02.2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 19.02.2004, der Beklagten zugestellt am 23.02.2004, unter Vorlage einer Stundenaufstellung (Bl. 32 d.A.) seine Klage und machte auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 8,18 EUR für die Monate Juni bis Oktober 2003 bei insgesamt 275,50 geleisteten Arbeitsstunden seine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.253,59 EUR brutto, Spesen in Höhe von insgesamt 338,00 EUR netto, Lohnfortzahlung für die Zeit vom 22.09. bis zum 26.09.2003 in Höhe von 347,65 EUR brutto sowie Urlaubsabgeltung für 10 Tage in Höhe von 695,30 EUR brutto geltend. Mit Schriftsatz vom 25.02.2004 bat die Beklagte im Hinblick auf die erst am 23.02.2004 zugegangene Klageerweiterung des Klägers um Schriftsatznachlass bis zum 15.03.2004. Durch Urteil vom 04.03.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe schlüssig dargelegt, welche Arbeitsleistungen er in der Zeit von Juni 2003 bis Oktober 2003 erbracht habe. Eine Vertagung des Kammertermins vom 04.03.2004 sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte bis zum Kammertermin auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2004 noch rechtzeitig und umfassend hätte erwidern können. Gegen das der Beklagten am 31.03.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Begründung ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 28.04.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.07.2004 mit dem am 01.07.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne die eingeklagte Vergütung nicht verlangen. Zwischen den Parteien sei lediglich ein Arbeitsverhältnis über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung begründet worden, der Kläger habe gelegentlich als Aushilfsfahrer tätig werden sollen. Die ursprüngliche Verdienstbescheinigung für Mai 2003 sei aufgrund eines Irrtums des Steuerberaters der Beklagten zustande gekommen und später korrigiert worden. Der Kläger könne auch keinen Lohn auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 8,18 EUR geltend machen. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses habe der Kläger der Beklagten weder die Originaltachoscheiben noch Kopien davon hereingegeben. Er habe auch nicht die stets geforderten Touren- und Tätigkeitsberichte sowie Stundenauflistungen vorgelegt. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.02.2004 in Ansatz gebrachten Stunden seien völlig überzogen. In mehreren Fällen habe der Kläger völlig unzureichende Kilometerangaben gemacht. Nach den nunmehr vom Kläger angegebenen Fahrtzeiten ergebe sich für die Zeit seiner Beschäftigung von Juni bis Oktober 2003 lediglich eine Gesamtstundenzahl von 169,11 Stunden. Weitere Arbeitszeiten, insbesondere Zwischenzeiten und Pausen könne der Kläger ohne weitere Darlegungen nicht bezahlt verlangen. Soweit der Kläger Be- und Entladezeiten bezahlt verlange, würden die entsprechenden Angaben bestritten. Auch sonstige Wartezeiten könne der Kläger nicht bezahlt verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 15.03.2004 sowie auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 01.07.2004 Bezug genommen. Der Kläger könne auch keine Spesen von der Beklagten verlangen. Eine bestimmte Spesenvereinbarung sei nicht getroffen worden. Spesen könne die Beklagte lediglich für den 16., 17. und 18.07.2003 zugestehen. Dem Kläger stehe auch keine Lohnfortzahlung in Höhe von 347,65 EUR zu. Zwar habe er sich im Zeitraum vom 22.09. bis 26.09.2003 krank gemeldet. Wie der Kläger allerdings auf 42,5 Stunden komme, sei nicht nachvollziehbar. Unklar sei auch, wie der Kläger im Oktober 2003 auf eine Urlaubsabgeltung von 85 Stunden komme. Die geltend gemachte Urlaubsabgeltung sei nicht plausibel. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.03.2004 - 1 Ca 2003/03 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, er sei keineswegs nur geringfügig beschäftigt worden, sondern habe 60 bis 100 Stunden pro Monat gearbeitet. Im Mai 2003 habe die Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers mit 63,25 Stunden abgerechnet und ab Juni 2003 keine Vergütung mehr an den Kläger gezahlt, obgleich der Kläger Stundenaufstellung und Tachoscheiben vorgelegt habe. In der Zeit ab Juni 2003 habe der Kläger die sich aus der Stundenaufstellung (Bl. 32 d.A.) ergebenden Arbeitsleistungen erbracht. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Tachoscheiben und den Tourenfahrtberichten (Bl. 33 ff.d.A., Bl. 86 ff.d.A.). Hieraus errechne sich bei 275,50 Stunden ein Lohnanspruch in Höhe von 2.253,59 EUR brutto. Aus der Stundenaufstellung (Bl. 32 d.A.) ergebe sich auch, dass der Kläger für Juni bis Oktober 2003 einen Spesenanspruch in Höhe von insgesamt 338,00 EUR habe. Für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 22.09. bis 26.09.2003 stehe dem Kläger Entgeltfortzahlung für 42,5 Stunden á 8,18 EUR = insgesamt 347,65 EUR brutto zu. Schließlich habe der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 10 Urlaubstage auf der Grundlage von 85 Stunden á 8,18 EUR brutto. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.602,65 EUR brutto sowie 294,00 EUR netto. Soweit dem Kläger erstinstanzlich darüber hinausgehende Zahlungsansprüche zugesprochen worden sind, musste das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen werden. I Der Kläger hat gegenüber der Beklagten für die Monate Juni bis Oktober 2003 lediglich einen Lohnanspruch nach § 611 BGB in Höhe von 1.383,32 EUR brutto. 1. Dieser Anspruch ergibt sich auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 8,18 EUR brutto bei 169,11 Stunden unstreitig geleisteter Arbeit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger von Juni bis Oktober 2003 insgesamt 169,11 Stunden Fahrtzeiten erbracht hat. Diese 169,11 Stunden sind mit einem zugrunde gelegten Stundenlohn von 8,18 EUR brutto zu vergüten. Einen Stundenlohn von 8,18 EUR brutto kann die Beklagte nicht bestreiten. Er ergibt sich auf der Grundlage der ursprünglichen Abrechnung der Beklagten für Mai 2003. Ein Stundenlohn von 8,18 EUR, wie ihn der Kläger bezahlt verlangt, entspricht mindestens der üblichen Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB. Soweit die Beklagte behauptet, dem Kläger stehe als geringfügig Beschäftigter lediglich eine monatliche Vergütung von 125,00 EUR zu, wäre eine derartige Vergütungsvereinbarung angesichts der von der Beklagten vom Kläger abgeforderten Fahrtaufträge nach § 138 BGB sittenwidrig. Die monatliche Vergütung von 125,00 EUR würde nämlich bei einer in den Monaten Mai bis Oktober 2003 durchschnittlich geleisteten Stundenzahl von 38,73 Stunden lediglich einen Stundenlohn von 3,23 EUR bedeuten. 2. Soweit der Kläger über die in der Zeit von Juni bis Oktober 2003 geleisteten Fahrtzeiten in Höhe von insgesamt 169,11 Stunden weitergehende Arbeiten von der Beklagten verlangt, insbesondere was Be- und Entladezeiten, Wartezeiten und sonstige Zwischenzeiten angeht, musste die weitergehende Klage abgewiesen werden. Das Vorbringen des Klägers ist insoweit nicht schlüssig. Gemäß § 611 BGB hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die von ihm zu leistenden Dienste. Die vom Kläger geschuldete Tätigkeit war die eines Kraftfahrers. Der Kläger kann danach für alle im Zusammenhang stehenden Arbeitsleistungen auch eine entsprechende Vergütung verlangen. Neben den reinen Lenkzeiten zählen zur Arbeitszeit eines Kraftfahrers insbesondere auch Be- und Entladetätigkeiten sowie Arbeitsbereitschaftszeiten. Be- und Entladezeiten, während derer der Kraftfahrer sein Fahrzeug und das Betriebsgelände zwar verlassen darf, einem Arbeitsaufruf aber auch umgehend nachzukommen hat, sind keine Ruhepausen, die nicht zu vergüten sind (BAG, Urteil vom 29.10.2002 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 11). Der Kläger hat aber im vorliegenden Verfahren nicht nachweisen können, dass er über die reinen Lenkzeiten hinaus weitere vergütungspflichtige Arbeitsleistungen erbracht hat. Zwar hat er durch Vorlage der Tourenfahrtberichte für einzelne Tage behauptet, dass Be- und Entladezeiten wie Reparaturzeiten aufgetreten sind. Diese Angaben des Klägers hat die Beklagte jedoch im Einzelnen substantiiert bestritten. Die vom Kläger vorgelegten Tourenfahrtberichte stellen aber kein Beweismittel dar. Einen Beweis, dass der Kläger über die reinen Lenkzeiten hinaus weitergehende vergütungspflichtige Tätigkeiten geleistet hat, hat der Kläger damit nicht erbracht. 3. Auch dem vom Kläger geltend gemachten Spesenanspruch konnte nicht in voller Höhe stattgegeben werden. Dass dem Kläger grundsätzlich ein Spesenanspruch zusteht, ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Bereits erstinstanzlich hat die Beklagte einen Spesenanspruch grundsätzlich zugestanden. Die vom Kläger behauptete Spesenvereinbarung, wonach für eine eintägige Dienstreise mit mindestens acht Stunden Spesen in Höhe von 6,00 EUR, für eine eintägige Dienstreise mit mindestens 14 Stunden Spesen in Höhe von 12,00 EUR und für eine mehrtägige Dienstreise Spesen in Höhe von 24,00 EUR gezahlt werden sollten, hat die Beklagte zwar bestritten. Dieses Bestreiten ist aber unsubstantiiert, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche Spesenvereinbarung mit dem Kläger tatsächlich getroffen worden ist. Der Höhe nach steht dem Kläger jedoch kein Spesenanspruch in Höhe von 338,00 EUR netto zu, sondern lediglich in Höhe von 294,00 EUR netto. Dies ergibt die eigene Spesenaufstellung des Klägers (Bl. 32 d.A.). Die Summe der dort aufgeführten Spesen von 30,00 EUR, 126,00 EUR, 24,00 EUR, 54,00 EUR und 60,00 EUR ergibt lediglich einen Betrag von 294,00 EUR netto. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Spesenanspruch musste abgewiesen werden. II Der Kläger hat auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 347,65 EUR brutto, sondern lediglich in Höhe von 73,13 EUR brutto. Der zugesprochene Anspruch folgt aus § 3 Abs. 1 EntgFG. Unstreitig ist der Kläger in der Zeit vom 22.09. bis zum 26.09.2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Dem Kläger steht für die Zeit seiner Erkrankung jedoch kein Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 42,5 Stunden á 8,18 EUR zu. Die Berechnung der Höhe des im Falle der Erkrankung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ergibt sich vielmehr aus § 4 Abs. 1 EntgFG. Hiernach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Die für den Kläger maßgebende regelmäßige Arbeitszeit für die Zeit der Erkrankung vom 22.09. bis zum 26.09.2003 betrug jedoch nicht 42,5 Stunden, wie der Kläger meint. Der Kläger war bei der Beklagten nicht in einer 42,5 Stunden/Woche tätig. Seine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit belief sich vielmehr auf monatlich 38,73 Stunden. Hierbei sind die in der Zeit von Juni bis Oktober 2003 unstreitigen reinen Fahrtzeiten von 169,11 Stunden sowie die von der Beklagten für Mai 2003 zunächst abgerechneten 63,25 Arbeitsstunden zugrunde gelegt worden; dies macht für sechs Monate eine Arbeitszeit von 232,36 Stunden aus; monatlich ergibt sich damit eine durchschnittliche Arbeitszeit von 38,73 Stunden, wöchentlich eine Arbeitszeit von durchschnittlich 8,94 Stunden. Bei einem Stundenansatz von 8,18 EUR ergibt sich damit ein dem Kläger zuzusprechender Betrag von 73,13 EUR brutto. Die darüber hinausgehende Klage musste abgewiesen werden. III Schließlich hat der Kläger auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 695,30 EUR brutto, sondern lediglich in Höhe von 146,22 EUR brutto. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Voraussetzungen für die Urlaubsabgeltung nach den §§ 7 Abs. 4, 5, 11 BUrlG sind gegeben. Der zu Gunsten des Klägers entstandene Urlaubsanspruch ist abzugelten, weil er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2003 ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte. Nach § 5 Abs. 1 BUrlG stand dem Kläger ein Urlaubsanspruch in Höhe eines Zwöftel eines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Bei einem Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 BUrlG von jährlich mindestens 24 Werktagen ergibt sich ein Urlaubsanspruch für die Zeit von Mai bis Oktober 2003 in Höhe von 12 Urlaubstagen, der Kläger macht jedoch nur die Abgeltung von 10 Urlaubstagen geltend (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Berechnung der dem Kläger zustehenden Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage folgt aus § 11 Abs. 1 BUrlG. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 38,73 Stunden - wie sie bereits oben errechnet worden ist - und einem Stundenansatz von 8,18 EUR errechnet sich damit für 10 Urlaubstage eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 146,22 EUR brutto (38,73 Stunden á 8,18 EUR x 3 : 13 : 5 x 10). IV Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Die Berufungskammer hat die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien geteilt. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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