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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 1023/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 273
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 305
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 313
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 855
BGB § 868
BGB § 985
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.05.2008 - 4 Ca 646/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Vergütungsansprüche geltend, gegen die die Beklagten mit Gegenansprüchen aufrechnet. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ferner eine Widerklage erhoben.

Der am 13.01.14 geborene Kläger war seit dem 01.10.2000 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 01.10.2000 (Bl. 5 ff d.A.) beschäftigt und für die Planung und Projektierung von Biogas- und Windkraftanlagen zuständig. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 7.500,00 €.

Ziffer 13.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2004 lautet:

"13.4. Ansprüche aus diesem Vertrag hat der Mitarbeiter spätestens 6 Monate nach deren Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Danach sind die Ansprüche verfallen."

In Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 hatten die Parteien folgendes vereinbart:

"14.4. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, verfallen daraus resultierende Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich geltend gemacht werden."

Am 22.10.2002 schlossen die Parteien einen Tantiemevertrag (Bl. 11 d.A.). Für das Jahr 2005 berechnete die Beklagte gemäß Schreiben vom 29.01.2007 (Bl. 13 d.A.) eine an den Kläger auszuzahlende Tantieme in Höhe von 28.600,32 €. Dieser Betrag kam jedoch nicht mehr an den Kläger zur Auszahlung.

Nach Ziffer 15.1 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 wurde dem Kläger während des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten ein Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Hierbei handelte es sich um einen Audi Avant 2,5 TDI, dessen Kaufpreis seinerzeit 47.805,00 € brutto betragen hatte. Im Dezember 2006 wies dieser Firmen-PKW einen Kilometerstand von über 300.000 km auf. Der geldwerte Vorteil der Überlassung des PKW wurde in den Verdienstabrechnungen des Klägers mit 540,00 € brutto entsprechend der 1 %-Regelung berücksichtigt.

Unter dem 12.01.2006 unterzeichnete der Kläger eine Einverständniserklärung (Bl. 150 d.A.), nach der er von der Beklagten für berufliche Zwecke ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt bekam. Hiernach hatte die Beklagte die monatlichen Gebühren in Höhe von 28,80 € zu tragen. Die Kosten, die monatlich über dieser Gebühr lagen - mit Ausnahme der dienstlich geführten Gespräche - sollten vom Kläger getragen werden.

Nachdem es ab Anfang des Jahres 2007 zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen war, wurde auch das Gehalt des Klägers für den Monat März 2007 nicht mehr ausgezahlt.

Durch eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung vom 28.03./19.04.2007 (Bl. 12 d.A.) beendeten die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 27.03.2007.

Mit Schreiben vom 18.05.2007 (Bl. 14 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten seine restlichen Vergütungsansprüche geltend, u.a. den Gehaltsanspruch für den Monat März 2007 und den Tantiemeanspruch für das Jahr 2005.

Mit Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 130 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger zur Herausgabe des Firmen-PKW auf. Mit weiterem Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 137 d.A.) machte sie im Hinblick auf das dem Kläger überlassene Firmenhandy Telefonkosten in Höhe von 2.288,70 € geltend. Schließlich verlangte sie mit einem dritten Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 139 d.A.) die Herausgabe zahlreicher, im Eigentum der Beklagten stehenden Gegenstände.

Mit der am 25.05.2007 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage macht der Kläger die Zahlung seines Gehaltes für März 2007 in Höhe von 6.477,27 € brutto sowie die Zahlung der Tantieme für das Jahr 2006 in Höhe von 28.600,32 € geltend. Ferner verlangt er von der Beklagten klageweise die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Mit Schreiben vom 31.05.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er wegen der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Vergütungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an dem ihm überlassenen Firmen-PKW geltend mache.

Während des laufenden Verfahrens verzichtete der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2007 (Bl. 166 d.A.) auf die weitere Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts und teilte der Beklagten mit, dass der PKW - dessen Versicherungsschutz inzwischen abgelaufen war - zur Abholung bereitstehe. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien mehrfach und bemühten sich, einen Herausgabetermin abzustimmen. Die Abholung des PKW durch die Beklagte erfolgte schließlich am 13.11.2007. Die Beklagte hatte dem Kläger zuvor insgesamt fünf Rechnungen (Bl. 131 ff d.A.) übersandt, mit denen sie gegenüber dem Kläger wegen der verspäteten Rückgabe des Firmenfahrzeugs einen Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 26.578,41 € geltend machte. Hierbei hatte die Beklagte einen Betrag von 95,00 e pro Kalendertag zugrunde gelegt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn das restliche Gehalt für März 2007 sowie die Tantieme für das Jahr 2005 zu zahlen. Insbesondere bestünden keine Gegenansprüche, mit denen die Beklagte aufrechnen könne. Eine Nutzungsentschädigung wegen des Firmen-PKW's stehe der Beklagten nicht zu, da er wegen der nicht gezahlten Vergütungsansprüche zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe. Im Übrigen sei die geltend gemachte Entschädigung von 95,00 € pro Kalendertag völlig überhöht.

Telefonkosten müsse er, der Kläger, der Beklagten nicht erstatten, weil die Beklagte insbesondere keine Nachweise über die dienstlich geführten Gespräche und die insoweit entstandenen Kosten vorgelegt habe.

Im Kammertermin vom 22.02.2008 war trotz ordnungsgemäßer Ladung für die Beklagte niemand erschienen. Der Kläger nahm die erhobene Klage zum Teil zurück und beantragte im Übrigen den Erlass eines Versäumnisurteils, welches antragsgemäß erging und in dem die Beklagte zur Zahlung von 35.007,59 € brutto nebst Zinsen sowie zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verurteilt wurde.

Nach Zustellung des Versäumnisurteils an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27.02.2008 legte die Beklagte mit Fax vom 05.03.2008 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und rechnete nunmehr mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch wegen der verspäteten Rückgabe des Firmen-PKW und einem Anspruch auf Erstattung von Telefonkosten auf. Weiterhin stützt sie sich auf noch im Besitz des Klägers befindliche Büromöbel und weitere Gegenstände.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22.02.2008 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22.02.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Vergütungsansprüche des Klägers seien durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.

Sie habe einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung eines Nutzungsausfalls wegen der verspäteten Rückgabe des Firmen-PKW's in Höhe von insgesamt 26.578,71 €. Entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung habe der Kläger den im Eigentum der Beklagten stehenden PKW nicht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben, obwohl die Beklagte bereits auch vor dem Schreiben vom 23.05.2007 den Kläger mehrfach zur Herausgabe des PKW aufgefordert habe. Der Kläger habe den PKW, wie die Beklagte behauptet hat, weiterhin ausgiebig genutzt, auch die Lebensgefährtin des Klägers habe den PKW gefahren. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem PKW habe dem Kläger nicht zugestanden.

Die geforderte Nutzungsentschädigung sei auch der Höhe angemessen. Die Beklagte habe hierbei einen Betrag von 95,00 e pro Kalendertag zugrunde gelegt, was dem normalen Preis entspreche, der bei einer Autovermietung für die Anmietung eines entsprechenden PKW's zu zahlen sei.

Weiter habe die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Telefonkosten in Höhe von 2.288,70 € für den Zeitraum von März 2006 bis März 2007. Entsprechend der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 12.01.2006 sei der Kläger verpflichtet, die über 28,80 € hinausgehenden Kosten für das Firmenhandy zu tragen. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus den dem Kläger übermittelten Rechnungen (Bl. 131 ff d.A.).

Darüber hinaus befänden sich noch die im Schreiben vom 23.05.2008 (Bl. 139 ff d.A.) aufgelisteten Gegenstände und technischen Geräte im Besitz des Klägers, die im Eigentum der Beklagten stünden. Hierbei handele es sich praktisch um eine komplette Büroeinrichtung für die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten. Der Kläger habe diese trotz wiederholter Aufforderung der Beklagten nicht herausgegeben.

Durch Urteil vom 21.05.2008 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 22.02.2008 aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, gegen die begründeten Klageansprüche könne die Beklagte nicht mit aufrechenbaren Gegenansprüchen aufrechnen. Die erklärte Aufrechnung sei bereits unzulässig, weil gegen eine Bruttovergütung aufgerechnet worden sei und sich die Aufrechnung im Übrigen gegen unpfändbare Ansprüche richte. Darüber hinaus seien geltend gemachten Gegenansprüche auch unsubstantiiert.

Gegen das der Beklagten am 12.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.06.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.09.2008 mit dem am 11.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet und wegen der Herausgabeansprüche eine Widerklage erhoben.

Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht mehr zustünden. Der Tantiemeanspruch aus dem Jahre 2005, der bereits am 31.12.2005 entstanden sei, sei nach Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 bereits verfallen. Erst am 18.05.2007 habe der Kläger den Tantiemeanspruch geltend gemacht.

Darüber hinaus seien die Vergütungsansprüche des Klägers nach Treu und Glauben verfallen. Der Kläger habe nämlich inzwischen zahlreiche Prozesse gegen die Beklagte angestrengt und überziehe die Beklagte systematisch mit Klagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Damit handele der Kläger treuwidrig, eine Zahlung der Tantieme sei für die Beklagte nicht mehr zumutbar.

Im Übrigen sei die Geschäftsgrundlage für die Tantieme aus den gleichen Gründen wegen treuwidrigen Verhaltens des Klägers entfallen. Das nachvertragliche Verhalten des Klägers sei mit seiner Treuepflicht nicht mehr vereinbar. Die Beklagte hätte dem Kläger keinen Tantiemeanspruch für besondere Leistungen gewährt, wenn sie das nachvertragliche Verhalten des Klägers und die Überziehung der Beklagten mit Klagen durch den Kläger gekannt hätte.

Im Übrigen rechnet die Beklagte nunmehr gegenüber den sich aus den Klageansprüchen ergebenden Nettobeträgen mit Gegenansprüchen auf. Insoweit sei die Aufrechnung zulässig. Gegenüber den pfändbaren Nettoansprüchen des Klägers werde ausdrücklich die Aufrechnung erklärt.

Die Beklagte habe, wie die Beklagte weiter meint, einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen des vom Kläger verspätet herausgegebenen PKW in Höhe von 26.578,71 €. Seit dem 28.03.2007 sei der Kläger mit der Herausgabe des PKW in Verzug. Zu Recht habe die Beklagte bei der Nutzungsentschädigung auch einen Betrag in Höhe von 95,00 € pro Kalendertag zugrunde gelegt. Selbst wenn die Nutzungsentschädigung lediglich 540,00 € betragen würde, ergebe sich für fünf Monate immerhin ein Betrag von 2.700,00 €, mit dem ebenfalls die Aufrechnung erklärt werde.

Darüber hinaus habe die Beklagte, wie bereits erstinstanzlich geltend gemacht, auch einen Anspruch auf Zahlung der Telefonkosten in Höhe von 2.288,70 €. Diese Kosten seien bereits in erster Instanz nachgewiesen worden. Auch insoweit werde die Aufrechnung erklärt.

Schließlich habe die Beklagte auch einen Anspruch gegen den Kläger auf Herausgabe der mit der Widerklage verfolgten Gegenstände, die sämtlich im Eigentum der Beklagten stünden, dies ergebe sich aus dem Anlageverzeichnis zur Bilanz 2006. Auch der herausverlangte Laptop Samsung stehe im Eigentum der Beklagten. Dies ergebe sich aus der Rechnung vom 01.06.2006 (Bl. 283 d.A.). Darüber hinaus habe der Kläger noch die komplette Büroeinrichtung der Beklagten in seinem Besitz; diese bestehe aus Schreibtischen, verschiedenen Schränken, Schreibtischstühlen sowie umfangreichem Büromaterial.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.05.2008- 4 Ca 646/08 - teilweise abzuändern und

1. unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22.02.2008 - 2 Ca 886/07 - die Klageabzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 35.077,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.600,32 € brutto seit dem 23.05.2007 zu zahlen;

2. den Kläger und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Berufungsklägerin folgende Gegenstände herauszugeben:

- Desktop PC mit Bildschirm; Tastatur und Maus

- 1 Stck. Server MSI Hermes 845GL, Ser.Nr. MS62432BS0040317

- 1 Stck. Intel Celeron Ser.Nr. 540 12 805

- 1 Stck. 256 MB, DDR-RAM, 266 MHz, ohne Parity, original, Ser.Nr. 53036034

- 1 Stck Server 19" - Schrank Grau RAL 7032 600mm breit / 395 tief

- 1 Stck. Router Wintec X 1200

- 1 Stck. Monitor

- 1 Stck. Drucker HP Office Jet

- 1 Stck. Industriemodem

- 1 Stck. Laptop Samsumg X11 T2600 Baviall Intel, Ser.Nr. 012H93AL300026

- 20 Stck. Datensicherungstapes Tandberg Data Cartridge SDLT1 Tape 320 GB für SDLT220; SDLT320; *0043 2302-1*

- 2 Stck. 19" Gleitschienen für Wandverteiler 800mm zur beidseitigen Montage an den Profilschienen 922801

- 2 Stck. 19" Gleitschienen für Wandverteiler 600mm zur beidseitigen Montage an den Profilschienen 922601;

3. dem Kläger und Berufungsbeklagten zur Herausgabe der zuvor bezeichneten Gegenstände eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu ersetzen;

4. dem Kläger und Berufungsbeklagten nach fruchtlosem Ablauf der Frist einen Betrag i.H.v. 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tag des Fristablaufs an die Beklagte und Berufungsklägerin zu bezahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche begründet seien. Insbesondere sei der Tantiemeanspruch nicht nach Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Bilanz für 2005 sei erst am 12.01.2007 aufgestellt worden. Mit Schreiben vom 29.01.2007 habe die Beklagte selbst die Zahlung der Tantieme bis zum 31.03.2007 avisiert. Kurzfristig nach Fälligkeit habe der Kläger vorliegende Klage erhoben.

Das Verlangen des Klägers, die ihm zustehende Tantieme zu zahlen, sei auch nicht treuwidrig. Mit der Tantieme hätten die besonderen Leistungen des Klägers aus dem Jahre 2005 honoriert werden sollen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die mit der Berufungsbegründung aufgeworfenen Klagen zur Begründung einer etwaigen Treuwidrigkeit berufen. Der Geschäftsführer der Beklagten wie auch der Kläger seien bei verschiedenen Windparkgesellschaften gemeinsame Gesellschafter und an anderen Gesellschaften gemeinsam beteiligt. Sämtliche von der Beklagten aufgeworfenen Klagen beträfen nicht das Arbeitsverhältnis des Klägers gegenüber der Beklagten, sondern verschiedene Klagen der Gesellschafter und der Gesellschaften gegen die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer persönlich. Bei diesen Klagen gehe es im Wesentlichen darum, dass die Beklagte Geschäftsunterlagen der Windparkgesellschaften zurückhalte und diese nicht an die Windparkgesellschaften herausgebe, der Geschäftsführer der Beklagten zugunsten der Beklagten bei einzelnen Windparkgesellschaften Untreuetatbestände begangen habe und im Übrigen seinen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Sämtlichen Klagen gegen die Beklagte bzw. gegen den Geschäftsführer seien inzwischen rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden.

Auch die Geschäftsgrundlage für die Zahlung der Tantieme sei nicht weggefallen. Der Kläger mache lediglich Zahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis geltend. In den übrigen Verfahren mache er als Geschäftsführer die Rechte der jeweiligen Gesellschaften geltend. Zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sei es lediglich deshalb gekommen, weil die Beklagte von den Windparkgesellschaften Beträge in nicht unerheblicher Höhe widerrechtlich abgezogen habe.

Gegenansprüche, mit denen die Beklagte gegenüber den Zahlungsansprüchen in zulässiger Weise aufrechnen könne, seien nicht vorhanden. Zu Recht habe das Arbeitsgericht bereits auf die Unzulässigkeit der erklärten Aufrechnung hingewiesen.

Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten im Übrigen nicht zu.

Im Hinblick auf die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage hat der Kläger mit der Berufungserwiderung den Herausgabeanspruch der Beklagten hinsichtlich folgender Gegenstände anerkannt:

1 Stück Server 19Zoll - Schrank, grau, RAL 7032, 600 mm breit/395 mm tief nebst 2 Stück 19Zoll - Gleitschienen für Wandverteiler 600 mm zur beidseitigen Montage an der Profilschiene 922601;

1 Router BinTec X1200;

1 Monitor;

1 Drucker HpOffice Jet.

Hinsichtlich des herausverlangten Desktop, PC mit Bildschirm, Tastatur und Maus ist der Kläger der Auffassung, dass diese Dinge nicht im Eigentum der Beklagten stünden, Eigentümer sei die F2 G3, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten sei.

Das gleiche gelte für das herausverlangte Industriemodem.

Soweit die Beklagte einen Laptop Samsung herausverlange sei zwar richtig, dass dieser Laptop im Besitz des Klägers sei, die Eigentumsverhältnisse seien jedoch unklar. Als Geschäftsführer der W2 M4 G3 habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 30.05.2008 auf die Herausgabeansprüche der Beklagten reagiert. Vor Herausgabe müssten die Eigentumsverhältnisse geklärt werden. Eine Reaktion der Beklagten auf das Schreiben vom 30.05.2008 sei nicht erfolgt. Der Kläger gehe davon aus, dass die Beklagte kein Eigentum an diesem Laptop erworben habe.

Soweit die Beklagte weitere Gegenstände vom Kläger herausverlange, habe der Kläger diese Gegenstände nicht in Besitz. Dies gelte für den Server MSI Hermes, für 1 Stck. Intel Celeron, für 1 Stck. 256 MB, DDR-RAM, 266 MHz, für Datensicherungstapes Cartridge, für 2 Stck. 19Zoll-Gleitschienen für Wandverteiler 800 mm.

Im Übrigen habe der Klage bereits mit Schreiben vom 11.11.2008 (Bl. 329 d.A.) die Beklagte aufgefordert, die Gegenstände, die er in seinem Besitz habe, abzuholen. Dieses Angebot habe er bereits im Termin beim Arbeitsgericht vom 21.05.2008 gemacht. Die Beklagte habe hierauf aber nicht reagiert. Sämtliche Gegenstände seien bereits mehrere Jahre alt. Der Zeitwert sei weit unter 10.000,00 €.

Im Termin vor der Berufungskammer vom 16.01.2009 haben die Parteien einen Teilvergleich, wonach der Kläger folgende Gegenstände an die Kläger herausgibt:

1 Stück Server 19Zoll - Schrank, grau, RAL 7032, 600 mm breit/395 mm tief nebst 2 Stück 19Zoll - Gleitschienen für Wandverteiler 600 mm zur beidseitigen Montage an der Profilschiene 922601;

1 Router BinTec X1200;

1 Monitor;

1 Drucker HpOffice Jet;

1 Laptop Samsung XL 11 T2600 Baviall Intel, Serien-Nr. 012H93AL 300026.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingeschränkt eingelegte Berufung ist zwar zulässig, aber in vollem Umfange unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung seines restlichen Gehaltes für den Monat März 2007 in Höhe von 6.477,27 € brutto sowie auf Zahlung der Tantieme für das Jahr 2005 in Höhe von 28.600,32 €. Insoweit ist das vom Arbeitsgericht erlassene Versäumnisurteil vom 22.02.2008 zu Recht ergangen und auch zu Recht aufrechterhalten worden. Gegenüber diesen Ansprüchen des Klägers kann die Beklagte nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. Die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage ist - soweit sie nicht durch Teilvergleich vom 16.01.2009 erledigt ist - unbegründet.

I

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche in vollem Umfange zu.

1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des anteiligen Gehaltes für den Monat März 2007 für die Zeit vom 01. bis zum 27.03.2007 in Höhe von 6.477,27 € brutto. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien bestand bis zum 27.03.2007 ein erfüllbares Arbeitsverhältnis.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung der Tantieme für das Jahr 2005 in Höhe von 28.600,32 €. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der Tantiemevereinbarung vom 22.10.2002. Der Höhe nach ist die Tantieme nach der Abrechnung der Beklagten vom 29.01.2007 auch unstreitig.

Der vom Arbeitsgericht zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

2. Durch die Geltendmachung der insoweit unstreitigen Zahlungsansprüche verstößt der Kläger nicht gegen Treu und Glauben, seine Ansprüche sind weder nach § 242 BGB verwirkt noch ist die Geschäftsgrundlage für die Zahlungsansprüche weggefallen.

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat demgegenüber nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung zu befreien. Insoweit müssen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 267/02 - AP AÜG § 13 Nr. 4; BAG, 14.02.2007 - 10 AZR 35/06 - NZA 2007, 690 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere ist es nicht treuwidrig, wenn ein Arbeitnehmer entstandene und begründete Zahlungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, der diese Zahlungsansprüche nicht erfüllt, gerichtlich geltend macht. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kann einem Arbeitgeber allenfalls dann zustehen, wenn er gegen eine Lohn- oder Gehaltsforderung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des früheren Arbeitnehmers aufrechnen will (BAG, 18.03.1997 - 3 AZR 756/95 - AP BGB § 394 Nr. 30 m.w.N.). Hierfür sind aber von der Beklagten keine Anhaltspunkte vorgetragen worden. Den gegen-über der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer erhobenen Klagen des Klägers aus deren gesellschaftsrechtlichen Verbindungen sind demgegenüber im Wesentlichen von den damit befassten Landgerichten stattgegeben worden. Auch insoweit kann ein treuwidriges Verhalten des Klägers in keiner Weise festgestellt werden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Tantiemeansprüche des Klägers aus dem Jahre 2005 nach § 313 BGB weggefallen. Schon die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Von der Beklagten ist nicht vorgetragen worden, inwieweit sich nach Vertragsabschluss Umstände, die Grundlage der Tantiemevereinbarung geworden sind, in schwerwiegender Weise verändert hätten. Der Tantiemeanspruch des Klägers aus dem Jahre 2005 war bereits entstanden, bevor die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 27.03.2007 einvernehmlich aufgehoben haben.

3. Die Zahlungsansprüche sind auch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht verfallen.

a) Ein Verfall der Zahlungsansprüche des Klägers ergibt sich nicht aus Ziffer 13.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000.

Abgesehen davon, dass die in Ziffer 13.4 geregelte Ausschlussfrist von sechs Monaten lediglich Ansprüche des Klägers betrifft und einseitige, nur den Arbeitnehmer belastende einzelvertragliche Ausschlussfristen regelmäßig unwirksam sind (BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr. 31), hat der Kläger die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit jeweils eingehalten. Der Anspruch des Klägers auf sein anteiliges Gehalt für den Monat März 2007 war ebenso wie der Tantiemeanspruch für das Jahr 2005 spätestens zum 31.03.2007 fällig. Der Jahresabschluss für das Jahr 2005, der Grundlage für die Tantiemeberechnung gewesen ist, ist von der Beklagten erst, wie sie durch Tantiemeabrechnung selbst anerkannt hat, erst am 12.01.2007 aufgestellt worden. Bereits mit Schreiben vom 18.05.2007, und damit innerhalb der Verfallfrist von sechs Monaten, hat der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht.

b) Die Zahlungsansprüche des Klägers sind auch nicht nach Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 verfallen. Die hiernach geltende Ausschlussfrist von drei Monaten betrifft lediglich diejenigen Ansprüche, die aus der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 resultieren. Diejenigen Bestimmungen, auf die der Kläger seine im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche stützt, sind aber nicht nichtig oder unwirksam. Darüber hinaus wäre die in Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages festgelegte Verfallfrist von drei Monaten ohnehin unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unangemessen kurz (BAG, 18.09.2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr.7; BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - AP BGB § 307 Nr. 33; BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 - AP BGB § 305 Nr. 10).

II

Gegenüber den begründeten Zahlungsansprüchen des Klägers kann die die Beklagte nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, §§ 387, 389 BGB.

Zugunsten der Beklagten geht zwar die Berufungskammer davon aus, dass die nach § 388 BGB erklärte Aufrechnung nicht - wie noch in erster Instanz - wegen fehlender Angabe der Reihenfolge, in der mit Gegenforderungen aufgerechnet werden soll, und wegen der Aufrechnung gegen Bruttovergütungsansprüche bereits unzulässig ist.

In jedem Falle stehen der Beklagten Gegenansprüche, mit denen sie gegenüber den Klageansprüchen aufrechnen will, nicht zu. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt.

1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Herausgabe des dem Kläger überlassenen Firmen-PKW nach den §§ 286, 280 Abs. 1 BGB.

Zwar ist ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel an den Arbeitgeber herauszugeben. Bei Verletzung dieser Herausgabepflicht haftet er auch für den entstandenen Verzugsschaden. Dem Arbeitnehmer steht im Allgemeinen an den Arbeitsmitteln auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu.

Etwa anderes gilt jedoch dann, wenn ein Firmenfahrzeug einem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassen worden ist. In einem derartigen Fall kann sich der Arbeitnehmer, dem noch restliche Vergütungsansprüche zustehen, auf das Zurückbehaltungsrecht berufen. Dies ergibt sich aus § 986 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer, dem hinsichtlich eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Firmenfahrzeugs auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, ist nämlich nicht nur Besitzdiener nach § 855 BGB, sondern im Hinblick auf das ihm eingeräumte Recht auf freie Privatnutzung zumindest auch mittelbarer Besitzer nach § 868 BGB. Das freie private Nutzungsrecht für einen Firmenwagen begründet ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB (OLG Düsseldorf, 12.02.1986 - 11 U 76/85 - NJW 1986, 2513; Becker-Schaffner, DB 1993, 2078, 2079; Küttner/Griese, Personalhandbuch 2008, 15. Aufl., Abschn. 142 Dienstwagen Rn. 14 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Dem Kläger war das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Wegen der ihm unstreitig zustehenden restlichen Vergütungsansprüche - Gehalt für März 2007, Tantieme für 2005 -, die die Beklagte ihm vorenthielt, stand ihm ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts war auch nicht treuwidrig. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen.

2. Die Beklagten hat auch gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Telefonkosten in Höhe von 2.888,70 €.

Bereits das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass es an einer ausreichend substantiierten Darlegung der Beklagten fehlt. Insbesondere hat die Beklagte bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass sie von den Telefonkosten stets die monatlichen Gebühren in Höhe von 28,80 € zzgl. Mehrwertsteuer zu übernehmen hat, darüber hinaus aber auch sämtliche Kosten für die vom Kläger veranlassten dienstlichen Gespräche. Auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte nicht aufgeschlüsselt, welche Privatgespräche der Kläger geführt hat und welche Gespräche dienstlicher Art gewesen sind.

III

Auch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Widerklage ist - bis auf die vom Kläger anerkannten und durch Teilvergleich erledigten Herausgabeansprüche - unbegründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Herausgabe der noch streitigen Gegenstände nach § 985 BGB.

1. Ein Herausgabeanspruch ergibt sich schon nicht hinsichtlich derjenigen Gegenstände, bei denen der Kläger bestritten hat, sie in seinem Besitz zu haben. Soweit der Kläger bestritten hat, bestimmte Gegenstände in seinem Besitz zu haben, fehlt es schon an einem entsprechenden Beweisantritt durch die Beklagte. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass der Kläger im Besitz dieser herausverlangten Gegenstände ist oder war. Dies gilt für den Server MSI Hermes, für 1 Stck. Intel Celeron, für 1 Stck. 256 MB DDR-RAM, für die herausverlangten Datensicherungstapes sowie für 2 Stck. 19Zoll Gleitschienen für Wandverteiler 800mm.

2. Soweit der Kläger hinsichtlich weiterer herausverlangter Gegenstände bestritten hat, dass diese im Eigentum der Beklagten stehen - dies gilt für ein Desktop, PC mit Bildschirm, Tastatur und Maus, sowie für das herausverlangte Industriemodem -, fehlt es ebenfalls an einem zulässigen Beweisantritt. Die Beklagte hat sich als Beweis für die Behauptung, dass die genannten Gegenstände in ihrem Eigentum stehen, auf ein Anlageverzeichnis zur Bilanz 2006 berufen. Dieses Anlageverzeichnis hat sie jedoch weder mit der Berufungsbegründung noch auf die Rüge des Klägers im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 11.11.2008 (Bl. 325 d.A.) vorgelegt. Auch dem Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugin A2 brauchte die Berufungskammer nicht nachzugehen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 722/05 - AP KSchG 1969, § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 168 m.w.N.). Nachdem der Kläger mit der Berufungsbegründung im Einzelnen geschildert hat, dass die insoweit herausverlangten Gegenstände nicht im Eigentum der Beklagten, sondern der Firma F2 G3 stünden, hätte die Beklagten im Einzelnen vortragen müssen, aus welchen Gründen das Eigentum ihr und nicht der Firma F2 G3 zusteht. Daran fehlt es.

3. Soweit die Beklagte schließlich darauf hinweist, dass sich der Kläger des Weiteren im Besitz einer kompletten Büroeinrichtung, bestehend aus Schreibtischen, verschiedenen Schränken und Schreibtischstühlen sowie umfangreichem Büromaterial befinde, und sie auch insoweit Herausgabe verlangt, ist ihr Herausgabeverlangen unsubstantiiert. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihr Verlangen nicht in einen entsprechenden Antrag gekleidet hat, hat sie nicht näher beschrieben, um was für Schreibtische, Schränke, Stühle und sonstiges Material es sich handelt.

Da die Widerklage auf Herausgabe der verlangten Gegenstände insgesamt unbegründet ist, erweisen sich auch die weitergehenden Widerklageanträge zu 3. und 4. der Beklagten als unbegründet.

IV

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 BGB. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Die Beklagte hat nach § 93 ZPO auch die Kosten zu tragen, soweit der Kläger den geltend gemachten Herausgabeanspruch der Beklagten anerkannt hat. Das Anerkenntnis des Klägers ist nämlich sofort nach Erhebung der Widerklage durch die Berufungsbegründung erfolgt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war neu festzusetzen, nachdem die Beklagte die Berufung einerseits auf den Zahlungsanspruch in Höhe von 35.077,59 € beschränkt, andererseits in der Berufungsinstanz Widerklage auf Herausgabe von Gegenständen erhoben hat. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 45.077,59 €. Er ergibt sich aus dem Zahlungsanspruch in Höhe von 35.077,59 € zuzüglich eines geschätzten Wertes für die mit der Widerklage herausverlangten Gegenständen, den die Beklagte mit 10.000,00 € angegeben hat.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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