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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 1161/04
Rechtsgebiete: ÜTV, PÜV, ZPO, TVG, BAT, BGB


Vorschriften:

ÜTV § 5
ÜTV § 7
PÜV § 2 Abs. 1
PÜV § 9 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 5
BAT § 1 a Buchst. b)
BGB § 151
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.02.2004 - 2 Ca 152/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Tarifregelungen Geltung für das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis besitzen. Der am 25.11.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1970 bei der Beklagten zuletzt als Betriebswirt in der Buchhaltung der Beklagten beschäftigt. Gemäß § 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 22.12.1970 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des BAT sowie nach den an deren Stelle tretenden Tarifverträgen "in ihrer jeweiligen Fassung". Zu den Aufgaben der Beklagten gehörten bis zum Jahre 1992 neben dem öffentlichen Personennahverkehr wesentliche Bereiche der öffentlichen Versorgung (Gas, Fernwärme, Wasser). Gesellschafter der Beklagten ist die Stadt D1xxxxxx. Im Jahre 1992 entschied der Rat der Stadt, die Konzession zur Stromverteilung nicht der Beklagten allein, sondern einer neuen Gesellschaft zu übertragen, an der die Beklagte mehrheitlich beteiligt sein sollte. Damit verbunden war die Ausgliederung des Betriebsteils Versorgung aus der Beklagten und die Übernahme durch ein neues Unternehmen, die D2xxxxxxxx E2xxxxx- und W3xxxxxxxxxxxxxx GmbH (D6x).

Anlässlich dieser Ausgliederung fasste der Rat der Stadt D1xxxxxx am 08.10.1992 einen Beschluss (Bl. 20 d.A.), in dem es u.a. heißt: "Jeder(m) übernommenen Arbeitnehmer(in) wird die Besitzstandswahrung aus Tarifrecht, Betriebsvereinbarungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses garantiert. Die Fortentwicklung des Gesamteinkommens erfolgt nach allgemein gültigen Abschlüssen für den öffentlichen Dienst. ... Für die Sparten Verkehr und Versorgung gelten die gleichen arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Regelungen." Der Wortlaut des Ratsbeschlusses vom 08.10.1992 wurde u.a. für die Belegschaft der Beklagten in der Mitarbeiterzeitschrift "Rundblick" vom 13.10.1992 (Bl. 42 d.A.) zitiert. Nach der Gründung der D6x wurde unter dem 11.10.1994 zwischen der Beklagten und der D6x ein Personalüberleitungsvertrag (Bl. 22 ff.d.A.) abgeschlossen. Dort ist u.a. geregelt: "§ 2 Kollektivrecht 1. Die D7x und D6x verpflichten sich, entsprechend dem Ratsbeschluss vom 08.10.1992 in beiden Gesellschaften die gleichen arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Regelungen anzuwenden, wie sie jeweils bei D7x gelten. ... § 9 Ansprüche der Mitarbeiter 1. Die in Anlage 1 genannten sowie die in Absatz 2 erfassten Mitarbeiter sind im Rahmen dieser Regelungen berechtigt, die Erfüllung der sie betreffenden Vertragsbestimmungen von demjenigen Partner zu verlangen, der ihnen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen beruhen. In jedem Fall haftet der Partner Mitarbeitern oder Dritten gegenüber nur für die von ihm zu vertretenen Handlungen und Unterlassungen. 2. Die in Absatz 1 ausgesprochene Verpflichtung der Partneer bezieht sich auch auf folgende Ansprüche der Mitarbeiter, die am 31.12.1994 bei D7x beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.1994 hinaus fortbesteht: D7x sichern diesen Mitarbeitern die Wahrung ihres Besitzstandes, der sich aus den für sie bei der D7x geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen ergibt, einzelvertraglich zu. Der Inhalt dieser Zusage entspricht der in Anlage 6 genannten Besitzstandsregelung. Die Besitzstandsregelung kann nicht abgeändert werden, sofern nicht in Anlage 6 etwas anderes festgelegt ist." Mit der Personalüberleitung hatte sich zuvor auch der Aufsichtsrat der Beklagten in Sitzungen vom 14.06.1994 und 27.09.1994 befasst. Auf die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen vom 14.06.1994 (Bl. 56 ff.d.A.) und vom 27.09.1994 (Bl. 51 ff.d.A.) wird Bezug genommen. Am 11.10.1994 schloss die D6x ferner mit der Gewerkschaft ÖTV einen Tarifvertrag zur Überleitung des Tarifrechts - ÜTV - ab, wonach u.a. die D6x Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) werden sollte, so dass die Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit eintreten konnte. In § 7 ÜTV (Bl. 29 ff.d.A.) heißt es wie folgt: "§ 7 Besitzstandsregelungen Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Regelungen der im Ratsbeschluss vom 08.10.1992 enthaltenen Grundsätze der Besitzstandswahrung einzelvertraglich zugesichert werden. Mit Schreiben vom 30.11.1994 (Bl. 35 ff.d.A.) wurden die Mitarbeiter der Beklagten, unter ihnen auch der Kläger, über die Änderungen informiert. Gleichzeitig erhielt der Kläger ein Formular zur Änderung seines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01.05.1995. Im Anschreiben vom 30.11.1994 heißt es u.a. wie folgt: In diesem Zusammenhang hat der Vorstand der D7x im Personalüberleitungsvertrag D7x/D6x den Mitarbeitern, die am 31.12.1994 bei D7x beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnisse über den 31.12.1994 hinaus fortbestehen, eine Regelung ihres Besitzstandes als Ergänzung ihres Arbeitsvertrages zugesagt, die diesem Schreiben als Anlage beigefügt ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Ihr Besitzstand aus bisher geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen für die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses gewahrt bleibt. Der Inhalt dieser Zusage entspricht der beigefügten Änderung Ihres Arbeitsvertrages. Andere einzelvertragliche sowie kollektivrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Ausdrücklich wird in dieser Zusage auch die betriebsbedingte Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen." Gleichzeitig unterzeichneten die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrages vom 30.11.1994 (Bl. 37 f.d.A.), auf dessen Bestimmungen im Einzelnen Bezug genommen wird. Die Mitarbeiterzeitschrift "Rundblick" hatte u.a. in mehreren Ausgaben über die bevorstehenden Änderungen informiert. Auf die Informationen und Ankündigungen in den Ausgaben vom 11.08.1993 (Bl. 39 ff.d.A.), vom 06.06.1994 (Bl. 40 ff.d.A.) und vom 14.10.1994 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.06.1995 (Bl. 44 ff.d.A.) teilte der Arbeitsdirektor der Beklagten den Betriebsräten der D6x und der Beklagten u.a. folgendes mit: "Betont werden soll an dieser Stelle, dass das Interesse, ein einheitliches Arbeits- und Tarifrecht bei D7x und D6x zu vereinbaren, nicht nur Forderung des Rates, sondern auch insbesondere der Gewerkschaft ÖTV gewesen war, die schon im Vorfeld der Ratsentscheidung darauf hinwirkte, dass es keine Abkoppelung der Tarifentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkehrsbetrieb bei Ausgliederung der Versorgungsbetriebe geben dürfe." ..." Unter dem 25.05.2001 schloss der KAV NW, dem auch die Beklagte angehört, mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG einen Spartentarifvertrag für Nahverkehrsbetriebe - TV-N NW - sowie unter dem 04.09.2001 einen Änderungstarifvertrag. Am 03.12.2002 schlossen die Beklagte sowie der KAV NW mit der Gewerkschaft ver.di eine Anwendungsvereinbarung (AWV) zur Herbeiführung der betrieblichen Geltung des Sparten-Tarifvertrages Nahverkehrsbetriebe NW (TV-N NW). Für den Bereich der D6x wurde ein Spartentarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V NW) vom 05.10.2000 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 03.01.2002 abgeschlossen, der für die Mitarbeiter der D6x ebenfalls ab 01.07.2003 zur Anwendung gelangte. Die Anwendung des Spartentarifvertrages TV-N NW auf das Arbeitsverhältnis des Klägers hatten für den Kläger im Vergleich zum Spartentarifvertrag TV-V NW mit Wirkung ab 01.07.2003 Entgeltdifferenzen zur Folge, die der Kläger monatlich mit 141,40 € berechnete. Ferner ergaben sich Entgeltdifferenzen bei der Berechnung der Jahreszuwendung und bei der Vergütung für den 24.12. und den 31.12. eines jeden Jahres. Mit der am 08.01.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendete sich der Kläger gegen die Anwendbarkeit der Bestimmungen des TV-N NW auf sein Arbeitsverhältnis, soweit der TV-V NW günstiger ist. Ferner machte er Entgeltdifferenzen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 1.856,66 € geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich durch die Erklärungen gegenüber ihren Arbeitnehmern der Mitarbeiterzeitschrift "Rundblick" sowie im Änderungsvertrag vom 30.11.1994 in Verbindung mit dem Personalüberleitungsvertrag vom 11.10.1994 gegenüber den bei ihr damals beschäftigten Arbeitnehmern individualrechtlich gebunden. Dem Kläger seien ausdrücklich direkt und gleichlautend mit anderen Mitarbeitern Zusagen zum weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses erteilt worden. Danach hätten die allgemein gültigen Abschlüsse für den öffentlichen Dienst dauerhaft für das Vertragsverhältnis maßgeblich sein sollen, zudem hätten die Sparten Verkehr und Versorgung die gleichen arbeitsrechtlichen und tarifvertraglichen Regelungen behalten sollen. Die Mitarbeiter der Beklagten dürften nicht schlechter behandelt werden als die Arbeitnehmer der D6x. Genau dies sei jedoch durch die Einführung des Spartentarifvertrages und der damit verbundenen Abkoppelung des öffentlichen Personennahverkehrs von der sonstigen Tarifentwicklung geschehen. Er selbst habe persönlich ein Wahlrecht zwischen beiden Unternehmen gehabt. Aufgrund der seinerzeitigen Zusagen habe er sich für die Beklagte entschieden. Auch seine Vorgesetzten K4xxxx und S4xxxxxx hätten ihm zugesichert, dass die (insbesondere wirtschaftlichen) Arbeitsbedingungen zukünftig in beiden Unternehmen gleich bleiben würden. Insoweit stehe ihm mindestens ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Zusagen zu. Ferner sei der Personalüberleitungsvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter einzuordnen, woraus sich ebenfalls der geltend gemachte Klageanspruch ergebe. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V NW) anzuwenden sind, soweit diese günstiger sind als diejenigen im Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25.05.2001, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.856,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung über den im Klageantrag zu 2. bezifferten Bruttobetrag zu erteilen. Die Beklagte hat betragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klageanträge bereits für unzulässig gehalten, da sie zu unbestimmt seien. Zudem fehle es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Feststellungsantrag. Der Kläger begehre lediglich die Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht. Rechtsgrundlage für das auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifrecht sei ausschließlich der Arbeitsvertrag der Parteien. Eine Abänderung dieses Vertrages bezüglich des Tarifrechts sei nicht erfolgt. Eine Rechtsgrundlage, aus der sich die Anwendbarkeit der Bestimmungen des TV-V NW ergebe, sei nicht gegeben. Insbesondere habe die Beklagte gegenüber ihren Mitarbeitern keine Gesamtzusage in diesem Sinne abgegeben. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte ausschließlich das arbeitsvertraglich bezogene spezielle Tarifrecht des TV-N NW. Durch Urteil vom 17.02.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ausschließlich die Bestimmungen des TV-N NW Anwendung fänden. Es lägen keine rechtsverbindlichen Willenserklärungen der Beklagten vor, wonach die Sparten Nahverkehr und Versorgung auf Dauer die gleichen arbeitsrechtlichen und tarifvertraglichen Regelungen behalten sollten. Gegen das dem Kläger am 24.05.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 22.06.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.09.2004 mit dem am 12.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger behauptet, dass die Mitarbeiter S4xxxxxx und K4xxxx, die ihm gegenüber ausdrücklich erklärt hätten, dass ein Verbleiben bei der Beklagten zu keinerlei wirtschaftlichen Nachteilen zu seinen Lasten führen könne, da sichergestellt sei, dass die (insbesondere wirtschaftlichen) Arbeitsbedingungen auch zukünftig in beiden Unternehmen gleich bleiben würden, vom Vorstand der Beklagten dazu bevollmächtigt gewesen seien, derartige Zusagen abzugeben. Der Vorstand habe durchaus ein Interesse daran gehabt, dass die "neutralen" Mitarbeiter ihr Wahlrecht nicht alle zu Gunsten des neu zu gründenden Versorgungsbetriebes ausüben würden. Entsprechende Zusagen seien immer wieder, auch bei verschiedenen Anlässen, gemacht worden. Das zentrale, auch politische Anliegen aller Beteiligten sei seinerzeit gewesen, sicherzustellen, dass sich der defizitär arbeitende Nahverkehr nach der Ausgliederung des Versorgungsbereiches nicht zum "A1xxxxxxx" entwickeln, sondern die wirtschaftlichen Arbeitsbedingungen in beiden Unternehmen gleich bleiben würden. Die gesamten Umstände der Ausgliederung des Versorgungsbereichs und die hierzu gemachten Äußerungen hätten die Wahlentscheidung des Klägers, bei der Beklagten zu bleiben, maßgeblich beeinflusst. Wäre er nicht so massiv von der Beklagten in Sicherheit gewogen worden, hätte er sein Wahlrecht selbstverständlich dahingehend ausgeübt, zur neu gegründeten D6x zu wechseln. Insoweit hätte die Beklagte mindestens eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, indem sie eine zukünftige Entwicklung als absolut gesichert dargestellt hätte, ohne dass diese Entwicklung tatsächlich gesichert gewesen sei. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Beklagte es auch erreicht, dass der Betriebsrat der Beklagten darauf verzichtet hätte, einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abzuschließen. Der Betriebsrat hätte mindestens versucht, das Ziel, eine schlechtere Entwicklung der wirtschaftlichen Arbeitsbedingungen bei der Beklagten gegenüber denen der D6x durch entsprechende Absicherungen im Sozialplan zu verhindern. Die damals gemachten Zusicherungen, die Arbeitsbedingungen bei der Beklagten und bei der D6x würden sich gleich entwickeln, könnten nicht völlig ohne Bedeutung gewesen sein. Das Arbeitsgericht habe zudem die rechtliche Bedeutung des § 2 des Personalüberleitungsvertrages verkannt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich sehr wohl um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Dies ergebe eine Auslegung der §§ 2 und 9 des Personalüberleitungsvertrages. Sinn und Zweck der Bestimmungen des Personalüberleitungsvertrages sei es, den vielfach verkündeten Gleichlauf der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Regelungen die Zukunft sicherzustellen. Das entspreche dem Wortlaut der Regelungen im Ratsbeschluss vom 08.10.1992. Auf diesen Ratsbeschluss nehme der Personalüberleitungsvertrag ausdrücklich Bezug. Die in § 2 Abs. 1 Personalüberleitungsvertrag getroffene Regelung sei auch hinreichend bestimmt und konkret. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.02.2004 - 2 Ca 152/04 - abzuändern und 1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V NW) anzuwenden sind, soweit diese günstiger sind als diejenigen im Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25.05.2001, hilfsweise festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Regelungen des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V NW) anzuwenden sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.856,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung über den im Klageantrag zu 2. bezifferten Bruttobetrag zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Hauptantrag nach wie vor wegen unzureichender Bestimmtheit für unzulässig. Mindestens sei die Klage unbegründet, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe. Der Kläger habe lediglich seine Motivlage beschrieben, ohne dass rechtserhebliche Tatschen dafür vorgetragen worden wären, die auf die Anwendung der Bestimmungen des TV-V NW schließen ließen. Rechtserhebliche Willenserklärungen seien ebenso wenig wie eine Gesamtzusage abgegeben worden. Der Kläger habe es nicht einmal vermocht, überhaupt eine Willenserklärung der Beklagten darzulegen, aus der sich die von ihm behaupteten Ansprüche ergäben. Sämtliche vom Kläger bezogenen Texte und Äußerungen enthielten keine Angebote, die der Kläger nach seinem Empfängerhorizont hätte annehmen können. Soweit sich der Kläger auf Zusagen von Arbeitskollegen beziehe, die bestritten würden, bleibe auch hier nicht erkennbar, welchen konkreten Inhalt diese Äußerungen gehabt hätten. Im Übrigen hätten die Mitarbeiter der Beklagten, die im Organisationsbereich des Klägers beschäftigt würden, entsprechende Erklärungen überhaupt nicht abgeben können. Unrichtig sei insbesondere die Behauptung des Klägers, die von ihm benannten Zeugen seien vom Vorstand bevollmächtigt gewesen, derartige Zusagen abzugeben. Wie der Kläger entsprechende Äußerungen verstanden hätte, sei bedeutungslos. Eine absolute Sicherung der Gleichentwicklung der wirtschaftlichen Arbeitsbedingungen in den bestehenden Arbeitsverhältnissen beider Unternehmen, der Beklagten und der D6x, sei zu keinem Zeitpunkt zugesagt worden. Sie hätte vernünftigerweise auch nicht abgegeben werden können. Die Trennung in jeweils rechtlich selbständige Bereiche für den Nahverkehr und die Versorgung hätte nur dann Sinn gegeben, wenn die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklung einbezogen worden wäre. Die Beklagte, der Betriebsrat sowie die Gewerkschaft hätten seinerzeit alles unternommen, um beide Betriebe in der "öffentlichen Familie" zu halten. Dies sei u.a. dadurch geschehen, dass durch die Anbindung beider Unternehmen an die Tarifregeln des öffentlichen Dienstes - TV-N NW bzw. TV-V NW - und durch die Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband NW. Weitergehende konkretere Zusagen seien nicht gemacht worden. Auch aus den Bestimmungen des Personalüberleitungsvertrages, § 2 Abs. 1 PÜV, ergebe sich kein Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmungen des TV-V NW. Diese Regelung betreffe nur eine wechselseitige Verpflichtung zwischen der Beklagten und der D6x hinsichtlich von Regelungen, die bei der Beklagten gelten würden. Für die Bezugnahme des TV-V NW sei kein Raum. Die Verpflichtung in § 2 Abs. 1 PÜV beziehe sich nur auf den seinerzeitigen Status quo. Bereits die Überschrift zeige, dass es sich um eine kollektivrechtliche Absprache handele. Weder vom Inhalt noch vom Ziel her ließen sich hieraus Ansprüche im Sinne der Klageanträge ableiten. Auch § 9 Abs. 2 PÜV beziehe sich nur auf "Besitz"-, nicht jedoch auf Rechtsstände. Es seien lediglich die "bei D7x geltenden Tarifverträge..." einbezogen worden. Außerdem werde erklärt, dass dieser Besitzstand einzelvertraglich festgelegt werde. Dies sei durch die arbeitsvertragliche Änderungsvereinbarung vom 30.11.1994 geschehen. Weitergehende Zusagen seien gegenüber dem Kläger nicht gemacht worden. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I Die vom Kläger gestellten Klageanträge sind zulässig. 1. Den Klageanträgen fehlt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere der Feststellungsantrag zu 1. ist ausreichend bestimmt. Mit ihm kann die abstrakte Vorfrage geklärt werden, ob jeweils die beiden konkret benannten Tarifverträge überhaupt auf das Arbeitsverhältnis einwirken und ggf. im Einzelfall nach dem Günstigkeitsprinzip zu vergleichen sind. Mit Hilfe dieser notwendigen Vorentscheidung lassen sich mögliche Streitigkeiten über eine Vielzahl von Einzelfragen vermeiden und damit eine gewisse Befriedigung erreichen. 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Frage des erforderlichen Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO offen gelassen, weil die Klage in jedem Fall insgesamt unbegründet ist. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BGH, Urteil vom 14.03.1978 - NJW 1978, 2031; BAG, Urteil vom 05.12.2001 - NZA 2002, 528; BAG, Urteil vom 12.02.2003 - AP BGB § 613 a Nr. 243; LAG Hamm, Urteil vom 19.08.2002 - NZA-RR 2003, 525 m.w.N.). II Sowohl der Feststellungsantrag wie auch die Leistungsanträge zu 2. und 3. sind unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sind nicht die Regelungen des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe - TV-V NW - anzuwenden, auch nicht soweit diese günstiger sind als diejenigen im Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe - TV-N NW -. Auf das Arbeitsverhältnis finden vielmehr ausschließlich die Bestimmungen des TV-N NW Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt. Die Anwendbarkeit bestimmter tariflicher Bestimmungen kann sich grundsätzlich aus einer beiderseitigen Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG, aus einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG oder aus einer vertraglichen Vereinbarung über die Anwendung tariflicher Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien ergeben. Für die Anwendung der Bestimmungen des TV-V NW auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist eine Anspruchsgrundlage jedoch nicht ersichtlich. Aus der Unbegründetheit der Feststellungsanträge ergibt sich auch die Unbegründetheit der Leistungsanträge zu 2. und 3.. 1. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des TV-V NW ergibt sich nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 22.12.1970 richtete das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen bzw. der an deren Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 1 a Buchst. b) BAT sind die Bestimmungen des BAT durch den Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe - TV-N NW - mit Wirkung ab 01.07.2003 ersetzt worden. Im Betrieb der Beklagten gelten unstreitig die Bestimmungen des Spartentarifvertrages TV-N NW des KAV NW, diese Bestimmungen haben den BAT unmittelbar ersetzt. Hierüber ist zudem zwischen der Beklagten und dem KAV NW einerseits und der Gewerkschaft ver.di andererseits eine Anwendungsvereinbarung abgeschlossen worden. Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrag vom 30.11.1994 ergibt sich nichts anderes. In diesem Änderungsvertrag hatte die Beklagte dem Kläger lediglich im Einzelnen aufgeführte Betriebsvereinbarungen für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses als bestandsgesichert zugesichert. Im Änderungsvertrag vom 30.11.1994 ist nicht zugesichert worden, dass auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des TV-V NW anzuwenden wären. 2. Eine Anwendung der Bestimmungen des TV-V NW auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ergibt sich auch nicht aus dem Tarifvertrag zur Überleitung des Tarifrechts vom 01.10.1994 - ÜTV -. Zwar lässt sich aus § 5 ÜTV die Verpflichtung der Beklagten entnehmen, Tarifverträge nur gemeinsam mit der D6x abzuschließen. Diese Regelung in § 5 ÜTV richtet sich aber nur an die Tarifpartner und erzeugt keinerlei subjektive Rechte einzelner Arbeitnehmer. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden. Auch aus der in § 7 ÜTV enthaltenen Besitzstandsregelung ergibt sich nicht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des TV-V NW. Nach § 7 ÜTV sollten die Regelungen der im Ratsbeschluss vom 08.10.1992 enthaltenen Grundsätze der Besitzstandswahrung einzelvertraglich zugesichert werden. Welche Regelungen dem Kläger als bestandsgesichert zugesichert worden sind, ergibt sich enumerativ aus der Änderungsvereinbarung vom 30.11.1994, die Bestimmungen des TV-V NW gehören hierzu nicht. 3. Auch aus den Bestimmungen des Personalüberleitungsvertrages vom 11.10.1994 - PÜV - ergibt sich nicht, dass die Bestimmungen des TV-V NW auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden wären. Nach den Bestimmungen des Personalüberleitungsvertrages zwischen der Beklagten und der D6x hat die D6x am 01.01.1995 die Mitarbeiter übernommen, die am 31.12.1994 in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung der D7x tätig gewesen sind. Der Kläger, der als Buchhalter sowohl für den Bereich des Nahverkehrs wie für den Bereich Energie- und Wasserversorgung tätig gewesen ist, ist von der D6x durch Ausübung seines Wahlrechts nicht übernommen worden. Aus § 2 Abs. 1 des Personalüberleitungsvertrages ergibt sich nichts anderes. Hiernach haben sich die Beklagte und die D6x zwar verpflichtet, entsprechend dem Ratsbeschluss vom 08.10.1992 in beiden Gesellschaften die gleichen arbeitsrechtlichen und tarifvertraglichen Regelungen anzuwenden, wie sie jeweils bei D7x gelten. Durch § 2 Abs. 1 PÜV, der zwischen der Beklagten und der D6x abgeschlossen worden ist, sind jedoch keine neuen Rechte der Mitarbeiter der Beklagten begründet worden. Ob bei einem Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger Rechte Dritter begründet werden sollen, ob also ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei hat der von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck besondere Bedeutung (vgl. statt aller: Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 328 Rz 3 m.w.N.). Zweck des Personalüberleitungsvertrages vom 11.10.1994 war es u.a., den zur D6x, der neu gegründeten Gesellschaft, wechselnden Mitarbeitern die gleichen Rechte zu verschaffen, die sie früher bei der Beklagten hatten. Aus § 2 Abs. 1 PÜV könnten danach allenfalls Mitarbeiter der D6x Rechte aus dem früher mit der Beklagten bestandenen Arbeitsverhältnis herleiten, nicht jedoch diejenigen Mitarbeiter die bei der Beklagten verblieben sind. Aus § 2 PÜV könnte allenfalls ein Vertrag zu Gunsten diejenigen Mitarbeiter hergeleitet werden, die von der Beklagten zur D6x gewechselt sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 PÜV. Zwar hat die Beklagte denjenigen Mitarbeitern, die am 31.12.1994 bei ihr beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse über den 31.12.1994 hinaus fortbestand, die Wahrung ihres Besitzstandes zugesichert, der sich aus den für sie bisher geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen ergibt. Diese Besitzstandszusage verweist ausdrücklich auf die Anlage 6 zum PÜV. Diese Regelung ist von der Beklagten mit dem Änderungsvertrag vom 30.11.1994 aufgegriffen und umgesetzt worden. Der Wortlaut der Anlage 6 zum PÜV entspricht exakt der individualrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 30.11.1994. 4. Das Arbeitsgericht hat auch weiter zutreffend erkannt, dass sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen ihnen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des TV-V NW nicht zustande gekommen sind. a) Der Kläger kann sich insbesondere in diesem Zusammenhang weder auf den Ratsbeschluss vom 08.10.1992 noch auf entsprechende Verlautbarungen in verschiedenen Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift "Rundblick" und auch nicht auf Äußerungen des Arbeitsdirektors der Beklagten vom 07.06.1995 sowie auf weitere mündliche Zusagen berufen. Zwar heißt es im Beschluss des Rates der Stadt D1xxxxxx vom 08.10.1992, dass für die Sparten Verkehr und Versorgung die gleichen arbeitsrechtlichen und tarifvertraglichen Regelungen gelten sollen. Auch hat der Arbeitsdirektor der Beklagten in seiner Verlautbarung vom 07.06.1995 darauf hingewiesen, dass gleiche Tatbestände in beiden Gesellschaften nur gleich geregelt werden, vergleichbare Themenfelder vergleichbar und unterschiedliche Themenfelder so behandelt werden, dass sie einer Gleichwertigkeitsprüfung standhalten können, um die soziale Symmetrie zwischen D7x und D6x aufrecht zu erhalten. Entsprechende Hinweise enthalten auch die vom Kläger in Bezug genommenen Ausgaben der Mitarbeiterzeitschrift "Rundblick". Sämtliche Verlautbarungen stellen aber, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, kein Angebot zur Änderung eines Arbeitsvertrages dar, das vom Kläger hätte angenommen werden können. Die seinerzeit gemachten Äußerungen bezogen sich lediglich auf die damalige mit der Ausgliederung des Bereichs Versorgung verbundene tarifliche Lage. Eine rechtsverbindliche Zusage, dass die Stadt D1xxxxxx, die Beklagte oder die D6x auf Dauer für eine exakt gleichlautende tarifliche Regelung für alle Zukunft im Bereich der Beklagten sowie im Bereich der D6x sorgen würden, ist zu keinem Zeitpunkt gemacht worden. Den genannten Verlautbarungen fehlt es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Versprechen, das zu Gunsten des Klägers einen Rechtsanspruch erzeugen könnte. Soweit Verpflichtungen eingegangen worden sind, beziehen diese sich lediglich auf den damaligen Status quo. Eine absolute gleichartige Entwicklung der wirtschaftlichen Arbeitsbedingungen in den bestehenden Arbeitsverhältnissen sowohl der Beklagten als auch der D6x ist zu keinem Zeitpunkt zugesagt worden. Die Trennung der Sparten Verkehr und Versorgung in jeweils rechtliche selbständige Bereiche ergab auch nur Sinn, wenn die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklung einbezogen wurde. Dass der Bereich Nahverkehr seinerzeit bereits finanziell weniger erfolgreich war als der Bereich der Versorgung, war für alle Beteiligten klar ersichtlich. Gerade aus diesem Grund ist die Ausgliederung des Bereichs Versorgung aus dem damaligen Betrieb der Beklagten betrieben worden. Ein Vertrauenstatbestand, dass die Beklagte an alle Mitarbeiter auf Dauer dieselben finanziellen Leistungen erbringen würde, wie die D6x an ihre Mitarbeiter, ist von der Beklagten jedenfalls nicht geschaffen worden. Der Gleichlauf der arbeitsrechtlichen und tarifvertraglichen Regelungen in den Bereichen Nahverkehr und Versorgung wurde vielmehr dadurch sichergestellt, dass beide Unternehmungen den Tarifregeln des öffentlichen Dienstes unterfielen und beide Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband NRW wurden. Ein weitergehender Vertrauenstatbestand kann den vom Kläger in Bezug genommenen Verlautbarungen jedenfalls nicht entnommen werden. b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht in den damaligen Verlautbarungen auch keine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter der Beklagten gesehen. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots wird nicht erwartet, ihrer bedarf es auch nicht. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird über § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages (BAG, Urteil vom 10.12.2002 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 249; BAG, Urteil vom 18.03.2003 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 41 m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem entsprechenden ausdrücklichen Angebot des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen. Die vom Kläger in Bezug genommenen Äußerungen und Verlautbarungen stellen inhaltlich kein Angebot an alle Mitarbeiter der Beklagten dar, auf Dauer die gleichen finanziellen Leistungen erbringen zu wollen, wie die D6x an ihre Mitarbeiter. Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger behaupteten Zusagen der Mitarbeiter S4xxxxxx und K4xxxx. Auch die Äußerung, es sei sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Arbeitsbedingungen auch zukünftig in beiden Unternehmen gleichbleiben würden, bedeutet nicht, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichten wollte, für alle Zukunft und für alle Mitarbeiter die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie die D6x für ihre Mitarbeiter erbringen würde. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schließlich, dass dem Kläger auch keine Schadensersatzansprüche in Höhe der eingeklagten Differenzbeträge zustehen. Die Beklagte hat keine gegenüber dem Kläger bestehenden Hinweis- oder Aufklärungspflichten verletzt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 BGB n.F.). a) Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien hatte der Kläger seinerzeit die Wahlmöglichkeit, entweder bei der Beklagten zu bleiben oder zur D6x zu wechseln. Regelmäßig muss sich ein Arbeitnehmer, bevor er eine derartige Vereinbarung in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis abschließt, über die Folgen einer solchen Vereinbarung selbst Klarheit verschaffen. Gesteigerte Informationspflichten des Arbeitgebers können sich jedoch dann ergeben, wenn der Abschluss der Vertragsänderung auf seine Initiative zurückgeht (BAG, Urteil vom 17.10.2000 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116; BAG, Urteil vom 25.06.2002 - AP ATG § 3 Nr. 4). Dass die Entscheidung des Klägers, bei der Beklagten zu bleiben, statt zur D6x zu wechseln, auf ausdrückliche Initiative der Beklagten zurückzuführen war, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Der Kläger konnte darüber hinaus auch nicht aufgrund der übrigen Verlautbarungen der Beklagten bzw. ihrer Repräsentanten davon ausgehen, die Gehaltsentwicklung bei der Beklagten werde auf Dauer und für alle Zukunft mit der bei der D6x gleichlaufen. Das ergibt sich aus den obigen Ausführungen, auf die Bezug genommen wird. b) Auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2004 (- II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668) führt nicht weiter. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern wegen fehlerhafter ad hoc-Mitteilungen nicht ausgeschlossen. Der vorliegende Fall ist jedoch mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2004 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung durch die Beklagte oder ihrer Vertreter liegt ebenso wenig vor wie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers nach § 826 BGB. In den vom Kläger in Bezug genommenen Verlautbarungen ist eben nicht zugesichert worden, dass die zukünftige Entwicklung bei der Beklagten auf Dauer und für alle Zukunft absolut mit der Entwicklung der D6x gleichlaufend sein würde, die damals gemachten Äußerungen bezogen sich auf den seinerzeitigen Status quo, nicht darauf, dass die zukünftige Entwicklung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen sowohl bei der Beklagten wie bei der D6x auf Dauer identisch sein würde. III Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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