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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.08.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 177/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2
ZPO § 514 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das 2. Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.01.2006 - 4 Ca 4184/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie um Vergütungsansprüche des Klägers.

Der am 27.05.1961 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit dem 01.09.2004 war er bei der Beklagten, die ein Hotel und Restaurant betreibt, als Küchenchef zu einem monatlichen Nettoverdienst von 1.900,00 € tätig.

Mit Schreiben vom 26.10.2004 (Bl. 5 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit:

"Da ich mich, und meine frische neuzeitliche Küche von Ihnen nicht angenommen werde, muß ich Ihnen mitteilen, daß ich mir einen anderen Betrieb suche, die meine Qualitäten zu schätzen wissen."

Der Kläger wurde daraufhin am 28.10.2004 vom Vater der Geschäftsführerin der Beklagten von der Arbeitsleistung freigestellt. Ob die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 28.10.2004 mündlich fristlos gekündigt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 29.10.2004 (Bl. 6 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihrem Wunsch nachkomme und ihm die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestätige.

Mit Schreiben vom 29.10.2004 (Bl. 74 d.A.) bezog sich der Kläger auf das Gespräch vom 28.10.2004, in dem ihm mit sofortiger Wirkung zum 31.10.2004 gekündigt worden sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er bereit sei, solange er noch keine neue Anstellung habe, "als Aushilfe unentgeltlich zur Verfügung zu stehen".

Für den Monat Oktober 2004 erteilte die Beklagte eine Lohnabrechnung (Bl. 166 d.A.) über einen monatlichen Lohn von 2.607,51 € brutto, zahlte den sich daraus ergebenden Nettobetrag von 1.900,00 € jedoch nicht an den Kläger aus.

Mit Schreiben vom 30.11.2004 (Bl. 7 f.d.A.) machte der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Auszahlung des Oktobergehaltes geltend.

Da die Beklagte dem nicht nachkam, erhob der Kläger am 27.12.2004 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie sein Arbeitsentgelt für die Monate Oktober bis Dezember 2004 geltend machte.

Im Gütetermin vom 07.02.2005 war die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten. Auf Antrag erging gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil, durch das die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde. Nach Zustellung des Versäumnisurteils am 09.02.2005 legte die Beklagte gegen das Versäumnisurteil vom 07.02.2005 mit Schriftsatz vom 11.02.2005, beim Arbeitsgericht eingegangen am 14.02.2005, Einspruch ein.

Im Laufe des weiteren Verfahrens erweiterte der Kläger seine Klage um das Arbeitsentgelt für die Monate Januar und Februar 2005 sowie für die Monate März und April 2005.

In dem vom Arbeitsgericht anberaumten Termin vom 18.01.2006 war die Beklagte wiederum trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten. Auf Antrag des Klägers erging daraufhin am 18.01.2006 ein 2. Teil-Versäumnisurteil, durch dass das Versäumnisurteil vom 07.02.2005 aufrechterhalten wurde, sowie ein Versäumnis-Schlussurteil.

Gegen das 2. Teil-Versäumnisurteil, der Beklagten zugestellt am 20.01.2006, legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.02.2006 Berufung ein, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.04.2006 mit dem am 20.04.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete.

Gleichzeitig legte die Beklagte gegen das vom Arbeitsgericht am 18.01.2006 erlassene Versäumnis-Schlussurteil mit Schriftsatz vom 25.01.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 25.01.2006, Einspruch ein und begründete den Einspruch mit Schriftsatz vom 16.02.2006.

Mit Schreiben vom 12.02.2006 (Bl. 178 d.A.), dem Kläger zugegangen am 20.02.2006, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut fristlos sowie vorsorglich fristgerecht zum nächsten Termin. Diese Kündigung wurde vom Kläger, der in der Zeit vom 01.11.2004 bis zum 31.03.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 5.900,35 € erhalten hatte (Bl. 54, 171, 175 d.A.), nicht klageweise angegriffen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das 2. Teil-Versäumnisurteil vom Arbeitsgericht nicht hätte erlassen werden dürfen. Sie, die Beklagte, sei nämlich im Termin vom 18.01.2006 ohne Verschulden säumig gewesen. Hierzu behauptet sie, dass ihre Geschäftsführerin, die am 17.09.2005 auf Grund eines Sturzes einen komplizierten Schienen- und Wadenbeinbruch erlitten habe, der im September 2005 im Klinikum D2xxxxxx operiert worden sei und aufgrund dessen sie noch im Januar 2006 sich in ärztlicher Behandlung befunden habe (Bl. 179 d.A.), den Termin beim Arbeitsgericht vom 18.01.2006 selbst habe wahrnehmen wollen. An diesem Vormittag sei sie beim Verlassen des Hotels zwecks Wahrnehmung des Termins beim Arbeitsgericht auf der Steintreppe des Hotels im Außenbereich so unglücklich ausgerutscht, dass sie den Halt verloren habe, hingefallen sei und nicht mehr selbst habe aufstehen und gehen können. Sie habe auf Grund dieses Sturzes große Schmerzen gehabt, habe nicht mehr auftreten können und hätte vom Hausmeister des Hotels und ihrem Vater nach dem Sturz aufgehoben und in das Hotel getragen werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei sie nicht in der Lage gewesen, den gerichtlichen Termin wahrzunehmen. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, auf Grund des Unfallgeschehens und der danach zur Minderung der Schmerzen sofort erfolgten Medikamenteneinnahme einen klaren Gedanken in diese Richtung zu fassen oder aber für eine Vertretung zu sorgen. Sie, die Geschäftsführerin, habe befürchten müssen, dass die mehrmonatig behandelte und sie in der Bewegung beeinträchtigende schmerzhafte Verletzung nunmehr wieder aufgebrochen sein könnte.

Eine Vertretung zur Wahrnehmung des gerichtlichen Termins vom 18.01.2006 sei auch nicht vorhanden gewesen. Der Vater der Geschäftsführerin der Beklagten, der lediglich für die Zeit der Abwesenheit der Geschäftsführerin zur Wahrnehmung des Gerichtstermins das Hotel vertretungsweise habe führen sollen, habe als Vertretung nicht zur Verfügung gestanden, da er sich um das Wohlbefinden der Geschäftsführerin der Beklagten, seiner Tochter, wie aber auch das der Gäste des Hotels habe kümmern müssen. Zudem sei er auf Grund des Unfallereignisses auch gar nicht in der Lage gewesen, einer gerichtlichen Verhandlung unter dem Eindruck des Ereignisses Folge zu leisten. Er sei sehr aufgeregt und um das Wohl seiner Tochter besorgt gewesen. In der ganzen Aufregung um das Wohlbefinden der Geschäftsführerin der Beklagten und deren gesundheitlicher Beeinträchtigung habe er auch nicht daran gedacht, sofort beim Gericht anzurufen und den Termin abzusagen. Die Geschäftsführerin selbst sei hierzu nach dem Unfall gar nicht im Stande gewesen, da sie wegen der Schmerzen ins Bett gebracht werden musste. Erst am Nachmittag des 18.01.2006 sei daraufhin ein Anruf beim Arbeitsgericht Bielefeld erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei das 2. Versäumnisurteil aber schon erlassen worden.

Die Beklagte bestreitet darüber hinaus hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers dessen Aktivlegitimation. In Annahmeverzug habe die Beklagte sich nicht befunden, weil der Kläger seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung gestellt habe. Eine Nettolohnvereinbarung werde bestritten. Im Übrigen habe der Kläger das Arbeitsverhältnis zur Beklagten selbst zum 31.10.2004 beendet. Gegenüber einem Arbeitskollegen habe der Kläger noch am 26.10.2004 nach Abgabe seines Schreibens vom 26.10.2004 geäußert, er habe "soeben in den Sack gehauen und seine Kündigung abgegeben". Auch gegenüber dem Vater der Geschäftsführerin habe der Kläger am 26.10.2004 geäußert: "Ja, ja, ich gehe sowieso, und zwar sofort". Daraufhin habe er das Hotel durch den Hinterausgang verlassen und sei nicht mehr erschienen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte die Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 29.10.2004 lediglich bestätigt.

Die Beklagte beantragt,

das 2. Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.01.2006 - 4 Ca 4184/04 - aufzuheben und unter Abänderung des 1. Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.02.2005 die Klage abzuweisen,

hilfsweise

den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Beklagte sei im Kammertermin beim Arbeitsgericht vom 18.01.2006 schuldhaft säumig gewesen. Aus diesem Grunde sei das 2. Teil-Versäumnisurteil zu Recht erlassen worden. Dass die Geschäftsführerin der Beklagten am 18.01.2006 erneut gestürzt sei, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Darüber hinaus hätte die Beklagte entweder den Vater der Geschäftsführerin oder den Hausmeister zu dem nur 15 Autominuten entfernten Arbeitsgericht schicken können. Auch habe sie die Möglichkeit gehabt, ihren Vater oder aber den Hausmeister mit einem Telefonat zu beauftragen. Es hätte ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, das Arbeitsgericht zu informieren.

Der Kläger behauptet, faktischer Geschäftsführer der Beklagten sei der Vater der Geschäftsführerin der Beklagten. Die Geschäftsführerin selbst habe der Kläger, soweit er sich erinnere, niemals gesehen. Der Hotel- und Gaststättenbetrieb sei ausschließlich vom Vater der Geschäftsführerin bzw. dessen Ehefrau geführt worden. Dieser sei es auch gewesen, der den gesamten Schriftverkehr mit dem Kläger geführt habe. Der Vater sei derjenige gewesen, der über das für die Wahrnehmung des Termins beim Arbeitsgericht notwendige Wissen verfügt habe.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, er habe zwar Arbeitslosengeld bezogen, ihm fehle aber deshalb nicht die Anspruchsberechtigung, sein Arbeitsentgelt geltend zu machen. Mit Bescheid vom 20.04.2005 sei nämlich der Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit wieder aufgehoben worden, der Kläger müsse die Leistungen der Agentur für Arbeit wieder rückerstatten.

Er habe am 26.10.2004 auch nicht das Arbeitsverhältnis zur Beklagten selbst beendet und keine Kündigung ausgesprochen. Es sei völlig verfehlt, in seinem Schreiben vom 26.10.2004 eine Kündigung zu sehen. Vielmehr sei die Kündigung vom Vater der Geschäftsführerin der Beklagten mündlich am 28.10.2004 ausgesprochen worden, nachdem er, der Kläger, auch nach Abgabe seines Schreibens vom 26.10.2004 am 27. und 28.10.2004 noch gearbeitet habe. Vom Vater der Geschäftsführerin der Beklagten sei er, der Kläger, am 28.10.2004 nach Hause geschickt worden. Aus diesem Grunde befinde sich die Beklagte auch in Annahmeverzug.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässigen Berufung der Beklagten konnte nicht stattgegeben werden. Sie war als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann eine Berufung unter anderem nur dann eingelegt werden, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, und wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

Zwar konnte die Beklagte gegen das vom Arbeitsgericht am 18.01.2006 erlassene 2. Teil-Versäumnisurteil keinen Einspruch einlegen, § 345 ZPO, da sie bereits das zweite Mal säumig war. Diese Säumnis der Beklagten im Kammertermin vom 18.01.2005 war aber nicht unverschuldet.

Die Berufungskammer konnte zu Gunsten der Beklagten unterstellen, dass die Geschäftsführerin der Beklagten am 18.01.2006 infolge eines Sturzes verhindert gewesen ist, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Dennoch war die Säumnis der Beklagten im Termin vom 18.01.2006 nicht unverschuldet.

Eine unverschuldete Säumnis im Sinne des § 64 Abs. 2 ArbGG und des gleichlautenden 514 Abs. 2 ZPO liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn eine Partei tatsächlich unverschuldet gehindert ist, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Die unverschuldete Säumnis erfordert neben der unverschuldeten Verhinderung zusätzlich, dass die säumige Partei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht hat, um dem Gericht die Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen und ihm mindestens die Möglichkeit zu geben, die Sache gemäß § 337 ZPO zu vertagen (BAG, Urteil vom 19.10.1971 - AP ZPO § 337 Nr. 3 = MDR 1972, 360; BAG, Urteil vom 08.04.1974 - AP ZPO § 513 Nr. 5; LAG Köln, Urteil vom 29.10.1993 - MDR 1994, 1046; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.1997 - NJW-RR 1998, 1678; KG, Urteil vom 11.09.1998 - MDR 1999, 185; OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004 - NJW 2004, 2534; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 514 Rz. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 64. Aufl., § 514 Rz. 4 m.w.N.). Unterlässt es die säumige Partei, das Gericht von ihrer Verhinderung rechtzeitig zu informieren, obwohl es ihr möglich und zumutbar war, so ist der Erlass des 2. Versäumnisurteils für sie nicht unabwendbar; insoweit ist es nicht gerechtfertigt, ihr die Möglichkeit der Anfechtung des 2. Versäumnisurteils zu eröffnen. Dabei ist die Schlüssigkeit des Vorbringens zur Unabwendbarkeit der zu dem Erlass des 2. Versäumnisurteils führenden Säumnis Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung. Trägt die Partei in diesem Sinne nicht schlüssig vor, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

So liegt der vorliegende Fall. Das Vorbringen der Beklagten ist nicht in vollem Umfange schlüssig. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen ihr nach dem - unterstellten - Sturz der Geschäftsführerin am 18.01.2006 eine rechtzeitige Mitteilung zum Arbeitsgericht nicht möglich oder unzumutbar gewesen ist. Insoweit hat sie lediglich vorgetragen, auf Grund des Sturzes sei der Termin beim Arbeitsgericht "in den Hintergrund" geraten, sie, die Geschäftsführerin, habe auf Grund starker Schmerzen "keinen klaren Gedanken" fassen können. Dass die Geschäftsführerin der Beklagten selbst auf Grund starker Schmerzen oder auf Grund der Medikamenteneinnahme nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Telefonat zu führen oder ihren Vater oder den Hausmeister zu bitten, ihre Verhinderung beim Arbeitsgericht telefonisch anzuzeigen, ist nicht ausreichend dargetan. Ein Telefonat mit dem Arbeitsgericht hätte lediglich wenige Minuten gedauert. Ebenso, wie der Anruf beim Arbeitsgericht am Nachmittag erfolgt ist, hätte er auch vormittags zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr erfolgen können. Die Beklagte hat danach auch im Rahmen des ihr noch Möglichen und Zumutbaren nicht alles versucht, dem Arbeitsgericht die Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Der Streitwert, so wie er im Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 07.02.2005 festgesetzt worden ist, hat sich gegenüber dem 2. Teil-Versäumnisurteil und hinsichtlich des Berufungsverfahrens nicht geändert, § 25 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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