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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 1924/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2006 - 3 (6) Ca 1446/06 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung von zwei Abmahnungen vom 18.05.2006 aus der Personalakte des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Wohnungsbaugesellschaft, seit dem 01.10.1982 als "Sachbearbeiter Technik" unter anderem im Außendienst zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.755,-- € beschäftigt. Seit 1986 ist der Kläger Mitglied des bei der beklagten gewählten Betriebsrats, der aus fünf Personen besteht. Seit 1987 ist er Betriebsratsvorsitzender. Im Mai 2006 ist er erneut zum Vorsitzenden des turnusmäßig gewählten Betriebsrates gewählt worden. Diese Betriebsratswahl ist Gegenstand eines Wahlanfechtungsverfahrens, das noch nicht abgeschlossen ist (3 BV 663/06 Arbeitsgericht Bielefeld = 13 TaBV 86/06 LAG Hamm).

Im Betrieb der Beklagten existiert eine Dienstanweisung Nr. 16 vom 11.03.2003 (Bl. 9 f. der Akten), in der unter Ziffer 1 folgendes geregelt ist:

"1. Regelung über die Nutzung der Dienstwagen

Für die Benutzung der Dienstwagen wird hiermit folgendes verbindlich festgelegt:

1.1

Die Dienstwagen dürfen ausschließlich für dienstliche Zwecke, nicht für private Zwecke benutzt werden. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn es sich um kurze Wege für eine private Besorgung handelt, die z. B. innerhalb der üblichen Pausenzeiten innerhalb einer Dienstreise erledigt werden können.

1.2

Die Mitnahme von betriebsfremden Personen wird auch aus versicherungsrechtlichen Gründen untersagt. Nebenamtliche Hauswarte, Heizungswarte und dgl. gelten nicht als betriebsfremde Personen.

1.3

Es sind Fahrtenbücher zu führen, aus denen Beginn und Ende der Reise, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Reise, Reiseziel sowie der jeweilige Benutzer ersichtlich ist.

..."

Der Kläger, dem als Sachbearbeiter Technik ein Dienstwagen zur Verfügung steht, hat am 06.02.2006 den Betrieb der Beklagten um 07:05 Uhr betreten und ordnungsgemäß abgestempelt. Nach der - ebenfalls ordnungsgemäß eingestempelten - Frühstückspause von 07:28 Uhr bis 07:49 Uhr hat sich der Kläger in der Arbeitszeiterfassung um 09:48 Uhr zu einem Dienstgang abgemeldet, um mit dem Dienstwagen Außendiensttätigkeiten zu verrichten. In das Fahrtenbuch für den 06.02.2006 trug der Kläger in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr ein "RH (für R3xxxxxxxxxx H2xxxxxxxxx) - L1xxx - B5x S5xxxxxxx - H3xxxxx - RH". Als dienstlich gefahrene Kilometer hat der Kläger 138 km eingetragen (Bl. 14 d. A.).

In der Zeit von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr unterbrach der Kläger seine Außendiensttätigkeit, um die Mittagspause zu machen. Diese hat er ab 12:30 Uhr in der Imbissstube "F2xxx" in der S6xxxxxxxxxxxx in B1xxxxxxx, wenige hundert Meter vom Betriebsgebäude der Beklagten entfernt, eingenommen. Hierzu fuhr er um 12:05 Uhr von L1xxx nach B1xxxxxxx und - nach seinen Angaben - dann gegen 13:00 Uhr von B1xxxxxxx nach B5x S5xxxxxxx, von dort zu einem weiteren Außendiensttermin in H3xxxxx und gegen 15:00 Uhr wieder nach B1xxxxxxx zurück.

In seinen Terminkalender für den 06.02.2006 (Bl. 13 d. A.) hatte der Kläger folgende Termine eingetragen:

"11:30 12:30 M7xxxxx 36 - G2xxxxx - 1. WA Annahme (L1xxx)

13:00 14:00 T1xxxxx, O1xxxx. 22, 2. OG. re - Feuchtigkeit (B5x S5xxxxxxx)

14:00 14:30 VE 01xx - T2xxxxxxxxxxxxxxxxxx (B5x S5xxxxxxx)

14:30 15:30 M4xxx, F1xxxx-N3xxx-W1x 33 - Feuchtigkeit (H3xxxxx)"

Noch am 06.02.2006 reichte der Kläger einen Zeitnachweis für die Mittagspause von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr (Bl. 11 d. A.) bei der Beklagten, der Mitarbeiterin G1xxx, ein. Das Tagesjournal der Arbeitszeiterfassung der Beklagten enthält für den Kläger für den 06.02.2006 unter anderem folgende Eintragungen: 13:56 Uhr "kommt", 14:23 Uhr "geht" (Dg), 15:29 Uhr "kommt".

Nachdem die Beklagte den Angaben des Klägers für den 06.02.2006 nachgegangen war, gab der Kläger am 16.02.2006 unter anderem folgende Stellungnahme (Bl. 120 d. A.) ab:

"... Die Zeiterfassung am Montag, den 06.02.2006 ist korrekt. Ich habe mich an dem Tag von 09:48 Uhr bis 13:56 Uhr im Außendienst befunden. In dieser Zeit wurde die Mittagspause abgezogen aufgrund des Zeitnachweises für außerhalb der automatischen Zeiterfassung geleistete Arbeitszeit. Der zweite Außendienst begann um 14:23 Uhr und endete um 15:29 Uhr. Das Tagesende ist mit 16:00 Uhr ausgewiesen ebenfalls korrekt. ..."

In einem weiteren Vermerk vom 28.02.2006 (Bl. 167 d. A.) legte der Kläger für den 06.02.2006 folgende Außendiensttätigkeiten nieder:

".... 09:48 Uhr Beginn Außendienst

ca. 09:48 Uhr - 09:53 Uhr Vorbereitung zur Abfahrt in den Außendienst (Fahrtenbuch etc.) Abfahrt mit Dienstwagen aus der RH Garage

ca. 09:53 Uhr - 10:25 Uhr Fahrzeit

ca. 10:25 Uhr - 11:00 Uhr Abnahme der Treppenhausanstriche VE 0124 und Kontrolle der Aussenanlagen / Gebäude von Außen VE 0124 + VE 0141. (Terminverlagerung + zusätzlicher Termin)

ca. 11:00 Uhr - 11:20 Uhr Fahrzeit

ca. 11:20 Uhr - 12:05 Uhr 1. WE Abnahme M7xxxxx 36 - G2xxxxx

ca. 12:05 Uhr - 12:30 Uhr Fahrzeit

12:30 Uhr - 13:00 Uhr Mittagspause

ca. 13:00 Uhr - 13.30 Uhr Fahrzeit

ca. 13:30 Uhr - 14:00 Uhr Termin bei Fam. T1xxxxx, O1xxxx. 22

ca. 14:00 Uhr - 14:30 Uhr Fahrzeit

ca. 14:30 Uhr - 15:00 Uhr Termin bei Fam. M4xxx, F1xxxx-N3xxx-W1x 33

12:29 Uhr Außendienst Ende, Nachbereitung Fahrtenbuch etc. ..."

Der Beklagten legte der Kläger anschließend folgende Bestätigungen der Kundin T1xxxxx vom 01.04.2006 (Bl. 16 d. A.):

"... Hiermit bestätige ich Herrn R2xxxx N1xxxxx, Mitarbeiter bei der R3xxxxxxxxxx H4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, dass er am 06.02.2006 in der Zeit von ca. 13:30 Uhr bis ca. 14:00 Uhr bei mir war, um sich die von mir mitgeteilten Mängel anzusehen.

T3xxx T1xxxxx, O2xxxxxxx 22, 34xxx B5x S5xxxxxxx ..."

und des Kunden M4xxx, ebenfalls vom 01.04.2006 (Bl. 15 d. A.) vor:

"... Hiermit bestätige ich Herrn R2xxxx N1xxxxx, Mitarbeiter bei der R3xxxxxxxxxx H4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, dass er am 06.02.2006 in der Zeit von ca. 14:30 Uhr bis ca. 15:00 Uhr bei mir war, um sich die von mir mitgeteilten Mängel anzusehen.

M5xxxxxx Y1xxxx M4xxx, F1xxxx-N3xxx-W1x 33, 35xxx H3xxxxx ..."

Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin am 18.05.2006 zwei Abmahnungen (Bl. 30 ff., Bl. 32 ff. d. A.). In der ersten Abmahnung (Bl. 30 ff. d. A.) heißt es unter anderem:

"... Sie haben am 06.02.2006 nachstehende Eintragung in das Fahrtenbuch vorgenommen:

"RH-L1xxx-B5x S5xxxxxxx-H5xxxxxx-RH"

Diese Eintragung ist falsch: Nach dem von Ihnen erstellten Zeitnachweis hielten Sie sich am 06.02.2006 von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr zu einer "Mittagspause im Außendienst" in B1xxxxxxx auf. Sie besuchten die Imbissstube "F2xxx" B1xxxxxxx, S6xxxxxxxxxxxx, ohne diese im Fahrtenbuch kenntlich zu machen.

Die fehlende/ falsche Eintragung im Fahrtenbuch verstößt gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, das Fahrtenbuch korrekt zu führen. Wir erteilen Ihnen hierfür eine Abmahnung, die wir zu Ihrer Personalakte nehmen. ..."

In der zweiten Abmahnung ist unter anderem ausgeführt:

"... wir wenden uns wegen der Arbeitszeiterfassung vom 06.02.2006 nochmals an Sie. Wir haben Ihre Angaben überprüft, auch unter Zuhilfenahme der MIDITEC. Danach hat sich für uns folgender Ablauf bestätigt:

Sie haben am 06.02.2006 an dem MIDITEC-Zeiterfassungs-Terminal 1. Obergeschoss u. a. um

09:48 Uhr Dienstgang

13:56 Uhr kommt

14:23 Uhr Dienstgang

15:29 Uhr kommt

gebucht.

Um 12:47 Uhr wurden Sie von den Herren B6xxxxxxx und D2xx in der Imbissstube "F2xxx" B1xxxxxxx, S6xxxxxxxxxxxx angetroffen. ..."

"... Als Frau G1xxx den manuellen Eintrag für Ihre Mittagspause vornehmen wollte, hatte auch sie zunächst die Buchung

13:56 Uhr kommt

festgestellt. Infolge dessen musste sie, um eine systemgerechte Eintragung/Abrechnung zu ermöglichen, folgende Nachträge manuell vornehmen:

09:48 Uhr (Gl) kommt

12:30 Uhr (Gl) geht

13:00 Uhr (Gl) kommt

13:56 Uhr (Gl) geht

Auf Grund dieses Sachverhaltes steht für uns fest, dass Sie selbst die Buchung

13:56 Uhr kommt

14:23 Uhr Dienstgang

vorgenommen hatten. Ungeklärt ist jetzt die Zwischenzeit von 13:00 Uhr bis 13:56 Uhr. Hierfür fehlt jeglicher Nachweis.

Wir erteilen Ihnen wegen des fehlenden Zeitarbeitsnachweises vom 06.02.2006 zwischen 13:00 Uhr und 13:56 Uhr eine Abmahnung...."

Mit der am 06.06.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der Kläger daraufhin die Rücknahme dieser beiden Abmahnungen geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die erste Abmahnung "Fahrtenbuch" sei zu unrecht erteilt worden. Er habe das Fahrtenbuch richtig geführt und habe all das in das Fahrtenbuch eingetragen, was die Dienstanweisung Nr. 16 verlange. Er sei nicht verpflichtet gewesen, in das Fahrtenbuch einzutragen, an welchem Ort er seine Mittagspause im Außendienst verbringe.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, das auch die zweite Abmahnung "Arbeitszeiterfassung" unzutreffend sei. Die Beklagte könne ihm nicht vorwerfen, dass ein Zeitarbeitsnachweis für den 06.02.2006 zwischen 13:00 Uhr und 13:56 Uhr fehle. Insoweit hat der Kläger behauptet, dass er während des gesamten Zeitraumes von 09:48 Uhr bis 15:29 Uhr den Betrieb der Beklagten überhaupt nicht wieder betreten habe. Die Eintragungen in der Arbeitszeiterfassung von 13:56 Uhr und 14:23 Uhr stammten nicht von ihm. Zwischen ca. 13:30 Uhr und 14:00 Uhr habe er sich bei der Kundin T1xxxxx in B5x S5xxxxxxx aufgehalten, in der Zeit von ca. 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr bei dem Kunden M4xxx in H3xxxxx. Die Zeit zwischen 13:00 Uhr und 13:56 Uhr brauche er nicht weiter nachzuweisen und einen Arbeitszeitnachweis hierüber zu erbringen. Jedenfalls habe er sich in dieser Zeit nicht im Betrieb der Beklagten in B1xxxxxxx aufgehalten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die beiden von ihr jeweils mit Schreiben vom 18.05.2006 erteilten Abmahnungen betreffend "Fahrtenbuch" bzw. "Erfassung der Arbeitszeit" aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die beiden Abmahnungen vom 18.05.2006 dem Kläger zu Recht erteilt zu haben.

Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er das Fahrtenbuch falsch geführt habe und den Umweg zur Mittagspause in B1xxxxxxx nicht eingetragen zu haben. Er habe das vorläufige Ende der Dienstfahrt um 12:30 Uhr zum Zwecke der Mittagspause nicht im Fahrtenbuch vermerkt. Hierzu sei er verpflichtet gewesen. Ohne eine derartige Eintragung würden auch die Kilometerangaben von 138 km nicht verständlich.

Auch die zweite Abmahnung hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung sei zu Recht erteilt worden. Der Vortrag des Klägers sei schon insoweit nicht stimmig. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Kläger habe am 06.02.2006 die Zeiterfassung selbst bedient und um 13:56 Uhr und 14:23 Uhr gestempelt. Hiernach habe er sich von 13:56 Uhr bis 14:23 Uhr im Verwaltungsgebäude der Beklagten aufgehalten. Gegen 14:00 Uhr sei er von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen S7xxx, im Betrieb angetroffen worden. Die vom Kläger vorformulierten Erklärungen der Mieter T1xxxxx und M4xxx seien unzutreffend. Da sich der Kläger nicht zeitgleich an zwei räumlich von einander entfernten Stellen aufhalten könne, beruhten diese Erklärungen auf einem Irrtum. Die Erklärungen des Klägers stimmten auch nicht mit seinen eigenen Eintragungen in seinem eigenen Kalender vom 06.02.2006 überein. Es fehle ein Arbeitszeitnachweis von 13:00 Uhr bis 13:56 Uhr.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G1xxx, des Zeugen S7xxx sowie der Zeuginnen T3xxx T1xxxxx und W2xxxx T1xxxxx. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 08.11.2006 (Bl. 122 ff. d. A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 08.11.2006 hat das Arbeitsgericht sodann die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 18.05.2006 betreffend die Arbeitszeiterfassung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dem Kläger sei die Abmahnung wegen der falschen Eintragung in das Fahrtenbuch zu Recht erteilt worden. Der Kläger habe zwar die zutreffenden Reiseziele eingetragen, nicht aber den Ort der Mittagspause, der erheblich von der eingetragenen Dienstreiseroute abgewichen sei. Die Abmahnung betreffend die Arbeitszeiterfassung müsse jedoch aus der Personalakte entfernt werden, weil dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne, dass ein Arbeitszeitnachweis zwischen 13:00 Uhr und 13:56 Uhr fehle. Ein Dienstgang werde nach der Arbeitszeiterfassung automatisch als Arbeitszeit gewertet. Ob der Kläger seinen Dienst effektiv verwertet habe, möge zwar zweifelhaft sein, gegen seine Verpflichtung, die Arbeitszeiterfassung ordnungsgemäß zu bedienen, habe der Kläger jedoch nicht verstoßen.

Gegen das dem Kläger am 29.11.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 11.12.2006 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 22.12.2006 hat die Beklagte am 19.01.2007 beim Landesarbeitsgericht Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm die Abmahnung betreffend das Fahrtenbuch zu unrecht erteilt habe. Er habe das Fahrtenbuch zutreffend entsprechend der Dienstanweisung Nr. 16 ausgefüllt. Den Ort, wo er die Mittagspause verbringe, habe er nicht in das Fahrtenbuch eintragen müssen. Dies ergebe sich auch nicht aus den Anweisungen in der Dienstanweisung Nr. 16. Die Mittagspause habe nicht zu den Reisezielen des Klägers gehört. Im Übrigen sei es Sache des Klägers, wo und in welcher Weise er seine Mittagspause verbringe. Das Fahrtenbuch sei zutreffend geführt worden, auch wenn er zum Erreichen des Ortes, an dem er seine Mittagspause verbracht habe, einen Umweg gefahren sei. Es sei bei der Beklagten auch völlig unüblich, den Ort der Mittagspause im Fahrtenbuch zu vermerken. Eine entsprechende Praxis existiere bei der Beklagten nicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2006 zum Aktenzeichen - 3 (6) Ca 1446/06 - teilweise abzuändern und die Beklagte auch zu verurteilen, die von ihr mit Schreiben vom 18.05.2006 erteilte Abmahnung betreffend "Fahrtenbuch" aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Berufung des Klägers sei unbegründet, weil der Kläger den Sinn eines Fahrtenbuches verkenne. Das Fahrtenbuch dokumentiere die mit einem Fahrzeug zurückgelegten Fahrstrecken und den Anlass der Fahrt, es könne zur Vorlage bei der Polizei, dem Finanzamt oder zum Nachweis innerbetrieblicher Rückfragen der Beklagten dienen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass erhebliche Abweichungen von der dienstlichen Fahrtroute im Fahrtenbuch vermerkt werden müssten. Der Kläger hätte zwischen den Ortsterminen in L1xxx und B5x S5xxxxxxx lediglich eine Fahrtstrecke von ca. 12 km zurücklegen müssen. Stattdessen sei er von L1xxx nach B1xxxxxxx ca. 35 km gefahren, um dort in unmittelbarer Nähe des Sitzes der Beklagten in einer Imbissstube die Mittagspause zu verbringen. Von dort sei er ca. 18 km wieder nach B5x S5xxxxxxx gefahren. Der hierdurch verursachte zusätzliche Aufwand gegenüber der direkten Route L1xxx - B5x S5xxxxxxx habe etwa 40 km betragen. Ein solcher "Abstecher" sei erheblich. Überflüssige Umwege, die die normale Wegstrecke um ca. 1/3 verlängerten, müsse die Beklagte nicht hinnehmen. Insoweit seien die Angaben des Klägers im Fahrtenbuch nicht nachvollziehbar, genau das sei gerügt worden.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die Abmahnung hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung zu Recht erteilt zu haben. Es fehle nach wie vor ein Arbeitszeitnachweis für den 06.02.2006 zwischen 13:00 Uhr und 13:56 Uhr. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Wohnung T1xxxxx am 06.02.2006 mittags aufgesucht habe, nicht aber zwischen 13:00 Uhr und 13:56 Uhr. Dies ergebe sich aus der Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin G1xxx und S7xxx. Der Mitarbeiter S7xxx, so behauptet die Beklagte erneut, habe den Kläger am 06.02.2006 um 14:00 Uhr im Verwaltungsgebäude der Beklagten gesehen, hieran habe er sich konkret erinnern können. Die Zeugin G1xxx habe zudem die Arbeitszeiterfassung im Betrieb bestätigt und bekundet, dass der Kläger die Eintragungen am 06.02.2006 von 13:56 Uhr und von 14:23 Uhr veranlasst habe. Diese Buchungen seien korrekt. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger sich nicht ab etwa 13:30 Uhr in der Wohnung der Mieter T1xxxxx aufgehalten haben könne. Die Bestätigung der Mutter der Zeugin W2xxxx T1xxxxx vom 01.04.2006 sei unzutreffend, sie sei vom Kläger offenbar vorformuliert worden. Der Kläger habe auch vorprozessual hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung widersprüchliche Angaben gemacht und seine eigenen Angaben vom 16.02.2006 später auf Vorhalt der Beklagten im Vermerk vom 28.02.2006 korrigiert.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Abmahnung vom 18.05.2006 hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung zu Unrecht erteilt worden sei und deshalb aus der Personalakte entfernt werden müsse. Gegenstand dieser Abmahnung sei der fehlende Zeitnachweis zwischen 13:00 Uhr und 13:56 Uhr. Nach der Aussage der Zeugin T1xxxxx habe der Kläger sich aber am 06.02.2006 zwischen ca. 13:30 Uhr und 14:00 Uhr in der Wohnung T1xxxxx aufgehalten. Ein Irrtum der Zeugin W2xxxx T1xxxxx sei ausgeschlossen, weil die Mutter der Zeugin W2xxxx T1xxxxx für die Wohnungsbesichtigung ausdrücklich für eine Vertretung gesorgt habe. Insoweit sei ein Irrtum der Zeugin ausgeschlossen. Die Fahrtstrecke vom Imbiss, in dem der Kläger das Mittagsmahl eingenommen habe, zur Wohnung der Zeugin in B5x S5xxxxxxx betrage nach einem gängigen Routenplaner 17 km und dauere 28 Minuten. Ob der Kläger in der Zeit um 14:00 Uhr oder kurz danach im Betrieb der Beklagten gesehen worden sei, sei für den Bestand der Abmahnung ohne jede Bedeutung. Im Ergebnis stehe jedenfalls fest, dass der Kläger in der Abmahnung gerügten Zeit von 13:00 Uhr bis 13:56 Uhr Außendiensttätigkeiten verrichtet habe. Für diesen Zeitraum könne es deshalb nicht an einem Arbeitszeitnachweis fehlen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist ebenso unbegründet wie die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung der Beklagten.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 18.05.2006 betreffend die Eintragung in das Fahrtenbuch hat. Dem gegenüber ist die Beklagte zutreffend verurteilt worden, die Abmahnung vom 18.05.2006 betreffend die Arbeitszeiterfassung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

I.

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist ganz überwiegend anerkannt, dass ein Arbeitnehmer sich gegen die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung auch durch Erhebung einer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zur Wehr setzen kann. Einer derartigen Klage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit einer solchen Klage ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, eine Gegendarstellung zur Personalakte abzugeben und/ oder die Berechtigung einer Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess nachprüfen zu lassen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist darin zu sehen, dass eine unberechtigte Abmahnung die Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein kann und eine solche Gefahr seit ihrer Einfügung in die Personalakte besteht (BAG, Urteil vom 05.08.1992 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 8; BAG, Urteil vom 15.07.1992 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 9; BAG, Urteil vom 14.09.1994 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 13; BAG, Urteil vom 15.04.1999 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22; BAG, Urteil vom 11.12.2001 - AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 8; KR/Fischermeyer, 8. Aufl., § 626 BGB Rz. 282 f.; APS/Dörner, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz. 415; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 10; ErfK/Dieterich, 7. Aufl., Art. 2 GG Rz. 102 m. w. N.).

II.

Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Entfernung der zweiten Abmahnung vom 18.05.2006 betreffend die Arbeitszeiterfassung. Hinsichtlich der ersten Abmahnung betreffend die Eintragungen in das Fahrtenbuch ist der Entfernungsanspruch des Klägers unbegründet.

1.

Ein Entfernungsanspruch ist immer dann gegeben, wenn die Abmahnung nach Form und Inhalt geeignet ist, den Arbeitnehmer in seiner Rechtstellung zu beeinträchtigen. Eine Abmahnung muss dann aus den Personalakten entfernt werden, wenn sie Behauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtstellung und in seinem beruflichen Fortkommen unzulässig beeinträchtigen. Damit liegt ein objektiv rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, der dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB den Beseitigungsanspruch einräumt.

Die Rechtswidrigkeit einer Abmahnung kann darauf beruhen, dass der Arbeitgeber von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht, indem die vom Arbeitgeber angenommene Pflichtverletzung der Sache nach zwar abmahnungswürdig ist, der Arbeitnehmer aber diese Pflichtverletzung nicht begangen hat. Die Rechtswidrigkeit kann weiterhin auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beruhen, der Arbeitnehmer also das beanstandete Verhalten nachweisbar begangen hat, dieses aber entgegen der Auffassung des Arbeitgebers vertragsgemäß ist. Die Abmahnung kann deshalb rechtswidrig sein, weil sich der Arbeitgeber mit ihr zu seinem übrigen Verhalten, aus dem Arbeitnehmer entnehmen konnte, der Arbeitgeber werde über seine Handlungsweise hinwegsehen, in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch setzt.

2.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die Beklagte zu Recht eine fehlende/ falsche Eintragung in das Fahrtenbuch durch den Kläger gerügt hat. Dieser Vorwurf ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht unzutreffend. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt.

Welche Eintragungen der Kläger bei der Nutzung des Dienstwagens in das Fahrtenbuch vorzunehmen hat, ergibt sich aus der von der Beklagten erlassenen Dienstanweisung Nr. 16. Nach Ziffer 1.3 dieser Dienstanweisung sind Fahrtenbücher zu führen, aus denen Beginn und Ende der Reise, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Reise, Reiseziel sowie der jeweilige Benutzer ersichtlich ist.

Die Eintragungen des Klägers in das Fahrtenbuch für den 06.02.2006 sind zwar hinsichtlich des Beginns und des Endes der Reise, des Kilometerstandes und des jeweiligen Benutzers zutreffend. Der Kläger hat aber unter "Fahrtstrecke/ Reiseziel/ Firma" im Fahrtenbuch unvollständige und damit fehlerhafte Angaben gemacht, indem er die Fahrt von L1xxx nach B1xxxxxxx und von B1xxxxxxx nach B5x S5xxxxxxx nicht in das Fahrtenbuch eingetragen hat.

Zwar war der Kläger ausdrücklich nicht verpflichtet, den Ort, an dem er seine Mittagspause einnahm, im Fahrtenbuch zu vermerken. Der Ort der Mittagspause stellt auch nicht das Reiseziel im Sinne der Ziffer 1.3 der Dienstanweisung Nr. 16 dar.

Der Kläger hat aber im Fahrtenbuch für den 06.02.2006 lediglich ein Reiseziel, nämlich die Durchführung einer Rundreise von B1xxxxxxx nach L1xxx, von dort nach B5x S5xxxxxxx, von dort nach H3xxxxx und wieder zurück nach B1xxxxxxx angegeben. Tatsächlich hat er bei der Nutzung des Dienstwagens am 06.02.2006 jedoch zwei Reisen durchgeführt nämlich von B1xxxxxxx nach L1xxx und wieder zurück nach B1xxxxxxx sowie von B1xxxxxxx über B5x S5xxxxxxx nach H3xxxxx und B1xxxxxxx zurück. Selbst wenn man nicht zwei Dienstreisen am 06.02.2006 annehmen würde, war doch davon auszugehen, dass der Kläger die Dienstreise am 06.02.2006 unterbrochen hat und zwar zwecks einer privaten Verrichtung, nämlich der Einnahme der Mittagspause in der Imbissstube "F2xxx" in B1xxxxxxx. Dies hat er im Fahrtenbuch nicht deutlich gemacht. Hierzu war er nach der Regelung über die Nutzung des Dienstwagens verpflichtet. Aus Ziffer 1.1. der Dienstanweisung Nr. 16 ergibt sich nämlich, das Dienstwagen ausschließlich für dienstliche Zwecke, nicht für private Zwecke benutzt werden dürfen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn es sich um kurze Wege für eine private Besorgung handelt. Der Kläger hätte hiernach im Fahrtenbuch angeben müssen, dass er die Dienstreise vom 06.02.2006 zwecks Einnahme der Mittagspause in B1xxxxxxx unterbrochen hat. Er hat demgegenüber den Anschein erweckt, er habe nur eine Dienstreise gemacht und diese Reise auch nicht durch eine zwischenzeitliche Rückkehr nach B1xxxxxxx unterbrochen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, das nach den zu tätigenden Angaben im Fahrtenbuch auch die dienstlich gefahrenen Kilometer angegeben werden müssen. Diese haben - einschließlich der Rückkehr nach B1xxxxxxx zum Zwecke der Mittagspause - am 06.02.2006 insgesamt 138 km betragen. Der Kläger ist aber am 06.02.2006 dienstlich nicht 138 km gefahren, er hat vielmehr einen Umweg zwischen den Reisezielen L1xxx und B5x S5xxxxxxx nach B1xxxxxxx unternommen. Das dieser "Umweg" zwecks Verbringung der Mittagspause in B1xxxxxxx dienstlich veranlasst gewesen ist, kann nicht angenommen werden. Der Kläger hätte seine Mittagspause auch in L1xxx oder B5x S5xxxxxxx oder auf dem Weg von L1xxx nach B5x S5xxxxxxx verbringen können. Dass der Kläger insoweit ca. 40 km privat gefahren ist, hätte er in dem Fahrtenbuch deutlich machen müssen. Ansonsten ergibt die Gesamtkilometerangabe von 138 km keinen Sinn. Dies war auch für den Kläger erkennbar. Der Kläger kennt die Dienstanweisung, auch Ziffer 1.1. der Dienstanweisung. Dass er die Dienstreise vom 06.02.2006 unterbrochen hat, erkennt der Kläger in seinem Vermerk vom 16.02.2006 selbst an, indem er dort ausgeführt hat, dass der "zweite" Außendienst um 14:23 Uhr begonnen habe.

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Dienstanweisung Nr. 16 insoweit Unklarheiten enthielte. Da der Kläger am 06.02.2006 praktisch zwei Dienstreisen unternommen hat bzw. seine Dienstreise unterbrochen hat, um die Mittagspause in B1xxxxxxx zu verbringen, hätte er im Fahrtenbuch zwei Reiseziele angeben müssen oder deutlich machen müssen, dass er zwecks Mittagspause einen Umweg von ca. 40 km gefahren ist. Nach Ziffer 1.1 der Dienstanweisung Nr. 16 dürfen die Dienstwagen nämlich ausschließlich für dienstliche, nicht für private Zwecke genutzt werden. Insoweit enthält die Dienstanweisung Nr. 16 auch keine Unklarheiten. Auf die Unklarheitenregel nach § 305 c Abs. 2 BGB kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG, Urteil vom 09.11.2005 - AP BGB § 305 c Nr. 4; BAG, Urteil vom 17.01.2006 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40 m. w. N.). Derartige Zweifel bei der Auslegung der Dienstanweisung Nr. 16 waren jedoch nicht vorhanden.

3.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass die zweite Abmahnung vom 18.05.2006 betreffend die Arbeitszeiterfassung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen ist. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Beklagte kann dem Kläger nicht vorwerfen, für den 06.02.2006 zwischen 13:00 Uhr und 13:56 Uhr keinen Zeitarbeitsnachweis erbracht zu haben. Soweit die Beklagte behauptet, das der Kläger um 13:56 Uhr gestempelt und sich in der Zeit von 13:56 Uhr bis 14:23 Uhr im Haus der Beklagten aufgehalten habe, ist diese Behauptung nicht erwiesen. Zwar hat die Zeugin G1xxx bei ihrer Vernehmung die sich aus der Zeiterfassung für den 06.02.2006 ergebenden Daten für den Kläger erläutert. Der Zeuge S7xxx hat ferner bekundet, dass er sich daran erinnern könne, dass er den Kläger am 06.02.2006 um 14:00 Uhr bzw. 14:05 Uhr im Gebäude der R3xxxxxxxxxx H2xxxxxxxxx gesehen habe, er sei ihm auf dem Flur der ersten Etage begegnet. Diesen Aussagen stehen jedoch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen T3xxx und W2xxxx T1xxxxx entgegen, die bekundet haben, das der Kläger an diesem Tag sich zur Besichtigung der Wohnung T1xxxxx mittags angemeldet und auch gegen 13:30 Uhr erschienen ist. Die Nichterweislichkeit der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen muss zu Lasten der Beklagten gehen, die für die Richtigkeit der erteilten Abmahnung darlegungs- und beweispflichtig ist.

Selbst wenn der Kläger am 06.02.2006 um 13:56 Uhr bei der Beklagten eingestempelt hätte und gesehen worden wäre, wäre der Vorwurf, es fehle ein Arbeitszeitnachweis zwischen 13:00 Uhr und 13:56 Uhr, unzutreffend. Zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr hat der Kläger unstreitig seine Mittagspause in der Imbissstube "F2xxx" verbracht. Wäre er danach sofort nach B5x S5xxxxxxx - 18 km entfernt - zur Wohnung T1xxxxx gefahren und hätte sich dort ca. 10 - 20 Minuten aufgehalten, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger anschließend um 13:56 Uhr wieder zurück in B1xxxxxxx gewesen wäre. Wieso er allerdings - in diesem Fall - auf der Dienstreise, so wie er sie in das Fahrtenbuch eingetragen hat, zweimal von der Dienstreise von B1xxxxxxx zurückgekehrt ist, ist nicht erklärbar. Dies ist allerdings auch nicht Gegenstand der zweiten Abmahnung vom 18.05.2006.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil auch ausgeführt, das nach dem Vortrag der Beklagten einige Ungereimtheiten in der Außentätigkeit des Klägers am 06.02.2006 bestehen. Auch die Widersprüche zwischen den eigenen Stellungnahmen des Klägers vom 16.02.2006 und 28.02.2006 sind nicht ausgeräumt worden. Unklar ist insbesondere nach der Stellungnahme vom 16.02.2006 die Zeit zwischen 13:56 Uhr und 14:24 Uhr, diese Unklarheit ist aber nicht Gegenstand der zweiten Abmahnung vom 18.05.2006.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Danach waren die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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