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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 2025/03
Rechtsgebiete: DÜG, BetrVG, BGB


Vorschriften:

DÜG § 1
BetrVG § 37 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.10.2003 - 3 Ca 3450/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung.

Der am 12.13.14xx geborene Kläger ist seit dem 02.10.1989 im Betrieb der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, als Arbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt 19,29 EUR beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten, in dem ca. 440 Mitarbeiter beschäftigt sind, werden Rolltreppen und Rollsteige hergestellt und vertrieben.

Seit dem 01.01.2000 ist der Kläger Mitglied des aus elf Personen bestehenden Betriebsrates.

Im Mai 2002 legte die Beklagte dem Betriebsrat ein neues Konzept zur Flexibilisierung der betrieblichen Arbeitszeit vor, mit dem eine Änderung des bereits bestehenden flexiblen Arbeitszeitsystems angestrebt wurde. Das neue Konzept der Beklagten sah die Einführung von Arbeitszeitkonten vor, auf denen bis zu 100 Plusstunden bzw. 50 Minusstunden verbucht werden konnten. Insoweit strebte die Beklagte den Abschluss einer Betriebsvereinbarung an und legte im Juni 2002 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung vor.

Auf Betriebsratsseite wurde insoweit eine dreiköpfige Arbeitsgruppe gebildet, der neben dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S4xxx der Kläger angehörte. Auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 07.08.2002 (Bl. 105 d.A.) wird Bezug genommen.

Am 24.07.2002 fasste der Betriebsrat den Beschluss (Bl. 39 d.A.), den Kläger für die Zeit vom 08.09.2002 bis zum 13.09.2002 zu einem einwöchigen Seminar "Arbeitszeit", das im IGM-Bildungszentrum S5xxxxxxxxx stattfand, zu entsenden. Laut "Seminarbeschreiung/Themenplan" (Bl. 7 d.A.) waren auf dem Seminar folgende Themen vorgesehen:

Arbeitszeit

Inhalte

Sonntag Anreise und Begrüßung

Montag V Einführung in das Seminar

Vorstellung der Teilnehmer/-innen und Referenten/-innen

Informationen über technische und organisatorische Fragen

N Bestandsaufnahme über Arbeitszeitregelungen, Arbeitszeitpolitik im Widerstreit von Arbeitszeitflexibilisierung und Zeitsouveränität

Dienstag V Regelungsprobleme bei Mehrarbeit, Schichtarbeit, Kurzarbeit, Gleitzeit, Arbeitszeitkonten

N Arbeitszeitgestaltung als gesellschaftliche und kulturelle Frage

Mittwoch V Arbeitszeit und Leistungsdruck: Auswertung aktueller Trends in den Unternehmen

N Untersuchung ausgewählter Betriebsvereinbarungen

Donnerstag V Tarifpolitische Perspektiven in der Arbeitszeitdiskussion

N Gesellschaftliche Aspekte der Arbeitszeitdiskussion

Freitag V Umsetzung des Gelernten in der Arbeitszeitdiskussion

Abschlussgespräch

Abreise

Während seiner Teilnahme an dem Seminar vom 08. bis 13.09.2002 erhielt der Kläger einen "Seminarplan" (Bl. 32 f.d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die schließlich zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung führten, wurden auf Seiten des Betriebsrates im Wesentlichen vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S4xxx geführt.

Nachdem der Kläger an dem Seminar vom 08. bis 13.09.2002 teilgenommen hatte (Bl. 8, 31 d.A.), war er in der Zeit vom 20.10. bis 06.12.2002 und vom 10.03. bis 04.04.2003 arbeitsunfähig erkrankt.

Da die Beklagte die Teilnahme des Klägers an der Schulungsveranstaltung vom 08. bis 13.09.2002 nicht für erforderlich hielt, zahlte sie dem Kläger für diesen Zeitraum kein Areitsentgelt.

Der Kläger machte daraufhin die Zahlung seines Lohnes für den Zeitraum vom 08. bis 13.09.2002 in der unstreitigen Höhe von 675,15 EUR brutto mit Schreiben vom 15.10.2002 gegenüber der Beklagten geltend und erhob am 31.12.2002 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Teilnahme am Seminar vom 08. bis 13.09.2002 sei erforderlich gewesen, da die Schulung Kenntnisse vermittelt habe, die für seine Arbeit als Betriebsratsmitglied erforderlich gewesen sei. Das Thema "Arbeitszeit" sei umfassend behandelt worden. Es habe auch ein konkreter betrieblicher Bezug für die Seminarteilnahme bestanden, da mit dem Arbeitgeber seinerzeit über die Flexibilisierung der Arbeitszeit verhandelt worden sei. Insoweit sei es erforderlich gewesen, auf Seiten des Betriebsrats Kenntnisse darüber zu erlangen, welche gesetzlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Flexibilisierung von Arbeitszeiten gegeben seien.

Dass bereits zuvor der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende an einem entsprechenden Seminar teilgenommen habe, sei unbeachtlich.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 675,15 EUR brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz der E5xxxxxxxxxx Z1xxxxxxxxx gemäß § 1 DÜG seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, dem Kläger stehe die begehrte Vergütung nicht zu, da die Seminarteilahme für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich gewesen sei. Das vom Kläger besuchte Seminar sei hinsichtlich der Themen viel zu allgemein gehalten. In der Seminarbeschrei- Themenkomplexe genannt, die gesellschafts- oder allgemeinpolitischer Art seien Leistungsdruck: Auswertung aktueller Trends in den Unternehmen", "Tarifpolitische Perspektiven in der Arbeitszeitdiskussion", "gesellschaftliche Aspekte der Arbeitszeitdiskussion", diese Themen hätten keinerlei aktuellen Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats gehabt. Ein Schwerpunkt von Themen mit konkretem Betriebsbezug lasse sich nicht erkennen.

Im Übrigen praktiziere die Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits seit 1974 ein flexibles Arbeitszeitmodell für Angestellte (Gleitzeit) und seit 1993 für gewerbliche Arbeitnehmer (Zeitausgleich durch AZG-Konto). Insoweit sei der gewählte Betriebsrat seit Jahren ausreichend mit der Problematik von Arbeitszeitkonten vertraut.

Schließlich sei der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S4xxx bereits ausreichend zu der Thematik geschult. Dieser habe unstreitig am 22.09.1999 an einem Seminar "Flexible Arbeitszeitgestaltung" und in der Zeit vom 24.04. bis 25.04.2002 an einem Seminar "Moderne Arbeitszeitgestaltung" teilgenommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16.10.2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme nicht ausreichend konkret dargelegt. Eine Schulung mit rein gewerkschaftlichem, gesellschafts- oder allgemeinpolitischem Inhalt sei nicht erforderlich gewesen. Anhand des vorgelegten Themenplanes sei nicht erkennbar, ob der Schwerpunkt der Veranstaltung eher im Bereich der Themenkomplexe gelegen habe, für die eine betriebliche Erforderlichkeit angenommen werden könne.

Gegen das dem Kläger am 06.11.2003 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 04.12.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.03.2004 mit dem am 03.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er ist der Auffassung, dass ein aktueller, konkreter Bezug zur Betriebsratsarbeit schon deshalb vorgelegen habe, weil er seinerzeit als Teilnehmer für die Arbeitsgruppe Arbeitszeit benannt worden sei. Federführend sei zwar der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S4xxx gewesen, an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber hätten aber auch das Betriebsratsmitglied O2xxxxxxxx und er, der Kläger, teilnehmen sollen. Dass er wegen zeitweiser Erkrankung an den Verhandlungen nicht habe teilnehmen können, berühre die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme nicht. Wenn in größeren Betrieben bestimmte Aufgaben an einzelne Betriebsratsmitglieder übertragen worden seien, sei es erforderlich, dass diejenigen Betriebsratsmitglieder entsprechend geschult würden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliege.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme an der Seminarbeschreibung und dem vorgelegten Seminarplan erkennen lasse. Die Seminarthemen seien nach dem Themenplan auch entsprechend behandelt worden.

Die Beklagte habe seinerzeit beabsichtigt, die Arbeitszeitgestaltung grundlegend zu ändern. Eine Ausdehnung der Arbeitszeit könne zumindest auch dazu führen, dass in Arbeitnehmerinteressen erheblich beeinträchtigt würden. Sie könne unter Umständen Arbeitnehmer daran hindern, im Anschluss an die Arbeit sich gesellschaftlich oder kulturell zu betätigen. Bereits insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Seminar nicht erforderliche gesellschaftspolitische oder künstlerische Fragen behandelt habe. Ferner habe die seinerzeit vorgelegte Betriebsvereinbarung weitere Möglichkeiten des Leistungsdrucks auf die Arbeitnehmer eröffnet. Insoweit sei es Aufgabe des Betriebsrates, die Arbeitnehmerinteressen mit den Interessen des Betriebes in Einklang zu bringen. Dies beinhalte aber die Notwendigkeit, sich mit den Interessen der Arbeitnehmer überhaupt zu befassen; auch insoweit sei die Vermittlung der auf dem Seminar vermittelten Kenntnisse erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.10.2003 - 3 Ca 3450/02 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 675,15 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 DÜG seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, die Teilnahme des Klägers an dem streitigen Seminar sei nicht erforderlich gewesen. Auf diesem Seminar seien keine Grundkenntnisse im Arbeits- oder Betriebsverfassungsrecht behandelt worden. Im Übrigen habe das Seminar sich überwiegend mit Thematiken befasst, die für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich gewesen seien und keinen konkreten unmittelbaren Bezug zu Betriebsratsaufgaben gehabt hätten. Dies gelte insbesondere für die auch schon vom Arbeitsgericht herausgestellten Themen. Auch mit der Berufung sei es dem Kläger nicht gelungen, die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme konkret darzulegen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage des Klägers auf Zahlung seines Arbeitsentgelts für die Seminarteilnahme vom 08. bis 13.09.2002 abgewiesen.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus den §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 6 BetrVG i.V.m. § 611 BGB. Hiernach hat der Arbeitgeber u.a. die Vergütung für das Betriebsratsmitglied fortzuzahlen für den Zeitraum der Teilnahme an einer erforderlichen Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei der Kenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Arbeit des Betriebsrates beziehen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist es, dass in der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. An einer derartigen Erforderlichkeit fehlt es, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Auch mit dem Berufungsvorbringen ist es dem Kläger nicht gelungen, die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme konkret darzulegen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rz. 92 ff.; Wiese/Weber, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, 4. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.

Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143 f.; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme des Klägers am Seminar vom 08. bis 13.09.2002 nicht erforderlich gewesen ist. Nach Auffassung der Berufungskammer sind auf dem streitigen Seminar keine Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht vermittelt worden. Auch in der Berufungsinstanz konnte ein konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlass, den Kläger zu der streitigen Schulungsveranstaltung zu entsenden, nicht festgestellt werden.

a) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die konkrete Darlegung der Erforderlichkeit eines aktuellen Schulungsbedarfs nicht bereits deshalb erforderlich gewesen ist, weil auf dem Seminar vom 08. bis 13.09.2002 Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht vermittelt worden sind.

Bei dem auf dem streitigen Seminar behandelten Themen handelte es sich vielmehr um Spezialkenntnisse, für die es eines konkreten, betriebsbezogenen Anlasses bedarf, um die Erforderlichkeit der Kenntnisvermittlung festzustellen. Die Schulungsveranstaltung vom 08. bis 13.09.2002 stellte kein sogenanntes Einführungsseminar dar. Dies ergibt sich bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Themenplan. Zwar gehören Kenntnisse über gesetzliche Regelungen der Arbeitszeit und gesetzliche Regelungen über die Gestaltung der Arbeitszeit zu den Grundkenntnissen von Betriebsratsmitgliedern. Nach dem vorgelegten Themenplan sind auf dem streitigen Seminar jedoch nicht Themen behandelt worden, die überwiegend Grundkenntnisse im Arbeitszeitrecht oder Grundkenntnisse über betriebsverfassungsrechtliche Arbeitszeitfragen vermittelten. Zu Recht steht der Arbeitgeber auf dem Standpunkt, dass auf dem Seminar Themen behandelt wurden, die außerhalb der dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben liegen.

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat auch die Berufungskammer einen konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlass, den Kläger zu dem streitigen Seminar vom 08. bis 13.09.2002 zu entsenden, nicht feststellen können.

aa) Zwar kann grundsätzlich eine Schulungsveranstaltung, die Arbeitszeitfragen behandelt, für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebes und des Betriebsrates kann es erforderlich sein, dass der Betriebsrat Spezialkenntnisse benötigt, um seine Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Regelung der Arbeitszeit im Betrieb sach- und fachgerecht auszuüben. Dies zeigt bereits das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG (Arbeitsgericht Passau, Beschluss vom 08.10.1992 - BB 1992, 2431; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 149; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 108; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 169 und 191).

Unstreitig ist insoweit, dass seinerzeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Verhandlungen über eine angestrebte Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung stattfanden. In der Berufungsinstanz hat sich aufgrund der Vorlage des Betriebsratsprotokolls vom 07.08.2002 auch herausgestellt, dass der Kläger seinerzeit Mitglied einer vom Betriebsrat gebildeten Arbeitsgruppe gewesen ist, die mit der Behandlung dieser Fragen befasst gewesen ist. Hat der Betriebsrat eine gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf einen Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe übertragen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt (BAG, Beschluss vom 29.01.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 9; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 166; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 189; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 116; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18 m.w.N.). Grundsätzlich muss auch davon ausgegangen werden, dass verantwortliche Betriebsratsarbeit in gebildeten Ausschüssen oder Arbeitsgruppen nur dann möglich ist, wenn jedes Ausschussmitglied über Mindestkenntnisse für die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben verfügt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.1981 - EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 72). Der Einwand des Arbeitgebers, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sei in Arbeitszeitfragen bereits ausreichend geschult, ist danach unbeachtlich. Unerheblich erscheint auch in diesem Zusammenhang, dass der Kläger - möglicherweise aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - nach der Seminarteilnahme nicht an allen Verhandlungen und Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber teilgenommen hat. Wie der Betriebsrat innerhalb seines Gremiums seine Aufgaben verteilt und welche Personen er mit welchen Aufgaben befasst, ist Sache des Betriebsrats. Bei der Übertragung von Aufgaben und Besetzung von Posten innerhalb des Betriebsrats und seiner Ausschüsse ist der Betriebsrat autonom; diese Autonomie ist auch nicht im Rahmen der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme überprüfbar (Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 103).

bb) Dennoch hat auch die Berufungskammer einen konkreten Betriebsbezug zwischen den auf dem streitigen Seminar vermittelten Kenntnissen und der konkreten Betriebsratsarbeit nicht feststellen können. Auch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers war nicht ersichtlich, dass die Schulungsmaßnahme insgesamt erforderlich gewesen ist.

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass Schulungsveranstaltungen mit rein gewerkschaftspolitischen, allgemeinpolitischen oder parteipolitischen, künstlerischen oder kirchlichen Themen nicht erforderlich sind, weil ein konkreter Bezug zur Betriebsratsarbeit fehlt (BAG, Beschluss vom 28.01.1975 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 20; BAG, Beschluss vom 26.08.1975 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 21; LAG Berlin, Beschluss vom 11.12.1989 - DB 1990, 696; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 155; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 109; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 157 f.; Loritz, NZA 1993, 2,5). Die Teilnahme an Veranstaltungen, die nach ihrem Gesamtinhalt einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts nicht mehr aufweisen, sondern vornehmlich einer Schulung über rein gewerkschaftspolitische, allgemeinpolitische oder sonstige Themen, mag zwar nützlich sein, sie ist aber nicht mehr erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.

So liegt der vorliegende Fall. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass sich das auf der Schulungsveranstaltung vom 08. bis 13.09.2002 vermittelte Wissen unmittelbar auf die konkrete im Betrieb der Beklagten anstehende Betriebsratstätigkeit auswirkte und zur konkreten Betriebsratstätigkeit Bezug hatte. Auch mit der Berufung hat der Kläger einen konkreten Bezug des auf dem Seminar vermittelten Wissens zur aktuellen Betriebsratstätigkeit nicht dargelegt. Bereits das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass nach dem vom Kläger vorgelegten Themenplan Themenkomplexe vorgesehen waren, wie "Arbeitszeit und Leistungsdruck: Auswertung aktueller Trends in Unternehmen", "Tarifpolitische Perspektiven in der Arbeitszeitdiskussion", "Gesellschaftliche Aspekte der Arbeitszeitdiskussion", "Arbeitszeitgestaltung als gesellschaftliche und kulturelle Frage". Diese Themenkomplexe vermitteln eher den Eindruck eines Seminars mit gewerkschafts- oder allgemeinpolitischem Inhalt. Auch der dem Kläger auf der Schulungsveranstaltung überlassene "Seminarplan" (Bl. 32 d.A.) lässt nicht erkennen, welche konkreten Themen behandelt worden sind, für die damals aktuelle Betriebsratsarbeit notwendig gewesen sind.

In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die im Betrieb der Beklagten beabsichtigten Arbeitszeitänderungen lediglich die Schwankungsbreite des jeweiligen Arbeitszeitkontos betrafen. Unstreitig ist zwischen den Parteien darüber hinaus, dass im Betrieb der Beklagten seit Jahren ein flexibles Arbeitszeitmodell praktiziert wird. Unter diesen Umständen hätte es erst recht eines konkreten Sachvortrags seitens des Klägers dahin bedurft, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne die Schulung gerade des Klägers mit den auf der Veranstaltung vom 08. bis 13.09.2002 behandelten Themen nicht sachgerecht wahrnehmen konnte.

Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass auf dem streitigen Seminar zwar Themenkomplexe behandelt worden sind, die für eine konkrete Betriebsbezogenheit sprechen könnten. Insoweit ist es für die Annahme der Erforderlichkeit auch unerheblich, wenn auf einer Schulungsveranstaltung im geringen Umfang auch nicht für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderliches Wissen vermittelt wird. Nimmt die Behandlung nicht erforderlicher Themen aber einen größeren Umfang ein, ist der erforderliche und der nicht erforderliche Teil der Schulungsveranstaltung jedoch sowohl in thematischer Hinsicht als auch hinsichtlich der zeitlichen Behandlung der einzelnen Themen so klar voneinander abgrenzbar, dass ein zeitweiser Besuch der Veranstaltungen möglich und sinnvoll ist, so beschränkt sich die Erforderlichkeit auf den Teil, auf den für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Ist ein zeitweiser Besuch einer solchen Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich oder sinnvoll, ist entscheidend, ob die Schulungszeit der erforderlichen Themen mehr als 50 % überwiegt (BAG, Urteil vom 28.05.1976 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 24; BAG, Beschluss vom 04.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 158 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 110; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 170 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Auch insoweit erweist sich das klägerische Vorbringen als unschlüssig. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass aus dem Vorbringen des Klägers, insbesondere nicht aus dem vorgelegten Themenplan, nicht erkennbar ist, ob der Schwerpunkt der Veranstaltung vom 08. bis 13.09.2002 eher im Bereich derjenigen Themenkomplexe lag, für die eine betriebliche Erforderlichkeit angenommen werden konnte, oder eher im gewerkschafts- oder allgemeinpolitischen Bereich. Ein Überwiegen erforderlicher Themeninhalte im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG kann anhand des vom Kläger vorgelegten Themenplanes nicht festgestellt werden. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz die sich aus dem Themenplan ergebenden Themeninhalte nicht näher erläutert. Dies wäre angesichts der allgemeinen Fassung der jeweiligen Themeninhalte jedoch unumgänglich gewesen, um die Erforderlichkeit des auf dem streitigen Seminar vermittelten Wissens in Bezug auf die konkrete Betriebsratstätigkeit beurteilen zu können.

II

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 25 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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