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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 2236/03
Rechtsgebiete: BGB, HGB, BUrlG


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 162
BGB § 242
BGB § 259 Abs. 2
BGB § 280
BGB § 315
BGB § 611
BGB § 615
HGB § 87 c
BUrlG § 7 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2003 - 6 Ca 1126/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten unter anderem um die Höhe einer dem Kläger für das Jahr 2002 zustehenden variablen Vergütung sowie um einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Der am 14.01.15xx geborene Kläger war in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 18.03.1996 (Bl. 5 ff. d.A.) als stellvertretender Geschäftsführer "Vertrieb/Kunststoff" ohne Organstellung beschäftigt. In Ziffer IX. des Arbeitsvertrags vom 18.03.1996 war unter anderem vereinbart: "Nach Ablauf der Probezeit soll für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Halbjahresende gelten. Jede Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird. Im Falle der Kündigung ist S1xxxx berechtigt, Herrn T1xxxxxxxx schon vor Ablauf der Kündigungsfrist von der Tätigkeit bezahlt freizustellen." In Ziffer XI. des Arbeitsvertrages hatten die Parteien unter anderem festgelegt, dass in Ergänzung der Vertragsvereinbarungen insbesondere hinsichtlich des Urlaubs, des Urlaubsgeldes, der Leistungen von Überstunden und der Fälligkeit des Erlöschens von Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages, des Urlaubs- und Gehaltsabkommens für Angestellte im Groß- und Außenhandel des B6xxxxxxxxx A2xxxxxxxxxxxxxxxxxx des Groß- und Außenhandels gelten. Hinsichtlich der Vergütung des Klägers hatte die Beklagte mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 11.05.2001 (Bl. 127 f. d.A.) unter anderem folgende Regelung getroffen: "In Anerkennung Ihrer Leistungen, gilt die nachfolgende Entlohnungsregelung ab dem 1. Januar 2001. Ihr Zieleinkommen bei Erreichung des Plans und DM 520.000 Ihrer persönlichen Ziele in 2001 beträgt: Ihr jährliches Fixum beträgt: DM 104.000 Ihre persönliche Zielprämie beträgt basierend auf 0,08%, einem geplanten KG-Ergebnis von DM 195 Mio.: = DM 156.000? Ihr Tantiemeanteil am Gesamtergebnis der KG 0,112% bis DM 158 Mio. beträgt: Ihr Tantiemeanteil am Gesamtergebnis der KG 0,224% über DM 158 Mio. beträgt: Ihr monatlicher Abschlag beträgt: DM 32.000 Diese Regelung ersetzt die Regelung vom 8. November 1999 und gilt zunächst bis zum Jahr 2002. Danach kann sie ohne Anspruch auf Verlängerung entfallen. Für alle nachvertraglichen Regelungen, wie Abfindungen, Konkurrenzklauseln oder sonstige gesetzliche oder vertragliche Regelungen erklären Sie sich bitte mit Ihrer Unterschrift als Anerkenntnis einverstanden, daß der erhöhte Tantiemesatz nicht zur Berechnung verwendet wird." In einer Fußnote zu der Regelung der persönlichen Zielprämie von DM 156.000,00 war im Schreiben vom 11.05.2001 Folgendes festgelegt: "Für 2001 beläuft sich die Zielprämie auf diese Summe. Diese Zusage ist nicht für die kommenden Jahre bindend. Vielmehr wird sie über 2001 hinaus den vereinbarten Prozentsatz am geplanten KG-Ergebnis ausmachen." Durch seine Unterschrift unter das Schreiben vom 11.05.2001 erklärte sich der Kläger mit der im Schreiben vom 11.05.2001 enthaltenen Regelung einverstanden. Für das Jahr 2002 wurde zwischen den Parteien eine ausdrückliche Zielvereinbarung hinsichtlich der persönlichen Zielprämie des Klägers nicht getroffen. Ob der Kläger am 05.03.2002 den Geschäftsführer der Beklagten zum Abschluss einer neuen Zielvereinbarung für das Jahr 2002 aufgefordert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 14.04.2002 (Bl. 11 d.A.) kündigte der Kläger das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.12.2002. Die Beklagte stellte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.04.2002 (Bl. 20 d.A.) mit sofortiger Wirkung von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Aufgrund dieser Freistellungserklärung erbrachte der Kläger seither für die Beklagte bis zum 31.12.2002 keine Arbeitsleistungen mehr. Mit Schreiben vom 18.04.2002 (Bl. 131 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 17.04.2002 mit, dass die Freistellung unter Anrechnung der dem Kläger für das Jahr 2002 zustehenden Urlaubstage erfolge. Ob der Kläger dieses Schreiben vom 18.04.2002 erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auf seine variablen Bezüge - Tantieme und Zielprämie - erhielt der Kläger für das Jahr 2002 von der Beklagten Abschläge in Höhe von insgesamt 143.200,00 EUR. Für das Jahr 2002 hatte die Beklagte ein Planergebnis von 115 Mio. EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 07.02.2003 (Bl. 13 d.A.) machte der Kläger, der seit dem 01.01.2003 bei einem Wettbewerber der Beklagten beteiligt ist, die Abrechnung seiner Zielprämie für das Jahr 2002 sowie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2002 geltend. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 20.02.2003 (Bl. 14 f. d.A.) darauf hin, dass eine Abrechnung erst erfolgen könne, wenn das Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliege, ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nicht mehr. Daraufhin erhob der Kläger am 31.03.2003 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht. Nachdem Ende Mai 2002 der testierte Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer der Beklagten vorgelegen hatte, rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2003 (Bl. 99 d.A.) die dem Kläger für das Jahr 2002 zustehende Tantieme und die Zielprämie ab (Bl. 100 d.A.) und teilte mit, dass sich nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen eine Nachzahlung auf die variablen Bezüge des Klägers in Höhe von 99.536,00 EUR ergebe. Gleichzeitig bat sie um Übersendung der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003, damit der Betrag nach Abzug der Abgaben überwiesen werden könne. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2003 (Bl. 118 d.A.) seine Lohnsteuerkarte übersandt hatte, wurde der Betrag von 99.536,00 EUR brutto gemäß Abrechnung vom 22.09.2003 an den Kläger gezahlt. Die Abrechnung der variablen Bezüge des Klägers für das Jahr 2002 sieht wie folgt aus (Bl. 100 d.A.): "Ergebnis 2002 107.293.024 0,112% 89.600 0,224% 61.136 Zw.-Summe 150.736 Zielprämie 0,08% 92.000 Planergebnis 115 Mio. EUR Summe 242.736 A1xxxxxxx KG 81.800 EB 61.400 Summe 143.200 Noch zu zahlen: 99.536" Mit Schreiben vom 24.09.2003 (Bl. 122 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger das für die Tantieme maßgebliche "Gesamtergebnis der KG" wie folgt mit: "Jahresüberschuß zum 31.12.2002: 107.293.024 EUR". Das Original dieses Schreibens wurde dem Kläger im Kammertermin beim Arbeitsgericht vom 13.11.2003 ausgehändigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die ihm für das Jahr 2002 zustehende Zielprämie unrichtig berechnet, er habe Anspruch auf eine höhere Zielprämie. Aufgrund der unrichtigen Berechnung der Zielprämie habe er, der Kläger, auch einen Anspruch darauf, dass das mitgeteilte Jahresergebnis von 107.293.024,00 EUR überprüft werde. Die Beklagte sei verpflichtet, die ihm zustehende Zielprämie für das Jahr 2002 auf der Vorjahresbasis zu berechnen. Die Beklagte habe es nämlich unterlassen, mit ihm, dem Kläger, für das Jahr 2002 eine neue Zielvereinbarung zu treffen. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe am 05.03.2002 den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zur Vereinbarung einer neuen Zielvereinbarung für das Jahr 2002 aufgefordert. Dies habe die Beklagte pflichtwidrig unterlassen. Diese unterlassene Zielvorgabe könne aber nicht zu seinem Nachteil ausfallen. Dadurch, dass die Beklagte den Kläger ab dem 17.04.2002 von der Arbeitsleistung freigestellt habe, habe die Beklagte verhindert, dass er dieselbe Leistung wie im Vorjahr erbracht habe. Im Vorjahr habe er unstreitig eine Zielerfüllung von 137,82 % erreicht. Diese Zielerreichung sei auch für das Jahr 2002 zugrunde zu legen. Noch im März 2002 hätten die vom Kläger verantworteten Zahlen über den Vorjahreszahlen gelegen. Wenn es der Beklagten nach Freistellung des Klägers nicht gelungen sei, ein erfolgreiches Management fortzuführen, könne dies nicht zum Nachteil des Klägers ausfallen. Bei einer Zielerfüllung von 137,82 % betrage seine Zielprämie für das Jahr 2002 nicht 92.000,00 EUR, sondern 126.794,40 EUR. Im Übrigen sei die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung unvollständig. Insoweit hat der Kläger darauf hingewiesen, dass Bilanzen zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten unterlägen. So sei zum Beispiel für das Jahr 2003 eine Rückstellung für das Risiko der Firma B4xx gebildet worden, die nicht benötigt werde. Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte die Richtigkeit ihrer Tantieme- und Zielprämienabrechnung an Eides statt versichern müsse. Die Beklagte müsse deshalb auch Auskunft über das Betriebsergebnis für das Jahr 2002 durch Vorlage des Testats der Wirtschaftsprüfer erteilen. Der Kläger hat schließlich die Auffassung vertreten, ihm stehe für das Jahr 2002 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 37.846,15 EUR zu. Im Jahre 2002 sei ihm Urlaub nicht erteilt worden. Das Schreiben der Beklagten vom 18.04.2002 habe er nicht erhalten. Im Übrigen sei es betriebliche Übung bei der Beklagten, dass nicht genommener Urlaub auf das Folgejahr übertragen werde. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Tantieme- und Zielprämienabrechnung vom 26.06.2003 für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 an Eides statt zu versichern, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über das Betriebsergebnis der Beklagten für das Jahr 2002 durch Vorlage des Testats der Wirtschaftsprüfer, 3. die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergebenden Betrag seit Rechtshängigkeit abzüglich am 22.09.2003 gezahlter EUR 99.536,00, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Prämie in Höhe von 126.794,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit abzüglich am 22.09.2003 gezahlter EUR 99.536,00, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsentgelt in Höhe von 37.846,15 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Mitteilung des Gesamtergebnisses der KG habe sie ihrer Auskunftspflicht genügt. Einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung oder Vorlage des Testats der Wirtschaftsprüfer habe der Kläger nicht. Die Beklagte sei auch nicht hinsichtlich der Zahlung der variablen Bezüge in Verzug geraten. Entsprechend der bisherigen Handhabung sei der Anspruch erst im Juni 2003 fällig gewesen. Eine sofortige Bezahlung sei der Beklagten schon deshalb nicht möglich gewesen, da der Kläger trotz Aufforderung seine Lohnsteuerkarte erst im August 2003 vorgelegt habe. Dem Kläger stehe auch keine höhere Zielprämie zu. Eine Aufforderung zum Abschluss einer neuen Zielvereinbarung für das Jahr 2002 sei nicht erfolgt. Indem die Beklagte eine Erfüllung der Zielprämie mit 100 % unterstellt und abgerechnet habe, habe sie ausschließlich zugunsten des Klägers gehandelt und die Vereinbarung vom 11.05.2001 auch für das Jahr 2002 in vollem Umfang erfüllt. Da die erreichten Ist-Zahlen im Jahre 2002 niedriger als die Planzahlen ausgefallen seien, hätte eine Berechnung aufgrund der tatsächlich erreichten Zahlen einen weitaus niedrigeren Zielprämienanspruch ergeben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2002. Der Kläger sei nämlich mit Schreiben vom 18.04.2002 bereits unter Verrechnung auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 2002 von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt worden. Das Schreiben vom 18.04.2002 sei, wie die Beklagte behauptet hat, von der damaligen Sekretärin des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten an den Kläger abgesandt worden. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Kläger das Schreiben vom 18.04.2002 erhalten habe. In jedem Falle sei der Urlaubsanspruch des Klägers mit dem 31.12.2002 verfallen. Eine bertragung des Urlaubs habe nicht stattgefunden. Eine betriebliche Übung dahin, dass Urlaubsansprüche auf das nächste Jahr übertragen würden, bestehe bei der Beklagten nicht. Dies ergäben bereits die Hausmitteilungen aus August 2001 und August 2002 (Bl. 132 ff. d.A.), in denen jeweils darauf hingewiesen sei, dass der gesamte Jahresurlaub im Kalenderjahr zu nehmen sei, eine Übertragung des Urlaubs sei spätestens bis zum 20.12.2002 zu beantragen. Erstmalig habe der Kläger seinen Urlaubsanspruch mit Schreiben vom 07.02.2003 geltend gemacht. Durch Urteil vom 13.11.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und Vorlage eines Testats der Wirtschaftsprüfer nicht zustehe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine höhere Zielprämie. Allein der Umstand, dass für das Jahr 2002 eine gesonderte Zielvereinbarung nicht getroffen worden sei, begründe keinen Anspruch in bestimmter Höhe. Die Beklagte habe daher der Berechnung der Zielprämie die Vereinbarung entsprechend dem Schreiben vom 11.05.2001 zugrunde gelegt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass für das Jahr 2002 eine höhere Zielprämie erreicht worden sei, lägen nicht vor. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, weil der Urlaubsanspruch des Klägers mit dem 31.12.2002 insgesamt erloschen sei und eine Übertragung nicht stattgefunden habe. Gegen das dem Kläger am 01.12.2003 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 30.12.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.03.2004 mit dem am 01.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Kläger nach wie vor der Auffassung, die Beklagte müsse die Richtigkeit der erteilten Abrechnung der variablen Bezüge des Klägers an Eides statt versichern, ihm stehe auch ein Auskunftsanspruch über das Betriebsergebnis der Beklagten für das Jahr 2002 durch Vorlage eines Testats der Wirtschaftsprüfer zu. Die Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht haltbar, anderenfalls sei Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. Ein Unternehmen könne beispielsweise treuwidrig durch bestimmte Rücklagen die für die Berechnung der arbeitsleistungs- oder unternehmenserfolgsbezogenen Vergütung entscheidenden Ergebnisse drücken und entsprechend die Vergütung des Arbeitnehmers schmälern. Vorliegend bestehe auch ein Verdacht, dass das KG-Ergebnis falsch angegeben worden sei. Dieser Verdacht ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte sich weigere, einen Prüfungsbericht vorzulegen. Der Kläger habe auch Anspruch auf Zahlung einer weiteren Zielprämie. Allein mit der Begründung, dass für das Jahr 2002 zwischen den Parteien eine konkrete Zielvereinbarung nicht getroffen worden sei, könne die Klage nicht abgewiesen werden. Der Anspruch auf Zahlung einer höheren Zielprämie ergebe sich aus dem Rechtsgedanken der § 162 Abs. 1 und § 615 Satz 1 BGB. Wegen unterlassener Zielvereinbarung komme auch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 BGB in Betracht. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger im Jahre 2001 eine Zielerfüllung von 137,82 % erreicht habe. Bei einer derartigen Zielerfüllung ergebe sich eine günstige Prognose auch für das Jahr 2002. Insoweit müsse die Beklagte näher darlegen, aus welchen Gründen der Berechnung der Zielprämie - lediglich - ein Zielerreichungsgrad von nur 100 % zugrunde gelegt worden sei. Die Darlegungslast, dass der Kläger das Ergebnis aus dem Jahre 2001 im Jahre 2002 nicht erreicht hätte, treffe allein die Beklagte. Auch aufgrund der Freistellungserklärung der Beklagten könne der Kläger nicht auf eine bloße 100 %ige Zielerreichung verwiesen werden. Die Beklagte könne durch die einseitige Freistellung nicht verhindern, dass der Kläger überdurchschnittliche Ziele auch im Jahre 2002 erreicht hätte. Insoweit stehe dem Kläger - bei hypothetischer Betrachtungsweise - auch für das Jahr 2002 eine Zielprämie berechnet auf einer Zielerfüllung in Höhe von 137,82 % zu; dies mache einen Betrag von 126.794,40 EUR aus. Schließlich habe der Kläger auch einen Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2002 in der eingeklagten Höhe. Auf die Hausmitteilungen aus August 2001 und August 2002 könne die Beklagte sich nicht berufen, weil diese nicht die Angestellten der Geschäftsführungsebene betroffen hätten. Die von der Beklagten vorgelegten Hausmitteilungen beträfen lediglich die Prokuristen und Niederlassungsleiter. Für die Angestellten der Geschäftsführungsebene habe gerade die vom Kläger behauptete betriebliche Übung der Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr bestanden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2003 - 6 Ca 1126/03 - 1. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Tantieme- und Zielprämienabrechnung vom 16.06.203 für die Zeit vom 01.01.2002 - 31.12.2002 an Eides statt zu versichern, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über das Betriebsergebnis der Beklagten für das Jahr 2002 durch Vorlage des Testats der Wirtschaftsprüfer, 3. die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich ergeben Betrag seit Rechtshängigkeit abzüglich am 22.09.2003 gezahlter 99.536,00 EUR, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Prämie in Höhe von 126.794,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit Rechtshängigkeit abzüglich am 22.09.2003 gezahlter 99.536,00 EUR, 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsentgelt in Höhe von 37.846,15 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf Vorlage des Testats der Wirtschaftsprüfer nicht zu. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht legte die Beklagte ein Schreiben der P3x D3xxxxxx R1xxxxxx vom 22.04.2004 (Bl. 229 d.A.) vor. Das Original dieses Schreibens wurde dem Kläger im Kammertermin vor der Berufungskammer vom 26.11.2004 ausgehändigt. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer höheren Zielprämie nicht zustehe. Die Beklagte habe die Zielprämie zum Vorteil des Klägers auf der Basis der Vereinbarung vom 11.05.2001 abgerechnet und als mit 100 % erfüllt unterstellt. Auf der Grundlage des geplanten KG-Ergebnisses für das Jahr 2002 in Höhe von 115 Mio. EUR ergebe sich eine Zielprämie zugunsten des Klägers von 92.000,00 EUR. Lege man der Berechnung der Zielprämie die Ist-Zahlen für das Jahr 2002 zugrunde, errechne sich für den Kläger lediglich eine Zielprämie in Höhe von 53.829,00 EUR. Ein Anspruch auf Gewährung einer höheren Zielprämie ergebe sich auch nicht aus § 615 BGB oder aus § 162 BGB. Ein Annahmeverzug scheide schon deshalb aus, weil die Parteien im Arbeitsvertrag eine Freistellungsmöglichkeit vereinbart hätten, von der die Beklagte nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger Gebrauch gemacht habe. Die Heranziehung der Zahlen für das Jahr 2001 bei der Berechnung der Zielprämie für das Jahr 2002 sei im Übrigen schon deshalb nicht zulässig, weil das Jahr 2001 insgesamt das beste Ergebnis und den höchsten Umsatz seit Gründung der Beklagten gebracht habe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch den geltenden gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch abgewiesen. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2002 sei in jedem Fall mit Ablauf des 31.12.2002 verfallen. Eine Übertragung des Urlaubs in das Jahr 2003 sei nicht erfolgt, es liege auch kein Übertragungstatbestand im Sinne des § 7 Abs. 3 BUrlG vor. Der Kläger habe seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2002 nicht rechtzeitig bis zum 31.12.2002 geltend gemacht. Im Übrigen lasse der Kläger außer Betracht, dass er bereits in der Zeit vom 11. bis 15.02.2002 fünf Urlaubstage genommen habe. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. I Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Richtigkeit ihrer Tantieme- und Zielprämienabrechnung vom 16.06.2003 an Eides statt versichert. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 259 Abs. 2 BGB. Zwar war die Beklagte verpflichtet, den Tantieme- und den Zielprämienanspruch des Klägers für das Jahr 2002 ordnungsgemäß abzurechnen. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der Tantieme- und Zielprämienabrechnung vom 16.06.2003 hätte aber nach § 259 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Abrechnung enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Die Unvollständigkeit einer Abrechnung allein genügt nicht, sie muss auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruhen (Krüger, MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 259 Rz. 38; Staudinger/Bittner, BGB, 13. Aufl., § 259 Rz. 31 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.06.2003 die Tantieme- und Zielprämienansprüche des Klägers ordnungsgemäß und vollständig abgerechnet. Die der Berechnung zugrunde liegenden Umstände sind erläutert worden. Welche Angaben in der Abrechnung unrichtig sein sollen oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errechnet worden seien, hat der Kläger nicht angegeben. Allein der Umstand, dass der Kläger Ansprüche auf eine höhere Zielprämie für das Jahr 2002 erhebt, macht die von der Beklagten erteilte Abrechnung nicht unvollständig. Die Beklagte hat ihre Angaben weder mehrfach berichtigt noch unterschiedliche Angaben gemacht. Sie hat auch keine Auskünfte, zu denen sie verpflichtet war, verweigert. Auch das KG-Ergebnis der Beklagten für das Jahr 2002 in Höhe von 107.293.024,00 EUR ist vom Kläger nicht angezweifelt worden. II Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Auskunft über das Betriebsergebnis der Beklagten für das Jahr 2002 durch Vorlage des Testats der Wirtschaftsprüfer. Zwar hat ein tantiemeberechtigter Arbeitnehmer nach den §§ 157, 242 BGB gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (BAG, Urteil v. 13.01.1960 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 1; BAG, Urteil v. 07.07.1960 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 2; ErfK/Preis, 5. Aufl., § 611 BGB Rz. 624; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., § 77 Rz. 6 m.w.N.). Diesen Anspruch hat die Beklagte jedoch erfüllt, indem sie das Ergebnis der Beklagten für das Jahr 2002, das mit einem Jahresüberschuss zum 31.12.2002 in Höhe 107.293.024,00 EUR endete, dem Kläger mitgeteilt hat. Dies ist durch das Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Beklagten vom 22.03.2004 bestätigt worden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers besteht ein Anspruch auf Vorlage einzelner Belege zu einzelnen Bilanzposten oder auf Berechnung der Gewinne im Einzelnen nicht (BAG, Urteile v. 13.01.1960 und 07.07.1960 - aaO; ErfK/Preis, aaO, § 611 BGB Rz. 624). Ein am Bilanzgewinn des Arbeitgebers orientierter Tantiemeanspruch des Arbeitnehmers gibt diesem auch kein Recht, auf die unternehmerischen Entscheidungen des Arbeitgebers dann Einfluss zu nehmen, wenn diese - etwa durch Bildung von Rückstellungen - den Unternehmensgewinn kürzen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber bewusst zum Nachteil des Arbeitnehmers handelt oder wenn er offensichtlich unsachliche Maßnahmen trifft, die den tantiemeberechtigten Arbeitnehmer schädigen (BAG, Urteil v. 13.04.1978 - AP BGB § 611 Tantieme Nr. 1). Anhaltspunkte für eine derartige Sachlage sind jedoch nicht vorhanden. Auch aus § 87 c Abs. 3 und 4 HGB ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Abgesehen davon, dass die §§ 87 ff. HGB Provisionsansprüche des Handelsvertreters regeln, um die es vorliegend nicht geht, liegen die Voraussetzungen des § 87 c Abs. 4 HGB nicht vor. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Abrechnung. III Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abrechnung und Zahlung einer höheren Zielprämie für das Jahr 2002 entsprechend dem Haupt- und Hilfsantrag zu 3). Insbesondere kann der Kläger nicht verlangen, dass die ihm zustehende Zielprämie auf der Basis der Zielerfüllung von 137,82 % wie im Vorjahr 2001 abgerechnet wird. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zu 3) die Zahlung eines sich aus der Abrechnung ergebenden Betrages verlangt, ist schon unklar, was der Kläger mit diesem Antrag materiell-rechtlich überhaupt erreichen will. Ersichtlich ist der Antrag zu 3) auf Zahlung einer höheren Zielprämie gerichtet. Die dem Kläger für das Jahr 2002 zustehende Zielprämie ist jedoch von der Beklagten abgerechnet und auch gezahlt worden. Sowohl der Abrechnungsanspruch wie auch der Zahlungsanspruch ist erfüllt. 2. Auch dem Hilfsantrag zu 3) konnte nicht stattgegeben werden. Er ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Zielprämie für das Jahr 2002 in Höhe von 126.794,40 EUR abzüglich gezahlter 99.536,00 EUR. a) Dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Zielprämie für das Jahr 2002 zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 611 BGB und der am 11.05.2001 über die variablen Bezüge des Klägers zwischen den Parteien getroffenen Regelung in Verbindung mit der in Ziffer IX. des Arbeitsvertrages getroffenen Freistellungsvereinbarung. In der zwischen den Parteien gemäß Schreiben vom 11.05.2001 vereinbarten "Entlohnungsregelung" ist ausdrücklich festgelegt, dass die persönliche Zielprämie des Klägers basierend auf einem geplanten KG-Ergebnis 0,08 % beträgt; für das Jahr 2001 ergab sich so bei einem geplanten KG-Ergebnis von 195. Mio. DM eine Zielprämie von 156.000,00 DM. Diese Regelung ist auch nach der Fußnote im Schreiben vom 11.05.2001 für das Jahr 2002 maßgebend. In dieser Fußnote ist zwar in Satz 2 ausgeführt worden, dass "diese Zusage nicht für die kommenden Jahre bindend" ist. Gemäß Satz 3 dieser Fußnote wird sie jedoch über 2001 hinaus "den vereinbarten Prozentsatz am geplanten KG-Ergebnis" ausmachen. Hieraus ergibt sich, dass sich die Zielprämie auch für das Jahr 2002 auf 0,08 % des geplanten KG-Ergebnisses beläuft. Durch die Freistellung des Klägers gemäß Schreiben vom 17.04.2002 ergibt sich an der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der vereinbarten Zielprämie nichts anderes. Die Zielprämie gehört zum leistungsbezogenen Arbeitsentgelt des Klägers und entfällt nicht bei Freistellung. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer IX. Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages, wonach der Kläger im Falle der Kündigung schon vor Ablauf der Kündigungsfrist von der Tätigkeit "bezahlt" freigestellt werden kann. Durch diese Freistellungsvereinbarung erlischt lediglich durch Abschluss eines Erlassvertrages im Sinne des § 397 BGB die Arbeitspflicht des Klägers, nicht die vertragliche Vergütungspflicht der Beklagten (vgl.: BAG, Urteil v. 19.03.2002 - EzA BGB § 615 Nr. 9 = BB 2002, 1703 = ZIP 2002, 2186; LAG Hamm, Urteil v. 11.10.1996 - LAGE BGB § 615 Nr. 49 = NZA-RR 1997, 287; Klar, NZA 2004, 576, 578; Beckmann, NZA 2004, 1131 f. m.w.N.). Dass die Beklagte auch für das gesamte Jahr 2002 zur Zahlung einer Zielprämie an den Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. b) Die Beklagte hat aber die Höhe der dem Kläger für das Jahr 2002 zustehenden Zielprämie zutreffend berechnet. Auch die Höhe der für das Jahr 2002 dem Kläger zustehenden Zielprämie ist im Schreiben der Beklagten vom 11.05.2001, das der Kläger mit seiner Unterschrift anerkannt hat, verbindlich festgelegt worden. Nach Satz 3 der im Schreiben vom 11.05.2001 enthaltenen Fußnote ist dem Kläger zugesagt worden, dass die Zielprämie über 2001 hinaus "den vereinbarten Prozentsatz am geplanten KG-Ergebnis ausmachen" wird. Grundsätzlich beträgt die dem Kläger zustehende Zielprämie 0,08 % vom geplanten KG-Ergebnis. Dies gilt nach Satz 3 der im Schreiben vom 11.05.2001 enthaltenen Fußnote auch über das Jahr 2001 hinaus, mithin auch für das Jahr 2002. Das für das Jahr 2002 geplante KG-Ergebnis lag unstreitig bei 115 Mio. EUR. 0,08 % hiervon machen 92.000,00 EUR aus. Dieser Betrag ist an den Kläger gezahlt worden. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Zielprämie für das Jahr 2002 ist damit auch der Höhe nach erfüllt. c) Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil auch davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Abrechnung einer Zielprämie für das Jahr 2002 auf der Basis einer Zielerfüllung von 137,82 %, die der Kläger im Jahr 2001 erreicht hat, zusteht. Im Schreiben vom 11.05.2001 ist hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Zielprämie auch über das Jahr 2001 hinaus eine klare Regelung enthalten, die einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich ist, weil sie keine Lücke enthält, die von den Parteien nicht bedacht worden ist. Zwar ist die im Schreiben vom 11.05.2001 getroffene Regelung zunächst für das Jahr 2001 bindend gewesen. In Satz 3 der im Schreiben vom 11.05.2001 enthaltenen Fußnote haben die Parteien jedoch ausdrücklich eine über 2001 hinausgehende Regelung getroffen. Diese Regelung kann nur dahin ausgelegt werden, dass auch für das Jahr 2002 die Zielprämie den vereinbarten Prozentsatz von 0,08 % am geplanten KG-Ergebnis ausmacht. Richtig ist zwar, dass bei Vereinbarung eines variablen Vergütungsbestandteils die eigentliche Ausgestaltung üblicherweise durch Abschluss einer auf ein Geschäftsjahr bezogenen Zielvereinbarung erfolgt (vgl.: Lindemann/Simon, BB 2002, 1807; Maurer, NZA 2002, 540; Schmiedl, BB 2004, 329; Hergenröder, AR-Blattei SD 1855 "Zielvereinbarungen" Rz. 17, 43 ff. m.w.N.). Wird zwischen den Parteien für das laufende Jahr eine derartige ausdrückliche Zielvereinbarung nicht getroffen, soll auf die für das Vorjahr getroffene Zielvereinbarung abzustellen sein (vgl.: Bauer, FA 2002, 295, 296; Bauer/Diller/Göpfert, BB 2002, 882, 883; Hoß, ArbRB 2002, 154, 156; Berwanger, BB 2003, 1499, 1502 f.; vgl. auch: Hergenröder, aaO, Rz. 101 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann jedoch auf die durch den Kläger im Jahre 2001 erreichte Zielerfüllung von 137,82 % nicht abgestellt werden, weil die Parteien in Satz 3 der im Schreiben vom 11.05.2001 enthaltenen Fußnote auch für das Jahr 2002 eine ausdrückliche Regelung über die Höhe der vereinbarten Zielprämie festgelegt haben. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 162 BGB berufen. Die Voraussetzungen des § 162 BGB liegen nicht vor. Die Zahlung und Berechnung der dem Kläger für das Jahr 2002 zustehenden Zielprämie war nicht von dem Eintritt einer Bedingung abhängig, den die Beklagte wider Treu und Glauben verhindert oder herbeigeführt hat. Insbesondere bedurfte es keiner ausdrücklichen Zielvereinbarung zwischen den Parteien für das Jahr 2002, weil auch die Höhe der Zielprämie für das Jahr 2002 in Satz 3 der im Schreiben vom 11.05.2001 enthaltenen Fußnote ausdrücklich festgelegt worden ist. Der Umstand, dass die Parteien für das Jahr 2002 keine ausdrückliche Zielvereinbarung getroffen haben, führt auch nicht über § 315 BGB zu einer höheren Zielprämie zugunsten des Klägers. Zwar ist eine Tantieme, deren Höhe nicht vertraglich bestimmt ist und für die noch eine Bemessungsgrundlage zu erarbeiten ist, solange dies nicht geschehen ist, nach § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl.: BGH, Urteil v. 09.05.1994 - NJW-RR 1994, 1056 = DB 1994, 1351 = ZIP 1994, 1017; ArbG Düsseldorf, Urteil v. 13.08.2003 - DB 2004, 1103). Eine Bestimmung der Höhe der dem Kläger für das Jahr 2002 zustehenden Zielprämie nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB kam jedoch nicht in Betracht, weil die Höhe der Zielprämie für das Jahr 2002 nicht einseitig festgelegt werden musste, die Höhe der dem Kläger zustehenden Zielprämie war vielmehr auch für das Jahr 2002, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich im Schreiben vom 11.05.2001 festgelegt worden. Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Anwendung des § 615 BGB aus. Die Beklagte befand sich nicht in Annahmeverzug nach den §§ 293 ff. BGB. Durch die einvernehmliche Freistellung des Klägers ab 17.04.2002 ist lediglich die Arbeitspflicht des Klägers durch Abschluss eines Erlassvertrages im Sinne des § 397 BGB erloschen, nicht die vertragliche Vergütungspflicht der Beklagten; diese ist vielmehr, wie bereits die in Ziffer IX. des Anstellungsvertrags enthaltene Regelung zeigt, erhalten geblieben. Nur im Falle der einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kommt es zur Anwendung des § 615 BGB (BAG, Urteil v. 19.03.2002 - EzA BGB § 615 Nr. 8 = BB 2002, 1703; Klar, NZA 2004, 576; Beckmann, NZA 2004, 1131 m.w.N.). Der Kläger ist jedoch nicht einseitig von der Beklagten freigestellt worden. Seine Freistellung beruhte vielmehr aufgrund im Arbeitsvertrag in Ziffer IX. enthaltenen Vereinbarung. Der Freistellungserklärung der Beklagten vom 17.04.2002 ist der Kläger im Übrigen auch gefolgt. Aufgrund der Freistellungserklärung der Beklagten vom 17.04.2002 hat der Kläger für die Beklagte keinerlei Arbeitsleistung mehr erbracht. Damit liegt mindestens eine konkludente einvernehmliche Freistellung vor, die die Anwendung des § 615 BGB ausschließt. Der Kläger kann schließlich von der Beklagten die Zahlung einer höheren Zielprämie auch nicht im Wege des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung nach den §§ 280 ff. BGB verlangen. Weder war die Beklagte in Verzug noch hat diese durch die für das Jahr 2002 unterbliebene Zielvereinbarung ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Für das Jahr 2002 war nämlich - wie bereits ausgeführt - auch die Höhe der dem Kläger zustehenden Zielprämie ausdrücklich im Schreiben vom 11.05.2001 geregelt. IV Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2002 in der eingeklagten Höhe. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Auch insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht ein Abgeltungsanspruch, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist zwar mit dem 31.12.2002 beendet worden. Die Berufungskammer konnte auch offen lassen, ob mit der bezahlten Freistellung des Klägers zugleich der noch bestehende Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2002 erfüllt worden ist und er unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freigestellt worden ist. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten des Klägers ist aber bereits deshalb ausgeschlossen, weil ein etwaiger Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 2002 spätestens mit dem 31.12.2002 verfallen und damit erloschen ist. Ebenso wie der Urlaubsanspruch auf das laufende Kalenderjahr befristet ist, ist auch der ihn ersetzende Abgeltungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts befristet. Diese Ansprüche erlöschen nach Ablauf des Urlaubsjahres, soweit nicht eine Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG stattfindet (BAG, Urteil v. 17.01.1995 - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 66; ErfK/Dörner, § 7 BUrlG Rz. 91, 56 m.w.N.). Nur soweit die Voraussetzungen für ein Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegen, erlöschen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche erst am 31.03. des Folgejahres. Unstreitig hat der Kläger seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2002 nicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2002 geltend gemacht. Urlaubsansprüche des Klägers sind auch nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG übertragen worden. Eine Übertragung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis am 31.12.2002 endete. Der Kläger hat vor dem 31.12.2002 weder eine Übertragungsverlangen gestellt noch die Beklagte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anspruchserfüllung in Verzug gesetzt. Damit scheiden auch Schadensersatzansprüche wegen nicht gewährten Urlaubs aus. V Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert ist vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt worden und hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert (§ 63 GKG n.F.). Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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